Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsvermögen

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Gewinnermittlung

Tz. 37 Stand: EL 134 – ET: 11/2023 Mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gelten als einheitliches Ganzes. D.h., mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe (s. §§ 65–68 AO, Anhang 1b) sind, werden als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt (s. § 64 Abs. 2 AO, Anhang 1b). Durch das vom Gesetzgeber eingeführte Saldierungsgebot ist folglich ei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 3.5.4.6 Sonderbetriebseinnahmen – Sonderbetriebsausgaben

Rz. 447 Als Sonderbetriebsausgaben kommen alle Aufwendungen des Gesellschafters in Betracht, die entweder durch den Betrieb oder die Mitunternehmerstellung veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Dazu zählen insb. Aufwendungen auf Wirtschaftsgüter, die Sonderbetriebsvermögen (I oder II) sind, wie typischerweise die AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter der Sonderbilanz (§ 7 EStG), ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Verpachtung an einen Einzelunternehmer

Tz. 49 Stand: EL 134 – ET: 11/2023 Wird ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, z. B. eine Vereinsgaststätte, sofort, d. h. ohne vorherige eigene Bewirtschaftung durch den Verband/Verein, an einen Pächter zur Bewirtschaftung auf eigene Rechnung und Gefahr überlassen, fließt der vereinnahmte Pachtzins im Rahmen der Vermögensverwaltung zu. Durch die sofortige V...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Steuererstattungsansprüche (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 12 [Autor/Stand] Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020[2] steuerverschärfend für Erwerbe nach dem 28.12.2020 (s. § 37 Abs. 18 ErbStG) [3] durch den neuen § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG festgelegt, dass die vom Erblasser herrührenden Steuererstattungsansprüche bei der Ermittlung der Bereicherung auch zu berücksichtigen sind, wenn sie ers...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 3.5.4.4 Einzelfälle

Rz. 431 Nach st. Rspr. führen auch mittelbare Nutzungsüberlassungen zu Sonderbetriebsvermögen in der Form von Sonderbetriebsvermögen II. Hierbei handelt es sich meist um Gestaltungen, mit denen die Entstehung von Sonderbetriebsvermögen – und damit dessen steuerliche Verstrickung – vermieden werden soll, indem das (für den Betrieb der Personengesellschaft bedeutsame) Wirtscha...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Verpachtung der Vereinsgaststätte

Tz. 109 Stand: EL 134 – ET: 11/2023 Damit die Besteuerungsfreigrenze im Tätigkeitsbereich wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nicht überschritten wird, erscheint es zweckmäßig, die in eigener Regie geführte Vereinsgaststätte an einen Pächter zu verpachten. Eine Aufgabeerklärung sollte aber nicht abgegeben werden. Wird keine Aufgabeerklärung abgegeben, liegt ein ruhender Gewerbe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 3.5.4.2 Aufzeichnungspflichten

Rz. 422 Für Sonderbetriebsvermögen gelten die gleichen Gewinnermittlungs- und Aufzeichnungsgrundsätze wie für "normales" Gesamthandsvermögen (Rz. 402). Es sind deshalb Bücher zu führen und Bilanzen zu erstellen. Fraglich ist aber, ob die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht insoweit die Personengesellschaft [1] oder den einzelnen Mitunternehmer selbst[2] trifft. Entgegen de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 3.5.4.5 Rechtsfolgen, Beginn und Ende der Zugehörigkeit

Rz. 442 Die erstmalige Begründung von Sonderbetriebsvermögen stellt folglich eine Einlage gem. § 4 Abs. 1 S. 8 EStG dar, die gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG regelmäßig mit dem Teilwert zu bewerten ist. Befand sich das Wirtschaftsgut vorher in einem anderen Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögen, kann unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 EStG eine Buchwertfortführung in Be...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.8.2.3 Vermietung und Verpachtung von beweglichen Gegenständen und Sachinbegriffen

Rz. 121 Die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände geht i. d. R. nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinaus[1] und führt somit grundsätzlich zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG (§ 22 EStG Rz. 169) bzw., wenn der Gegenstand in ein öffentliches Register eingetragen ist, zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. Letzteres b...mehr

