Fachbeiträge & Kommentare zu Besteuerung

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Bildung einer Rücklage nach § 5 Abs. 7 EStG für einen Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung

Leitsatz Eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 EStG kann auch für einen Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung gebildet werden Sachverhalt R (Alleingesellschafter der Klägerin) wechselt als Arbeitnehmer von der A-GmbH zur Klägerin. Diese übernahm eine erteilte Versorgungszusage und erhielt als Gegenleistung von der A-GmbH Vermögenswerte. Hierdurch entstand bei der Kläger...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Vorwort

Im Jahre 2020 konnte das KStG seinen 100. Geburtstag feiern. Das KStG vom 30. März 1920 ist am 15. April 1920 in Kraft getreten. Dies war nicht die Geburtsstunde der Besteuerung von Körperschaften in Deutschland, hat aber die Grundlage für die eigenständige und (reichs)einheitliche Körperschaftsteuer gelegt. Die Körperschaftsteuer wurde wie kaum eine andere der großen Steuer...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 16 Abstandnahme vom KapESt-Abzug nach § 10 Abs. 5 EStGanderen Gesetzen

Rz. 125 Durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) v. 19.7.2016 wurde das Investmentsteuerrecht m. W. v. 1.1.2018 (Art. 11 Abs. 3 S. 1 InvStRefG) reformiert und neu gefasst.[1] Infolge der Neuregelung des Investmentsteuerrechts wurde für Publikums-Investmentfonds ein neues Besteuerungssystem eingeführt und das bisherige T...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 6.4.5 Erstattung der KapESt bei nichtsteuerbaren Einnahmen

Rz. 62 Werden die Einnahmen, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterlegen haben, als nichtsteuerbare Einnahmen bei der Veranlagung nicht erfasst, z. B. weil die Kapitalanlage mangels Überschusserzielungsabsicht als "Liebhaberei" anzusehen ist, kann der Gläubiger der Kapitalerträge bei dem FA, an das die KapESt abgeführt worden ist, die Erstattung der KapESt beantragen, d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 6.4.1 Allgemeines

Rz. 57 Eine Verpflichtung, die KapESt einzubehalten und an das für ihn zuständige FA abzuführen, besteht für den zum Steuerabzug Verpflichteten (d. h. den Schuldner der Kapitalerträge bzw. die die Kapitalerträge auszahlende Stelle oder die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle) u. a. nur dann, wenn steuerabzugspflichtige Kapitalerträge i. S. d. § 43 EStG vorliegen (zum KapES...mehr

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Bilanzberichtigung und Bila... / 3.1.2.4.1 Anwendung des objektiven Fehlerbegriffs auf Rechtsfragen

Rz. 62 Nach der früheren Handhabung war ein Bilanzansatz erst dann fehlerhaft, wenn er sowohl objektiv gegen handels- oder steuerrechtliche Bilanzierungsvorschriften verstoßen hat, als auch subjektiv der Steuerpflichtige diesen Verstoß bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung im Zeitpunkt der Bilanzerstellung hätte erkennen können.[1] Erforderlich war demnach das kumula...mehr

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Bilanzberichtigung und Bila... / 3.1.2.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 51 Eine Bilanzberichtigung darf nur der Steuerpflichtige selbst vornehmen.[1] Ist ein Bilanzansatz unter verschiedenen Gesichtspunkten fehlerhaft und kann dies nach Wahl des Steuerpflichtigen durch die eine oder andere Maßnahme beseitigt werden, kann auch hier allein der Steuerpflichtige bestimmen, auf welche Art der Fehler beseitigt werden soll.[2] Steuerpflichtiger i. ...mehr

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Bilanzberichtigung und Bila... / 3.1.3.4 Berichtigung der Folgebilanzen

Rz. 89 Für die Besteuerung desselben Veranlagungszeitraums stellt die Bilanzberichtigung zwar kein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Die Bilanzen späterer Jahre – und nur diese –, in denen der Fehler aufgrund des Bilanzenzusammenhangs fortgeschrieben wurde, können jedoch nach h. M., sofern die Steuerfestsetzung bereits bestandskräftig ist, bi...mehr

