Fachbeiträge & Kommentare zu Anhang

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Gebäude

Literatur: Schäfer, DStZ 1991, 40 Errichtet die Gesellschaft auf dem Grundstück des Gesellschafters ein Gebäude, so geht damit das Eigentum an dem Gebäude auf den Gesellschafter über, wenn es nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet wurde.[1] In dem Verlust des Eigentums an dem Gebäude liegt eine Vermögensminderung für die Gesellschaft, die mangels einer angemessene...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Entnahmen

Entnahmen der Anteilseigner sind bei KSt-Subjekten nicht möglich. In der Regel wird es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen handeln. Auch bei Betrieben gewerblicher Art sind Vermögenszuwendungen an den Träger nicht als Entnahme, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen. In einem Sonderfall[1] wurden "Entnahmen" der Gesellschafter einer GmbH als Irrtum angesehen...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Auslandsbeziehungen

Literatur: Haase/Steierberg, Ubg 2015, 411 Der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung steht nicht entgegen, dass die aus der verdeckten Gewinnausschüttung entstehenden Kapitaleinkünfte aufgrund der beschränkten Steuerpflicht des Empfängers im Inland nicht besteuert werden oder nur der KapESt unterliegen.[1] Daher liegt auch eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn aus...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Management-Leistungen

Beauftragt eine Kapitalgesellschaft andere Personen (Schwestergesellschaften) mit dem Erbringen von Managementleistungen einschließlich der Geschäftsführung, liegt darin allein noch keine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Kapitalgesellschaft kann grundsätzlich alle betrieblichen Funktionen, auch ihre Geschäftsleitungsfunktion, gegen Entgelt durch nahestehende Personen oder D...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Angemessenheit beim Übergang vom Minderheits- zum beherrschenden Gesellschafter

Erwirbt ein bisher nicht beherrschender Geschäftsführer weitere Anteile an einer Kapitalgesellschaft und nimmt darauf eine beherrschende Stellung ein, ist die für ihn gebildete Pensionsrückstellung nicht aufzulösen, wenn sie bisher angemessen war, dies im Fall eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers aber nicht mehr ist. Die Pensionsrückstellung soll solange eing...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Zollwert

Literatur: Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise v. 6.6.2023, IV B 5 – S 1341/19/10017 :003, BStBl I 2023, 1093, Rz. 4.7 f.; Schöneborn, BB 2019, 2971 Der Zollwert ist nach Art. 70 Abs. 1 des Zollkodex [1] der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis für die Ware. Unverändert gilt dies nach Art. 70 Abs. 3 Buchst. d des Zollkodex aber nur, wenn die Parteien des Kaufvertra...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Schwestergesellschaft

Für Schwestergesellschaften gelten die Regeln über nahestehende Personen. Wendet eine Schwestergesellschaft der anderen einen Vorteil zu, so ist dies eine Vorteilszuwendung an die Muttergesellschaft, die diese an die Schwestergesellschaft weitergibt. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Gesellschaft die Verluste ihrer Schwestergesellschaft übernimmt.[1] Ist die Schwesterges...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Vorschuss

Dem Gesellschafter geschuldete Zahlungen hat die Kapitalgesellschaft (erst) bei Fälligkeit zu erbringen. Das schließt Vorschusszahlungen, z. B. bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, aus. Handelt es sich um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, muss eine Vorschusszahlung im Vorhinein klar und eindeutig vereinbart sein. Dazu genügt nicht die Vereinbarung, das...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Entschädigung (Enteignung)

Wird eine Entschädigung für eine Enteignung eines Grundstücks bzw. zur Vermeidung einer Enteignung gezahlt, steht die Entschädigung dem Eigentümer des Grundstücks zu. In die Entschädigung einbezogen werden Entschädigungen für Betriebserschwerung und ähnliche Mehraufwendungen. Stehen die Grundstücke im Eigentum der Gesellschafter, die sie an die Kapitalgesellschaft vermietet ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Veräußerung der KG-Beteiligung

Veräußern Kommanditisten und Komplementär-GmbH ihre Beteiligungen an der KG an einen Dritten und erhält die GmbH eine Gegenleistung, die zu ihrem Nachteil nicht ihrer Beteiligung an der KG entspricht, kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Die Gegenleistung für den Kommanditisten (den Gesellschafter der GmbH) kann dann zulasten der GmbH höher sein (unterlas...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Nachträglicher Eintritt in die und nachträglicher Verlust der beherrschenden Stellung

