Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsrat

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BR-Mitbestimmung: Betriebli... / 4 Umfang des Mitbestimmungsrechts

Durch eine erzwingbare Betriebsvereinbarung[1] können (nur) die Grundzüge des betrieblichen Vorschlagswesens (BVW) geregelt werden. Der Betriebsrat hat auch im Zusammenhang mit der Einführung von Grundsätzen über das BVW das jedem Bestimmungsrecht innewohnende sogenannte Initiativrecht. Das beschreibt der Sache nach das Recht des Betriebsrats, einseitig über die Anrufung der ...mehr

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BR-Mitbestimmung: Betriebli... / 2 Begriff des Verbesserungsvorschlags

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht bezüglich eines Vorschlagswesens nur so weit, als Verbesserungsvorschläge im Sinne von freiwilligen Sonderleistungen der Arbeitnehmer Gegenstand dieses Vorschlagswesens sind. Der Vorschlag muss vom Arbeitnehmer freiwillig gemacht worden sein; er muss eine über den arbeitsvertraglich umschriebenen Aufgabenbereich hinausgehende ...mehr

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BR-Mitbestimmung: Betriebli... / Zusammenfassung

Überblick Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht über die Aufstellung allgemeiner Grundsätze eines betrieblichen Vorschlagswesens (BVW). Das betriebliche Vorschlagswesen bezieht sich nur auf Verbesserungsvorschläge, nicht auch auf andere schöpferische Leistungen von Arbeitnehmern, die urheberrechtsfähige Sonderleistungen oder Erfindungen sind. Das Mitbestimmungsrecht be...mehr

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BR-Mitbestimmung: Betriebli... / 5 Prämierung des Verbesserungsvorschlags

Die Vergütung des konkreten Verbesserungsvorschlags unterliegt zwar nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats, jedoch hat der einzelne Arbeitnehmer, der freiwillig eine Sonderleistung erbringt, unter Umständen einen individualrechtlichen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber aus § 612 BGB bzw. aus § 242 BGB. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber den Verbesserungsvo...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Ausschluss aus dem Betriebsrat /Auflösung des Betriebsrats

Rz. 22 Die Mitgliedschaft erlischt nach § 24 Nr. 5 BetrVG auch im Falle des Ausschlusses aus dem Betriebsrat oder der Auflösung des Betriebsrates durch gerichtliche Entscheidung. Hiermit sind die Fälle des § 23 Abs. 1 BetrVG angesprochen. Die Mitgliedschaft endet mit Rechtskraft des entsprechenden arbeitsgerichtlichen Beschlusses.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Ausschluss aus dem Betriebsrat durch gerichtliche Entscheidung

Rz. 16 Das Arbeitsgericht entscheidet über den Ausschlussantrag im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG. Mit der Rechtskraft des Beschlusses endet die Mitgliedschaft im Betriebsrat und ein Ersatzmitglied rückt dauerhaft nach (vgl. § 25 Abs. 1 S. 1 BetrVG).mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Auflösung des Betriebsrats durch gerichtliche Entscheidung

Rz. 22 Mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung endet die Amtszeit des Betriebsrats und damit – zwangsläufig – auch die seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder. Dies ergibt sich auch aus § 13 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG. Nach § 49 BetrVG erlischt gleichzeitig die Mitgliedschaft der betreffenden Betriebsratsmitglieder im Gesamtbetriebsrat. Das Gleiche gilt nach § 57 BetrVG f...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Betriebe mit Betriebsrat

Rz. 12 In Betrieben mit Betriebsrat beginnt die Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats im Normalfall am Tag nach Ablauf von dessen Amtszeit. Nach § 21 S. 3 BetrVG beginnt die Amtszeit jedoch spätestens am 1.6. des Wahljahres, wenn zu diesem Zeitpunkt das Wahlergebnis bekannt gegeben ist. Rz. 13 War jedoch in den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der alte Betriebsrat nur noc...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Nachrücken beim einköpfigen Betriebsrat

