Fachbeiträge & Kommentare zu Anfechtung

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die §§ 2306 u. 2307 BGB stellen den Pflichtteilsberechtigten vor die Wahl, entweder die ihm zugedachten belasteten Zuwendungen anzunehmen, oder sie statt dessen auszuschlagen und den (vollen) Pflichtteil geltend zu machen. Im Hinblick darauf, dass die diesbezüglich Entscheidungen des Pflichtteilsberechtigten – gerade auch wegen des Zeitdrucks, unter dem sie zu treffen ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2339 ff. / A. Normzweck

Rz. 1 Schon der Normzweck der §§ 2339 ff. BGB ist umstritten.[1] Dies liegt auch daran, dass die "Sanktionsrelationen"[2] der Norm nicht immer leicht nachzuvollziehen sind: Eine schwere Körperverletzung des Erblassers zieht beispielsweise keine Erbunwürdigkeit nach sich, wohl aber die Urkundenfälschung eines Testamentes. Im Ergebnis wird die Testierfreiheit dadurch geschützt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsätzliches

Rz. 3 Die Anwendung von Abs. 1 setzt voraus, dass dem Pflichtteilsberechtigten ein belasteter Erbteil i.S.v. § 2306 Abs. 1 BGB oder ein belastetes Vermächtnis hinterlassen war, den/das er ausgeschlagen hat. Nach Abs. 2 gelten die Regelungen über die Anfechtung der Erbteilsausschlagung im Falle der Ausschlagung eines belasteten Vermächtnisses entsprechend. Lediglich hinsichtl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Auflagenbegünstigter?

Rz. 4 Hat ein Auflagenbegünstigter (§§ 2192 ff. BGB) sich einer in § 2339 Abs. 1 Nr. 1–4 BGB genannten Verfehlung schuldig gemacht, kann danach die Vollziehung der Auflage nicht gem. § 2345 BGB verweigert werden. In diesen Fällen kommt nur die Anfechtung der Verfügung von Todes wegen gem. §§ 2078, 2083 BGB in Betracht.[1]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 31 Das mangels Testierfähigkeit nach Abs. 1 oder Abs. 4 oder wegen Verstoßes gegen die weiteren Beschränkungen der Testierfähigkeit errichtete Testament ist nichtig. Die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist jederzeit und durch jedermann möglich und – im Gegensatz zur Anfechtung – nicht fristgebunden. Zu Lebzeiten des Erblassers ist jedoch eine Feststellungsklage...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Hemmung der Frist

Rz. 22 Bei der Anfechtungsfrist des § 2082 BGB handelt es sich, wie vorstehend dargelegt, nicht um eine Verjährungsfrist (siehe Rdn 5). Dies führt dazu, dass die Vorschriften über die Unterbrechung überhaupt nicht anwendbar sind. In bestimmten Fällen kommt allerdings gem. Abs. 2 S. 2 eine Hemmung in Betracht. Die 30-jährige Frist des Abs. 3 kann jedoch nicht gehemmt werden.[...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Wegfall von Vermächtnissen

Rz. 4 Durch den Wegfall eines Vermächtnisses (Gründe können sich ergeben aus §§ 2163, 2169 Abs. 1, 2171, 2172, 2345 Abs. 1, 2362 BGB) erfährt die Erbschaft einen unmittelbaren, bei einem Verschaffungsvermächtnis (§ 2170 BGB) einen mittelbaren Vermögenszuwachs. Dieser Vorteil steht nach § 2372 BGB dem Käufer zu. Das gleiche gilt bei einem Wegfall der Leistungspflicht aus eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Tatbestand

Rz. 1 Die Vorschrift, die quasi das Gegenstück zu § 2089 BGB darstellt, soll verhindern, dass widersprüchliche Anordnungen des Erblassers das Testament unwirksam machen. Dies ergibt sich bereits aus den §§ 140, 2084 BGB. Die Vorschrift gilt gem. § 2157 BGB entsprechend für das Vermächtnis. § 2090 BGB greift nur dann ein, wenn kein entgegenstehender Wille des Erblassers anzun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Annahme der Erbschaft

