Fachbeiträge & Kommentare zu Beitrag

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 1.1 Gesetzgeberisches Ziel

Neu: Beschlossen werden nur die nach Wirtschaftsplan zu zahlenden Beiträge, nicht das zugrundeliegende Zahlenwerk Mit der Neuregelung in § 28 Abs. 1 WEG n. F. bezweckt der Gesetzgeber in erster Linie eine Verringerung der Beschlussanfechtungsverfahren wegen formeller Mängel des Wirtschaftsplans. Dies stellt Satz 1 dieser Vorschrift insoweit klar, als Gegenstand des Beschluss...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 9.1.4.3 Sonderumlage

Regelfall der Finanzierung einer baulichen Veränderung dürfte auch unter Geltung des WEMoG die Erhebung einer entsprechenden Sonderumlage sein. Bei Finanzierung der Modernisierungsmaßnahme durch Sonderumlage müssen die Fälligkeit der Beiträge geregelt und die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenen Beiträge ausgewiesen werden oder zumindest durch Angabe des Verteilers...mehr

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WEMoG: Problemfelder der Ve... / 6.1 Anspruch gegen den Mieter

Da die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gemäß § 18 Abs. 1 WEG n. F. der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt und die aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG n. F. resultierende Pflicht, die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten, der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer besteht, ist diese nach § 9a Abs. 2 WEG n. F. auch aktivlegitimiert, was Unterlas...mehr

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WEMoG: Entziehung des Wohnu... / 2 Materiell-rechtliche Änderungen

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Entziehung des Wohnungseigentums sind gegenüber der bisher geltenden Rechtslage im Kern weitgehend unverändert. Allerdings haben sich im Gesetzestext selbst insoweit Änderungen ergeben, als das Regelbeispiel des Zahlungsverzugs in § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG a. F. entfallen wird. Dies ist konsequent, weil im Zuge des WEMoG auch de...mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 3.4.2 Weiter gebildete Rücklagen

Wie bereits ausgeführt[1], werden die Wohnungseigentümer die Kompetenz zur Beschlussfassung über die Erhebung weiterer Rücklagen haben, etwa zur Liquiditätssicherung oder zur Finanzierung von Verfahrenskosten. Auch derartige zusätzlich gebildete Rücklagen sind jeweils mit dem tatsächlichen Ist-Bestand anzugeben, wobei sich auch hier zunächst weitere Angaben wie z. B. Beitrag...mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 3.4.4 Muster eines Vermögensberichts

Muster: Vermögensbericht Vermögensbericht der WEG X-Straße in X-Stadt zum Stichtag 31. Dezember 2021 I. Bestand der gemeinschaftlichen Konten (und der Barkasse) 1. Girokonto bei der X-Bank, IBAN ___________ 2. Tagesgeldkonto bei der X-Bank, IBAN ___________mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 1.2 Gegenstand künftiger Beschlussfassung

Gegenstand einer Beschlussfassung auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG n. F. stellen die Vorschüsse zur Kostentragung nach § 16 Abs. 2 WEG n. F., zur Erhaltungsrücklage nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG n. F. sowie zu möglichen weiteren beschlossenen Rücklagen dar. Dies korrespondiert mit der derzeitigen Rechtslage in § 28 Abs. 1 WEG a. F. Allerdings bezieht sich der entsprechende ...mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 3.4.1 Erhaltungsrücklage

Zunächst ist der Ist-Bestand der Erhaltungsrücklage (derzeit noch: "Instandhaltungsrücklage" oder "Instandhaltungsrückstellung") anzugeben. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers müssen insoweit keine weiteren Informationen gegeben werden, wie beispielsweise zu offenen Forderungen, also ausstehenden Beitragszahlungen auf die Rücklage, oder zu umgewidmeten Beiträgen zur Liqu...mehr

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WEMoG: Fälligkeits- und Zah... / 1.2 Fortgeltung des Wirtschaftsplans

Nach bisheriger Rechtslage können die Wohnungseigentümer die Fortgeltung des für ein konkretes Wirtschaftsjahr beschlossenen Wirtschaftsplans durch einen Mehrheitsbeschluss festlegen.[1] Dieser gilt auch dann fort, wenn im Folgejahr die Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan abgelehnt wird.[2] Nicht möglich und mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nich...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 8.2.1.2 Qualifizierter Mehrheitsbeschluss

