Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3 Hinzuziehung eines Beraters

Rz. 33 In Betrieben mit mehr als 300 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat einen Berater zu seiner Unterstützung hinzuziehen (§ 111 Satz 2 BetrVG). Die Kosten trägt der Arbeitgeber nach § 40 BetrVG. Der Betriebsrat hat damit einen Anspruch auf den Berater, er muss nicht eine Einigung mit dem Arbeitgeber nach § 80 Abs. 3 BetrVG erzielen. Dennoch ist der Betriebsrat bei der Hinzu...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.4 Betriebsübergang und Betriebsänderung

Rz. 25 Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB stellt grundsätzlich keine Betriebsänderung dar. Die Identität des Betriebs bleibt erhalten, es ändert sich nur die Zuordnung zu einem Rechtsträger. Allerdings kommt es in der Praxis sehr häufig vor, dass der Betrieb nicht unverändert übergeht. Rz. 26 Werden zeitlich zusammenhängend mit dem Betriebsübergang Umstellungen im B...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Verletzung des Beteiligungsrechts

Rz. 37 Die Verletzung des Beteiligungsrechts aus § 111 BetrVG stellt zum einen eine Ordnungswidrigkeit nach § 121 BetrVG dar. Für die Praxis ist aber wesentlich bedeutsamer, dass der Unternehmer den Arbeitnehmern, die von der Betriebsänderung nachteilig betroffen werden, nach § 113 Abs. 3 BetrVG einen Nachteilsausgleich, z. B. Abfindungen bei Kündigungen schuldet, wenn er mi...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Wesentliche Nachteile

Rz. 7 § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG enthält eine allgemeine Festlegung, was eine Betriebsänderung ist. Der Begriff "Betriebsänderung" selbst wird dabei nicht definiert. Ob eine solche überhaupt erforderlich ist, ist in der Literatur stark umstritten. Die wohl herrschende Meinung folgert aus der Formulierung der Einleitung in § 111 Satz 3 BetrVG, dass die dortige Aufzählung der ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Unterrichtung

Rz. 30 Der Betriebsrat ist vom Unternehmer rechtzeitig in der Planungsphase zu unterrichten. Insoweit unterscheidet sich der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats vom Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG. Der Unterrichtungsanspruch beginnt, wenn der Arbeitgeber sich zu einer Betriebsänderung entschlossen hat, und zwar bereits dann, wenn die E...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Größe des Unternehmens

Rz. 2 Von der Größe des Unternehmens hängt es ab, ob die Vorschriften der §§ 111 ff. BetrVG überhaupt zur Anwendung kommen. Sie gelten nur in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Maßgeblich ist hier das Unternehmen als der einheitliche Rechtsträger, nicht aber der jeweilige Betrieb. Das Unternehmen kann sowohl von einer juristischen Person...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.4 Grundlegende Änderungen: Betriebsorganisation, Betriebszwecks oder Betriebsanlagen

Rz. 18 Unter den Betriebsänderungstatbestand des § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG fallen nur grundlegende Änderungen. Damit wird klargestellt, dass nicht alltägliche Änderungen und nicht einmal erhebliche Änderungen im Betrieb eine Betriebsänderung darstellen. Die Änderung muss einen "Sprung in der technisch-wissenschaftlichen Entwicklung" darstellen[1], der wesentliche Nachteile f...mehr

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Betriebsänderung / 2.1 Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen (§ 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG)

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist eine Betriebsstilllegung die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft, die ihre Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Arbeitgeber die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Weiterverfolgung des ...mehr

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Betriebsänderung / 2.3 Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder Spaltung von Betrieben (§ 111 Satz 2 Nr. 3 BetrVG)

Die Zusammenfassung zweier bislang selbstständiger Betriebe kann entweder durch die Aufnahme eines Betriebs in die bestehende betriebliche Organisation eines anderen Betriebs oder durch die Bildung einer gänzlich neuen Betriebseinheit erfolgen. Bei einem Teilbetriebsübergang liegt regelmäßig eine Betriebsspaltung vor; auf die Verhältnisse des Unternehmens kommt es nicht an. ...mehr

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Betriebsänderung / 2.2 Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen (§ 111 Satz 2 Nr. 2 BetrVG)

Nach der Rechtsprechung des BAG ist eine Verlegung jede wesentliche Veränderung der örtlichen Lage des Betriebs bzw. von wesentlichen Betriebsteilen, die mit nicht ganz unerheblichen Erschwerungen für die Belegschaft verbunden ist. Schon bei einem Umzug von 4,3 km wurde im Einzelfall[1] eine "Verlegung" angenommen. Die Betriebsverlegung ist von der Betriebsstilllegung abzugr...mehr