Rz. 5 § 2142 BGB erwähnt die Annahme der Nacherbschaft nicht, es ist jedoch allg. Meinung, dass sie ebenso wie die Ausschlagung möglich ist[10] und dass auch insoweit § 1946 BGB gilt. Die Annahme der Nacherbschaft kann demnach ebenfalls bereits ab dem Erbfall erklärt werden.[11] Für eine vorgezogene Annahme besteht insofern ein Verkehrsschutzbedürfnis, als der Nacherbe seine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Rechtswirkung von Klage und Urteil

Rz. 9 Im Gegensatz zur uneingeschränkten Rückwirkung nach § 142 Abs. 1 BGB bestimmt hier Abs. 2, dass die Wirkung der Anfechtung erst mit der Rechtskraft des Urteils eintritt. Die materiell-rechtlichen Wirkungen werden jedoch gem. § 2344 BGB zurückbezogen. Während das klageabweisende Urteil nur zwischen den Prozessparteien wirkt, so dass ein anderer Anfechtungsberechtigter e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Bestätigung

Rz. 3 Die Bestätigung betrifft nur die vertragsmäßigen Verfügungen; einseitige Verfügungen sind widerrufbar (§§ 2253 Abs. 1, 2299 Abs. 2 BGB), nicht anfechtbar und können daher auch nicht bestätigt werden. Ist eine Verfügung bereits wirksam angefochten worden, ist sie nichtig und kann ebenfalls nicht bestätigt werden; es kann allenfalls die Anfechtung ihrerseits nach §§ 119 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Vererblichkeit des Anfechtungsrechts

Rz. 23 Verstirbt der Anfechtungsberechtigte nach dem Erbfall, ist das Anfechtungsrecht in diesem Falle vererblich, sofern das Anfechtungsrecht auf einer vererblichen Rechtsposition beruhte.[58] Ein Beispiel hierfür ist, wenn ein gesetzlicher Erbe berechtigt wäre, eine Erbeinsetzung anzufechten. In diesem Falle sind seine Erben anfechtungsberechtigt, weil eine wirksame Anfech...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Keine Klage notwendig (Abs. 1 S. 2)

Rz. 9 Die hauptsächliche Abweichung des § 2345 BGB gegenüber der Erbunwürdigkeit im eigentlichen Sinne besteht darin, dass diese Norm nicht auf § 2342 BGB verweist und daher die Erhebung einer Klage zur Anfechtung im Gegensatz zur Erbunwürdigkeit nicht erforderlich ist. Rz. 10 Die Erhebung der Anfechtungsklage mit dem Ziel der Erklärung der Erbunwürdigkeit schließt die in § 2...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Entlastung des Testamentsvollstreckers und Folgen

Rz. 58 In der Lit. wird häufig die Entlastung als die Möglichkeit für den Testamentsvollstrecker erachtet, sich zu "enthaften". Die einzelnen Voraussetzungen hierfür werden jedoch nicht dargestellt. Ebenso wird häufig nur die Frage aufgeworfen, ob ein Anspruch auf Entlastung besteht. Die Entlastung des Testamentsvollstreckers spielt in der Praxis eine sehr große Rolle, zumal...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Ausschlagung durch Dritte

Rz. 61 Eine Ausschlagung durch einen Dritten, etwa den Bedachten, ist nicht möglich und hat keine Wirkung auf die Testierfreiheit des Überlebenden.[170] Da in den Fällen, in denen dem Überlebenden vom Erstverstorbenen nichts zugewendet wurde, diesem kein Recht zur Ausschlagung zusteht, kann der Überlebende hier seine Testierfreiheit nur durch eine Aufhebung nach Abs. 2 S. 2 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2)1Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. 2Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschrift...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Allgemeines

Rz. 35 Für die Beurteilung, ob überhaupt ein Irrtum vorliegt, der zur Anfechtung berechtigt, sind die subjektiven Vorstellungen des Erblassers von entscheidender Bedeutung.[79] Im Hinblick auf die Vorstellungen des Erblassers sind folgende Fälle zu unterscheiden:mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / I. Abgrenzung zum Erbvertrag