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ZErb 11/2023, Deutschland a... / a. § 6 AStG n.F. durch das ATAD-Umsetzungsgesetz

Im Hinblick auf den persönlichen Anwendungsbereich der Norm hat sich im Vergleich zur alten Fassung die Dauer der’unbeschränkten Einkommensteuerpflicht geändert: Erfasst werden nach § 6 Abs. 1 S. 1 AStG n.F. natürliche Personen, die insgesamt mindestens sieben Jahre in den letzten 12 Jahren nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig waren. Die bisherige starre Zehn-Ja...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.8.3 Vermögensumschichtung und Vermögensverwertung

Rz. 138 Umschichtung und Verwertung der Vermögenssubstanz sind zwar einerseits die kennzeichnenden Merkmale eines Gewerbebetriebs, kommen aber andererseits auch im Bereich der privaten Vermögensverwaltung vor. Findet die Substanzverwertung (Verkauf) neben einer vermögensverwaltenden Nutzung (z. B. Vermietung und Verpachtung) statt, so vollzieht sich die Verwertung noch im Ra...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 3.4.4.3.1 Erbfolge nach einem Einzelunternehmer

Rz. 355 War der Erblasser Einzelunternehmer, so fällt sein Unternehmen mit dem Erbfall in den Nachlass. Zu differenzieren ist stets der unentgeltliche Betriebsübergang durch den Erbfall (1), die Fortführung des Betriebs durch die Erbengemeinschaft (2) und die anschließende Erbauseinandersetzung (3). Zwingend ist dabei nur der unentgeltliche Betriebsübergang, da es weder zu e...mehr

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ZErb 11/2023, Ausgleich von... / aa. Erbrechtliche Verteilung von Nutzungen und Kosten

Der Verkauf eines Betriebs, Teilbetriebs, einer Beteiligung an einer nicht nur vermögensverwaltenden Personen- oder einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist ein Fall der Mittelsurrogation, nämlich der Erwerb von Geld in Form des Veräußerungserlöses "durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft" durch den betreffenden Verkauf. Der Verkaufserlös steht ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Grundsätze

Rz. 60 [Autor/Stand] Da das Erbschaftsteuergesetz die Bereicherung des Erwerbers erfassen will, geht es vom Nettoprinzip aus (s. Rz. 3). Abzugsfähig sind demnach alle Erwerbsschmälerungen bzw. Schulden und Lasten. Der Begriff Nachlassverbindlichkeiten ist insofern zu eng gefasst (s. Rz. 39), zumal Erwerbsschmälerungen auch bei du Schenkungen unter Lebenden zu beachten sind (...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 5. Sachzuwendungen

Tz. 14 Stand: EL 134 – ET: 11/2023 Sachzuwendungen/-spenden sind in einen Geldwert umzurechnen. Für die Bewertung einer Sachzuwendung/-spende aus dem Privatvermögen ist als Bewertungsmaßstab grundsätzlich der gemeine Wert (Einzelveräußerungspreis) anzusetzen (§ 9 Abs. 2 BewG, Anhang 9a; BFH vom 23.05.1989, BStBl II 1989, 879). Wird ein Wirtschaftsgut eines Betriebsvermögens u...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen (Abs. 5 Nr. 2)

Rz. 89 [Autor/Stand] Neben den Erblasserschulden können den Erwerb auch die Verbindlichkeiten mindern, die den Erben als solchen treffen (sog. Erbfallschulden gem. § 1967 Abs. 2 BGB) und bewertungsfähig sind.[2] Grundsätzlich sind solche Verbindlichkeiten mit dem Betrag abzuziehen, den der Erwerber nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu versteuern hat (sog. Korrespondenzprinzip).[3...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Abzug von Kosten aufgrund des Erbfalls (Abs. 5 Nr. 3)

a) Sonstige Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG Rz. 117 [Autor/Stand] Der Erwerber kann gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG weitere Kosten erwerbsmindernd abziehen: die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenen Grabdenkmal und die übliche Grabpflege [2] sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar mit der Abwicklung, Re...mehr

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ZErb 11/2023, Ausgleich von... / b. Verkauf einzelner Vermögensgegenstände

