Fachbeiträge & Kommentare zu Anfechtung

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Zerb 11/2014, Die Haftung d... / Aus den Gründen

II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat seine in FamRZ 2012, 1586 veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Für die Haftung der Erben maßgeblich sei das Aktivvermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes abzüglich der vorrangigen Nachlassverbindlichkeiten. Nur aus dem um diese bereinigten Wert des Nachlasses könne die Sta...mehr

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Zerb 11/2014, Die Annahme d... / Sachverhalt

Der am 12.12.2013 verstorbene U. D. (im Folgenden: Erblasser) war seit September 2013 in zweiter Ehe verheiratet mit der Beteiligten zu 4). Er hatte 3 Kinder aus erster Ehe, die Beteiligten zu 1) bis 3). Der Erblasser hatte mit seiner ersten Ehefrau am 31.8.1990 einen Erbvertrag geschlossen (UR.-Nr. 1860/1990 des Notars Dr. Z. in Düren), diesen aber gemeinsam mit seiner erste...mehr

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zfs 11/2014, Notwendigkeit ... / 2 Aus den Gründen:

" … 2. Ungeachtet des Vorliegens einer – vorsätzlichen – Anzeigepflichtverletzung steht dem VR das Rücktrittsrecht gem. § 19 Abs. 5 VVG jedenfalls nur dann zu, wenn er den VN durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Daran fehlt es im Streitfall." a) Eine solche formgerechte Mitteilung enthält – ungeachtet der an ih...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsfolgen der Anfechtung

Rn 10 Die Rechtsfolgen der Anfechtung richten sich nach der lex fori concursus.[15]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.6.3 Anfechtung nach bisherigem Recht eingeschränkt möglich

Rn 42 Im Anschluss an die Ermittlung der bisherigen Rechtslage ist sodann eine Vorabprüfung[63] nach den Vorschriften der InsO und ein Vergleich der Ergebnisse vorzunehmen. Soweit die Anfechtung nach KO oder GesO gegenüber den Vorschriften der InsO nur in eingeschränktem Umfang möglich gewesen wäre, müsste nach dem Wortlaut des Art. 106, 2. Fall EGInsO eine Anfechtung gleich...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 145 Anfechtung gegen Rechtsnachfolger

Gesetzestext (1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden. (2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.5 Anfechtung zu Gunsten der Aus- und Absonderungsberechtigten

Rn 35 Ebenso muss die Anfechtung einer Rechtshandlung zulässig sein, wenn diese zunächst unmittelbar nur einen Aus- oder Absonderungsberechtigten benachteiligt.[58] Regelmäßig wird der Benachteiligte seinem Rechtsverlust eine (höhere) Anmeldung zur Tabelle folgen lassen, was sich wiederum mittelbar nachteilig auf die Quote der übrigen Insolvenzgläubiger auswirkt. Auch dieses...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.6.5 Anfechtung nach bisherigem Recht weitreichender

Rn 44 Sollte ein Abgleich mit den Vorschriften des bisherigen Rechts ergeben, dass die Vorschriften der KO bzw. GesO eine Anfechtung in größerem Umfang ermöglicht hätten, sperrt Art. 104 EGInsO gleichwohl einen Rückgriff auf die bisherigen Regeln. Maßgeblich sind in diesen Fällen daher allein die §§ 129 ff. [66]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.6.2 Anfechtung nach bisherigem Recht ausgeschlossen

Rn 40 Ergibt eine Überprüfung nach bisherigem Recht, dass eine Rechtshandlung nicht hätte angefochten werden können, so sind gem. Art. 106, 1. Fall EGInsO grundsätzlich die §§ 129 ff. InsO nicht anwendbar und es besteht auch nach neuem Recht keine Anfechtungsmöglichkeit. Rn 41 Eine Ausnahme von diesemGrundsatz ist für die Ausschlussfrist des § 41 KO anzuerkennen. Soweit daher...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.6.4 Anfechtung nach bisherigem Recht in gleichem Umfang möglich