Rz. 15 Auch wenn das gemeinschaftliche Testament stets Verfügungen beider Ehegatten enthalten muss, besteht doch Einigkeit darüber, dass es sich dabei nicht um einen Vertrag handelt, sondern um eine andere Art des Testaments.[17] Der Erbvertrag muss stets notariell beurkundet werden (§ 2276 BGB). Im Gegensatz hierzu gilt für das gemeinschaftliche Testament die freie Formwahl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Sonderfragen bei nicht natürlich erzeugten Kindern

Rz. 25 Die Fälle einer homologen Insemination (Übertragung von Sperma des Mannes in das Fortpflanzungsorgan der Ehefrau) und die Fälle einer homologen In-Vitro-Fertilisation (Befruchtung einer Eizelle außerhalb des Mutterleibes), in denen es zu einer künstlichen Befruchtung unter Ehepartnern kommt, werden einer natürlichen Zeugung gleichgestellt, so dass hier keine erbrechtl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Durch den Erblasser bei vertraglichen Verfügungen bzw. bei bindend gewordenen Verfügungen bei gemeinschaftlichen Testamenten

Rz. 77 Vertragliche Verfügungen eines Erbvertrages können seitens des Erblassers gem. § 2284 BGB bestätigt werden. Dies kann jedoch nur durch den Erblasser selbst erfolgen. Im Übrigen muss er hierzu voll geschäftsfähig sein. Die h.M. geht hierbei davon aus, dass die Form des Erbvertrages oder seiner Anfechtung gem. § 144 Abs. 2 BGB nicht erforderlich ist.[230] Des Weiteren i...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Ersatzerben

Rz. 8 Über diesen in Abs. 1 niedergelegten Inhalt hinaus ist es sinnvoll, bei der Wahl der Einheitslösung eine ausdrückliche Ersatzerbenbestimmung zu treffen. Grund hierfür ist eine fehlende ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, dass bei der Einheitslösung die Schlusserben gleichzeitig als Ersatzerben nach dem Erstversterbenden anzusehen sind. Dies wird relevant, wenn der üb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Anders als das Testament kann der Erbvertrag nicht jederzeit frei widerrufen werden; daher sieht Abs. 1 das Anfechtungsrecht, anders als das Testament, auch für den Erblasser vor. Für die Anfechtung verweist § 2281 BGB auf §§ 2078, 2079 BGB, wobei die §§ 2281–2285 BGB zu beachten sind; ergänzend kann auch auf die allg. Vorschriften der §§ 119 ff., 142 ff. BGB zurückgeg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Zulässigkeit der Feststellungsklage

Rz. 13 Wenn die Voraussetzungen des § 256 ZPO – insbesondere das rechtliche Interesse – vorliegen, kann gegen den Erben Feststellungsklage erhoben werden, um feststellen zu lassen, dass eine wirksame Annahme – sei sie ausdrücklich oder konkludent – die Wirksamkeit einer widersprechenden Ausschlagung ausschließt.[31] Dabei muss jedoch die Möglichkeit der Anfechtung der Annahm...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Unvollständigkeit oder Unwirksamkeit der Nacherbeneinsetzung

Rz. 6 Hier kommen folgende Konstellationen in Betracht: (1) Erblasser hebt die Einsetzung eines Nacherben auf, lässt die Nacherbfolge aber unberührt: Hier fehlt die Anordnung, damit greifen §§ 2104 oder 2105 BGB.[25] (2) Die Anordnung fällt wegen Anfechtung weg: Dies steht dem Fehlen nicht gleich, weshalb Vollerbschaft des Vorerben eintritt (Fall: Nacherbe tötet Vorerbin),[26]...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Erstreckungswirkung (Abs. 2 S. 1)

Rz. 5 Soweit nur ein einheitlicher Berufungsgrund vorliegt, stellt Abs. 2 S. 1 klar, dass die Ausschlagung bzw. die Annahme auch den anderen Erbteil erfasst. Erweiternd stellt Abs. 2 S. 1 fest, dass das auch dann gilt, wenn dieser dem Erben erst später – etwa als Ersatz- oder Nacherbe – anfällt.[6] Beschränkt der vorläufige Erbe seine Erklärung dagegen ausdrücklich auf einen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Ungewissheit über die Erbschaftsannahme