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Bilanzberichtigung und Bila... / 3.1.2.2 Vermögensübersicht (Bilanz) als Gegenstand der Bilanzberichtigung

Rz. 53 § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG betrifft nur die Steuerbilanz, nicht aber die Handelsbilanz. Dies lässt bereits der Wortlaut der genannten Vorschrift erkennen, wonach die Bilanz nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes aufzustellen ist, was auf die Handelsbilanz jedoch nicht zutrifft.[1] Gegenstand der Bilanzberichtigung ist demnach die Steuerbilanz bzw. jegliche zu s...mehr

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Bilanzberichtigung und Bila... / 3.1.2.4.2 Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf Tatsachenfragen

Rz. 71 Der Große Senat hatte im in Rede stehenden Beschluss nicht darüber zu befinden, ob der subjektive Fehlerbegriff in Fällen, in denen der Steuerpflichtige bei der Bilanzierung von unzutreffenden Tatsachen, wie z. B. bei der Bestimmung von Nutzungsdauern, Bonitätseinschätzungen, Prognosen oder Schätzungen, ausgegangen ist, ohne dabei gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspf...mehr

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Bilanzberichtigung und Bila... / 3.1.2.5 Aufhebbarkeit und Änderbarkeit der Steuerfestsetzung

Rz. 75 Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung Ist die Bilanz des Steuerpflichtigen fehlerhaft, ist der Steuerpflichtige grds. dazu berechtigt, den Fehler zu beheben und die Bilanz entsprechend zu berichtigen. Dies ist unproblematisch möglich, wenn die Steuerfestsetzung noch nicht erfolgt ist oder wenn sie zwar erfolgt, aber noch nicht bestandskräftig ist; in diesen Fällen i...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum ab 1991:

Lang, Reform der Familienbesteuerung, in FS Franz Klein, Köln 1994, 437; Becker, Steuerprogression und Steuergerechtigkeit, in FS Franz Klein, Köln 1994, 379; Haller, Zur Freistellung des "Existenzminimums" bei der Einkommensbesteuerung, in FS Franz Klein, Kölb 1994, 409; Esser, Steuerfreistellung des Existenzminimums: Nullzone, Steuerabzug oder Abzug von der Bemessungsgrundlag...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / I. Politische und verfassungsrechtliche Anforderungen

Rn. 1 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 § 32a EStG bestimmt den auf die Steuerbemessungsgrundlage (das zvE iSd § 2 Abs 5 EStG) anzuwendenden ESt-Tarif, dh den Steuersatz, nach dem die tarifliche ESt zu berechnen ist. Soweit nicht Sonderregelungen Anwendung finden (§§ 31, 32b, 32d, 34, 34a, 34b, 34c u 34d, 34e, 34 f, 34g, 35 EStG), ist die nach der Tarifvorschrift berechnete ESt die...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Verfassungsmäßigkeit

Rn. 34 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Nach st Rspr des BFH und des BVerfG BStBl II 1982, 717 mwN ist die Besteuerung der Ehepaare nach der Splittingtabelle für sich allein gerechtfertigt. Das Ehegattensplitting entspricht dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, Art 3 Abs 1 GG; es unterstellt eine Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft zusammenlebender Eheleute. D...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Grundfreibetrag

Rn. 11 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Der Grundfreibetrag des § 32a Abs 1 S 2 Nr 1 EStG wird auch als Nullzone bezeichnet. In diesem Steuerintervall bleibt das zvE steuerfrei. Der Grundfreibetrag ist Ausprägung des dem fiskalischen Zugriff entzogenen Existenzminimums (s BVerfG BStBl II 1993, 413; vgl BFH BStBl II 1986, 902; 2001, 778; 2018, 96; auch s Rn 2). Dieses steuerliche Ex...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Melderegister als führendes Register (§ 39 Abs 1 S 3 EStG)

Rn. 12 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Gemäß § 39 Abs 1 S 3 EStG sind grds die von den Meldebehörden nach § 39e Abs 2 S 2 EStG mitgeteilten Daten (s § 39e Rn 25 (Mues)) für die Bildung der LSt-Abzugsmerkmale bindend. Aufgrund dieser grds Bindung des FA an die melderechtlichen Daten für das LSt-Abzugsverfahren, hat das FA im Regelfall nicht zu prüfen, ob zB eine im Ausland geschlo...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Tabellarischer Vergleich der Altersvorsorgeförderformen

