Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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§ 17 Beendigung durch Befri... / A. Überblick

Rz. 1 Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge [1] setzt die europäischen Richtlinien 97/81/EG über Teilzeitarbeit [2] sowie 99/70/EG über befristete Arbeitsverträge [3] in nationales Recht um. Den Richtlinien liegen Rahmenvereinbarungen der europäischen Sozialpartner (EGB, UNICE, CEEP) zugrunde, und zwar über Teilzeitarbeit[4] und über befristete Arbeitsve...mehr

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§ 27 Kündigungsschutzprozes... / a) Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht

Rz. 129 Die Möglichkeiten, den Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, sind durch § 68 ArbGG gegenüber § 538 ZPO erheblich eingeschränkt. Nach § 68 ArbGG ist nämlich eine Zurückverweisung wegen "eines Mangels im Verfahren" unzulässig. Das soll auch für schwerste Verfahrensmängel gelten,[148] insbesondere auch, wenn ein sog. "Urteil ohne Gründe" (siehe...mehr

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§ 43 Anspruchsdurchsetzung ... / II. Deckungsantragsschreiben an die Rechtsschutzversicherung – gerichtliche Tätigkeit und Kostenvorschuss

Rz. 23 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 43.6: Deckungsantragsschreiben an die Rechtsschutzversicherung – gerichtliche Tätigkeit und Kostenvorschuss Sehr geehrte Damen und Herren, wie Ihnen bereits bekannt ist, vertreten wir Ihren Versicherungsnehmer Herrn/Frau _________________________. Mit diesem Schreiben möchten wir Sie über den Fortgang der Angelegen...mehr

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Transfersozialpläne: Heraus... / 3 Sozialverträglicher Personalabbau – Sozialpläne und Interessenausgleich als Grundlage für Transfermaßnahmen

Traditionelle Sozialpläne regeln, wie bereits kurz angerissen, im Wesentlichen die Höhe der Abfindungen. Die Erzielung hoher Abfindungsfaktoren und damit insgesamt hoher Abfindungszahlungen wird oftmals gerade von Arbeitnehmervertretern als besonderer Erfolg gesehen und ist für diese einem Ritterschlag ähnlich. Hierbei wird übersehen, dass Abfindungen in keinster Weise dazu ...mehr

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Transfersozialpläne: Heraus... / 1 Aktuelle Situation auf dem Arbeitsmarkt und die Bedeutung des Beschäftigtentransfers

Neben den klassischen Abfindungssozialplan wird vermehrt der Transfersozialplan eingesetzt. Er soll dabei helfen, die zur Verfügung stehenden Mittel so einzusetzen, dass mit den finanziellen Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit insbesondere über das Transferkurzarbeitergeld ein neues Beschäftigungsverhältnis erlangt werden kann.[1] Mit der Einführung von § 2 Abs. 1 ...mehr

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Transfersozialpläne: Heraus... / 3.1 Beratungspflicht durch die Arbeitsagentur im Vorfeld von Maßnahmen

Die bis 31.12.2010 geltende Rechtslage sah lediglich eine freiwillige Beratung der Betriebsparteien auf Verlangen vor. In der Folge wurden die Agenturen für Arbeit (AA) häufig erst dann über das Restrukturierungsgeschehen mit Interessenausgleich oder Sozialplan in Kenntnis gesetzt, wenn der Vertragsabschluss bereits erfolgt war. Hinweise der AA auf integrationsfördernde oder...mehr

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Transfersozialpläne: Heraus... / 5.1 Aufgabenstellung

Transfergesellschaften bieten von Arbeitslosigkeit bedrohten Beschäftigten ein auf maximal 12 Monate befristetes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit dem Ziel und dem Schwerpunkt der beruflichen Neuorientierung sowiegezielter Vermittlung in den Arbeitsmarkt. In einer Transfergesellschaft können – anders als bei der Transferagentur – umfangreichere Beratungs- ...mehr

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Entschädigungen / Zusammenfassung

