Fachbeiträge & Kommentare zu Abgrenzung

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Luxemburg / 1. Abgrenzung zu anderen Statuten

a) Geltung der EuErbVO seit 17.8.2015 Rz. 11 Auch für Luxemburg gilt für Erbfälle seit dem 17.8.2015 die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführun...mehr

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Portugal / 8. Abgrenzung des Erbstatuts zu anderen Statuten

a) Ehegüterstatut Rz. 23 Am 29.1.2019 ist die Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24.6.2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands[6] ( EuGüVO) in Kraft getreten. Haben die Ehegatten eine Rechtswahl nicht getroffen, ...mehr

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Schweiz / 1. Abgrenzung

Rz. 149 Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung der Verfügungen von Todes wegen von den Rechtsgeschäften unter Lebenden ist der Zeitpunkt, in dem das Rechtsgeschäft seine Wirkungen entfalten soll. Während die Wirkungen der Rechtsgeschäfte unter Lebenden schon vor dem Tod des Verpflichteten eintreten – und allenfalls darüber hinaus fortgelten –, somit dessen Vermögen zu L...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 3. Zielrichtung des internationalen Steuerrechts und Abgrenzung zum IPR

Rz. 11 Die Zielrichtung des internationalen Steuerrechts ist grundverschieden von der des internationalen Privatrechts. Während es bei der Frage des internationalen Steuerrechts um die Frage geht, ob und in welchem Umfang in einzelnen (beteiligten) Staaten eine Besteuerung erfolgen kann bzw. darf, geht es im internationalen Erbrecht als Teil des internationalen Privatrechts ...mehr

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Schweiz / b) Abgrenzung vom Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts gemäß EuErbVO

Rz. 9 Der Wohnsitzbegriff des schweizerischen IPRG ist vom Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts gemäß EuErbVO abzugrenzen. Während für den "letzten gewöhnlichen Aufenthalt" gemäß EuErbVO im Rahmen einer Gesamtbeurteilung auf die objektiven, aktuellen Lebensumstände im Zeitpunkt des Todes und in den Jahren zuvor abzustellen ist,[13] bezieht sich der Wohnsitzbegriff nach Schwe...mehr

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Frankreich / c) Abgrenzung zwischen Güterrecht und Erbrecht

Rz. 65 Bei den Güterständen mit Gesamtgut fällt zunächst das jeweilige Eigengut der Ehegatten in den Nachlass. Weiterhin gehört der jeweilige Anteil der Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Keine Besonderheiten ergeben sich beim Güterstand der Gütertrennung. Das jeweilige Vermögen des Verstorbenen geht auf seine Erben über. Beim Güterstand der Teilhabe am Zugewinn besteht na...mehr

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Luxemburg / f) Abgrenzung zum Sachenrecht

Rz. 22 Nach wohl h.M. bestimmt das Erbstatut, ob es aufgrund des Todes zu einer Änderung der dinglichen Rechtszuordnung kommt. Wie sich dieser Übergang mit dinglicher Wirkung vollzieht, ob also z.B. eine zusätzliche Eintragung im Grundstücksregister erforderlich ist, bestimmt dagegen die lex rei sitae. Dies gilt auch für das Vindikationslegat oder das gesetzlich aufgrund des...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / Literaturtipps

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / A. Die Qualifikation

Rz. 1 Die EuErbVO ist gem. Art. 1 Abs. 1 EuErbVO auf die "Rechtsnachfolge von Todes wegen" anzuwenden. Als "Rechtsnachfolge von Todes wegen" gilt gem. Art. 3 Abs. 1 lit. a EuErbVO jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfo...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / II. Eheschließung nach dem 28.1.2019 bzw. Vereinbarung einer Rechtswahl nach dem 28.1.2019

