Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Gewohnheitsrecht

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gewohnheitsrecht ist auch eine Rechtsquelle und entsteht, wenn bestimmte ungeschriebene Regeln über einen längeren Zeitraum befolgt werden (consuetudo) und nach der allgemeinen Überzeugung der nach Sachkunde und Interesse zu bestimmenden beteiligten Kreise als verbindliches Recht betrachtet werden (communis opinio iuris; z. B. BVerfG v....mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Sprungklage bei mehreren Berechtigten (§ 45 Abs. 1 Satz 2 FGO)

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Hat von mehreren Berechtigten gegen denselben Verwaltungsakt einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer aber unmittelbare Klage erhoben, so ist nach § 45 Abs. 1 Satz 2 FGO zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden. Die Vorschrift soll einheitliche Entscheidungen ermöglichen und setzt damit v...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift betrifft die Pfändungsgebühr. Sie regelt den Gegenstand, den Entstehungszeitpunkt und die Höhe der Gebühr. Rz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 339 AO wurde durch das EURLUmsG (s. § 337 AO Rz. 2) vollkommen neu gefasst. Als wesentliche Änderung tritt die Festgebühr an die Stelle der bisherigen Wertgebühren (§ 339 Abs. 3 ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Buchungsbelege

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO müssen sämtliche Buchungsbelege aufbewahrt werden. Das sind insbes. Rechnungen, Bankauszüge, Lieferscheine, Auftragszettel. Auch sog. Eigenbelege müssen hiernach aufbewahrt werden, selbst wenn sie lediglich als Unterlage für eine Stornobuchung in Frage kommen. Haben die Buchungsbelege bei dem verwendeten Buchfü...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Betriebsbezogenheit der Buchführungspflicht

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Buchführungspflicht nach § 141 AO stellt auf den "einzelnen Betrieb" ab, d. h., sie ist betriebsbezogen (s. auch § 141 Abs. 3 Satz 1 AO). In Folge dessen ist für jeden Betrieb (als planmäßig organisierte Wirtschaftseinheit in der Arbeitskräfte, Betriebsmittel und Werkstoffe zur Produktion von Sachgütern und zur Bereitstellung von Die...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / G. Rücknahme und Widerruf

Tz. 33 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Rücknahme bzw. der Widerruf der Stundung unterliegt den in §§ 130 Abs. 2 und 3, 131 Abs. 2 AO bezeichneten Einschränkungen, weil das durch die gewährte Stundung bewirkte Hinausschieben der Fälligkeit des gestundeten Betrags einen "rechtlich erheblichen Vorteil" i. S. des § 130 Abs. 2 AO bedeutet. Wenn die für die Rücknahme bzw. den ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Korrektur der Steuerfestsetzung

Tz. 97 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 152 Abs. 12 Satz 2 AO erfasst sämtliche Formen der Korrektur (Änderung, Rücknahme, Widerruf, Berichtigung) einer Steuerfestsetzung, der Anrechnung von Vorauszahlungen und von Bescheiden über die gesonderte Feststellung von Einkünften, denen Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpfl...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Beyna/Roth, Umsatzsteuer-Nachschau contra Selbstanzeige, UStB 2010, 310; Madauß, Lohnsteuer-Nachschau i. S. d. § 42g EStG, Umsatzsteuer-Nachschau i. S. d. § 27b UStG und Selbstanzeige i. S. d. § 371 AO, NZWiSt 2013, 424; Webel, Ausschluss der Straffreiheit durch das Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Nachschau, StBp 2015, 309; Roth, Kassennachschau als Sperre für Sel...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 11. Anwendungsvorschriften (§ 11 VO)

Tz. 71a Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die VO trat am 31.12.1986 in Kraft. Sie ist in allen anhängigen Verfahren anzuwenden (Art. 97 § 1 Abs. 2 EGAO; s. Anh. 1), und zwar auch für Feststellungszeiträume vor dem Inkrafttreten der VO (BFH v. 27.01.1994, V R 31/91, BStBl II 1994, 488 m. w. N.). Anhängige Verfahren sind nicht nur die bereits eingeleiteten, aber noch nicht abges...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Formularmäßig oder mit Hilfe von EDV erlassener Steuerverwaltungsakt