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Betriebsänderung / 2.4 Grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen (§ 111 Satz 2 Nr. 4 BetrVG)

Eine Änderung ist dann grundlegend, wenn sie nicht nur auf eine Verbesserung ausgerichtet ist, sondern maßgebliche Auswirkungen auf den Betriebsablauf hat. Im Zweifelsfall stellt das BAG auf die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer ab.[1] Soweit es um Änderungen von Betriebszweck oder Betriebsanlagen geht, ist die Beurteilung der grundlegenden Bedeutung von der Zahl der betroffe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.5 Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren

Rz. 22 Der Tatbestand des § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG ergänzt den vorangehenden § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG. Es gelten zunächst einmal dieselben Einschränkungen, da auch hier grundlegende Änderungen Voraussetzung sind. Rz. 23 Arbeitsmethoden betreffen die Gestaltung der menschlichen Arbeit (z. B. Fließbandarbeit, Telearbeit). Zu den Arbeitsmethoden gehört auch, ob und wie technis...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.1.2 Reiner Personalabbau

Rz. 14 Auch reiner Personalabbau ohne Veränderung der Betriebsmittel kann eine Betriebseinschränkung sein. Dazu muss ein erheblicher Teil der Belegschaft betroffen sein.[1] Das ergibt sich aus § 112a Abs. 1 BetrVG. Bei einen solchen Betriebsänderung ist zu beachten, dass die Erzwingbarkeit des Sozialplans nach § 112a Abs. 1 BetrVG eingeschränkt ist, wenn die Betriebsänderung...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Erhebliche Teile der Belegschaft

Rz. 9 Die Betriebsänderung muss sich auf die gesamte Belegschaft oder erhebliche Teile von ihr auswirken können. Maßgeblich sind hier die Beschäftigten des betroffenen Betriebs. Zur Beurteilung, welcher Teil der Belegschaft erheblich ist, wird die Zahlenstaffel des § 17 Abs. 1 KSchG herangezogen.[1] Für größere Betriebe verbleibt es allerdings nicht bei der Höchstgrenze des ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Tendenzunternehmen

Rz. 5 Grundsätzlich finden die Vorschriften über die Betriebsänderung auch auf Tendenzbetriebe Anwendung. Der Arbeitgeber hat auch hier den Betriebsrat über die geplante Betriebsänderung zu unterrichten. Der Betriebsrat kann allerdings nur den Abschluss eines Sozialplans verlangen. Ein Interessenausgleich (Vereinbarung, ob und wie die Betriebsänderung durchgeführt wird) brau...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.1.1 Allgemeines

Rz. 10 § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG enthält bereits 4 verschiedene Fälle der Betriebsänderung durch die Kombination von Einschränkung und Stilllegung einerseits und dem Bezug zum ganzen Betrieb oder einer wesentlichen Betriebsabteilung andererseits. Alle 4 Fälle des § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG sind durch Vergleich der geplanten Änderungen mit dem regelmäßigen Bestand und der rege...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Betriebsänderung

3.1 Wesentliche Nachteile Rz. 7 § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG enthält eine allgemeine Festlegung, was eine Betriebsänderung ist. Der Begriff "Betriebsänderung" selbst wird dabei nicht definiert. Ob eine solche überhaupt erforderlich ist, ist in der Literatur stark umstritten. Die wohl herrschende Meinung folgert aus der Formulierung der Einleitung in § 111 Satz 3 BetrVG, dass di...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Die einzelnen Arten der Betriebsänderung

3.3.1 Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs/wesentlicher Betriebsteile (Nr. 1) 3.3.1.1 Allgemeines Rz. 10 § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG enthält bereits 4 verschiedene Fälle der Betriebsänderung durch die Kombination von Einschränkung und Stilllegung einerseits und dem Bezug zum ganzen Betrieb oder einer wesentlichen Betriebsabteilung andererseits. Alle 4 Fälle des § 11...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Allgemeine Voraussetzungen der Betriebsänderung

2.1 Größe des Unternehmens Rz. 2 Von der Größe des Unternehmens hängt es ab, ob die Vorschriften der §§ 111 ff. BetrVG überhaupt zur Anwendung kommen. Sie gelten nur in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Maßgeblich ist hier das Unternehmen als der einheitliche Rechtsträger, nicht aber der jeweilige Betrieb. Das Unternehmen kann sowohl von...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.1 Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs/wesentlicher Betriebsteile (Nr. 1)