1. Allgemeines Rz. 62 Haben die Eheleute am 29.1.2019 oder danach geheiratet oder aber davor geheiratet, aber nach dem genannten Zeitpunkt ehevertraglich das auf die güterrechtlichen Wirkungen anwendbare Recht gewählt, so bestimmt sich das auf die güterrechtlichen Wirkungen dieser Ehe anwendbare Recht nach den Regeln der EuGüVO (Art. 69 Abs. 3 EuGüVO). 2. Bestimmung des Güters...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / D. Güterrecht und Erbstatut

I. Vorbemerkung Rz. 60 Das internationale Güterrecht ist in 18 Staaten der Europäischen Union – darunter auch Deutschland und Österreich – mit Wirkung vom 29.1.2019 an durch die Europäische Güterrechtsverordnung (EuGüVO) [69] vereinheitlicht worden. Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt eine parallele Verordnung ( EuPartVO) [70] vom selben Tage. Leider führen diese Verordn...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / III. Eheschließung vom 1.9.1986 bis zum 28.1.2019

1. Grundsätze des deutschen internationalen Güterrechts a) Grundsatz der Unwandelbarkeit Rz. 69 Gemäß Art. 15 EGBGB a.F. wird das Güterstatut anhand der Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung angeknüpft.[72] Spätere Änderungen der Staatsangehörigkeit bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts wirken sich auf das Güterstatut nicht mehr aus, das Güterstatut bleibt über die gesamte Daue...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / B. Feststellung des Angehörigenstatus

I. Ehe 1. Zustandekommen der Ehe a) Rechtsgrundlage Rz. 9 Für das Zustandekommen der Ehe gibt es noch keine einheitlichen europäischen Rechts- oder Kollisionsnormen. Maßgeblich sind daher weiterhin grundsätzlich die autonomen nationalen Kollisionsnormen, in Deutschland also Art. 13 EGBGB . Noch nicht absehbar ist, inwieweit sich hier durch die "Anerkennung" von Heiratsakten etwa...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 1. Zustandekommen der Ehe

a) Rechtsgrundlage Rz. 9 Für das Zustandekommen der Ehe gibt es noch keine einheitlichen europäischen Rechts- oder Kollisionsnormen. Maßgeblich sind daher weiterhin grundsätzlich die autonomen nationalen Kollisionsnormen, in Deutschland also Art. 13 EGBGB . Noch nicht absehbar ist, inwieweit sich hier durch die "Anerkennung" von Heiratsakten etwas anderes ergeben könnte. Sollt...mehr

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Belgien / 1. Abgrenzung

Rz. 155 Das belgische Erbschaftsteuerrecht (Art. 1 ErbStGB/Art. 2.7.0.1. Codex) unterscheidet zwischenmehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / F. Erbstatut und Sachenstatut (bzw. sonstige Einzelstatute)

I. Grundsatz Rz. 108 Für sachenrechtliche Verhältnisse gilt gem. Art. 43 Abs. 1 EGBGB das am Belegenheitsort der Sache geltende Recht (Sachenstatut). Dieses Recht entscheidet nicht nur darüber, welche Rechte an einer Sache begründet werden können, sondern auch, wie diese entstehen. Wenn es zur Übertragung des Eigentums im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge, also z.B. der Erbf...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / II. Gleichgeschlechtliche Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft

1. Kollisionsrechtliche Behandlung des Erbrechts in einer gleichgeschlechtlichen Ehe und eingetragenen Lebenspartnerschaft Rz. 30 Die eingetragene Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Partner fand in Europa Anfang des Jahrhunderts Verbreitung, als es darum ging, gleichgeschlechtlichen Ehepaaren ein Institut für ein eheliches Zusammenleben zu verschaffen, ohne diese den ...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / IV. Begründung eines Erbrechts aufgrund Adoption

