Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 2.2 Mitwirkungsverpflichteter

Rz. 9 Mitwirkungsverpflichteter ist der Beteiligte.[1] Soweit die Mitwirkungshandlung keine höchstpersönliche Vornahme erfordert, kann sich der Beteiligte zu ihrer Erfüllung eines Bevollmächtigten i. S. d. § 80 AO oder einer anderen Hilfsperson bedienen. Allerdings ist der Beteiligte als unmittelbarer Wissensträger gegenüber einem beauftragten Dritten regelmäßig das tauglich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.1 Anlass/Zweck der Vorschrift

Rz. 67 § 90 Abs. 3 AO wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnverkürzungen und -verlagerungen[1] neu gefasst, um den Empfehlungen der G20/OECD im finalen Bericht zu BEPS-Aktionspunkt 13 hinsichtlich des dreistufigen Verrechnungspreisdokumentationsansatzes zu entsprechen.[2] Damit wurde die Dokumentat...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.4.1 Allgemeines

Rz. 76 Der persönliche Anwendungsbereich der Dokumentationspflichten erstreckt sich auf unbeschränkt oder beschränkt Stpfl., die Geschäftsbeziehungen i. S. d. § 1 Abs. 4 AStG unterhalten. Erfasst werden zum einen inländische Muttergesellschaften, die Tochtergesellschaften im Ausland unterhalten. Zum anderen fallen unter § 90 Abs. 3 S. 1 AO inländische Tochtergesellschaften, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.4 Grenzen der erweiterten Mitwirkungspflicht

Rz. 58 Die Sachaufklärungs-, Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflichten unterliegen im Einzelfall den allgemeinen pflichtenbegrenzenden Grundsätzen. Die Erfüllung der dem Beteiligten auferlegten Mitwirkungshandlung muss deshalb notwendig und geeignet, erfüllbar, erforderlich, verhältnismäßig sowie zumutbar sein.[1] Rz. 59 Die in § 90 Abs. 2 S. 2 AO vorgesehene Begr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 2.3.4 Vollständigkeitsgebot/Wahrheitspflicht

Rz. 20 Darüber hinaus regelt § 90 Abs. 1 S. 2 AO die Art und Weise der Mitwirkung. Der Beteiligte erfüllt seine Mitwirkungspflicht insbesondere durch vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung des für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalts. Eine den Grundsätzen des § 85 AO genügende Besteuerung setzt voraus, dass die Finanzbehörde genaue Kenntnis von den gesetzesausfüll...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.4.5 Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle

Rz. 89 § 90 Abs. 3 S. 8, 1. Hs. AO beschränkt das Erfordernis der zeitnahen Erstellung von Aufzeichnungen auf außergewöhnliche Geschäftsvorfälle. Hierdurch soll der mit einer Vorratsdokumentation verbundene Aufwand für die betroffenen Unternehmen reduziert werden. Weder das Gesetz noch die GAufzV geben Auskunft, wann ein Geschäftsvorfall die Schwelle zur Außergewöhnlichkeit ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.2.2.3 Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten

Rz. 47 § 90 Abs. 2 S. 3 AO stellt einleitend ausschließlich auf Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten ab. Die erweiterten Mitwirkungspflichten zielen demnach schwerpunktmäßig darauf ab, Erkenntnisse über im Ausland erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen [1] zu gewinnen. Unter den Begriff "Finanzinstitut" fallen nach dem Sinn und Zweck der Regelung sowohl Kreditinstitute i....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.2.2.2 Objektiv erkennbare Anhaltspunkte

Rz. 46 Für die Annahme, dass der Stpfl. Geschäftsbeziehungen zu einem Finanzinstitut in einem unkooperativen Staat oder Gebiet unterhält, müssen objektiv erkennbare Anhaltspunkte vorliegen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht allein auf den Eindruck der zuständigen Finanzbehörde an. Erforderlich ist vielmehr, dass solche Umstände für einen sachverständigen Dritten vorliege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.6 Rechtsfolgen einer Verletzung der Dokumentationspflicht