Nicht eindeutig geklärt sind die Folgen, die eintreten, wenn ein nicht beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer eine beherrschende Stellung erwirbt, sog. "Statuswechsel".[1] Die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt ihrer Erteilung zu beurteilen. Da der Gesellschafter-Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt nicht beherrschend war, ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Funktionsverlagerung

Die Verlagerung einer Funktion auf eine nahestehende Person ohne eine angemessene Gegenleistung kann auch dann eine vGA darstellen, wenn es sich nicht um einen grenzüberschreitenden Vorgang handelt. § 1 Abs. 3b AStG ist hierauf nicht anzuwenden, da diese Bestimmung nur für grenzüberschreitende Sachverhalt anwendbar ist. Die Regeln dieser Vorschrift entsprechen auch weitgehen...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Geschäftsführung ohne Auftrag

Obwohl § 677 BGB einen gesetzlichen Vergütungsanspruch gewährt, erkannte die Rechtsprechung eine Vergütung bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern nur an, wenn eine vorherige, wirksame, klare und eindeutige Vereinbarung vorlag. Entsprechendes galt für andere gesetzliche Ansprüche.[1] Dagegen hat der BFH[2] zu Ansprüchen aus den §§ 951, 812 BGB unter Aufgabe der ge...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Preisnachlass

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn dem Gesellschafter beim Kauf von Wirtschaftsgütern ein Preisnachlass gewährt wird, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem Dritten nicht eingeräumt hätte.[1] Es handelt sich um eine verhinderte Vermögensmehrung. Ein Indiz für die gesellschaftsrechtliche Veranlassung ist auch ein nachträglicher Preisnachl...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Wegfall der Geschäftsgrundlage

Eine Vermögensminderung bzw. unterlassene Vermögensmehrung kann bei sich ungünstig entwickelnden Verhältnissen darin bestehen, dass sich die Körperschaft nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft, wenn rechtlich hierzu die Möglichkeit bestanden hat.[1] Die Geschäftsgrundlage des Vertragsverhältnisses muss aber tatsächlich weggefallen sein. Das ist nicht schon dann ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Reisekosten

Kostenerstattungen für dienstlich veranlasste Reisen durch den Gesellschafter-Geschäftsführer im üblichen Rahmen, z. B. aufgrund der lohnsteuerlichen Vorschriften oder einer allgemein geltenden betrieblichen Reisekostenordnung, sind keine verdeckten Gewinnausschüttungen.[1] Das gilt auch für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer. Eine gesonderte vorherige Vereinbarung...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Zweckvermögen

Eine verdeckte Gewinnausschüttung setzt eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage voraus. Bei Zweckvermögen gibt es dagegen keine Personen, die zu ihm eine gesellschafterähnliche Beziehung unterhalten. Die Regeln über die verdeckte Gewinnausschüttung sind daher nicht anwendbar. Hierfür besteht auch kein Bedürfnis, da § 1...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Nur-Tantieme

Die Rspr.[1] sieht die Vereinbarung einer Nur-Tantieme[2] grundsätzlich als ungewöhnlich an. Dies sei ein Indiz für die gesellschaftsrechtliche Veranlassung; die Nur-Tantieme sei regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung. Dies wird damit begründet, dass ein fremder Geschäftsführer eine solche Vereinbarung, die ihm ein untragbares Risiko auferlegt, nicht abgeschlossen hätt...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Aufwendungsersatz

Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Aufwendungsersatz, ist die Erfüllung dieses Anspruchs durch die Gesellschaft bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter keine verdeckte Gewinnausschüttung.[1] Ist bei einem beherrschenden Gesellschafter durch einen steuerlich anzuerkennenden Geschäftsführervertrag eindeutig festgelegt, dass er seine Dienste auf schuldrechtlicher Basis...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Bilanzberichtigung

Liegt ein "Buchungsfehler" vor, kann dieser richtig gestellt werden, ohne dass eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen werden kann. Ist der Vorgang dagegen absichtlich falsch dargestellt worden (z. B. Zahlung einer betrieblichen Einnahme auf das Privatkonto des Gesellschafters), liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Diese kann nicht durch eine Bilanzberichtigung,...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Betriebsstätte

Literatur: Haase/Steierberg, Ubg 2015, 411 Die Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung bei einer Betriebsstätte zu erfassen ist, richtet sich danach, ob bei dem Stammhaus eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt und ob die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung den der Betriebsstätte zuzuordnenden Unterschiedsbetrag gemindert hat. Liegt bei der inländischen...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Irrtum