Begriff Eine Entschädigung ist eine Ersatzleistung für entgangene oder entgehende Einnahmen. Sie ist als Arbeitslohn zu versteuern, wenn die Zahlung des Arbeitgebers unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit ist oder als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gilt und bei regulärem Zufluss steuerpflichtig wäre. Die steuerliche Behandlung richtet sich ausschließlic...mehr

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Überstunden / 6 Beteiligung des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat bei der vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit[1] mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf alle im Zusammenhang mit Überstunden anfallenden Fragen: Werden überhaupt Überstunden geleistet und wenn ja, in welchem Umfang? Welche Arbeitnehmer leisten die Überstunden? Wie ist die vorübergehend geänderte Arbeitszeit auf di...mehr

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Überstunden / Zusammenfassung

Begriff Unter Überstunden wird die Arbeitszeit verstanden, die der Arbeitnehmer über die für sein Beschäftigungsverhältnis individuell geltende Arbeitszeit hinaus arbeitet. Vergleichsmaßstab ist die regelmäßige Arbeitszeit, wie sie für den Arbeitnehmer aufgrund Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Begrifflich davon zu unterscheiden ist die Mehr...mehr

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Jubiläumszuwendung / 4 Mitbestimmung

Soweit tarifliche Regelungen nicht bestehen, ergibt sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, allerdings nur hinsichtlich des "Wie" der Verteilung. Ob überhaupt eine Jubiläumszahlung erfolgt, unterliegt nicht der Mitbestimmung. Häufig finden sich auch Betriebsvereinbarungen, in denen die Voraussetzungen für die Jubiläumszuwendung im Einzeln...mehr

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Arbeitnehmererfindungen / 3 Qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge

Weiterhin hat der Arbeitnehmer nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen einen Anspruch auf angemessene Vergütung von technischen Verbesserungsvorschlägen, sofern sie zwar nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, aber dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewähren wie ein solches gewerbliches Schutzrecht. Das ist dann der Fall, wenn sie durch Geheimhaltung od...mehr

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Jubiläumszuwendung / 3 Umlage für Jubiläumszuwendungen

Der Betriebsrat darf bei Arbeitnehmern keine Beiträge für Zwecke des Betriebsrats erheben.[1] Das schließt aber nicht aus, dass der Betriebsrat für einmalige betriebliche Zwecke, zu denen auch Jubiläumszuwendungen gehören, Geldbeträge im Interesse der Betriebsgemeinschaft sammelt. Das Bundesarbeitsgericht hält dies aber für unzweckmäßig, weil dies den Eindruck erwecken könne...mehr

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Entgeltfortzahlung / 1.3 Anzeige- und Nachweispflicht

Der Arbeitnehmer hat die Arbeitsunfähigkeit in jedem Fall unverzüglich mitzuteilen.[1] Bei einer länger als 3 Kalendertage andauernden Arbeitsunfähigkeit ist zudem der Nachweis durch Vorlage eines ärztlichen Attests am nächstfolgenden, individuellen Arbeitstag des erkrankten Arbeitnehmers zu erbringen (frühestens, aber nicht zwingend der 4. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 8... / 3.2 Nicht erfasste Tätigkeiten

Rz. 4 Lediglich eine "Erwerbstätigkeit" ist verboten. Hierunter fallen also keine Tätigkeiten für eigene Zwecke ohne Vergütung, z. B. zum eigenen Nutzen am Eigentum[1], Arbeiten am eigenen Haus oder im Garten[2], Renovierung der Wohnung. Nach anderer Ansicht fallen solche Tätigkeiten zwar unter den Begriff der Erwerbstätigkeit, weil ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt und ein...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, InsO... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Nach § 108 InsO bleiben zum Insolvenzschuldner bestehende Arbeitsverhältnisse von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen werden jedoch in diesem Fall nach Maßgabe der §§ 80 ff. InsO vom Insolvenzverwalter wahrgenommen. § 113 InsO trägt den Besonderheiten des Insolvenzverfahrens Rechnung und erleichtert die...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, InsO... / 2.3 Form der Kündigung

