Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Beschlussfassung

Rz. 27 Die Beschlussfassung regelt § 76 Abs. 3 BetrVG. Die Bestimmung gilt für die Sachentscheidung der Einigungsstelle, nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Beschlüsse sind nach mündlicher Beratung zu fassen. Wichtig: Auch in Eilfällen besteht vor der formellen Rechtskraft des gerichtlichen Einsetzungsbeschlusses keine Entscheidungskompetenz der Einigungsstelle.[1] Unabdi...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3.1 Inhalt

Rz. 30 Es ist zwischen Rechtsfragen und Regelungsfragen zu unterscheiden, je nachdem welche Meinungsverschiedenheit zur Entscheidung anstand. Die Einigungsstelle kann über Rechtsfragen befinden, soweit ihre Zuständigkeit dazu reicht. Dazu gehören rechtliche Vorfragen, etwa ihre eigene Zuständigkeit (Bestehen eines Mitbestimmungsrechts) oder die ordnungsgemäße Errichtung betr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Grundsätze

Rz. 23 Abgesehen von der Beschlussfassung[1] regelt das Gesetz das Verfahren vor der Einigungsstelle nicht. Die Betriebspartner können Einzelheiten des Verfahrens durch freiwillige Betriebsvereinbarung regeln[2] Die Grundregeln des rechtsstaatlichen Verfahrens sind einzuhalten, insbesondere hinsichtlich der Gewährung rechtlichen Gehörs. Gem. § 76 Abs. 3 Satz 1 BetrVG muss di...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Tarifliche Schlichtungsstelle

Rz. 47 § 76 Abs. 8 BetrVG ermöglicht es den Tarifvertragsparteien, eine tarifliche Schlichtungsstelle an die Stelle der Einigungsstelle treten zu lassen. Ausreichend ist in diesem Fall die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers.[1] Die tarifliche Schlichtungsstelle geht im Rahmen ihrer Zuständigkeit der gesetzlichen Einigungsstelle vor und macht deren Sprüche unwirksam. Der Tari...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Freiwilliges Einigungsstellenverfahren

Rz. 20 Im Bereich des freiwilligen Einigungsverfahrens gem. § 76 Abs. 6 BetrVG steht den Betriebspartnern der Weg zur Einigungsstelle wegen sämtlicher Meinungsverschiedenheiten offen. Damit sind neben Regelungsstreitigkeiten auch Rechtsstreitigkeiten erfasst, soweit die Betriebspartner über den Gegenstand des Streits verfügen können.[1] Das Einverständnis mit der Einigungsst...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4.2 Umfang der gerichtlichen Überprüfung

Rz. 37 Für den Umfang der gerichtlichen Überprüfung ist es von Bedeutung, ob es sich um Rechtsfragen oder Regelungsfragen handelt. Sind Rechtsfragen betroffen, so hat sich die gerichtliche Prüfung auf solche Rechtsfragen zu erstrecken, die zur Unwirksamkeit des Spruchs führen könnten. Bei Sozialplänen ist Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle, ob sich der Spruch der Einigun...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3.2 Gerichtliches Bestellungsverfahren gem. § 100 ArbGG

Rz. 13 Das gerichtliche Bestellungsverfahren ist in § 100 BetrVG geregelt. Bezüglich des unparteiischen Vorsitzenden ist eine Einigung zwischen den Betriebsparteien zu erzielen. Gelingt dies nicht, wird das Arbeitsgericht tätig. Erforderlich ist unbedingt ein Antrag einer der Betriebspartner. Dabei muss der Streitgegenstand erläutert werden. Der Antrag muss dem Bestimmtheits...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4 Gerichtliche Kontrolle eines Einigungsstellenspruchs

4.4.1 Grundsätze Rz. 35 Sprüche der Einigungsstelle unterliegen der Rechtskontrolle durch die Arbeitsgerichte. Der Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ist nicht möglich. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Rechts- oder Regelungsstreitigkeiten handelt. Bei Regelungsstreitigkeiten gibt es aber die Besonderheit, dass die Überschreitung der Grenzen des Ermessens nur inner...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Verfahren

