Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsaufspaltung

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Betriebsaufspaltung / 1.2 Unechte Betriebsaufspaltung

Bei einer "unechten" Betriebsaufspaltung wird kein einheitliches Unternehmen aufgespalten[1]. Vielmehr werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft entweder von vornherein als 2 rechtlich selbständige Unternehmen errichtet, oder zu einer bestehenden Betriebskapitalgesellschaft tritt später ein Besitzunternehmen hinzu. Letzteres ist der Fall, wenn einer bereits bestehenden ...mehr

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Betriebsaufspaltung / 1.1 Echte Betriebsaufspaltung

Bei der sog. "echten" Betriebsaufspaltung wird ein bisher einheitliches Unternehmen kraft Willensentscheidung seiner Unternehmer in 2 rechtlich selbstständige Unternehmen (Besitz- und Betriebsunternehmen) aufgespalten. Das Besitzunternehmen hat meist die Rechtsform einer Personengesellschaft, das Betriebsunternehmen einer GmbH. Das bisherige Unternehmen präsentiert sich nach...mehr

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Betriebsaufspaltung / 5 Beendigung der Betriebsaufspaltung

Die Betriebsaufspaltung endet, wenn die sachlichen[1] und/oder personellen[2] Voraussetzungen hierfür entfallen (sachliche oder personelle Entflechtung). Ein solches Ende kann beabsichtigt sein, z. B. wenn das Besitzunternehmen die an die Betriebs-GmbH verpachteten Gestände veräußert (sachliche Entflechtung) oder durch Übertragung der GmbH-Anteile die personellen Voraussetzu...mehr

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Betriebsaufspaltung / 1 Begründung einer Betriebsaufspaltung

1.1 Echte Betriebsaufspaltung Bei der sog. "echten" Betriebsaufspaltung wird ein bisher einheitliches Unternehmen kraft Willensentscheidung seiner Unternehmer in 2 rechtlich selbstständige Unternehmen (Besitz- und Betriebsunternehmen) aufgespalten. Das Besitzunternehmen hat meist die Rechtsform einer Personengesellschaft, das Betriebsunternehmen einer GmbH. Das bisherige Unte...mehr

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Betriebsaufspaltung / 2 Tatbestandsmerkmale einer Betriebsaufspaltung

Die Betriebsaufspaltung setzt steuerlich eine sachliche und persönliche Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen voraus. Eine sachliche und personelle Verflechtung ist gegeben, wenn eine Einzelperson oder Personengruppe (das Besitzunternehmen) einem gewerblich tätigen Unternehmen (Betriebsunternehmen) mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung über...mehr

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Betriebsaufspaltung / 4.1 Beherrschung durch Personengruppe

Ist eine sachliche Verflechtung gegeben, meist aufgrund der Überlassung von Grundbesitz, bedarf es für das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung noch der sog. personellen Verflechtung. Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine oder mehrere Personen zusammen (Personengruppe) sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrschen, dass sie in der La...mehr

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Betriebsaufspaltung / 3.1.1 Nutzungsüberlassung

Regelmäßig wird die Betriebsaufspaltung dadurch bewirkt, dass dem Betriebsunternehmen wesentliche Betriebsgrundlagen im Wege der Vermietung oder Verpachtung zur Nutzung überlassen werden. Als Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsaufspaltung genügt aber auch die teilentgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsüberlassung (Leihe).[1] Die Nutzungsüberlassung an eine Betrieb...mehr

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Betriebsaufspaltung / Zusammenfassung

Begriff Unter Betriebsaufspaltung versteht man die Aufspaltung eines Unternehmens auf 2 rechtlich getrennte Unternehmen, die nach ihrer Funktion Besitz- und Betriebsunternehmen genannt werden. Die Rechtsfolgen einer Betriebsaufspaltung bestehen in erster Linie darin, dass die ihrer Art nach vermietende oder verpachtende, also vermögensverwaltende – nicht gewerbliche – Tätigk...mehr

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Betriebsaufspaltung / 4.4.2 Mittelbare Beherrschung der Besitzpersonengesellschaft

Auf den ersten Blick sollte man eigentlich meinen, dass die gleichen Überlegungen, die der BFH für eine mittelbare Beteili­gung auf der Seite des Betriebsunternehmens ange­stellt hat, auch für die Seite des Besitzunternehmens gelten. Ob eine mittelbare Beteiligung an einer Besitzpersonengesellschaft über eine Kapitalgesellschaft zur Beurteilung einer personellen Verflechtung...mehr

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Betriebsaufspaltung / 1 Wann liegt eine ­Organschaft vor?