1. Zustandekommen der Adoption Rz. 41 Die materiellen Voraussetzungen für eine Adoption (Minderjährigenadoption wie auch Volljährigenadoption) unterliegen seit dem 29.1.2019 (vgl. Art. 229 § 47 Abs. 4 EGBGB) bei Durchführung des Verfahrens vor einem deutschen Gericht gem. Art. 22 Abs. 1 S. 1 EGBGB dem deutschen Recht. Deutsches Recht gilt auch dann, wenn eine Adoption durch V...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 1. Grundsätze des deutschen internationalen Güterrechts

a) Grundsatz der Unwandelbarkeit Rz. 69 Gemäß Art. 15 EGBGB a.F. wird das Güterstatut anhand der Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung angeknüpft.[72] Spätere Änderungen der Staatsangehörigkeit bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts wirken sich auf das Güterstatut nicht mehr aus, das Güterstatut bleibt über die gesamte Dauer der Ehe konstant (Grundsatz der Unwandelbarkeit des G...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / I. Ehe

1. Zustandekommen der Ehe a) Rechtsgrundlage Rz. 9 Für das Zustandekommen der Ehe gibt es noch keine einheitlichen europäischen Rechts- oder Kollisionsnormen. Maßgeblich sind daher weiterhin grundsätzlich die autonomen nationalen Kollisionsnormen, in Deutschland also Art. 13 EGBGB . Noch nicht absehbar ist, inwieweit sich hier durch die "Anerkennung" von Heiratsakten etwas ande...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 1. Allgemeine Regeln

Rz. 86 Gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. d EuErbVO sind die Fragen des ehelichen Güterrechts sowie des Güterrechts aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten, vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Die EuErbVO regelt also allein das Erbrecht unter Ausnahme der Fragen des ehelichen Güterr...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / IV. Eheschließung nach dem 8.4.1983 und vor dem 1.9.1986

Rz. 75 Am 8.4.1983 verkündete das BVerfG das Urteil, dass die Anknüpfung des Güterstatuts an das Heimatrecht des Ehemannes in Art. 15 EGBGB a.F. (1900) gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstoße und daher gem. Art. 117 Abs. 1 GG mit Wirkung vom 1.4.1953 an außer Kraft getreten sei.[83] Rz. 76 Am 1.9.1986 trat Art. 15 EGBGB a.F. in Kraft und gilt gem. Art. 220 Abs. 3 S. 2 EGBGB rückwirke...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / VI. Vor dem 1.4.1953 geschlossene Ehen ("Uralt-Ehen")

Rz. 84 Für vor dem 1.4.1953 geschlossene Ehen gilt weiterhin Art. 15 EGBGB in der vom BVerfG am 22.2.1983 für nichtig erklärten Urfassung von 1900 (Art. 220 Abs. 3 S. 6 EGBGB) und damit das Heimatrecht des Ehemannes bei Eheschließung, da gem. Art. 117 GG für diese Ehen Art. 3 Abs. 2 GG noch nicht gilt. Die Eheleute haben aber seit dem 9.4.1983 die Möglichkeit, die ggf. als u...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / I. Vorbemerkung

Rz. 60 Das internationale Güterrecht ist in 18 Staaten der Europäischen Union – darunter auch Deutschland und Österreich – mit Wirkung vom 29.1.2019 an durch die Europäische Güterrechtsverordnung (EuGüVO) [69] vereinheitlicht worden. Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt eine parallele Verordnung ( EuPartVO) [70] vom selben Tage. Leider führen diese Verordnungen nicht zu ...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 1. Allgemeines

Rz. 62 Haben die Eheleute am 29.1.2019 oder danach geheiratet oder aber davor geheiratet, aber nach dem genannten Zeitpunkt ehevertraglich das auf die güterrechtlichen Wirkungen anwendbare Recht gewählt, so bestimmt sich das auf die güterrechtlichen Wirkungen dieser Ehe anwendbare Recht nach den Regeln der EuGüVO (Art. 69 Abs. 3 EuGüVO).mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 3. Objektive Anknüpfung des Güterstatuts

Rz. 73 Mangels Rechtswahl gilt das anhand der sog. Kegelschen Leiter [81] bestimmte Recht:mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / b) Grundsatz der Einheitlichkeit