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten (§ 119 Abs. 3 Satz 1 und 2, 1. HS AO). Dies gilt nicht für schriftliche Verwaltungsakte, die formular...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / e) Zustellung im Ausland (§ 9 VwZG)

Tz. 33 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zum Nachweis der Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG genügt der Rückschein. Bei einer Zustellung durch Übermittlung elektronischer Dokumente sind neben der völkerrechtlichen Zulässigkeit die Regelungen des § 5 Abs. 5 bis 7 sowie § 5a VwZG zu beachten (AEAO zu § 122, Nr. 3.1.4.1). Eine Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein ist u...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Rechtsschutz

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Stpfl. kann innerhalb der Einspruchsfrist gegen die Steueranmeldung Einspruch einlegen, soweit er keinen Einspruchsverzicht erklärt hat (§ 347 Abs. 1 Nr. 1, § 354 Abs. 1 Satz 2 AO; AEAO zu § 168, Nr. 13). Die Einspruchsfrist beginnt nach § 355 Abs. 1 Satz 2 AO bei Steueranmeldungen mit Zahllast mit Eingang der Steueranmeldung bei der...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Wiederholungsprüfung

Tz. 30 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Finanzbehörde kann eine Wiederholungsprüfung anordnen und die Erkenntnisse, die aufgrund der ersten rechtswidrigen Prüfung dem Verwertungsverbot unterliegen, im Rahmen einer rechtmäßigen Prüfung erneut ermitteln (st. Rspr., u. a. BFH v. 25.11.1997, VIII R 4/94, BStBl II 1998, 461; Gosch in Gosch, § 196 AO Rz. 145 ff.; Rüsken in Klei...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Weitere Erlöschensgründe

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Festgesetzte Zwangsgelder erlöschen (auch) mit dem Tod des Verpflichteten (s. § 45 Abs. 1 Satz 2 AO). Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Soweit im Vollstreckungsverfahren nicht die Zahlung fingiert wird (s. § 296 Abs. 2, § 301 Abs. 2 AO), erlischt der Steueranspruch mit der Verwertung, weil der Steuergläubiger im Ergebnis die geschul...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Gegenseitigkeit der Forderungen

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegenseitigkeit der Forderung bedeutet, dass der Schuldner der einen Forderung gleichzeitig Gläubiger der anderen Forderung sein muss. Deswegen unzulässig: Die Aufrechnung des FA mit rückständigen Steuerschulden des einen Ehegatten gegen einen dem anderen Ehegatten zustehenden Anspruch auf Auszahlung überzahlter Lohnsteuer nach Zusammenv...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Vorbehalt der Nachprüfung

Tz. 60 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Schätzungsbescheide wegen Nichtabgabe der Steuererklärung sind unter Nachprüfungsvorbehalt zu erlassen, wenn der Fall für eine eventuelle spätere Überprüfung offengehalten werden soll, z. B. wenn eine den Schätzungszeitraum umfassende Außenprüfung vorgesehen ist oder zu erwarten ist, dass der Stpfl. nach Erlass des Bescheids die Steuere...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Ablehnungsgründe

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Beteiligten können nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AO einen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn entweder ein Grund vorliegt, der Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen kann oder wenn von der Tätigkeit des Sachverständigen die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder S...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Auferlegung durch ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Steuer muss durch ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen auferlegt werden, also juristische Personen des öffentlichen Rechts, die mit der Befugnis ausgestattet sind, Steuern zu erheben (a. A. Drüen in Tipke/Kruse, § 3 AO Rz. 11; Neumann in Gosch, § 3 AO Rz. 11: jedwede juristische Person des öffentlichen Rechts). Dies sind zunächst ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Mehrheit von Verpflichteten

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 An einem Steuerschuldverhältnis können aus verschiedenen Gründen mehrere Personen als Verpflichtete beteiligt sein: Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Im Sinne des § 43 AO kann sich eine Mehrheit von Steuerschuldnern aus dem in Betracht kommenden Einzelsteuergesetz ergeben; s. z. B. § 20 ErbStG, § 13 GrEStG, § 10 Abs. 3 GrStG und Art. ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Erörterung mit mehr als 10 Beteiligten