Bei einer Betriebsaufspaltung in ein Besitzunternehmen, z. B. Personengesellschaft, und eine Betriebsgesellschaft (Kapitalgesellschaft) und Verpachtung des Betriebsvermögens durch das Besitzunternehmen an die Betriebsgesellschaft liegt umsatzsteuerrechtlich i. d. R. eine Organschaft vor. Auch wenn bei einer Betriebsaufspaltung nur das Betriebsgrundstück ohne andere Anlagegeg...mehr

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Betriebsaufspaltung / 4.5 Wiesbadener-Modell

Eine Betriebsaufspaltung lässt sich durch das sog. "Wiesbadener Modell" vermeiden, weil in diesem Fall keine personelle Verflechtung vorliegt. Unter Wiesbadener Modell wird in der Besteuerungspraxis eine Beteiligungsstruktur verstanden, bei der an der Betriebs-GmbH nur die Ehefrau beteiligt ist und die an diese verpachteten Wirtschaftsgüter allein dem Ehemann (Besitzunterneh...mehr

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Betriebsaufspaltung / 3.2 Als wesentliche Betriebsgrundlagen in Betracht kommende Wirtschaftsgüter

Eine sachliche Verflechtung ist gegeben, wenn das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlässt, die nach ihrer Funktion für das Betriebsunternehmen wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen. Funktional wesentliche Betriebsgrundlagen sind anzunehmen, wenn die Wirtschaftsgüter zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und ein beson...mehr

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Betriebsaufspaltung / 4.4 Mittelbare Beherrschung

4.4.1 Mittelbare Beherrschung der Betriebs-GmbH Eine Beherrschung der Betriebs-GmbH besteht auch, wenn diejenigen Personen, die der Betriebsgesellschaft un­mittelbar wesentliche Betriebsgrundlagen zur Nutzung über­lassen, an der Betriebs-GmbH zwar nicht unmittelbar be­teiligt sind, diese aber über die Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft, also mittelbar beherrsche...mehr

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Betriebsaufspaltung / 3 Sachliche Verflechtung

3.1 Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage 3.1.1 Nutzungsüberlassung Regelmäßig wird die Betriebsaufspaltung dadurch bewirkt, dass dem Betriebsunternehmen wesentliche Betriebsgrundlagen im Wege der Vermietung oder Verpachtung zur Nutzung überlassen werden. Als Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsaufspaltung genügt aber auch die teilentgeltliche oder unentgelt...mehr

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Betriebsaufspaltung / 4 Personelle Verflechtung

4.1 Beherrschung durch Personengruppe Ist eine sachliche Verflechtung gegeben, meist aufgrund der Überlassung von Grundbesitz, bedarf es für das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung noch der sog. personellen Verflechtung. Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine oder mehrere Personen zusammen (Personengruppe) sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der ...mehr

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Betriebsaufspaltung / 3.3 Gebäudegrundstücke als wesentliche Betriebsgrundlage

Ein an die Betriebskapitalgesellschaft überlassenes Grundstück stellt "insbesondere" dann eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, wenn das Betriebsunternehmen in seiner Betriebsführung auf dieses Grundstück angewiesen ist, weil die Betriebsführung durch die Lage des Grundstücks bestimmt wird (vor allem bei Einzelhandelsbetrieben), das Grundstück auf die Bedürfnisse des Betrieb...mehr

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Betriebsaufspaltung / Ertragsteuer

