Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 4 Verfahren bei Nichtzahlung (§ 299 Abs. 3 AO)

Rz. 6 Hat der Meistbietende nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit die Aushändigung gegen Zahlung verlangt, erfolgt eine anderweitige Versteigerung. Die Zeit wird dabei durch die Versteigerungsbedingungen geregelt, ansonsten hat dies bis zum Ende der Versteigerung zu erfolgen. Unter Versteigerungsbedingungen sind dabei die gesetzlichen Bestimmungen der AO sowie die ergänz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2 Pfändung durch Inbesitznahme – § 286 Abs. 1 AO

Rz. 2 § 286 Abs. 1 AO ist der Grundtatbestand der Vollstreckung in Sachen. Diese werden grundsätzlich dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte sie in seinen Besitz nimmt. 2.1 Begriff der beweglichen Sache Rz. 3 § 286 AO gilt, wie sich aus der Stellung der Norm in der AO ergibt, nur für die Vollstreckung in bewegliche Sachen[1] Sachen sind nach § 90 BGB körperliche Gegens...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3 Pfändung durch Pfandsiegel oder in anderer Weise – § 286 Abs. 2 AO

Rz. 13 Andere Sachen werden i. d. R. durch Kenntlichmachung gepfändet. Erscheint jedoch die Befriedigung durch den Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners gefährdet oder tritt später eine solche Gefährdung ein, können auch diese Sachen durch Wegnahme gepfändet werden.[1] Eine Kenntlichmachung ist dann nicht erforderlich. Die Kenntlichmachung der Pfändung ist in den Fällen, in...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 5 Pfändung bei einem Dritten – § 286 Abs. 4 AO

Rz. 17 Befindet sich die Sache im Gewahrsam eines Dritten, kann trotz des Eigentums des Vollstreckungsschuldners an der zu pfändenden Sache nur dann eine Pfändung erfolgen, wenn der Dritte zur Herausgabe der Sache bereit ist.[1] Die Herausgabe ist Realakt und unwiderruflich.[2] Verweigert der Dritte die Zustimmung, und sei es auch grundlos, bleibt nur die Möglichkeit der Pfä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1 Voraussetzungen

Rz. 2 Erste Voraussetzung für eine Verwertung in anderer Weise ist, dass die zur Verwertung anstehende Forderung wirksam gepfändet wurde.[1] Darüber hinaus ist eine Anordnung der Verwertung in anderer Weise erforderlich.[2] Sind diese beiden allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, kommt nach § 317 S. 1 AO eine andere Art der Verwertung in drei Fällen in Betracht: Die Forderung i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3 Folgen einer Anschlusspfändung

Rz. 7 Eine Anschlusspfändung hat zunächst die Folge, dass für den Vollstreckungsgläubiger ein eigenes Pfandrecht an der gepfändeten Sache begründet wird, das im Rang hinter das Pfandrecht aufgrund der Erstpfändung tritt.[1] Allerdings tritt bei einem Wegfall des ersten Pfandrechts das durch die Anschlusspfändung begründete Pfandrecht an dessen Stelle.[2] Der Anschlusspfandgl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 2 Einstellung der Versteigerung

Rz. 2 Nach § 301 Abs. 1 AO wird die Versteigerung eingestellt, sobald der Erlös zur Deckung der beizutreibenden Beträge einschließlich der Kosten der Vollstreckung sowie etwaiger weiterer Beträge (Zinsen, Abgaben) ausreicht.[1] Damit ist Voraussetzung für eine Anwendung des § 301 AO, dass mehrere Pfandstücke vorhanden sind.[2] Zu beachten ist hierbei indes, dass bei einer An...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2 Vollziehungsbeamte (§ 285 Abs. 1 AO)

2.1 Begriff des Vollziehungsbeamten Rz. 2 § 285 Abs. 1 AO bestimmt, dass die Vollstreckungsbehörden die Vollstreckung in bewegliche Sachen durch Vollziehungsbeamte ausführen. Vollziehungsbeamte sind Personen, die in der Vollstreckungsbehörde mit der Pfändung beweglicher Sachen beauftragt sind. Dabei ist der Begriff "Vollziehungsbeamter" nicht im beamtenrechtlichen Sinn zu ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2 Anwendungsbereich der Norm (§ 313 Abs. 1 AO)

