Fachbeiträge & Kommentare zu Außergewöhnliche Belastung

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 2.7 Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen

Rz. 34 Mit der Inanspruchnahme der Behinderten-Pauschbeträge des § 33b EStG ist der Stpfl. insoweit vom Nachweis der einzelnen Aufwendungen befreit. Eine Inanspruchnahme des § 33 EStG ist deshalb insoweit nicht möglich, als die entstandenen Aufwendungen mit dem Pauschbetrag des § 33b EStG abgegolten werden. Entstehen jedoch darüber hinaus Aufwendungen, die unter den Anwendun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 5.2 Sachliche Voraussetzungen

Rz. 55 Die Vorschrift verlangt, dass einem Stpfl. außergewöhnliche Belastungen aus der Pflege einer anderen Person erwachsen und der Stpfl. hierfür keine Einnahmen erhält. Kern der Vorschrift ist mithin die Vornahme von Pflege. § 33b Abs. 6 S. 1 EStG verlangt ausdrücklich , dass die Pflege häuslich und persönlich durchgeführt werden muss. Häuslich bedeutet, dass die Pflege im...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 1.2 Geltungsbereich und Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 4 Der persönliche Geltungsbereich der Vorschrift umfasst unbeschränkt stpfl. Personen. Dies gilt auch, wenn diese lediglich aufgrund des Antrags gem. § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt stpfl. behandelt werden. Beschr. Stpfl. sind demgegenüber gem. § 50 Abs. 1 S. 3 EStG von der Anwendung ausgeschlossen. Sachlich erstreckt sich die Vorschrift auf sämtliche Aufwendungen, die a...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 1.1 Inhalt, Zweck und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 § 33b EStG schafft für bestimmte Fallgruppen von außergewöhnlichen Belastungen Pauschbeträge, die statt der tatsächlichen Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden können. Zweck der Regelung ist insbesondere die Vereinfachung zur ertragsteuerlichen Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen in bestimmten Fällen, da für die Gewährung der Pauschbeträge die Aufwen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 3 Freibetrag für Hinterbliebene (Abs. 4)

Rz. 38 Nach § 33b Abs. 4 EStG erhalten Stpfl., die bestimmte Hinterbliebenenbezüge erhalten, auf Antrag einen Pauschbetrag i. H. v. 370 EUR (sog. Hinterbliebenen-Pauschbetrag). Seit Einfügung der Regelung in das Gesetz ist der Pauschbetrag unverändert geblieben. Der Gesetzgeber geht insoweit davon aus, dass der Regelung lediglich ein Billigkeitscharakter zukommt.[1] Eine Gewä...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 2.1 Zweck der Regelung

Rz. 8 Sinn und Zweck der Gewährung eines Pauschbetrags für außergewöhnliche Belastungen von Menschen mit einer Behinderung ist insbesondere die Vereinfachung der Inanspruchnahme des Steuerabzugs für diese Fallgruppe.[1] Durch die Regelung ist nicht mehr jeder einzelne Fall und jede einzelne Ausgabe nachzuweisen, vielmehr geht der Gesetzgeber von einem typisierten Mehraufwand...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 2.6 Zeitpunkt des Abzugs der Belastung

Rz. 26 Für die Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung gilt das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG.[1] Außergewöhnliche Belastungen mindern die Steuerlast in dem Jahr, in dem die Kosten angefallen sind. Besteht die Belastung in der Leistung eines Sachwerts, gilt insoweit der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung (ggf. unter Heranziehung des wirtschaftlichen E...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen

1 Allgemeines 1.1 Überblick über die Vorschrift Rz. 1 In § 33 EStG ist die steuerliche Berücksichtigung solcher Aufwendungen geregelt, die ihrer Art nach einen außergewöhnlichen Charakter aufweisen und den Stpfl. über Gebühr belasten. Zweck der Vorschrift ist eine Steuerentlastung für bestimmte zwangsläufige Aufwendungen, die die subjektive Leistungsfähigkeit des Stpfl. einsch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 2 Belastung

