Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.2.2 JAV-Versammlung findet im Zusammenhang mit einer außerordentlichen Betriebsversammlung statt

Rz. 22 Findet die Versammlung während der Arbeitszeit im Zusammenhang mit einer außerordentlichen Betriebsversammlung statt, hat der Arbeitgeber den an der Versammlung Teilnehmenden die Vergütung fortzuzahlen. Allerdings besteht in diesem Fall kein Anspruch auf Erstattung möglicher zusätzlicher Fahrtkosten.[1] Rz. 23 Findet die Versammlung außerhalb der Arbeitszeit im Zusamme...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3.2 In verkleinerter KJAV

Rz. 26 Gem. § 73a Abs. 4 i. V. m. § 72 Abs. 7 Satz 2 BetrVG stehen dem Mitglied der KJAV, das von mehreren GesJAVen entsandt worden ist, so viele Stimmen zu, wie in den zusammengefassten Unternehmen bei der jeweils letzten Wahl der JAV Arbeitnehmer i. S. d. § 60 Abs. 1 BetrVG jeweils in die Wählerliste eingetragen waren.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Gesetzlich vorgeschriebene Verkleinerung

Rz. 25 Gem. § 72 Abs. 5 muss die Mitgliederzahl der GesJAV zwingend durch Betriebsvereinbarung verkleinert werden, wenn der GesJAV nach den gesetzlichen Regelungen mehr als 20 Mitglieder angehören und ein diese Zahl ändernder Tarifvertrag nicht besteht. Die Regelung dient dazu, die Arbeitsfähigkeit der GesJAV zu verbessern und entspricht der Regelung des § 47 Abs. 5 für den ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2.3 Maßnahmen, die der besseren Integration von ausländischen Jugendlichen und Auszubildenden dienen

Rz. 13 Schließlich hat die JAV gem. § 70 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG darauf hinzuwirken, dass ausländische Jugendliche und Auszubildende, die im Betrieb beschäftigt werden, besser integriert werden. Zu diesem Zweck kann sie beim BR Maßnahmen, die auf eine bessere Integration abzielen, beantragen. Dazu gehören z. B. Maßnahmen, die das gegenseitige Verständnis ausländischer und deutsc...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4.1 Allgemeines

Rz. 17 Gem. § 70 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat die JAV Anregungen von Jugendlichen und Auszubildenden entgegenzunehmen und für den Fall, dass sie diese für berechtigt hält, beim BR auf eine Erledigung hinzuwirken. Durch diese Regelung soll eine enge Kommunikation zwischen der JAV und den Jugendlichen und Auszubildenden des Betriebs sichergestellt werden. Darüber hinaus soll erreic...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2 Verfahren

Rz. 23 Die abweichende Festsetzung kann nur durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung erfolgen. Tarifvertragliche Regelungen sind vorrangig,[1] selbst, wenn die Betriebsvereinbarung früher abgeschlossen wurde. Rz. 24 Für den Abschluss entsprechender Betriebsvereinbarungen sind der KBR und der Konzernarbeitgeber zuständig. Die KJAV kann keine Betriebsvereinbarung abschließe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.2.1 JA-Versammlung findet im Zusammenhang mit einer Betriebsversammlung gem. § 43 Abs. 1 statt

Rz. 20 Findet die JA-Versammlung im Zusammenhang mit einer regelmäßigen Betriebsversammlung gem. § 43 Abs. 1 BetrVG statt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Teilnehmern die Zeit der Teilnahme an der Versammlung einschließlich möglicher zusätzlicher Wegezeiten wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch, wenn die Versammlung außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt wird. Da...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Voraussetzungen

Rz. 3 Voraussetzung dafür, dass ein Teilnahmerecht der JAV an gemeinsamen Besprechungen von Betriebsrat und Arbeitgeber besteht, ist die Behandlung von Angelegenheiten, die "besonders" oder "überwiegend" i. S. d. § 67 Abs. 2, 3 Jugendliche und Auszubildende betreffen.[1] Eine Teilnahmeberechtigung besteht, wenn die gesamte JAV gem. § 67 Abs. 1 Satz 2 BetrVG berechtigt wäre, ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Ort und Zeit