4.1 Grundsätze Rz. 23 Abgesehen von der Beschlussfassung[1] regelt das Gesetz das Verfahren vor der Einigungsstelle nicht. Die Betriebspartner können Einzelheiten des Verfahrens durch freiwillige Betriebsvereinbarung regeln[2] Die Grundregeln des rechtsstaatlichen Verfahrens sind einzuhalten, insbesondere hinsichtlich der Gewährung rechtlichen Gehörs. Gem. § 76 Abs. 3 Satz 1 ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Errichtung der Einigungsstelle

2.1 Allgemeine Voraussetzungen Rz. 5 Einigungsstellen werden i. d. R. nur von Fall zu Fall gebildet. Zwar eröffnet das Gesetz in § 76 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Möglichkeit, durch freiwillige (d. h. nicht erzwingbare) Betriebsvereinbarung eine "ständige Einigungsstelle" einzurichten, bei der Vorsitzender und Beisitzer von vornherein feststehen und die demzufolge ohne zeitliche ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Zuständigkeit

3.1 Freiwilliges Einigungsstellenverfahren Rz. 20 Im Bereich des freiwilligen Einigungsverfahrens gem. § 76 Abs. 6 BetrVG steht den Betriebspartnern der Weg zur Einigungsstelle wegen sämtlicher Meinungsverschiedenheiten offen. Damit sind neben Regelungsstreitigkeiten auch Rechtsstreitigkeiten erfasst, soweit die Betriebspartner über den Gegenstand des Streits verfügen können....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 5 Einigungsstellen werden i. d. R. nur von Fall zu Fall gebildet. Zwar eröffnet das Gesetz in § 76 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Möglichkeit, durch freiwillige (d. h. nicht erzwingbare) Betriebsvereinbarung eine "ständige Einigungsstelle" einzurichten, bei der Vorsitzender und Beisitzer von vornherein feststehen und die demzufolge ohne zeitliche Verzögerungen mit der Verhandl...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3.2 Wirkung

Rz. 33 Im erzwingbaren Verfahren ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen den Betriebspartnern. Wird eine Regelung getroffen, die an die Stelle einer Betriebsvereinbarung tritt, hat sie auch die Wirkungen einer Betriebsvereinbarung. Sie bindet die Betriebspartner und wirkt für die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer als verbindliche Norm. Sow...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3.1 Persönliche Voraussetzungen

Rz. 12 Der Vorsitzende muss unparteiisch sein. Grundsätzlich kann jede Person zum Vorsitzenden bestellt werden. Zu der erforderlichen Sach- und Rechtskunde einer Person, die zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle bestellt werden soll, gehört es nicht notwendig, dass diese Person bereits eine andere Einigungsstelle zu einem entsprechenden Thema geleitet hat.[1] Sie muss ledig...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4.1 Grundsätze

Rz. 35 Sprüche der Einigungsstelle unterliegen der Rechtskontrolle durch die Arbeitsgerichte. Der Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ist nicht möglich. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Rechts- oder Regelungsstreitigkeiten handelt. Bei Regelungsstreitigkeiten gibt es aber die Besonderheit, dass die Überschreitung der Grenzen des Ermessens nur innerhalb von 2 Woche...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4.3 Wirkungen des arbeitsgerichtlichen Beschlusses

Rz. 40 Die Gerichte für Arbeitssachen stellen ggf. die Unwirksamkeit des Spruchs fest. Die Entscheidung hat feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung.[1] Die Meinungsverschiedenheit kann durch das Gericht nur dann abschließend entschieden werden, wenn es sich um eine Rechtsfrage handelte. Soweit also nur eine rechtliche Entscheidung in Betracht kommt, ohne dass ein A...mehr

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Urlaub / 4.5 Urlaubsplan

Den unterschiedlichen Urlaubswünschen der Beschäftigten kann durch die Aufstellung eines förmlichen Urlaubsplans Rechnung getragen werden, der unter Mitwirkung des Personal- bzw. Betriebsrats aufzustellen ist. Dieser Urlaubsplan soll sowohl die Interessen der Beschäftigten möglichst gleichrangig berücksichtigen als auch dafür sorgen, dass die urlaubsbedingten Personalausfäll...mehr