Rn. 51 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die folgende Tabelle beinhaltet eine Zusammenstellung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Altersvorsorgeförderformen (Riester-, Rürupverträge):mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / V. Prüfungsfelder

Rn. 10 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Gemäß § 50b EStG sind die FinBeh berechtigt, in Zusammenhang mit den von der Norm angesprochenen Sachverhalten die "Verhältnisse" zu prüfen, die von "Bedeutung sind" oder "der Aufklärung bedürfen". Art und Umfang dieser Sachbereiche und damit der maßgeblichen Prüfungsfelder sind gegenüber denen einer Außenprüfung iSd § 193ff AO eingeschränkt...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Verfassungsrechtliche Fragen

Rn. 4 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Der VZ-übergreifende Verlustabzug (wegen des vorrangigen einkünfteübergreifenden Verlustausgleichs im VZ selbst s § 2 Abs 3 EStG) ist seit längerem Gegenstand einer intensiv geführten verfassungsrechtlichen Debatte. Im Beschluss BFH v 29.04.2005, XI B 127/04, BStBl II 2005, 609 hatte der BFH keine ernsthaften Bedenken gegen die Verfassungsmäß...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Progressionszone

Rn. 15 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die Progressionszone ist in zwei Teilzonen aufgeteilt (§ 32a Abs 1 Nr 2 u 3 EStG). Die erste Progressionsteilzone (§ 32a Abs 1 Nr 2 EStG) zeichnet sich aus durch einen steilen Anstieg des Grenzsteuersatzes von 14 % (Eingangssteuersatz) auf 23,9 % im Tarif 2014. Diese Zone endet schon bei einem zvE von 13 469 EUR. In der zweiten Progressionstei...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Doetsch/förster/Rühmann, Änderungen des BetriebsrentenG durch das RentenreformG 1999, DB 1998, 258; Horlemann, Einordnung des Gerke-Gutachtens zur Einführung von Pensions-Fonds, FR 1999, 20; Schmeisser/Blömer, Modelle der betrieblichen Altersversorgung, DStR 1999, 334; Cramer, Ist die Steuerreform Wegbereiter der privaten Altersversorgung?, BB 2000, 1993; Grabner/Bode, Betriebli...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Persönlicher Anwendungsbereich

Rn. 22 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 In welchem Umfang § 32a EStG auf StPfl anzuwenden ist, hängt von der StPfl der betreffenden Person ab. Diese hat insb Auswirkungen auf die Anwendung des Grundtarifs (§ 32a Abs 1 EStG) bzw Splittingtarifs (§ 32a Abs 5 EStG). Folgende Fallgruppen sind zu unterscheiden:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Steuerberechnung nach den Tarifstufen des § 32a Abs 2 EStG aF

Rn. 18 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die Tarifstufen des § 32a Abs 2 EStG aF wurden im VZ 2004 völlig abgeschafft. Nach § 52 Abs 42 EStG aF war deshalb § 32a Abs 2 EStG aF letztmalig für VZ 2003 anzuwenden. Seit Abschaffung des § 32a Abs 2 EStG aF erfolgt eine stufenlose Besteuerung an Hand der Formeltarife. Entsprechend dem individuellen zvE errechnet sich somit eine bestimmte...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rn. 5 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die Vorschrift betrifft lediglich das LSt-Abzugsverfahren, nicht hingegen das ESt-Veranlagungsverfahren, in deren Rahmen die für die Besteuerung tatsächlichen Verhältnisse zu Grunde zu legen sind (Feldgen in Korn, § 39c EStG Rz 4 (Oktober 2017)). § 39c Abs 1 S 5 EStG wiederholt lediglich die in § 41c Abs 1 EStG (s § 41c Rn 3–14 (Stickan)) getr...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / III. Zuständige Finanzbehörden

Rn. 5 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Zur Prüfung nach § 50b EStG berechtigt sind die FinBeh. Entsprechend § 6 Abs 2 AO zählen zu den FinBeh neben den in §§ 1f FVG aufgeführten Bundes- und Landes-FinBeh bspw auch die Familienkassen. Durch den Verweis des § 50b S 2 EStG auf §§ 193–203 AO und damit auch auf § 195 AO sind Außenprüfungen grds nur von den für die Besteuerung sachlich ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / II. Inhalt und Bedeutung