Rz. 9 Die Sitzungen der KJAV haben grundsätzlich während der Arbeitszeit im Konzern stattzufinden. Bei der genauen Festlegung von Ort und Zeit ist auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Konzernarbeitgeber ist, ebenso wie der KBR, von den Sitzungen zu verständigen. Nach § 73b Abs. 2 i. V. m. § 30 Abs. 2 und 3 BetrVG können Sitzungen der KJAV auch mitte...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Zusammensetzung der Versammlung

Rz. 4 Die JA-Versammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der JAV sowie allen übrigen jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten des Betriebs. Teilnahmeberechtigt sind darüber hinaus der Arbeitgeber, der Vorsitzende des BR oder ein anderes, insoweit beauftragtes Mitglied des BR sowie Beauftragte der Verbände gem. § 46 BetrVG. Sind der Vorsitzende der JAV...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3.1 Allgemeines

Rz. 14 Die Regelung in § 70 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG normiert ein Überwachungsrecht und eine Überwachungspflicht der JAV.[1] Von dem Überwachungsrecht erfasst werden sämtliche Rechtsnormen, die für die Jugendlichen und Auszubildenden des Betriebs von Bedeutung sind. Dies können gesetzliche ebenso wie tarifliche oder betriebliche Normen sein. Es reicht aus, wenn die Normen auch fü...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Gegenüber den JAV

Rz. 4 Die GesJAV steht neben den JAVen. Sie ist ihnen weder über- noch untergeordnet. Die GesJAV ist zuständig für Angelegenheiten, die die Jugendlichen und Auszubildenden des Gesamtunternehmens oder zumindest mehrerer Betriebe betreffen und die nicht durch die JAVen in den einzelnen Betrieben geregelt werden können. Insoweit gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die A...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5 Kosten

2.5.1 Kosten der Durchführung der Versammlung Rz. 18 Der Arbeitgeber hat die Kosten für die Durchführung der JA-Versammlung zu tragen.[1] 2.5.2 Arbeitsentgelt und Auslagen der Versammlungsteilnehmer Rz. 19 Darüber hinaus hat der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen auch das Arbeitsentgelt der an der Versammlung Teilnehmenden und die ihnen für die Teilnahme entstandenen ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Stellung der GesJAV

2.1 Gegenüber den JAV Rz. 4 Die GesJAV steht neben den JAVen. Sie ist ihnen weder über- noch untergeordnet. Die GesJAV ist zuständig für Angelegenheiten, die die Jugendlichen und Auszubildenden des Gesamtunternehmens oder zumindest mehrerer Betriebe betreffen und die nicht durch die JAVen in den einzelnen Betrieben geregelt werden können. Insoweit gelten die gleichen Vorausse...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Stellung der KJAV

2.1 Gegenüber den GesJAV Rz. 4 Die KJAV steht neben den JAV in den einzelnen, zum Konzern gehörenden Unternehmen. Sie ist ihnen weder über- noch untergeordnet. Sie ist zuständig für Angelegenheiten, die die Jugendlichen und Auszubildenden des Konzerns betreffen und die nicht durch die GesJAV in den einzelnen Konzernunternehmen, sondern auf Konzernebene geregelt werden. Insowe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 72 enthält Regelungen über die Voraussetzungen für die Errichtung (Abs. 1), die Mitgliederzahl (Abs. 2), die Bestellung von Ersatzmitgliedern (Abs. 3), die Möglichkeit der Gestaltung der Mitgliederzahl durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung (Abs. 4 – 6), die Stimmengewichtung in der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (GesJAV, Abs. 7) sowie zur Einbezie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Gegenüber dem GesBR