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Urlaub / 4.17 Urlaub bei Betriebsversammlungen

Ein Beschäftigter kann während seines Urlaubs an Betriebsversammlungen teilnehmen. Er erhält hierfür jedoch keinen Freizeit- oder Urlaubsausgleich. Allerdings besteht nach § 44 Abs. 1 BetrVG ein eigenständiger Anspruch auf Vergütung der Zeit der Teilnahme an einer Personalversammlung. Dieser Anspruch steht dem Beschäftigten neben dem Urlaubsentgelt zusätzlich zu, da dieser A...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Urlaub / 4.18.3 Urlaubssperre, Widerruf von Urlaub

Der Arbeitgeber hat das Recht, eine Urlaubssperre zu verhängen, wenn dringende betriebliche Erfordernisse dies erfordern. So kann verhindert werden, dass für die Bewältigung der Coronavirus-Krise dringend erforderliche Beschäftigte durch Urlaubsabwesenheit fehlen. Besteht ein Betriebsrat, ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG zu beachten....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 27 Betriebsausschuss

1 Allgemeines Rz. 1 Betriebsräte mit mindestens 9 Mitgliedern bilden einen Betriebsausschuss, der in jedem Fall die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt. Zudem kann der Betriebsrat dem Betriebsausschuss weitere Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. Rz. 2 Die Einrichtung eines Betriebsausschusses dient der Vereinfachung der Betriebsratsarbeit. Zur Erledigung...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.1 Eigener Zuständigkeitsbereich

Rz. 57 Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG führt der Betriebsausschuss die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Das Gesetz weist dem Betriebsausschuss damit einen eigenen Zuständigkeitsbereich zu. Entscheidungen können hier ohne vorherige Ermächtigung durch den Betriebsrat getroffen werden.[1] Da der Betriebsausschuss jedoch keine selbstständige Arbeitnehmervertretung neben dem ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.1 Verfahren

Rz. 39 Die Abberufung von Mitgliedern des Betriebsausschusses erfolgt durch Beschluss in einer Sitzung des Betriebsrats. Einen Beschluss kann jedes Betriebsratsmitglied beantragen. Zur Sitzung muss ordnungsgemäß und rechtzeitig geladen werden. In der dabei mitgeteilten Tagesordnung muss auf die beantragte Abberufung hingewiesen werden. Die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.4 Geschäftsordnung

Rz. 56 Der Betriebsausschuss selbst oder aber der Betriebsrat können eine Geschäftsordnung für den Betriebsausschuss beschließen. Eine durch den Betriebsrat beschlossene Geschäftsordnung hat Vorrang.[1]mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.3 Teilnahme von Nicht-Mitgliedern

Rz. 52 Der Arbeitgeber kann durch Beschluss des Ausschusses eingeladen werden. Er kann sich von einem Vertreter seiner Arbeitgebervereinigung begleiten lassen.[1] Auch Gewerkschaftsvertreter können nach Maßgabe des § 31 BetrVG an den Sitzungen teilnehmen.[2] Dies gilt sowohl für Sitzungen, in denen laufende Geschäfte erledigt werden, als auch für solche, in denen es um Aufga...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 11 Streitigkeiten

Rz. 73 Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Betriebsausschuss oder dem beauftragten Betriebsratsvorsitzenden/Betriebsratsmitglied nach § 27 Abs. 3 BetrVG entscheidet das Arbeitsgericht regelmäßig im Beschlussverfahren.[1] Die Wirksamkeit eines Übertragungsbeschlusses kann sich aber auch als Vorfrage in einem Urteilsverfahren stellen, z. B. bei der Frage, ob der Betriebsrat...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.2.2 Wahl in mehreren Wahlgängen