Rz. 25 In Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat nach § 9 S. 1 BetrVG nur aus einem Mitglied. In diesen Fällen ist stets im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a BetrVG und damit nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen. Die Vertretung folgt den oben dargestellten Regeln. Die bisherige Besonderheit, nach der ein Ersatzmitglied...mehr

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Betriebskriminalität: Wege ... / 2.2.3 Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der präventiven Videoüberwachung

Videokameras sind technische Einrichtungen i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Videoüberwachung innerhalb des Betriebs unterliegt daher in jedem Fall der Mitbestimmung des Betriebsrats, weil auch Arbeitnehmer von den Kameras erfasst werden (sollen).[1]mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Auflösung des Betriebsrats

3.1 Antragsberechtigung Rz. 17 Einen Antrag auf Auflösung des Betriebsrats als Ganzes kann ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beantragen.[1] Ein Antrag des Betriebsrates selbst ist nicht zulässig. Kommt der Betriebsrat zu dem Ergebnis, dass er – aus welchen Gründen auch immer – nicht im Amt verbleiben ka...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 22 Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats

1 Allgemeines Rz. 1 § 22 BetrVG regelt die Geschäftsführungsbefugnis des alten Betriebsrats in den Fällen der Erforderlichkeit einer Neuwahl nach § 13 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BetrVG. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 22 BetrVG ist naturgemäß, dass überhaupt noch ein Betriebsratsmitglied oder Ersatzmitglied vorhanden ist.[1] Fehlt es daran, kommt auch eine Weiterführung de...mehr

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Betriebskriminalität: Wege ... / 2.3.3 Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat in jedem Fall ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn der Arbeitgeber Aufnahmen von Telefongesprächen anfertigen[1] oder Geräte zum Mithören solcher Gespräche installieren will.[2] Ebenso ist das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beachten bei der Implementierung von Hardware und Software, die eine Kontrolle der ande...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Ausschluss aus dem Betriebsrat

Rz. 5 Der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds kann nicht von Amts wegen erfolgen. Er setzt einen auf eine grobe Pflichtverletzung des Betriebsratsmitglieds gestützten Antrag an das zuständige Arbeitsgericht voraus. 2.1 Antragsberechtigung Rz. 6 Der Antrag kann zunächst von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer gestellt werden. Wie durchgängig im Betriebsverfassung...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Dauer der Geschäftsführungsbefugnis

Rz. 8 Die Geschäftsführungsbefugnis endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neuen Betriebsratswahl. Abweichend von dem Fall, in dem ein nicht nur geschäftsführend im Amt befindlicher Betriebsrat von einem neugewählten Betriebsrat abgelöst wird[1], endet die Geschäftsführungsbefugnis des Betriebsrats nicht erst mit Ablauf des betreffenden Tages, sondern sofort mit d...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Ende der Amtszeit

Rz. 15 Mit dem Ablauf der Amtszeit endet die Existenz des bestehenden Betriebsratsgremiums. Die Amtszeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds deckt sich im Normalfall hiermit. Zwingend ist dies jedoch nicht; vielmehr kann die Amtszeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds auch vorzeitig enden.[1] Mit dem Ende der Amtszeit erlöschen sämtliche Befugnisse des Betriebsrats ohne Mög...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Geschäftsführungsbefugnis

Rz. 4 § 22 BetrVG regelt die Geschäftsführungsbefugnis des Betriebsrats, wenn einer der Fälle des § 13 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 eintritt. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist ein neuer Betriebsrat zu wählen, wenn sich die Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um 50, nach oben oder unten verändert hat. In diesen Fällen verändert sich regelmäßi...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Zusammenfassung von Betrieben