Rz. 14 Auch bei einer Kündigung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind vertraglich vereinbarte oder gesetzlich vorgeschriebene Formvorschriften zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Schriftform nach § 623 BGB. Die Kündigung kann vom Insolvenzverwalter selbst oder von einem gesetzlich oder rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter ausgesprochen werden.[1] Die V...mehr

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Clemens, BBiG Kündigung des... / 2.2 Kündigungen während der Probezeit

Rz. 5 Während der Probezeit i. S. v. § 20 BBiG (mindestens ein Monat, höchstens 4 Monate) kann das Berufsausbildungsverhältnis nach § 22 Abs. 1 BBiG jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Für die Beurteilung der Wirksamkeit einer auszusprechenden Kündigung muss daher zunächst festgestellt werden, ob die nach § 20 zwingend zu vereinbarende Probezeit ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 6 KSchG soll den häufig nicht rechtskundigen Arbeitnehmer schützen, der rechtzeitig Klage gegen eine Kündigung erhebt.[1] Im Einzelnen ist jedoch vieles streitig. Hat der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Kündigung innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG gerichtlich geltend gemacht, kann er sich auch nach Ablauf dieser Frist bis zum Schluss der mündliche...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.5 Außerordentliche Kündigung

Rz. 11 § 6 Satz 1 KSchG gilt auch für außerordentliche Kündigungen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Sofern der Arbeitnehmer innerhalb der 3-Wochen-Frist der §§ 4 Satz 1 KSchG, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG Kündigungsschutzklage erhebt, kann er auch nach Ablauf dieser Frist weitere Gründe für die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung in den Prozess einführen. Beispiel Der Arbeitne...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, BetrVG Mitbestimmung bei Kündigungen

1 Allgemeines Rz. 1 Die Anhörung des Betriebsrats ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung. Die Vorschrift bezweckt einen präventiven Kündigungsschutz und ergänzt somit den allgemeinen Kündigungsschutz des KSchG . Sie berücksichtigt, dass der Kündigungsschutz individualrechtlich ausgestaltet ist und sieht daher kein Zustimmungserfordernis...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 6.1.5 Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen (Nr. 4)

Rz. 76 Der Widerspruchsgrund nach Nr. 4 überschneidet sich mit Nr. 3 insoweit, als die Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen erfordert. Nr. 4 hat aber einen selbstständigen Anwendungsbereich, ist also kein Unterfall der Nr. 3. Der Widerspruchsgrund greift auch ein, wenn der Arbeitgeber die Kündigung mit einer fehlenden Eig...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 7.4 Verlangen des Arbeitnehmers

Rz. 93 Die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung hängt schließlich vom Verlangen des Arbeitnehmers ab; es genügt nicht, dass der Betriebsrat sie verlangt.[1] Nicht notwendig ist, dass der Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung abgibt. Die Erhebung der Kündigungsschutzklage ist nicht ausreichend.[2] Es genügt auch nicht, dass der Arbeitgeber durch die Nichtbeschäftigung des...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 4 Zuständigkeit und Verfahren

Rz. 41 Für die Stellungnahme zuständig ist der anhörungsberechtigte Betriebsrat. Sie gehört nicht zu den laufenden Geschäften.[1] Der Betriebsrat kann – abgesehen vom Fall des aus einer Person bestehenden Betriebsrats – niemals ein einzelnes Betriebsratsmitglied allgemein ermächtigen, im Namen des Betriebsrats zu einer Kündigung Stellung zu nehmen[2]; eine Ermächtigung für d...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 7.3 Erheben der Kündigungsschutzklage

Rz. 90 Der Arbeitnehmer muss zudem nach dem KSchG Klage auf Feststellung erhoben haben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Der Arbeitnehmer muss daher unter den Geltungsbereich des KSchG fallen (§ 23 Abs. 1 Sätze 2, 3 KSchG) und sein Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden haben (§ 1 Abs. 1 KSchG). [1] Rz. 91 Zudem muss die Kündigungssc...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 4.3 Beteiligung des von der beabsichtigten Kündigung betroffenen Arbeitnehmers

