Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Unterrichtung durch den Betriebsrat und Vorlage von Unterlagen

3.1 Allgemeines Rz. 22 § 70 Abs. 2 BetrVG verpflichtet den BR, die JAV rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (Abs. 2 Satz 1) und diese Unterrichtung durch die Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu ergänzen (Abs. 2 Satz 2). Die Regelung soll dazu dienen sicherzustellen, dass die JAV ihre Aufgaben sachgerecht erledigen kann. 3.2 Unterrichtung Rz. 23 Die Pflicht des BR, die...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2 Maßnahmen im Einzelnen

2.2.2.1 Maßnahmen, die den in § 60 Abs. 1 BetrVG Genannten dienen Rz. 10 Die Regelung in § 70 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gewährt der JAV ein allgemeines Initiativrecht. Danach kann sie beim BR alle Maßnahmen beantragen, die den Jugendlichen und Auszubildenden des Betriebs dienen. Beispiele für derartige Maßnahmen: Fragen der Arbeitszeit der Jugendlichen und Auszubildenden Fragen beson...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7 Streitigkeiten

Rz. 30 Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren gem. §§ 2a, 80 ff. ArbGG über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des § 73a ergeben. Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk das herrschende Unternehmen seinen Sitz hat (§ 82 Satz 2 ArbGG).mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3.3 Inhalt des Überwachungsrechts und der Überwachungspflicht

Rz. 16 Pflicht der JAV ist es darauf zu achten, dass die Behandlung der Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb unter Einhaltung der bestehenden Normen erfolgt. Stellt sie fest, dass dies nicht der Fall ist, hat sie beim BR auf die Einhaltung hinzuwirken. Sie ist jedoch nicht berechtigt, Ansprüche von Jugendlichen und Auszubildenden, die aus der Nichteinhaltung bestehende...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 73 Abs. 1 gibt der GesJAV das Recht, nach Verständigung mit dem GesBR Sitzungen abzuhalten. Der Vorsitzende des GesBR oder ein vom GesBR hiermit beauftragtes Mitglied haben ein Teilnahmerecht an diesen Sitzungen. Rz. 2 § 73 Abs. 2 enthält eine Vielzahl von Verweisen auf Vorschriften, die die innere Organisation des BR, des GesBR und der JAV betreffen und entsprechend ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Auf die GesJAV entsprechend anwendbare Vorschriften

Rz. 10 § 73 Abs. 2 zählt abschließend eine ganze Reihe von Regelungen auf, die unmittelbar die Organisation, die Geschäftsführung, die Zuständigkeit und die Rechtsstellung des BR, des GesBR oder der JAV betreffen und die auf die GesJAV für entsprechend anwendbar erklärt werden. Regelungen, die in § 73 Abs. 2 nicht ausdrücklich genannt sind, finden dagegen keine Anwendung. 3.1...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Streitigkeiten

Rz. 15 Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren gem. §§ 2a, 80 ff. ArbGG über Streitigkeiten betreffend die Anwendung des § 73 und der darin in Bezug genommenen Vorschriften. Örtlich zuständig ist gem. § 82 Satz 2 ArbGG das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Rz. 16 Das Arbeitsgericht entscheidet im Urteilsverfahren über Streitigkeite...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Sitzungen der KJAV

Rz. 4 § 73b Abs. 1 gibt der KJAV das Recht, eigene Sitzungen abzuhalten. Erforderlich ist, dass sich die KJAV mit dem KBR hierüber verständigt.[1] Dazu muss die KJAV den KBR vorher von der Sitzung unterrichten, das Einverständnis des KBR mit der Durchführung der Sitzung ist nicht erforderlich. 2.1 Einberufung und Ladung Rz. 5 Zuständig für die Einberufung der Sitzungen ist gru...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3.2 Beispiele für Normen

Rz. 15 Normen, die vom Überwachungsrecht erfasst werden, können sein: Regelungen des BBiG Regelungen der Handwerksordnung betreffend die Berufsausbildung Regelungen des JArbSchG Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften betreffend Jugendliche und Auszubildendemehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 73b Abs. 1 gibt der KJAV das Recht, nach Verständigung mit dem KBR Sitzungen abzuhalten. Der Vorsitzende des KBR oder ein vom KBR hiermit beauftragtes Mitglied haben ein Recht auf Teilnahme an diesen Sitzungen. Rz. 2 § 73b Abs. 2 enthält eine Vielzahl von Verweisen auf Vorschriften, die die innere Organisation des BR, des GesBR, des KBR und der JAV betreffen und entsp...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Auf die KJAV entsprechend anwendbare Vorschriften