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Von einer Erörterung mit mehr als 10 Beteiligten kann die Finanzbehörde absehen (§ 364a Abs. 2 Satz 1 AO). Es soll ausgeschlossen werden, dass durch eine zu große Zahl von Teilnehmern die einvernehmliche Erledigung behindert wird. Die Vorschrift gilt nur für die Beteiligten, die selbst eine Erörterung beantragt oder angeregt haben. Hat d...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Begriff des ständigen Vertreters ist in § 13 AO gesondert geregelt und unabhängig von § 12 AO auszulegen. Insoweit kommt dem ständigen Vertreter eine vergleichbare Funktion zu wie einer Betriebstätte. Maßgeblich für das Vorliegen einer Betriebstätte ist jedoch ausschließlich § 12 AO. Im deutschen innerstaatlichen Recht begründet ein ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Folge der Nichtbenennung: Bekanntgabevermutung

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Wird dem Verlangen innerhalb der gestellten Frist nicht Folge geleistet, so kann die Behörde das für den Beteiligten bestimmte Schriftstück zur Post aufgeben bzw. elektronisch übermitteln (s. hierzu aber auch Rz. 3). In diesem Falle fingiert die Vorschrift den Zugang an den Beteiligten mit Ablauf eines Monats nach der Aufgabe zur Post bz...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Unausführbarer Steuerverwaltungsakt

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nichtig ist auch ein Verwaltungsakt, den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann (§ 125 Abs. 2 Nr. 2 AO). Hierunter können nur solche Verwaltungsakte fallen, die von dem Adressaten ein Tun oder Unterlassen verlangen. Entscheidend ist, ob die behördliche Anordnung tatsächlich von irgendjemand befolgt werden könnte, nicht, ob der ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Rechtsschutz

Tz. 29 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach der Rechtsprechung des BFH kann (nur) im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerbescheid, mit dem Konsequenzen aus der Nichtbenennung des Empfängers bzw. Gläubigers gezogen wurden, die Rechtmäßigkeit des Empfängerverlangens überprüft werden (s. Rz. 13; BFH v. 11.07.2013, IV R 27/09, BStBl II 2013, 989 m. w. N.). Im finanzgerichtlic...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / a) Aufhebung und Änderung

Tz. 29 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Steuerbescheid "darf" aufgehoben oder geändert werden. Die Finanzbehörde hat nach pflichtgemäßen Ermessen (§ 5 AO) zu handeln (z. B. BFH v. 28.04.1998, IX R 49/96, BStBl II 1998, 458; FG Köln v. 29.01.2014, 7 K 2316/13, EFG 2014, 1061 m. w. N.). Wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist der Er...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die §§ 228 mit 232 AO befassen sich ausschließlich mit dem Zahlungsanspruch, der sich aufgrund der Steuerfestsetzung bzw. ohne eine solche durch Erfüllung des einschlägigen steuerlichen Tatbestands (s. z. B. § 37 Abs. 2 AO) ergibt. Die Vorschrift bestimmt Gegenstand und Dauer der Zahlungsverjährung. Das Institut der Zahlungsverjährung so...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Bedeutung und Anwendungsbereich der Vorschrift

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Bedeutung der Vorschrift liegt vor allem in der ihr innewohnenden Signalwirkung, dass die Sachaufklärung im Kreis der Angehörigen nicht "um jeden Preis" erfolgen soll. In der Praxis wird von dem Auskunftsverweigerungsrecht nur selten Gebrauch gemacht. Dies hat seine Ursache oft in dem Umstand, dass die Angehörigen befürchten, den Stp...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 5. Positive Auskunft

Tz. 19 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Wird dem Antrag in vollem Umfang entsprochen, die begehrte Auskunft also mit dem vom Stpfl. begehrten Inhalt erteilt, liegt eine sog. positive Auskunft vor. Auch diese ist Verwaltungsakt. Wird dem Auskunftsbegehren nur zum Teil oder gegenüber dem Antrag mit modifiziertem Inhalt entsprochen, liegt eine Beschwer des Antragstellers vor, mi...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 79b Abs. 2 FGO kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter einem Beteiligten i. S. von § 57 FGO, also nicht nur dem Kläger, unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen (also nicht "ins Blaue" hinein), die sich aus dem bisherigen Vorbringen oder aus den Streitfall betreffenden Akten ergeben haben, zum einen Tatsachen an...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Aufzeichnungssystemen

Tz. 8b Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 379 Abs. 1 Nr. 4 AO handelt ordnungswidrig, wer ein technisches System verwendet, das nicht den Anforderungen des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO entspricht, d. h. nicht jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall oder anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet. Nach Nr. 5 wird ein weiterer St...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / V. Inhalt der Erklärung

