Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Personalplanung

Begriff Die Personalplanung wird aus der Unternehmensplanung abgeleitet und spiegelt zukunftsbezogen wider, welche Anforderungen die unternehmerischen Ziele in qualitativer wie quantitativer Hinsicht auf das Personal haben. Der gesamte Bereich der Personalplanung umfasst: - Personalbedarfsbestimmung, - Personalbestandsanalyse, - Personalbeschaffung, - Personalentwicklung, - Pers...mehr

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Studenten: Arbeitsrechtlich... / 1.5 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Studenten gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für andere Arbeitnehmer. Ein Wegfall der Versicherungsfreiheit stellt keinen personenbedingten Kündigungsgrund gemäß § 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) dar.[1] Kann jedoch bei einer Exmatrikulation der Verlust des Studentenstatus als vertraglich vorausgeset...mehr

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Ausländische Arbeitnehmer b... / 2.4 Betriebsverfassungsrecht

Der Wahlvorstand muss dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmer über die Abläufe des Wahlverfahrens in geeigneter Form unterrichtet werden[1] – dies können z. B. Übersetzungen von Erläuterungen zum Wahlablauf, der Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten und der Stimmabgabe sein. Bei der Beurteilung dieser komplexen Fragen kann nicht allein darauf abgestellt werden, d...mehr

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Ausländische Arbeitnehmer b... / 2.2.4 Diskriminierungsverbot und AGG

Das AGG enthält keinen eigenständigen, unmittelbar auf die Staatsangehörigkeit bezogenen Diskriminierungstatbestand. Ein Verstoß gegen die speziellen Diskriminierungsverbote des AGG, die mittelbar an der ausländischen Staatsangehörigkeit anknüpfen, kann eine Ungleichbehandlung sein, die an der Rasse, der Religion oder an der ethnischen Herkunft anknüpft.[1] Dabei hat der Arb...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ehegatten-Arbeitsverhältnis / Arbeitsrecht

Ob es sich bei der Mitarbeit eines Ehegatten im Betrieb des anderen Ehegatten um ein Arbeitsverhältnis handelt oder ob etwa nur eine familiäre Mithilfe vorliegt, entscheidet sich nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien des Arbeitsvertrags. Die maßgeblichen Kriterien sind in § 611a Abs. 1 BGB niedergelegt. Zu denken ist daneben auch an eine "verdeckte" Stellung als selbstst...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2.1 Maßnahmen, die den in § 60 Abs. 1 BetrVG Genannten dienen

Rz. 10 Die Regelung in § 70 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gewährt der JAV ein allgemeines Initiativrecht. Danach kann sie beim BR alle Maßnahmen beantragen, die den Jugendlichen und Auszubildenden des Betriebs dienen. Beispiele für derartige Maßnahmen: Fragen der Arbeitszeit der Jugendlichen und Auszubildenden Fragen besonderer Sozialleistungen für Jugendliche und Auszubildende (z. B. E...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 68 Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift dient der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und JAV. Sie verpflichtet den Betriebsrat, zu Besprechungen mit dem Arbeitgeber die JAV hinzuziehen, wenn Gegenstand der Besprechung eine Angelegenheit ist, die besonders Jugendliche und Auszubildende betrifft. Die Vorschrift gilt für die GesJAV und die KJAV entsprechend. Rz. 2 § 68 BetrVG ist zwi...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 71 Jugend- und Auszubildendenversammlung

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift gewährt der JAV das Recht, vor oder nach jeder BR-Versammlung im Einvernehmen mit dem BR eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einzuberufen (S. 1). Sind BR und Arbeitgeber einverstanden, kann die Einberufung der Versammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen (S. 2). Rz. 2 Durch die Regelung soll gewährleistet werden, d...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Anwendbare Vorschriften im Einzelnen

