Fachbeiträge & Kommentare zu Besteuerung

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / h) Sachverständigenbeweis

Rn. 105 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Der StPfl trägt nach allg Grundsätzen die Feststellungslast für das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit, da er unter dieser Voraussetzung der GewStPfl nicht unterliegt (BFH BStBl II 1990, 73; 1991, 889; 1994, 864; BFH/NV 1995, 210). Rn. 105a Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Ob eine künstlerische Tätigkeit im Einzelfall vorliegt, hat das FG na...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) Unerlaubte Tätigkeiten

Rn. 138 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Eine unerlaubte Tätigkeit kann nach der Lehre vom Berufsbild keinen ähnlichen Beruf darstellen. Das Verbot steht der Annahme der Ähnlichkeit iSd hM ebenso entgegen wie das Fehlen der behördlichen Zulassung/Erlaubnis. Das gilt gleichermaßen für die nur berufsrechtlich unzulässige wie die mit Strafe bedrohte Ausübung der Tätigkeit (vgl BFH BS...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Vorrangige Zuständigkeit

a) Funktionelle Zuständigkeit Rz. 4 [Autor/Stand] Im Bußgeldverfahren ist funktionell die Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten primär zuständig (§ 35 OWiG). Das ist im Verfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten grds. die zuständige FinB (§ 409 AO i.V.m. §§ 35, 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Unter Verfolgung in diesem Sinne ist die selbständige un...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ec) Erfinder

Rn. 87 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Planmäßige Erfindertätigkeit ist nach st Rspr des BFH wissenschaftlicher Natur, wenn sie mit wissenschaftlicher Methode dergestalt ausgeübt wird, dass ihr Ergebnis – angestrebt oder erreicht – als Frucht einer angestrengten geistigen Arbeit mit den Merkmalen einer Forschungstätigkeit angesehen werden kann (BFH BStBl III 1967, 310; BStBl II 1...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allgemeines

Rn. 108 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Der Begriff schriftstellerische Tätigkeit wird seit jeher entsprechend dem allg Sprachgebrauch weit ausgelegt (BFH BStBl III 1958, 316; BStBl II 1976, 192): Schriftstellerisch tätig ist, wer eigene Gedanken mit den Mitteln der Sprache schriftlich für die Öffentlichkeit niederlegt (BFH BStBl II 2003, 27; 2015, 128). Insofern muss ein eigensc...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Allgemeines

Rn. 125 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Der selbstständigen Berufstätigkeit in einem Katalogberuf werden nur berufstypische Tätigkeiten zugeordnet, die dem Berufsbild eines der in § 18 Abs 1 Nr 1 EStG aufgeführten Berufe entsprechen (BFH BStBl III 1961, 210; BStBl II 1986, 213; 1987, 147; 1989, 24; 1989, 797; 1990, 534; 1992, 826; 2002, 202; BFH/NV 1991, 132; 1991, 435). Rn. 126 S...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Selbstständige Arbeit

Rn. 1 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG stehen als eigene Einkunftsart neben den Einkünften aus LuF und aus Gewerbebetrieb einerseits und denen aus nichtselbstständiger Arbeit andererseits. Trennendes und damit maßgebendes Unterscheidungsmerkmal ist die Art der Tätigkeit. Gemeinsam mit der nichtselbstständigen Arbeit ist die E...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Entnahmen und Einlagen

Rn. 463 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 § 4 Abs 3 EStG bestimmt, dass die AK oder HK für nicht abnutzbare WG des AV erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder der Entnahme dieser WG als BA zu berücksichtigen sind. Auch iRd Überschussrechnung nach § 4 Abs 3 EStG ist ebenso wie bei einem Bestandsvergleich nach § 4 Abs 1 EStG der Unterschiedsbetrag zwischen BE und BA um getätigte Entnah...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Leingärtner, Zur Frage der GewStPfl der Lotterieeinnehmer, FR 1957, 487; Eppler, Zur Besteuerung der Lotterieeinnehmer, DStR 1987, 84. Rn. 324 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Nach der früheren Rspr zum EStG 1925 führte erst die Angliederung der Lotterieeinnahmen an einen Gewerbebetrieb zur Gewerblichkeit der ansonsten als Angestelltentätigkeit beurteilten Betätigung der Lotterieein...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Voraussetzungen