Rn 43 Ergibt die Anwendung der bisherigen Vorschriften eine vollumfängliche Anfechtbarkeit, so kommen die §§ 129 ff. uneingeschränkt zur Anwendung. Greifen diese im Ergebnis nicht durch, ist ein Rückgriff auf die Vorschriften von KO oder GesO wegen Art. 104 EGInsO ausgeschlossen.[65]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Anfechtung

Rn 10 Die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen gemäß §§ 129 bis 147 wird mit Satz 2 dem Sachwalter übertragen. Ihm stehen insoweit die gleichen Rechte zu wie im Standardinsolvenzverfahren dem Insolvenzverwalter. Rn 11 Da nach der Intention des Gesetzgebers mit der Stärkung der Eigenverwaltung Anreize zur frühzeitigen Stellung von Insolvenzanträgen gesetzt wurden, dürften ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Anfechtung und Unwirksamkeit

Rn 12 Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung ist wegen der Regelung in § 6 Abs. 1 keine Beschwerdemöglichkeit gegeben. Dies entspricht dem bisherigen Rechtszustand nach der KO.[15] Mittelbar steht aber ein Rechtsmittel über die Vorschrift des § 78 zur Verfügung. Danach kann ein überstimmter Insolvenz- bzw. Absonderungsgläubiger noch in der Gläubigerversammlung die Aufhebu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 27 Gerhardt, Die Anfechtung gegen den Rechtsnachfolger – zum Normverständnis und zu drei Detailfragen in Diskussion mit dem Jubilar, FS-Kirchhof, S. 121mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. § 145 Abs. 1

Rn 5 Allein der Umstand, dass die Anfechtbarkeit gegenüber dem Rechtsvorgänger begründet ist und eine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, ist ausreichend, um eine Anfechtbarkeit auch gegen den Rechtsnachfolger zu begründen. Eine darüber hinausgehende Kenntnis, dass der Rechtserwerb des Rechtsvorgängers fehlerhaft gewesen ist, ist nicht erforderlich.[11] Die Anfechtung findet im ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Anfechtbarkeit gegenüber Rechtsvorgänger bzw. Zwischenerwerber

Rn 16 Der Rechtsnachfolger haftet nach § 145 Abs. 2 nur, wenn die Anfechtung gegenüber dem ersten Erwerber und – bei entfernterer Rechtsnachfolge – auch gegenüber jedem Zwischenerwerber begründet ist.[58] Hieraus hat die h.M. im Anwendungsbereich § 40 KO gefolgert, dass der Anfechtungsanspruch – sieht man einmal von der Möglichkeit ab, die Anfechtbarkeit verteidigungsweise (...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Erbfolge

Rn 7 Als Gesamtrechtsnachfolger nennt § 145 Abs. 1 ausdrücklich den Erben. Wer Erbe ist, bestimmt das bürgerliche Recht. Dass den Erben die Pflicht zur Rückgewähr anfechtbar weggegebene Gegenstände trifft, folgert die h.M. unabhängig von Abs. 1 – ohne allerdings hinreichend zwischen Anfechtbarkeit und Anfechtungsanspruch zu differenzieren – bereits aus § 1967 BGB.[14] § 145 ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. § 145 Abs. 2

Rn 11 § 145 Abs. 2 hat drei Voraussetzungen.[34] Zunächst muss ein Fall der "sonstigen Rechtsnachfolge" vorliegen (siehe unten 3.1). Darüber hinaus setzt § 145 Abs 2 voraus, dass die Anfechtung gegenüber dem ersten Erwerber und – bei entfernterer Rechtsnachfolge – gegenüber jedem Zwischenerwerber begründet ist (siehe unten 3.2). Schließlich setzt § 145 Abs. 2 voraus (siehe u...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.5 § 145 Abs. 2 Nr. 3