Rz. 5 Die GesJAV hat im Verhältnis zum GesBR dieselbe Stellung wie die JAV zum BR.[1] Auch die GesJAV ist kein selbstständiges, neben dem GesBR bestehendes betriebsverfassungsrechtliches Organ mit selbstständigen Vertretungsrechten gegenüber dem Arbeitgeber. Auch sie kann ihre Aufgaben nur durch und über den GesBR wahrnehmen und hat nicht das Recht, direkte Verhandlungen mit...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Streitigkeiten

Rz. 9 Das Arbeitsgericht hat gem. §§ 2a, 80 ff. ArbGG im Beschlussverfahren über Streitigkeiten betreffend des Teilnahmerechts der JAV an gemeinsamen Besprechungen zu entscheiden. Im Eilfall kann das Arbeitsgericht die Teilnahme der Mitglieder der JAV im Weg einer einstweiligen Verfügung gem. § 85 Abs. 2 ArbGG sicherstellen.[1]mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.4.1 In vergrößerter GesJugAzubiVertr

Rz. 23 Gem. § 72 Abs. 7 Satz 3 teilen sich die mehreren von der einzelnen JAV entsandten Mitglieder das Stimmengewicht[1] zu gleichen Teilen.[2] Ein Mitglied der GesJAV kann seine Stimmen nur einheitlich abgeben,[3] eine unterschiedliche Stimmabgabe der einzelnen Mitglieder, zwischen denen die Stimmen zu gleichen Teilen aufgeteilt sind, ist möglich.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Konstituierende Sitzung

Rz. 16 Gem. § 73b Abs. 2 i. V. m. § 59 Abs. 2 BetrVG hat zur konstituierenden Sitzung der KJAV die GesJAV einzuladen, die bei dem herrschenden Unternehmen gebildet wurde. Besteht in diesem Unternehmen keine GesJAV, hat die Einladung durch die GesJAV des Unternehmens zu erfolgen, in dem die meisten Jugendlichen und Auszubildenden beschäftigt sind. Für die Feststellung dieser ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4.5 Teilnahmerecht

Rz. 17 Gem. §§ 71 i. V. m. 46, 65 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind sowohl der Arbeitgeber als auch der Vorsitzende des BR bzw. ein vom BR hiermit beauftragtes Mitglied, die Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung, der der Arbeitgeber angehört, berechtigt, an der JA-Versammlung teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen. Sie sind vom Vo...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Gegenüber dem KBR

Rz. 5 Die KJAV hat im Verhältnis zum KBR dieselbe Stellung wie die GesJAV zum GesBR.[1] Auch die KJAV ist kein selbstständiges, neben dem KBR bestehendes betriebsverfassungsrechtliches Organ mit selbstständigen Vertretungsrechten gegenüber dem Arbeitgeber. Sie hat keine eigenen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte und kann ihre Aufgaben nur durch und über den KBR wahrnehmen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3.1 In vergrößerter KJAV

Rz. 25 Gem. § 73a Abs. 4 i. V. m. § 72 Abs. 7 Satz 3 BetrVG teilen sich die mehreren von den einzelnen GesJAVen entsandten Mitglieder das Stimmengewicht, das im Fall einer regelmäßigen Zusammensetzung der KJAV dem einzigen zu entsendenden Mitglied der GesJAVen zustehen würde, zu gleichen Teilen. Ein Mitglied der KJAV kann seine Stimme nur einheitlich abgeben, eine unterschie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.4.2 In verkleinerter GesJAV

Rz. 24 Gem. § 72 Abs. 7 Satz 2 stehen dem Mitglied der GesJAV, das von mehreren JAVen, die zu einer JAV zusammengefasst worden sind,[1] entsandt worden ist, so viele Stimmen zu, wie in den zusammengefassten Betrieben bei der jeweils letzten Wahl der JAV Arbeitnehmer i. S. d. § 60 Abs. 1 BetrVG jeweils in die Wählerliste eingetragen waren.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Abweichende Regelungen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung

Rz. 20 Gem. § 73a Abs. 4 i. V. m. § 72 Abs. 4 BetrVG besteht die Möglichkeit, durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine von § 73a Abs. 2 abweichende Mitgliederzahl der KJAV festzulegen. Sinn der Regelung ist es, die Größe der KJAV an die jeweiligen praktischen Bedürfnisse im Konzern anzupassen. 5.1 Inhalt 5.1.1 Verringerung der gesetzlichen Mitgliederzahl Rz. 21 Die ges...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift dient der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und JAV. Sie verpflichtet den Betriebsrat, zu Besprechungen mit dem Arbeitgeber die JAV hinzuziehen, wenn Gegenstand der Besprechung eine Angelegenheit ist, die besonders Jugendliche und Auszubildende betrifft. Die Vorschrift gilt für die GesJAV und die KJAV entsprechend. Rz. 2 § 68 BetrVG ist zwingend und kan...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1.2 Erhöhung der gesetzlichen Mitgliederzahl

Rz. 22 Zulässig ist auch, die Mitgliederzahl der KJAV zu erhöhen. Dies kann z. B. dadurch geschehen, dass die einzelnen GesJAV statt des gesetzlich vorgesehenen 1 Mitglieds jeweils mehrere Mitglieder in die KJAV entsenden.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Errichtung und Zusammensetzung

3.1 Errichtung Rz. 6 Anders als die Errichtung einer GesJAV[1] ist die Errichtung einer KJAV freiwillig. Sie bietet sich insbesondere dann an, wenn im Konzern ein KBR gebildet wurde. Rz. 7 Eine KJAV kann nur gebildet werden, wenn ein Konzern i. S. d. § 18 AktienG vorliegt und in diesem Konzern mindestens 2 GesJAVen bestehen.[2] Gem. § 73a Abs. 1 Satz 3 tritt an die Stelle der ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1 Allgemeines

Rz. 18 Gem. § 72 Abs. 4 besteht die Möglichkeit, durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine von Abs. 2 abweichende Mitgliederzahl der GesJAV festzulegen. Sinn der Regelung ist es, die Größe der GesJAV an die jeweiligen praktischen Bedürfnisse im Unternehmen anzupassen.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.2 Arbeitsentgelt und Auslagen der Versammlungsteilnehmer

Rz. 19 Darüber hinaus hat der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen auch das Arbeitsentgelt der an der Versammlung Teilnehmenden und die ihnen für die Teilnahme entstandenen Auslagen zu tragen. Im Einzelnen ist danach zu unterscheiden, wann die Versammlung stattfindet: 2.5.2.1 JA-Versammlung findet im Zusammenhang mit einer Betriebsversammlung gem. § 43 Abs. 1 statt Rz...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3 Stimmgewichtung

5.3.1 In vergrößerter KJAV Rz. 25 Gem. § 73a Abs. 4 i. V. m. § 72 Abs. 7 Satz 3 BetrVG teilen sich die mehreren von den einzelnen GesJAVen entsandten Mitglieder das Stimmengewicht, das im Fall einer regelmäßigen Zusammensetzung der KJAV dem einzigen zu entsendenden Mitglied der GesJAVen zustehen würde, zu gleichen Teilen. Ein Mitglied der KJAV kann seine Stimme nur einheitlic...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.1 Verringerung der gesetzlichen Mitgliederzahl

Rz. 19 Die gesetzliche Mitgliederzahl der GesJAV kann verringert werden. Dies ist allerdings gem. § 72 Abs. 5 nur in der Weise zulässig, dass mehrere JAVen zusammengefasst werden, die dann gemeinsam eines oder mehrere Mitglieder in die GesJAV entsenden.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Antragsrechte

2.2.1 Allgemeines Rz. 5 Die Nrn. 1, 1a und 4 des Katalogs in § 70 Abs. 1 BetrVG gewähren der JAV das Recht, beim Betriebsrat verschiedene Maßnahmen zu beantragen. Voraussetzung in allen 3 Fällen ist, dass es sich bei den beantragten Maßnahmen um solche handelt, für die der BR zuständig ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, besteht kein Antragsrecht der JAV. Rz. 6 Die JAV...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Allgemeine Aufgaben im Einzelnen