2.1 Vorbemerkung Rz. 12 Der Begriff der Belastung ist eng verknüpft mit dem Begriff des Aufwands. Beide sind jedoch nicht gleichzusetzen. Denkbar ist z. B., dass ein Aufwand entsteht, zugleich jedoch keine Belastung vorliegt. Einschränkungen wurden in der Rspr. insbesondere bei Erlangung eines Gegenwerts (sog. Gegenwertthese), eines Vorteilsausgleichs oder bei Leistungen aus ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 2.2 Belastung des Einkommens, Mittelherkunft

Rz. 13 In früherer, zwischenzeitlich überholter Rspr. wurde vom BFH regelmäßig verlangt, dass die Aufwendungen aus dem laufenden Einkommen und nicht aus vorhandenem Vermögen geleistet wurden.[1] Dieses Verständnis ist indes auf eine frühere Rechtslage zurückzuführen, in der vom Gesetz noch eine "wesentliche Beeinträchtigung" des Stpfl. als zusätzliches Tatbestandsmerkmal gef...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 5 Zumutbare Belastung

Rz. 43 Der generellen Anerkennung einer Minderung der Leistungsfähigkeit des Stpfl. durch die außergewöhnliche Belastung steht es nicht entgegen, dass er zugleich einen zumutbaren Teil der Belastung selbst zu tragen hat.[1] Die Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich[2] und dient zugleich als Absicherung gegen die übermäßige Arbeitsbelastung der Fiskalverwaltung. Eine...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 2.7 Außergewöhnlichkeit der Belastung

Rz. 29 Die Außergewöhnlichkeit von Aufwendungen ist eine der zentralen Voraussetzungen für den Abzug; sie ergibt sich nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 EStG dann, sofern es sich um "größere" Aufwendungen handelt, die der überwiegenden Mehrzahl der Stpfl. gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands nicht entstehen. Der Wortlaut der Vorschrift l...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.1.2 Kosten einer künstlichen Befruchtung

Rz. 45d Kosten für eine künstliche Befruchtung konnten bis zum Vz 2010 nur dann als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgezogen werden, wenn die sog. homologe künstliche Befruchtung angewendet wurde, bei welcher die Frau mit dem Sperma ihres Ehemannes befruchtet wird.[1] Zwischenzeitlich hat der BFH diese Rspr. aufgegeben und für Fälle der nachweislichen Unfruchtbarke...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.20 Tierhalterhaftung, Tierarztkosten

Rz. 113 Kosten für die Haltung und Haftung von Tieren bzw. durch Tiere verursachte Schäden (§§ 833 und 834 BGB) sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, da die Tierhaltung regelmäßig auf freiwilliger Basis erfolgt und Aufwendungen daher nicht zwangsläufig erwachsen. Darüber hinaus sollte vom Stpfl. regelmäßig erwartet werden können, eine Tierhalterhaftpflichtve...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 2.3.3 Ärztliche Heil- und Hilfsmittel

Rz. 17 Eine weitere Ausnahme der Gegenwartslehre sind Aufwendungen, die medizinisch indiziert sind. Sofern Heil- und Hilfsmittel angeschafft werden, die zur Abmilderung oder Beseitigung krankheitsbedingter Folgen dienen, liegt insoweit auch eine außergewöhnliche Belastung vor, die im Rahmen des § 33 EStG zu berücksichtigen ist.[1] Hierunter fallen insbesondere Hörgeräte, Zah...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.18.3 Strafverfahren

Rz. 100 Kosten eines Strafverfahrens können zunächst Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein, sofern die Straftat(en) im Rahmen der beruflichen Tätigkeit ausgeübt wurde(n).[1] Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung kommt dann nicht in Betracht. Ein derartiger Zusammenhang kann allerdings nur dann bestehen, wenn die Tat in einem besonderen beruflichen Risiko begründet lie...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.21 Wohnung und Umzug

Rz. 114 Kosten zur Erlangung und Einrichtung von Wohnraum betreffen die typische Lebensführung und sind nicht außergewöhnlich.[1] Der BFH lässt Aufwendungen zur Behebung von Baumängeln grundsätzlich nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu.[2] Ein Abzug gem. § 33 EStG kommt nicht in Betracht, insbesondere soweit diesen ein Gegenwert gegenüber steht.[3] Ausnahmen kön...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.17 Lösegeld/Fluchthilfe/Erpressung