3.3.1.1 Allgemeines Rz. 10 § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG enthält bereits 4 verschiedene Fälle der Betriebsänderung durch die Kombination von Einschränkung und Stilllegung einerseits und dem Bezug zum ganzen Betrieb oder einer wesentlichen Betriebsabteilung andererseits. Alle 4 Fälle des § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG sind durch Vergleich der geplanten Änderungen mit dem regelmäßigen B...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.2 Verlegung des ganzen Betriebs/wesentlicher Betriebsteile

Rz. 15 Unter der Verlegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile ist jede wesentliche Veränderung der örtlichen Lage des Betriebs oder des wesentlichen Betriebsteils[1]) zu verstehen. Dabei stellt das Bundesarbeitsgericht keine hohen Anforderungen an die Distanz der Verlegung.[2] Eine Betriebsverlegung kommt daher selbst bei einer Verlegung innerhalb derselben ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsänderung / 1 Bedeutung der Betriebsänderung

Der Begriff der Betriebsänderung ist im Zusammenhang mit den Beteiligungsrechten des Betriebsrats nach §§ 111 ff. BetrVG von Bedeutung. Liegt eine Betriebsänderung i. S. v. § 111 BetrVG vor, so hat das folgende Konsequenzen: Der Betriebsrat hat nach § 111 Satz 1 BetrVG ein umfassendes Unterrichtungsrecht in der Planungsphase Der Wirtschaftsausschuss ist nach § 106 Abs. 3 BetrV...mehr

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Betriebsänderung / 3 Rechtsfolgen bei Betriebsänderung

Liegt im Einzelfall eine Betriebsänderung in einem Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmern vor, so müssen Arbeitgeber und Betriebsrat nach § 112 Abs. 1–3 BetrVG den Abschluss eines Interessenausgleichs versuchen. Ziel dabei ist es, Einigkeit über die Vornahme und Art der Durchführung von Maßnahmen zu erzielen. Dabei sollte auf eine Einigung der Betriebspartner...mehr

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Betriebsänderung / 2 Voraussetzungen für eine Betriebsänderung

Eine Betriebsänderung liegt vor, wenn in einem Unternehmen einer der in § 111 Satz 2 BetrVG aufgeführten Fälle vorliegt. Ob diese gesetzliche Aufzählung abschließenden Charakter hat, ist umstritten, kann jedoch letztlich dahinstehen, da in der Praxis kaum andere Fälle auftreten dürften, da auch der bloße Personalabbau als Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG anerkannt wird...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsänderung / Zusammenfassung

Begriff Eine Betriebsänderung ist eine Maßnahme des Arbeitgebers, die für eine erhebliche Zahl von Arbeitnehmern typischerweise mit wirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere Entlassungen verbunden ist. Daher werden an eine Betriebsänderung Informations- und Beratungsrechte des Betriebsrats, aber auch die Pflicht zur Verhandlung über einen Interessenausgleich und ggf. auch ei...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 5 § 326 HGB in der Fassung des BilRUG war analog zu den übrigen Vorschriften erstmals auf Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse für das nach dem 31.12.2015 beginnende Gj anzuwenden. Anders als die Vorschriften zur Erstellung entfalteten jene zur Offenlegung insofern faktisch zeitversetzt Bedeutung – erst die 2017 vorzunehmende Offenlegung des 2016er Abschlusses hatte un...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis

1 Allgemeines Rz. 1 Die Bestimmung konkretisiert den in § 78 Satz 2 BetrVG enthaltenen allgemeinen Grundsatz, dass Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen. Sie wird durch § 38 BetrVG ergänzt, der die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern regelt. Der ehrenamtliche Charakter und die Unentgeltlichkeit der Amtsführung soll...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1 Arbeitsentgeltgarantie

Rz. 35 Der Arbeitsentgeltschutz in Abs. 4 sichert, dass die Bemessungsgrundlage für das Arbeitsentgelt sich nicht deshalb verschlechtert, weil das Betriebsratsmitglied wegen der Übernahme des Amts nicht oder nicht in dem gleichen Umfang in den Arbeitsprozess eingegliedert ist und daher auch nicht die normale berufliche Entwicklung nimmt wie ein mit ihm vergleichbarer Arbeitn...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 9.2 Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und einem Betriebsratsmitglied

Rz. 88 Für Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und einem Betriebsratsmitglied sind die Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren zuständig, sofern der Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis resultiert (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, Abs. 5 i. V. m. §§ 46 ff ArbGG). Wenn Angelegenheiten das BetrVG betreffen, ist das Beschlussverfahren zu wählen (§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. 80 ff....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.6 Kostenerstattung