2.1 Allgemeines Rz. 3 Die allgemeinen Aufgaben, die § 70 BetrVG der JAV überträgt, haben sowohl beratenden als auch überwachenden Charakter. Ihre Wahrnehmung und Erfüllung erfolgt über den BR. Deshalb ist eine dauerhafte und gute Zusammenarbeit zwischen JAV und BR erforderlich. Hält der Betriebsrat den Antrag der JAV für sachdienlich, ist er verpflichtet, beim Arbeitgeber auf ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4 Anregungsrecht

2.4.1 Allgemeines Rz. 17 Gem. § 70 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat die JAV Anregungen von Jugendlichen und Auszubildenden entgegenzunehmen und für den Fall, dass sie diese für berechtigt hält, beim BR auf eine Erledigung hinzuwirken. Durch diese Regelung soll eine enge Kommunikation zwischen der JAV und den Jugendlichen und Auszubildenden des Betriebs sichergestellt werden. Darüber h...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Teilnahmeberechtigung

Rz. 10 Die Sitzungen der KJAV sind nicht öffentlich. Neben den Mitgliedern der KJAV sind teilnahmeberechtigt der Vorsitzende des KBR oder ein vom KBR beauftragtes Mitglied, der Konzernarbeitgeber, wenn die Sitzung auf seinen Antrag hin stattfindet oder er eingeladen wird, sowie Gewerkschaften, die in der KJAV vertreten sind.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4 Durchführung der Versammlung

2.4.1 Zeitpunkt Rz. 10 Die JAV kann eine JA-Versammlung vor oder nach jeder Betriebsversammlung durchführen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine regelmäßige, zusätzliche oder außerordentliche Betriebsversammlung handelt.[1] Grundsätzlich darf eine JA-Versammlung auch nur vor oder nach einer Betriebsversammlung stattfinden, mithin im unmittelbaren zeitlichen Zus...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Die Jugend- und Auszubildendenversammlung

2.1 Zusammensetzung der Versammlung Rz. 4 Die JA-Versammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der JAV sowie allen übrigen jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten des Betriebs. Teilnahmeberechtigt sind darüber hinaus der Arbeitgeber, der Vorsitzende des BR oder ein anderes, insoweit beauftragtes Mitglied des BR sowie Beauftragte der Verbände gem. § 46 B...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Teilnahmerecht

2.1 Voraussetzungen Rz. 3 Voraussetzung dafür, dass ein Teilnahmerecht der JAV an gemeinsamen Besprechungen von Betriebsrat und Arbeitgeber besteht, ist die Behandlung von Angelegenheiten, die "besonders" oder "überwiegend" i. S. d. § 67 Abs. 2, 3 Jugendliche und Auszubildende betreffen.[1] Eine Teilnahmeberechtigung besteht, wenn die gesamte JAV gem. § 67 Abs. 1 Satz 2 BetrV...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Streitigkeiten

Rz. 32 Das Arbeitsgericht hat im Beschlussverfahren gem. § 2a, §§ 80 ff. ArbGG Streitigkeiten betreffend Inhalt, Umfang und Grenzen der Aufgaben der JAV zu entscheiden. Gleiches gilt für Streitigkeiten betreffend die Unterrichtungspflicht des BR und seine Pflicht zur Vorlage von Unterlagen.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Errichtung und Zusammensetzung

3.1 Errichtung Rz. 6 Eine GesJAV muss errichtet werden, wenn in einem Unternehmen mehrere JAVen bestehen (§ 72 Abs. 1). Pro Unternehmen kann nur eine GesJAV gebildet werden.[1] Rz. 7 Weitere Voraussetzung ist, dass in dem Unternehmen ein GesBR besteht bzw. gem. § 47 Abs. 1 gebildet werden muss.[2] Rz. 8 Die Bildung der GesJAV ist zwingend, sofern die Voraussetzungen erfüllt sin...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.2 Erhöhung der gesetzlichen Mitgliederzahl