Rz. 11 Folgende Vorschriften betreffend den BR sind auf die GesJAV nach dem Katalog des § 73 Abs. 2 entsprechend anzuwenden: § 25 Abs. 1 BetrVG: Nachrücken von Ersatzmitgliedern § 26 BetrVG: Wahl des Vorsitzenden u. seiner Stellvertreter, Vertretungsbefugnis § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG: Bildung von Ausschüssen § 30 BetrVG: Sitzungen der GesJAV § 31 BetrVG: Teilnahmerecht der Gewerk...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Anwendbare Vorschriften im Einzelnen

Rz. 12 Folgende Vorschriften betreffend den BR sind auf die KJAV nach dem Katalog des § 73 b Abs. 2 entsprechend anzuwenden: § 25 Abs. 1 BetrVG: Nachrücken von Ersatzmitgliedern § 26 BetrVG: Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter, Vertretungsbefugnis § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG: Bildung von Ausschüssen § 30 BetrVG: Sitzungen der GesJAV § 31 BetrVG: Teilnahmerecht der Gewer...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 72 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht

1 Allgemeines Rz. 1 § 72 enthält Regelungen über die Voraussetzungen für die Errichtung (Abs. 1), die Mitgliederzahl (Abs. 2), die Bestellung von Ersatzmitgliedern (Abs. 3), die Möglichkeit der Gestaltung der Mitgliederzahl durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung (Abs. 4 – 6), die Stimmengewichtung in der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (GesJAV, Abs. 7) sowie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 70 Allgemeine Aufgaben

1 Allgemeines Rz. 1 § 70 BetrVG, der sich an § 80 BetrVG betreffend die allgemeinen Aufgaben des BR anlehnt, weist der JAV bestimmte, allgemeine Aufgaben zu. Der Kreis dieser Aufgaben ist für die JAV – ebenso wie für den BR – durch das BetrVerf-ReformG 2001 erweitert worden. So sind insbesondere Maßnahmen zur tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter (§ 70 Abs. 1 Nr. 1a B...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 73 Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften

1 Allgemeines Rz. 1 § 73 Abs. 1 gibt der GesJAV das Recht, nach Verständigung mit dem GesBR Sitzungen abzuhalten. Der Vorsitzende des GesBR oder ein vom GesBR hiermit beauftragtes Mitglied haben ein Teilnahmerecht an diesen Sitzungen. Rz. 2 § 73 Abs. 2 enthält eine Vielzahl von Verweisen auf Vorschriften, die die innere Organisation des BR, des GesBR und der JAV betreffen und ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 73a Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen, unten denen in einem Konzern i. S. d. § 18 Abs. 1 AktienG eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung (KJAV) gebildet werden kann (Abs. 1). Abs. 2 enthält Regelungen betreffend die Mitgliederzahl, Abs. 3 regelt die Gewichtung der Stimmen in der KJAV. Rz. 2 § 73a BetrVG wurde durch das BetrVerf-ReformG 2001 ne...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 73b Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften

1 Allgemeines Rz. 1 § 73b Abs. 1 gibt der KJAV das Recht, nach Verständigung mit dem KBR Sitzungen abzuhalten. Der Vorsitzende des KBR oder ein vom KBR hiermit beauftragtes Mitglied haben ein Recht auf Teilnahme an diesen Sitzungen. Rz. 2 § 73b Abs. 2 enthält eine Vielzahl von Verweisen auf Vorschriften, die die innere Organisation des BR, des GesBR, des KBR und der JAV betref...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 5 Die Nrn. 1, 1a und 4 des Katalogs in § 70 Abs. 1 BetrVG gewähren der JAV das Recht, beim Betriebsrat verschiedene Maßnahmen zu beantragen. Voraussetzung in allen 3 Fällen ist, dass es sich bei den beantragten Maßnahmen um solche handelt, für die der BR zuständig ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, besteht kein Antragsrecht der JAV. Rz. 6 Die JAV hat die Maßnahme...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 70 BetrVG, der sich an § 80 BetrVG betreffend die allgemeinen Aufgaben des BR anlehnt, weist der JAV bestimmte, allgemeine Aufgaben zu. Der Kreis dieser Aufgaben ist für die JAV – ebenso wie für den BR – durch das BetrVerf-ReformG 2001 erweitert worden. So sind insbesondere Maßnahmen zur tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter (§ 70 Abs. 1 Nr. 1a BetrVG), zur I...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Einberufung und Ladung

