Fachbeiträge & Kommentare zu Beschäftigtendatenschutz

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Datenschutz und neue Medien... / 3.2.1 Mithören und Aufzeichnen

Das heimliche Mithören und Aufzeichnen von Telefongesprächen Beschäftigter ist unzulässig, unabhängig davon, ob es sich um private oder dienstliche Telefonate handelt.[1] Die heimliche Aufzeichnung von Gesprächen als die im Vergleich zum bloßen Mithören schwererwiegende Variante kann sogar den Straftatbestand des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklichen. Jeder der am Gespräch B...mehr

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BR-Mitbestimmung: Technisch... / 2 Verhaltens- und Leistungskontrolle

Die Überwachung mittels technischer Einrichtung muss sich auf das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer beziehen. Verhalten wird als individuell steuerbares Tun oder Unterlassen definiert.[1] Dabei ist unerheblich, in welchem Bereich sich das Verhalten abspielt, ob bloß bei der Arbeitsleistung selbst oder auch sonst im Betrieb. Verhalten, welches mit der Arbeitsleistu...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 3 Literatur/Materialien

Rz. 749 Azmons/Beck, Der Wiedereinstellungsanspruch auf einen Blick – Rechtlicher Umgang und praktische Umsetzung, NZA 2015 S. 1098. Bader, Die Befristung von Arbeitsverträgen zur Vertretung und der Rechtsmissbrauch, NJW 2017 S. 989. ders., Die Betriebsratsanhörung subjektiv determiniert – was folgt daraus?, NJW 2015 S. 1420. Bader-Jörchel, Das Befristungsrecht weiter in Bewegu...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.2.4.1 Grundlagen

Rz. 393 Dass die Verhinderung der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses zu den Sperrzeitsachverhalten bei Arbeitsablehnung gehört, hat wohl im Gesetz nur klarstellende Bedeutung. Erfasst werden Fälle, in denen der Arbeitslose Vermittlungsvorschläge nicht aufgreift, keinen Vorstellungstermin vereinbart oder ein solches Vorstellungsgespräch versäumt wie auch Fälle, in de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.3 Zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Art. 83 der EU-Datenschutzgrundverordnung (§ 30 Abs. 4 Nr. 1b AO)

Rz. 89 § 30 Abs. 4 Nr. 1b AO ermöglicht die Offenbarung und Verwertung der geschützten Daten für Zwecke eines Verfahrens nach Art. 83 DSGVO durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Die Öffnungsklausel wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt.[1] Damit trug der Gesetzgeber auch insoweit den Anforderungen der DSGVO Rechnung. Da datenschutzrec...mehr

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§ 83 Digitale Überwachung u... / I. Beschäftigtendatenschutz und DSGVO

Rz. 3 Die DSGVO hat zum 25.5.2018 die bisherige Datenschutzrichtlinie RL 95/46/EG abgelöst. Zeitgleich traten die Neuregelungen des § 26 BDSG in Kraft (BGBl 2017 I, 2097). Rz. 4 Anders als die Datenschutzrichtlinie entfaltet die DSGVO in den Mitgliedstaaten eine unmittelbare vertikale Wirkung. Grundsätzlich besteht damit ein Anwendungsvorrang der DSGVO gegenüber nationalem Re...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / II. Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz in der Datenschutz-Grundverordnung

Rz. 2 Der Beschäftigtendatenschutz ist im EU-Recht nicht gesondert geregelt. Art. 88 DSGVO ermächtigt dazu, "spezifischere Vorschriften ("more specific rules" im englischen Text) …im Beschäftigungskontext" zu erlassen. Im Rahmen des Normsetzungsverfahrens von Europäischem Parlament, Rat und Kommission konnten sich die Mitgliedstaaten nicht über eine bereichsspezifische Regel...mehr

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§ 83 Digitale Überwachung und Beschäftigtendatenschutz

