Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsgericht

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§ 3 Recht der Werknutzung / bb) Vergütungsansprüche des Urheber-Arbeitnehmers

Rz. 31 Im Hinblick auf die Vergütungsansprüche bezweckt § 43 UrhG, dem Arbeitgeber alle Nutzungsrechte, auf die er nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages Anspruch hat, zu sichern, ohne dass er eine besondere Vergütung zu zahlen braucht.[60] Nach der bis zum 30.6.2002 geltenden Fassung lag die Grenze dort, wo ein "grobes Missverhältnis" zwischen Nutzungseinräumung und Vergütung...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / a) Abgrenzung: Arbeitnehmer, freier Mitarbeiter und arbeitnehmerähnliche Person

Rz. 18 Auch für Urheber und Leistungsschutzberechtigte, wie z.B. Musiker, Tänzer und Chorleiter, gelten die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsrechts.[19] Allerdings bestand für das BAG Veranlassung, sich gerade für den Bereich des Kulturschaffens mit der Frage der Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerstellung zum so genannten freien Mitarbeiter auseinander zu setzen. Maßgebliches...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.6 Streitigkeiten

Bei Auseinandersetzungen, ob überhaupt ein Mitwirkungsrecht besteht, ob die Mitwirkung ordnungsgemäß erfolgt ist, ob eine Aussetzung der Maßnahme korrekt durchgeführt ist, ob eine vorläufige Regelung zulässig ist, entscheidet das Verwaltungsgericht im Beschlussverfahren nach § 108 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG. Soweit ein Betroffener die Fehlerhaftigkeit einer Maßnahme aufgrund der nicht ...mehr

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§ 9 Nach erfolgter Bewillig... / 1. Voraussetzung der Aufhebungsentscheidung

Rz. 20 Indem die bisherige Formulierung "kann" im § 124 ZPO durch ein "soll" ersetzt worden ist, wird die vom Gesetzgeber gewünschte Verschärfung der Aufhebungsmöglichkeiten deutlich. Grundsätzlich ist daher bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 124 kein Raum für ein gerichtliches Ermessen. Rz. 21 In § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wird klargestellt, dass die Aufheb...mehr

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FoVo 04/2022, Der Arbeitgeb... / II. Die Lösung

Drei Dimensionen der Auskunft Ist die Forderungspfändung erfolgt, so entfaltet sich ein Auskunftssystem, das in seinen unterschiedlichen Voraussetzungen gesehen und angewandt werden muss:mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.4.2 Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG

Nach § 2a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ist das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren zuständig, wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Sprecherausschussgesetz (SprAuG) handelt. Dazu gehören auch Streitigkeiten aus den Wahlordnungen.[1] Ausgenommen sind lediglich die Straf- und Bußgeldvorschriften nach § 34–§ 36 SprAuG. Grundsätzlich gelten hier die zu § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG angestellt...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.4.3.e Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2a Abs. 1 Nr. 3e ArbGG

Nach Nr. 3e ist die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte in Angelegenheiten des SE-Beteiligungsgesetzes vom 22.12.2004 – SEBG gegeben.[1] Das SEBG regelt die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft.mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.4.3.a Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG

§ 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG sieht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren für Angelegenheiten aus den §§ 177, 178, 222 SGB IX vor. Dabei geht es um Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretung und des Werkstattrats.mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.4.3.g Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2a Abs. 1 Nr. 3g ArbGG

In Nr. 3g wird die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte auf Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen (MgVG) vom 21.12.2006 erstreckt. Dieses Gesetz bezweckt die Sicherung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer in Unternehmensorganen, wenn ihre Gesellschaften grenzüberschreitend zu einer neu ents...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.4.3.b Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2a Abs. 1 Nr. 3b ArbGG

§ 2a Abs. 1 Nr. 3b ArbGG sieht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren für Angelegenheiten aus dem Gesetz über europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz – EBRG) vom 28.10.1996 vor. Darunter fallen z. B. Streitigkeiten um den Auskunftsanspruch nach § 5 EBRG, über die Bildung, Zusammensetzung, Aufgaben, Tragung der Kosten des besonderen Verh...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.4.3.d Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2a Abs. 1 Nr. 3d ArbGG