Bei der Frage, ob eine auf einem Irrtum beruhende Leistung an den Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, ist zwischen der Zurechnung der Handlung und der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung zu unterscheiden. Auch eine irrtümliche Leistung der Kapitalgesellschaft, die durch den Geschäftsführer vorgenommen worden ist, ist der Kapitalgesellschaft zuzurec...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Pensionszusage

Literatur: Dörner, INF 2000, 321; Rund, GmbHR 2001, 417; Hieb/Leser, GmbHR 2001, 453; Paus, GmbHR 2001, 607; Janssen, BB 2001, 1818; Gosch, DStR 2001, 882; Beck, DStR 2002, 473; Langohr-Plato, Stbg 2002, 393, 458; Hildesheim, DStZ 2002, 747; Reuter, GmbHR 2002, 6; Haßelberg, DStR 2002, 1803; Hoffmann, DStR 2002, 22; Wanninger/Nikolaidu, BB 2002, 2470; Paus, DStZ 2003, 386; B...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Wertpapiergeschäfte

Wertpapiergeschäfte zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter sind anzuerkennen, wenn sie wie unter Dritten durchgeführt werden. Bei der Preisvereinbarung können die Parteien bei börsennotierten Anteilen den Stichtagskurs, aber auch einen zukünftigen Kurs zugrunde legen, wenn dabei für jede Partei die Möglichkeit einer günstigen Kursentwicklung besteht. Sie können bei ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Betriebsabteilung

Bei einer Betriebsabteilung handelt es sich um eine Zusammenfassung von materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern in einem bestimmten betrieblichen Organisationszusammenhang. Die Übertragung einer Betriebsabteilung auf einen Gesellschafter führt zu einer Vermögensminderung, soweit die Wirtschaftsgüter bilanziert sind (Ausbuchen des Buchwerts), und zu einer verhinderten...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Waisenrente

Die einschränkenden Regelungen, die bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer für Pensionszusagen gelten, sind auf Waisenrenten nicht anzuwenden. Hier liegt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass die Rente bei Eintritt der Voraussetzungen in Anspruch genommen und die Kapitalgesellschaft daher belastet wird. Die Rückstellung ist daher entsprechend ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Allgemeines

Da der Gesellschafter-Geschäftsführer, unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung, bei Abschluss eines Arbeitsvertrages steuerlich als Arbeitnehmer behandelt wird, sind die an ihn geleisteten Vergütungen steuerlich arbeitsrechtliches Gehalt (Stichwort "Gesellschafter-Geschäftsführer"). Zuständig für den Abschluss des Arbeitsvertrages und die Vereinbarung über das Gehalt eins...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Nachweis

Literatur: Ritter, FR 1985, 34; Döllerer, GmbHR 1987, 26; Wassermeyer, DB 1987, 1113; Eppler, DStR 1988, 339; Döllerer, DStR 1989, 331; Pezzer, FR 1996, 379. Grundsätzlich trägt die Finanzbehörde die objektive Beweislast für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.[1] Steht jedoch fest, dass eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zugunsten des Ges...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Patronatserklärung

Eine "harte" Patronatserklärung ist grundsätzlich entsprechend den für eine Bürgschaft geltenden Regeln zu behandeln.[1] Je nach dem Ausmaß der Verpflichtung, die die Patronatserklärung beinhaltet, ist eine Avalgebühr zu vereinbaren. Im Einzelfall kann eine Patronatserklärung einer Bürgschaft gleichkommen. Ist die Patronatserklärung dagegen nicht bürgschaftsähnlich ("weiche"...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Steuerhinterziehung

Literatur: Weyand, INF 1997, 457 Die verdeckte Gewinnausschüttung als Einkommensminderung und damit Steuerminderung auf der Ebene der Körperschaft wird i. d. R. eine Steuerverkürzung darstellen und damit den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfüllen.[1] Die Strafbarkeit hängt dann vom Verschulden ab. Die durch die verdeckte Gewinnausschüttung bewirk...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Übersicht

Eine Pensionszusage an einen Gesellschafter, der Arbeitnehmer (Geschäftsführer) ist, löst nur dann keine verdeckte Gewinnausschüttung aus, wenn sie aus betrieblichen Gründen gegeben wurde; sonst ist sie gesellschaftsrechtlich veranlasst. Betrieblich veranlasst ist eine Pensionszusage, wenn sie auch einem Arbeitnehmer bzw. Geschäftsführer gegeben worden wäre, der nicht Gesell...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.3.6 Korrekturen im Dreiecksverhältnis

