Fachbeiträge & Kommentare zu Beitragssatz

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Sommer, SGB V § 270 Zuweisu... / 2.1 Zuweisungen für sonstige Ausgaben (Abs. 1)

Rz. 5 Die Krankenkassen erhalten Zuweisungen für sonstige Ausgaben (Satz 1). Diese decken die standardisierten Aufwendungen nach § 266 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 (satzungsmäßige Mehr- und Erprobungsleistungen, Ermessensleistungen; Nr. 1), die standardisierten Aufwendungen, die aufgrund der Entwicklung und der Durchführung von Programmen nach § 137g entstehen und die in der Rechtsvero...mehr

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Jansen, SGB VI § 21 Höhe un... / 2.3.2 Ermittlung der Berechnungsgrundlage

Rz. 11 Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage sind die im Bemessungszeitraum rechtzeitig gezahlten Rentenversicherungsbeiträge maßgebend. Bezüglich der Definition der rechtzeitigen Zahlung wird auf die Komm. zu Rz. 9 verwiesen. Entrichtete der Versicherte in dem für die Übergangsgeldberechnung maßgebenden Kalenderjahr Beiträge z. B. nur für 8 statt für 12 Kalendermonate,...mehr

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Sommer, SGB V § 49 Ruhen de... / 2.9 Unständig/kurzzeitig Beschäftigte (Abs. 1 Nr. 7)

Rz. 31 Ein Versicherter ist dann unständig/kurzzeitig beschäftigt, wenn er berufsmäßig immer nur entgeltliche Beschäftigungen von kurzer Dauer ausübt. In der Praxis werden sie auch als Beschäftigte bezeichnet, die von ihrem Beruf her "immer nur kurzzeitige Beschäftigungen" ausüben. Das ist dann der Fall, wenn die Beschäftigung auf weniger als eine Woche entweder nach der Nat...mehr

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Jansen, SGB VI § 21 Höhe un... / 2.3.2.2 Auswirkungen von beitragspflichtigen Entgeltersatzleistungen, Kindererziehungs- oder Pflegezeiten im Bemessungszeitraum

Rz. 16 Falls während des Bemessungszeitraums aufgrund des Bezuges einer rentenversicherungspflichtigen Entgeltersatzleistung (Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld bzw. ab 1.1.2024 Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Arbeitslosengeld I) Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 3 und 3a), sind die dieser Entgeltersat...mehr

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Sauer, SGB II § 11 Zu berüc... / 2.9 Berechnung von Einkommen, Vorlage von Unterlagen

Rz. 193 § 11 bestimmt nicht, was Einkommen i. S. der Vorschrift ausmacht; die Vorschrift enthält keine Definition des Begriffs Einkommen, etwa zur Abgrenzung von Vermögen. § 11 regelt auch nicht, nach welcher Methode Einkommen zu berücksichtigen ist. Grundsätzlich wird zwischen der horizontalen und der vertikalen, als eine Alternative auch kaskadierende Bedarfsanteilmethode ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung.

Rn 2a Bei Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet sich der KoKa gem II nach den Beiträgen, die der Ausgleichspflichtige bei Ende der Ehezeit zur Begründung eines Anrechts iHd auf den Ausgleichsberechtigten zu übertragenden Entgeltpunkte zu zahlen hätte. Gem §§ 187 III 1, 281a III 1 SGB VI ist für einen Entgeltpunkt der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Lebensbedarf.

Rn 12 Der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden Ehegatten richtet sich nach den individuell ermittelten Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen (BGH FamRZ 90, 280). Dieser in § 1361 I normierte Begriff der ›ehelichen Lebensverhältnisse‹ ist identisch mit dem Maßstab für den nachehelichen Unterhalt (BGH FamRZ 16, 199; vgl iE § 1578 Rdn 2). Die ehelichen Lebensverhä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen (Abs 1 S 2).