Rz. 20 Zulässig ist auch, die Mitgliederzahl zu erhöhen. Dies kann z. B. dadurch geschehen, dass die einzelnen JAVen statt des gesetzlich vorgesehenen einen Mitglieds jeweils mehrere Mitglieder in die GesJAV entsenden.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Abweichende Regelungen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung

5.1 Allgemeines Rz. 18 Gem. § 72 Abs. 4 besteht die Möglichkeit, durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine von Abs. 2 abweichende Mitgliederzahl der GesJAV festzulegen. Sinn der Regelung ist es, die Größe der GesJAV an die jeweiligen praktischen Bedürfnisse im Unternehmen anzupassen. 5.2 Inhalt 5.2.1 Verringerung der gesetzlichen Mitgliederzahl Rz. 19 Die gesetzliche Mit...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Sitzungen der GesJAV

Rz. 4 § 73 Abs. 1 gibt der GesJAV das Recht, eigene Sitzungen abzuhalten. Erforderlich ist, dass sich die GesJAV mit dem GesBR hierüber verständigt.[1] 2.1 Einberufung und Ladung Rz. 5 Zuständig für die Einberufung der Sitzungen ist grundsätzlich der Vorsitzende der GesJAV. Die Voraussetzungen für die Sitzungen der GesJAV entsprechen denen für die JAV gem. § 65 BetrVG. Auf die...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2 Inhalt

5.2.1 Verringerung der gesetzlichen Mitgliederzahl Rz. 19 Die gesetzliche Mitgliederzahl der GesJAV kann verringert werden. Dies ist allerdings gem. § 72 Abs. 5 nur in der Weise zulässig, dass mehrere JAVen zusammengefasst werden, die dann gemeinsam eines oder mehrere Mitglieder in die GesJAV entsenden. 5.2.2 Erhöhung der gesetzlichen Mitgliederzahl Rz. 20 Zulässig ist auch, di...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.4 Stimmengewichtung

5.4.1 In vergrößerter GesJugAzubiVertr Rz. 23 Gem. § 72 Abs. 7 Satz 3 teilen sich die mehreren von der einzelnen JAV entsandten Mitglieder das Stimmengewicht[1] zu gleichen Teilen.[2] Ein Mitglied der GesJAV kann seine Stimmen nur einheitlich abgeben,[3] eine unterschiedliche Stimmabgabe der einzelnen Mitglieder, zwischen denen die Stimmen zu gleichen Teilen aufgeteilt sind, ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Teilnahmeberechtigung

Rz. 9 Die Sitzungen der GesJAV sind nicht öffentlich. Neben den Mitgliedern der GesJAV sind teilnahmeberechtigt der Vorsitzende des GesBR oder ein vom GesBR beauftragtes Mitglied, der Arbeitgeber und Gewerkschaften, die in der GesJAV vertreten sind.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7 Streitigkeiten

Rz. 28 Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren gem. §§ 2a, 80 ff. ArbGG über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des § 72 ergeben. Örtlich ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat, § 82 Satz 2 ArbGG.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1 Inhalt

5.1.1 Verringerung der gesetzlichen Mitgliederzahl Rz. 21 Die gesetzliche Mitgliederzahl der KJAV kann verringert werden. Dies ist allerdings gem. § 73a Abs. 4 i. V. m. § 72 Abs. 5 BetrVG nur in der Weise zulässig, dass mehrere GesJAV nur ein Mitglied in die KJAV entsenden. 5.1.2 Erhöhung der gesetzlichen Mitgliederzahl Rz. 22 Zulässig ist auch, die Mitgliederzahl der KJAV zu e...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Überwachungsrecht

2.3.1 Allgemeines Rz. 14 Die Regelung in § 70 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG normiert ein Überwachungsrecht und eine Überwachungspflicht der JAV.[1] Von dem Überwachungsrecht erfasst werden sämtliche Rechtsnormen, die für die Jugendlichen und Auszubildenden des Betriebs von Bedeutung sind. Dies können gesetzliche ebenso wie tarifliche oder betriebliche Normen sein. Es reicht aus, wenn d...mehr