Rz. 100 Auch § 90 Abs. 3 AO beseitigt nicht den Untersuchungsgrundsatz[1] und die damit verbundenen primären Ermittlungspflichten der Finanzbehörde. Nach den allgemein geltenden Darlegungs- und Beweislastregeln obläge es ohne nähere gesetzliche Ausgestaltung der Finanzbehörde, die Unangemessenheit der Verrechnungspreise zu belegen (vgl. Rz. 61). Allerdings hat der Gesetzgebe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 2.4 Verweigerung/Erzwingbarkeit der Mitwirkung

Rz. 24 Das Steuerrecht sieht für Beteiligte i. S. d. § 78 AO keine Mitwirkungsverweigerungsrechte vor. Die §§ 101 bis 104 AO gelten ausdrücklich nicht für den Beteiligten. Andernfalls wäre eine Entscheidung zulasten des Stpfl. bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten schwerlich begründbar, wenn dem Stpfl. ein die Mitwirkung ausschließendes Recht zukäme. Die aus § 90 Abs. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.4.6 Änderungen bei Dauersachverhalten

Rz. 93a § 2 Abs. 4 GAufzV sieht eine besondere Dokumentationspflicht für den Fall vor, dass sich bei Dauersachverhalten eine Änderung der Umstände ergibt, die für die Angemessenheit vereinbarter Preise von wesentlicher Bedeutung ist. Dauersachverhalte sind nach der Verordnungsbegründung[1] insbesondere langfristige Vertragsbindungen. Laut BMF v. 12.4.2005, IV B 4 – S 1341 – ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.4.3 Angemessenheitsdokumentation

Rz. 82 § 90 Abs. 3 S. 2 AO erstreckt die Dokumentationspflicht auf die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine dem Grundsatz des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung von Preisen und anderen Geschäftsbedingungen mit den Nahestehenden (Angemessenheitsdokumentation). Hierbei sind allerdings nur die tatsächlich verwirklichten Geschäftsbeziehungen, nicht jedoch di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.7 Inkrafttreten

Rz. 103 § 90 Abs. 3 AO in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen[1] und die GAufzV in der Fassung v. 20.7.2017[2] sind nach Maßgabe des Art. 97 § 22 Abs. 1 S. 4 EGAO erstmals für Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 31.12.2016 beginnen. Unter Anrechnung der Steue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.4 Gegenstand der Dokumentationspflicht

4.4.1 Allgemeines Rz. 76 Der persönliche Anwendungsbereich der Dokumentationspflichten erstreckt sich auf unbeschränkt oder beschränkt Stpfl., die Geschäftsbeziehungen i. S. d. § 1 Abs. 4 AStG unterhalten. Erfasst werden zum einen inländische Muttergesellschaften, die Tochtergesellschaften im Ausland unterhalten. Zum anderen fallen unter § 90 Abs. 3 S. 1 AO inländische Tochte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten

1 Allgemeines Rz. 1 § 90 Abs. 1 AO statuiert eine allgemeine Mitwirkungspflicht des Beteiligten zur Sachverhaltsaufklärung im Besteuerungsverfahren. Die Vorschrift enthält keine eigenständige Rechtsgrundlage, die es der Finanzbehörde ermöglichen würde, von dem Beteiligten ein konkretes Verhalten zu verlangen. Hierfür ist sie inhaltlich zu unbestimmt.[1] Die tradierte Rollenver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 2.3 Inhalt der allgemeinen Mitwirkungspflicht

2.3.1 Umfang der Mitwirkungspflicht Rz. 12 § 90 Abs. 1 S. 1 AO beschreibt nur einen allgemeinen Grundsatz, der durch eine Reihe spezieller, auf die jeweilige Verfahrenslage abgestimmter Bestimmungen konkretisiert wird. Eine eigenständige Rechtsgrundlage beinhaltet die Vorschrift wegen ihrer unzureichenden Bestimmtheit nicht. Der Einsatz von Zwangsmitteln[1] setzt regelmäßig e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.2.2 Mitwirkungspflicht bei fehlendem Auskunftsaustausch