Zu klären bleibt die Frage, wie andere Veräußerungen aus dem Nachlass zu behandeln sind. Erbrechtlich gelten die voraufgezeigten Grundsätze: Der Veräußerungserlös und damit auch der darin enthaltene Gewinn steht nach den Grundsätzen dinglicher Surrogation dem Nachlass zu.[43] Für Unternehmen, die – wie vom Verfasser in anderem Zusammenhang entwickelt – nur einen einzigen Erbs...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Mit § 10 ErbStG beginnt der zweite Abschnitt des Gesetzes. Dieser umfasst unter dem Stichwort Wertermittlung die §§ 10 bis § 13 ErbStG. In Abs. 1 sind die Grundsätze enthalten, nach denen der steuerpflichtige Erwerb ermittelt wird. Vom Bruttovermögensanfall werden die gesetzlich anerkannten Abzugsposten nach § 10 Abs. 3 bis 9 ErbStG abgezogen, so dass nur...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 3.4.3 Mitunternehmerrisiko

Rz. 325 Mitunternehmerrisiko bedeutet grundsätzlich Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens, der sich regelmäßig im Gewinn und Verlust, der Entwicklung der stillen Reserven einschl. des Geschäftswerts oder einer persönlichen Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten widerspiegelt.[1] An diesen Wertfaktoren muss der Gesellschafter regelmäßig teilhaben, um steuerl...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Erblasserschulden (Abs. 5 Nr. 1)

a) Vom Erblasser herrührend Rz. 61 [Autor/Stand] Erblasserschulden sind die vom Erblasser "herrührenden" Schulden, also solche, die nach § 1922 BGB i.V.m. § 1967 Abs. 2 BGB, § 45 Abs. 1 AO als Nachlassverbindlichkeiten auf den oder die Erben übergehen.[2] Auch bei Erwerbern, die keine Erben sind, können solche Schulden als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Dies folgt...mehr

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Erbauseinandersetzung / 2.2 Erbauseinandersetzung über Betriebsvermögen

2.2.1 Realteilung Gehört zum Nachlass nur Betriebsvermögen und wird der Nachlass ohne Zahlung von Abfindungen real geteilt, ist die Aufteilung kein entgeltlicher Vorgang, da es sich weder um einen Tausch von (Miteigentums-)Anteilen an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Nachlasses noch um einen Tausch eines Gesamthandsanteils gegen Alleineigentum an den zugeteilten Wirtschaft...mehr

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Erbauseinandersetzung / 2.5.1 Betriebsvermögen

Gehört zum Nachlass ein Betriebsvermögen, kann der gesamte Betrieb von der Erbengemeinschaft veräußert werden. Dann liegt ein Fall des § 16 Abs. 1 EStG vor. Der von der Erbengemeinschaft erzielte Veräußerungsgewinn ist von den Miterben begünstigt zu versteuern.[1] Wird der Betrieb von den Miterben nicht fortgeführt und werden die einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermöge...mehr

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Erbauseinandersetzung / 2.4.1 Betriebsvermögen

Wird ein Erbteil verschenkt und gehört zum Nachlass nur Betriebsvermögen, hat der Beschenkte die Buchwerte des Schenkers fortzuführen.[1] Die entgeltliche Übertragung des Erbanteils bedeutet die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils i. S. v. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, und zwar auch dann, wenn der Erwerber Miterbe ist. Anschaffungskosten und Veräußerungsgewinn errechnen...mehr

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Erbauseinandersetzung / 2.2.1.2 Teilung mit Spitzen- oder Wertausgleich

Wird im Rahmen einer Erbauseinandersetzung ein Nachlass real geteilt und erhält ein Miterbe wertmäßig mehr, als ihm nach seiner Erbquote zusteht, und zahlt er für dieses "Mehr" an seine Miterben einen Spitzen- oder Wertausgleich (Abfindung), liegt insoweit ein Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäft vor. I. H. d. Abfindungszahlung liegen Anschaffungskosten vor. Derjenige, der...mehr

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Erbauseinandersetzung / 2.2.1 Realteilung