Rz. 11 § 73b Abs. 2 zählt abschließend eine ganze Reihe von Regelungen auf, die unmittelbar die Organisation, die Geschäftsführung, die Zuständigkeit und die Rechtsstellung des BR, des GesBR, des KBR oder der JAV betreffen und die auf die KJAV für entsprechend anwendbar erklärt werden. Regelungen, die in § 73b Abs. 2 nicht ausdrücklich genannt sind, finden dagegen keine Anwe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Streitigkeiten

Rz. 24 Das Arbeitsgericht entscheidet gem. §§ 2a, 80 ff. ArbGG im Beschlussverfahren bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit und Durchführung einer JA-Versammlung sowie über das Recht, an einer solchen Versammlung teilzunehmen. Rz. 25 Streitigkeiten betreffend Ansprüche auf Lohnfortzahlung und Fahrtkostenerstattung wegen der Teilnahme an einer JA-Versammlung[1] müssen im arb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Streitigkeiten

Rz. 17 Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren gem. §§ 2a, 80 ff. ArbGG Streitigkeiten betreffend die Anwendung des § 73b und der darin in Bezug genommenen Vorschriften. Örtlich zuständig ist gem. § 82 Satz 2 ArbGG das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk das herrschende Unternehmen seinen Sitz hat. Rz. 18 Das Arbeitsgericht entscheidet im Urteilsverfahren Streitigke...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Der Dritte Teil des BetrVG enthält in den §§ 60–73b BetrVG Regelungen über die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Bereits im BetrVG 1952 fanden sich Regelungen über die Jugendvertretung, allerdings nur in Grundzügen und unsystematisch. Das BetrVG 1972 hat diese Regelungen in einem eigenen Teil zusammengefasst und erweitert. Gleichzeitig sind die Rechte und Aufg...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.3 Aussetzung von Beschlüssen, § 35 BetrVG

Rz. 49 Auch auf § 35 BetrVG wird nicht verwiesen, sodass die Aussetzung von Beschlüssen der JAV nicht in Betracht kommt.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.1 Betriebsausschuss, § 27 BetrVG

Rz. 47 Mangels Verweisung auf § 27 BetrVG kann die JAV keinen Betriebsausschuss mit selbstständigen Entscheidungskompetenzen bilden.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2 Sitzungsteilnahme Dritter, § 32 BetrVG

Rz. 48 Da § 65 Abs. 1 nicht auf § 32 BetrVG verweist, haben Dritte kein Recht, an Sitzungen der JAV teilzunehmen. Dies gilt für die Schwerbehindertenvertretung nach § 94 SGB IX ebenso wie für den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden (§ 3 Abs. 1 ZDVG).mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Entsprechend anwendbare Vorschriften des BetrVG

Rz. 3 § 65 Abs. 1 erklärt eine ganze Reihe von Vorschriften des BetrVG, die die Organisation und Geschäftsführung des BR betreffen, für anwendbar. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Regelungsbereiche: 2.1.1 Auflösung der JAV und Beendigung der Mitgliedschaft 2.1.1.1 Allgemeines Rz. 4 Gem. § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 23 Abs. 1 BetrVG besteht bei einem Verstoß gegen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Nicht anwendbare Vorschriften des BetrVG

Rz. 46 Aufgrund der abschließenden Verweisung in § 65 Abs. 1 BetrVG finden folgende Regelungen keine Anwendung auf die JAV: 2.2.1 Betriebsausschuss, § 27 BetrVG Rz. 47 Mangels Verweisung auf § 27 BetrVG kann die JAV keinen Betriebsausschuss mit selbstständigen Entscheidungskompetenzen bilden. 2.2.2 Sitzungsteilnahme Dritter, § 32 BetrVG Rz. 48 Da § 65 Abs. 1 nicht auf § 32 BetrV...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2 Betriebsübergreifende Ausbildung

Rz. 10 Werden Auszubildende in reinen Ausbildungsbetrieben beschäftigt, sind sie nach der Rechtsprechung des BAG keine Arbeitnehmer i. S. d. BetrVG (vgl. BAG, Beschluss v. 20.3.1996, 7 ABR 46/95). Die Bildung einer JAV nach § 60 ist daher in solchen Betrieben, auch, wenn die erforderliche Zahl von 5 Auszubildenden weit überschritten wird, nicht möglich. Gleiches gilt für Ein...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.4 Freistellungsstaffel, § 38 BetrVG