3.2.2.1 Allgemeines Rz. 43 In § 90 Abs. 2 AO wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung[1] v. 29.7.2009, BGBl I 2009, 2302 ein neuer S. 3 eingefügt. Die Regelung wurde erheblich verschärft, indem zu den erweiterten Mitwirkungspflichten noch besondere Erklärungs- und Versicherungspflichten hinzutreten, wenn objektiv erkennbare Anhaltspunkte bestehen, dass de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.2 Umfang der erweiterten Mitwirkungspflicht

3.2.1 Sachaufklärungs-/Beweismittelbeschaffungspflicht Rz. 37 Nach § 90 Abs. 2 S. 1 AO trifft die Beteiligten bei Vorgängen mit Auslandsbezug eine Sachaufklärungs- und Beweismittelbeschaffungspflicht. Dabei haben sie alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.[1] Dies geht deutlich über die Regelung des § 90 Abs. 1 AO hinaus, der ledigl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 2.3.5 Angabe von Beweismitteln

Rz. 23 Inhalt der allgemeinen Mitwirkungspflicht ist darüber hinaus die Benennung der dem Beteiligten bekannten Beweismittel. Beweismittel ist jedes Erkenntnismittel, das nach den Grundsätzen der Logik, nach allgemeiner Erfahrung und/oder wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet ist oder geeignet sein kann, die Überzeugung der Finanzbehörde vom Vorliegen oder Nichtvorliegen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 33 Nach allgemein anerkanntem Völkerrecht darf kein Staat außerhalb seiner Staatsgrenzen auf fremdem Gebiet hoheitsrechtliche Befugnisse ausüben (Grundsatz der formellen Territorialität). Dieses Verbot gilt sowohl für Zwangsakte als auch für sonstige hoheitliche Maßnahmen, sofern nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine ausdrückliche Erlaubnis enthalten. Es ist den deu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.2.2.4 Nicht kooperierende Staaten und Gebiete

Rz. 48 Schließlich muss das Finanzinstitut in einem nicht kooperierenden Staat oder Gebiet tätig sein. Staaten und Gebiete gelten nach § 90 Abs. 2 Nr. 3 AO als unkooperativ, wenn mit ihnen kein Abkommen besteht, das die Erteilung von Auskünften entsprechend Art. 26 des OECD-Musterabkommens i. d. F. von 2005 vorsieht, sie keine Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.4.4 Stammdokumentation (Master File)

Rz. 88a Überschreitet das Unternehmen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist[1], die Umsatzschwelle von 100 Mio EUR jährlich, hat es gem. § 90 Abs. 3 S. 3 AO zusätzlich zum Local File (vgl. Rz. 80ff.) eine Stammdokumentation zu erstellen. Dieser Schwellenwert soll sicherstellen, dass nur Unternehmen von einem gewissen Gewicht im Konzernverbund und einem hiera...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.2.2.1 Allgemeines

Rz. 43 In § 90 Abs. 2 AO wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung[1] v. 29.7.2009, BGBl I 2009, 2302 ein neuer S. 3 eingefügt. Die Regelung wurde erheblich verschärft, indem zu den erweiterten Mitwirkungspflichten noch besondere Erklärungs- und Versicherungspflichten hinzutreten, wenn objektiv erkennbare Anhaltspunkte bestehen, dass der Stpfl. über Gesch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.4.7 Aufzeichnungserleichterungen

Rz. 94 § 6 Abs. 1 GAufzV enthält eine Sonderregelung für Stpfl. mit Überschusseinkünften sowie für Unternehmen, die nur in bestimmten Grenzen Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen im Ausland unterhalten. In diesen Fällen gelten die Aufzeichnungspflichten als erfüllt, wenn der Stpfl. auf Anforderung der Finanzbehörde innerhalb der gesetzlichen Frist (vgl. Rz. 99) du...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Vergessene AfA in der ESt-Erklärung als offenbare Unrichtigkeit