Rz. 98 Lösegeldzahlungen können als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren sein, wenn sie zwangsläufig erwachsen. Zwangsläufigkeit aufgrund tatsächlicher Gründe liegt insbesondere bei der Bedrohung des eigenen Lebens oder der Gesundheit vor, oder soweit ein Angehöriger oder Dritter bedroht wird. Dies gilt aber nicht, wenn der Stpfl. die Ursache der Bedrohung selbst gele...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.2 Alters- und Pflegeheime, betreutes Wohnen

Rz. 46 Aufwendungen für die Unterbringung in Altersheimen zählen generell zu den Aufwendungen des Existenzminimums, die durch den Grundfreibetrag abgegolten sind.[1] Dies gilt auch in Fällen, in denen ein Stpfl. zu seinem pflegebedürftigen Partner in ein Altersheim umzieht[2], ebenso wenn eine Behinderung Ursache der Pflegebedürftigkeit ist.[3] Ein Abzug als außergewöhnliche ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 2.3 Entlastung durch Gegenwert

2.3.1 Gegenwertthese Rz. 14 Die Gegenwertlehre oder Gegenwerttheorie entstammt einer Zeit, als § 33 EStG noch als Billigkeitsregelung anzusehen war.[1] Demnach bestand keine Belastung des Stpfl., sofern dieser für den Aufwand einen entsprechenden Gegenwert erhielt.[2] Die Gegenwertlehre ist verfassungsrechtlich unbedenklich[3] und in der jüngeren BFH-Rspr. nicht explizit aufg...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.18.6 Freiwillige Gerichtsbarkeit (Vaterschaftsfeststellung, Vormundschaftssachen, Umgangsrecht)

Rz. 110 Weitere Prozesskosten, insbesondere für familienrechtliche Verfahren, sind grundsätzlich nicht zwangsläufig und nicht als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren. Aufgrund der neuen Rspr. des BFH sind zudem kaum mehr Fallkonstellationen denkbar, bei denen mit dem Prozess zugleich die (finanzielle) Existenzgrundlage des Stpfl. gesichert werden soll. Rz. 111 Während...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.19 Schuldzinsen

Rz. 112 Schuldzinsen können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, sofern das Darlehen zur Deckung von Kosten einer außergewöhnlichen Belastung aufgenommen wurde.[1] Dasselbe gilt für andere Kreditkosten. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob anderes Vermögen vorhanden ist, aus dem der Stpfl. die Kosten tragen könnte. Erhaltene Vorteile wie z. B. Versicherungsleist...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.7 Denkmalschutz

Rz. 57 Kosten für die gesetzliche Verpflichtung des Denkmalschutzes sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Einerseits kann sich ein Abzug bereits aus anderen Vorschriften ergeben, insbesondere gem. § 7i oder § 10f EStG. Andererseits fehlt es an der Zwangsläufigkeit, da der Stpfl. das unter Denkmalschutz stehende Gebäude regelmäßig freiwillig erworben oder den E...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.13 Hausrat und Kleidung

Rz. 69 Sowohl Aufwendungen für Kleidung als auch Hausrat sind grundsätzlich Aufwendungen des üblichen Lebensunterhalts und nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Darüber hinaus entsteht dem Stpfl. regelmäßig ein Gegenwert.[1] Allerdings kann bei der Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidungen aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses (Naturkatastrophe) oder sons...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.15.1 Krankheit

Rz. 73 Als Krankheitskosten gelten sämtliche Aufwendungen, die getätigt werden, um eine Erkrankung zu lindern oder zu heilen.[1] Hierzu zählen nicht lediglich Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversorgung, sondern auch der eigentliche Sachaufwand für eine Krankenversorgung, d. h. z. B. auch Zuzahlungen.[2] Aufwendungen für die Entnahme und Einlagerung von Nabelschnurbl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 1.1 Überblick über die Vorschrift