Rn 10g Für die Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente ist vom Bruttobetrag der Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten auszugehen (BGH FamRZ 16, 442 Rz 15). Gem § 20 I 2 sind jedoch von dem ermittelten Ausgleichswert (nicht schon vom Ehezeitanteil, BGH FamRZ 14, 1529 Rz 33) die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 7 Höchstbeträge ab Vz 2015 (§ 10 Abs. 3, 4 EStG)

Rz. 270 Durch das ZKAnpG (Rz. 1j) ist der Höchstbetrag ab 1.1.2015 an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung angekoppelt worden, der von der Bundesregierung im Verordnungsweg festgelegt wird. Dieser ergibt sich anhand der Beitragsbemessungsgrenze und des Beitragssatzes (z. B. für 2023: Beitragsbemessungsgrenze 8.950 EUR x Beitragssatz 24,7 % x 12 = 26.528...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.1.3.2 Beiträge zu Krankenversicherungen (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG)

Rz. 69 Beiträge zu Krankenversicherungen sind ab Vz 2010 abziehbar, wenn sie zur Erlangung eines durch das SGB XII bestimmten der Sozialhilfe gleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind (Basiskrankenversicherung), sofern auf die Leistung ein Anspruch besteht. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 5.1 Höchstbetrag für Versicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG (§ 10 Abs. 3 EStG)

Rz. 262 Nach § 10 Abs. 3 EStG beträgt der Höchstbetrag für Versicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG 20.000 EUR, im Fall zusammen veranlagter Ehegatten[1] 40.000 EUR. Siehe auch Rz. 261. Der Höchstbetrag gilt für Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (Rz. 56ff.), zur landwirtschaftlichen Alterskasse (Rz. 59), berufsständischen Versorgungseinrichtungen (Rz. 60...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.1.2.1 Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG)

Rz. 56 Als Sonderausgaben abziehbar sind Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, zur landwirtschaftlichen Alterskasse[1] sowie berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen. Zur gesetzlichen Rentenversicherung gehören die gesetzlichen Sozialversicherungen der Arbeiter und Angestellten, die ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 4.1 Allgemeines

Rz. 221 Die Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsbeiträge, Abs. 1 Nr. 2, bis Vz 2004, und Abs. 1 Nr. 2 und 3, ab Vz 2005) können gem. Abs. 3 (bis Vz 2004) und Abs. 3, 4 (ab Vz 2005) nur in begrenzter Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 4 EStG) abgezogen werden. Das BVerfG hat die Begrenzung auf feste Höchstbeträge für verfassungsgemäß angesehen.[1] Die Neuregelung ab ...mehr

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Sommer, SGB V § 47 Höhe und... / 2.1 Überblick

Rz. 3 Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 erhalten arbeitsunfähige Versicherte als Krankengeld 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts (§§ 14, 17 SGB IV) und/oder Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV), soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Der auf den Kalendertag entfallende Teil des Arbeitsentgelts bzw. -einkommens wird auch als Regelentgelt bezeichnet. Dabei wird das Regelentge...mehr

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Sommer, SGB V § 44b Kranken... / 2.5 Versicherungs- und Beitragspflicht des Krankengeldes

Rz. 43 Das Krankengeld i. S. d. § 44b unterliegt genauso wie das bei Arbeitsunfähigkeit zu zahlende Krankengeld unter bestimmten Voraussetzungen der Versicherungs- und Beitragspflicht zur Renten-, Arbeitslosen-und/oder Pflegeversicherung. Das gezahlte Krankengeld gilt in der Krankenversicherung gemäß § 224 nicht als beitragspflichtige Einnahme. Vom Krankengeld i. S. d. § 44b ...mehr

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Sommer, SGB V § 71 Beitrags... / 1.2 Bedeutung der Norm

Rz. 4 Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung hängen ganz entscheidend davon ab, wie sich die Beitragssätze und damit der Großteil der Mittel zur Finanzierung der Krankenversicherung entwickeln (zur Finanzierung durch Beiträge, Zusatzbeiträge und sonstige Einnahmen vgl. §§ 220, 221, 221b, zum Begriff Beitragssatz vgl. ...mehr

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Sommer, SGB V § 71 Beitrags... / 2.1 Beitragssatzstabilität und ihre Grenzen