Leitsatz Eine vergessene Eintragung in der Steuererklärung, die sich aus den bei der Veranlagung vorliegenden Unterlagen ohne Weiteres als Fehler ergibt, ist als vom Finanzamt übernommenes mechanisches Versehen anzusehen. Sachverhalt Die Kläger versäumten es aus Unachtsamkeit, in der Anlage V die AfA zu erklären. Bei der Veranlagung berücksichtigte das Finanzamt die nicht erk...mehr

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Einzelfälle der Land- und F... / 9.2 Durchschnittssätze nach § 13a EStG

Ursprünglich wurde die gesetzte Gewinn-Schätzungsmethode mit den EStG 1920, 1925 eingeführt und beruhte auf dem Gedanken, dass die ehemals große Zahl von Landwirten mit bäuerlichen Kleinbetrieben sich mit Aufzeichnungen ihrer Betriebsvorgänge nicht befassen konnten. Dies hat sich jedoch inzwischen entscheidend geändert: Heutzutage verhält sich nämlich dieser Personenkreis ni...mehr

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Einzelfälle der Land- und F... / 6 Reitbetriebe

Zucht und Haltung von Reitpferden ist Landwirtschaft, wenn die Flächengrenzen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG eingehalten werden; dasselbe gilt für die Haltung sowohl von eigenen wie auch von fremden Reitpferden.[1] Unter diesen Voraussetzungen ist der Reitbetrieb auch Landwirtschaft, wenn den Reitern eine Reithalle zur Verfügung gestellt wird[2] und eigene Reitpferde jeweils kur...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aufrechnung / 1.3 Fälligkeit der Gegenforderung

Die Forderung, mit der aufgerechnet wird (Gegenforderung), muss entstanden und fällig sein.[1] Die Fälligkeit einer Steuerforderung der Finanzbehörden kann z. B. durch Stundung hinausgeschoben sein. Eine Aussetzung der Vollziehung schiebt die Fälligkeit nicht hinaus. Gleichwohl darf die Finanzbehörde nicht mit der "ausgesetzten" Steuerforderung aufrechnen, da die Aufrechnung...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aufrechnung / 1.2 Gegenseitigkeit

Gegenseitigkeit bedeutet Schuldner- und Gläubigeridentität, d. h. Hauptforderung und Gegenforderung müssen zwischen denselben Personen bestehen. Der Schuldner des einen Anspruchs muss Gläubiger des anderen Anspruchs sein. Aufrechenbar ist daher nur der eigene Anspruch, nicht der Anspruch eines Dritten. Hinweis Keine gegenseitige Aufrechnung bei Zusammenveranlagung Auswirkungen...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aufrechnung / 2 Form und Wirkung der Aufrechnung

Die Aufrechnung kann mündlich oder schriftlich erklärt werden. Sie wird mit dem Zugang wirksam. Die Aufrechnungserklärung der Finanzbehörde ist kein Verwaltungsakt, der mit dem Einspruch anfechtbar wäre.[1] Mit der Aufrechnungserklärung erlöschen die gegenseitigen Ansprüche, soweit sie sich betragsmäßig decken. Bezüglich der Rückwirkung auf den Zeitpunkt, in welchem Haupt- un...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aufrechnung / 3 Rechtsbehelfe

Besteht zwischen der Finanzbehörde und dem Steuerpflichtigen Streit über die Wirksamkeit einer Aufrechnungserklärung dem Grunde und/oder der Höhe nach, muss die Finanzbehörde einen Abrechnungsbescheid erlassen.[1] Gegen diesen kann der Steuerpflichtige Einspruch und nach dessen Erfolglosigkeit Klage erheben. Auch ist eine Aussetzung der Vollziehung des Abrechnungsbescheids m...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aufrechnung / 1.4 Erfüllbarkeit der Hauptforderung