Durch Gesetz vom 28.4.2011 wurde mit Wirkung zum 3.5.2011 die Nr. 3d ArbGG neu eingefügt.[1] Danach erstreckt sich die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beteiligung von Freiwilligen nach § 10 BFDG.mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.4.3 Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2a Abs. 1 Nr. 3 ArbGG

Nach § 2a Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren zuständig für Streitigkeiten der Mitbestimmung. Unterschieden wird zwischen dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) vom 4.5.1976, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz (MonMitbestErgG) vom 7.8.1956 und dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) vom 18.5.2004. Diese Gesetze regeln die Vertretung der Arbeitneh...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.4.6 Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nach § 2 a Abs. 1 Nr. 6

Aufgrund des Tarifeinheitsgesetzes sind die Arbeitsgerichte zuständig für Entscheidungen über den nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.4.3.f Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2a Abs. 1 Nr. 3f ArbGG

§ 2a Abs. 1 Nr. 3f ArbGG sieht das Beschlussverfahren für bestimmte Angelegenheit nach dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14.8.2006 – SCEBG vor.[1] Darin geht es um die Arbeitnehmerbeteiligung in der Europäischen Genossenschaft. Das SCEBG ist in seiner Zielrichtung, seinem Aufbau und seinem Inhalt dem SEBG vergleichbar.mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.4.1 Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG

Nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen im Beschlussverfahren ausschließlich zuständig für Angelegenheiten aus dem BetrVG, soweit nicht für Maßnahmen nach § 119–§ 121 BetrVG die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. Die Norm erfasst in Form einer Generalklausel alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Betriebsverfassungsrecht ergeben kö...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.4.3.c Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2a Abs. 1 Nr. 3c ArbGG

§ 2a Nr. 3c ArbGG sieht die Zuständigkeit im Beschlussverfahren in Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Interessenvertretung von Auszubildenden in außerbetrieblichen Bildungseinrichtungen nach § 51 BBiG vor. Außerbetriebliche Bildungseinrichtungen sind solche, die einen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb lediglich nachahmen. Die Auszubildenden in solchen Einrichtung...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.4.4 Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG

Gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für Entscheidungen über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung. Die tarifvertragschließenden Parteien müssen tariffähig sein, um Tarifverträge abschließen zu können. Gemäß § 2 Abs. 1 TVG können Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen und einzelne Arbeitgeber Ta...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.5.2 Örtliche Zuständigkeit im Beschlussverfahren

Gemäß § 82 ArbGG ist das Arbeitsgericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. Die Begründung einer anderen Zuständigkeit ist weder durch eine Gerichtsstandsvereinbarung noch durch rügeloses Verhandeln möglich. Ist das angerufene Arbeitsgericht örtlich unzuständig, verweist es das Verfahren gemäß §§ 17 ff. GVG durch unanfechtbaren Beschluss des...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.4.1.2 Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats

Stimmt der Betriebsrat der außerordentlichen Kündigung oder der Versetzung eines Betriebsratsmitglieds nicht zu , hat der Arbeitgeber einen Zustimmungsersetzungsantrag an das zuständige Arbeitsgericht zu stellen.[1] Der Arbeitgeber muss zunächst so rechtzeitig die Zustimmung bei dem Betriebsrat beantragen, dass er bei ihrer Nichterteilung noch innerhalb der 2-Wochenfrist des ...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 2.4.1.2 Person des Vorsitzenden

Bei der Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle ist das Arbeitsgericht nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden. § 308 ZPO soll dabei durch § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG verdrängt werden. Das Gericht hat die Eignung des Vorsitzenden, insbesondere dessen Unparteilichkeit und Sachkunde, in den Gründen festzustellen. Einwände des Antragsgegners gegen die Unparteilich...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.5.5 Antrag

Wie im Urteilsverfahren muss auch im Beschlussverfahren ein bestimmter Antrag gestellt werden. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG erforscht das Gericht den Sachverhalt nur im Rahmen der gestellten Anträge. Jede Antragsauslegung findet ihre Grenze in § 308 ZPO, wonach keiner Partei etwas zugesprochen werden darf, was nicht beantragt ist. Bis zu dieser Grenze geht die Antragsausleg...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 2.4.4 Ablauf des Verfahrens