Rn. 2 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die Prüfungskompetenz der FinBeh wird durch § 50b EStG über den Anwendungsbereich der §§ 193ff AO hinaus ausgedehnt. § 50b EStG räumt den für die Besteuerung zuständigen FinBeh das Recht ein, bei sämtlichen am Verfahren Beteiligten die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu prüfen, die für die Anrechnung oder Vergütung von KSt, Anrechnun...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / F. Korrektur des LSt-Abzugs bei Vorliegen der ELStAM (§ 39c Abs 1 S 4 u 5 EStG)

Rn. 17 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Nach § 39c Abs 1 S 4 EStG sind die LSt-Ermittlungen für die vorangegangenen Monate zu überprüfen und ggf zu ändern, sobald dem ArbG in den Fällen des § 39c Abs 1 S 2 EStG die ELStAM vorliegen. Aus dem Verweis auf § 39c Abs 1 S 2 EStG ergibt sich, dass sich die Änderungsverpflichtung des ArbG auf die drei zurückliegenden Monate beschränkt. Te...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Seithel, Die Problematik der systematischen Einordnung des Verlustabzugs nach § 10d EStG, DStR 1965, 353; Eitel-Dreiss/Dreiss, Steuerliche Verlustbehandlung und Sanierung, DB 1980, 1858; Schult/Hundsdoerfer, Optimale Nutzung des geplanten Wahlrechts beim Verlustrücktrag nach § 10d EStG, DStR 1993, 525; Dötsch, StandortsicherungsG: Wahlweiser Verzicht auf den Verlustrücktrag bei...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Voraussetzungen

Rn. 29 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Das Splittingverfahren ist grundsätzlich nur anzuwenden bei Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnerschaften, die beide unbeschränkt estpfl sind und nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs 1 S 1 EStG) und die iRd Ehegattenbesteuerung/Besteuerung der Lebenspartnerschaften die Zusammenveranlagung nach § 26b EStG wählen. Bei Alleinerziehenden kommt...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Sonderfälle des Verlustabzugs

Rn. 52a Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Nicht entnommene Gewinne aus LuF, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit werden auf Antrag mit einem ermäßigtem Steuersatz besteuert, § 34a Abs 1 S 1 EStG (sog Thesaurierungsbegünstigung). Diese Gewinne werden gemäß § 10d Abs 1 S 2 EStG ab VZ 2008 vom Verlustabzug ausgeschlossen. Negative Einkünfte dürfen weder mit ermäßigt besteuerten ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / IV. Auszahlung der Zulage (§ 90 Abs 2 EStG)

Rn. 11 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die ermittelten Zulagen zahlt die zentrale Stelle an die Anbieter aus. Nach § 15 AltvDV erfolgen die Auszahlungen zu vier Terminen im Kj. Diese sind der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und der 15. November eines jeden Kj. Die konkrete Auszahlung erfolgt zu dem Termin, der auf den Zeitpunkt des Ermittlungsergebnisses folgt. Rn. 12 Stand: EL 15...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Grundlagen

Rn. 77 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Bis VZ 1989 wurde die Höhe des abziehbaren Verlustes im Entstehungsjahr grundsätzlich nicht festgestellt, sondern erst im Abzugsjahr. § 10d Abs 4 EStG normiert seit VZ 1990 ein gesondertes Feststellungsverfahren. Der nicht ausgeglichene Verlust ist von Amts wegen durch VA gesondert festzustellen. Bei ArbN ist die zweijährige Frist des § 46 Ab...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / III. LSt-Abzug vom laufenden Arbeitslohn (§ 39b Abs 2 EStG)

Rn. 20 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 § 39a Abs 2 EStG regelt die Ermittlung der LSt vom laufenden Arbeitslohn. Aufgrund der abweichenden Berechnung zur Ermittlung der LSt von einem sonstigen Bezug nach § 39a Abs 3 EStG ist der laufende Arbeitslohn von einem sonstigen Bezug abzugrenzen. Der Begriff des laufenden Arbeitslohns ist zeitraumbezogen zu verstehen und beschreibt daher d...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Verlustvortrag ab VZ 2004