1 Begründung einer Betriebsaufspaltung 1.1 Echte Betriebsaufspaltung Bei der sog. "echten" Betriebsaufspaltung wird ein bisher einheitliches Unternehmen kraft Willensentscheidung seiner Unternehmer in 2 rechtlich selbstständige Unternehmen (Besitz- und Betriebsunternehmen) aufgespalten. Das Besitzunternehmen hat meist die Rechtsform einer Personengesellschaft, das Betriebsunte...mehr

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Betriebsaufspaltung / Umsatzsteuer

1 Wann liegt eine ­Organschaft vor? Bei einer Betriebsaufspaltung in ein Besitzunternehmen, z. B. Personengesellschaft, und eine Betriebsgesellschaft (Kapitalgesellschaft) und Verpachtung des Betriebsvermögens durch das Besitzunternehmen an die Betriebsgesellschaft liegt umsatzsteuerrechtlich i. d. R. eine Organschaft vor. Auch wenn bei einer Betriebsaufspaltung nur das Betri...mehr

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Betriebsaufspaltung / 4.2 Beteiligungsidentität

Für die Annahme einer personellen Verflechtung müssen beide Unternehmen von einer Person oder Personengruppe in der Weise beherrscht werden, dass diese ihren geschäftlichen Betätigungswillen in beiden Unternehmen durchsetzen kann. Dabei wird zwischen der Beteiligungs- und der Beherrschungsidentität unterschieden. Die Beteiligungsidentität ist dabei relativ einfach feststellb...mehr

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Betriebsaufspaltung / 3.1 Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage

3.1.1 Nutzungsüberlassung Regelmäßig wird die Betriebsaufspaltung dadurch bewirkt, dass dem Betriebsunternehmen wesentliche Betriebsgrundlagen im Wege der Vermietung oder Verpachtung zur Nutzung überlassen werden. Als Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsaufspaltung genügt aber auch die teilentgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsüberlassung (Leihe).[1] Die Nutzungsüb...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Betriebsaufspaltung / 4.4.1 Mittelbare Beherrschung der Betriebs-GmbH

Eine Beherrschung der Betriebs-GmbH besteht auch, wenn diejenigen Personen, die der Betriebsgesellschaft un­mittelbar wesentliche Betriebsgrundlagen zur Nutzung über­lassen, an der Betriebs-GmbH zwar nicht unmittelbar be­teiligt sind, diese aber über die Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft, also mittelbar beherrschen [1]. Eine personelle Verflechtung ist also geg...mehr

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Betriebsaufspaltung / 4.3 Beherrschungsidentität

Eine personelle Verflechtung ist nicht nur bei Identität der Beteiligungen möglich, sondern es reicht eine sog. Beherrschungsidentität aus. Eine personelle Verflechtung setzt also nicht voraus, dass an beiden Unternehmen die gleichen Beteiligungsverhältnisse derselben Personen bestehen, es genügt, wenn an beiden Unternehmen mehrere Personen in unterschiedlicher Höhe beteilig...mehr

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Betriebsaufspaltung / 2 Wirkung der ­Organschaft

Umsatzsteuerlich gilt die Organgesellschaft (Betriebsgesellschaft) als unselbstständiger Teil des Unternehmens des Organträgers (Besitzunternehmer). Alleiniger Unternehmer und Steuerschuldner innerhalb des Organkreises ist der Organträger (Besitzunternehmer). In dessen Umsatzsteuererklärung sind die von der Organgesellschaft nach außen getätigten Umsätze an Dritte sowie die ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Vor §... / 1.5 Das Postulat der rechtsformneutralen Besteuerung

Rz. 23 Das Steuersystem führt zu einer unterschiedlichen Belastung des Steuerpflichtigen, je nachdem, in welcher Rechtsform das Unternehmen geführt wird. Während die Gewinne aus Einzelunternehmen und die Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft der ESt mit dem persönlichen Steuersatz unterliegen, sind die Gewinnanteile aus der Beteiligung an juristisch...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
GmbH 2 Go (Teil 15): Nießbr... / 3. Steuerfalle: Nießbrauch und Betriebsaufspaltung