Rz. 19 Entsprechendes wie für die Zusammenfassung von Betriebsteilen gilt für die Zusammenfassung von ganzen Betrieben. In diesem Fall ist die neue Einheit stets betriebsratsfähig, sodass ein Übergangsmandat immer – aber auch nur – dann entsteht, wenn in einem der Betriebe ein Betriebsrat existiert. Sind mehrere Betriebsräte vorhanden, nimmt derjenige das Übergangsmandat wah...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Dauer des Übergangsmandats

Rz. 24 Das Übergangsmandat beginnt, was sich mittelbar aus § 21a Abs. 1 S. 3 BetrVG ergibt, mit dem Wirksamwerden der tatsächlichen Durchführung der Betriebsspaltung bzw. -zusammenfassung, die sich am Zeitpunkt der Übernahme der neuen Leitungsmacht manifestiert. Rz. 25 Ein Übergangsmandat kann daher nur für den zu diesem Zeitpunkt noch im Amt befindlichen Betriebsrat entstehe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Betriebsratslose Betriebe

Rz. 7 In Betrieben ohne amtierenden Betriebsrat beginnt die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach § 18 Abs. 3 S. 1 BetrVG i. V. m. § 19 WahlO zum BetrVG i. V. m. § 3 Abs. 4 WahlO zum BetrVG. Rz. 8 Wird das Wahlergebnis im Betrieb an mehreren Orten ausgehängt, kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt des letzten Aushangs an. Hinweis Im Hinblick auf die Bedeutung de...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Zusammenfassung von Betriebsteilen

Rz. 16 Ein Übergangsmandat entsteht auch dann, wenn mehrere Betriebsteile so zusammengefasst werden, dass ein neuer Betrieb entsteht. In diesem Fall wird das Übergangsmandat im Sinne einer einheitlichen Arbeitnehmervertretung von dem Betriebsrat wahrgenommen, der bislang die meisten von der Betriebszusammenfassung betroffenen wahlberechtigten Arbeitnehmer vertreten hat. Exis...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Untergang durch Betriebsspaltung

Rz. 10 Auch bei der Betriebsspaltung kann ein Restmandat des Betriebsrats – unter Umständen sogar neben einem Übergangsmandat nach § 21a BetrVG – entstehen. Ein Restmandat entsteht allerdings nur, wenn der ursprüngliche Betrieb dadurch unter Verlust seiner Identität aufgelöst wird. Eine Spaltung liegt jedoch nicht vor, wenn lediglich die betriebliche Tätigkeit eines Betriebs...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Grobe Pflichtverletzung

Rz. 10 Um eine grobe Pflichtverletzung annehmen zu können, muss der Pflichtenverstoß objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein.[1] Rz. 11 Es muss sich um einen Verstoß gegen gesetzliche Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz handeln, auch soweit die Pflichten durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung näher definiert sind.[2] Es muss sich um Pflichtverst...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Grobe Pflichtverletzung

Rz. 18 Die Pflichtverletzung muss vom Betriebsrat als solchem begangen worden sein. Die Auflösung des Betriebsrats setzt die Untragbarkeit der weiteren Amtsausübung voraus.[1] Rz. 19 Nicht ausreichend sind (auch parallele) Pflichtverstöße einzelner Betriebsratsmitglieder. Hinweis Verstoßen die Betriebsratsmitglieder unabhängig voneinander und unabgestimmt gegen die Geheimhaltu...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 25 BetrVG regelt das Nachrücken von Ersatzmitgliedern für endgültig ausgeschiedene (§ 25 Abs. 1 S. 1 BetrVG) bzw. zeitweilig verhinderte (§ 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG) Mitglieder des Betriebsrats. Die Vorschrift sichert die Kontinuität der Arbeit des Betriebsrats sowie seine Beschlussfähigkeit. Rz. 2 Die Regelung gilt über § 115 Abs. 3 BetrVG auch für die Bordvertretung, ü...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Reihenfolge bei Verhältniswahl