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ob und in welchem Umfang eine Einspruchsrücknahme erklärt wurde, ist nach den Regeln der Auslegung von Willenserklärungen zu ermitteln. Aus ihr muss sich ergeben, dass das Einspruchsverfahren nicht weiter verfolgt wird (BFH v. 08.06.2000, IV R 37/99, BStBl II 2001, 162). Die Erklärung soll inhaltlich klar und eindeutig sein. Im Zweifel ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Zustimmung des Betroffenen

Tz. 28 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Da das Steuergeheimnis vorrangig auch dem Schutz dessen dient, dem die Verhältnisse und Geheimnisse zuzurechnen sind, ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO die Offenbarung oder Verwertung zulässig, wenn der Betroffene zustimmt. Gibt es mehrere Betroffene (z. B. zusammenveranlagte Ehegatten), ist die Zustimmung aller Betroffenen erforderlich. Tz...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Allgemeines

Tz. 14 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Unterbeteiligen Gesellschafter z. B. zum Erhalt zusätzlicher Liquidität weitere natürliche oder juristische Personen an ihrem Gesellschaftsanteil, besteht oft ein Interesse, die Unterbeteiligung geheim zu halten. Der Unterbeteiligte hat hier regelmäßig keine Rechtsbeziehungen zur Hauptgesellschaft, sondern nur zu einem Gesellschafter/Be...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)

Tz. 20 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, dass die Finanzbehörde eine einheitlich geübte Ermessenspraxis beibehält und Abweichungen hiervon nur bei Vorliegen eines zureichenden sachlichen Grundes, also eines atypischen Sachverhalts vornimmt (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, § 5 AO Rz. 50). Um eine einheitliche Verwaltun...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Regelung des gewöhnlichen Aufenthalts

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der gewöhnliche Aufenthalt befindet sich nach § 9 Satz 1 AO dort, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Der gewöhnliche Aufenthalt setzt damit einen dauernden, nicht nur vorübergehenden Aufenthalt voraus und kann nicht an mehreren Orten g...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Unrichtige Bezeichnung

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsbehelfes ist nach § 357 Abs. 1 Satz 4 AO unschädlich. Die Erklärung muss nicht als "Einspruch" bezeichnet werden. Es genügt, wenn sich aus dem Vorbringen des Steuerpflichtigen ergibt, dass er eine Überprüfung und Abänderung des Verwaltungsaktes begehrt. Der Wille des Erklärenden ist im Wege der Ausl...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift stellt den Grundsatz auf, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) nur dann verzinst werden, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist, und nimmt in Satz 2 diejenigen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die steuerliche Nebenleistungen i. S. des § 3 Abs. 4 AO betreffen, allgemein von der Verz...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Erledigung des Steuerverwaltungsakts durch Zeitablauf oder auf andere Weise

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Wirkung des Verwaltungsakts kann auch ohne besonderes Zutun durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sein. So endet eine Stundung mit Ablauf des Stundungszeitraums, eine Aussetzung der Vollziehung mit dem Eintritt des im Verwaltungsakt bezeichneten Beendigungsgrundes oder ein Leistungsgebot durch Erlöschen des Zahlungsanspruc...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / H. Freiwillige Buchführung

Tz. 22 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 146 Abs. 6 AO soll verhindern, dass die Finanzbehörden durch freiwillig aber unrichtig geführte Bücher getäuscht werden. Führt ein Unternehmer Bücher und Aufzeichnungen ohne hierzu verpflichtet zu sein, so gelten die Ordnungsvorschriften der §§ 145, 146 AO folglich insoweit, als die Aufschreibungen für die Besteuerung von Bedeutung si...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Treuhandverhältnis

Tz. 19 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zivilrechtlich ist der Treuhänder Gesellschafter der Personengesellschaft, nicht der Treugeber. Beteiligen sich mehrere Personen über einen Treuhänder am Vermögen einer Personengesellschaft, werden grundsätzlich zwei Gewinnfeststellungen durchgeführt (BFH v. 13.07.1999, VIII R 76/97, BStBl II 1999, 747 m. w. N.). Die Regelung für die Fä...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Übermaßverbot)