Rz. 70 Das Güterstatut knüpft an personenbezogene Umstände an (Staatsangehörigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, engste Verbindung der Eheleute). Daher gilt dieses Recht für das gesamte Vermögen der Eheleute, gleich welcher Art und wo belegen (Grundsatz der Einheitlichkeit des Güterstatuts). Dennoch können sich Durchbrechungen der Einheitlichkeit ergeben:mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / a) Rechtsgrundlage

Rz. 9 Für das Zustandekommen der Ehe gibt es noch keine einheitlichen europäischen Rechts- oder Kollisionsnormen. Maßgeblich sind daher weiterhin grundsätzlich die autonomen nationalen Kollisionsnormen, in Deutschland also Art. 13 EGBGB . Noch nicht absehbar ist, inwieweit sich hier durch die "Anerkennung" von Heiratsakten etwas anderes ergeben könnte. Sollten die Pläne der K...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 3. Güterrechtliche Vereinbarungen auf den Todesfall

Rz. 96 Im französischen Recht gilt die Vereinbarung von der gesetzlichen Halbteilung abweichender Quoten für die Auseinandersetzung des Güterstandes im Falle des Todes nicht als Schenkung oder Vermächtnis, sondern als entgeltliches Geschäft, soweit die Erwerbschancen beider Ehegatten halbwegs ebenbürtig sind. Sie sind also im französischen Erbrecht "pflichtteilsfest".[106] Ä...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 2. Qualifikation von § 1371 Abs. 1 BGB

Rz. 94 Nach wohl einhelliger Ansicht der deutschen Lehre[97] – die auch vom BGH bestätigt wurde[98] – war unter der Geltung von Art. 25 EGBGB die Regelung des § 1371 BGB als güterrechtliche Vorschrift zu behandeln. Das güterrechtliche Viertel wurde also immer dann gewährt, wenn die Eheleute in Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts gelebt haben, und zwar auch dann, wenn die E...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / E. Erbstatut und Unterhaltsansprüche

Rz. 100 Qualifikationsprobleme ergeben sich, wenn überlebende Angehörige Unterhaltsansprüche gegen den Nachlass geltend machen. Unterhaltspflichten sind gem. Art. 1 Abs. 2 lit. e EuErbVO vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausdrücklich ausgenommen. Eine Abgrenzung anhand des "Zwecks" des Unterhaltsanspruchs ist kaum möglich, denn nicht nur das Unterhaltsrecht, auch das Erb-, i...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 1. Kollisionsrechtliche Behandlung des Erbrechts in einer gleichgeschlechtlichen Ehe und eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 30 Die eingetragene Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Partner fand in Europa Anfang des Jahrhunderts Verbreitung, als es darum ging, gleichgeschlechtlichen Ehepaaren ein Institut für ein eheliches Zusammenleben zu verschaffen, ohne diese den Ehegatten gleichzustellen (z.B. in Deutschland, Dänemark, Österreich, der Schweiz, Luxemburg, Finnland, Irland, Kroatien, ...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 3. Lockerung des Ehebandes

Rz. 22 Ist die Ehe nicht geschieden, aber ein Scheidungsverfahren anhängig bzw. eine rechtskräftige Trennung der Eheleute von Tisch und Bett ausgesprochen worden, ergeben sich unverständliche Folgen (teleologische Widersprüche), wenn Scheidungsstatut und Erbstatut unterschiedlichen Rechtsordnungen angehören und nicht zusammenpassen:mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / II. Dingliche Wirkungen von Vindikationslegaten und Teilungsanordnungen

Rz. 111 Einzelvermächtnisse und Teilungsanordnungen betreffen nicht den Übergang des Vermögens als Ganzes (Universalsukzession), sondern einzelne Rechte, die aus dem Nachlass herausgelöst werden (Singularsukzession). Selbst dann, wenn dem Vermächtnis in der Rechtsordnung, die Erbstatut ist, unmittelbar verfügende Wirkung zukommen sollte – wie z.B. im französischen oder itali...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 1. Zustandekommen der Adoption