Rn. 269 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Die Kriterien für die Annahme einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft unterscheiden sich nicht von denen einer gewerblichen Mitunternehmerschaft (BFH BStBl II 2008, 681; 2016, 383; Mertzbach Stbg 2019,295). Allg zu den Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft, insb Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko, s § 15 Rn 25ff (Bitz...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Begriff

Rn. 643 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Die Betriebs-/Praxisaufgabe ist die endgültige Einstellung der bisherigen selbstständigen Tätigkeit aufgrund eines Entschlusses des StPfl, den Betrieb aufzugeben, und Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen oder deren äußerlich erkennbare Zuführung zu betriebsfremden Zwecken/in das PV in einem einheitlichen Vorgang, sodass – im Gege...mehr

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Neue Vorläufigkeit zur Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste

Kommentar Einkommensteuerbescheide ergehen ab sofort vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste verfassungsgemäß ist. Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste Bund und Länder haben beschlossen, Einkommensteuerfestsetzungen ab dem VZ 2009 wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrec...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.1 Subject-to-tax- und Switch-over-Klauseln

Rz. 172 § 50d Abs. 8 und 9 EStG enthalten Bestimmungen für unbeschränkt Stpfl. bei Bestehen eines DBA. Sie enthalten materielle Bestimmungen zur Anwendung der DBA, indem sie bestimmte Regelungen des jeweiligen DBA verdrängen; es handelt sich daher um einen Treaty Override (Rz. 3ff.). Rz. 172a Der Sache nach enthalten die beiden Vorschriften "Switch-over-" oder "Subject-to-tax...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.2.1 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 als Vorschrift zur Lösung von Qualifikationskonflikten

Rz. 199 Der Tatbestand des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 EStG betrifft Fälle, in denen der andere Staat (d. h. der Quellenstaat) wohl aus deutscher Sicht das unbeschränkte Besteuerungsrecht hat, aus seiner Sicht aber nicht. Es geht also um Fälle, in denen der Quellenstaat, anders als Deutschland als Ansässigkeitsstaat, das Abkommen so anwendet, dass er die Einkünfte von der Besteu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.2 Freistellung bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (Abs. 8)

Rz. 174 § 50d Abs. 8 EStG ist durch G. v. 15.12.2003[1] mit Wirkung ab Vz 2004 eingeführt worden.[2] Die Vorschrift enthält eine besondere Bestimmung für die Freistellung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach einem DBA, wenn der Arbeitnehmer unbeschränkt stpfl. ist. Angesprochen ist also der Fall, dass in der Bundesrepublik ein Wohnsitz oder der gewöhnliche Auf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2.2.2.4 Rechtsfolgen

Rz. 33l Als Rechtsfolge bestimmt die Vorschrift, dass der Erstattungsanspruch derjenigen Person zusteht, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach den Steuergesetzen des Ansässigkeitsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden ("Zurechnungssubjekt"). Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass diejenige Person, die die Kapitalert...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.4 Anwendung von DBA-Klauseln (Abs. 9 S. 4)

Rz. 227a § 50d Abs. 9 S. 4 EStG enthält eine Norm zur Auslegung von Klauseln, die den Tatbeständen des Abs. 9 Nr. und Nr. 2 entsprechen, aber in einem DBA enthalten sind. Die Vorschrift wurde durch G. v. 20.12.2016[1] mit Wirkung ab Vz 2017 angefügt. Die Vorschrift ist, anders als Abs. 9 Nr. 1, nicht auf Switch-over-Klauseln und damit die Regelung von Qualifikationskonflikte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.3 Tatbestand des Abs. 9 S. 1 Nr. 2

Rz. 219 Der Tatbestand des Abs. 9 S. 1 Nr. 2 erfasst die Fälle, in denen die Einkünfte einer im Inland unbeschränkt stpfl. Person nur deshalb nicht im Ausland besteuert werden, weil der ausl. Staat diese Einkünfte im Rahmen der beschr. Steuerpflicht nicht erfasst. Der Gesetzeswortlaut ist nicht an das internationale Begriffsverständnis angepasst; gemeint ist, dass die Einkün...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 7 Besteuerungsrecht bei Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses, Abs. 12