Rz. 75 Kosten, die dem Betriebsratsmitglied durch die Teilnahme an einer Schulung i. S. v. Abs. 6 entstehen, gehören zu den durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten, die nach § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber trägt; Abs. 6 trifft insoweit keine Sonderregelung (s. ausführlich Kommentierung zu § 40 BetrVG sowie oben, Rz. 34). Hinweis Diese Kosten sind aber nich...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.6 Kostenerstattung

Rz. 86 Kosten, die dem Betriebsratsmitglied durch die Teilnahme an einer Schulung nach Abs. 7 entstehen, sind nach der hier vertretenen Meinung vom Arbeitgeber zu tragen (s. ausführlich Kommentierung zu § 40 BetrVG sowie oben, Rz. 34).mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 9.4 Anerkennung der Geeignetheit einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung

Rz. 90 Für Streitigkeiten um die Anerkennung der Geeignetheit einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung i. S. d. Abs. 7 sind nach Auffassung des BAG die Arbeitsgerichte zur Entscheidung im Beschlussverfahren zuständig.[1]mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.2 Schulungsinhalt

Rz. 50 Der Anspruch in Abs. 6 besteht für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Voraussetzung ist also stets, dass eine Schulung Kenntnisse vermittelt, die sich auf die Aufgaben des Betriebsrats und deren Durchführung im Betrieb beziehen. Hinweis Maßgebend ist, ob die...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1.1 Vergleichbare Mitarbeiter

Rz. 36 Die Vorschrift garantiert dem Betriebsratsmitglied nicht die der Höhe nach absolut gleiche Vergütung, die vergleichbare Arbeitnehmer erhalten. Nach dem Zweck der Vorschrift, das Betriebsratsmitglied vor finanziellen Nachteilen wegen der Ausübung der Betriebsratstätigkeit zu schützen, kommt es vielmehr darauf an, ob die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds währ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.3 Anrufung und Kompetenz der Einigungsstelle

Rz. 69 Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen, um einen verbindlichen Spruch herbeizuführen (Abs. 6 Satz 5 und 6). Die Einigungsstelle entscheidet nur, ob bei der Festlegung der zeitlichen Lage und der personellen Auswahl die betrieblichen Notwendigkeiten ausreichend berücksichtigt s...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Grundsatz

Rz. 9 Betriebsratsmitglieder haben wie alle Arbeitnehmer ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung nachzukommen. Sie sind aber, wie Abs. 2 ausdrücklich bestimmt, von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Anstelle der Arbeit...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung konkretisiert den in § 78 Satz 2 BetrVG enthaltenen allgemeinen Grundsatz, dass Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen. Sie wird durch § 38 BetrVG ergänzt, der die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern regelt. Der ehrenamtliche Charakter und die Unentgeltlichkeit der Amtsführung sollen die innere...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.6 Rechtsfolgen bei nicht notwendiger Arbeitsversäumnis

Rz. 23 Nicht notwendige Arbeitsversäumnis gibt nicht nur keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt, sondern bedeutet auch Verletzung der Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis wie aus dem Betriebsratsamt. Sie kann daher zur Amtsenthebung nach § 23 Abs. 1 berechtigen, wenn es sich um eine grobe Verletzung handelt. Eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die nach § 15 KS...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Allgemeines

Rz. 24 Der in Abs. 3 Satz 1 BetrVG geregelte Freizeitausgleich für die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit betrifft lediglich die Folgen einer aus betriebsbedingten Gründen notwendigen Abweichung von dem Grundsatz, dass Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit stattzufinden hat. Es handelt sich im Ergebnis um ein zeitlich verschobenes Arbeitsen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.5 Weitere Leistungen des Arbeitgebers

Rz. 34 Neben diesen Leistungen in Form der Gewährung von Entgelt oder Freizeitausgleich für die Betriebsratstätigkeit, ist der Arbeitgeber noch weitergehend verpflichtet Kosten der Tätigkeit zu erstatten. Dieser Anspruch kann beispielsweise auf den Ausgleich von Kinderbetreuungskosten bei mehrtägiger auswärtiger Tätigkeit gerichtet sein[1] und ergibt sich aus § 40 BetrVG .[2]...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.1 Normzweck