Rz. 26 Der Betriebsrat kann beschließen, die Mehrheitswahl in mehreren Wahlgängen durchzuführen.[1] Es wird dann für jeden zu vergebenden weiteren Ausschusssitz ein Wahlgang durchgeführt. Wer bei der Wahl die relative Mehrheit erreicht[2], ist gewählt. Unterlegene Kandidaten können sich für den nächsten weiteren Ausschusssitz erneut zur Wahl stellen.[3] Für den Fall eines Pa...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.2 Begriff der laufenden Geschäfte

Rz. 58 Was laufende Geschäfts sind, ist im Gesetz nicht definiert. Zumeist werden hierunter interne verwaltungsmäßige und organisatorische Aufgaben gefasst, die sich regelmäßig wiederholen.[1] Auf jeden Fall nicht dazu gehört der Abschluss von Betriebsvereinbarungen, was aus § 27 Abs. 2 Satz 2, Halbsatz 2 BetrVG folgt. Aber auch sonstige Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3.1 Vorabregelung durch den Betriebsrat

Rz. 29 Sinnvoll und mangels gesetzlicher Regelung zulässig ist, dass der Betriebsrat im Rahmen der Wahl der weiteren Ausschussmitglieder bereits Ersatzmitglieder wählt oder einen Modus festlegt, wie diese bestimmt werden.[1] Sinnvoll ist dies insbesondere, da dem Betriebsausschuss die laufenden Geschäfte des Betriebsrats übertragen sind und damit eine Vereinfachung der Betri...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.4 Rechte und Pflichten der Ausschussmitglieder

Rz. 47 Da die Ausschussmitglieder die Ausschusstätigkeit in Ausführung ihres Betriebsratsmandates ausüben, gelten für sie auch hierfür die Rechte und Pflichten der Betriebsratsmitglieder. Die Ausschussmitglieder sind für die Arbeit freizustellen.[1] Sie erhalten ihre Vergütung ohne Minderung.[2] Der Einsatz von Freizeit ist durch anderweitige Arbeitsbefreiung bei Fortzahlung...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Betriebsräte mit mindestens 9 Mitgliedern bilden einen Betriebsausschuss, der in jedem Fall die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt. Zudem kann der Betriebsrat dem Betriebsausschuss weitere Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. Rz. 2 Die Einrichtung eines Betriebsausschusses dient der Vereinfachung der Betriebsratsarbeit. Zur Erledigung der laufende...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.3 Anforderungen an den Übertragungsbeschluss

Rz. 64 Der Übertragungsbeschluss ist vom Betriebsrat mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder zu fassen. Es kommt somit nicht darauf an, wie viele Betriebsratsmitglieder bei Beschlussfassung anwesend sind. Entscheidend ist die gesetzliche Zahl der Mitglieder, deren Hälfte übertroffen werden muss. Praxis-Beispiel Ein Betriebsrat hat 17 Mitglieder. Die Mehrheit der Mitgli...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.2 Beschlussfassung und Sitzungen

Rz. 51 Die Geschäftsführung erfolgt parallel zur Geschäftsführung des Betriebsrats. Die Beschlüsse des Betriebsausschusses sind in einer Sitzung zu fassen. Das Umlaufverfahren ist nicht gestattet.[1] Im Übrigen gelten die §§ 29 ff. BetrVG entsprechend; das betrifft insbesondere Ladung, Öffentlichkeit, Beschlussfähigkeit, Niederschrift.[2]mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Voraussetzungen für die Bildung eines Betriebsausschusses

Rz. 5 Ein Betriebsausschuss ist in einem Betriebsrat zu bilden, wenn dieser neun oder mehr Mitglieder hat. Der Betriebsausschuss ist dann zwingend zu bilden. Erfolgt dies nicht, begeht der Betriebsrat eine Pflichtverletzung, u. U. sogar eine grobe Pflichtverletzung i. S. d. § 23 Abs. 1 BetrVG. [1] Es ist jedenfalls nicht danach zu differenzieren, ob der Betriebsrat im Einzelf...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 10 Aufgabenübertragung in kleineren Betriebsräten