Wurde eine Baumaßnahme von den Wohnungseigentümern mit einer Mehrheit von mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen, die die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren, ist hiermit eine Kostenbelastung sämtlicher Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG n. F. dann verbunden, wenn die bauliche Veränderung nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden i...mehr

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WEMoG-Wegweiser / 4 Ordnungsmäßige Verwaltung des Gemeinschaftseigentums

WEMoG: Nutzung und Verwaltung des Gemeinschaftseigentums Neu: Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung haben neuen Standort im Gesetz Der Katalog der Maßnahmen, die per Gesetz ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen und den Rahmen für ordnungsmäßige Verwaltungsmaßnahmen vorgeben, findet sich lediglich sprachlich modifiziert nicht mehr in § 21 Abs. 2 WEG a. F., sondern künftig in §...mehr

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WEMoG: Problemfelder der Ve... / 6.2 Anspruch gegen den vermietenden Wohnungseigentümer

Für vom Mieter ausgehende Störungen kann auch direkt der vermietende Wohnungseigentümer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.[1] Denn jeder Miteigentümer ist nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes gehalten, sein Eigentum nur in einer solchen Weise zu nutzen, dass den übrigen Wohnungseigentümern kein über das Maß eines ordnungsgemäßen Zusammenlebens hinau...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 8.2.1.1 Einfacher Mehrheitsbeschluss

Praxis-Beispiel Die Schwimmhalle Beschli...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 5.2.3 Inhaltliche Prüfung

Inhaltlich ist so gut wie möglich zu klären, ob die sich im Entwurf des Wirtschaftsplans spiegelnden Annahmen des Verwalters der Sache und der Höhe nach wahr sind und ob der Verwalter die geltenden Umlageschlüssel angewandt hat. Checkliste: Inhaltliche Prüfung des Wirtschaftsplans Allgemeinesmehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 1.3 Fortgeltung

Grundsätzlich sind die Wohnungseigentümer berechtigt, die Fortgeltung des Wirtschaftsplans zu beschließen. Ohne entsprechenden Fortgeltungsbeschluss endet die Zahlungspflicht mit Ablauf des konkreten Wirtschaftsplans und die Eigentümer sind ohne Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan oder die Fortgeltung des alten zu keinen weiteren Zahlungen verpflichtet.[1] Aufg...mehr

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WEMoG von A - Z / 153 Wirtschaftsplan

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 6.2.5.1 Verwaltervertrag für Wohnungseigentum

Mustervertrag: Verwaltervertrag für Wohnungseigentum zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft _________-Straße ____, _____ (PLZ), ___________ (Ort) – im Folgenden als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bezeichnet – und Frau/Herrn/Firma _____________________, vertreten durch den/die Geschäftsführer, Frau ___________ und Herrn ___________, ___________ (Straße)...mehr

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WEMoG: Erwerberhaftung / 1 Vereinbarte Erwerberhaftung

Die Wohnungseigentümer können eine Haftung des Erwerbers für Hausgeldrückstände des Voreigentümers durch Vereinbarung begründen. Eine entsprechende Regelung ist grundsätzlich wirksam.[1] Zu den Hausgeldrückständen gehören insoweit nicht nur rückständige Hausgeldvorschüsse nach Wirtschaftsplan, sondern auch rückständige Beiträge auf eine fällige Sonderumlage.[2] Erwerber in d...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.7.5 Mahngebühren

Zwar ist die Fälligkeit der von Wohnungseigentümern zu leistenden Zahlungen – egal, ob es sich um die Hausgeldvorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans, Beiträge zu beschlossenen Sonderumlagen oder Nachzahlungen auf die nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beschlossene Abrechnungsspitze handelt – in aller Regel kalendermäßig bestimmt, weshalb säumige Wohnungseigentümer nach der B...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.9.6 Versicherungsschutz

Auch wenn ohnehin für den Regelfall der unentgeltlichen Tätigkeit des Verwaltungsbeirats eine gesetzliche Haftungsbeschränkung in § 29 Abs. 3 WEG besteht, sollte für Fälle der groben Fahrlässigkeit dennoch für eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für die Verwaltungsbeiratsmitglieder gesorgt werden. Die Beiträge belasten die Gemeinschaft nicht sonderlich, weshalb ein...mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 3.1 Grundsätze