Rz. 49 Normzweck von Abs. 6 und Abs. 7 ist nicht die Herstellung intellektueller Waffengleichheit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.[1] Es geht vielmehr ausschließlich darum, dass die Verwirklichung einer Mitbestimmungsordnung in der Betriebsverfassung nur dann funktioniert, wenn ihre Funktionsträger die notwendigen Kenntnisse haben. Durch Abs. 6 und Abs. 7 sollen die Bet...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.3 Anspruch auf bezahlte Freistellung

Rz. 80 Den Anspruch auf Freistellung nach Abs. 7 haben nur die Mitglieder des Betriebsrats und nach § 65 Abs. 1 BetrVG auch die Jugend- und Auszubildendenvertreter, nicht dagegen andere Arbeitnehmer, auch soweit sie ein betriebsverfassungsrechtliches Amt übernehmen, z. B. Mitglieder des Wahlvorstands.[1] Keinen Anspruch haben ferner Ersatzmitglieder, solange sie nicht endgül...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3 Freizeitausgleich (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 29 Die Erfüllung des Anspruchs nach Abs. 3 Satz 1 erfolgt durch Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen ohne Minderung der Vergütung.[1] Die Arbeitsbefreiung muss den gleichen Umfang haben, wie Freizeit aufgewendet wurde, um die Betriebsratsaufgaben außerhalb der Arbeitszeit zu erfüllen. Daraus, dass bei Unmöglichkeit einer Arbei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Ehrenamtliche Tätigkeit (Abs. 1)

Rz. 2 Das Amt des Betriebsratsmitglieds wird als privatrechtliches Ehrenamt unentgeltlich geführt. Die Wahrung der Unabhängigkeit des Betriebsratsmitglieds verlangt eine strenge Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit.[1] Das Betriebsratsmitglied darf aus seiner Mitgliedschaft keinen Vorteil ziehen, den nicht das Gesetz mit ihr verbindet. Rz. 3 Die Unentgeltlichkeit der ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5 Verbot der Minderung des Arbeitsentgelts

Rz. 18 Für die Zeit der Arbeitsversäumnis hat das Betriebsratsmitglied den Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts. Anspruchsnorm ist insoweit weiterhin der Arbeitsvertrag ( § 611a Abs. 2 BGB ).[1] Da nicht die Betriebsratstätigkeit als solche vergütet wird, wandelt sich der vertragliche sowie ggf. der tarifliche Entgeltanspruch nicht in einen gesetzlichen Ersatzanspru...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Schulungen zur Erlangung erforderlicher Kenntnisse (Abs. 6)

6.1 Normzweck Rz. 49 Normzweck von Abs. 6 und Abs. 7 ist nicht die Herstellung intellektueller Waffengleichheit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.[1] Es geht vielmehr ausschließlich darum, dass die Verwirklichung einer Mitbestimmungsordnung in der Betriebsverfassung nur dann funktioniert, wenn ihre Funktionsträger die notwendigen Kenntnisse haben. Durch Abs. 6 und Abs. 7 s...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8 Bildungsurlaub für Betriebsratsmitglieder (Abs. 7)

8.1 Rechtsnatur des Anspruchs Rz. 76 Nach Abs. 7 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen, bei Erstmitgliedern sogar für insgesamt vier Wochen, um an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilzunehmen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den S...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 9 Streitigkeiten

9.1 Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und Betriebsrat Rz. 87 Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat sind vor dem Arbeitsgericht im Beschlussverfahren auszutragen (§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. §§ 80 ff. ArbGG). Der Betriebsrat ist aber auf eigene Ansprüche beschränkt und darf sich nicht auf Ansprüche seiner Mitglieder berufen. 9.2 Streitigkeite...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit (Abs. 3)

4.1 Allgemeines Rz. 24 Der in Abs. 3 Satz 1 BetrVG geregelte Freizeitausgleich für die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit betrifft lediglich die Folgen einer aus betriebsbedingten Gründen notwendigen Abweichung von dem Grundsatz, dass Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit stattzufinden hat. Es handelt sich im Ergebnis um ein zeitlich verscho...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Arbeitsentgelt- und Tätigkeitsgarantie (Abs. 4 und 5)

5.1 Arbeitsentgeltgarantie Rz. 35 Der Arbeitsentgeltschutz in Abs. 4 sichert, dass die Bemessungsgrundlage für das Arbeitsentgelt sich nicht deshalb verschlechtert, weil das Betriebsratsmitglied wegen der Übernahme des Amts nicht oder nicht in dem gleichen Umfang in den Arbeitsprozess eingegliedert ist und daher auch nicht die normale berufliche Entwicklung nimmt wie ein mit ...mehr