Das Arbeitsgericht entscheidet nach § 100 ArbGG im Beschlussverfahren durch den Vorsitzenden unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter auf Antrag des Antragstellers. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über das Beschlussverfahren gemäß §§ 80–84 ArbGG entsprechend. Eine Entscheidung durch eine einstweilige Verfügung ist nicht zulässig, da § 85 ArbGG nicht von der Verwe...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.1 Abgrenzung zum Urteilsverfahren

Gegenüber dem Urteilsverfahren bestehen gravierende prozessuale Unterschiede. Während sich die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts im Urteilsverfahren auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bezieht[1], erstreckt sich der Anwendungsbereich des Beschlussverfahrens ausschließlich auf kollektivrechtliche Streitigkeiten. Beide Verfahren schließen sich gegenseitig aus. Ob ein Urteils- ...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.5.7 Antragsfristen

Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren kennt eine Vielzahl von Antragsfristen. Dabei handelt es sich in aller Regel um Ausschlussfristen, deren Versäumung materielle Rechtsfolgen auslöst. Hierzu zählen insbesondere: die 3-Tagesfrist nach § 100 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, innerhalb derer der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer p...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 2.4.2 Offensichtliche Unzuständigkeit

Das Arbeitsgericht kann die Bestellung wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur ablehnen, wenn die Einigungsstelle für die Behandlung der Angelegenheit offensichtlich unzuständig ist.[1] Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle nur, wenn ihre Zuständigkeit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint, d. h. die beizulegende Str...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.5.4 Beteiligte

Wer im Beschlussverfahren zu beteiligen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG sind die Personen und Stellen, die im einzelnen Fall beteiligt sind, als Beteiligte anzusehen. Wer als Beteiligter eines Beschlussverfahrens anzusehen ist, ergibt sich aus dem formellen und materiellen Recht. Am Verfahren ist stets der Antragsteller beteiligt. Sofern der A...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 2.4 § 100 ArbGG

§ 100 ArbGG regelt die Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle. Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat ist nach § 76 Abs. 1 BetrVG eine Einigungsstelle zu bilden. Die Einigungsstelle ist eine privatrechtliche innerbetriebliche Schlichtungsstelle für aufgetretene Meinungsverschiedenheiten zwischen den Betriebspartn...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.5.12.2 Vergleich

Gemäß § 83a Abs. 1 ArbGG kann das Beschlussverfahren ganz oder zum Teil vergleichsweise erledigt werden. Der Vergleich muss von allen Verfahrensbeteiligten geschlossen werden. Schließen nur bestimmte Beteiligte einen Vergleich, wird das Verfahren nur dann erledigt, wenn sämtliche übrige Beteiligte dem Vergleich nach Aufforderung durch den Vorsitzenden ausdrücklich zustimmen. E...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.5.3 Prozessfähigkeit und -vertretung

In § 80–§ 84 ArbGG sind keine besonderen Bestimmungen über die Fähigkeit, Verfahrensbeteiligter zu sein, enthalten. Es können daher grundsätzlich alle rechtsfähigen natürlichen und juristischen Personen Beteiligte am Beschlussverfahren sein. § 10 ArbGG erstreckt die Parteifähigkeit auch auf die dort genannten Vereinigungen, d. h. auf kollektivrechtliche Organe und Einrichtun...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 2.4.1 Verfahrensgegenstand

Können sich der Arbeitgeber und der Betriebsrat über die Anzahl der Beisitzer bzw. auf die Person des Vorsitzenden nicht einigen oder lassen sie sich überhaupt nicht auf Verhandlungen ein, entscheidet das Arbeitsgericht im gerichtlichen Bestellungsverfahren nach § 100 ArbGG.[1] 2.4.1.1 Anzahl der Beisitzer Eine Entscheidung über die Zahl der Beisitzer erfolgt durch das Gericht...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.6 Das Beschlussverfahren in zweiter Instanz

Gegen Beschlüsse des Arbeitsgerichts, durch die ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren in erster Instanz abgeschlossen wird, ist grundsätzlich die Beschwerde nach § 87 Abs. 1 ArbGG an das LAG statthaft. Im Beschwerdeverfahren überprüft das zweitinstanzliche Gericht den angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in vollem Umfang...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.5.13 Rechtskraft und Präjudizwirkung