2.1 Einheitliche Rechtsbeziehung Rz. 2 § 313 AO ist nur dann anwendbar, wenn zwischen Vollstreckungsschuldner und Drittschuldner eine einheitliche Rechtsbeziehung besteht, aufgrund derer für eine persönliche Dienstleistung fortlaufend Geldleistungen fällig werden.[1] Diese einheitliche Rechtsbeziehung besteht in einem Schuldverhältnis[2], das auf einen gewissen Fortbestand ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3 Versteigerung bei mehrfacher Pfändung

Rz. 3 § 308 Abs. 1 AO bestimmt zunächst die gerichtliche Zuständigkeit für die Versteigerung einer mehrfach gepfändeten Sache. Diese richtet sich danach, welcher Vollziehungsbeamte oder Gerichtsvollzieher die Sache zuerst gepfändet hat. Eine hiervon abweichende Bestimmung kann bei Zustimmung aller Beteiligten, also auch des Schuldners, jedoch getroffen werden.[1] Keine entsp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 310 AO entspricht § 362 RAO.[1] Die entsprechende Bestimmung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht findet sich in § 830 ZPO.[2] Ergänzende Hinweise zu § 310 AO gibt es in Abschn. 43 VollstrA.[3] § 310 AO enthält besondere Regelungen für die Pfändung einer solchen Geldforderung, für die eine Hypothek bestellt worden ist.[4] § 310 AO ergänzt insofern § 309 AO, d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2 Erlangung des Sicherungsrechts im Vollstreckungsweg

Rz. 3 § 323 AO betrifft nur den Fall, dass die Sicherungsrechte des Vollstreckungsgläubigers im Weg der Vollstreckung erlangt worden sind. Die Bestimmung gilt aber auch für die Arresthypothek nach § 324 AO.[1] Keine Anwendung findet § 323 AO nach dem ausdrücklichen Wortlaut hingegen, wenn das Sicherungsrecht aufgrund eines Rechtsgeschäfts erworben worden ist.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die in § 315 AO getroffenen Regelungen waren zu Zeiten der Geltung der RAO in §§ 361, 365 RAO normiert.[1] Die Wirkungen des zivilprozessualen Gegenstücks der Einziehungsverfügung, des Überweisungsbeschlusses, sind in §§ 836ff. ZPO geregelt.[2] Zur Einziehung von Forderungen s. auch allgemein Abschn. 41ff. VollstrA.[3] Die Bestimmung stellt die Wirkungen einer Einziehu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.2 Aufgaben des Vollziehungsbeamten

Rz. 3 Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 285 Abs. 1 AO sind die Vollziehungsbeamten lediglich zuständig für die Vollstreckung in bewegliche Sachen.[1] Sie sind folglich nicht zuständig für die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen[2] und in unbewegliche Sachen.[3] Damit werden erfasst die Vollstreckung in bewegliche Sachen i. e. S., die Vollstreckung in Inhab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2 Rechtscharakter und Rechtsschutz

Rz. 4 Die Anordnung der anderweitigen Verwertung ist ein eigenständiger Verwaltungsakt.[1] Für dessen Wirkung wird auf § 315 Abs. 1 AO verwiesen, der die Wirkung der Einziehungsverfügung darstellt.[2] Da die Anordnung ein eigenständiger Verwaltungsakt ist, ist gegen die Anordnung der Einspruch gem. §§ 347ff. AO eröffnet.[3] Einstweiliger Rechtsschutz erfolgt durch die Ausset...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 5 Wirkung gegenüber Dritten