Rz. 18 Werden bei der Wahl zum Betriebsrat mehrere Wahlvorschläge (Listen) eingereicht, erfolgt – wenn nicht der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren für Kleinbetriebe nach § 14a BetrVG zu wählen ist – die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Rz. 19 In diesem Fall ist als Ersatzmitglied derjenige Wahlbewerber aus der Liste des verhinderten Betriebsratsmitglieds...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Antragsberechtigung

Rz. 17 Einen Antrag auf Auflösung des Betriebsrats als Ganzes kann ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beantragen.[1] Ein Antrag des Betriebsrates selbst ist nicht zulässig. Kommt der Betriebsrat zu dem Ergebnis, dass er – aus welchen Gründen auch immer – nicht im Amt verbleiben kann oder will, kann er j...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Übergangsmandat

Rz. 12 Liegt eine im Sinne des § 21a Abs. 1 BetrVG relevante Spaltung eines Betriebs vor, so bleibt der amtierende Betriebsrat für eine Übergangszeit mit allen Rechten und Pflichten im Amt. Dies gilt unabhängig davon, ob sich im Zuge der Betriebsspaltung eine andere rechtliche Zuordnung der Arbeitsverhältnisse der Betriebsratsmitglieder ergeben hat, sofern das Arbeitsverhält...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Antragsberechtigung

Rz. 6 Der Antrag kann zunächst von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer gestellt werden. Wie durchgängig im Betriebsverfassungsgesetz ist dabei die regelmäßige Arbeitnehmeranzahl maßgebend. Das Quorum muss während der gesamten Dauer des Ausschlussverfahrens erfüllt sein.[1] Rz. 7 Auch der Arbeitgeber kann den Ausschluss eines Betriebsratsmitgliedes aus dem Betriebs...mehr

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Betriebskriminalität: Wege ... / 2.1.2 Torkontrollen

Ein traditionelles Mittel zur Vorbeugung von Betriebskriminalität, insbesondere im Bereich der Eigentumsdelikte, ist die Durchführung von Torkontrollen an den Ein- und Ausgängen des Betriebs. Dies ist eine typische Tätigkeit des Werkschutzes. Datenschutzrechtliche Anforderungen an Torkontrollen Der Arbeitgeber hat bei der Ein- und Durchführung von Torkontrollen als Präventivma...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Sonderfälle

Rz. 19 In den Fällen des § 13 Abs. 2 und 3 BetrVG (z. B. bei innerhalb von zwei Jahren nach Betriebsratswahl stark veränderter Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG) ergeben sich abweichende Amtszeiten des Betriebsrats, die sowohl kürzer, als auch länger als die regelmäßige Amtszeit ausfallen können. Rz. 20 Die Amtszeit des Betriebsrats en...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Betriebsspaltung

Rz. 7 Eine Betriebsspaltung liegt zum einen vor, wenn ein Betrieb in zwei oder mehr Teile aufgegliedert wird und hierdurch untergeht. Von einer Spaltung ist jedoch auch im Falle einer Betriebsabspaltung oder Ausgliederung auszugehen, also dann, wenn der Ursprungsbetrieb bestehen bleibt und nur Teile abgespalten werden. Auch die Auflösung eines aus mehreren Betrieben bestehen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Grobe Pflichtverletzung

Rz. 27 § 23 Abs. 3 BetrVG betrifft nur den Verstoß gegen Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Jedoch werden auch die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten aus anderen Gesetzen sowie Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen erfasst.[1] Rz. 28 Die Pflichtverletzung ist – wie bei § 23 Abs. 1 BetrVG – grob, wenn sie objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 21b BetrVG regelt das Restmandat des Betriebsrats bei Untergang eines Betriebs. Rz. 2 Das Restmandat des Betriebsrats ist dazu bestimmt, die Arbeitnehmervertretung in den Fällen aufrecht zu erhalten, in denen das Betriebsratsamt nach den allgemeinen Vorschriften enden würde, dies aber wegen der Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach den §§ 111 ff. BetrVG in einer fü...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Untergang durch Betriebszusammenlegung