Die Entscheidungen des Arbeitsgerichts per Beschluss nach § 84 ArbGG sind der formellen und der materiellen Rechtskraft fähig. Formelle Rechtskraft besteht, wenn durch Zeitablauf kein Rechtsmittel mehr gegen die Entscheidung eingelegt werden kann. Der Umfang der materiellen Rechtskraft richtet sich nach den §§ 323, 325 ZPO. Im Gegensatz zum Urteilsverfahren wirkt die materie...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.5.1.1 Untersuchungsgrundsatz

Der gemäß § 83 Abs. 1 ArbGG geltende Untersuchungsgrundsatz ist vom im Urteilsverfahren geltenden Beibringungsgrundsatz zu unterscheiden. Im Rahmen des Beibringungsgrundsatzes hat das Gericht nur über Tatsachen zu entscheiden, die ihm die Parteien beibringen. Nicht oder nicht substanziiert bestrittene Tatsachenbehauptungen gelten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Bei G...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.4.1.1 Anfechtung einer Betriebsratswahl

Um Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsrecht i. S. d. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, die im Beschlussverfahren zu entscheiden sind, handelt es sich insbesondere beim Streit über die Wahl (Anfechtung) oder die Nichtigkeit eines Betriebsrats.[1] Antragsberechtigt sind 3 Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Nimmt die Gewerkschaft eine Wahlanfechtung nicht ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.12 Gerichtliche Geltendmachung

Dienstvereinbarungen unterliegen als Rechtsnormen mit Außenwirkung der gerichtlichen Kontrolle. Diese umfasst neben der reinen Rechtskontrolle auch eine Billigkeitskontrolle.[1] Die Verwaltungsgerichte sind gemäß § 108 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG zuständig für die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen. Hierbei entscheidet das Gericht im Beschluss...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.7 Rechtsstellung des betroffenen Personalratsmitglieds

Das betroffene Personalratsmitglied ist gemäß des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs auch während des laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens weiter zu beschäftigen. Dies folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Art. 1, 2 GG. Dieser entfällt nur ausnahmsweise nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen, soweit das Interesse des Arbeitgebers an der Suspendierung...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.4.4 Rechtsschutz

Bei Arbeitnehmern handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, für das nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist, die im Urteilsverfahren entscheiden, z. B. ob die Zustimmung des Personalrats fehlt, der Beschluss nichtig ist oder gar die Voraussetzungen des Abs. 2 für die Maßnahmen nicht vorliegen. Beamten gegenüber ste...mehr

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Homeoffice und mobile Arbei... / 1.1 Beginn von Homeoffice/mobiler Arbeit

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf mobiles Arbeiten oder auf Homeoffice und umgekehrt keine Pflicht zur Arbeit von zu Hause aus. Mitarbeiter können also grundsätzlich nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber von zu Hause aus arbeiten. Rechtsgrundlagen für mobiles Arbeiten sind daher generell eine Regelung im Individualarbeitsvertrag, eine gesonderte einve...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsvertrag mit leitende... / 2.3 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit leitenden Angestellten gelten einige Besonderheiten. Grundsätzlich finden die Kündigungsfristen des § 622 BGB Anwendung, möglicherweise auch die tariflichen Kündigungsfristen, falls der leitende Angestellte nicht – wie häufig – außertariflicher Angestellter ist. Sollen einzelvertragliche Kündigungsfristen vereinbart werden, sin...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Kündigungsschutzklage / 1 Klagefrist

Die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung i. S. d. Kündigungsschutzgesetzes [1] kann nur in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Wichtig Klagefrist beachten Erhebt der Arbeitnehmer nicht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage gegen den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht, so gilt die Kündigung als von Anfang an ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Kündigungsschutzklage / Zusammenfassung

Begriff Mit einer Kündigungsschutzklage kann ein Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses überprüfen und ggf. feststellen lassen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Die Grundlagen der Kündigungsschutzklage sind im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) enthalten.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Kündigungsschutzklage / 7.1 Kündigungsschutz bei außerordentlicher Kündigung