Gehört zum Nachlass nur Betriebsvermögen und wird der Nachlass ohne Zahlung von Abfindungen real geteilt, ist die Aufteilung kein entgeltlicher Vorgang, da es sich weder um einen Tausch von (Miteigentums-)Anteilen an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Nachlasses noch um einen Tausch eines Gesamthandsanteils gegen Alleineigentum an den zugeteilten Wirtschaftsgütern handelt. ...mehr

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Erbauseinandersetzung / 3 Erbschaftsteuer

Die Erbengemeinschaft ist kein Erwerber i. S. d. Erbschaftsteuergesetzes. Erwerber sind die einzelnen Erben nach ihren Erbquoten. Die Auseinandersetzung des Nachlasses ist erbschaftsteuerlich unbeachtlich, unabhängig davon, ob sie auf einer Teilungsanordnung beruht oder freiwillig erfolgt. Die Erbschaftsteuer ist eine Erbanfallsteuer. Sie orientiert sich an den Erbquoten, di...mehr

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Erbauseinandersetzung / 2.2.1.1 Teilung ohne Abfindungszahlungen

Einkommensteuerlich ist die Erbauseinandersetzung für den Empfänger von Nachlassteilen grundsätzlich ohne Auswirkung. Bei der Realteilung ohne Abfindungszahlung können weder Anschaffungskosten[1] noch Veräußerungsverluste entstehen. Der übernehmende Miterbe führt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Erblassers fort.[2] Achtung Gewinnrealisierung bei ­Betriebsaufgabe D...mehr

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Erbbaurecht/Erbbauzinsen / 2.1.5.1 Unbebautes Grundstück

Gehört das unbebaute Grundstück des Erbbauverpflichteten zu dessen Betriebsvermögen, muss er dieses auch nach Bestellung des Erbbaurechts in seiner Bilanz mit den Anschaffungskosten ausweisen. Folgendes ist aber zu beachten: Bei der vollentgeltlichen Bestellung des Erbbaurechts bleibt das Grundstück grundsätzlich Betriebsvermögen. Wie bei einer Verpachtung von Grundstücken st...mehr

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Erbbaurecht/Erbbauzinsen / 3.2 Kürzung beim ­Grundstück

Eine Kürzung der Gewerbesteuer erfolgt gem. § 9 Nr. 1 Satz 1 Nr. 1 GewStG um 1,2 % des Einheitswerts (ab Erhebungszeitraum 2025: 0,11 % des Grundsteuerwerts) bei zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes. Zum Grundbesitz i. S. d. § 9 Satz 1 Nr. 1 GewStG gehört auch das auf fremdem Grund und Boden ruhende Erbbaurech...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbbaurecht/Erbbauzinsen / 2.2.4 Erwerbskosten für Erbbaurecht oder belastete Grundstücke

Einmalige Aufwendungen für den Erwerb eines Erbbaurechts an einem unbebauten Grundstück (Grunderwerbsteuer, Maklerprovision, Notar- und Gerichtsgebühren) sind – im Unterschied zu den Erbbauzinszahlungen – Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsguts "Erbbaurecht".[1] Sie werden über die Laufzeit des Erbbaurechts abgeschrieben. Der Erwerb eines bestehenden Erbbaurechts führt zu...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbauseinandersetzung / Zusammenfassung

Begriff Eine Erbauseinandersetzung ist dann notwendig, wenn mehrere Erben am Nachlass beteiligt sind. Bis zur Auseinandersetzung bilden die Erben eine Erbengemeinschaft. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung erfolgt die Verteilung des Nachlasses unter den Miterben. Der Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Die rechtlichen Vo...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbbaurecht/Erbbauzinsen / 2.1.3 Ablösezahlungen/Abfindungen

Aufwendungen des Erbbauverpflichteten zur Ablösung des Erbbaurechts sind nachträgliche Anschaffungskosten, die über die Abschreibung absetzbar sind. Aufwendungen eines erbbauverpflichteten Grundstückseigentümers zur Ablösung des Erbbaurechts zählen zu den Herstellungskosten des anschließend auf dem Grundstück nach dem Abriss der vorhandenen Bebauung neu errichteten Gebäudes.[...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbbaurecht/Erbbauzinsen / 2.2.3 Herstellung des Gebäudes