Rn 20 Nach § 145 Abs. 2 Nr. 3 reicht es aus, dass dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet wurde. Nicht erforderlich ist also, dass der Rechtsnachfolger wusste, dass der Rechtserwerb seines Vorgängers anfechtbar war.[76] Dies beruht auf allgemeinen Billigkeitserwägungen. Der Rechtsnachfolger ist jedoch dadurch geschützt, dass er entsprechend § 143 Abs. 2 nu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 "Sonstige Rechtsnachfolge"

3.1.1 Identität des Gegenstandes Rn 12 Eine "sonstige Rechtsnachfolge" i.S. des § 145 Abs. 2 liegt vor, wenn der anfechtbar weggegebene Gegenstand "in derselben Gestalt und mit demselben Inhalt" weitergegeben wird.[35] Hieran fehlt es, wenn nicht der Gegenstand selbst, sondern ein Surrogat weitergegeben wird. Wird daher ein anfechtbar erworbener Gegenstand veräußert und der E...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

1.1 Rechtsquellen Rn 1 Die Vorschrift des § 145 dehnt die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. auf Gesamtrechtsnachfolger (Abs. 1) und unter bestimmten Umständen auch auf Sonderrechtsnachfolger (Abs. 2) aus. Sie entspricht weitgehend der Vorgängervorschrift in § 40 KO. Besonderheiten bestehen insoweit, als § 145 Abs. 1 neben den Erben auch ausdrücklich andere G...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsfolgen

4.1 Allgemeines Rn 21 Sind die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 bzw 2 erfüllt, kann die Anfechtbarkeit gegen den Rechtsnachfolger geltend gemacht werden. Aus dem Wortlaut "Anfechtbarkeit" folgt, dass dem Rechtsnachfolger die Anfechtbarkeit auch in anderer Weise als durch Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs entgegen gehalten werden kann, nämlich durch einredeweise Geltendmac...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Allgemeines

Rn 21 Sind die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 bzw 2 erfüllt, kann die Anfechtbarkeit gegen den Rechtsnachfolger geltend gemacht werden. Aus dem Wortlaut "Anfechtbarkeit" folgt, dass dem Rechtsnachfolger die Anfechtbarkeit auch in anderer Weise als durch Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs entgegen gehalten werden kann, nämlich durch einredeweise Geltendmachung des Anfech...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 § 145 Abs. 2 Nr. 1

Rn 17 Nach § 145 Abs. 2 Nr. 1 ist eine Anfechtung gegen den Einzelrechtsnachfolger möglich, wenn diesem die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen. Erforderlich ist hier positive Kenntnis der Umstände; grob fahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus.[61] Die positive Kenntnis muss sich nur auf die Tatsachen beziehen, aus ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 § 145 Abs. 2 Nr. 2

Rn 19 Handelt es sich bei dem Rechtsnachfolger um eine dem Insolvenzschuldner nach § 138 nahe stehende Person, wird die Kenntnis der Anfechtbarkeit vermutet. Der Rechtsnachfolger kann sich dadurch entlasten, dass er seine Unkenntnis beweist.[73] Diese Beweislastumkehr gilt auch hinsichtlich der Kenntnis bzw Unkenntnis der Umstände, die die Anfechtbarkeit gegenüber einem Zwis...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2 Normzweck

Rn 2 Die Vorschrift will den Bestand des den Insolvenzgläubigern haftenden Schuldnervermögens möglichst auch dann wiederherstellen, wenn das anfechtbar weggegebene Vermögensgut über seinen Empfänger hinaus an weitere Vermögensträger gelangt. Freilich sind auch in diesem Fall die Interessen des Rechtsnachfolgers mit denen der Gläubigergesamtheit abzuwägen.[2] Das Gesetz diffe...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.3 Kein originärer Rechtserwerb

