Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsvorrichtung

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 1.2 Vermietungstatbestände nach § 21 EStG

Rz. 809 Unter die Einkunftsart V+V fallen vor allem die Vermietung und Verpachtung von unbebauten und bebauten Grundstücken, Grundstücksteilen (einzelne Gebäude, Gebäudeteile, (Eigentums-)Wohnungen, einzelne Räume) und grundstücksgleichen Rechten (z. B. Erbbau-, Mineralgewinnungs- oder Fischereirechte (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Weiterhin ist die Vermietung und Verpachtung von ...mehr

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Bauabzugsteuer / 2 Anwendungsbereich

Die Einbehaltungsverpflichtung gilt nur für den Auftraggeber bei der Inanspruchnahme von im Inland durchgeführten Bauleistungen zur Sicherung der ordnungsgemäßen Besteuerung der Erträge. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, der Instandsetzung oder Instandhaltung, der Änderung oder der Beseitigung von Bauwerken dienen.[1] Der Begriff des Bauwerks ist nach d...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1 Schrifttum:

Ebling, Der Steuerabzug bei Bauleistungen, DStR 2001, Beihefter zu Heft 51/52; Eggers, Die Bauabzugsbesteuerung aufgrund des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe, StuB 2001, 1149; Formel, Steuerabzugsverfahren beim Gesetz gegen illegale Beschäftigung, EStB 2001, 336; Fuhrmann, Neuer Steuerabzug für Bauleistungen, KÖSDI 2001, 13 093; Gebhardt/Biber, Die Baua...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Bauwerk

Rn. 97 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Da die Bauleistungen der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen müssen, ist für die Steuerabzugsverpflichtung von Bedeutung, was unter einem "Bauwerk" zu verstehen ist. Der Begriff des "Bauwerks" iSv § 48 Abs 1 S 3 EStG orientiert sich an dem Zweck, die Steuerabzugsverpflichtung für das ge...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4.2.6 Weitere Einzelfragen des Orts der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit Grundstücken nach § 3a Abs. 3 UStG

Rz. 188 Die Regelung des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG war schon in ihrer bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung von vielen Einzelfragen geprägt. Da auch die Bestimmung des Leistungsorts nach der Regelung ab dem 1.1.2010 von erheblicher praktischer Bedeutung ist, weil sie allen anderen Leistungsorten nach § 3a UStG vorgeht, werden alle bisher von der Rechtsprechung geklärten Fragen d...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1.1 Die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistungen im Überblick und die Rechtsquellen

Rz. 45 § 3a UStG bestimmt den Ort der Leistung bei einem großen Teil der im Wirtschaftsleben anzutreffenden grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen; die Beförderungsleistungen als weitere wichtige spezielle sonstige Leistungen finden ihre Regelung in § 3b UStG. Allgemein spricht man unionsrechtlich bei den sonstigen Leistungen von "Dienstleistungen", gemeint ist damit abe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 16.2.4 Gebäude

Rz. 153 Zu den Sondergewinnen nach § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG gehören auch die laufenden Erträge aus der Veräußerung oder Entnahme von Gebäuden, sofern diese dem Anlagevermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen sind. Gebäude sind Bauwerke, die Menschen oder Sachen Schutz gegen äußere Witterungseinflüsse aufgrund ihrer räumlichen Umschließun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 16.3 Veräußerung oder Entnahme von anderen Wirtschaftsgütern (§ 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG)

Rz. 158 Nach § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG gehören zu den Sondergewinnen Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme der übrigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Tieren, wenn der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert für das jeweilige Wirtschaftsgut mehr als 15.000 EUR betragen hat. Rz. 159 § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG betrifft...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 11.2.4.2.4 Sonstige Wirtschaftsgüter

Rz. 203 Alle anderen im Rahmen der Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verkauften oder entnommenen Wirtschaftsgüter sind mit ihrem anteiligen Veräußerungspreis bzw. dem gemeinen Wert anzusetzen. Dem sind gegenüberzustellen die jeweiligen Buchwerte. Dies betrifft insbesondere Wirtschaftsgebäude, Betriebsvorrichtungen und Maschinen, aber auch immaterielle ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Bewertung der Betriebsgrundstücke (Abs. 3)