Entgegen vielfach anders lautender Forderungen aus der Literatur, ist ein Vermögensstatus bislang weder Bestandteil der Jahresabrechnung, noch nimmt er an der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung teil, wenn er erstellt worden ist.[1] Hierbei bleibt es zwar dem Grundsatz nach. Auch nach der geplanten Neuregelung des § 28 Abs. 4 WEG n. F. hat der zu erstellende Vermögens...mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / Zusammenfassung

Überblick § 28 WEG a. F., der derzeit Regelungen zum Wirtschaftsplan, der Jahresabrechnung und der Rechnungslegung enthält, ist grundlegend reformiert worden. Der Gesetzgeber hatte insoweit folgende Aspekte im Auge: Die Vorschriften sollen klarer gefasst werden, sodass die wesentlichen Inhalte von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung dem Wortlaut des Gesetzes entnommen werden...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.7.4 Verzugszinsen

Die gesetzliche Regelung in § 288 Abs. 1 BGB sieht einen Verzugszinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vor.[1] Vereinzelt wird zwar angenommen, dass auch noch ein Verzugszinssatz in Höhe von 20 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geregelt werden kann. Dies dürfte aber auch durch Vereinbarung wegen der Gefahr der Sittenwidrigkeit nicht möglich sein. Der Verzug...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.9.1 Anzahl der Beiratsmitglieder

Seit Inkrafttreten des WEMoG schreibt das WEG keine konkrete Anzahl von Beiratsmitgliedern mehr vor. Abhängig von den konkreten Bedürfnissen der jeweiligen Eigentümergemeinschaft kann die Mitgliederzahl flexibel festgelegt werden. Nach alter Rechtslage musste der Verwaltungsbeirat gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG a. F. aus 3 Wohnungseigentümern bestehen. Gerade in kleineren Geme...mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 2 Jahresabrechnung

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WEMoG: Nutzungen und Kosten... / 2.2.2.3 Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung bzw. der Erhaltung

Einschneidendste Änderungen bringt das WEMoG hinsichtlich der Änderung einer Verteilung der Kosten von Erhaltungsmaßnahmen, die derzeit noch als Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung bezeichnet werden. Einzelfallregelung § 16 Abs. 4 WEG a. F. erlaubt bislang eine Kostenverteilungsänderung lediglich im konkreten Einzelfall einer Maßnahme der Instandhaltung oder Instan...mehr

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WEMoG: Beschlussfassung – B... / 3.1 Versammlungsniederschrift

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WEMoG: Grundbucheintragung ... / 4.5 Eintragung von Altbeschlüssen

Da Beschlüsse auf Grundlage einer vereinbarten Öffnungsklausel zur Wirkung gegen Sonderrechtsnachfolger von Wohnungseigentümern nach Maßgabe des WEMoG der Eintragung in das Grundbuch bedürfen, bedarf es einer Regelung, wie mit bereits auf Grundlage einer vereinbarten Öffnungsklausel gefassten Beschlüssen vor Inkrafttreten des WEMoG umzugehen ist. Neu: Eintragung von Altbesch...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.10.6 Beschlussfähigkeit

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 ist jede Wohnungseigentümerversammlung beschlussfähig, wenn auch nur ein Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten ist. Nach alter Rechtslage war eine Versammlung nach der Bestimmung des § 25 Abs. 3 WEG a. F. nur dann beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsantei...mehr

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 6.2.3 Vergütungsregelungen

Die Verwaltervergütung entspricht nach Höhe und Ausgestaltung dann den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sie dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt. Nach aktueller BGH-Rechtsprechung[1] ist dieses Gebot nicht schon dann verletzt, wenn die vorgesehene Verwaltervergütung über den üblichen Sätzen liegt. Eine deutliche Überschreitung der üblichen Verwaltervergütung w...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.7.2 Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren / Verbot von Sammelüberweisungen

Auch die Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren ist zwar Paradebeispiel für eine Beschlussfassung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 WEG, dennoch spricht nichts dagegen, eine solche bereits in der Gemeinschaftsordnung zu statuieren. Entsprechendes gilt für ein Verbot von Sammelüberweisungen. Da insoweit regelmäßig Sonderhonorare zugunsten des Verwalters im Verwalterve...mehr