Rz. 41 Die materiellen Voraussetzungen für eine Adoption (Minderjährigenadoption wie auch Volljährigenadoption) unterliegen seit dem 29.1.2019 (vgl. Art. 229 § 47 Abs. 4 EGBGB) bei Durchführung des Verfahrens vor einem deutschen Gericht gem. Art. 22 Abs. 1 S. 1 EGBGB dem deutschen Recht. Deutsches Recht gilt auch dann, wenn eine Adoption durch Vertrag (also nicht durch geric...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / G. Erbstatut und Gesellschaftsrecht

Rz. 132 Erbrechtliche Nachfolge und Gesellschaftsrecht verhalten sich wie Wasser und Öl. Schon im nationalen Bereich ergeben sich hier schwer überbrückbare Widersprüche. Im kollisionsrechtlichen Bereich bereitet die Zuordnung der zwischen Erb- und Gesellschaftsrecht vermittelnden Lösungsmechanismen besondere Unsicherheiten und Zweifel bei der Qualifikation. Rz. 133 Der Ausgan...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 2. Bestimmung des Güterstatuts durch Rechtswahl

Rz. 63 Art. 22 EuGüVO regelt vorrangig den Fall, dass die Eheleute das Güterstatut einvernehmlich bestimmen (Rechtswahl). Hierdurch wird deutlich gemacht, dass die güterrechtliche Rechtswahl stets vorrangig vor der objektiven Anknüpfung des Güterstatuts zu beachten ist. Die Eheleute können dabei gem. Art. 22 Abs. 1 EuGüVO zwischen folgenden Rechtsordnungen wählen:mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / a) Grundsatz der Unwandelbarkeit

Rz. 69 Gemäß Art. 15 EGBGB a.F. wird das Güterstatut anhand der Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung angeknüpft.[72] Spätere Änderungen der Staatsangehörigkeit bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts wirken sich auf das Güterstatut nicht mehr aus, das Güterstatut bleibt über die gesamte Dauer der Ehe konstant (Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterstatuts).[73] Allerdings gib...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 2. Bestimmung des Güterstatuts durch Rechtswahl

Rz. 71 Das Güterstatut unterliegt gem. Art. 15 Abs. 2 EGBGB vorrangig dem durch die Eheleute gewählten Recht.[78] Die Verweisung aufgrund Rechtswahl führt unmittelbar zum gewählten Recht. Wählen Ausländer deutsches Recht, ist es aus deutscher Sicht also bedeutungslos, ob die nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB wirksame Rechtswahl auch vom Heimatrecht der Eheleute bzw. vom gewählten Re...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / C. Erbenloser Nachlass

Rz. 57 Anlass für die Probleme mit dem Fiskuserbrecht im Internationalen Privatrecht ist, dass dieses in einigen Staaten, insbesondere in England und anderen Staaten mit angloamerikanischem Rechtssystem, aber auch in Österreich und den Niederlanden,[62] als hoheitliches Aneignungsrecht (Okkupationsrecht der Krone)[63] an dem "herrenlosen" Nachlass (bona vacantia) ausgestalte...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / IV. Anerkennung des Ehegattennießbrauchs

Rz. 125 Viele der sog. romanischen Rechtsordnungen, insbesondere das französische, das spanische und das belgische,[141] aber auch das ungarische Recht sehen für den überlebenden Ehegatten immer noch statt einer quotenmäßigen Beteiligung (Miterbenstellung) am Nachlass einen kraft Gesetzes entstehenden Nießbrauch am gesamten Nachlass bzw. an einer bestimmten Quote des Nachlas...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 2. Erbrechtliche Wirkungen der Adoption

Rz. 47 Fallen das auf die Wirkungen der Adoption anwendbare Recht und das Erbstatut auseinander, fragt sich, ob sich das Erlöschen des Erbrechts in der leiblichen Familie und die Begründung eines Erbrechts in der Familie des Annehmenden aus dem Recht ergeben, das allgemein die Adoptionswirkungen bestimmt, oder aus dem Erbstatut. Diese Frage ist umstritten und nicht höchstric...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / b) Materielle Voraussetzungen der Eheschließung