Rz. 15 Befinden sich die vom Vollstreckungsschuldner herauszugebenden Urkunden[1] im Besitz eines Dritten, so kann die Vollstreckungsbehörde nach § 315 Abs. 4 AO diesem gegenüber den Herausgabeanspruch des Vollstreckungsschuldners unmittelbar geltend machen.[2] Einer Vollstreckung in diesen Herausgabeanspruch bedarf es nicht.[3] Rz. 16 Ist der Dritte zur freiwilligen Herausga...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorgängerbestimmung des § 312 AO war § 363 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 831 ZPO die entsprechende Bestimmung.[2] Die Norm beinhaltet spezielle Regelungen, die auf den Besonderheiten indossabler Wertpapiere beruhen. Forderungen und andere Vermögensrechte werden grundsätzlich nach den §§ 309ff. AO gepfändet. Dies gilt jedoch nicht für Fo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung war § 351 RAO.[1] Die entsprechenden, leicht anders gefassten Bestimmungen für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht finden sich in §§ 814, 815 ZPO.[2] Zu ergänzenden Ausführungen s. Abschn. 36 VollstrA (Verwertung gepfändeter Sachen) sowie Abschn. 51 und 52 VollzA. Inhaltlich normiert § 296 AO die Grundsätze der Verwertung gepfändeter Sachen.[3]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 299 AO war § 354 S. 1 RAO.[1] Die entsprechende Bestimmung im zivilprozessualen Vollstreckungsrecht ist § 817 ZPO, der lediglich kleine sprachliche Abweichungen aufweist.[2] Ergänzende Bestimmungen zu § 299 AO finden sich in Abschn. 53 und 54 VollzA.[3] Rz. 2 Inhaltlich enthält die Norm Bestimmungen über den Ablauf des Versteigerungsverfahrens....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung entspricht § 336 RAO.[1] Die entsprechende Norm für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 759 ZPO.[2] Ergänzende Regelungen finden sich in Abschn. 29 Abs. 2 und 30 VollzA.[3] Sinn und Zweck des § 288 AO ist zum einen der Schutz des Vollstreckungsschuldners vor übermäßigen Eingriffen seitens der Vollstreckungsbehörde, aber insbesondere auch der S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 1.1 Regelungsinhalte

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 322 AO war zu Zeiten der RAO im Wesentlichen § 372 RAO.[1] Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen finden sich in Abschn. 45ff. VollstrA.[2] § 322 AO regelt das Verfahren für die Vollstreckung einer Geldforderung in das unbewegliche Vermögen. Die Vorschrift enthält jedoch nur einige Besonderheiten speziell für das ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1 Pfand- oder Vorzugsrecht eines Dritten

Rz. 3 Die vorzugsweise Befriedigung nach § 293 AO erfordert zunächst, dass ein Dritter ein Pfand- oder Vorzugsrecht an einer von der Vollstreckungsbehörde gepfändeten Sache hat. Dabei gilt § 293 AO nur für die Pfändung beweglicher Sachen.[1] Als Rechte, die die Möglichkeit nach § 293 AO eröffnen, kommen insbesondere die besitzlosen Pfandrechte nach dem BGB und dem HGB in Bet...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3.1 Zahlung an den Vollziehungsbeamten

Rz. 6 Die erste im Gesetz genannte Möglichkeit, eine Pfändung abzuwenden, besteht nach § 292 Abs. 1 Alt. 1 AO darin, den geschuldeten Betrag an den Vollziehungsbeamten zu zahlen. Hierbei kommt eine Zahlung in bar oder mittels eines Schecks in Betracht.[1] Der Vollziehungsbeamte ist dabei zur Entgegennahme der Zahlungsmittel ausdrücklich berechtigt, da nach § 224 Abs. 1 AO Za...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1 Früchte auf dem Halm

Rz. 2 Unter Früchten i. S. d. § 294 AO sind nicht Früchte i. S. d. allgemeinen Definition des § 99 BGB zu verstehen[1], sondern ausschließlich solche, die periodisch zu ernten sind, also insbesondere Obst, Getreide, Hackfrüchte, Gras, Erzeugnisse von Gärtnereien und Baumschulen.[2] Trotz der Bezeichnung als Früchte auf dem Halm werden auch solche Erzeugnisse erfasst, die im ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3 Inhalt der Niederschrift

Rz. 3 Die in § 291 Abs. 2 AO aufgeführten erforderlichen Inhalte der Niederschrift stellen lediglich den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Mindestinhalt dar.[1] Allgemein zur Aufnahme von Urkunden s. Abschn. 19 VollzA. Über die Bestimmung des § 291 AO hinaus finden sich in der VollzA weitergehende Erfordernisse für verschiedene Vollstreckungshandlungen. Dies gilt insbesondere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4.1 Pflicht zur Auskunftserteilung