Rz. 17 Ein Restmandat kann auch bei der Zusammenlegung von Betrieben entstehen. Auch in diesem Fall, der stets eine Betriebsänderung nach § 111 S. 3 Nr. 3 BetrVG darstellt, bedarf die Wahrung der Beteiligungsrechte nach §§ 111 ff. BetrVG der Erhaltung eines Restmandats. Entsteht also aus zwei Betrieben durch Zusammenlegung ein neuer Betrieb, sind die bisherigen Betriebsräte ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Streitigkeiten

Rz. 23 Bei Streitigkeiten über die Amtszeit des Betriebsrats entscheiden die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG. Es kann über die Amtszeit des Betriebsrats aber auch inzident in anderen Verfahren, etwa in einem Kündigungsschutzprozess entschieden werden.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Untergang durch Stilllegung

Rz. 7 Klassischer Fall des Untergangs eines Betriebes ist die Betriebsstilllegung. Der Betrieb wird eingestellt, die Arbeitsverhältnisse enden, der Betrieb verliert seine Betriebsratsfähigkeit und das Amt des Betriebsrats endet.[1] Rz. 8 In diesem Fall ordnet § 21b BetrVG ein Restmandat des Betriebsrats zur Wahrnehmung der mit der Stilllegung im Zusammenhang stehenden Mitwirk...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Nachrücken für Ersatzmitglieder

Rz. 16a Ist ein Ersatzmitglied selbst verhindert, ist zu differenzieren: Handelt es sich um einen Nachrücker nach § 25 Abs. 1 S. 1 BetrVG, rückt er auch dann dauerhaft in den Betriebsrat ein, wenn er selbst längerfristig arbeitsunfähig erkrankt ist.[1] Handelt es sich dagegen um einen Vertretungsfall nach § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG, wird teilweise vertreten, dass im Fall der Ve...mehr

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Betriebskriminalität: Wege ... / 2.1.1 Werkschutz

Eine Möglichkeit der Prävention vor Betriebskriminalität stellt die Einrichtung und Tätigkeit eines Werkschutzes dar. Dieser kann in eigener Verantwortung geführt oder über ein externes Sicherheitsunternehmen gestellt werden. Allerdings beugt die Einrichtung des Werkschutzes selbst noch nicht gegen Kriminalität vor, sondern nur dessen Tätigkeit. Die konkrete Tätigkeit des We...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8 Rechtsfolgen

Rz. 24 In allen Fällen des § 24 BetrVG endet die Mitgliedschaft im Betriebsrat auch dann (erst) ex nunc mit den oben jeweils genannten Zeitpunkten, wenn der Ausscheidensgrund unerkannt bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorlag. Die Wirksamkeit der unter Mitwirkung des ausgeschiedenen Betriebsratsmitglieds vorgenommenen Handlungen und Beschlüsse des Betriebsrats bleibt erhal...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 23 BetrVG regelt das Sanktionensystem bei Verstößen des Betriebsrats oder seiner Mitglieder einerseits, bzw. des Arbeitgebers andererseits gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten. Dabei sind die Sanktionen gegen den Betriebsrat (Auflösung) und seine Mitglieder (Ausschluss) abschließend in § 23 Abs. 1 BetrVG geregelt. Andere Sanktionen sind nach ganz herrschende...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 21 S. 1 BetrVG legt die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats entsprechend dem in § 13 Abs. 1 S. 1 BetrVG festgelegten Turnus für die Betriebsratswahlen auf 4 Jahre fest. Rz. 2 § 21 S. 1 BetrVG betrifft ausschließlich die Amtszeit der Institution "Betriebsrat". Die Amtszeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds stimmt hiermit zwar im Regelfall überein, sie kann hiervon ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Rz. 10 Mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet zwangsläufig zeitgleich das aktive und passive Wahlrecht und damit nach § 24 Nr. 3 BetrVG auch die Mitgliedschaft im Betriebsrat. Keine Beendigung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis (z. Bsp. wegen Erziehungsurlaubs) lediglich ruht. Es handelt sich hierbei lediglich um eine zeitweilige Verhinderung, die z...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 24 BetrVG regelt die Beendigung der Mitgliedschaft des einzelnen Betriebsratsmitglieds, wobei § 21a BetrVG für das Übergangsmandat und § 21b BetrVG für das Restmandat des Betriebsrats vorrangige Sonderregelungen enthalten.[1] Hinweis Die Beendigung der Amtszeit des Betriebsrats als Gremium behandelt § 21 BetrVG. Rz. 2 § 24 Nrn. 1 bis 4 BetrVG betreffen das Erlöschen de...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Inhalt des Restmandats