Rz. 52 Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme zu der beabsichtigten Kündigung den betroffenen Arbeitnehmer hören (Abs. 2 Satz 4). Der Arbeitgeber ist hingegen hierzu nicht verpflichtet.[1] Rz. 53 Der Betriebsrat hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob er der Kündigung zustimmt oder Bedenken gegen sie äußert.[2] Der betro...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 3.6 Form der Mitteilung

Rz. 36 Die Mitteilung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.[1] Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch die schriftliche Form. Der Arbeitgeber muss die Gründe nur mitteilen; er ist nicht verpflichtet, Beweismaterial vorzulegen oder Einsicht in die Personalakten des betroffenen Arbeitnehmers zu gewähren.[2]mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 5.2 Fehler im Anhörungsverfahren

Rz. 59 Die Kündigung ist auch dann ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochen, wenn der Arbeitgeber bei der ihm obliegenden Einleitung und Durchführung des Anhörungsverfahrens einen Fehler begeht [1], der in seinen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich fällt[2]. Aufgabe des Arbeitgebers ist es, das Anhörungsverfahren ordnungsgemäß einzuleiten und dem Betriebsrat innerha...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 6.1.6 Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach geänderten Vertragsbedingungen (Nr. 5)

Rz. 77 Einen selbstständigen Widerspruchsgrund und zugleich Auffangtatbestand bildet Nr. 5.[1] Auch hier muss eine Einverständniserklärung des Arbeitnehmers mit der Teilnahme an Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen vorliegen. Sie ist Wirksamkeitsvoraussetzung für den Widerspruch. Es genügt, dass sie dem Betriebsrat gegenüber erklärt wurde.[2] Sie kann unter dem Vorbehalt ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 6.3 Mitteilung des erklärten Widerspruchs an den Arbeitnehmer

Rz. 85 Bei fristgerecht und ordnungsgemäß erhobenem Widerspruch ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten (Abs. 4). Diese Mitteilungspflicht besteht auch, wenn das KSchG auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet.[1] Die Verletzung der Mitteilungspflicht berührt die Wirksamkeit der ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 2.1 Beteiligungspflichtige Kündigungen

Rz. 3 Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung, der ordentlichen wie der außerordentlichen Kündigung anzuhören.[1] Die Anhörungspflicht besteht auch bei Änderungskündigungen. [2] Rz. 4 Der Betriebsrat ist auch anzuhören, wenn das KSchG keine Anwendung findet, d. h. auch in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses [3], sowie bei einer Kündigung vor Vertragsantritt [4]. Rz. 5 K...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 4.2 Anhörungsfrist

Rz. 45 Bedenken gegen eine ordentliche Kündigung sind dem Arbeitgeber unter Angabe der Gründe spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen (Abs. 2 Satz 1). Liegt vor dem Ablauf der Frist eine abschließende Stellungnahme vor, so ist die Kündigung bereits dann zulässig[1]; ein Abwarten bis zum Ablauf der Frist wäre hier überflüssiger Formalismus[2]. An das Vorliege...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 7.1 Voraussetzungen der Weiterbeschäftigungspflicht

Rz. 87 Die Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers tritt nur bei einem Widerspruch aus den in Abs. 3 abschließend genannten Gründen gegen eine ordentliche Kündigung ein. Sie ist nicht bei einer außerordentlichen Kündigung vorgesehen, es sei denn, sie wird als betriebsbedingte Kündigung ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer unter Einhaltung der fiktiven Kündigungsfrist aus...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 5.3 Verwertungsverbot im Kündigungsrechtsstreit

Rz. 61 Die Anhörung des Betriebsrats ist nicht fehlerhaft, wenn der Arbeitgeber ihm nicht alle möglichen Kündigungsgründe mitteilt; es gilt der Grundsatz der subjektiven Determination. [1] Die Unvollständigkeit der Unterrichtung berührt daher nicht die Rechtswirksamkeit der Kündigung; sie führt jedoch zu einem Verwertungsverbot im Kündigungsrechtsstreit. Hier ist zu differenz...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 6.2 Frist und Form des Widerspruchs