Der Erbbauberechtigte muss die Aufwendungen für die Errichtung des Gebäudes im Betriebsvermögen als Herstellungskosten aktivieren.[1] Dabei gilt für die Abschreibung gem. § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG die vermutete Nutzungsdauer des Gebäudes. Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes weniger als 33 Jahre, können anstelle der Absetzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG die de...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbbaurecht/Erbbauzinsen / 2.1.5.2 Bebautes Grundstück

Wird an einem bebauten Grundstück (Betriebsvermögen des Grundstückseigentümers) ein Erbbaurecht eingeräumt, geht mit der Einräumung des Erbbaurechts das zivilrechtliche[1] und das wirtschaftliche Eigentum an dem Gebäude auf den Erbbauberechtigten über. Der Grundstückseigentümer muss daher die Veräußerung des Gebäudes in der Buchhaltung erfassen und das für die Einräumung des...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbauseinandersetzung / 2.1 Erbengemeinschaft bis zur Erbauseinandersetzung­

Mit dem Tod des Erblassers geht der gesamte Nachlass unentgeltlich auf die Erbengemeinschaft über. Sowohl für den Bereich des Betriebsvermögens als auch für den Bereich des Privatvermögens bilden Erbfall und Erbauseinandersetzung keine rechtliche Einheit. Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, geht sein Vermögen mit dem Tod im Ganzen auf die Erben über und wird bei ihnen z...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 8... / 3 Vermögensübergang auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen (Abs. 1 S. 1)

Rz. 8 § 8 UmwStG findet nach seinem Abs. 1 S. 1 Anwendung auf den Übergang des Vermögens von einer Körperschaft auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen. Bei der Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person darf das übertragene Vermögen nicht Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers werden. Das Bestehen von Betriebsve...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 8 Vermögensübergang auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen

1 Inhalt und Zweck Rz. 1 § 8 UmwStG behandelt die Verschmelzung einer Körperschaft auf einen Rechtsträger, bei dem das übertragende Vermögen nicht Betriebsvermögen wird. Bei dem übernehmenden Rechtsträger kann es sich um eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person handeln. Voraussetzung für die Anwendung von § 8 UmwStG ist, dass sowohl die übertragende Körperschaft ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 8... / 4.2 Übernehmender Rechtsträger (Abs. 1)

Rz. 18 § 8 Abs. 1 S. 2 UmwStG bestimmt, dass beim Vermögensübergang auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen die §§ 4, 5 und 7 UmwStG entsprechende Anwendung finden. Die infolge des Vermögensübergangs entstehenden Einkünfte sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 UmwStG beim übernehmenden Rechtsträger zu ermitteln, wenn es sich bei ihm um eine natürliche Person handelt. Handelt es sic...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 8... / 4.1 Übertragende Körperschaft

Rz. 15 § 8 UmwStG regelt in den Fällen des Vermögensübergangs auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen nur die steuerlichen Folgen aus der Sicht des übernehmenden Rechtsträgers.[1] Aus § 8 Abs. 1 S. 2 UmwStG kann nicht geschlossen werden, dass die Anwendung von § 3 UmwStG auf den übertragenden Rechtsträger im Rahmen einer Verschmelzung auf einen Rechtsträger ohne Betrieb...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 8... / 4.3 Gesellschafter der übertragenden Körperschaft (Abs. 2)

Rz. 26 Maßgebend für die Frage, bei welcher Einkunftsart das Übernahmeergebnis und die Einnahmen i. S. d. § 7 S. 1 UmwStG steuerlich zu erfassen sind, ist die Art der Steuerverhaftung der jeweils gehaltenen Anteile.[1] § 8 Abs. 2 UmwStG bestimmt in diesem Zusammenhang, dass die Anwendung des Freibetrags nach § 17 Abs. 3 EStG und die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 8... / 1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 § 8 UmwStG behandelt die Verschmelzung einer Körperschaft auf einen Rechtsträger, bei dem das übertragende Vermögen nicht Betriebsvermögen wird. Bei dem übernehmenden Rechtsträger kann es sich um eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person handeln. Voraussetzung für die Anwendung von § 8 UmwStG ist, dass sowohl die übertragende Körperschaft als auch der übern...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Erbschaftsteuererklärung/Schenkungsteuererklärung/Bedarfsbewertung – die wichtigsten Inhalte im Überblick