Rz. 5 Zuständig für die Einberufung der Sitzungen ist grundsätzlich der Vorsitzende der KJAV. Die Voraussetzungen für die Sitzungen der KJAV entsprechen denen für die GesJAV gem. § 73 BetrVG.[1] Rz. 6 Für die Einberufung der konstituierenden Sitzung der KJAV ist gem. § 73b Abs. 2 i. V. m. § 59 Abs. 2 BetrVG die GesJAV zuständig, die bei dem herrschenden Unternehmen gebildet w...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Einberufung der Versammlung

Rz. 7 Die Einberufung der Versammlung setzt einen entsprechenden Beschluss der JAV voraus, der mit einfacher Mehrheit in einer beschlussfähigen Sitzung der JAV zu fassen ist. Die Entscheidung darüber, ob eine Versammlung durchgeführt werden soll oder nicht, liegt grundsätzlich im Ermessen der JAV. Ein Antragsrecht des Betriebsrats oder der Gewerkschaften auf Durchführung ein...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4.2 Anregungen

Rz. 18 Der Begriff "Anregungen" i. S. d. § 70 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist nach herrschender Meinung weit zu verstehen und erfasst auch Beschwerden.[1] Nicht erforderlich ist, dass sich die Anregungen auf Angelegenheiten beziehen, die ausschließlich oder in besonderem Maße Jugendliche und Auszubildende betreffen. Es können auch andere Arbeitnehmer des Betriebs von dieser Angelege...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Vorlage von Unterlagen

Rz. 27 Der BR ist gem. § 70 Abs. 2 Satz 2 BetrVG verpflichtet, seine Unterrichtung durch die Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu ergänzen, sofern die JAV dies verlangt. Die Vorlagepflicht besteht grundsätzlich für alle Aufgaben, die die JAV wahrzunehmen hat. Voraussetzung ist, dass die Unterlagen zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind. Der BR ist zudem nur verp...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Folgen

Rz. 5 Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist der Betriebsrat verpflichtet, die JAV zu der Besprechung hinzuzuziehen. Tut er dies nicht, liegt darin ein Verstoß gegen seine gesetzlichen Verpflichtungen, der – z. B. im Wiederholungsfall – auch als grober Verstoß gem. § 23 BetrVG gewertet werden kann. Innerhalb des Betriebsrats obliegt die Hinzuziehung grundsätzlich dem Betriebs...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4.2 Leitung

Rz. 12 Die Leitung der JA-Versammlung ist Sache des Vorsitzenden der JAV.[1] Er hat insoweit dieselben Befugnisse wie der BR-Vorsitzende bei der Leitung der Betriebsversammlung (s. dazu § 42 BetrVG). Als Sitzungsleiter hat er dafür zu sorgen, dass die Versammlung ordnungsgemäß abläuft. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist der BR-Vorsitzende oder das vom BR beauftrag...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4.3 Verfahren

Rz. 19 Die JAV ist dazu verpflichtet, Anregungen von Jugendlichen oder Auszubildenden entgegenzunehmen und sich mit ihnen auf einer ihrer Sitzungen zu befassen. Gelangt sie dabei zu dem Ergebnis, dass die Anregung nicht berechtigt ist, muss sie dies in einem entsprechenden Beschluss feststellen und den betroffenen Jugendlichen oder Auszubildenden hierüber informieren.[1] Gel...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Mangels Verweises nicht anwendbare Vorschriften