Rz. 1 In § 33 EStG ist die steuerliche Berücksichtigung solcher Aufwendungen geregelt, die ihrer Art nach einen außergewöhnlichen Charakter aufweisen und den Stpfl. über Gebühr belasten. Zweck der Vorschrift ist eine Steuerentlastung für bestimmte zwangsläufige Aufwendungen, die die subjektive Leistungsfähigkeit des Stpfl. einschränken.[1] Insoweit erfolgt eine Unterteilung ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.9 Fahrtkosten und Umbaumaßnahmen körperbehinderter Steuerpflichtiger

Rz. 60 Körperbehinderte Stpfl. unterliegen besonderen Einschränkungen im Alltag, die z. T. zu einem erhöhten existenznotwendigen Betrag führen. Sowohl Fahrtkosten als auch behinderungsbedingte Umbaukosten sind neben dem Pauschbetrag des § 33b EStG abzugsfähig. Rz. 60a Der Abzug von Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung wurde m. W. ab dem Vz 2021 komplett neu geregelt und...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.10 Fehlgeschlagene Geschäfte (Schäden durch Schlechterfüllung, Betrug usw.)

Rz. 65 Vermögenseinbußen durch Betrug sind regelmäßig keine außergewöhnlichen Belastungen. Eine Abgrenzung von den Kosten der normalen Lebensführung ist durch den Betrug nicht gegeben, es fehlt an der Außergewöhnlichkeit. Dies gilt im besonderen Maße für Geschäfte des täglichen Lebens. Sind hingegen Geschäfte betroffen, die typischerweise mit höheren Kosten verbunden sind, i...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.5 Beerdigungskosten und Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 50 Obgleich der Erbe gem. § 1967 BGB für Nachlassverbindlichkeiten haftet, scheidet ein Abzug dieser gem. § 33 EStG mangels Zwangsläufigkeit aus. Der Erbe hat die Möglichkeit zur Ausschlagung der Erbschaft, die Übernahme von Verbindlichkeiten erfolgt mithin freiwillig (§§ 1944, 1975ff. BGB).[1] Fraglich ist m. E. aber, ob im Einzelfall nicht die Zwangsläufigkeit einer üb...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.15.6.4 Kosmetische Operationen inkl. Angleichung des Geschlechts

Rz. 91 Kosten für kosmetische Operationen inkl. Haartransplantationen können im Einzelfall abzugsfähig sein, sofern diese aufgrund eines psychischen Leidens zwangsläufig oder krankheitsbedingt sind.[1] Als Heilbehandlungen gelten alle Eingriffe und andere Maßnahmen, die nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.1.1 Adoptionskosten

Rz. 45 Adoptionskosten sowie sämtliche hiermit im Zusammenhang stehende Kosten (Reisekosten, Vermittlungsgebühren) sind grundsätzlich keine als außergewöhnliche Belastung abzugsfähige Kosten, da es insoweit an der Zwangsläufigkeit mangelt.[1] Unerheblich ist insoweit, ob die Kinderlosigkeit durch eine Krankheit bedingt ist, da die Adoption selbst keine Heilbehandlung dieser ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 1.3 Ausgeschlossene Aufwendungen (Abs. 2 S. 2 und 3)

Rz. 6 Aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 33 Abs. 2 EStG scheidet eine Berücksichtigung von Aufwendungen aus, sofern diese als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben abgezogen werden können. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung erfolgt auch dann nicht, sofern Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht abzugsfähig sind (z. B. aufgrund eines Abzugsverbot...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 1.4 Abgrenzung zu §§ 33a ff.

Rz. 10 § 33 EStG ist von den Vorschriften über außergewöhnliche Belastungen die allgemeine Grundregel. Er tritt hinter die lex specialis des § 33a EStG zurück. In § 33a Abs. 5 EStG ist zudem geregelt, dass eine Anwendung des § 33 EStG neben der Vorschrift ausscheidet. Aufwendungen für den Unterhalt oder die Berufsausbildung unterhaltsberechtigter Personen sind daher nach § 3...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.8 Eheschließung und Ehescheidung