Rz. 9 Nach § 315 Abs. 2 S. 1 AO ist der Vollstreckungsschuldner verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen.[1] Nötig ist eine Auskunft insbesondere dann, wenn andernfalls die Einziehung der Forderung ausgeschlossen oder gravierend behindert wird.[2]"Nötig" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich vollen Umfangs nachprüfbar ist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 4 Wegnahme von Geld

Rz. 8 § 296 Abs. 2 AO bezieht sich nur auf nach § 286 AO gepfändetes Geld, nicht hingegen auf die zur Abwendung der Vollstreckung nach § 292 AO gezahlten Beträge. Die Wegnahme des Gelds gilt hier bereits als Zahlung. Anders als bei der Zahlung des Gelds nach § 292 AO erwirbt der Vollstreckungsgläubiger Eigentum an dem Geld jedoch erst mit der Ablieferung des Betrags durch de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1 Anordnung der öffentlichen Versteigerung

Rz. 3 Die öffentliche Versteigerung muss von der Vollstreckungsstelle angeordnet werden. Dies gilt für beide Arten der öffentlichen Versteigerung gleichermaßen. Diese Anordnung ist ein Verwaltungsakt, der mit dem Zugang beim Vollstreckungsschuldner wirksam wird.[1] Erfolgt keine Anordnung, darf auch keine Versteigerung erfolgen. Wird eine solche gleichwohl durchgeführt, kann...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 301 AO war § 354a RAO. Inhaltlich stimmt die Norm überein mit §§ 818, 819 ZPO,[1] die für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht verschiedene Teilaspekte des § 301 AO regeln.[2] Inhaltlich regelt § 301 Abs. 1 AO, wann die Versteigerung einzustellen ist. In § 301 Abs. 2 AO werden an die Entgegennahme des Erlöses bestimmte Rechtsfolgen geknüpf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2 Hinzuziehung von Zeugen

Rz. 3 In zwei Fallgestaltungen sieht § 288 AO die grundsätzliche Verpflichtung der Hinzuziehung von Zeugen vor.[1] Die Mitwirkung von Privatpersonen kann dabei nur freiwillig erfolgen.[2] Die Entschädigung der Zeugen erfolgt nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz v. 5.4.2004.[3] Die Zeugenentschädigung zählt dabei zu den Kosten der Vollstreckung, die der Vollstr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorgängerbestimmung des § 321 AO war § 371 RAO.[1] Inhaltlich stimmt die Norm überein mit §§ 857–863 ZPO,[2] die für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht verschiedene Teilaspekte des § 321 AO regeln. In § 321 Abs. 7 AO werden dabei §§ 858–863 ZPO für sinngemäß anwendbar erklärt. Inhaltlich regelt § 321 AO die Vollstreckung in alle geldwerten Rechte, die nicht d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.2.1 Höhe der Forderung

Rz. 27 Um das Grundbuch nicht mit zu kleinen oder einer Vielzahl von Sicherungshypotheken zu belasten, ist die Zulässigkeit der Eintragung nach § 866 Abs. 3 ZPO von einem Mindestbetrag der Forderung von 750 EUR abhängig. Darüber hinaus kann eine einheitliche Sicherungshypothek für mehrere Forderungen in das Grundbuch eingetragen werden.[1] Rz. 28 Bei der Berechnung des Mindes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1 Einheitliche Rechtsbeziehung

Rz. 2 § 313 AO ist nur dann anwendbar, wenn zwischen Vollstreckungsschuldner und Drittschuldner eine einheitliche Rechtsbeziehung besteht, aufgrund derer für eine persönliche Dienstleistung fortlaufend Geldleistungen fällig werden.[1] Diese einheitliche Rechtsbeziehung besteht in einem Schuldverhältnis[2], das auf einen gewissen Fortbestand eingerichtet ist.[3] Aus diesem ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 303 AO war § 354 RAO.[1] Die entsprechenden Bestimmungen für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht sind § 822 ZPO für die Namensumschreibung und § 823 ZPO für die Rückumwandlung in ein Inhaberpapier.[2] Zu § 303 AO vgl. auch Abschn. 37 Abs. 2 VollstrA. Die Norm ergänzt § 302 AO für Namenspapiere und versetzt die Vollstreckungsbehörden in di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.2 Andere Verwertungsarten