Rz. 14 Mangels ausdrücklicher Erwähnung in § 73 Abs. 2 sind folgende Vorschriften auf die GesJAV nicht anwendbar: § 27 BetrVG: Betriebsausschuss § 38 BetrVG: Freistellung § 52 BetrVG: Teilnahmerecht der GesSchwbVertr. an Sitzungen der GesJAV § 53 BetrVG: Betriebsversammlungmehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Einberufung und Ladung

Rz. 5 Zuständig für die Einberufung der Sitzungen ist grundsätzlich der Vorsitzende der GesJAV. Die Voraussetzungen für die Sitzungen der GesJAV entsprechen denen für die JAV gem. § 65 BetrVG. Auf die dortige Kommentierung wird verwiesen. Rz. 6 Zuständig für die Einberufung der konstituierenden Sitzung der GesJAV, in der diese ihren Vorsitzenden zu wählen hat, ist gem. § 72 A...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Unterrichtung

Rz. 23 Die Pflicht des BR, die JAV zu unterrichten, bezieht sich auf alle Umstände und Tatsachen, die die gesetzlichen Aufgaben der JAV betreffen. Dazu gehören neben den allgemeinen Aufgaben des § 70 Abs. 1 BetrVG auch alle Angelegenheiten, die die Belange von Jugendlichen oder Auszubildenden in besonderer Weise oder überwiegend berühren und bei denen die JAV gem. § 67 BetrV...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4.3 Zu behandelnde Themen

Rz. 14 Die JA-Versammlung ist nur für solche Themen zuständig, die die im Betrieb beschäftigten Jugendlichen und Auszubildenden unmittelbar betreffen.[1] Hierzu gehören insbesondere Themen, die sich auf die Aufgaben der JAV nach § 70 BetrVG beziehen.[2] Hinreichend ist, dass die Themen einen Bezug zu Jugendlichen und Auszubildenden haben. Sie müssen diese Beschäftigtengruppe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen, unten denen in einem Konzern i. S. d. § 18 Abs. 1 AktienG eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung (KJAV) gebildet werden kann (Abs. 1). Abs. 2 enthält Regelungen betreffend die Mitgliederzahl, Abs. 3 regelt die Gewichtung der Stimmen in der KJAV. Rz. 2 § 73a BetrVG wurde durch das BetrVerf-ReformG 2001 neu in das Betr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Stimmengewichtung

Rz. 18 Jedes Mitglied der KJAV hat gem. § 73a Abs. 3 so viele Stimmen, wie die Mitglieder der entsendenden GesJAV insgesamt Stimmen haben. Gem. § 72 Abs. 7 kommt es auf die Zahl der Jugendlichen und Auszubildenden i. S. d. § 60 Abs. 1 BetrVG im Konzernunternehmen an, die bei der letzten Wahl zur JAV in den einzelnen Betrieben des jeweils entsendenden Unternehmens in die Wähl...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Gesetzlich vorgeschriebene Verkleinerung

Rz. 27 Gem. § 73a Abs. 4 i. V. m. § 72 Abs. 5 BetrVG muss die Mitgliederzahl der KJAV zwingend durch Betriebsvereinbarung verkleinert werden, wenn der KJAV nach den gesetzlichen Regelungen mehr als 20 Mitglieder angehören und ein diese Zahl ändernder Tarifvertrag nicht besteht. Die Regelung dient dazu, die Arbeitsfähigkeit der KJAV zu verbessern und entspricht der Regelung d...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Ort und Zeit

Rz. 8 Die Sitzungen der GesJAV haben grundsätzlich während der Arbeitszeit im Unternehmen stattzufinden. Bei der genauen Festlegung von Ort und Zeit ist auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist, ebenso wie der GesBR, von den Sitzungen zu verständigen (§ 73 Abs. 2 i. V. m. § 30 Satz 3 BetrVG). Nach § 73 Abs. 2 i. V. m. § 30 Abs. 2 und 3 B...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Mangels Verweises nicht anwendbare Vorschriften