Bei Einbeziehung einer Betriebsaufspaltung ist Vorsicht geboten. Der BFH hat hierzu bereits in einer Reihe von Entscheidungen Stellung bezogen. Die wirtschaftliche Zuordnung von Besitz- und Betriebsunternehmen ist fragil und hängt vom Einzelfall ab.[14] Demnach sollen u.a. die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung entfallen, wenn sowohl Besitzunternehmen als auch die Anteil...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Betriebsaufspaltung

Im Falle einer Betriebsaufspaltung kann eine Betriebsunterbrechung bei der vormaligen Besitzgesellschaft auch dann vorliegen, wenn die Betriebsgesellschaft die werbende Geschäftstätigkeit endgültig eingestellt hat, denn daraus ergibt sich nicht eindeutig, dass auch die Besitzgesellschaft ihren Gewerbebetrieb endgültig aufgegeben hat. Die Beurteilung, ob der Gewerbebetrieb end...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
GmbH 2 Go (Teil 15): Nießbr... / VI. Fazit

Insbesondere in der Nachfolgeplanung schaffen Nießbrauchsrechte für die Beteiligten umfassende Gestaltungsmöglichkeiten. Deren Vielfalt macht eine sorgfältige Verzahnung der zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Regelungen nötig. Beachten Sie: Möchte sich der potentielle Schenker jedoch die Zugriffsmöglichkeiten an den stillen Reserven oder späteren Veräußerungsgewinnen sicher...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 07/2023, Stiftungssteu... / 2. Gewerbesteuer

Eine privatnützige Stiftung unterliegt der Gewerbesteuer, wenn sie einen Gewerbebetrieb i.S.v. § 2 Abs. 1 GewStG (originärer Gewerbebetrieb, § 15 Abs. 2 EStG) oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 S. 1 AO) unterhält, der gem. § 2 Abs. 3 GewStG als Gewerbebetrieb gilt. Die Gewerbesteuer beträgt unter Berücksichtigung der Steuermesszahl von 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewS...mehr

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Freiberuflersozietät/Partne... / 3.3 Abfärbewirkung bei Beteiligung an gewerblicher Mitunternehmerschaft

Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG tritt die Abfärbewirkung auch dann ein, wenn eine freiberufliche (oder sonstige selbstständige Tätigkeiten i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) ausübende Personengesellschaft aus ihrer Beteiligung als Mitunternehmerin einer gewerblichen Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht. Ungeklärt war, ob bei ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fc) Beendigung Betriebsaufspaltung

Rn. 995 Stand: EL 148 – ET: 12/2020 Einen Sonderfall der Betriebsaufgabe stellt die Beendigung der Betriebsaufspaltung dar. Eine Betriebsaufspaltung liegt nach der Rspr vor, wenn einem Betriebsunternehmen wesentliche Grundlagen für seinen Betrieb von einem Besitzunternehmen überlassen werden (sachliche Verflechtung) und die hinter dem Betriebs- und dem Besitzunternehmen stehen...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ba) Begründung Betriebsaufspaltung

Rn. 2917 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Hat der Erbe bislang durch die Vermietung einer im PV gehaltenen Immobilie Einkünfte aus § 21 EStG erzielt, kann eine Betriebsaufspaltung begründet werden, wenn er vom Erblasser den Betrieb, der die Immobilie angemietet hatte, erbt. Dies geschieht automatisch, also ohne weiteres Zutun des Erben (Kalbfleisch, UVR 2012, 90). Hier ist durch e...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Betriebsaufspaltung

Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH erfordert eine Betriebsaufspaltung eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen verschiedenen Rechtsträgern, die einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen ausüben, der auf die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit gerichtet ist (BMF vom 07.10.2002, BStBl I 2002, 1028). Eine personelle Verfl...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4.5.3 Halten von Beteiligungen

Tz. 38 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Das Halten von Beteiligungen stellt sich für gemeinnützige Körperschaften gleichfalls als komplex dar. So werden die von einem gemeinnützigen Verein gehaltenen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich der ertragsteuerfreien Vermögensverwaltung zugeordnet. Nimmt der Verein hingegen auf die laufende Geschäftsführung der Tochter...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 06/2023, Stiftungssteu... / c) Abgrenzung zur bloßen Vermögensverwaltung