Rz. 50 Schließlich fehlt auch ein Verweis auf § 38 BetrVG mit der Folge, dass die dort geregelte Freistellungsstaffel, wonach ab einer bestimmten Betriebsgröße jeweils eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern des BR von ihrer beruflichen Tätigkeit insgesamt freizustellen ist, für die JAV nicht greift. Infolgedessen kommt eine völlige Freistellung von Mitgliedern der JAV unabhän...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Allgemeines

Rz. 3 Dem Gesetzestext in Abs. 1 ist die Zahl der Mitglieder der JAV unmittelbar zu entnehmen. Sie hängt ab von der Zahl der Beschäftigten eines Betriebs, wobei nur jugendliche Arbeitnehmer, also solche unter 18 Jahren, und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten zu berücksichtigen sind. Sofern sich nicht genügend Arbeitnehmer zur Übernahme des Amtes eines JAV bereit erk...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.5.4.3 Heilbarer Mangel gemäß § 8 Abs. 2 WO BetrVG 2001

Rz. 68 Ein heilbarer Mangel liegt vor, wenn auf den Vorschlagslisten die Bewerber nicht in der in § 39 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 3 WO BetrVG 2001 bestimmten Weise bezeichnet sind (also in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung im Betrieb und Ausbildungsberuf); die schriftliche Zustimmung...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 66 Aussetzung

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift entspricht § 35 BetrVG und regelt die Aussetzung von Beschlüssen des BR durch die JAV. Eine Befugnis, ihre eigenen Beschlüsse auszusetzen, hat die JAV nicht, allerdings kann sie die von ihr gefassten Beschlüsse wieder aufheben. Dies geht jedoch nur, solange die aufzuhebenden Beschlüsse noch nicht nach außen, insbesondere auch gegenüber dem B...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 63 Wahlvorschriften

1 Vorbemerkung Rz. 1 Die Vorschrift, die durch das BetrVerf-ReformG 2001 ebenso wie durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz geändert worden ist, regelt die Grundsätze der Wahl zur JAV sowie der Bestellung und Aufgaben des Wahlvorstandes. Ergänzt wird sie durch §§ 38 ff. WO BetrVG 2001. Die Regelung ist zwingendes Recht; sie kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betrieb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 69 Sprechstunden

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift regelt, dass in größeren Betrieben mit mehr als 50 jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten die JAV eigene Sprechstunden neben denen des Betriebsrats abhalten kann. Tut sie dies nicht, kann ein Mitglied der JAV gem. § 39 Abs. 2 BetrVG an den Sprechstunden des Betriebsrats teilnehmen. Rz. 2 Die Vorschrift ist zwingend und kann ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 § 62 BetrVG regelt Größe und Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Die Vorschrift ist durch das BetrVerf-ReformG vom 23.7.2001[1], in Kraft getreten am 28.7.2001, grundlegend geändert worden. Dies gilt zum einen für die Grenzzahlen, die für die Größe der JAV maßgeblich sind. Sie wurden zum Teil nicht unerheblich herabgesetzt mit der Folge, das...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.5.4.2 Unheilbarer Mangel gemäß § 8 Abs. 1 WO BetrVG 2001

Rz. 66 Ein unheilbarer Mangel liegt vor, wenn die Vorschlagsliste nicht fristgerecht eingereicht worden ist, die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge auflistet, nicht die bei der Einreichung erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist. Rz. 67 Stellt der Wahlvorstand einen unheilbaren Mangel fest, hat er dies dem Listenvertreter der betroffenen Liste unverzüglich mitzutei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.4.5.1 Allgemeines

Rz. 103 Die Wahl der JAV findet nach dem einstufigen vereinfachten Verfahren auf einer Wahlversammlung statt. Der Begriff wurde eigens für das vereinfachte Wahlverfahren neu in das Betriebsverfassungsgesetz eingeführt (vgl. §§ 14a, 17a BetrVG). Über die Wahlversammlung selbst enthalten Gesetz und Wahlordnung nur wenige Bestimmungen.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 64 Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit

1 Allgemeines Rz. 1 Die Regelung des § 64 bestimmt zum einen den Zeitpunkt der Wahlen zur JAV (vgl. Abs. 1), zum anderen legt sie die Amtszeit fest (vgl. Abs. 2) und bestimmt, dass die Mitgliedschaft eines Arbeitnehmers in der JAV fortbesteht, auch wenn er während der laufenden Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet oder seine Berufsausbildung, unabhängig von seinem Alter, bee...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