Die Forderung, gegen die aufgerechnet wird (Hauptforderung), muss entstanden (erfüllbar) sein. Fälligkeit ist also nicht erforderlich. Da Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjährung erlöschen[1], kommt auch eine Aufrechnung gegen eine verjährte Steuerforderung nicht in Betracht.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aufrechnung / 1.5 Besonderheiten im Insolvenzverfahren

Ist das Insolvenzverfahren eröffnet, kommt eine Aufrechnung durch den Insolvenzgläubiger in Betracht, wenn die Hauptforderung ihrem Kern nach bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.[1] Damit wird die Aufrechnung gegen steuerrechtliche Forderungen ermöglicht, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar noch nicht i. S. v. § 38 AO ents...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aufrechnung / 4 Aufrechnungsvertrag

Ein sog. Aufrechnungs- oder Verrechnungsvertrag kommt in Betracht, wenn die Aufrechnungslage nicht gegeben ist. Der Aufrechnungsvertrag enthält ein Verrechnungsangebot, das angenommen wird, wenn beide Partner mit der Verrechnung ausdrücklich oder konkludent einverstanden sind. Ein derartiger Aufrechnungsvertrag ist auch zulässig, wenn die Steuerforderung noch nicht fällig ist...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 3.2.2.1 Auszahlung der Abfindung in einem Kalenderjahr

Abfindungen sind grundsätzlich nur dann außerordentliche und damit tarifbegünstigte Einkünfte, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig in einem Betrag gezahlt wird. Außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 1 und 2 EStG sind nach ständiger Rechtsprechung anzunehmen, wenn ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Steuerliche Behandlung von Aufwendungen zur Sanierung eines Entwässerungskanals

Leitsatz 1. Aufwendungen für die (Erst- oder Zweit-)Herstellung von Zuleitungsanlagen eines Gebäudes zum öffentlichen Kanal gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes, soweit die Kosten für Anlagen auf privatem Grund und nicht für Anlagen der Gemeinde außerhalb des Grundstücks entstanden sind. 2. Aufwendungen für die Ersetzung, Modernisierung oder (ggf. teilweise) Instand...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die in §§ 34 und 35 AO genannten Personen handeln für Stpfl., die selbst aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht handlungsfähig sind. Sie haben deren steuerliche, nicht dagegen rein handelsrechtliche Pflichten zu erfüllen. Die §§ 34 und 35 AO normieren eine eigene öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Führt ein vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verstoß gegen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 6.1 Ermessen

Rz. 22 Der Erlass des Haftungsbescheids und die Entscheidung der Frage, ob eine Inanspruchnahme für die volle Haftungsschuld geschehen soll, liegen im Ermessen der Finanzbehörde.[1] Eine Rechtspflicht zur Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners besteht nicht. Steuerschuldner und Haftungsschuldner sind Gesamtschuldner.[2] Grundsätzlich hat sich die Finanzbehörde zunächst an ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 3.1.1 Pflichtverletzung

Rz. 6 Als Pflichten, die verletzt werden können, kommen vor allem die Mitwirkungspflichten und die Leistungspflichten im Festsetzungs- und Erhebungsverfahren, aber auch in den übrigen Verwaltungsverfahren in Betracht. Zu nennen sind die Aufzeichnungs-, Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten, die Anzeigepflichten[1], die Steuererklärungspflichten[2] sowie die Auskunfts- und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 6.3 Einwendungen des Haftungsschuldners

Rz. 24 Der nach § 69 AO in Anspruch genommene Haftungsschuldner wird im Gegensatz zu den meisten anderen Haftungsschuldnern regelmäßig nur Einwendungen gegen den Grund seiner Inanspruchnahme erheben können, nicht jedoch gegen die Höhe der Steuerfestsetzung, die in dem Haftungsbescheid gegen ihn übernommen worden ist. Er hatte nämlich i. d. R. als Vertreter, Bevollmächtigter ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 4 Haftungsumfang