Rz. 10 Für die Prüfung der Wirksamkeit einer Eheschließung wird zwischen formellen und materiellen Voraussetzungen unterschieden. Für die materiellen Voraussetzungen (Heiratsalter, Fehlen von Ehehindernissen etc.) verweist Art. 13 Abs. 1 EGBGB für jeden der Verlobten auf dessen jeweiliges Heimatrecht. Die Grenze bilden sog. zweiseitige Ehehindernisse, die nach ihrem Inhalt a...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 2. Scheidung der Ehe

Rz. 16 Das auf die Zulässigkeit und Voraussetzungen anwendbare Recht bestimmt seit dem 21.6.2012 die sog. Rom III-Verordnung.[15] Art. 6 Rom III-VO ermöglicht, das Scheidungsstatut durch vertragliche Rechtswahl festzulegen. Die Rechtswahl muss durch in Deutschland lebende Eheleute gem. Art. 46d EGBGB durch notariell beurkundeten Ehevertrag getroffen werden. Haben die Eheleut...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 2. Fälle, in denen das Erbrecht des gleichgeschlechtlichen Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners trotz Anerkennung scheitern kann

Rz. 33 Wegen der unvollständigen internationalen Verbreitung und der großen Unterschiede bei der gesetzlichen Regelung der eingetragenen Lebenspartnerschaft ergeben sich in internationalen Fällen für die Beteiligten erhebliche Risiken: Rz. 34mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / III. Kein Trust an in Deutschland belegenen Sachen

Rz. 120 Der trust ist eine dem angloamerikanischen Rechtskreis eigentümliche Rechtsfigur, bei der der Errichter des trust (trustor) das Eigentum in das dem Treuhänder (trustee) zugewiesene formelle Eigentum (legal title) und das dem Begünstigten (beneficiary) zustehende Recht auf die Nutzungen der Sache aufspaltet.[136] Rz. 121 Art. 1 Abs. 2 lit. j EuErbVO bestimmt, dass die ...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / V. Dingliche Wirkung eines pflichtteilsrechtlichen Herabsetzungsurteils

Rz. 129 In vielen Rechtsordnungen wird den Pflichtteilsberechtigten kein Geldanspruch gegen den Nachlass, sondern eine unmittelbare Beteiligung am Nachlass in Höhe einer garantierten Mindestquote (réserve) vorbehalten (Noterbrecht). In den meisten dieser Rechte setzt sich diese Mindestbeteiligung aber nicht ipso iure gegen eine entgegenstehende testamentarische Verfügung dur...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 3. Bestimmung des Güterstatuts bei Fehlen einer Rechtswahl

Rz. 66 Haben die Eheleute keine Rechtswahl getroffen, so ergibt sich – wie in Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 EGBGB – aus Art. 26 Abs. 1 EuGüVO eine Anknüpfungsleiter:mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / III. Abstammung

Rz. 37 Die Abstammung unterliegt dem gem. Art. 19 Abs. 1 EGBGB anwendbaren Recht. Dies gilt wohl auch unter der Geltung der EuErbVO selbst dann, wenn ausländisches Recht Erbstatut ist (selbstständige Vorfragenanknüpfung).[42] Rz. 38 Um die Feststellung der Abstammung zu begünstigen, sieht Art. 19 Abs. 1 EGBGB nebeneinander mehrere Anknüpfungspunkte vor (alternative Anknüpfung...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / V. Eheschließung nach dem 31.3.1953 und vor dem 9.4.1983 (Ehen im Übergangszeitraum)

Rz. 77 Für die vor dem 9.4.1983 geschlossenen Ehen installiert Art. 220 Abs. 3 S. 1 EGBGB eine komplizierte Übergangsregelung, die den Spagat zwischen einer verfassungskonformen Übergangsregelung unter der Wahrung des Vertrauensschutzes versucht. Die hierfür geschaffenen Übergangsregelungen für "Alt-Ehen" sind insbesondere im Internationalen Erbrecht von Bedeutung, da die me...mehr