4.3.6.1 Allgemeines Rz. 234 Bei verdeckten Gewinnausschüttungen im Dreiecksverhältnis, z. B. an nahestehende Personen einschließlich der Lieferungs- und Leistungsbeziehungen innerhalb von Konzernen[1], ist der Besteuerung nicht der tatsächliche Verlauf der Zuwendung im Zahlungsweg, sondern die wirtschaftliche Zuwendung des Vermögenswerts zugrunde zu legen. Wirtschaftlich hand...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / 2 Begriff des beherrschenden Gesellschafters

Eine beherrschende Stellung liegt vor, wenn der Gesellschafter über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt, also über mehr als 50 %.[1] Ist nach der Satzung für das fragliche Geschäft eine 3/4-Mehrheit erforderlich, liegt eine Beherrschung nur vor, wenn der Gesellschafter über diese 3/4-Mehrheit verfügt.[2] Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auch eine Mehrheit von weniger ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Personengesellschaft

Literatur: Rogall, FR 2005, 779; Schulze zur Wiesche, DStZ 2017, 451; Breithecker/Radde, DStZ 2018, 371. Erbringt eine Körperschaft Leistungen an eine Personengesellschaft, ist zu unterscheiden, ob die Beteiligung an der Körperschaft zu dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehört, ob es sich um Sonderbetriebsvermögen handelt oder ob die Gesellschafter der Personen...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Allgemeines

Bei einer typischen GmbH & Co. KG, bei der die Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind, beherrschen die Kommanditisten wirtschaftlich das ganze Gebilde. Sie können ein Interesse daran haben, die gesellschaftlichen Rechte der Komplementär-GmbH zu vermindern und damit Vorteile über die KG sich selbst als Kommanditisten zuzuwenden.[1] Damit besteht...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Parallelimporte

Literatur: Fammels, IStR 2017, 898; Grotherr, Ubg 2022, 576; Krüger, DStR 2023, 619; Wehnert/Kunkel, DStR 2023, 624 Eine besondere Problematik tritt auf bei der Berücksichtigung von Parallelimporten, insbesondere in der Pharmabranche. Der ausländische Hersteller kann die Tochtergesellschaften in verschiedenen Staaten zu unterschiedlichen Preisen je nach den Marktverhältnissen...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Lizenzen

Literatur: Dürrfeld/Wingendorf, IStR 2005, 464; Krüger, IStR 2016, 945; Schmitt, IStR 2017, 311; Schilling/Schmidt-Marloh, DB 2020, 524; Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise v. 6.6.2023, IV B 5 – S 1341/19/10017 :003, BStBl I 2023, 1093, Rz. 3.47ff. Bei der Vereinbarung von Lizenzzahlungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter bzw. nahestehender Person gilt der Drittve...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 1 Verdeckte Gewinnausschüttung in der Systematik des Körperschaftsteuerrechts

1.1 Allgemeines 1.1.1 Stellung der verdeckten Gewinnausschüttung im Besteuerungsverfahren Rz. 1 Das Institut der verdeckten Gewinnausschüttung beruht darauf, dass der Gesellschafter mit seiner Kapitalgesellschaft in Lieferungs- und Leistungsbeziehungen treten kann. Soweit er dabei wie ein fremder Dritter handelt, also Lieferungs- und Leistungsbeziehungen eingeht, die in gleich...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Vertragsänderung

Eine Vermögensminderung oder unterlassene Vermögensmehrung mit der Folge einer verdeckten Gewinnausschüttung kann darin bestehen, dass die Körperschaft einer für sie ungünstigen Vertragsänderung zustimmt. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt dann vor, wenn ein gewissenhafter und ordentlicher Geschäftsleiter an dem günstigen Vertrag festgehalten und dessen Erfüllung verlan...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Überstunden

Literatur: Natschke, BB 1996, 771; Pezzer, FR 1997, 684; Prühs, DB 1997, 2094; ders., DB 2002, 114; Wellisch/Liedke/Quast, BB 2005, 1989; Laws, GmbHR 2016, 455. Geschäftsführer sind als Organe für jede der Gesellschaft nützliche Tätigkeit zuständig. Sie entscheiden selbstständig, welche Aufgaben sie selbst erledigen und welche sie durch andere Arbeitnehmer erledigen lassen. I...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Dauerverlustgeschäft