Rz. 16 Mangels ausdrücklicher Erwähnung in § 73b Abs. 2 sind folgende Vorschriften auf die KJAV nicht anwendbar: § 38 BetrVG: Freistellung § 37 BetrVG: Teilnahme an Schulungen[1]mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Art der Versammlung

Rz. 6 Die JA-Versammlung hat grundsätzlich als Vollversammlung stattzufinden. Anders als eine Betriebsversammlung kann sie nicht als Abteilungsversammlung durchgeführt werden; § 71 verweist nicht auf die entsprechende Regelung der §§ 42 Abs. 2 BetrVG, 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Zulässig ist es jedoch, die JA-Versammlung in Teilversammlungen aufzuspalten und durchzuführen, wenn...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Errichtung

Rz. 6 Eine GesJAV muss errichtet werden, wenn in einem Unternehmen mehrere JAVen bestehen (§ 72 Abs. 1). Pro Unternehmen kann nur eine GesJAV gebildet werden.[1] Rz. 7 Weitere Voraussetzung ist, dass in dem Unternehmen ein GesBR besteht bzw. gem. § 47 Abs. 1 gebildet werden muss.[2] Rz. 8 Die Bildung der GesJAV ist zwingend, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Die JAVen s...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Stimmengewichtung

Rz. 16 Gem. § 72 Abs. 7 bestimmt sich – wie beim GesBR gem. § 47 Abs. 7 BetrVG – das Stimmengewicht der Mitglieder der GesJAV jeweils nach der Zahl der Auszubildenden und der Jugendlichen des entsendenden Betriebs. Dabei kommt es nicht auf die Zahl der gegenwärtig im entsendenden Betrieb jeweils Beschäftigten an, sondern auf die Zahl derjenigen, die bei der letzten Wahl der ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Allgemeines

Rz. 3 Die allgemeinen Aufgaben, die § 70 BetrVG der JAV überträgt, haben sowohl beratenden als auch überwachenden Charakter. Ihre Wahrnehmung und Erfüllung erfolgt über den BR. Deshalb ist eine dauerhafte und gute Zusammenarbeit zwischen JAV und BR erforderlich. Hält der Betriebsrat den Antrag der JAV für sachdienlich, ist er verpflichtet, beim Arbeitgeber auf eine Erledigung...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift gewährt der JAV das Recht, vor oder nach jeder BR-Versammlung im Einvernehmen mit dem BR eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einzuberufen (S. 1). Sind BR und Arbeitgeber einverstanden, kann die Einberufung der Versammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen (S. 2). Rz. 2 Durch die Regelung soll gewährleistet werden, dass die Jugen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2.2 Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung dienen

Rz. 12 Gem. § 70 Abs. 1 Nr. 1a BetrVG hat sich die JAV seit Inkrafttreten des BetrVerf-ReformG, mit dem diese Regelung neu in den Katalog des § 70 Abs. 1 BetrVG aufgenommen worden ist, für Maßnahmen einzusetzen, die auf eine tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter bei den Jugendlichen und Auszubildenden hinwirken. Darunter fallen z. B. Maßnahmen, die auf eine einheitlic...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Allgemeines

Rz. 22 § 70 Abs. 2 BetrVG verpflichtet den BR, die JAV rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (Abs. 2 Satz 1) und diese Unterrichtung durch die Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu ergänzen (Abs. 2 Satz 2). Die Regelung soll dazu dienen sicherzustellen, dass die JAV ihre Aufgaben sachgerecht erledigen kann.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4.4 Antragsrecht

Rz. 16 Gem. §§ 71 i. V. m. § 45 Satz 2 BetrVG kann die JA-Versammlung Anträge an die JAV stellen und zu den Beschlüssen der JAV Stellung nehmen.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1.1 Verringerung der gesetzlichen Mitgliederzahl