Rz. 5 Ungewissheit über die Erbschaftsannahme ist gegeben, wenn die Auslegung des Verhaltens eines Erben bei der Erbschaftsannahme pro herede gestio Schwierigkeiten bereitet, wenn Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit einer erklärten Anfechtung der Annahme[5] oder hinsichtlich der Wirksamkeit einer Ausschlagung bestehen.[6] Dasselbe gilt, wenn keine Klarheit darüber besteht, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Normzweck

Rz. 4 Sinn und Zweck der Regelung des § 2079 BGB ist darin zu sehen, die Rechtsposition des Pflichtteilsberechtigten, nämlich sein gesetzliches Erbrecht zu schützen.[6] Das gesetzliche Erbrecht soll geschützt werden, nicht hingegen das Pflichtteilsrecht. Dieses verbleibt ihm ohnehin. Im Falle des § 2079 BGB ist grds. nur der Pflichtteilsberechtigte zur Anfechtung berechtigt....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anfechtungsberechtigter

Rz. 2 Anfechtungsberechtigt nach Abs. 1 ist ausschließlich der Erblasser. Anfechtbar sind nur die vertragsmäßigen Verfügungen, während die einseitigen Verfügungen nach Testamentsrecht zu beurteilen sind (§ 2299 Abs. 2 BGB) und daher jederzeit frei widerruflich sind. Grundsätzlich können auch Dritte den Erbvertrag anfechten, wenn ihnen die Aufhebung unmittelbar zustattenkomme...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Rechtsfolgen

Rz. 10 Die Widerrufswirkung und somit die Aufhebung der aus amtlicher Verwahrung genommenen Urkunde tritt ein, wenn seitens des Erblassers ein Antrag auf Rückgabe vorliegt, die Rückgabe höchstpersönlich an ihn erfolgte und der Erblasser zum Zeitpunkt der Antragstellung testierfähig gewesen ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, tritt die Widerrufswirkung unabhängig davon ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Vergrößerter Erbteil

Rz. 2 Nach Abs. 1 rückt der Nacherbe im Zweifel in den gesamten Erbteil des Vorerben ein, also auch soweit eine Erweiterung durch Erbteilserhöhung wegen Wegfalls eines Miterben gem. § 1935 BGB, durch Anwachsung gem. § 2094 BGB oder durch Ersatzerbenberufung gem. § 2096 erfolgt ist. Ob der Miterbe vor oder nach dem Nacherbfall wegfällt, ist ohne Belang, da in den Fällen von §...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Sonstige Konkurrenzen

Rz. 12 Neben der Anfechtung nach §§ 1954 ff. BGB ist ein Widerruf – abgesehen von den Fällen des § 130 BGB – nicht möglich.[42] Auch für die Anwendung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf die Annahme- oder Ausschlagungserklärung (§ 313 BGB) ist kein Raum.[43] Kein Fall des Abs. 1 ist schließlich die Gläubigeranfechtung im Insolvenzverfahren nach § 129 InsO oder nach §§ 1 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Form, Frist

Rz. 4 Die Form richtet sich nach § 2282 Abs. 3 BGB (notarielle Beurkundung), die Frist nach § 2283 Abs. 1 BGB, vgl. die Erläuterungen dort. Ergänzend ist anzumerken, dass die Anfechtung, die vor einem tatsächlich unzuständigen Gericht, das sich selbst aber irrtümlich für zuständig hält, nach § 2 Abs. 3 FamFG wirksam ist.[4]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Rechtsfolgen

Rz. 12 Besteht die Verlobung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehr, wurde sie also vorher aufgelöst, hat dies die Unwirksamkeit der zugunsten der Verlobten getroffenen Verfügungen zur Folge, jedoch unter Berücksichtigung des Abs. 3. Keine Anwendung findet Abs. 2 für den Fall, dass das Verlöbnis durch den Tod der bedachten Person aufgelöst worden ist. Unerheblich f...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Ausschluss