Rz. 70 Nach § 27 Abs. 3 BetrVG können Betriebsräte mit weniger als 9 Mitgliedern die laufenden Geschäfte auf den Betriebsratsvorsitzenden oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen. Rz. 71 Im Gegensatz zu den Betriebsräten mit mindestens 9 Mitgliedern kann somit kein formeller Betriebsausschuss eingerichtet werden. Indem jedoch die laufenden Geschäfte auf den Betriebsratsv...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.2 Ausnahmen

Rz. 62 Ausgeschlossen ist die Übertragung auf den Betriebsausschuss in folgenden Fällen: Abschluss einer Betriebsvereinbarung[1] Anrufung der Einigungsstelle[2] Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmervertreters nach § 103 Abs. 1 BetrVG [3] Organisatorische Entscheidungen des Betriebsrats wie Wahl seines Vorsitzenden und dessen Stellvertreters, Wahl der Mitgl...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3.2 Bestimmung von Ersatzmitgliedern mangels beschlossener Vorabregelung

Rz. 34 Hat der Betriebsrat keine Vorabregelung für den Fall einer Verhinderung/eines Ausscheidens aus dem Betriebsrat getroffen, gilt Folgendes: Rz. 35 Wurde eine Mehrheitswahl durchgeführt, genügt es, wenn der Betriebsrat das einzelne Ersatzmitglied in einer Mehrheitswahl bestimmt.[1] Bei einer Verhältniswahl nimmt das BAG an, dass zunächst der nächstplatzierte Kandidat derj...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.2.1 Wahl in einem Wahlgang

Rz. 23 Jedes Betriebsratsmitglied hat so viele Stimmen wie weitere Ausschusssitze zu vergeben sind.[1] Diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten, sind gewählt. Es genügt eine relative Mehrheit. Eine absolute Mehrheit der Betriebsratsmitglieder oder eine absolute Mehrheit der Anwesenden ist nicht erforderlich.[2] Werden auf einem Stimmzettel mehr Kandidaten ange...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.1 Vorsitz

Rz. 49 Der Betriebsausschuss ist Organ des Betriebsrats. Er ist aber keine besondere Betriebsvertretung neben dem Betriebsrat.[1] Rz. 50 Der Vorsitzende des Betriebsrats ist automatisch Vorsitzender des Betriebsausschusses. Ist der verhindert, wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, der gleichzeitig der stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrats ist.[2]...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1.2 Durchführung der Wahl

Rz. 17 Jedes Betriebsratsmitglied hat eine Stimme und entscheidet sich für einen der Wahlvorschläge. Die Sitze im Betriebsausschuss werden anschließend – mangels anderen Beschlusses durch den Betriebsrat – nach dem d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren verteilt.[1] Hierfür wird das Ergebnis der jeweiligen Liste durch 1, durch 2, durch 3 etc. geteilt, und zwar bis zur Zahl der m...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4 Annahme der Wahl

Rz. 36 Die gewählten Kandidaten müssen erklären, ob sie die Wahl annehmen. Eine Pflicht zur Annahme der Wahl besteht grundsätzlich nicht.[1] Die willkürliche Ablehnung der Wahl, insbesondere bei vorab erklärter entsprechender Bereitschaft, kann im Einzelfall eine grobe Pflichtverletzung i. S. d. § 23 Abs. 1 BetrVG sein.[2]mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3 Sonstige Beendigungsgründe

Rz. 44 Scheidet ein Betriebsausschussmitglied aus dem Betriebsrat aus, endet auch seine Mitgliedschaft im Betriebsausschuss. Das gilt erst recht dann, wenn das Betriebsratsmitglied wegen grober Pflichtverletzungen nach § 23 Abs. 1 BetrVG aus dem Betriebsrat ausgeschlossen wurde. Ein Ausschluss wegen grober Pflichtverletzungen allein aus dem Betriebsausschuss ist dagegen nich...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Wegfall der Voraussetzungen für die bisherige Zusammensetzung

Rz. 9 Sinkt im Laufe der Zeit die Zahl der Betriebsratsmitglieder trotz Nachrücken von Ersatzmitgliedern unter die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl von neun Mitgliedern, so bleibt der Betriebsausschuss dennoch bestehen.[1] Seine Beschlüsse sind deswegen nicht unwirksam. Sinkt die Zahl der Betriebsratsmitglieder zwar nicht unter neun, jedoch unter den nächsten Schwellenwert ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 9 Widerruf der Übertragung