A. Allgemeines Rz. 1 Neue digitale Technologien und der Einsatz von Künstlicher Intelligenz ermöglichen immer neue Überwachungsmaßnahmen bzw. Leistungskontrollsysteme durch sog. Big Data-Analysen. Die nahezu unbegrenzten technischen Möglichkeiten kollidieren dabei mit dem Schutz des Persönlichkeitsrechts, der seinen Ausdruck im Beschäftigtendatenschutz findet. Die Rechtsprech...mehr

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§ 83 Digitale Überwachung u... / III. Rechtsfolgen von Verstößen gegen den Beschäftigtendatenschutz

Rz. 14 Häufig wird sich als praktisches Problem die unzureichende Überprüfbarkeit der Einhaltung des Beschäftigtendatenschutzes stellen. Wie soll bspw. ein Bewerber kontrollieren, ob der potenzielle Arbeitgeber Hintergrundrecherchen im Internet, insb. in sozialen Netzwerken vorgenommen oder Einsicht in den Dienstrechner genommen hat? Zwar besteht regelmäßig ein Mitbestimmung...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz

A. Datenschutz-Grundverordnung[Autor] I. Ziel der Datenschutz-Grundverordnung Rz. 1 Seit dem 25.5.2018 gilt europaweit die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ziel der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom 27.4.2016 ist es, ein gleichwertiges Schutzniveau bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union herzustellen (Erwägungs...mehr

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§ 83 Digitale Überwachung u... / A. Allgemeines

Rz. 1 Neue digitale Technologien und der Einsatz von Künstlicher Intelligenz ermöglichen immer neue Überwachungsmaßnahmen bzw. Leistungskontrollsysteme durch sog. Big Data-Analysen. Die nahezu unbegrenzten technischen Möglichkeiten kollidieren dabei mit dem Schutz des Persönlichkeitsrechts, der seinen Ausdruck im Beschäftigtendatenschutz findet. Die Rechtsprechung hat sich i...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / IX. Verarbeitung personenbezogener Daten außerhalb von Dateisystemen gem. § 26 Abs. 7 BDSG

Rz. 116 Gem. § 26 Abs. 7 BDSG sind die Absätze 1 bis 6 auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, von Beschäftigten verarbeitet werden, ohne dass sie in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Damit wird – wie bereits in der Vergangenheit – auch künftig die Anwendbarkeit der Vorschrif...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / VIII. Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen gem. § 26 Abs. 6 BDSG

Rz. 110 Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben gem. § 26 Abs. 6 BDSG unberührt. § 26 Abs. 6 BDSG hat den Inhalt von § 32 Abs. 3 BDSG a.F. im Sinn einer klarstellenden Funktion übernommen (BT-Drucks 18/11325, 97). Der Norm kommt jedoch kein Regelungsgehalt zu, der die Datenverarbeitung durch Arbeitgeber oder Betriebsrat tatbestandlich eigen...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / IV. Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund von Einwilligungserklärungen gem. § 26 Abs. 2 BDSG

Rz. 75 Im Beschäftigtendatenschutz war unter dem BDSG a.F. die Frage nach der Wirksamkeit einer Einwilligung des Betroffenen in die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung seit langem umstritten. Insbesondere wurde immer wieder angezweifelt, ob ein Beschäftigter aufgrund des in einem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinhin bestehenden Über-Unteror...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / XIII. Bestellung eines Datenschutzbeauftragten

1. Anforderungen nach der DSGVO Rz. 162 Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen gem. Art. 37 Abs. 1 DSGVO auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wennmehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / 2. Anforderungen nach dem BDSG

a) Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen Rz. 163 Gem. § 5 Abs. 1 S. 1 BDSG benennen öffentliche Stellen einen Datenschutzbeauftragten. Dies gilt gem. § 5 Abs. 2 S. 2 BDSG auch für öffentliche Stellen nach § 2 Abs. 5 BDSG, die am Wettbewerb teilnehmen. Für mehrere öffentliche Stellen kann gem. § 5 Abs. 2 BDSG unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Gr...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / B. Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz; BDSG

I. Aufbau und sachliche Anwendungsbereiche des BDSG Rz. 3 Der deutsche Gesetzgeber hat den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum genutzt und am 5.7.2017 das "Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die VO (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der RL (EU) 2016/680 (Datenschutz – Anpassungs- und – Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU)" verkündet. Nach Art. 8 Abs. 1 S. 1 des DSAnpUG...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / A. Datenschutz-Grundverordnung