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WEMoG-Wegweiser / 11 Alle WEMoG-Muster von A – Z

Altbeschluss: Prüfungsreihenfolge und Vorgehen für die Eintragung von Öffnungsklausel-Beschlüssen in das Grundbuch Bauliche Veränderung durch Mieter: Genehmigung des Vermieters über Einbau eines Treppenlifts mit Vereinbarung einer Sicherheitsleistung Bauliche Veränderung durch Mieter: Gestattung der Baumaßnahme durch Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Beschluss) Bauliche Verä...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 2.2.2 Elementare Mitverwaltungsrechte

Auch durch Vereinbarung können dem einzelnen Wohnungseigentümer seine elementaren Mitverwaltungsrechte nicht genommen werden. Namentlich umfasst hiervon sind das Recht zur Teilnahme an Eigentümerversammlungen, das Rederecht und vor allem das Stimmrecht. Insoweit ist eine Vereinbarung, die den Inhabern von Tiefgaragenstellplätzen kein Stimmrecht gewährt, per se nichtig.[1] Sei...mehr

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WEMoG: Fälligkeits- und Zah... / 1.7 Ratenzahlungs-/Stundungsregelungen

Auch bei noch so geordneten Finanzverhältnissen kann es vorkommen, dass zuverlässige Wohnungseigentümer einmal in finanzielle Engpässe geraten. Soweit diese kurzfristig sind und abzusehen ist, dass sich die finanzielle Lage des Wohnungseigentümers verbessern wird, dürfte es nicht im Interesse der Gemeinschaft liegen, im Fall des Verzugs mit Hausgeldern oder Beiträgen zu eine...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 10.2 Nicht privilegierte Maßnahmen

Beschlussmuster: Bauliche Veränderung – Einzelgestattung eines nicht privilegierten Bauvorhabens TOP XX: Verglasung des Balkons der Sondereigentumseinheit Nr. 8 Die Wohnungseigentümer genehmigen dem jeweiligen Sondereigentümer der Einheit Nr. 8 der Teilungserklärung nebst Aufteilungsplan die Verglasung seines Balkons gemäß der beigefügten Planskizze des Architekten, Herrn Dip...mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 2.4 Praktische Auswirkungen

Grundsätzlich können die Verwalter die Jahresabrechnungen weiter so erstellen, wie sie dies bislang tun. Sie können insbesondere auch weiterhin unverändert die von ihnen verwendete Software zur Abrechnungserstellung nutzen. So jedenfalls die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Beiträge zuverlässig zu ermitteln sind, ist allein dies maßgeblich. Allein das Ergebn...mehr

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Report aus Brüssel (USTB 20... / 2. Änderung der MwSt-Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011

Verpflichtende Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen: Mit der Richtlinie (EU) 2020/284 wurden für Zahlungsdienstleister mit Wirkung vom 1.1.2024 Meldepflichten eingeführt (EU-UStB 2020, 12). Ab dem genannten Datum müssen Zahlungsdienstleister, die in der EU niedergelassen sind oder dort Zahlungsdienste anbieten, bestimmte Aufzeichnungen über grenzüberschreitende...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Umsatzsteuer-Highlight... / [Ohne Titel]

Redaktion Die nachfolgende Übersicht möchte Ihnen geordnet nach Themenbereichen einen Überblick über wichtige und interessante im Jahr 2020 ausführlich kommentierte Entscheidungen und Verwaltungsanweisungen geben und mag insofern als kleine Erinnerungshilfe verstanden werden. Alle Beiträge finden Sie in Ihrem Internetangebot Berater-Modul Umsatzsteuer unter www.otto-schmidt.de!mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vorsteuerabzug bei Anteilsv... / I. Einführung

Ein Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang des Eingangsumsatzes mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen voraus.[1] Für Leistungen, die zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet werden, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 UStG). Vorsteuerabzug nur bei Verzicht auf Steuerbefreiung ... Da eine Anteilsveräu...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuererklärung 2022 / Zusammenfassung

Überblick Der Beitrag zur Umsatzsteuerjahreserklärung 2022 erläutert die einzelnen Angaben des Vordrucks USt 2 A zur Abgabe der Jahressteuererklärung 2022 sowie die Anlage anhand des chronologischen Ablaufs des Vordrucks. Der zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2022 verpflichtete Unternehmer kann sich damit einen kompakten Überblick über die notwendigen Angaben und die sich...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 3.1 Begrenzung auf das Nettoentgelt