Rz. 69 Die Übertragung kann mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrates widerrufen werden (§ 27 Abs. 2 Satz 4 BetrVG). Wurde die Übertragung unter Teilnahme der JAV-Vertreter beschlossen, sind diese auch für den Widerruf einzubinden. Auch der Widerruf bedarf der Schriftform. Eine Frist ist für den Widerruf nicht zu beachten; er ist sofort wirksam. Auch eine...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Zusammensetzung des Betriebsausschusses

Rz. 6 Die regelmäßige Zusammensetzung des Betriebsausschusses ist von § 27 Abs. 1 BetrVG vorgegeben. Besonderheiten sind zu berücksichtigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nachträglich wegfallen. 3.1 Regelmäßige Zusammensetzung Rz. 7 Der Vorsitzende des Betriebsrats sowie dessen Stellvertreter sind kraft Gesetz Mitglieder des Betriebsausschusses. Daneben gibt es weitere...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.4 Wirkung des Übertragungsbeschlusses

Rz. 68 Der Betriebsausschuss trifft aufgrund des Übertragungsbeschlusses die Entscheidung des Betriebsrats anstelle des Gesamtgremiums. Sofern nicht der Betriebsrat per Weisung, allgemeinen Richtlinien oder in der Geschäftsordnung Vorgaben gemacht hat, ist der Betriebsausschuss in seiner Willensbildung frei.[1] Vor Wirksamwerden des Beschlusses im Außenverhältnis kann der Be...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1.1 Wahlvorschläge

Rz. 14 Die Wahlvorschläge müssen die Kandidaten in einer gewollten Reihenfolge auflisten, da die Vergabe der Sitze später nach Rangfolge innerhalb der Vorschlagsliste erfolgt. Die Wahlvorschläge müssen nicht entsprechend den Wahlvorschlägen/Vorschlagslisten erfolgen, die für die Betriebsratswahl zur Wahl standen.[1] Die Wahlvorschläge bedürfen keiner Unterstützungsunterschri...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Wahl der weiteren Ausschussmitglieder

Rz. 10 Die weiteren Ausschussmitglieder sind bereits in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Betriebsrats zu wählen. Die Wahl ist geheim und muss schriftlich durch Stimmzettel erfolgen.[1] Mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder muss an der Wahl teilnehmen, damit sie wirksam ist.[2] Hinweis Will sich eine Minderheitengruppierung im Betriebsrat Chancen auf T...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3.1.2 Bei Mehrheitswahl

Rz. 32 Wurde nach Mehrheitswahl gewählt, könnte der Betriebsrat festlegen, dass analog § 25 Abs. 2 Satz 3 BetrVG diejenige Person nachrückt, die unter den nicht gewählten Kandidaten für den Betriebsausschuss die meisten Stimmen erhalten hat. Die Geschlechterquote des § 15 Abs. 2 BetrVG muss nicht berücksichtigt werden. Beispielsfall Wie oben Rz. 16,18:Frau C. ist vorübergehen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.2 Mehrheitsentscheidung

Rz. 42 Wurde der Betriebsausschuss per Verhältniswahl gewählt, ist für die Abberufung von Ausschussmitgliedern eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder erforderlich.[1] Es bedarf daher nicht nur einer entsprechenden Mehrheit der anwesenden Betriebsratsmitglieder, sondern vielmehr der Mitglieder überhaupt. Die qualifizierte Mehrheit ist erforderlich, um di...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3.1.1 Bei Verhältniswahl

Rz. 30 Wurde nach Verhältniswahl gewählt, kann der Betriebsrat beschließen, dass die Ersatzmitglieder analog § 25 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG bestimmt werden. Bei Verhinderung/Ausscheiden eines Ausschussmitglieds würde demnach der nächstplatzierte Kandidat des Wahlvorschlags des verhinderten/ausgeschiedenen Ausschussmitglieds nachrücken. Ist die Vorschlagsliste erschöpft, wird ...mehr