Rn. 68 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die durch das StEntlG 1999/2000/2002 eingeführte vertikale Beschränkung der Verlustverrechnung wurde mit dem Korb-II-G durch eine Begrenzung der horizontalen Verlustverrechnung ersetzt. Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht als Verlustrücktrag abgezogen worden sind, sind in den folgenden VZ nur noch bis zu einem Gesamtbetrag der ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Tragweite des Splittingverfahrens

Rn. 30 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Ohne Bedeutung für die Anwendung des Tarifs nach § 32a Abs 5 EStG bei zusammenveranlagten Ehegatten ist, welcher der beiden Ehegatten das Einkommen bezogen hat. Auch wenn allein der Ehemann oder allein die Ehefrau das Familieneinkommen verdient hat, ist das Splittingverfahren anzuwenden. Dabei kann sich das Splitting unterschiedlich auswirke...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 10. Freibetrag wegen Anrechnung ausländischer Abzugsteuer

Rn. 27 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Nach einzelnen DBA-Bestimmungen werden die Einkünfte nicht von der Besteuerung freigestellt; stattdessen wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Maßgabe des § 34c EStG vermieden (Anwendung der Anrechnungsmethode). Dies gilt ua für Fälle der gewerbsmäßigen ArbN-Überlassung (zB DBA mit Dänemark, Frankreich, Italien, Norwegen, Po...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Obere Proportionalzone

Rn. 16 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Vom VZ 1996 bis VZ 2006 gab es nur noch eine Proportionalzone, in der der Grenzsteuersatz gleichbleibt. Sie schloss sich an die Progressionszone an. In den Tarifen 2001–2003 betrug der Grenzsteuersatz 48,5 %, im Tarif 2004 betrug er 45,0 % und im Tarif 2005 und 2006 42 %. Verfassungsrechtlich ist die einkommensteuerliche Belastung in der ober...mehr

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Influencer: Einkünfteerziel... / 5 Aspekte der internationalen Besteuerung

5.1 Inbound-Sachverhalte 5.1.1 Beschränkte Steuerpflicht Zunächst stellt sich die Frage, ob der im Ausland (aufgrund dortigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) ansässige Influencer im Inland eine beschränkte Steuerpflicht begründet. Eine solche besteht, wenn der Influencer weder über Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügt und im Inland Einkünfte im Sinne ...mehr

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Influencer: Einkünfteerziel... / 5.3 Weitere Besonderheiten

Insbesondere für Reise- oder Foodblogger können sich weitere steuerliche Konsequenzen infolge des sog. Steueroasen-Abwehrgesetzes ergeben.[1] Für "digitale Nomaden" hat die EU im Rahmen des sog. New EU Tax Package[2] die Schaffung eines steuerlichen Ansässigkeitsregisters angekündigt. Zur Identifizierung und Vermeidung der Nutzung von sog. Briefkastengesellschaften hat die EU-...mehr

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Influencer: Einkünfteerziel... / 5.2.3 Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland

Übt der Influencer seine Tätigkeit als Einzelunternehmer oder im Rahmen einer Personengesellschaft (bspw. zusammen mit weiteren Influencern) aus und gibt er seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auf gilt Folgendes: Es kann entweder in Bezug auf Einzelwirtschaftsgüter zur Entstrickung des Betriebsvermögens nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG oder zur fiktiven Betriebs...mehr

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Influencer: Einkünfteerziel... / 5.1 Inbound-Sachverhalte

5.1.1 Beschränkte Steuerpflicht Zunächst stellt sich die Frage, ob der im Ausland (aufgrund dortigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) ansässige Influencer im Inland eine beschränkte Steuerpflicht begründet. Eine solche besteht, wenn der Influencer weder über Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügt und im Inland Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt. M...mehr

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Influencer: Einkünfteerziel... / 5.1.3 Abkommensrechtliche Einordnung der Einkünfte