Rn 14 Der Rechtsgrund der "Weitergabe" ist gleichgültig. Er kann auf Rechtsgeschäft, Gesetz oder Hoheitsakt (z.B. Erwerb eines Pfändungspfandrechts nach § 804 Abs. 2 ZPO) beruhen.[51] Rechtsnachfolger ist daher auch der Bürge, der infolge der cessio legis nach § 774 BGB durch Befriedigung des Gläubigers die Forderung und das anfechtbar begründete Pfandrecht[52] oder der Drit...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden. (2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.1 Identität des Gegenstandes

Rn 12 Eine "sonstige Rechtsnachfolge" i.S. des § 145 Abs. 2 liegt vor, wenn der anfechtbar weggegebene Gegenstand "in derselben Gestalt und mit demselben Inhalt" weitergegeben wird.[35] Hieran fehlt es, wenn nicht der Gegenstand selbst, sondern ein Surrogat weitergegeben wird. Wird daher ein anfechtbar erworbener Gegenstand veräußert und der Erlös einem Dritten ausgehändigt,...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.3 Anwendungsbereich

Rn 3 § 145 regelt die Rechtsnachfolge nur auf der Seite des Empfängers der anfechtbaren Leistung. Die Vorschrift spricht bewusst von "Anfechtbarkeit" und nicht von Anfechtungsanspruch.[4] Hieraus folgt, dass § 145 eine eigenständige (u.U. neben der des früheren Leistungsempfängers stehende) Haftung des Rechtsnachfolgers begründet. Die Haftung des Rechtsnachfolgers ist mithin...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1 Rechtsquellen

Rn 1 Die Vorschrift des § 145 dehnt die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. auf Gesamtrechtsnachfolger (Abs. 1) und unter bestimmten Umständen auch auf Sonderrechtsnachfolger (Abs. 2) aus. Sie entspricht weitgehend der Vorgängervorschrift in § 40 KO. Besonderheiten bestehen insoweit, als § 145 Abs. 1 neben den Erben auch ausdrücklich andere Gesamtrechtsnachfo...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.4 Kein (mittelbarer) Erwerb vom Schuldner

Rn 15 § 145 Abs. 2 ist nur anwendbar, wenn der Erwerber sein Recht vom Rechtsvorgänger ableitet. Problematisch sind insoweit die Fälle, in denen am Rechtserwerb sowohl der Rechtsvorgänger als auch der Schuldner mitgewirkt haben. Nach h.M. kommt hier Abs. 2 nicht zur Anwendung. Vielmehr setzt die Vorschrift voraus, dass der Erwerber sein Recht allein vom Rechtsvorgänger ablei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.2 Beispiele

Rn 38 Je nach Leistungsgegenstand können im Einzelfall unterschiedliche "Rückgewährmodalitäten" in Betracht kommen: Rn 39 Schuldbegründung: Im Falle der anfechtbaren Begründung einer Forderung gegen den Schuldner hat sich er Anfechtungsgegner gegenüber dem Insolenzverwalter so zu verhalten, als bestehe die Schuld nicht (siehe oben Rn. 37). Dies hat auch mittelbar Bedeutung. I...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Allgemeines

Rn 37 Sind die Voraussetzungen des § 142 erfüllt, ist die Anfechtung nach §§ 130, 132 ausgeschlossen. Auf § 135 passt § 142 von vornherein nicht (vgl. oben Rn. 8).[139] Ob § 133 Abs. 2, der keinen eigenständigen Insolvenzanfechtungstatbestand darstellt, von der Verweisung auf § 133 Abs. 1 in § 142 mit umfasst ist, ist umstritten.[140] Die entscheidende Rechtsfolge des § 142 ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.2 Weitergabe

Rn 13 Eine "Weitergabe" des Gegenstandes i.S. des § 145 Abs. 2 kann in verschiedenen Formen stattfinden.[40] Neben der Vollübertragung (z.B. Abtretung eines anfechtbar erworbenen Pfandrechts, Einbringung als Einlage in eine Gesellschaft) kommt auch die Einräumung eines beschränkt dinglichen Rechts am anfechtbar Erworbenen in Betracht,[41] z.B. durch Bestellung einer Hypothek...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge

Rn 9 Der Begriff der Gesamtrechtsnachfolge ist weit zu verstehen. Es genügt, dass ein anderer Rechtsträger auf gesetzlich geregelter Grundlage in alle Verbindlichkeiten des Vorgängers eintritt.[21] Gesamtrechtsnachfolger i.S. des § 145 Abs. 1 ist auch der Erbschaftskäufer (§ 2382 BGB).[22] Der Verkäufer haftet allerdings ebenfalls weiterhin (§ 2382 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Er...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2 Prozessuales

Rn 23 Werden Rechtsnachfolger und Rechtsvorgänger zusammen verklagt, sind sie einfache Streitgenossen. Die Prozessvoraussetzungen sind also für jeden Streitgenossen gesondert zu prüfen und auch im Übrigen sind die Ergebnisse in den beiden Prozessen unabhängig voneinander.[87] Zur Unterbrechung der Verjährung gegenüber dem Rechtsnachfolger genügt, dass der Rückgewähranspruch ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen (§ 312 Abs. 2 a. F.)

Rn 61 Die Möglichkeiten, gläubigerschädigende Verfügungen, die einen Gläubiger begünstigen, nach den Vorschriften der §§ 130 ff. anzufechten, werden grundsätzlich im vereinfachten Verfahren nicht eingeschränkt. Rn 62 Da die Durchführung von Anfechtungen durch jeden Insolvenzgläubiger erfolgen kann und der Treuhänder grundsätzlich zur Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen n...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4.1 Gewährung einer Sicherung

Rn 45 Als eine die Anfechtung rechtfertigende Rechtshandlung benennt § 135 die Sicherung der kapitalersetzenden Forderung durch die Gesellschaft. Unter den Begriff Sicherung fällt dabei jede aus Gesellschaftsmitteln gewährte Sicherheit.[155] Der Begriff ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Nicht notwendig ist, dass die Forderung zu einem Zeitpunkt besichert wurde, in dem ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5 Rechtsnachfolge

Rn 16 Bei einer Anfechtung gegenüber einem Rechtsnachfolger (§ 145 Abs. 2) genügt es, dass ihm gegenüber die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen bzw. rechtzeitig gehemmt wurde. Ob und inwieweit die Anfechtung noch gegenüber dem Rechtsvorgänger möglich ist, spielt keine Rolle, so lange die Verjährungsfrist gegenüber dem Rechtnachfolger noch nicht abgelaufen ist.[46] Hiervo...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(0) (aufgehoben)[1] § 313a. F. bis 30.6.2014: (1) 1Die Aufgaben des Insolvenzverwalters werden von dem Treuhänder (§ 292) wahrgenommen. Dieser wird abweichend von § 291 Abs. 2 bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt. 2Die §§ 56 bis 66 gelten entsprechend. (2) 1Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 ist nicht der Treuhänder, sondern jede...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.2 Klage

Rn 108 Die Anfechtungsklage ist Leistungs-, nicht Gestaltungsklage. Der zu stellende Klageantrag ist dementsprechend am Inhalt des Rückgewähranspruchs auszurichten und muss den Gegenstand des Rückgewährverlangens bestimmt bezeichnen (§ 253 Abs. 2 ZPO).[375] Der Antrag muss grundsätzlich auf Rückgewähr an die Masse lauten. Er ist jedoch auslegungsfähig, wenn darin eine Leistu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2 Normzweck

Rn 2 Der Sinn und Zweck des § 142 besteht darin, die Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften einzuschränken.[3] Die Motive hierfür sind nicht ganz eindeutig. Mitunter findet sich der Hinweis, dass ein Geschäft, bei dem gleichwertige Leistungen zeitnah ausgetauscht werden, die Insolvenzgläubiger nicht benachteilige.[4] Dies könnte zu der Annahme verleiten, dass § 142 auf der Tatb...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4 Masseunzulänglichkeit