Rz. 8 Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen hätte (§§ 2078 Abs. 1 u. 2, 2279 S. 2 BGB), ferner, wenn der Erblasser sich selbst treuwidrig verhält,[19] im Falle des § 2078 Abs. 2 BGB den Eintritt des Umstandes selbst vereitelt,[20] nicht bloß erschwert,[21] oder eine Adoption vornimmt,...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / II. Vertragliche Bindung

Rz. 3 Durch die Einigung der Vertragsparteien entsteht hinsichtlich der vertragsmäßigen Verfügungen eine vertragliche Bindung; sowohl frühere als auch spätere letztwillige Verfügungen sind, soweit der vertragsmäßig Bedachte beeinträchtigt wird, unwirksam (§ 2289 Abs. 1 BGB). Beim gemeinschaftlichen Testament ergibt sich die Bindungswirkung dagegen erst durch die Wechselbezüg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Weitere Fälle der Schlusserbeneinsetzung

Rz. 26 Eine nicht ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung kann sich auch aus einer Verteilung nach Gegenständen ergeben, selbst wenn dabei bzgl. eines der Gegenstände offenbleibt, wer diesen erhalten soll.[64] Die Anordnung, dass ein Kind im Fall der Anfechtung des Testaments auf den Pflichtteil verwiesen sein soll, kann dagegen nicht als Schlusserbeneinsetzung ausgelegt werden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 13 Der Wille des Erblassers ist stets vorrangig. Dies bedeutet, dass gem. Abs. 3 die Regel des Abs. 1 nur zur Anwendung kommt, wenn ein entgegenstehender Wille des Erblassers nicht ermittelt werden kann. Ggf. kann, abgesehen von der Regelung des § 2077 BGB, eine Anfechtung gem. § 2078 Abs. 2 BGB in Betracht kommen.[33]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Annahme der Erbschaft

Rz. 25 Wie gesagt, hat der Pflichtteilsberechtigte, dem ein mit Beschränkungen oder Beschwerungen belasteter Erbteil hinterlassen ist, immer ein Wahlrecht, ob er das ihm Hinterlassene (samt sämtlichen Beschränkungen und Beschwerungen) annehmen oder aber die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil geltend machen will.[112] Der Umfang bzw. das Ausmaß der Belastungen spiel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Alt. 1 (Rechtssurrogation): aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts

Rz. 3 Alt. 1 regelt den Surrogationserwerb für den Fall der Rechtssurrogation. Zum Begriff des Nachlasses siehe § 2032 Rdn 3. Der Begriff des "Rechts" ist weiter als der des Anspruchs i.S.v. § 194 BGB. Neben den unmittelbaren schuldrechtlichen und sachlichen Ansprüchen sind die Früchte i.S.v. § 99 Abs. 2 BGB ebenfalls mit umfasst (siehe § 2038 Rdn 34). Aber auch Rechte, die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Verfahrensfragen

Rz. 40 Ob die Anfechtung zur Nichtigkeit des gesamten Testaments oder nur zur Nichtigkeit insoweit führt, als der Pflichtteilsberechtigte von seinem gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen wurde, hat Bedeutung für die Beweis- und Feststellungslast. Wenn man von einer grundsätzlichen Nichtigkeit ausgeht, trägt derjenige die Beweis- und Feststellungslast, der sich darauf beruft, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verfahren vor dem Nachlassgericht

Rz. 15 Das Nachlassgericht (§ 1955 BGB) prüft, ob die vorgetragenen Anfechtungsgründe beachtlich sind, nicht dagegen, ob die Anfechtung auch noch auf andere Umstände gestützt werden könnte.[50] Der Anfechtende kann innerhalb der Anfechtungsfrist weitere Anfechtungsgründe vortragen[51] und seine Beweggründe auch noch im Nachlassverfahren erläutern.[52] Werden andere als die i...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen

Rz. 3 Die Beweislast für die Einhaltung der Form- und Fristerfordernisse trifft grundsätzlich denjenigen, der sich auf die Anfechtung beruft. Allerdings wird in den Fällen des § 1945 Abs. 3 BGB – Vorlage der Vollmachtsurkunde – derjenige für beweisverpflichtet gehalten, der zu seinen Gunsten rechtsvernichtend eine verspätete Nachreichung der Vollmachtsurkunde behauptet.[7] D...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Tatbestandsvoraussetzungen

Rz. 2 Das Wahlrecht zwischen gesetzlichem Erbrecht aufgrund der §§ 1922 ff. BGB und gewillkürtem Erbrecht – sei es aufgrund Testaments oder Erbvertrages – beruht auf Abs. 1. Das Wahlrecht ist dahin ausgestaltet, dass wahlweise (nur) das gewillkürte Erbrecht ausgeschlagen werden kann, welches nach § 1937 BGB vorrangig ist. Voraussetzung des Wahlrechts nach Abs. 1 ist, dass de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Für die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist verweist § 1956 BGB auf sämtliche Anfechtungsmöglichkeiten und -fristen des § 1954 BGB. Denn Versäumung der Ausschlagungsfrist steht der Erklärung der Annahme gleich (§ 1943 BGB). Damit wird in bedeutsamer Abweichung zu den allg. Regeln die Anfechtbarkeit einer Fiktion bzw. eines Rechtsfolgenirrtums zugelassen, d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Auseinandersetzungsvertrag

Rz. 57 Grundsätzlich ist der Auseinandersetzungsvertrag (siehe auch Rdn 72 f.) zwischen allen Miterben eine abschließende Regelung über die Verteilung des Nachlasses. Selbst wenn ein Miterbe danach mehr erhalten haben sollte, also ihm nach Testament und Gesetz zustünde, ist er den anderen Erben nicht zum Ausgleich verpflichtet: I.R.d. Auseinandersetzungsvertrages können "ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beeinträchtigung des Vertragserben

Rz. 4 Eine Beeinträchtigung des Vertragserben kommt nur dann in Betracht, wenn der Erblasser durch die Zuwendung gegen die erbvertragliche Bindungswirkung verstößt.[12] Ist der Erbvertrag also unwirksam – z.B. infolge einer Anfechtung –, dann ist eine Beeinträchtigung ausgeschlossen. Verschenkt der Erblasser Gegenstände, die nicht Gegenstand des Erbvertrages waren, und hätte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Sonderregelungen

Rz. 13 Die Ausgleichsregelungen des Abs. 1 konkurrieren nicht mit den Ansprüchen gegen den Erbschaftsbesitzer nach §§ 2018 ff. BGB, denn der vorläufige Erbe besitzt nicht (rückwirkend) als Erbschaftsbesitzer,[28] wohl aber gelten §§ 2018 ff. BGB bei einer Anfechtung nach §§ 2078 f., 142 BGB. Der endgültige Erbe kann von dem Ausschlagenden jedoch nach § 2027 Abs. 2 BGB Auskun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Ausschlagung bei Insolvenz des vorläufigen Erben/des Nachlasses

Rz. 12 Auch in der Insolvenz des vorläufigen Erben stehen die Annahme und die Ausschlagung der Erbschaft (und eines Vermächtnisses) stets im freien Ermessen des vorläufigen Erben. Die Ausschlagung unterliegt damit nicht der Insolvenzanfechtung der §§ 129 ff. InsO.[15] § 83 Abs. 1 InsO anerkennt, dass Annahme und Ausschlagung allein in die persönliche Entscheidungsmacht des S...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Auseinandersetzung

Rz. 53 Nach der Auseinandersetzung haften die Erben unbeschränkt auch mit ihrem Eigenvermögen als Gesamtschuldner, §§ 2058, 2059 BGB (zur Frage, wann eine Teilung des Nachlasses i.S.v. § 2059 BGB – schon – vorliegt, siehe § 2059 Rdn 4 ff.). Rz. 54 Mit Beendigung der Erbengemeinschaft ist die Gesamthandsgemeinschaft beendet und kann auch nicht durch Vertrag wieder begründet we...mehr