Rz. 241 [Autor/Stand] Nach § 99 Abs. 3 BewG ist es für die Bewertung des Grundbesitzes ohne Belang, ob er ein Betriebsgrundstück (i.S.v. § 99 Abs. 1 BewG) darstellt oder nicht. Dadurch wird vermieden, dass gleichartige Grundstücke nach verschiedenen Kriterien bewertet werden, je nachdem, ob sie Betriebsvermögen oder Privatvermögen bzw. land- und forstwirtschaftliches Vermöge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundsteuer und Gewerbesteuer

Rz. 264 [Autor/Stand] Gemäß § 19 Abs. 1 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung[2] werden Einheitswerte auch für inländische Betriebsgrundstücke i.S.v. § 99 BewG festgestellt. Hierbei handelt es sich um einen Feststellungsbescheid i.S.v. § 179 Abs. 1 AO. Im Einheitswertbescheid sind gem. § 19 Abs. 3 Nr. 1 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung[3] auch Fest...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 278 [Autor/Stand] Wird der Wert des Betriebsgrundstücks für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer benötigt (vgl. dazu oben, Rz. 246 ff.), ist der Grundstückswert für die Betriebsgrundstücke i.S.v. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG (vgl. oben, Rz. 125 ff.) nach § 157 Abs. 1 und 3 i.V.m. den §§ 159 und 176 bis 198 sowie für die Betriebsgrundstücke i.S.v. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG (v...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 99 Betriebsgrundstücke

Schrifttum: Bauer/Wartenburger, Neue Entwicklungen im Bereich des reformierten Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts, MittBayNot 2010, 435; Birgel, Bedarfsbewertung von Betriebsgrundstücken, UM 2004, 31; Braun, Betriebsaufspaltungen im neuen Erbschaftsteuerrecht – Problemhinweise und erste Gestaltungsempfehlungen, Ubg 2009, 647; Braun/Eisele, Grunderwerbsteuerliche Immobilien...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Abgrenzung des Bewertungsgegenstandes

Rz. 75 [Autor/Stand] Der Inhalt eines Feststellungsbescheids über den Grundsteuerwert ergibt sich aus § 219 Abs. 1 und 2 BewG: Er muss Feststellungen über den Wert, die Art und die Zurechnung des Bewertungsgegenstandes enthalten. Bewertungsgegenstand ist die wirtschaftliche Einheit i.S. des § 2 BewG. Vorbedingung jeder Bewertung ist damit die Abgrenzung der zu bewertenden wi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Mehrere Betriebsgrundstücke innerhalb eines Gewerbebetriebs

Rz. 133 [Autor/Stand] Mehrere Betriebsgrundstücke, die dem Grundvermögen gleichgestellt sind, bilden nicht deswegen, weil sie zu ein und demselben Betrieb gehören, auch eine einzige wirtschaftliche Untereinheit. Die Betriebszugehörigkeit genügt nicht, um sämtliche Grundstücke eines Gewerbebetriebs zu einer Untereinheit zusammenzufassen[2]. Die Frage, ob innerhalb eines Gewer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Anwendungsbereich und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Nach der grundlegenden Neufassung der Begünstigungsvorschriften für Unternehmensvermögen durch das Gesetz vom 4.11.2016 zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG ("ErbStAnpG 2016")[2] regeln nunmehr die §§ 13a, 13b, 13c, 19a, 28 und § 28a ErbStG aktuell die zu gewährenden Verschonungen beim Erwerb von ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Voraussetzungen für das Vorliegen von Betriebsgrundstücken

Rz. 89 [Autor/Stand] Betriebsgrundstück i.S.d. § 99 BewG ist jeder Grundbesitz, der zu einem Gewerbebetrieb gehört, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zum Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören würde oder einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würde (§ 99 Abs. 1 BewG). Rz. 90 [Autor/Stand] Zum Begriff des Grundbesitzes vgl. § 19 Abs. 1 BewG in der bi...mehr

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Option zur Umsatzsteuer / 1.1 Optionsfähige steuerfreie Umsätze

Der Unternehmer kann nicht bei allen steuerfreien Umsätzen[1], die den Vorsteuerabzug nicht schon grundsätzlich nach § 15 Abs. 3 UStG ermöglichen, auf die Steuerfreiheit verzichten. In Anwendung des Art. 137 MwStSystRL sind in § 9 Abs. 1 UStG nur bestimmte steuerfreie Umsätze zur Option zugelassen. Die steuerfreien Umsätze, für die eine Option nach § 9 Abs. 1 UStG möglich ist...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / II. Welche Vorgänge werden durch die Bauabzugsteuer erfasst?