Eine steuerfreie Vermögensverwaltung liegt regelmäßig vor, wenn Vermögen genutzt, z.B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (§ 14 S. 3 AO). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt insoweit nur im Ausnahmefall vor, wenn die Stiftung z.B. als gewerblicher Wertpapierhändler[49] oder Grundstückshändler[50] tätig wird...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4.5.1 Abgrenzung Vermögensverwaltung zu wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

Tz. 36 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Für die Abgrenzung zwischen der ertragsteuerfreien Vermögensverwaltung und dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Vereins gelten die allgemeinen einkommensteuerlichen Grundsätze der Abgrenzung zwischen den Einkünften aus Gewerbebetrieb einerseits und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. aus...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Bitz, Schlussfolgerungen aus dem Grundsatzurteil des BFH zum Wegfall der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung für verschiedene Fallgruppen, DB 1984, 1492; Busse, Steuerliche Möglichkeiten und Grenzen beruflicher Betätigung nach Praxisveräußerung, BB 1989, 1951; Zugmaier, Das Verpächterwahlrecht bei der Verpachtung gewerblicher, land- und forstwirtschaftlicher sowie freibe...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Umfang des Mitunternehmeranteils

Rn. 254 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 Entspricht der Mitunternehmeranteil dem (dem jeweiligen Gesellschafter als Mitunternehmer) zuzurechnenden Anteil an den WG der Mitunternehmerschaft, so muss dies auch das jeweilige (diesem Mitunternehmer zuzuordnende) Sonder-BV umfassen (BFH v 17.12.2014, IV R 57/11, BStBl II 2015, 536; BFH v 02.10.1997, BStBl II 1998, 104; BFH v 12.04.2000...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Begriff des Teilbetriebs

Rn. 201 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 Ein Teilbetrieb ist jede mit gewisser Selbstständigkeit ausgestattete, organisch geschlossene Einheit eines Gesamtbetriebs, die für sich allein lebensfähig ist (BFH v 18.10.1999, GrS 2/98, BStBl II 2000, 123). Ein unselbstständiger Betriebsteil liegt hingegen vor, wenn eine Unterteilung des Gesamtbetriebs lediglich organisatorisch nach Leis...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Weitere Aufgabegegenstände

Rn. 941 Stand: EL 148 – ET: 12/2020 Eine Betriebsaufgabe kann sich auch auf Konstrukte beziehen, die keinen genuinen (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil darstellen, die dennoch als Gewerbebetrieb angesehen werden. Häufigster Fall ist die Beendigung einer (kapitalistischen) Betriebsaufspaltung, die aufgrund des Wegfalls der personellen oder sachlichen Verflechtung endet u...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Gewerbliche Einkünfte

Rn. 2958 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Erzielte der Erblasser gewerbliche Einkünfte, dann verändert sich der Charakter dieser Einkünfte durch den Erbfall grds nicht. Hatte der Erblasser fremdvermietete Immobilien als gewillkürtes BV behandelt, so setzt sich diese Qualifikation in der Hand der Erben fort (BFH vom 23.10.1986, IV R 214/84, BStBl II 1987, 120). Hätte der Erblasser ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Groh, Erben als "Durchgangsunternehmer", DB 1992, 1312; Wacker/Franz, Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung, BB Beilage 5/1993; Gebel, Die qualifizierte Nachfolgeklausel, BB 1995, 173; Flick, Die Erbausschlagung als Instrument zur nachträglichen Gestaltung einer verunglückten Erbfolge, DStR 2000, 1816; Tiedtke/Wälzholz, Ausschl...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Aufgabegegenstand

Rn. 921 Stand: EL 148 – ET: 12/2020 Nach dem Wortlaut ist nur die Aufgabe eines (vollständigen) Gewerbebetriebs oder eines Anteils im Sinne des § 16 Abs 1 S 1 Nr 2 o 3 EStG von der Regelung umfasst, also eines (vollständigen) Mitunternehmeranteils oder eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters an einer KGaA. Es besteht in Literatur und Rspr allerdings Einigkeit...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. ABC der Teilbetriebe