Rz. 21 Die gesetzliche Mitgliederzahl der KJAV kann verringert werden. Dies ist allerdings gem. § 73a Abs. 4 i. V. m. § 72 Abs. 5 BetrVG nur in der Weise zulässig, dass mehrere GesJAV nur ein Mitglied in die KJAV entsenden.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.1 Kosten der Durchführung der Versammlung

Rz. 18 Der Arbeitgeber hat die Kosten für die Durchführung der JA-Versammlung zu tragen.[1]mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Errichtung

Rz. 6 Anders als die Errichtung einer GesJAV[1] ist die Errichtung einer KJAV freiwillig. Sie bietet sich insbesondere dann an, wenn im Konzern ein KBR gebildet wurde. Rz. 7 Eine KJAV kann nur gebildet werden, wenn ein Konzern i. S. d. § 18 AktienG vorliegt und in diesem Konzern mindestens 2 GesJAVen bestehen.[2] Gem. § 73a Abs. 1 Satz 3 tritt an die Stelle der GesJAV die JAV...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Zusammensetzung

Rz. 12 Die KJAV setzt sich zusammen aus Mitgliedern der einzelnen GesJAV, die in die KJAV entsandt werden. Gem. § 73a Abs. 2 Satz 1 ist jede GesJAV berechtigt und verpflichtet, eines ihrer Mitglieder in die KJAV zu entsenden. Unterlässt eine GesJAV die Entsendung, stellt dies eine Pflichtverletzung dar, die ggf. die Auflösung der betreffenden GesJAV zur Folge haben kann (§§ ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Konstituierende Sitzung

Rz. 14 Gem. § 72 Abs. 2 i. V. m. § 51 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat die JAV, die bei der Hauptverwaltung des Unternehmens gebildet ist, zur konstituierenden Sitzung der GesJAV einzuladen. Besteht bei der Hauptverwaltung keine JAV, hat die Einladung durch die JAV des Betriebs zu erfolgen, der nach der Zahl der wahlberechtigten Jugendlichen und Auszubildenden der größte Betrieb des...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4.1 Zeitpunkt

Rz. 10 Die JAV kann eine JA-Versammlung vor oder nach jeder Betriebsversammlung durchführen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine regelmäßige, zusätzliche oder außerordentliche Betriebsversammlung handelt.[1] Grundsätzlich darf eine JA-Versammlung auch nur vor oder nach einer Betriebsversammlung stattfinden, mithin im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit d...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Gegenüber den GesJAV

Rz. 4 Die KJAV steht neben den JAV in den einzelnen, zum Konzern gehörenden Unternehmen. Sie ist ihnen weder über- noch untergeordnet. Sie ist zuständig für Angelegenheiten, die die Jugendlichen und Auszubildenden des Konzerns betreffen und die nicht durch die GesJAV in den einzelnen Konzernunternehmen, sondern auf Konzernebene geregelt werden. Insoweit gelten die gleichen V...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Zusammensetzung

Rz. 10 Die GesJAV setzt sich zusammen aus Mitgliedern der einzelnen JAVen, die in die GesJAV entsandt werden. Gem. § 72 Abs. 2 ist jede JAV berechtigt, ein Mitglied zu entsenden. Dieses Recht steht auch der in einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen bestehenden JAV zu. Gem. § 72 Abs. 4 – 6 können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen hin...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3 Verfahren

Rz. 21 Die abweichende Festsetzung kann nur durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung erfolgen. Tarifvertragliche Regelungen sind vorrangig,[1] selbst, wenn die Betriebsvereinbarung früher abgeschlossen wurde. Rz. 22 Für den Abschluss entsprechender Betriebsvereinbarungen sind der GesBR und der Arbeitgeber zuständig. Die GesJAV kann keine Betriebsvereinbarung abschließen. ...mehr