Literatur: Bürstinghaus, DStZ 2011, 345; Schiffers, DStZ 2018, 238; Schiffers, DStZ 2018, 417; Westermann, DStR 2018, 1145; Kautz/Lahl, DStR 2019, 2398; Schiffers, DStZ 2020, 323; Bruschke, DStZ 2020, 666; BMF v. 12.11.2009, IV C 7 – S 2706/08/10004, BStBl I 2009, 1303. Der Begriff "Dauerverlustgeschäft" ist durch das JStG 2009[1] in § 8 Abs. 7 KStG eingeführt worden, um das ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Fehlende Besicherung

Auch wenn das Darlehen ernsthaft vereinbart ist, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, wenn die Darlehenssumme nicht in marktkonformer Weise gesichert ist. Die Bedingungen des Darlehens müssen dem Drittvergleich standhalten. Vergleichsmaßstab sind dabei in erster Linie, aber nicht ausschließlich, die Kreditvergabebedingungen der Banken. Die Bedingungen müssen auß...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Risikogeschäfte

Literatur: Schäfer, DStZ 1996, 330; Wassermeyer, FR 1997, 563; Paus, FR 1997, 565; Frotscher, GmbHR 1998, 23; Pezzer, FR 1998, 1093; Hoffmann, DStR 1999, 269 Nimmt der Geschäftsführer Risikogeschäfte (Devisentermingeschäfte, Warentermingeschäfte, Geschäfte mit innovativen Finanzinstrumenten) im Namen der Kapitalgesellschaft vor, führen daraus resultierende Verluste allein noc...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Schadensersatzanspruch

Literatur: Schäfer, DStZ 1996, 330; Wassermeyer, DB 1998, 1997; Gosch, DStR 1998, 1550 Hat die die Gesellschaft schädigende Handlung eines Gesellschafters oder Gesellschafter-Geschäftsführers, die selbst keine verdeckte Gewinnausschüttung ist, einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger zur Folge, liegt bei der Kapitalgesellschaft keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Zulässigkeit von Umsatz- und Gewinntantieme

Zusätzlich gilt jedoch, dass Tantiemezahlungen, wenn sie nicht in einem festen Betrag bestehen, regelmäßig nach dem Gewinn zu bemessen sind. Dagegen dürfen Tantiemen nur ausnahmsweise in einem Prozentsatz des Umsatzes bemessen werden.[1] Eine Provision, die ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Vermittlungsleistung nach der Höhe des Umsatzes gezahlt wird, ist wirtschaftlich e...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.3 Durchführung der Korrektur

4.3.1 Hinzurechnung außerhalb der Bilanz Rz. 212 Das Institut der verdeckten Gewinnausschüttung dient nach § 8 Abs. 3 KStG der Sicherung der Besteuerung des Einkommens der Körperschaft als Ausdruck der steuerlichen Leistungsfähigkeit.[1] Dementsprechend ist eine Korrektur trotz vorgetäuschter schuldrechtlicher, tatsächlich aber gesellschaftsrechtlicher Veranlassung nicht erfo...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 1.3.1 Verhältnis zum Handelsrecht

1.3.1.1 Verhältnis zum materiellen Handelsrecht Rz. 15 Das Verhältnis des Instituts der verdeckten Gewinnausschüttung zum Handelsrecht ist eine der wichtigsten systematischen Fragen des Rechts der verdeckten Gewinnausschüttung. Historisch gesehen hat sich die steuerliche Rspr. zur verdeckten Gewinnausschüttung soweit wie möglich an das Handelsrecht angelehnt bzw. handelsrecht...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Korrektur der verdeckten Gewinnausschüttung hinsichtlich der Darlehenssumme

Führt die fehlende Besicherung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, liegt diese dem Grunde nach bereits in der Darlehensvereinbarung, nicht erst in dem Ausfall des Darlehens oder seiner Teilwertabschreibung. Die Handlung, die als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert wird, muss kausal für die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung sein (vgl. Rz. 45). Unm...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Kraftfahrzeugkosten

Literatur: Junge, DStR 1998, 833; Brise, GmbHR 2005, 1271; Pust, StuW 2006, 324; Gebel/Merz, DStZ 2011, 145 Ein Dienstwagen, der auch privat genutzt werden darf, ist Teil der auch insoweit vertraglich zu vereinbarenden Gesamtvergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers. Auch ein alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ist steuerlich Arbeitnehmer, wenn mit ihm ein Arbeitsve...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Gesellschafter

Der Gesellschafter (Mitglied der Körperschaft) ist der Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung. Gesellschafter ist, wem die Beteiligung an der Gesellschaft nach zivilrechtlichen Grundsätzen oder aufgrund wirtschaftlichen Eigentums zuzurechnen ist. Er kann eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft sein. Er kann im Inland oder im Ausland ansäss...mehr