1 Allgemeines Rz. 1 § 61 BetrVG regelt das aktive und passive Wahlrecht zur Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Entsprechend der Wahlberechtigung, die gem. § 61 Abs. 1 i. V. m. § 60 BetrVG neben Jugendlichen unter 18 Jahren den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigen zusteht, ist grundsätzlich auch die Wählbarkeit ausgestaltet. Beschäftigte, die das 25. Lebensjahr über...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 67 Teilnahme an Betriebsratssitzungen

1 Vorbemerkung Rz. 1 Da die JAV kein selbstständiges und gleichberechtigt neben dem BR stehendes Organ der Betriebsverfassung ist[1], obliegt auch die Wahrnehmung der Interessen der jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber nicht der JAV, sondern dem BR. Die Regelung in § 67 BetrVG soll sicherstellen, dass die JAV auf unterschiedliche ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 65 Geschäftsführung

1 Vorbemerkung Rz. 1 In § 65 Abs. 1 und 2 sind Organisation und Geschäftsführung der JAV geregelt. Gem. Abs. 1 sind eine Reihe von Vorschriften des BetrVG, die für den BR gelten, entsprechend anzuwenden. Nach Abs. 2 hat die JAV das Recht, eigene Sitzungen abzuhalten, allerdings nur in Abstimmung mit dem BR. Rz. 2 Die Regelung ist durch das BetrVerf-ReformG 2001 geändert worden...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 62 Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung

1 Vorbemerkung Rz. 1 § 62 BetrVG regelt Größe und Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Die Vorschrift ist durch das BetrVerf-ReformG vom 23.7.2001[1], in Kraft getreten am 28.7.2001, grundlegend geändert worden. Dies gilt zum einen für die Grenzzahlen, die für die Größe der JAV maßgeblich sind. Sie wurden zum Teil nicht unerheblich herabgesetzt mit ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 60 Errichtung und Aufgabe

1 Allgemeines Rz. 1 Der Dritte Teil des BetrVG enthält in den §§ 60–73b BetrVG Regelungen über die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Bereits im BetrVG 1952 fanden sich Regelungen über die Jugendvertretung, allerdings nur in Grundzügen und unsystematisch. Das BetrVG 1972 hat diese Regelungen in einem eigenen Teil zusammengefasst und erweitert. Gleichzeitig sind die Re...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.3.1 Bestellung durch den Betriebsrat

Rz. 17 Gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 obliegt die Bestellung des Wahlvorstands grundsätzlich dem Betriebsrat des Betriebs, in dem die JAV zu wählen ist (s. dazu die Kommentierung zu § 60 BetrVG). Weder die noch amtierende JAV noch die JugAzubi-Versammlung können den Wahlvorstand bestellen.[1] Allerdings hat die JAV bei der Bestellung des Wahlvorstands gem. § 67 Abs. 2 BetrVG Stimmr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3 Beschlussfassung

Rz. 64 Die Beschlüsse der JAV werden i. d. R. mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Rz. 65 Für folgende Beschlüsse ist die absolute Mehrheit der Stimmen erforderlich: Rücktritt der JAV (§ 64 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG); Geschäftsordnung der JAV (§ 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 36 BetrVG); Beauftragung der GesJAV mit der Behandlu...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.3.4.2 Der Stellvertreter

Rz. 28 Gem. § 65 Abs. 1 i. V. m. § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG treten die Stellvertreter "im Fall seiner Verhinderung" an die Stelle des Vorsitzenden. Diese Formulierung macht deutlich, dass die Stellvertreter die Aufgaben und Befugnisse des Vorsitzenden[1] nur dann wahrnehmen können und dürfen, wenn und solange der Vorsitzende selbst verhindert ist (so auch BAG, Beschluss v. 1....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.7 Geschäftsordnung

Rz. 67 Gem. § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 36 BetrVG kann sich die JAV mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder (absolute Mehrheit) eine Geschäftsordnung geben.[1]mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.3.1 Allgemeines

Rz. 18 § 65 Abs. 1 BetrVG verweist hinsichtlich der Wahl des Vorsitzenden und stellvertr. Vorsitzenden der JAV sowie deren Aufgabe auf die Regelung des § 26 BetrVG. Die Vorschrift ist zwingendes Recht und kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abbedungen werden.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.7.4 Umlageverbot