Rz. 10 Der Halbsatz "es sei denn, dass die notwendige medizinische Versorgung auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten ist" in Abs. 1 Satz 1 setzt dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität allerdings Grenzen. Die Finanzierung der notwendigen medizinischen Versorgung geht immer vor, könnte also auch, wenn sie objektiv nicht mehr gewährleist...mehr

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Sauer, SGB II, SGB II § 16e... / 2.2 Dauer und Höhe der Förderung

Rz. 17 Abs. 2 Satz 1 regelt eine Obergrenze für die Möglichkeit der Förderung eines Arbeitsverhältnisses, jedoch nicht bezogen auf das Arbeitsverhältnis selbst, sondern zunächst bezogen auf den zu fördernden Arbeitnehmer. Für die Berechnung der Fristen ist also nicht erheblich, ob die Förderungen bei einem oder bei verschiedenen Arbeitgebern stattgefunden haben. Die Förderzei...mehr

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Sommer, SGB V § 71 Beitrags... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Rechtsvorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) ist Abs. 2 mit ...mehr

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Sommer, SGB V § 71 Beitrags... / 2.2 Bedeutung der Beitragssatzstabilität

Rz. 12 Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gehört zu den allgemeinen Grundsätzen (§§ 69 bis 71) des Ersten Abschnitts des Vierten Kapitels, welches die Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern regelt. Normadressaten sind Vertragspartner und Leistungserbringer. Die Norm schließt somit auch die jeweiligen Verbände ein, sofern sie für einzelne Vergütungsver...mehr

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Sauer, SGB II, SGB II § 16e... / 2.1.2 Arbeitsverhältnis

Rz. 10 Abs. 1 definiert als Anforderung an die Förderung das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, das der Förderung mit dem Lohnkostenzuschuss und der begleitenden Betreuung von Arbeitsverhältnissen zugrunde liegen muss. Dafür gilt ohne besondere gesetzliche Regelung aufgrund der allgemeinen Vermittlungsgrundsätze, dass ein...mehr

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Die Sozialversicherungspfli... / 1. Ausgangssituation

Die Frage, ob das Anstellungsverhältnis mit einem Geschäftsführer (GF) der Sozialversicherung unterliegt oder nicht, ist von großer praktischer Bedeutung. Bei einem aktuellen Beitragssatz von 14,6 % Krankenversicherung (allgemeiner Beitragssatz), 18,6 % Rentenversicherung, 2,6 % Arbeitslosenversicherung und 3,05 % Pflegeversicherung entsteht bei GF – insbesondere bei einem Wechse...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 3.2.2 Einheitliche Pauschsteuer bei pauschaler Beitragspflicht zur Sozialversicherung (Abs. 2)

Rz. 27 Der Arbeitgeber kann nach § 40a Abs. 2 EStG LSt, SolZ und KiSt für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a SGB IV mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz erheben, wenn er für diese Beschäftigungen pauschale Beiträge zur Sozialversicherung nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c, nach § 172 Abs. 3 oder 3a SGB VI oder nach § 27...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Keine Befugnis des ArbG zum LStJA (§ 42b Abs 1 S 3 EStG)

Rn. 40 Stand: EL 164 – ET: 04/2023 § 42b Abs 1 S 3 EStG enthält mehrere Ausschlussgründe, die die Durchführung des LStJA durch den ArbG ausschließen. Der ArbG hat keine Befugnis zur Durchführung des LStJA, wenn: der ArbN beim ArbG beantragt, den LStJA nicht durchzuführen (§ 42b Abs 1 S 3 Nr 1 EStG). Der grundsätzlich formfreie Antrag des ArbN, der den ArbG bindet (Heuermann in...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Entstehungsgeschichte

Rn. 1a Stand: EL 164 – ET: 04/2023 Der LStJA durch den ArbG, geregelt in § 42b EStG, ist als einzige von insgesamt 4 Vorschriften (§§ 42, 42a EStG – LStJA durch das FA; § 42b EStG – LStJA durch den ArbG; § 42c EStG – örtliche Zuständigkeit der FA im LSt-Verfahren) aus den bis zum Kj 1990 geltenden Regelungen zum LStJA übrig geblieben. Rn. 2 Stand: EL 164 – ET: 04/2023 § 42 EStG...mehr