Rz. 79 Der Widerspruch muss dem Arbeitgeber innerhalb der Anhörungsfrist zugehen (vgl. Rz. 45, 47 ff.); bereits vorher ist ein Widerspruchsrecht ausgeschlossen, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung zur Kündigung erteilt oder zu ihr abschließend Stellung genommen hat, auch wenn dies nur mündlich erfolgte.[1] Bei lediglich mündlich geäußerten Bedenken kann er die Schriftform ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 6.1.3 Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers – Allgemeines (Nr. 3–5)

Rz. 71 Die in Nr. 3–5 genannten Widerspruchsgründe kommen vor allem bei betriebsbedingten Kündigungen, aber auch bei einer personenbedingten Kündigung [1] oder sogar einer verhaltensbedingten Kündigung in Betracht[2]. Ein Widerspruchsrecht ist insbesondere anzuerkennen, wenn ein Arbeitnehmer ohne sein Verschulden schlechte Leistungen erbringt, aber auf einem anderen Arbeitspl...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Anhörung des Betriebsrats ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung. Die Vorschrift bezweckt einen präventiven Kündigungsschutz und ergänzt somit den allgemeinen Kündigungsschutz des KSchG . Sie berücksichtigt, dass der Kündigungsschutz individualrechtlich ausgestaltet ist und sieht daher kein Zustimmungserfordernis, sondern ein...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 2.2 Bestehen eines funktionsfähigen Betriebsrats

Rz. 10 Das Beteiligungsrecht besteht in allen Betrieben mit einem funktionsfähigen Betriebsrat. Der Betriebsrat ist konstituiert, wenn der Vorsitzende und sein Stellvertreter gewählt sind; er ist aber bereits funktionsfähig, sobald der Vorsitzende gewählt ist. Der Arbeitgeber muss nicht mit dem Ausspruch der Kündigung warten, bis der Betriebsrat sich konstituiert hat.[1]mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 5.1 Fehlende Anhörung des Betriebsrats

Rz. 54 Die Anhörung des Betriebsrats ist Wirksamkeitsvoraussetzung sowohl für die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung. Sie kann nicht nachgeholt werden, sondern ist nach ordnungsgemäßer Beteiligung des Betriebsrats zu wiederholen. Hinweis Die Unterrichtung über die Gründe der ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochenen Kündigung ersetzt nicht die Anhörung f...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 6.1.1 Nicht ausreichende Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte bei der Auswahl des Arbeitnehmers (Nr. 1)

Rz. 68 Der Widerspruchsgrund nach Nr. 1 gilt nur für betriebsbedingte Kündigungen, weil für andere Kündigungen eine soziale Auswahl nicht in Betracht kommt.[1] Ein Widerspruch nach Nr. 1 ist auch bei gleichzeitiger Rüge der mangelnden Betriebsbedingtheit der Kündigung zulässig[2] sowie bei gleichzeitiger Geltendmachung personenbedingter oder verhaltensbedingter Gründe. Weil ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 2.3 Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zu der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft

Rz. 11 Die Pflicht zur Anhörung besteht bei allen Kündigungen von Arbeitnehmern, soweit sie zur Belegschaft i. S. d. Gesetzes gehören, somit auch bei Betriebsangehörigen, auf deren Arbeitsvertrag ausländisches Recht anzuwenden ist.[1] Rz. 12 Nicht zu der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft gehören die leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG. Eine Kündigung diese...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 7.6 Beendigung der Weiterbeschäftigungspflicht

Rz. 97 Das Weiterbeschäftigungsverhältnis endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses. Es endet vorher, wenn der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage zurücknimmt oder wenn er die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung beantragt (vgl. Rz. 92), nicht aber, wenn der Betriebsrat seinen Widerspruch zurücknimmt (vgl....mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 5.4 Geltendmachung der fehlenden oder fehlerhaften Anhörung im Kündigungsrechtsstreit