Tz. 4 Stand: EL 128 – ET: 08/2022 Die Bauabzugsteuer (= der Steuerabzug) ist auf alle Gegenleistungen für Bauleistungen, die im Inland an einen Unternehmer i. S. d. § 2 UStG (Anhang 5) oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts erbracht werden, anzuwenden. Nach dem Gesetzeswortlaut ist es gleichgültig, ob es sich um einen in- oder ausländischen Auftragnehmer hand...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.1 Vermietung eines Schwimmbads

Rz. 12 Die Unmittelbarkeit liegt auch noch vor, wenn ein Schwimmbad oder ein abgegrenzter Teil (z. B. einzelne Schwimmbahnen) vermietet wird (z. B. an einen Schwimmverein oder an eine Schule). Gegenstand der Vermietungsleistung ist, dass den Mietern das Schwimmen ermöglicht wird, auch wenn die einzelnen Schwimmer nicht in jedem Fall Vertragspartner der Vermietungsleistung si...mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / 2. Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Auch das Gebäude auf fremdem Grund und Boden wird mit dem dazu gehörenden Grund und Boden zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst (§ 244 Abs. 3 Nr. 2 BewG) und ebenfalls nach den §§ 243 bis 260 BewG ohne Berücksichtigung der Besonderheit bewertet. Der ermittelte Wert ist gem. § 262 Satz 2 BewG dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen. Diese von der Behandlun...mehr

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Grundsteuererlass bei wesen... / 3.2 Rohertragsminderung bei bebauten Grundstücken

Die Minderung des normalen Rohertrags ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag aus dem normalen Rohertrag zu Beginn des Erlasszeitraums, d. h. der nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzten üblichen Jahresrohmiete, und dem im Erlasszeitraum tatsächlich erzielten Rohertrag. Die Minderung des Rohertrags ist in einem Prozentsatz des normalen Rohertrags anzugebe...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 7.3 Bewegliche Wirtschaftsgüter

Rz. 179 § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG erfasst Entgelte für die Benutzung fremder beweglicher Anlagegüter in Form von Miet- und Pachtzinsen oder Leasingraten. Es kann sich um Maschinen, Transportmittel, Gegenstände der Büroeinrichtung, ähnliche betriebliche Vorrichtungen und Anlagen handeln. Die Gegenstände dürfen nicht in Grundbesitz bestehen. Sie müssen als Anlagevermögen im B...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 7.7 Miet-, Pacht- bzw. Leasingvertrag

Rz. 195 Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG betrifft nur die Fälle, in denen das bewegliche Anlagegut aufgrund von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen genutzt wird. Die Begriffe Miete, Pacht und Leasing sind im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen, sodass für die Anwendung von § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG die zivilrechtliche Einordnung des Nutzungsüberlassungsvert...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 8.3.1 Unbewegliche Wirtschaftsgüter

Rz. 236 § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG betrifft Entgelte für die Benutzung fremder unbeweglicher Anlagegüter in Form von Miet- und Pachtzinsen oder Leasingraten. Es kann sich um bebaute oder unbebaute Grundstücke handeln. Die Gegenstände müssen unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sein und einem anderen als dem Betriebsinhaber gehören, aber in seinem Gewerbebetrieb ...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 3.2 Betriebsvorrichtungen

Rz. 46 Nach § 243 Abs. 2 Nr. 2 BewG sind des Weiteren Betriebsvorrichtungen nicht in das Grundvermögen einzubeziehen. Dies gilt selbst dann, wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks oder des Gebäudes i. S. d. § 93ff. BGB sind (Rz. 33, 34). Betriebsvorrichtungen sind nach § 243 Abs. 2 Nr. 2 BewG Maschinen und Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehör...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 2.2.2 Gebäude

Rz. 25 Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung ist ein Gebäude ein Bauwerk, dass Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist.[1] Für die bewertungsrechtliche Einordnung ...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 4 Rückausnahme für doppelfunktionale Bauteile (Abs. 3)

Rz. 50 Nach § 243 Abs. 2 Nr. 2 BewG sind Betriebsvorrichtungen nicht in das Grundvermögen einzubeziehen. In Form einer Rückausnahme ordnet § 243 Abs. 3 BewG jedoch an, dass Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstige Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen in das Grundvermögen einzubeziehen sind. Doppelfu...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 1.2 Regelungsgegenstand