Begriff Die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung ist grundsätzlich erforderlich zur Besteuerung eines Vermögensübergangs, der sich von Todes wegen vollzieht (Erwerb von Todes wegen oder Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall). Die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung ist bei Schenkungen unter Lebenden erforderlich, d. h. wenn ein steuerpflichtiger Tatbestand erfüllt wurde....mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Stille Reserven / 5 Aufdeckung stiller Reserven vermeiden

Sofern die stillen Reserven bei ihrer Aufdeckung steuerpflichtig sind, können sie wirtschaftlich und betriebswirtschaftlich notwendige und sinnvolle Umstrukturierungsmaßnahmen im Unternehmen erschweren oder sogar verhindern. Nach § 6b Abs. 1 EStG erlaubt der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden, land- und forstwirtschaft...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Land- und Forstwirtschaft / 3.4 Geduldetes Betriebsvermögen

Geduldetes Betriebsvermögen entsteht bei allen Gewinnermittlungsarten, wenn die betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts so verändert wird, dass es aus dem notwendigen Betriebsvermögen z. B. wegen Verpachtung ausscheidet.[1] Die Bestellung eines Erbbaurechts an ein Kind führt nicht zur Entnahme des Grundstücks, sofern der verbilligte Erbbauzins 10 % des Marktpreises nicht ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Land- und Forstwirtschaft / 3.3 Gewillkürtes Betriebsvermögen

Gewillkürtes Betriebsvermögen entsteht durch eine Einlage [1], bei buchführenden Betrieben, entsprechend auch bei solchen mit Einnahmen-Überschuss-Gewinnermittlung[2], nicht jedoch mit Durchschnittssätzen.[3] Die Einlage setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut einen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb aufweist und geeignet ist, ihn zu fördern, z. B. ein hofnah gelegenes ver...mehr

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Land- und Forstwirtschaft / 3 Betriebsvermögen

3.1 Begriff und Nutzung Nicht entnahmefähiges notwendiges Betriebsvermögen sind Wirtschaftsgüter, die zur eigenbetrieblichen Nutzung bestimmt sind. Dies sind auch kurzfristig oder gegenseitig[1] sowie im Rahmen einer Betriebsverpachtung dem Betriebspächter verpachtete Grundstücke.[2] Bestimmung heißt endgültige Funktionszuweisung, die bloße Möglichkeit genügt nicht.[3] Bei ab...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Land- und Forstwirtschaft / 4 Wohnung

Seit 1.1.1987 ist die Wohnung des Land- und Forstwirts sowie jene des Altenteilers notwendiges Privatvermögen. Der Nutzungswert wird nicht besteuert. Sie umfasst auch den zugehörigen Grund und Boden, d. h. die überbaute Fläche, den Vor- und Ziergarten, Kinderspielplatz, Wäschehänge, den Zugang von der Straße (die Fläche muss zu mindestens 90 % als Zugang zur Wohnung dienen)[...mehr

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Land- und Forstwirtschaft / 3.1 Begriff und Nutzung

Nicht entnahmefähiges notwendiges Betriebsvermögen sind Wirtschaftsgüter, die zur eigenbetrieblichen Nutzung bestimmt sind. Dies sind auch kurzfristig oder gegenseitig[1] sowie im Rahmen einer Betriebsverpachtung dem Betriebspächter verpachtete Grundstücke.[2] Bestimmung heißt endgültige Funktionszuweisung, die bloße Möglichkeit genügt nicht.[3] Bei abnutzbaren beweglichen A...mehr

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Land- und Forstwirtschaft / 3.2 Unentgeltliche Ausgliederung von Wirtschaftsgütern

Bei Neugliederungen und Nachfolgeregelungen insbesondere im Zusammenhang mit der Planung von Unternehmensnachfolgen von Betrieben auf die nächste Generation stellt die BFH-Rechtsprechung darauf ab, Gewinnrealisierungen möglichst zu vermeiden. Dies gilt insbesondere bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen in eine Personengesellschaft nach §...mehr