Rz. 58 Kosten für die Eheschließung sind zum einen nicht ungewöhnlich, zum anderen nicht zwangsläufig. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung scheidet daher aus. Dies gilt auch für Reisekosten, sofern ein Partner aus einem ausl. Staat zureist oder der Stpfl. anlässlich der Eheschließung ins Ausland reist.[1] Rz. 59 Umzugskosten, Einrichtungskosten[2] oder Aufwendungen anläs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.15.4 Abwehr von Gesundheitsgefährdungen (z. B. Asbestsanierung, Formaldehyd)

Rz. 80 Allgemein vorbeugende Maßnahmen oder Aufwendungen für die Erhaltung der bestehenden Gesundheit können grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese medizinisch indiziert sind oder eine erbliche Vorbelastung besteht, die die Wahrscheinlichkeit der Erkrankung stark erhöht. Bestehen konkrete Gesundheitsgefahre...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.4 Aussteuer

Rz. 49 Die Aussteuer stellt einen Unterfall der Ausstattung von Kindern anlässlich des Auszugs (früher regelmäßig im Rahmen der Eheschließung) dar. Diese sind mangels gesetzlicher und sittlicher Verpflichtung nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.[1] Dies gilt auch für Stpfl., die einem anderen (ggf. ausländischen) Kulturkreis entstammen, selbst wenn im Heimatstaat ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 2.1 Vorbemerkung

Rz. 12 Der Begriff der Belastung ist eng verknüpft mit dem Begriff des Aufwands. Beide sind jedoch nicht gleichzusetzen. Denkbar ist z. B., dass ein Aufwand entsteht, zugleich jedoch keine Belastung vorliegt. Einschränkungen wurden in der Rspr. insbesondere bei Erlangung eines Gegenwerts (sog. Gegenwertthese), eines Vorteilsausgleichs oder bei Leistungen aus der Vermögenssph...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.18.5 Ehescheidungsverfahren

Rz. 108 Ehescheidungen sind gem. § 1564 BGB nur durch einen Gerichtsbeschluss möglich. Zur Vornahme einer Scheidung ist ein familiengerichtliches Verfahren deshalb unausweichlich. Hiermit in Zusammenhang stehende Kosten waren daher nach alter Rechtslage regelmäßig als außergewöhnliche Belastung abziehbar (H 33.1–33.4 "Scheidung" EStH 2012).[1] Neben den Verfahrenskosten zähl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 2.4 Vorteilsanrechnung (Entlastung durch Ersatzleistungen)

Rz. 19 Eine Belastung liegt dann nicht vor, wenn der Stpfl. aufgrund desselben Ereignisses, das die außergewöhnliche Belastung verursacht hat, eine Aufwandserstattung von dritter Seite erhält.[1] Voraussetzung ist allerdings eine synallagmatische Verknüpfung zwischen dem für die Kosten ursächlichen Ereignis und den erhaltenen Ersatzansprüchen wie bei Leistungen eines Versich...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 2.3.1 Gegenwertthese

Rz. 14 Die Gegenwertlehre oder Gegenwerttheorie entstammt einer Zeit, als § 33 EStG noch als Billigkeitsregelung anzusehen war.[1] Demnach bestand keine Belastung des Stpfl., sofern dieser für den Aufwand einen entsprechenden Gegenwert erhielt.[2] Die Gegenwertlehre ist verfassungsrechtlich unbedenklich[3] und in der jüngeren BFH-Rspr. nicht explizit aufgegeben worden.[4] De...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.15.6.3 Künstliche Befruchtung, Leihmutter

Rz. 88 Aufwendungen für die künstliche Befruchtung können als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, sofern der Stpfl. bzw. der Partner unfruchtbar ist oder eine verminderte Fruchtbarkeit vorliegt, die einer Behandlung bedarf (Rz. 45). Rz. 89 Aufwendungen für die Beseitigung oder Linderung der teilweisen Unfruchtbarkeit sind außergewöhnliche Belastungen. Die Kosten sind r...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 3.1 Vorbemerkung

Rz. 31 Die zweite zentrale Voraussetzung zum Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung – neben der Außergewöhnlichkeit – ist die Zwangsläufigkeit der Belastung. Hierfür muss eine Zwangslage des Stpfl. aus rechtlichen, tatsächlichen oder auch sittlichen Gründen bestehen, aus der er sich nur durch Kostentragung entziehen kann.[1] Die Möglichkeit des Stpfl., die Kostentragung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.18.4 Zivilprozesse