Rz. 12 Das Grundvermögen gehört zu den Vermögensarten, die gem. § 218 S. 1 BewG nach den Vorschriften des Siebenten Abschnitts des BewG für Zwecke der Grundsteuer zu bewerten sind. Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens, die Grundstücke, sind gem. § 219 Abs. 1 BewG Grundsteuerwerte festzustellen. In § 243 BewG wird der Begriff und der Umfang des Grundvermögens ...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 3 Ausnahmen vom Grundvermögen (Abs. 2)

Rz. 43 In § 243 Abs. 2 BewG wird angeordnet, dass Bodenschätze und Betriebsvorrichtungen nicht in das Grundvermögen einzubeziehen sind. 3.1 Bodenschätze Rz. 44 Bodenschätze sind nach § 243 Abs. 2 Nr. 1 BewG explizit nicht in das Grundvermögen einzubeziehen. Ein Grundstück erstreckt sich grundsätzlich auch auf den Erdkörper unter der Oberfläche (Rz. 24). Die Vorschrift schließt...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 2.2.3.1.1 Gebäude und Bestandteile des Gebäudes

Rz. 34 Gebäude gehören gem. § 94 Abs. 1 S. 1 BGB als fest mit dem Grund und Boden verbundenen Sachen zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks. Sie werden in § 243 Abs. 1 Nr. 1 BewG explizit dem Grundvermögen zugerechnet (Rz. 25ff.). Hierzu gehören auch die mit einem Gebäude verbundenen Anbauten (z. B. Wintergärten).[1] Zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäude...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, BewG § 248 Begriff... / 2.1 Benutzbare Gebäude (§ 248 S. 1 BewG)

Rz. 10 Nach § 248 S. 1 BewG liegt ein bebautes Grundstück vor, wenn sich auf dem Grundstück – bereits oder noch – benutzbare Gebäude befinden. Die Annahme eines benutzbaren Gebäudes setzt voraus, dass einerseits das Bauwerk den Gebäudebegriff erfüllt (§ 243 BewG Rz. 25ff.) und anderseits das Gebäude benutzbar ist. Die Benutzbarkeit eines Gebäudes beginnt mit dessen Bezugsfert...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, GrStG, BewG § 262 ... / 2 Ermittlung des Grundsteuerwerts in Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

Rz. 9 Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden liegt vor, wenn ein anderer als der Eigentümer des Grund und Bodens darauf ein Gebäude errichtet hat und ihm das Gebäude zivilrechtlich oder wirtschaftlich zuzurechnen ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Gebäude i. S. d. § 95 BGB Scheinbestandteil des Grund und Bodens ist oder wenn dem Nutzungsberechtigten (Nutzer des Gebä...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, BewG § 246 Begriff... / 2 Begriff des unbebauten Grundstücks (Abs. 1 S. 1)

Rz. 9 Unbebaute Grundstücke sind nach § 246 Abs. 1 S. 1 BewG Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Diese Begriffsbestimmung korrespondiert mit dem Begriff der bebauten Grundstücke in § 248 BewG, der im Gegensatz zu § 246 BewG gerade das Vorliegen von benutzbaren Gebäuden voraussetzt. Die §§ 246, 248 BewG fungieren insoweit gleichzeitig als Abgrenzun...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Fertigungsstraßen von Autoherstellern keine Bauwerke im Sinne der Bauabzugsteuer

Leitsatz Das FG Berlin-Brandenburg urteilte, dass automatisierte Fertigungsstraßen von Automobilherstellern keine "Bauwerke" im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG sind, sodass Baumaßnahmen an diesen Straßen keinen Bauabzugsteuereinbehalt auslösen. Sachverhalt Geklagt hatte ein Betrieb der Automobilindustrie, der - unter anderem bei Daimler, Audi und Opel - Fertigungsroboter zu...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Anwendungsfragen zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags

Kommentar Die Finanzverwaltung hat sich zu der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 GewStG geäußert. Ursächlich dafür waren die Änderungen durch das Fondsstandortgesetz (FoStoG). Dies wird in der Praxis insbesondere für Grundstücks- bzw. Wohnungsunternehmen relevant sein, doch z. B. auch eine GmbH mit fast ausschließlicher Grundstücksverwaltung k...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2 Gebäude oder Betriebsvorrichtung?