Arbeitnehmer können die Unwirksamkeit einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung genauso wie die Sozialwidrigkeit einer ordentlichen Kündigung nur durch Klage vor dem Arbeitsgericht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung geltend machen. Hält der Arbeitnehmer diese Frist nicht ein, ist auch die außerordentliche Kündigung von Anfang an wirksam. Dies...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberater-Haftungsfalle... / 11 Besonderheiten bei Kauf vor/aus der Insolvenz

Krise und Insolvenz sind oft Anlass für den Verkauf eines Unternehmens und können eine günstige Gelegenheit für einen Käufer darstellen, sind aber besonders kritisch zu sehen. Neben den Gefahren wie Haftung für Altverbindlichkeiten, kommen für Unternehmenskäufer vor einem eigentlich vernünftigerweise vom Verkäufer zu stellenden Insolvenzantrag weitere, dem Steuerberater bekan...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 2.1 Öffentlich-rechtliche Grundverpflichtung

Rz. 3 § 20 ist Grundlage für die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns. Dies folgt aus der systematischen Einordnung der Vorschrift. § 1 MiLoG allein gibt dem Arbeitnehmer nur einen privatrechtlichen Anspruch auf rechtzeitige Zahlung des Mindestlohns. Einzige Möglichkeit des Arbeitnehmers zur Durchsetzung seines Anspruchs ist, vor ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Zuständigkeiten – entsprechende Anwendung (Absätze 5 und 6)

Rz. 15 Für die Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 731 ZPO), die Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) und die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO), deren Zulässigkeit und Begründetheit sich nach den allgemeinen Regeln richtet, ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, ZfIR 2012, 251), und sonst das Gericht, be...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 5 Dauer der Beschäftigung im Inland

Rz. 28 Die Grundverpflichtungen aus § 20 gelten grundsätzlich zwingend für alle Arbeitgeber mit Sitz im Inland oder im Ausland unabhängig davon, ob die Beschäftigung im Inland Tage, Wochen oder Monate oder nur wenige Minuten dauert. Die in Rz. 24 dargestellte Diskussion darum, was unter einer Beschäftigung im Inland zu verstehen ist, ist durch § 24 AEntG etwas entschärft wor...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4 Beschäftigung im Inland

Rz. 20 § 20 findet seinem Wortlaut nach Anwendung, wenn Arbeitnehmer im Inland beschäftigt werden. Inland ist das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.[1] Dazu gehören neben dem Festland das Küstenmeer und der Luftraum über dem Bundesgebiet. Rz. 21 Zum Inland dürfte auch die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) gehören, jedenfalls soweit dort künstliche Insel...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsverhältnisse im Inso... / 3.3 Betriebsänderung ohne Interessenausgleich nach dem Betriebsverfassungsgesetz

Gemäß § 122 InsO kann der Verwalter, wenn ein Interessenausgleich nach § 112 BetrVG nicht innerhalb von 3 Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen zustande kommt, die Zustimmung des Arbeitsgerichts zur Durchführung der Betriebsänderung beantragen, ohne dass das Verfahren nach § 112 BetrVG durchgeführt wird. Davon unberührt...mehr

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Arbeitsverhältnisse im Inso... / 1.7.5 Betriebsänderung

Praxis-Beispiel Betriebsstilllegung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Der Insolvenzverwalter entschließt sich, den Betrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stillzulegen. Er kündigt allen Arbeitnehmern. Ein Interessenausgleich mit dem Betriebsrat des Schuldnerunternehmens ist nicht zu Stande gekommen. Der Insolvenzverwalter beantragt bei dem Arbeitsgericht die Zusti...mehr

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Arbeitsverhältnisse im Inso... / 5 Beschlussverfahren zur Feststellung der sozialen Rechtfertigung von Kündigungen

Das Verfahren gemäß § 126 InsO kann der Insolvenzverwalter einleiten, wenn entweder kein Betriebsrat besteht oder wenn über die Kündigungen der Arbeitnehmer mit dem Betriebsrat keine Einigung erzielt wurde. Er kann beim Arbeitsgericht beantragen, festzustellen, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse bestimmter, im Antrag bezeichneter Arbeitnehmer durch dringende betriebl...mehr