I. Ziel der Datenschutz-Grundverordnung Rz. 1 Seit dem 25.5.2018 gilt europaweit die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ziel der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom 27.4.2016 ist es, ein gleichwertiges Schutzniveau bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union herzustellen (Erwägungsgrund 10). Der DSGVO kommt gegenüber ...mehr

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§ 83 Digitale Überwachung u... / C. Überwachung und Mitbestimmung

I. Mitbestimmungsrechte Rz. 15 Im Rahmen der Einrichtung bzw. Nutzung von digitalen Überwachungsmaßnahmen sind die Mitbestimmungsrechte gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beachten. Für das Eingreifen des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG genügt die objektive Geeignetheit der jeweiligen technischen Einrichtung zur Überwachung, auf die ...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / XV. Ausblick

Rz. 168 Zwar gibt es auch derzeit noch keine umfassende höchstrichterliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Datenerhebung nach § 26 Abs. 1 BDSG . Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Grundsätze, die das BAG anhand des § 32 BDSG a.F. entwickelt hat, unter Geltung der DSGVO und des aktuellen BDSG signifikant ändern werden (im Ergebnis auch Kort, NZA ...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / VI. Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen gem. § 26 Abs. 4 BDSG

Rz. 87 Art. 88 Abs. 1 DSGVO bezieht "Kollektivvereinbarungen" in die möglichen nationalen Rechtsvorschriften zur Regelung des Datenschutzes im Beschäftigungskontext ein. Damit wurde insbesondere dem Interesse Deutschlands Genüge getan, die gewachsene und gelebte Praxis datenschutzrechtlicher Regelungen in Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen auch nach dem 25.5.2018 zu e...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / XIV. Haftung und Sanktionen

Rz. 165 Arbeitnehmer, denen wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, haben gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO einen Anspruch auf Schadensersatz gegen ihren Arbeitgeber. Der haftungsbegründende Tatbestand der Norm, der im Kern die Verletzung einer Pflicht aus der DSGVO voraussetzt, dürfte schnell erfüllt sein. Damit führt auch ei...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / 1. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen

Rz. 7 Nach § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Ges...mehr

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§ 83 Digitale Überwachung u... / B. BDSG und EU-DSGVO

Rz. 2 Bei der Erfassung von Mitarbeiterdaten geht es im Kern immer um die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Arbeitgebers und dem Persönlichkeitsschutz der betroffenen Arbeitnehmer. Das sich aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergebene Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird im Grundsatz nicht verletzt, wenn eine Maßnahme datenschutzrechtlich zuläss...mehr

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§ 83 Digitale Überwachung u... / II. Datenschutzrechtliche Betriebsvereinbarungen

Rz. 17 Vom BDSG abweichende Betriebsvereinbarungen sind auch nach der Reform 2018 möglich, allerdings durch das Schutzniveau der DSGVO in ihrem Anwendungsbereich streng limitiert. Dabei sind nicht nur die allgemeinen Datenschutzgrundsätze (Art. 5 DSGVO) zu beachten, der Arbeitgeber hat auch den umfangreichen Aufklärungs- und Informationspflichten der Art. 12 ff. DSGVO nachzu...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / c) Verarbeitung

Rz. 10 Verarbeitung“ i.S.d. DSGVO bezeichnet gem. Art. 4 Nr. 2 DSGVO jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Of...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / 3. Zweckbindung

Rz. 100 Personenbezogene Daten dürfen gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b) DSGVO nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. Rz. 101 Hinweis Wie aus Erwägungsgrund 39 DSGVO folgt, müssen die Zwecke bereits zum Zeitpunkt der Datenerhebung festgelegt sein. Die DSGV...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / 1. Rechtmäßigkeit