Rn. 212 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 Abfindung für die Einschränkung eines Gewerbebetriebs gehören zum laufenden Gewinn u sind keine Teilbetriebsveräußerung (BFH v 26.06.1975, BStBl II 1975, 832). Appartementhaus u Hotelbetrieb können jeweils einen Teilbetrieb darstellen (BFH v 23.11.1988, BStBl II 1989, 376; BFH v 12.12.2013, BFH/NV 2014, 69). Aufbau-Teilbetrieb Aufbau-Teilbetrieb...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allgemeines

Rn. 2851 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Der Erbfall selbst löst keine ertragsteuerlichen Konsequenzen aus (Geck, KÖSDI 2011, 17 352). Die Vermögensgegenstände gehen ohne Aufdeckung stiller Reserven auf den/die Rechtsnachfolger über. Rechtsnachfolger treten nach § 45 AO grds vollumfänglich in die Rechtsposition des Verstorbenen ein (Geck, KÖSDI 2011, 17 352). Das schließt jedoch ...mehr

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Vorbemerkungen zu § 95 BewG / 2. Kritische Reaktionen auf die Regelungen des ErbStRG 2009 v. 24.12.2008

a) Vorbemerkungen Rz. 146 [Autor/Stand] Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelungen im Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 v. 24.12.2008[2] waren in der Literatur bereits frühzeitig Bedenken erhoben worden.[3] Bisweilen wurde sogar die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Erbschaft- und Schenkungsteuer in Frage gestellt.[4] b) BFH-Beschluss v. 5.10.2011 – II R 9/11 Rz. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 06/2023, Chancen und Chancenlosigkeit von Verfassungsbeschwerden zum ErbStG

In den letzten Jahren häufen sich gegen letztinstanzliche Urteile des BFH zum ErbStG Verfassungsbeschwerden, mit denen eine Verfassungsverletzung reklamiert wird. Die Themenkreise reichen von der Transparenz oder Intransparenz von Personengesellschaften über die Verweigerung der Begünstigung beim Familienheim, die Anerkennung einer Betriebsaufspaltung als Rückausnahme von Ve...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Betriebsprüfungen

Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Wie bei Gewerbebetrieben und Freiberuflern können auch bei steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Vereinen, Stiftungen, Berufsverbänden oder politischen Parteien sowohl steuerliche Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) durch die Finanzverwaltung als auch Prüfungen durch die Sozialversicherungsträger vorgenommen werden. Beträgt bei einer steuerbegünstigen ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Erbfall und § 16 EStG

Rn. 2501 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 § 16 EStG regelt Veräußerung und Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen, somit Sachverhalte, die idR auf willensgesteuerten Handlungen beruhen (zu Ausnahmen s Rn 991f) und bei denen § 16 EStG zum einen der Abgrenzung der laufenden von den tarifbegünstigten Einkünften dient, s Rn 1, zum anderen die Voraussetzungen f...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Nachträgliche Einkünfte

Rn. 667 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 § 16 EStG schließt das Vorliegen nachträglicher Einkünfte nicht aus (BFH v 19.01.1982, VIII R 150/79, BStBl II 1982, 321). Daher können auch Schuldzinsen für ursprünglich betrieblich begründete Verbindlichkeiten zu nachträglichen BA iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG iVm § 24 Nr 2 EStG führen (BFH v 12.11.1997, XI R 98/96, BStBl II 1998, 144; zu ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Zuwendung gegen Gegenleistung/gemischte Schenkung

Rz. 64 [Autor/Stand] Ist die Leistung des Gebers rechtlich mit einer Gegenleistung(sverpflichtung) – und/oder übernommenen Leistungs- Nutzungs- und Duldungsauflagen (s. auch Rz. 224)[2] – des Empfängers verknüpft und entsprechen die beiderseitigen Leistung(spflicht)en wertmäßig einander, handelt es sich um ein nicht der Schenkungsteuer unterliegendes entgeltliches Geschäft. ...mehr