Rz. 324 § 50d Abs. 12 EStG wurde durch G. v. 20.12.2016[1] eingeführt, um aus deutscher Sicht Besteuerungslücken bei Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses zu vermeiden, die durch die Rspr. des BFH entstehen können. Nach dieser Rspr. werden Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses nicht für die in der Vergangenheit geleisteten ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.2.2 Anwendung auf Sondervergütungen bei Personengesellschaften

Rz. 209 Der praktisch wohl häufigste Fall der Anwendung des Abs. 9 S. 1 Nr. 1 (und wohl auch der Fall, der den Gesetzgeber zur Schaffung der Vorschrift veranlasst hat) ist der Fall der Beteiligung eines unbeschränkt Stpfl. an einer ausl. Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), wenn Sondervergütungen (insbes. Darlehenszinsen) von der Personengesellschaft gezahlt werden. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.1.4.1 Zum Treaty Override durch Abs. 10

Rz. 239 Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des § 50d Abs. 10 EStG können sich daraus ergeben, dass es sich um eine Verdrängung der Regelungen eines DBA handelt, also ein Treaty Override (Rz. 3ff.). Die Frage, ob es sich bei der Vorschrift um ein Treaty Override handelt, ist umstritten. Gegen den Charakter als Treaty Override spricht, dass der Vorschrift die charakteristisch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2.2.2.5 Fallgruppen: Zwei-Staaten-Fälle

Rz. 34 Die Rechtsfolgen, d. h. die Übertragung des Erstattungsanspruchs auf das Zurechnungssubjekt, wirken sich bei einer materiellen und formellen Auslegung der Vorschrift jeweils unterschiedlich aus.[1] Weiter ist zu unterscheiden zwischen Erstattung der Abzugsteuer auf Lizenzen nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG und bei Erstattung der KapESt. Weiter zu berücksichtigen ist, dass...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.1 Allgemeines

Rz. 188 In Abs. 9 wurde durch G. v. 13.12.2006[1] eine allgemeine Switch-over-Klausel (Nr. 1) bzw. eine spezielle Subject-to-tax-Klausel (Nr. 2) eingeführt.[2] Diese Vorschrift ersetzt aufgrund von zwei Tatbeständen in bestimmten Fällen die Freistellungsmethode durch die Anrechnungsmethode. Zweck der Vorschrift ist es, die Steuerfreistellung in DBA auf die Fälle einer tatsäc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2.2.2.1 Übersicht

Rz. 33a Grundsätzlich richtet sich die Frage, welche Person erstattungsberechtigt ist, nach deutschem Steuerrecht. Erstattungsberechtigt ist nach § 50d Abs. 1 S. 2 EStG der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen. Dabei geht das deutsche Steuerrecht davon aus, dass diese Person auch diejenige ist, die die entsprechenden Einkünfte zu versteuern hat (Rz. 30f.). Dabei wir...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6.4 Nichtanwendbarkeit des internationalen Schachtelprivilegs

Rz. 314 Nach § 50d Abs. 11 EStG ist das internationale Schachtelprivileg nur insoweit anwendbar, als die Gewinnausschüttung nach nationalem Recht nicht einer anderen Person als dem Zahlungsempfänger zugerechnet wird. Die Steuerfreistellung erfolgt also nicht, soweit die Ausschüttung nicht bei dem Zahlungsempfänger, sondern bei einer anderen Person, dem Komplementär der KGaA ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.2.3 Weitere Anwendungsfälle

Rz. 214 Weitere Fälle dieser Art können vorliegen, wenn der ausl. Staat die Personengesellschaft als Kapitalgesellschaft besteuert (z. B. Spanien; mittel- und osteuropäische Staaten). Dann kann eine Veräußerung der Beteiligung an der Personengesellschaft durch einen unbeschränkt Stpfl. zur Nichtbesteuerung des Veräußerungsgewinns führen. Die Bundesrepublik sieht den Veräußer...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2.2.2.6 Fallgruppen: Mehrstaaten-Fälle