6.2.1 Gebäudebegriff Rz. 19 Die Gebäude sind allein mithilfe des Gebäudebegriffs von den BVO abzugrenzen. Für die bewertungsrechtliche Einordnung eines Bauwerks als Gebäude ist entscheidend, ob es alle Merkmale eines Gebäudes aufweist. Ein Bauwerk ist als Gebäude anzusehen: wenn es Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, den A...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.4 Außenanlage oder Betriebsvorrichtung?

6.4.1 Grundsatz Rz. 25 Ob Bauwerke als Außenanlagen oder als BVO anzusehen sind, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Grundstücks dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen. Außenanlagen gehören stets zum Grundstück. Als BVO können nur solche Bauwerke oder Teile davon angesehen werden, mit denen das Gewerbe...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3 Gebäudebestandteil oder Betriebsvorrichtung?

6.3.1 Grundsatz Rz. 24 Die Antwort auf die Frage, ob einzelne Bestandteile i. S. d. § 94 Abs. 2 BGB nach Bewertungsrecht Teile von Gebäuden oder BVO sind, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Gebäudes ohne Rücksicht auf den gegenwärtig ausgeübten Betrieb dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu diesem Betrieb stehen. Als BVO können dabei nur Vorrichtungen anges...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Betriebsvorrichtungen (§ 176 Abs. 2 Nr. 2 BewG)

6.1 Allgemeines Rz. 14 Nach § 176 Abs. 2 Nr. 2 BewG sind BVO nicht im Grundvermögen, sondern i. d. R. im BV zu erfassen (in Ausnahmefällen auch im übrigen Vermögen, bspw. wenn ein bebautes Grundstück inkl. BVO vermietet wird). Die FinVerw hat in einem umfangreichen Erlass ausführlich zur Abgrenzung des Grundvermögens von den BVO Stellung genommen (BVO-Abgrenzungserlass vom 05...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3.1 Grundsatz

Rz. 24 Die Antwort auf die Frage, ob einzelne Bestandteile i. S. d. § 94 Abs. 2 BGB nach Bewertungsrecht Teile von Gebäuden oder BVO sind, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Gebäudes ohne Rücksicht auf den gegenwärtig ausgeübten Betrieb dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu diesem Betrieb stehen. Als BVO können dabei nur Vorrichtungen angesehen werden, mi...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.2 Gebäudemerkmale

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Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.1 Gebäudebegriff

Rz. 19 Die Gebäude sind allein mithilfe des Gebäudebegriffs von den BVO abzugrenzen. Für die bewertungsrechtliche Einordnung eines Bauwerks als Gebäude ist entscheidend, ob es alle Merkmale eines Gebäudes aufweist. Ein Bauwerk ist als Gebäude anzusehen: wenn es Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, den Aufenthalt von Mensch...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.4.1 Grundsatz

Rz. 25 Ob Bauwerke als Außenanlagen oder als BVO anzusehen sind, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Grundstücks dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen. Außenanlagen gehören stets zum Grundstück. Als BVO können nur solche Bauwerke oder Teile davon angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar be...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.4.2 Einzelfälle

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Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3.2 Einzelfälle

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Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Wirtschaftliche Einheit und Vermögensart

Rz. 8 Zu der wirtschaftlichen Einheit gehören der Grund und Boden, die Gebäude bzw. Gebäudeteile, auch wenn sie am Bewertungsstichtag noch nicht bezugsfertig sind, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG). Nicht einzubeziehen sind Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie nach § 94 BGB als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks anzusehen sind (§ 176 ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Abkürzungsverzeichnis

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Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5 Anlagen im BVO-Abgrenzungserlass

Rz. 26 Die FinVerw hat in ihren BVO-Abgrenzungserlass zwei Anlagen aufgenommen. In Anlage 1 werden in einer alphabetischen Übersicht zahlreiche Einzelfälle aufgelistet. Bei diesen wird – auch unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung – entschieden, ob es sich um ein Gebäude, einen Gebäudebestandteil, um eine Außenanlage oder um eine BVO handelt (vgl. folgenden Auszug). In ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Gebäude

Rz. 4 Zur wirtschaftlichen Einheit "Gebäude auf fremdem Grund und Boden" gehören das Gebäude, die vom Nutzungsberechtigten errichteten Außenanlagen, die sonstigen wesentlichen Bestandteile und das Zubehör (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG). Werden auf einem Grundstück nur Betriebsvorrichtungen (§ 176 Abs. 2 Nr. 2 BewG) oder Außenanlagen errichtet, liegt kein Gebäude auf fremdem Grund...mehr