Rz. 14 Ist die Einziehung aufgrund des Inhalts des Rechts unmöglich oder schwierig, so kann nach § 317 AO eine andere Art der Verwertung angeordnet werden.[1] § 321 Abs. 5 AO bestimmt hierzu, dass bei veräußerlichen Rechten, z. B. bei einem Miterbenanteil oder einer Eigentümergrundschuld, die Veräußerung – durch Versteigerung oder freihändigen Verkauf – angeordnet werden kan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 2 Versteigerung von Früchten

Rz. 2 § 304 S. 1 AO bestimmt, dass nach § 294 AO gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, erst nach dem Eintritt der Reife versteigert werden dürfen. § 304 S. 2 AO führt ergänzend hierzu aus, dass eine Ernte zu erfolgen hat, wenn die Reife erreicht ist und bis zu diesem Zeitpunkt keine Versteigerung erfolgt. Nach dem Wortlaut der Bestimmung steht es damit ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3.3 Nachweis des Erlöschens der Schuld

Rz. 9 Nach § 292 Abs. 1 Alt. 3 AO ermöglicht auch der Nachweis, dass die Schuld erloschen ist, eine Abwendung der Pfändung. Ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erlischt dabei in den gesetzlich bestimmten Fällen, insbesondere in den in § 47 AO genannten Fällen. Besonders relevant dürfte hier die Zahlung oder der Erlass sein, aber auch eine Aufrechnung oder eine Verjäh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 291 AO war § 338 RAO. Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht gibt es eine entsprechende Bestimmung in § 762 ZPO, die bis auf kleine sprachliche Unterschiede mit der Regelung in § 291 AO übereinstimmt.[1] Inhaltlich bestimmt § 291 AO, dass der Vollziehungsbeamte eine Niederschrift über seine Vollstreckungshandlungen vorzunehmen hat[2], st...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 292 Abs. 1 AO entspricht § 345 RAO.[1] Hingegen gab es eine § 292 Abs. 2 AO entsprechende Bestimmung in der RAO nicht. Für das zivilprozessuale Vollstreckungsverfahren trifft § 775 ZPO eine analoge Regelung, die sprachlich leicht anders gefasst ist und zudem für sämtliche Arten der Zwangsvollstreckung Anwendung findet.[2] Insgesamt eröffnet § 292 AO fünf Möglichkeite...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.3 Keine verfrühte Pfändung

Rz. 4 Ferner darf die Pfändung nicht zu früh erfolgen, sondern erst einen Monat vor der gewöhnlichen Reife.[1] Die gewöhnliche Reife bestimmt sich nach der einzelnen Fruchtart und der gewöhnlichen Witterung.[2] Die Besonderheiten des jeweiligen Jahres sind nicht zu berücksichtigen.[3] Erfolgt eine verfrühte Pfändung, ist diese mit einem Einspruch anfechtbar, aber die Pfändun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3 Durchführung der Pfändung

Rz. 6 Die Pfändung nach § 294 AO wird vom Vollziehungsbeamten nach § 286 AO durch Inbesitznahme vollzogen. Diese Inbesitznahme erfolgt durch das Aufstellen einer Pfandanzeige, kann aber auch durch Einzäunung oder Bestellung eines Hüters erfolgen.[1] Das spätere Abernten berührt das Pfandrecht nicht. Dieses setzt sich an den abgeernteten Früchten fort. Rz. 7 Aufgrund der Beson...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 4 Verteilungsverfahren

Rz. 6 Hinsichtlich der Verteilung des Erlöses bestehen unterschiedliche Regelungen, je nachdem, ob der Erlös zur Befriedigung aller Gläubiger ausreicht oder nicht. Grundsätzlich wird dabei im Fall einer Anschlusspfändung nach § 308 Abs. 3 AO der Erlös in der Reihenfolge der Pfändungen verteilt. Eine abweichende Regelung kann durch alle Gläubiger getroffen werden. Bei mehrfac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 2 Wertpapiere