Rz. 34d Sind an dem Verfahren über die Erstattung der Abzugsteuer Personen beteiligt, die in mehr als in zwei Staaten ansässig sind (Mehrstaaten-Fälle), enthält § 50d Abs. 1 S. 11 EStG keine umfassende Regelung. Mehrstaaten-Fälle können vorliegen, wenn Gesellschafter des Zahlungsempfängers in einem oder mehreren anderen Staaten ansässig sind als die Gesellschaft. Im Ergebnis...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.1 Übersicht über die Vorschrift

Rz. 1 § 50d EStG zerfällt in mehrere Teile, die keine Verbindung miteinander haben. Die Vorschrift wäre aus systematischer Sicht daher besser in mehrere Vorschriften aufgeteilt worden (s. Gliederungsnummern 2 bis 5): § 50d Abs. 1–7 EStG regelt Besonderheiten bei der beschr. Steuerpflicht. Abs. 1–6 enthalten Regeln, die zu beachten sind, wenn der Steuerabzug (Quellensteuer) im...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 3.3 Pauschalierung bei Mahlzeiten anlässlich einer Auswärtstätigkeit (Abs. 2 S. 1 Nr. 1a)

Rz. 22a Nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a EStG kann der Arbeitgeber die Pauschalierung auch für Mahlzeiten vornehmen, die er oder auf seine Veranlassung ein Dritter den Arbeitnehmern anlässlich einer beruflichen Tätigkeit außerhalb der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte zur Verfügung stellt, sofern die Mahlzeiten nach § 8 Abs. 2 S. 8 und 9 EStG mit dem Sachbezugswert anzuset...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.3.3.2 Sonderbetriebsvermögen II

Rz. 292a Nicht klar geregelt ist, ob § 50d Abs. 10 EStG auch Aufwendungen und Erträge aus dem Sonderbetriebsvermögen II erfasst.[1] Sonderbetriebsvermögen II dient nicht der Personengesellschaft. Für dieses Sonderbetriebsvermögen werden daher keine Sondervergütungen i. S. d. S. 1 gezahlt. Sonderbetriebsvermögen II dient vielmehr der Beteiligung des Gesellschafters an der Per...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 6.1 Festsetzung der pauschalen LSt

Rz. 58 Die pauschale LSt wird i. d. R. durch LSt-Anmeldung des Arbeitgebers festgesetzt. Die LSt-Anmeldung steht nach § 168 S. 1 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Unterlässt der Arbeitgeber die LSt-Anmeldung oder berechnet er die pauschale LSt falsch, so kann die pauschale LSt nicht durch einen Haftungsbescheid nachgefordert werden. Das FA mu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 3.10.3 Pauschalierung bei nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Bezügen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Abs. 2 S. 2 Nr. 2, S. 4)

Rz. 40a Nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG kann der Arbeitgeber die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Zuwendungen anstelle der Steuerbefreiung einheitlich für alle Bezüge eines Kj. pauschal besteuern. Durch die pauschale Besteuerung sollen die Arbeitnehmer verstärkt zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere im Rahmen von Jobtickets veranlasst werden; ein steuerliche...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 3.10.1 Überblick über die Pauschalierungen

Rz. 37 § 40 Abs. 2 S. 2 bis 4 EStG enthält drei unterschiedliche Pauschalierungsregelungen im Hinblick auf Fahrtkosten des Arbeitnehmers. In § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EStG wurden die bisherigen Pauschalierungen für Fahrtkosten aller Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem Vz 2020 neu gefasst. Beide Vorschriften sind danach abzugrenzen, ob sie von der Steuerbefreiung des § 3 N...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 3.4 Pauschalierung bei Betriebsveranstaltungen (Abs. 2 S. 1 Nr. 2)

Rz. 23 Nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG kann pauschale LSt von dem Arbeitslohn erhoben werden, der aus Anlass von Betriebsveranstaltungen gezahlt wird. Der Zweck der Pauschalierung besteht darin, dem Arbeitgeber die Übernahme der LSt zu eröffnen, weil dieser praktisch kaum die Möglichkeit hat, die von ihm eingeladenen Arbeitnehmer mit der LSt zu belasten.[1] Durch G. v. 22.12...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.1 Allgemeines