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Sauer, SGB III § 1 Ziele de... / 2.2 Bekämpfung von Arbeitslosigkeit (Abs. 1 Satz 1, 2)

Rz. 19 Abs. 1 entspricht inhaltlich weitgehend der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung. Verändert wurde einerseits die Gewichtung der einzelnen Ziele der Arbeitsförderung. Außerdem wurde die Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit neu in Abs. 1 aufgenommen. Beschäftigungsstand und Beschäftigungsstruktur sowie die Einpassung in die Regierungspolitik sind weiterhin wichtige Zi...mehr

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Sauer, SGB III § 1 Ziele de... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Am 1.1.2023 und 1.7.2023 sind die Regelungen der Bürgergeld-Gesetzgebung in Kraft getreten. Im SGB II hat das Bürgergeld das frühere Arbeitslosengeld II und das frühere Sozialgeld ersetzt. Insbesondere wurde auch der Eingliederungsprozess reformiert, die Eingliederungsvereinbarung weicht ab dem 1.7.2023 dem Kooperationsplan (vgl. § 15 SGB II). Weiterentwickelt wurde au...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.6.3 Erhöhung des allgemeinen Steuersatzes zum 1.1.2007

Rz. 24 Zum 1.1.2007 ist der allgemeine Steuersatz von bisher 16 auf 19 % erhöht worden.[1] Während der allgemeine Steuersatz bisher lediglich um einen Prozentpunkt angehoben worden war, gab es zum 1.1.2007 erstmals eine Erhöhung um drei Prozentpunkte. Der ermäßigte Steuersatz ist – wie bereits bei den beiden vorherigen Anhebungen des allgemeinen Steuersatzes zum 1.1.1993 und...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Steuerbefreiung von Versicherungsumsätzen: Lieferung von Unfallfahrzeugwracks durch ein Versicherungsunternehmen

Sachverhalt Bei dem portugiesischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. a und c der 6. EG-Richtlinie sowie von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a und Art. 136 Buchst. a MwStSystRL, die die erstgenannten Bestimmungen ersetzt haben, in Bezug auf die Frage, ob der Begriff "Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze" als Haupttätigkeit eines Ve...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / 1. Gesetzliche Regelung

Rz. 94 Das Arbeitseinkommen dient dem Schuldner und seiner Familie in erster Linie zur Sicherung seines Lebensunterhalts. Ein entsprechender Mindestbetrag ist ihm daher immer zu belassen.[143] Die Höhe des pfändungsfreien Betrags ist nicht schematisch festzusetzen, sondern hat sich an den tatsächlichen Lebenshaltungskosten des Schuldners zu orientieren. Bei einem in der Schw...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Hinweise zu den Beiträgen

Rz. 5 Stand: EL 133 – ET: 03/2023 Für abhängig Beschäftigte besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung (> Rz 1). Der in der GRV beitragspflichtige Personenkreis wird in §§ 1ff SGB VI bestimmt. Versichert sind im Wesentlichen die beitragspflichtigen Beschäftigen; das sind die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (v...mehr

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Sommer, SGB V § 220 Grundsatz / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt. Das Beitragsrecht wurde damit rechtssystematisch überarbeitet und in das Sozialgesetzbuch eingegliedert (BT-Drs. 11/2237 S. 136). Die Finanzhoheit der Krankenkassen hinsichtlich der Festsetzung der Beitragssätz...mehr

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Sommer, SGB V § 220 Grundsatz / 2.2 Basis für die Festsetzung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags (Abs. 2)

Rz. 14 Beim BAS ist ein Schätzerkreis eingerichtet. Er schätzt auf der Basis der amtlichen Statistiken der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 15.10. für das jeweilige Jahr und für das Folgejahr die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder, die voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die Ausgaben der Krankenkassen sowie die Zahl der Versich...mehr