Rz. 2 Wertpapiere i. S. d. Bestimmung sind Urkunden, die das in ihnen verbriefte Recht derart verkörpern, dass sie selbst zum Träger des Rechts werden.[1] Ferner ist der Besitz am Papier zur Ausübung des Rechts erforderlich.[2] Solche Papiere werden grundsätzlich wie bewegliche Sachen behandelt.[3] Eine Ausnahme hiervon bilden lediglich die indossablen Wertpapiere. Diese wer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 5 Folgen eines Verstoßes

Rz. 9 Da es sich bei § 298 AO um eine reine Ordnungsvorschrift handelt, führt ein Verstoß gegen die Norm grundsätzlich nicht etwa dazu, dass die Versteigerung nichtig wäre.[1] Eine Ausnahme hiervon ist allerdings dann anzunehmen, wenn die erforderliche Öffentlichkeit schlicht nicht bestanden hat, insbesondere weil keine öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist oder die Öffentl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4 Ausnahmen von der Anwendbarkeit

Rz. 7 Nach § 311 Abs. 4 S. 1 AO finden Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, soweit Gegenstand der Pfändung ein Anspruch auf eine der in § 53 SchiffsRG und § 53 LuftfzG bezeichneten Leistungen ist. Bei diesen Leistungen handelt es sich um Rückstände von Zinsen oder andere Nebenleistungen oder um Ansprüche auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der Rechtsverfolgung sowie weiter...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.2 Anordnung der Aussetzung

Rz. 4 Die Anordnung der Aussetzung ist ein Verwaltungsakt, der im Ermessen der Vollstreckungsbehörde steht. Nach dem Wortlaut des § 297 AO hat der Aufschub gegen Ratenzahlung zu erfolgen. Diese Zahlungsfristen müssen angeordnet werden.[1] Ohne Zahlungsfristen kommt aber § 258 AO in Betracht (s. auch Rz. 5). Allerdings sagt § 297 AO nichts über den Zeitraum und die Raten, in ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 2 Ersatzteile inländischer Luftfahrzeuge

Rz. 3 § 306 Abs. 1 bestimmt Besonderheiten für die Vollstreckung in Ersatzteile inländischer Luftfahrzeuge. Der Begriff des Ersatzteils ist dabei in § 68 LuftRG definiert. Es sind dies alle zu einem Luftfahrzeug gehörenden Teile, Triebwerke, Luftschrauben, Funkgeräte, Bordinstrumente, Ausrüstungen sowie Teile dieser Gegenstände und andere Gegenstände, die zum Einbau in Luftf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3 Vollstreckung an Sonn- und Feiertagen

Rz. 3 Weitere Schutzzeiten bilden nach § 289 AO die Sonntage und die allgemeinen gesetzlichen Feiertage.[1] Nicht vom Schutz des § 289 AO umfasst werden damit die Samstage.[2] Welche Feiertage geschützt sind, regelt sich dabei nach Bundesrecht und ergänzend durch das jeweilige Landesrecht. Im ganzen Bundesgebiet sind Feiertage Neujahr, Karfreitag und Ostermontag, Tag der Arb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2 Aufforderungen und Mitteilungen

Rz. 2 Aufforderungen i. S. d. § 290 AO sind nur Aufforderungen des Vollziehungsbeamten. Um welche Aufforderungen es sich im Einzelnen handelt, ergibt sich mittelbar aus den Kompetenzen des Vollziehungsbeamten nach der AO sowie den Regelungen in der VollzA.[1] Diese Aufforderungen gem. § 290 AO dienen dazu, dass die Vollstreckungsmaßnahmen im Einzelfall verhältnismäßig sind.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.2 Gewahrsam

Rz. 5 Vollstreckt werden darf zwar nur in das Eigentum des Vollstreckungsschuldners. Bei Verstoß hiergegen ist die Pfändung zwar wirksam, der Eigentümer kann jedoch sein Recht im Weg der Drittwiderspruchsklage nach § 262 AO geltend machen.[1] Der Vollziehungsbeamte braucht aber nicht zu prüfen, wer Eigentümer ist.[2] Er kann alle Sachen im Gewahrsam des Schuldners pfänden un...mehr