Rz. 15 Die Vorschrift regelt Fälle, in denen ein nicht im Inland Ansässiger[1] an einem Steuergut im Inland in der Weise beteiligt ist, dass die Bundesrepublik für die Einkünfte des nicht Ansässigen an dem Steuergut das Besteuerungsrecht nach § 49 EStG in Anspruch nimmt. § 50d Abs. 1–6 EStG setzt daher beschr. Steuerpflicht voraus. Die Vorschrift ist damit systematisch im IX...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 2 § 50d EStG ist durch G. v. 25.7.1988[1] eingefügt worden. Die Vorschrift ist auf alle dem Steuerabzug unterliegenden Kapitalerträge und Vergütungen nach § 50a EStG anzuwenden, die nach dem 31.12.1988 zufließen. § 50d EStG ersetzt die bisherige Vorschrift des § 73h EStDV. Danach wurde § 50d EStG folgendermaßen geändert: Durch G. v. 25.2.1992[2] wurde der Anwendungsbereic...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.1.3 Verhältnis zu DBA und § 42 AO

Rz. 64 Systematisch enthält § 50d Abs. 3 EStG objektive Merkmale, bei deren Vorliegen unwiderleglich auf eine vorhandene Missbrauchsabsicht geschlossen wird. Die Vorschrift hat also den Charakter einer unwiderlegbaren Vermutung. Rechtspolitisch ist zu kritisieren, dass dies für den mit der Vorschrift verfolgten Zweck zu weit geht; eine widerlegbare Vermutung wäre ausreichend...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.4 Anrechnung ausländischer Steuern (Abs. 10 S. 5, 6)

Rz. 298 § 50d Abs. 10 S. 5 EStG enthält eine Regelung für den Fall, dass die Besteuerung der Sondervergütungen des beschr. stpfl. Gesellschafters im Inland zu einer Doppelbesteuerung führt. Werden nach § 50d Abs. 10 S. 1–4 EStG die Einkünfte aus den Sondervergütungen und die mit Sonderbetriebsvermögen zusammenhängenden Aufwendungen und Erträge dem Gesellschafter der Mitunter...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 2.4 Ermittlung des Pauschsteuersatzes (Abs. 1 S. 2 und 4)

Rz. 13 Der Pauschsteuersatz nach § 40 Abs. 1 EStG ist grundsätzlich entsprechend § 38a EStG zu ermitteln. Das bedeutet, dass durch die Pauschalierung diejenige LSt erhoben werden muss, die auch bei der Einzelermittlung nach § 38a EStG zu erheben wäre. § 40 Abs. 1 EStG bezweckt keine Steuervergünstigung, sondern nur eine Vereinfachung der Steuerberechnung. Die Pauschalierung ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 Die Möglichkeit der Pauschalierung ist im EStG bereits seit 1957 enthalten. § 40 EStG erhielt seine heutige Gestalt durch G. v. 5.8.1974.[1] Durch G. v. 20.2.2013[2] wurden weitere redaktionelle Folgeänderungen durch Anpassung des Verweises in § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG an die Neuregelung des Abzugs der Mehraufwendungen für Verpflegung in § 9 Abs. 4a EStG sowie die Anp...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.2.2.3 Sachlicher Regelungsbereich bei doppel- und mehrstöckigen Personengesellschaften

Rz. 271 In der ursprünglichen Fassung der Vorschrift war die Frage nicht eindeutig geregelt, ob auch Sondervergütungen, die im Rahmen einer doppelstöckigen oder mehrstöckigen Personengesellschaft gezahlt werden, unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen sollten. Ein mittelbar im Rahmen einer solchen mehrstöckigen Konstruktion beteiligter Gesellschafter gilt nach § 15...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.2.5.2 Fehlen beachtlicher Gründe (S. 1 Nr. 1)

Rz. 96 Nach § 50d Abs. 3 S. 1 Nr. 1 EStG ist die Steuerentlastung zu versagen, wenn für die Einschaltung der ausl. Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen. Infolge des G. v. 7.12.2011[1] hat sich die Bedeutung dieses Merkmals geändert. Bis zum 31.12.2011 mussten beachtliche Gründe für die Einschaltung der ausl. Gesellschaft überhaupt fehlen. Ab 1.1....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.1.1 Zur Systematik der Vorschrift