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Sauer, SGB II § 16i Teilhab... / 2.4.1.2 Höhe des Lohnkostenzuschusses

Rz. 31 Der Lohnkostenzuschuss stellt allein auf das Arbeitsverhältnis ab und damit auf erbrachte Arbeitsleistung einerseits und dafür seitens des Arbeitnehmers zu beanspruchender Lohn gegen den Arbeitgeber. Dieser wird nach Maßgabe des Abs. 4 bezuschusst. Der Zuschuss wird bei Änderungen des Lohnes angepasst. Rz. 32 Die Förderung ist der Höhe nach im Gesetz festgelegt. Der Lo...mehr

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Sommer, SGB V § 20i Leistun... / 2.3 Verordnungsermächtigung nach Abs. 3 (Fassung bis zum 18.11.2020)

Rz. 9 Bislang enthielt § 20 Abs. 4 IfSG eine Ermächtigungsgrundlage für das Bundesministerium für Gesundheit, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Kosten für bestimmte Schutzimpfungen von den Trägern der Krankenversicherung nach dem 3. Abschnitt des 3. Kapitels des SGB V für ihre Versicherten getragen werden sollten. Diese Ermächtigung war eine sozialversicherungsrec...mehr

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FF 07+08/2023, Tilgung, Vor... / IV. Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die sich mit der Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils bzw. bis zur Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung befassen, enthalten – sinngemäß – den Satz: "Tilgungsleistungen, die über den positiven Wohnwert (die positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) hinausgehen, können als zusätzliche...mehr

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Jansen, SGB VI § 273 Zustän... / 2.4 Vertrauensschutz für Beschäftigte der ehemaligen Bundesknappschaft

Rz. 23 Für Beschäftigte der ehemaligen Bundesknappschaft bestand nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Recht – anders als für Beschäftigte der übrigen Rentenversicherungsträger – neben der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung keine öffentlich-rechtliche Zusatzversorgung. Gemäß § 137 Nr. 1 (i. d. F. v. 31.12.2004) waren Beschäftigte der Bundesknappschaft vielmehr in...mehr

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Jansen, SGB VI § 273 Zustän... / 2.2 Zuständigkeit für freiwillig Versicherte

Rz. 11 Eine freiwillige Versicherung ist in der knappschaftlichen Rentenversicherung seit dem 1.1.1968 grundsätzlich nicht mehr zulässig (Art. 1 § 3 Nr. 5 des Finanzänderungsgesetzes 1967 v. 21.12.1967, BGBl. I S. 1259). Abweichend von diesem Grundsatz bestimmt § 273 Abs. 2, dass die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenvers...mehr

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Jansen, SGB VI § 273 Zustän... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Nach Abs. 1 Satz 1 ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung – abweichend von § 133 – unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Durchführung der Versicherung von Beschäftigten zuständig, die in einem nicht knappschaftlichen Betrieb tätig sind. Das Gleiche gilt nach Abs. 1 Satz 2 für Versicherte, di...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.6 Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit

Rz. 36 Personen, die nach dem bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als geringfügig Beschäftigte in der Rentenversicherung versicherungsfrei waren, bleiben dies nach der Übergangsregelung des § 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI, solange die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 a. F. vorliegen. Diese Beschäftigte...mehr

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Jansen, SGB IV § 20 Aufbrin... / 2.3.5 Beitragstragung bei Arbeitsentgelt im Übergangsbereich

Rz. 10 Die Regelung zum Übergangsbereich wurde zum 1.10.2022 grundlegend geändert. Zunächst erfolgt eine Darstellung der bisherigen Rechtslage: Bei Arbeitsentgelt innerhalb des in Abs. 2 definierten Übergangsbereichs (früher: Gleitzone) hatte der Arbeitgeber bis zum 30.9.2022 den Anteil als Beitrag zu übernehmen, den er bei dem gezahlten Arbeitsentgelt allgemein zu tragen hat...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.5 Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Rz. 26 Seit dem 1.4.1999 sind für geringfügig entlohnte Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Für die Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ist die Zahlung von Pauschalbeiträgen nicht vorgesehen. Für versicherungsfreie kurzfristig Beschäftigte (vgl. Rz. 48 ff.) sind k...mehr