Rz. 97 Personenbezogene Daten müssen gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO "auf rechtmäßige Weise" verarbeitet werden. Eine Verarbeitung ist rechtmäßig, wenn einer der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Erlaubnistatbestände erfüllt ist, anderenfalls ist die Verarbeitung verboten. An diesem bereits im BDSG a.F. enthaltenen "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt" hat die Datenschutz-Grundve...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / 5. Richtigkeit

Rz. 104 Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d) DSGVO müssen personenbezogene Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein. Es sind angemessene Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden. Die Richtigkeit der Datenverarbeitung richtet sich n...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / 7. Integrität und Vertrauen

Rz. 108 Der Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit in Art. 5 Abs. 1 DSGVO bezweckt, dass personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen in einer solchen Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit gewährleistet. Konkret werden der Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung, vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeab...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / b) Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen

Rz. 164 Ergänzend zu Art. 37 Abs. 1b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen gem. § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Vera...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / I. Ziel der Datenschutz-Grundverordnung

Rz. 1 Seit dem 25.5.2018 gilt europaweit die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ziel der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom 27.4.2016 ist es, ein gleichwertiges Schutzniveau bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union herzustellen (Erwägungsgrund 10). Der DSGVO kommt gegenüber nationalen Regelungen ein Anwendungsvor...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / II. § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG

Rz. 6 In Ausfüllung der Öffnungsklausel des Art. 88 DSGVO regelt § 26 BDSG die Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Die Regelung knüpft inhaltlich zu großen Teilen an § 32 BDSG a.F. an. Die Erlaubnistatbestände des § 26 BDSG sollen die frühere Regelung des § 32 BDSG a.F. und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht verändern, sondern bestätigen (BT-Dr...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / 1. Anforderungen nach der DSGVO

Rz. 162 Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen gem. Art. 37 Abs. 1 DSGVO auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wennmehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / a) Begriff des Beschäftigten

Rz. 8 Der Begriff des Beschäftigten, den das BDSG zugrunde legt, bleibt weiterhin weit. Beschäftigte im Sinne des BDSG sind nach der Legal-Definition des § 26 Abs. 8 BDSG:mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / 1. "Einfacher" Verdacht ausreichend

Rz. 44 Zu § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG a.F. hat das BAG festgestellt, dass ein durch konkrete Tatsachen belegter "einfacher" Verdacht ausreichend ist (BAG v. 20.10.2016 – 2 AZR 395/15, Rn 25). Ein "dringender" Tatverdacht, der einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Straftaten voraussetzte (BAG v. 29.11.2007 – 2 AZR 724/06, Rn 30), sei nach dem Gesetzeswortlaut...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / b) Personenbezogene Daten

Rz. 9 Gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind "personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ("betroffene Person") beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu ...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / 4. Datenminimierung

Rz. 102 Personenbezogene Daten müssen nach dem Grundsatz der Datenminimierung in Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Eine im Grundsatz vergleichbare Regelung ist bereits aus § 3a BDSG a.F. bekannt. Unternehmen dürfen personenbezogene Daten nur in dem Umfang verarbeiten, d...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / 2. Transparenz

Rz. 98 Personenbezogene Daten müssen gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Der Betroffene muss wissen, dass Daten über ihn verarbeitet werden und in welchem Umfang dies erfolgt. Die Transparenz hat sich unter anderem auf die Zwecke der Datenverarbeitung und die Rechte der betroffenen Personen zu bezieh...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / 6. Speicherbegrenzung

Rz. 106 Gem. Art. 5 Abs. 1 lit. e) DSGVO darf bei einer Speicherung personenbezogener Daten die Identifizierung der betroffenen Person nur so lange möglich sein, wie es für den Verarbeitungszweck erforderlich ist. Damit wird der Grundsatz der Datenminimierung um eine zeitliche Beschränkung der Speicherung ergänzt. Aus Erwägungsgrund 39 DSGVO folgt, dass die Speicherfrist für...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / 8. Rechenschaftspflicht

Rz. 109 Art. 5 Abs. 2 DSGVO bestimmt, dass der Verantwortliche nicht nur für die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 DSGVO genannten Grundsätze verantwortlich ist, sondern er deren Einhaltung auch nachweisen können muss. Diese Nachweispflicht ist eine wesentliche Veränderung im Vergleich zur Rechtslage unter dem BDSG a.F. Bei einer Überprüfung durch Aufsichtsbehörden muss der Ve...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / a) Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen

Rz. 163 Gem. § 5 Abs. 1 S. 1 BDSG benennen öffentliche Stellen einen Datenschutzbeauftragten. Dies gilt gem. § 5 Abs. 2 S. 2 BDSG auch für öffentliche Stellen nach § 2 Abs. 5 BDSG, die am Wettbewerb teilnehmen. Für mehrere öffentliche Stellen kann gem. § 5 Abs. 2 BDSG unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter be...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / XII. Auskunfts- und Kopieansprüche gem. Art. 15 DSGVO

Rz. 134 Gem. Art. 15 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat die betroffene Person gem. Art. 15 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 DSGVO ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informati...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / I. Aufbau und sachliche Anwendungsbereiche des BDSG

Rz. 3 Der deutsche Gesetzgeber hat den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum genutzt und am 5.7.2017 das "Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die VO (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der RL (EU) 2016/680 (Datenschutz – Anpassungs- und – Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU)" verkündet. Nach Art. 8 Abs. 1 S. 1 des DSAnpUG-EU ist ein neues Bundesdatenschutzgesetz mit Wirku...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / d) Erforderlichkeit

Rz. 11 Die Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses ist gem. § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG gestattet, wenn sie zur Erfüllung dieser Zwecke "erforderlich" ist. Der Gesetzesbegründung lassen sich Anhaltspunkte zur näheren Bestimmung des Begriffs der Erforderlichkeit i.S.v. § 26 BDSG entnehmen. Der Begriff der Erforderlichkeit für Zwecke des Beschäftigungsverhältnis...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / III. § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG: Verarbeitung personenbezogener Daten zur Aufdeckung von Straftaten

Rz. 42 Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen gem. § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG personenbezogene Daten von Beschäftigten nur dann verarbeitet werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Verarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interes...mehr

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§ 83 Digitale Überwachung u... / II. Grundsätze der Rechtsprechung zur digitalen Überwachung

Rz. 10 Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hatte in den letzten Jahren mehrfach Gelegenheit, sich mit verschiedenen Systemen der digitalen Überwachung auseinanderzusetzen (BAG v. 27.7.2017 – 2 AZR 681/16, NZA 2017, 1327, "Keylogger"; BAG v. 29.6.2017 – 2 AZR 597/16, NZA 2017, 1179 und BAG v. 20.10.2016 – 2 AZR 395/15, NZA 2017, 443 "verdeckte Videoüberwachung"; BAG v. 25....mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / V. Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten i.S.d. Art 9 Abs. 1 DSGVO gem. § 26 Abs. 3 BDSG

Rz. 83 Der Gesetzgeber hat in § 26 Abs. 3 BDSG zudem eine weitere Unklarheit beseitigt, die im BDSG a.F. im Hinblick auf die Verarbeitung besonderer Datenkategorien im Sinne des § 3 Abs. 9 BDSG a.F. bestand. § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG a.F. regelte nur den Umgang mit "einfachen" personenbezogenen Daten. Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach § 3 Abs. 9 BDSG a.F. beson...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / VII. Maßnahmen zur Einhaltung der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der DSGVO gem. § 26 Abs. 5 BDSG

Rz. 95 Gem. § 26 Abs. 5 BDSG muss der Verantwortliche geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass insbesondere die in Art. 5 der DSGVO dargelegten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten werden. Damit stellt der deutsche Gesetzgeber klar, dass ab dem 25.5.2018 neben den auf der Grundlage der Ermächtigung von Art. 88 Abs. 1 DSGVO ergehe...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / 4. Verarbeitung personenbezogener Daten zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einer Kollektivvereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten, § 26 Abs. 1 S. 1 Var. 3 BDSG

Rz. 40 Mit der Aufnahme des Rechtfertigungsgrundes der Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten in § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG hat der Gesetzgeber eine im BDSG a.F. bestehende lückenhafte Regelung ergänzt. Der ...mehr