Rz. 33 Der Auftraggeber haftet nur auf das Nettoentgelt des Arbeitnehmers. Das ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut von § 13 i. V. m. § 14 Satz 2 AEntG. Gemeint ist hier das konkrete Nettoentgelt des jeweiligen Arbeitnehmers. Die für ihn relevanten Merkmale der Besteuerung und der Verbeitragung seines Arbeitsentgelts sind heranzuziehen. Handelt es sich um einen Arbeitneh...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Zulagen: Übertarifliche und... / Zusammenfassung

Überblick Fragen des Arbeitsentgeltrechts sind immer aktuell. Der Fachkräftebedarf und die Entgeltvorstellungen von Bewerbern stehen oftmals nicht im Einklang mit den betrieblichen Entgeltsystemen. Einerseits soll und muss das betriebliche Entgeltsystem konsequent angewandt werden, auf der anderen Seite aber sind Vergütungswünsche zu erfüllen, die sich nicht in diesem System...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Das geplante Zukunftsfinanzierungsgesetz und seine gesellschaftsrechtlichen Folgen

Zusammenfassung Die Bundesministerien der Justiz und der Finanzen planen ein sog. Zukunftsfinanzierungsgesetz. Es soll insbesondere Wachstumsunternehmen den Zugang zum Kapitalmarkt erleichtern. Der Beitrag zeigt auf, welche gesellschaftsrechtlichen Folgen das geplante Zukunftsfinanzierungsgesetz mit sich bringt. Die digitale Transformation und der Wandel zu einer klimaneutral...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Kein Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen bei Bezug von steuerfreiem Arbeitslohn aus einer Tätigkeit in einem Drittstaat

Leitsatz Bezieht ein Steuerpflichtiger für eine Tätigkeit in einem Drittstaat steuerfreien Arbeitslohn, sind hiermit im Zusammenhang stehende Vorsorgeaufwendungen (im Streitfall Beiträge zur gesetzlichen Renten- sowie Arbeitslosenversicherung) nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Berücksichtigung nicht als Sonderausgaben a...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Anpassung des steuerfreien Rententeils nach Einführung der "Mütterrente"

Leitsatz 1. Die Erhöhung einer bereits laufenden gesetzlichen Altersrente durch einen Zuschlag an persönlichen Rentenentgeltpunkten für Kindererziehungszeiten ("Mütterrente") führt zu einer Anpassung des bisherigen steuerfreien Teils der Rente (Rentenfreibetrag). Hierbei bleiben zwischenzeitliche regelmäßige Rentenanpassungen außer Betracht. 2. Bezieht ein Steuerpflichtiger A...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Fitnessstudiobeiträge sind trotz ärztlich verordneter Wassergymnastik keine außergewöhnlichen Belastungen

Leitsatz Das Niedersächsische FG entschied, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, wenn dort ein ärztlich verordnetes Funktionstraining (Wassergymnastik) absolviert wird. Entscheidend war, dass durch die Beitragszahlung auch andere Leistungen des Studios (z. B. Saunanutzung) in Anspruch genommen werden konn...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Gesamtleistungsbewertung / 2.2 Bewertung beitragsgeminderter Zeiten mit Beitrags- und Anrechnungszeiten

Für beitragsgeminderte Zeiten – also Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind – gilt seit 1996: Sie erhalten mindestens so viele Entgeltpunkte wie sie jeweils (unter Beachtung der begrenzten Gesamtleistungsbewertung) als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Beihilferegelungen, FAQ / 3.1 Die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020

Die zweite geänderte Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in der Fassung vom 21.12.2021("Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (PDF, 130 KB)"), gilt bis 30. Juni 2022, basiert auf Nummer 3.12 und 4 der Mitteilung der Europäischen Kommission Befristeter Ra...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Ergänzende Leistungen zur R... / 3.1 Anspruchsvoraussetzungen

Die Krankenkasse erbringt die aus medizinischen Gründen erforderlich Leistung in unmittelbarem Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder stationäre Rehabilitation. Dies gilt für chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr, in besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr, noch nicht vollendet haben. Weitere Voraussetzung ist, ...mehr