Rz. 106 Gegen die Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung spricht die generelle Vermutung, dass der Stpfl. seine rechtlichen Verhältnisse selbst gestalten kann und das für den Prozess ursächliche Ereignis mithin typischerweise nicht zwangsläufig erwächst.[1] Gem. § 33 Abs. 2 S. 4 EStG sind ab dem Vz 2013 Kosten nunmehr auch explizit für einen Zivi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.15.6.2 Sport als Heilbehandlung

Rz. 86 Aufwendungen für die Ausübung eines Sport sind allgemein keine außergewöhnlichen Belastungen.[1] Eine Ausnahme besteht dann, sofern eine ärztliche Verordnung über die Notwendigkeit vorgelegt wird (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV). Da sportliche Aktivitäten in § 64 EStDV nicht genannt sind, sollte m. E. die Bescheinigung des Hausarztes hierfür ausreichend sein.[2] Als Begründu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 3.2.2 Verlust und Beschädigung eigener Sachen

Rz. 35 Generell besteht kein Unterschied, ob Schäden an vom Stpfl. im eigenen Besitz befindlichen Wirtschaftsgütern oder am Eigentum Dritter verursacht wurden und hierdurch außergewöhnliche Belastungen resultieren. Bedeutsam ist vielmehr, ob das Wirtschaftsgut eine existenziell wichtige Bedeutung aufweist. Während dies bei Unterkünften (Häuser und Wohnungen) regelmäßig bejah...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.11 Gebäudeschäden

Rz. 67 Schäden am Gebäude des Stpfl. sind (auch aufgrund der Gegenwertlehre) nur dann abziehbar, sofern Katastrophen und Naturereignisse für die Beschädigung ursächlich sind und soweit eine Wiederherstellung (keine Erweiterung oder Standardhebung) erfolgt. Abrisskosten aufgrund einer unterlassenen Instandhaltung können daher nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen wer...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.3 Ausbildungskosten

Rz. 48 Soweit Berufsausbildungskosten, insbesondere für vergangene Veranlagungszeiträume, als Werbungskosten abgezogen werden können, scheidet eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung bereits aufgrund der Subsidiarität der Vorschrift aus.[1] Nach der aktuellen Rechtslage sind Berufsausbildungskosten der Erstausbildung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG begrenzt als Sond...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.15.7 Nicht abzugsfähige Aufwendungen für Diätverpflegung

Rz. 92 Aufwendungen für Diätverpflegung sind gem. § 33 Abs. 2 S. 3 EStG generell nicht abzugsfähig. Dies gilt selbst dann, wenn die Aufwendungen medizinisch indiziert sind (z. B. bei einer Gluten-Unverträglichkeit).[1] Das Abzugsverbot für Diätverpflegung des § 33 Abs. 2 S. 3 EStG gilt auch für zur Behandlung einer chronischen Stoffwechselstörung ärztlich verordnete Nahrungs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.18 Prozesskosten (Straf-, Zivil- und Ehescheidungsverfahren)

7.18.1 Vorbemerkung Rz. 99 Nach einer langjährigen Rspr. des BFH sprach eine generelle Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit von Prozesskosten.[1] Eine Zwangsläufigkeit sollte nur in Ausnahmefällen vorliegen, insbesondere wenn der Grund für die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch, um den es bei der gerichtlichen Verfolgung ging, als adäquat verursachendes Ereignis ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.1 Adoption und künstliche Befruchtung

7.1.1 Adoptionskosten Rz. 45 Adoptionskosten sowie sämtliche hiermit im Zusammenhang stehende Kosten (Reisekosten, Vermittlungsgebühren) sind grundsätzlich keine als außergewöhnliche Belastung abzugsfähige Kosten, da es insoweit an der Zwangsläufigkeit mangelt.[1] Unerheblich ist insoweit, ob die Kinderlosigkeit durch eine Krankheit bedingt ist, da die Adoption selbst keine H...mehr