Rz. 17 Die Haftung besteht für die zur Zeit der Pflichtverletzung bereits entstandenen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis [1] einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen sowie die durch die Pflichtverletzung entstandenen Säumniszuschläge.[2] Genau zu prüfen ist stets, wie weit die Pflichtverletzung ursächlich war für die unterbliebene oder verspätete Festsetzung bzw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 2 Haftungsschuldner

Rz. 3 Als Haftungsschuldner nach § 69 AO kommen nur die in §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen in Betracht.[1] Haftungsschuldner können also sein: gesetzliche Vertreter natürlicher Personen[2], z. B. Eltern, Vormund, Pfleger, Betreuer, gesetzliche Vertreter juristischer Personen[3], z. B. Vorstand, Geschäftsführer, Geschäftsführer nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen[4],...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 1.2 Art der Haftung

Rz. 2 Die Vorschrift begründet als Folge der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht eine öffentlich-rechtliche Haftung. Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Haftungsschuldner und dem von ihm Vertretenen haben auf ihren Bestand und ihren Umfang keinen Einfluss.[1] Es handelt sich um eine unbeschränkt persönliche Haftung, die neben der Schuld besteht, also eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 3.1.2 Folgen der Pflichtverletzung

Rz. 7 Die Folge der Pflichtverletzung muss ein Schaden sein, der durch die Haftung ausgeglichen werden soll. Die Haftung nach § 69 AO kann eingreifen, soweit die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[1] nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet werden oder Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 6 Geltendmachung der Haftung

Rz. 21 Der Haftungsschuldner wird durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen .[1] Der Haftungsbescheid kann mit einer Zahlungsaufforderung verbunden sein, er kann jedoch auch ohne Zahlungsinanspruchnahme ergehen.[2] Gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer darf die Haftung nach § 69 A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69 Haftung der Vertreter

1 Allgemeines 1.1 Zweck der Vorschrift Rz. 1 Die in §§ 34 und 35 AO genannten Personen handeln für Stpfl., die selbst aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht handlungsfähig sind. Sie haben deren steuerliche, nicht dagegen rein handelsrechtliche Pflichten zu erfüllen. Die §§ 34 und 35 AO normieren eine eigene öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Führt ein vorsätzlicher...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 5 Begründung und Erlöschen der Haftungsschuld

Rz. 19 Der Haftungsanspruch entsteht wie jeder Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis[1], sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.[2] Nach § 69 AO ist das der Fall, sobald infolge der Pflichtverletzung einer verpflichteten Person einer der in der Vorschrift umschriebenen "Erfolge" eingetreten ist. Dies gilt auch, wenn die Verpfl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 3.1.3 Ursächlichkeit für den Schaden

Rz. 11 Die Pflichtverletzung muss ursächlich sein für die unterbliebene oder verspätete Festsetzung des Anspruchs bzw. Entrichtung der Leistung. Dies ist für jeden Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis getrennt zu prüfen.[1] Ursächlichkeit für den Haftungsschaden ist gegeben, wenn ohne die Pflichtverletzung das Besteuerungsverfahren hätte ordnungsgemäß durchgeführt und der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 1 Allgemeines

1.1 Zweck der Vorschrift Rz. 1 Die in §§ 34 und 35 AO genannten Personen handeln für Stpfl., die selbst aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht handlungsfähig sind. Sie haben deren steuerliche, nicht dagegen rein handelsrechtliche Pflichten zu erfüllen. Die §§ 34 und 35 AO normieren eine eigene öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Führt ein vorsätzlicher oder grob fa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 3 Haftungsvoraussetzungen

3.1 Pflichtverletzung und ihre Folgen Rz. 5 Die (vorsätzliche oder grob fahrlässige) Verletzung der steuerlichen Pflichten nach §§ 34 und 35 AO muss zu bestimmten steuerlichen Folgen führen, also ursächlich dafür sein, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder entrichtet werden (zur Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den...mehr