Das Recht der Doppelbesteuerungsabkommen stellt sog. Schrankenrecht dar. Es vermag keine Besteuerungsrechte zu schaffen. Diese können jeweils ausschließlich durch das nationale Steuerrecht begründet werden. Kollidieren die Besteuerungsansprüche beider Staaten auf Basis der nationalen Bestimmungen des Ansässigkeits- und des Quellenstaats, vermeidet ein Doppelbesteuerungsabkom...mehr

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Influencer: Einkünfteerziel... / 5.2.1 Beibehaltung des Wohnsitzes in Deutschland

Bleibt der Influencer im Inland wohnhaft und erzielt er lediglich Einkünfte im Ausland, stellt sich die Frage, wer diese Einkünfte letztlich besteuern darf. Aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland unterliegt der Influencer weiterhin mit seinen gesamten weltweit erzielten Einkünften (Welteinkommensprinzip) der unbeschränkten (Körperschaft- oder) Einkommensteuerpflicht. Wird...mehr

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Influencer: Einkünfteerziel... / 5.2 Outbound-Sachverhalte

Influencer sind aufgrund ihrer weitgehend digitalen Tätigkeitsform nicht an einen festen Tätigkeitsort gebunden. Aufgrund der vergleichsweise hohen Mobilität von (im Inland ansässigen) Influencern werden diese auch oftmals im Ausland tätig. Die Dauer der Tätigkeit variiert in aller Regel. Die Bandbreite reicht von kurzfristigen Tätigkeiten im Rahmen einer Recherche oder eine...mehr

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Influencer: Einkünfteerziel... / Zusammenfassung

Überblick Die Finanzverwaltung zeigt eine zunehmende Sensibilität für wirtschaftliche Social-Media-Aktivitäten. Am 30.7.2020 äußerte sie sich erstmals bundeseinheitlich zur Besteuerung von Influencern. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Gewerbesteuerpflicht § 15 GewStG; Gewerbesteueranrechnung § 35 GewStG; Einkünfte aus Freiberuflichkeit § 18 EStG; BMF, FAQ v. 30.7.2020.mehr

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Influencer: Einkünfteerziel... / 6 Ausblick: Mahnende Finanzverwaltung stellt Influencer-Leitfaden in Aussicht

Der vom BMF veröffentliche FAQ macht deutlich, dass die Einkünfteerzielung über die Sozialen Medien längst aus ihrem steuerlichen Schattendasein herausgetreten ist. Die Finanzverwaltung ist zunehmend für diese Berufsgruppe sensibilisiert [1] und bestrebt im Rahmen des zur Verfügung stehenden Instrumentariums Zugriff auf steuerrelevante Information zu erhalten. Die Finanzverwal...mehr

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Influencer: Einkünfteerziel... / 5.2.2 Begründung weiterer Wohnsitze oder eines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland

Mit der Begründung weiterer Wohnsitze im Ausland geht die Begründung weiterer unbeschränkter Steuerpflichten einher, wodurch das Risiko einer Doppelbesteuerung besteht. Mit Staaten, mit denen ein DBA besteht, entscheidet die Anwendung der sog. Tie-Breaker-Rule[1] darüber, in welchem Staat der Steuerpflichtige für die Anwendung des DBA als ansässig gilt. Nach nationalem Recht...mehr

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Influencer: Einkünfteerziel... / 5.1.2 Steuererhebung und Steuerabzug nach § 50a EStG

Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG Von besonderer Bedeutung ist der Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. §§ 73a-73g EStDV für Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen (bs...mehr

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Influencer: Einkünfteerziel... / 5.1.1 Beschränkte Steuerpflicht

Zunächst stellt sich die Frage, ob der im Ausland (aufgrund dortigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) ansässige Influencer im Inland eine beschränkte Steuerpflicht begründet. Eine solche besteht, wenn der Influencer weder über Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügt und im Inland Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt. Maßgebend sind dabei die im Inla...mehr

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Influencer: Einkünfteerziel... / 3 Influencer: Gewinnermittlung: Bilanz oder Einnahmen-Überschussrechnung?

Je nach Umfang der Tätigkeit kann die Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung (auch für gewerbliche Einkünfte in den Grenzen des § 241a HGB bzw. § 141 AO) oder mittels Bilanzierung (Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 EStG) erfolgen. Unabhängig von der Ermittlungsart ist zunächst zu betrachten, was – berufsspezifisch – als Betriebsein...mehr