Rn 31 Unter Hinweis auf die Änderung des Verfahrenszwecks nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (jetzt ist das vorrangige Ziel die Befriedigung der Altmassegläubiger) wird z.T.[56] die Anfechtung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit dann für unzulässig erklärt, wenn feststeht, dass aus der erfolgreichen Anfechtung nur die Massegläubiger profitieren. Als Argument wird ange...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2 Normzweck und Systematik

Rn 2 § 141 ist kein eigenständiger Anfechtungstatbestand.[2] Vielmehr kommt der Norm klarstellende Funktion einerseits,[3] aber auch ein eigener Regelungsgehalt andererseits zu. Dieser kommt darin zum Ausdruck, dass die Norm den Begriff der Rechtshandlung i.S. des § 129 (klarstellend) ergänzt.[4] Rn 3 Die Klarstellungsfunktion besagt, dass trotz Mitwirkung eines staatlichen O...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. § 141 Alt. 2

Rn 12 § 141 Alt. 2 ist lex specialis gegenüber Alt. 1 (Rn. 5 ff.) und hat Bedeutung über den Anwendungsbereich des § 88 hinaus (Rn. 4). Die Vorschrift dehnt nicht den Begriff der Rechtshandlung aus, sondern stellt lediglich klar, dass auf staatlichem Erzwingungsakt beruhende Forderungserfüllung bzw. -sicherung einer Anfechtung der durch sie herbeigeführten Masseminderung nic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.1 Zuständigkeit

Rn 104 Der Anfechtungsanspruch begründet ein bürgerlich-rechtliches Rechtsverhältnis mit der Folge, dass die ordentlichen Gerichte für dessen klageweise Durchsetzung zuständig (§ 13 GVG) sind. Dies gilt auch dann, wenn Anfechtungsgegner die öffentliche Hand ist.[340] Auch gilt dies unabhängig davon, welchem Rechtsgebiet die der Anfechtung zugrunde liegende Rechtshandlung zuz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.2 Herausgabepflicht im Falle des § 143 Abs. 2 Satz 2

Rn 100 War der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung im Hinblick auf die gläubigerbenachteiligende Wirkung der Vermögensverschiebung bösgläubig, kommt ihm die Privilegierung nach § 143 Abs. 2 Satz 1 nicht zugute. Er haftet dann ebenso wie der Empfänger einer entgeltlichen Leistung (§ 143 Abs. 2 Satz 2). Bösgläubig ist der Anfechtungsgegner bei positiver Kenntnis oder wenn...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

1Eine Rechtshandlung, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist und die nach § 81 Abs. 3 Satz 2, §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen wirksam ist, kann nach den Vorschriften angefochten werden, die für di...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Begriff der Rechtshandlung

Rn 4 Rechtshandlungen in diesem Sinne sind alle Verhaltensweisen, die eine rechtliche Wirkung in Bezug auf die (künftige) Insolvenzmasse nach sich ziehen,[8] so dass sowohl Verhaltensweisen des (künftigen) Insolvenzschuldners [9] als auch solche seiner Gläubiger (z.B. Einzelzwangsvollstreckungen oder Arrestierungen, soweit sie nicht schon gemäß § 88 unwirksam sind) oder sonst...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.1 Die gesetzlich geregelten Fälle

Rn 6 In sachlicher Hinsicht erfasst § 147 Satz 1 neben Verfügungen des Schuldners über die in § 81 Abs. 3 Satz 2 genannten Finanzsicherheiten insbesondere solche über Grundstücke, Schiffe und Flugzeuge, die nach §§ 892, 893 BGB, §§ 16, 17 SchiffsRG oder §§ 16, 17 LuftfahrzeugRG wirksam sind. § 147 Satz 1 ist folglich insbesondere im Zusammenhang mit den Vorschriften in § 81 ...mehr