Rz. 19 In inhaltlicher Hinsicht dient das Restmandat nur der Verwirklichung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte im Zusammenhang mit der Betriebsstilllegung, -spaltung oder -zusammenlegung. Rechte des Betriebsrates, die in keinem funktionalen Bezug zu den in § 21b BetrVG angeführten Tatbeständen stehen, können nicht mehr ausgeübt werden.[1] Das Mandat ist auf Abwicklung...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Nachrücken für ausgeschiedene Betriebsratsmitglieder

Rz. 12 § 25 Abs. 1 S. 1 BetrVG bezieht sich auf die Fälle des § 24 Nrn. 2 bis 6 BetrVG, mit Ausnahme des § 24 Nr. 5, 2. Alt. BetrVG. In den Fällen des § 24 Nr. 1 BetrVG (Ablauf der Amtszeit) und des § 24 Nr. 5, 2. Alt. BetrVG (Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung) vollzieht sich die Nachfolge durch Neuwahl des Betriebsrats.mehr

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Betriebskriminalität: Wege ... / 3.5 Betriebsbuße

Sofern der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat auf der Grundlage von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG eine Betriebsbußordnung vereinbart hat, kann er anstelle bzw. neben den anderen Maßnahmen bei der Begehung von Straftaten im Betrieb eine Betriebsbuße verhängen. Durch eine Straftat ist nämlich die betriebliche Ordnung berührt. Als übliche Betriebsbußen kommen in Betracht: die Verwarnung...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Beginn der Amtszeit

Rz. 6 Die Amtszeit beginnt nach § 21 S. 2 1. Alt. BetrVG grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Besteht in dem betreffenden Betrieb jedoch bereits ein Betriebsrat, beginnt die Amtszeit des neuen Betriebsrats mit Ablauf derjenigen des Vorgängerbetriebsrats, nach § 21 S. 3 BetrVG jedoch spätestens am 1.6. des Wahljahres, unter der Voraussetzung, dass das Wahler...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Ablauf der Amtszeit

Rz. 6 Mit dem Ablauf der regelmäßigen Amtszeit des Betriebsrates als Gremium (geregelt in § 21 BetrVG) endet spätestens auch die Amtszeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds, § 24 Nr. 1 BetrVG. Die Amtszeit endet daher zwangsläufig auch mit der rechtskräftig erfolgreichen Wahlanfechtung (§ 19 BetrVG) sowie der rechtskräftigen Auflösung des Betriebsrats (§ 23 Abs. 1 BetrVG). ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Dauer des Restmandats

Rz. 21 Das Restmandat nach § 21b BetrVG ist – anders als das Übergangsmandat nach § 21a BetrVG – zeitlich nicht beschränkt. Es ist vielmehr zweckbefristet im Hinblick auf die wahrzunehmenden Aufgaben nach §§ 111 ff. BetrVG. Rz. 22 Wie das Übergangsmandat, so kann auch ein Restmandat nur entstehen, wenn zum Zeitpunkt des Vollzugs der relevanten Betriebsänderung ein Betriebsrat...mehr