Tz. 22 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Das Übermaßverbot (Verhältnismäßigkeitsprinzip) ist eine Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG; z. B. BVerfG v. 05.12.2002, 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98, BVerfGE 107, 59). Es gebietet allgemein, dass die von der Behörde gewählte Maßnahme geeignet und erforderlich sein muss, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Geeignet ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Bedeutung und Anwendungsbereich der Vorschrift

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 93a AO ist die gesetzliche Rechtsgrundlage zum Erlass einer RechtsVO für die Verpflichtung zur Ausstellung und Übersendung von Kontrollmitteilungen und das damit zusammenhängende Verfahren. Mithilfe von Kontrollmitteilungen soll dem Bedürfnis nach einer (vermeintlichen) Verbesserung des Steuervollzugs durch Aufdeckung steuerlich releva...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Personal- und Realsteuern

Tz. 46 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Unter Personal- oder Personensteuern (Subjektsteuern) werden Steuern zusammengefasst, welche die subjektive Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners erfassen, wie z. B. die ESt und KSt. Demgegenüber knüpfen die Realsteuern (Objektsteuern) ohne Berücksichtigung der subjektiven Leistungsfähigkeit an das Innehaben eines – Ertrag bringenden ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Begriff des Tätigwerdens in einem Verwaltungsverfahren

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die unter § 82 Abs. 1 AO fallenden Personen dürfen in dem betreffenden Verwaltungsverfahren nicht tätig werden. Die Ausschließung hindert nur am Tätigwerden in dem Verwaltungsverfahren, d. h. an der Teilnahme an der hoheitlichen Willensbildung. Bloße mechanische Verrichtungen, wie z. B. das Abtragen von Akten oder deren körperliche Weit...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Zweck der Ermächtigung

Tz. 25 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Bei den Ermessenserwägungen ist von der Behörde insbes. der Zweck der Ermächtigung zu berücksichtigen. Dieser ist nach den allgemeinen Regeln der Gesetzesauslegung zu ermitteln (z. B. BFH v. 23.05.1985, V R 124/79, BStBl II 1985, 489; s. § 4 AO Rz. 34 ff.). Die Entscheidungsbefugnis der Finanzbehörde ergibt sich aus dem Zweck der Ermäch...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Allgemeines

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift korrespondiert mit § 236 AO. Während § 236 AO einen Ausgleich für den Vermögensschaden schafft, der dem obsiegenden Kläger erwachsen ist, sind die Aussetzungszinsen das Entgelt für den Fiskus für die durch die Aussetzung gewährte Kapitalnutzung (BFH v. 25.07.1995, IX R 38/93, BStBl II 1995, 835 m. w. N.; BFH v. 29.09.2010,...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift befasst sich mit den technischen Zahlungsmodalitäten hinsichtlich von Zahlungen an Finanzbehörden (§ 224 Abs. 1, 2 und 4 AO) bzw. Zahlungen der Finanzbehörden (§ 224 Abs. 3 AO). Sie stellt nicht auf die Person des Zahlenden ab, sondern auf Zahlung schlechthin. Zahlung durch Dritte ist nach § 48 Abs. 1 AO zulässig (ebenso A...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Rechtsbehelf

Tz. 30 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen Haftungs- und Duldungsbescheide ist der Einspruch gegeben. Dies gilt auch gegen Duldungsbescheide des FA im Rahmen einer Inanspruchnahme nach dem Anfechtungsgesetz. Bei Streit über die Realsteuerhaftung bzw. -duldung ist keine besondere Entscheidung des FA vorgesehen. Gegen den Haftungsbescheid der Gemeinde ist daher nicht der Ein...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Anwendbarkeit durch Verweis

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Darüber hinaus kann den Finanzbehörden aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Zuweisung die Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen übertragen werden (§§ 12, 17 FVG); insoweit gelten ebenfalls die Vorschriften des Sechsten Teils. In Betracht kommen z. B. die Steuern der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, die Rückforderung ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift dient, wie § 126 AO, der Verfahrensökonomie (s. BFH v. 30.11.2016, V R 48/15, BFH/NV 2017, 265). Steht von vornherein fest, dass ein aufgrund des Verstoßes gegen Verfahrens- und Formvorschriften oder Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit rechtswidriger Verwaltungsakt nach der Aufhebung wieder inhaltsgleich ergehen m...mehr