Rz. 45 § 41 BetrVG i. V. m. § 65 Abs. 1 BetrVG verbietet es, für die Arbeit der JAV von den Arbeitnehmern Leistungen oder Beiträge zu erheben.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Teilnahmerecht der gesamten JAV

Rz. 9 § 67 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gibt der JAV ein besonderes Teilnahmerecht. Unter den dort genannten Voraussetzungen ist die gesamte JAV berechtigt, an den Sitzungen des BR teilzunehmen. Das gilt auch für solche, die virtuell als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Präsenzsitzungen sind allerdings grundsätzlich vorrangig, § 31 BetrVG. Der BR hat gegenüber dem A...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3 Ort der Sitzung, Ladungsfrist

Rz. 54 Gem. § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 30 Satz 1 BetrVG finden die Sitzungen i. d. R. während der betriebsüblichen Arbeitszeit im Betrieb statt. Auf die betrieblichen Notwendigkeiten ist dabei Rücksicht zu nehmen (§ 30 Satz 2 BetrVG), der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorab zu verständigen (§ 30 Satz 3 BetrVG). Die Sitzungen der JAV sind nicht öffentlich (§ 30...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Mehrheitswahl

Rz. 6 Die Wahl findet abweichend von § 63 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 1 gem. § 63 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 2 ausnahmsweise als Mehrheitswahl statt, wenn entweder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist oder die JAV im sog. vereinfachten Wahlverfahren[1] zu wählen ist. Rz. 7 Bei der Mehrheitswahl kann jeder Wahlberechtigte einzelne Bewe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Vorschlagsberechtigung

Rz. 12 Vorschlagsberechtigt sind nur die jugendlichen und die zu ihrer Berufsausbildung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, mithin diejenigen, die gem. § 61 BetrVG wahlberechtigt zur JAV sind.[1] Rz. 13 Darüber hinaus sind auch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften gem. § 63 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 3 und 5 BetrVG berechtigt, einen Wahlvorschlag einzureichen. Dieser m...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Kosten der Sprechstunde

Rz. 14 Die Kosten, die für die Abhaltung der Sprechstunde der JAV notwendig sind, sind vom Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, die zur Durchführung der Sprechstunde erforderlichen Räumlichkeiten und sonstigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung folgt aus § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 40 BetrVG. Rz. 15 Die Durchführung v...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Zeit und Ort der Sprechstunde

Rz. 9 Die Festlegung von Zeit und Ort der Sprechstunde obliegt gem. § 69 Satz 2 BetrVG Arbeitgeber und Betriebsrat; die JAV ist danach weder berechtigt, Zeit und Ort selbst zu bestimmen, noch direkt mit dem Arbeitgeber darüber zu verhandeln. Rz. 10 Die Festlegung von Zeit und Ort der Sprechstunde gehört zu den gesetzlichen Pflichten von Arbeitgeber und Betriebsrat. Weigern si...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.1.1 Allgemeines

Rz. 4 Gem. § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 23 Abs. 1 BetrVG besteht bei einem Verstoß gegen gesetzliche Pflichten die Möglichkeit, die JAV insgesamt aufzulösen oder einzelne Mitglieder auszuschließen. Ein entsprechender Antrag ist beim Arbeitsgericht zu stellen. Der Antrag ist zu begründen und muss auf eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten gestützt werden. Zu den ge...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.5.2 Rechte im Einzelnen

Rz. 35 Im Einzelnen genießen die Mitglieder der JAV folgende Rechte: Arbeitsbefreiung und Entgeltschutz Die Mitglieder werden unter Fortzahlung ihrer Vergütung von der Arbeitspflicht befreit, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der JAV erforderlich ist. Gewährung von Freizeit-, ggf. auch Entgeltausgleich Sind zur Aufgabenerfüllung Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit des Mitg...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.1.3.2 Durch Erlöschen

Rz. 14 § 65 Abs. 1 verweist nicht nur auf § 23 Abs. 1, sondern auch auf § 24 BetrVG. Diese Vorschrift regelt das Erlöschen der Mitgliedschaft. Die dort im Einzelnen genannten Gründe führen entsprechend auch zum Erlöschen der Mitgliedschaft in der JAV. Dazu gehören: Ablauf der Amtszeit Niederlegung des Amts in der JAV Beendigung des Arbeitsverhältnisses Verlust der Wählbarkeit[1]...mehr