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Jansen, SGB IV § 7 Beschäft... / 1.2.2.1 Freistellung von mehr als einem Monat (Abs. 1a Satz 1)

Rz. 140 Ein Beschäftigter kann aufgrund einer Vereinbarung vor der Zeit der Freistellung ein Wertgutarbeiten erarbeiten, welches dann während der Freistellungsphase als Arbeitsentgelt ausgezahlt wird, wobei in der Anarbeitungsphase die Arbeitsleistung die arbeitsvertraglich vereinbarte übersteigen muss. Das Wertguthaben kann sowohl aus einem Zeitkonto als auch angespartem Ar...mehr

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FF 10/2022, Bedeutsame Ents... / III. Aufwendungen für die Altersvorsorge

Selbstständige können – wegen der wechselnden Höhe des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung pauschaliert – in der Summe bis zu 24 % ihres Bruttoeinkommens des jeweiligen Jahres für die Altersvorsorge aufwenden und damit – soweit eine solche Vorsorge tatsächlich betrieben wird – von ihrem unterhaltsrelevanten Einkommen absetzen. Es wird insoweit auf das Brutt...mehr

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Jansen, SGB VI § 287 Beitra... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Abs. 1 bestimmt eine Beitragssatzgarantie und regelt bis zum Jahr 2025 eine Abweichung von § 158 für die Fälle, in denen unter Zugrundelegung von § 158 der Beitragssatz 20 % überschreiten oder 18,6 % unterschreiten würde. Er bestimmt somit für diesen Zeitraum einen Beitragssatzkorridor. Dies schützt einerseits die Beitragszahler und sichert andererseits die finanzielle...mehr

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Jansen, SGB VI 244a Warteze... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Bei Ausübung einer abhängigen Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) gegen Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV) in der Bundesrepublik Deutschland (§ 3 Nr. 1 SGB IV) besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1. Abweichend hiervon sieht das Gesetz für geringfügig entlohnte Beschäftigungen i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der jeweiligen Fassung So...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 118 Fällig... / 2.5 Keine Auszahlung von Bagatellbeträgen bei Nachzahlungen

Rz. 16 Nachzahlungen, die den dynamischen Betrag von 1/10 des aktuellen Rentenwerts (§ 68) nicht übersteigen (sog. Bagatellbeträge), sollen nach Abs. 2a nicht ausgezahlt werden. Die Bagatellgrenze von 1/10 des aktuellen Rentenwertes (ab 1.7.2022 = 3,60 EUR) für Nachzahlungen i. S. v. Abs. 2a gilt sowohl für Inlands- als auch für Auslandszahlungen. Der aktuelle Rentenwert (Os...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Unionsrecht

Rz. 9 § 4 Nr. 10 UStG beruht auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL. Danach haben die Mitgliedstaaten "Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden", von der USt zu befreien. Die Regelung unterscheidet also zwischen den Versicherungsumsätzen an sich und den damit ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 50 Ausschlu... / 2.1.8 Erstattungsanspruch der Krankenkasse (§ 103 SGB X)

Rz. 24 Hat eine Krankenkasse Krankengeld gezahlt und ist der Anspruch auf dieses Krankengeld wegen einer Rentenzubilligung nach § 50 Abs. 1 nachträglich entfallen, ist der Rentenversicherungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von dem Krankengeld der Krankenkasse Kenntnis erlangt hat (§ 103 Abs. 1 SGB X). Die Krankenkasse b...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Midijobs, Teilzeitkräfte im... / 5 Übergang vom Minijob zum Midijob (Regelung bis 30.9.2022)

Wenn die Minijob-Grenze nur knapp überschritten wird, erhält der Arbeitnehmer weniger ausgezahlt als bei einem Minijob mit geringerem Entgelt. Um diesen Übergang abzumildern, wird in der Gleitzone das beitragspflichtige Entgelt mit dem Faktor F bemessen, indem bis zum 30.9.2022 der Wert von 30 % durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der A...mehr