Rz. 229 § 50d Abs. 10 EStG stellt eine besondere Vorschrift zur Auslegung der DBA dar, die die Besteuerung bestimmter grenzüberschreitend gezahlter Sondervergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbs. 2 EStG regeln soll. Erfasst wird der Fall, dass eine Personengesellschaft Sondervergütungen an einen Gesellschafter zahlt. Dem Wortlaut nach gilt die Vorschrift sowohl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2.2.2.7 Verhältnis zur Erstattung nach EU-Richtlinien und zum Veranlagungsverfahren

Rz. 34n § 50d Abs. 1 S. 11 EStG gilt nur für Erstattungsansprüche aufgrund eines DBA und nur für das Erstattungsverfahren nach § 50d Abs. 1 EStG. Damit kann die Vorschrift mit Erstattungsansprüchen auf einer anderen Rechtsgrundlage sowie mit der Erstattung im Rahmen eines Veranlagungsverfahrens kollidieren.[1] Als "andere Rechtsgrundlage" kommt insbesondere die Mutter-Tochte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.2.1 Persönlicher Regelungsbereich

Rz. 66 Hinsichtlich des persönlichen Regelungsbereichs setzt § 50d Abs. 3 EStG eine ausl. Gesellschaft voraus. Die Vorschrift erfasst also insofern eine Konzernstruktur, als auf eine ausl. Gesellschaft und die an ihr beteiligten Gesellschafter abgestellt wird. Bei der Entlastung von KapESt ist der inländische Vergütungsschuldner Kapitalgesellschaft und die ausl. Gesellschaft...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2.2.2.3 Tatbestand: Gläubiger ist nicht Zurechnungssubjekt

Rz. 33k Der Tatbestand der Vorschrift setzt voraus, dass der Gläubiger der Kapitalerträge oder der Vergütungen nach § 50a EStG eine Person ist, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach deutschem Recht oder dem Recht des anderen Vertragsstaats nicht zugerechnet werden. Es muss also eine Situation vorliegen, nach der die dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte nicht dem G...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.6 Kontrollmeldeverfahren (Abs. 5, 6)

Rz. 164 Für Fälle von geringer steuerlicher Bedeutung sieht § 50d Abs. 5 EStG das Kontrollmeldeverfahren vor. Dieses vereinfachte Verfahren ist aber beschränkt auf den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG und gilt daher nicht für den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG. Rz. 164a Beim Kontrollmeldeverfahren ermächtigt das BZSt den Schuldner der Vergütungen a...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.2.2.4 Sachlicher Regelungsbereich bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit

Rz. 273 Nach § 18 Abs. 4 EStG gelten die Vorschriften des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, und damit die Regelungen über Sondervergütungen, entsprechend für Gesellschafter, die Einkünfte aus einer Personengesellschaft als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG erzielen, Hieran anschließend bestimmt § 50d Abs. 10 S. 7 Nr. 2 EStG, dass die S. 1–6 für diese Sondervergü...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.3.2 Rechtsfolgen für die Sondervergütungen (Abs. 10 S. 1)

Rz. 278 Als Rechtsfolge bestimmt § 50d Abs. 10 S. 1 EStG, dass die Sondervergütungen für Zwecke der Anwendung des Abkommens ausschließlich als Teil des Unternehmensgewinns nach Art. 7 OECD-MA zu qualifizieren sind. Durch den Ausdruck "ausschließlich" wird bestimmt, dass eine andere Qualifizierung, etwa als Zinsen oder Lizenzgebühren nach Art. 11, 12 OECD-MA, nicht in Betrach...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6.2 Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 306 Die Vorschrift setzt voraus, das Gewinnausschüttungen nach einem DBA bei dem Zahlungsempfänger von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, also steuerfrei zu stellen sind. Sie erfasst daher nur den Fall, dass die Gewinnausschüttung im Inland zur Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer gehört und dass hierauf ein DBA anwendbar ist. Das ist nur der F...mehr