Rz. 63 Die Unwirksamkeit der Kündigung wegen einer unterlassenen oder fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats muss innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht werden. Es gilt jedoch auch hier § 6 KSchG, der, wenn rechtzeitig Klage erhoben wurde, auch eine nachträgliche Berufung auf die fehlende Betriebsratsanhörung als Unwirksamkeitsgrund ermöglicht. Rz....mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 7.5.2 Weiterbeschäftigung bei unveränderten Arbeitsbedingungen

Rz. 95 Die Pflicht zur Weiterbeschäftigung resultiert aus dem durch den Arbeitsvertrag begründeten Arbeitsverhältnis, das durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage auflösend bedingt ist.[1] § 102 Abs. 5 BetrVG ist insoweit nur eine mittelbare Anerkennung des vertragsimmanenten Beschäftigungsanspruchs zu entnehmen.[2] Hinweis Der Weiterbeschäftigungsanspruch...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 8.1 Klage des Arbeitnehmers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder erscheint mutwillig (Nr. 1)

Rz. 104 Das Gesetz übernimmt hier Voraussetzungen, wie sie in § 114 ZPO festgelegt sind; es gelten deshalb die gleichen Beurteilungsgrundsätze.[1] Da das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entscheidet, ist nur eine summarische Prüfung möglich.[2] Sie muss ergeben, dass die Klage offensichtlich oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben w...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 8.3 Widerspruch des Betriebsrats war offensichtlich unbegründet (Nr. 3)

Rz. 107 Dieser Entbindungsgrund liegt vor, wenn offenkundig ist, dass kein Widerspruchsrecht besteht. Keine Rolle spielt, ob die Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat.[1] Offensichtlich unbegründet ist ein Widerspruch, wenn es keiner besonderen gerichtlichen Aufklärung bedarf, dass der Widerspruchsgrund nicht vorliegt, z. B. weil der Arbeitsplatz, auf dem der Arbeitn...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 6.1.2 Verstoß gegen eine Auswahlrichtlinie (Nr. 2)

Rz. 70 Der Betriebsrat kann der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn er durch sie gegen eine Auswahlrichtlinie verstößt, die nach § 95 BetrVG festgelegt ist. Der Widerspruchsgrund greift nur bei betriebsbedingten Kündigungen.[1] Hinweis Die Hinzufügung des § 1 Abs. 4 KSchG durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003[2] hat die Bedeutung des Widerspruchsg...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 3.4 Mitteilung der Kündigungsgründe

Rz. 23 Der Arbeitgeber muss nur die Gründe mitteilen, die für seinen Kündigungsentschluss maßgebend sind.[1] Es gilt der Grundsatz der subjektiven Determination. [2] Hinweis Das BAG leitet mit der herrschenden Meinung[3] aus § 102 BetrVG den Grundsatz der sog. "subjektiven Determinierung" ab, demzufolge der Betriebsrat immer dann ordnungsgemäß angehört worden ist, wenn der Arb...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 8.2 Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers würde zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen (Nr. 2)

Rz. 106 Die Unzumutbarkeit ist nach h. M. entsprechend dem Wortlaut der Norm unternehmens-, nicht betriebsbezogen zu ermitteln.[1] Es genügt nicht, dass der Arbeitgeber mit der Entgeltfortzahlung belastet ist. Die unzumutbare wirtschaftliche Belastung muss vielmehr in der Unmöglichkeit oder wirtschaftlichen Sinnlosigkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bei unveränd...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 8.5 Materiell-rechtliche Auswirkungen der Entbindung

Rz. 110 Mit der Entbindung des Arbeitgebers von der Weiterbeschäftigungspflicht endet der vorläufige Bestandsschutz für das Arbeitsverhältnis für die Zukunft[1], nicht aber das Arbeitsverhältnis, sodass auch ein Annahmeverzug des Arbeitgebers nicht endet. Wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess obsiegt, hat er auch bei Entbindung des Arbeitgebers von der Weiterbesch...mehr