Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertung

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.5.1 Überblick

Rz. 435 Nach § 162 Abs. 1 S. 1 BewG ist bei der Bewertung des Wirtschaftsteils der gemeine Wert zugrunde zu legen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fortführt.[1] Für die Ermittlung des Fortführungswerts sind grundsätzlich 2 Verfahren vorgesehen. Als Regelfall sieht § 162 Abs. 1 S. 3 BewG die Ermittlung des E...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3 Überblick über die Bewertungsmethoden

Rz. 270 Aus § 11 Abs. 2 BewG ergibt sich folgende Bewertungsreihenfolge: Ableitung des Unternehmenswerts aus Verkäufen unter fremden Dritten weniger als ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag. Ermittlung des gemeinen Werts unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr auch für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode, w...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.11.4 Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer

Rz. 139 Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer sind solche, bei denen das Ende in absehbarer Zeit sicher und nur der Zeitpunkt des Wegfalls unsicher ist. So verhält es sich z. B. bei der Nutzung eines zinslosen Darlehens, das für unbestimmte Zeit gewährt wurde.[1] Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer liegen auch vor, wenn das Recht auflösend bedingt ist...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Überblick

Rz. 10 Nach § 12 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Bewertung, soweit nicht in den Vorschriften der Abs. 2–7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des 1. Teils des BewG (Allgemeine Bewertungsvorschriften). Diese Vorschriften regeln nicht nur die Bewertung des angefallenen Vermögens und der abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten, sondern auch die Feststellung des Umf...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.6.6.3.1 Allgemeines

Rz. 567a Durch das JStG 2022 vom 16.12.2022[1] ist die Bewertung in Erbbaurechtsfällen in Anlehnung an die Regelungen in §§ 48 ff. ImmoWertV ausgestaltet worden. Allerdings sind die Verfahrensvarianten zur Ermittlung des Werts des Erbbaurechts bzw. des Erbbaugrundstücks aus Vergleichspreisen für veräußerte Erbbaurechte[2] bzw. veräußerte Erbbaugrundstücke[3] nicht übernommen wo...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.5 Umfang der wirtschaftlichen Einheit (§ 31 Abs. 2 BewG)

Rz. 630 Nach § 31 Abs. 2 S. 1 BewG sind bei der Bewertung von ausländischem Grundbesitz Bestandteile und Zubehör zu berücksichtigen. Dies entspricht grundsätzlich den für die Bewertung inländischen Grundvermögens geltenden Grundsätzen.[1] Anders als bei inländischem Grundbesitz[2] werden Betriebsvorrichtungen nicht aus dem Zubehör ausgeschlossen. Sie sind deshalb bei der Bew...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.6.7.3.1 Allgemeines

Rz. 573a Auch für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2002 sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden[1] und die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks[2] gesondert zu ermitteln.[3] Die Bewertung ist analog zu den Erbbaurechtsfällen in Anlehnung an die Regelungen nach §§ 48 ff. ImmoWertV ausgestaltet. Die ermittelten Gru...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.3.1 Grundvermögen

Rz. 624 Für die Ermittlung des gemeinen Werts ausländischen Grundvermögens können entsprechend den für die Bewertung inländischen Grundvermögens geltenden Grundsätzen[1] je nach Art des Objekts die Bewertungsverfahren Vergleichswertmethode, Ertragswertmethode und Sachwertmethode verwendet werden.[2] Da sich der Belegenheitsstaat an Ausländern gehörenden Grundstücken grundsät...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.5.3.4 Kapitalisierungsfaktor für die Ermittlung des Wirtschaftswerts (§ 163 Abs. 11 BewG)

Rz. 451 Den Kapitalisierungszinssatz legt das Gesetz auf 5,5 % fest, den sich daraus als Kehrwert ergebenden Kapitalisierungsfaktor näherungsweise auf 18,6. Nach dem Bericht des Finanzausschusses zu § 163 Abs. 11 BewG (BT-Drs. 16/11107, 19) setzt sich der Kapitalisierungszinssatz aus einem Basiszinssatz von 4,5 % und einem Zuschlag von 1 % zusammen. Der Basiszinssatz – so he...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.3.4 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Rz. 627 Erheblich größere Probleme als bei den übrigen Vermögensarten wirft die Ermittlung des gemeinen Werts bei land- und forstwirtschaftlichen Vermögen auf. Bei der Bewertung entsprechenden inländischen Vermögens hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, den gemeinen Wert grundsätzlich nicht als Veräußerungs-, sondern als Fortführungswert zu ermitteln. Soll die Gleichbe...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.9.4 Niedrig oder hochverzinsliche Kapitalforderungen oder Kapitalschulden

Rz. 105 Die Bewertung einer Kapitalforderung über dem Nennwert ist geboten, wenn die Kapitalforderung über eine längere Zeit eine Verzinsung verspricht, die erheblich über der normalen Verzinsung vergleichbarer Kapitalanlagen liegt und der hohen Verzinsung keine anderen wirtschaftlichen Nachteile gegenüberstehen. Darüber hinaus ist die Bonität des Schuldners zu berücksichtig...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.4 Materielle Bewertungsregeln

Rz. 8 Hiernach ergibt sich für die erbschaftsteuerliche Bewertung folgende Rechtslage: Die Generalverweisung des § 12 Abs. 1 ErbStG auf den 1. Teil des BewG gilt grundsätzlich für alle Vermögensarten. Allerdings steht sie unter dem Vorbehalt, dass sich aus den Vorschriften des 6. Abschnitts des 2. Teils des BewG keine abweichenden Regelungen für den Ansatz oder die Wertermitt...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.7 Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 168 Abs. 1 und 2 BewG)

Rz. 482a Nach § 168 Abs. 1 BewG besteht der Grundbesitzwert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft aus dem Wert des Wirtschaftsteils (§ 160 Abs. 2) und dem Wert der Betriebswohnungen[1] sowie des Wohnteils.[2] Für den Wert des Wirtschaftsteils ist ein gesonderter Schuldenabzug nicht vorgesehen. Wird der Wert des Wirtschaftsteils nach § 163 BewG ermittelt, sind die in un...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.7.6.2.3 Rückwirkende Anwendung auf Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015

Rz. 376e Nach § 265 Abs. 11 BewG ist die Neufassung des § 203 BewG rückwirkend auf alle Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015 anzuwenden. Ein Wahlrecht zwischen der Anwendung des alten und des neuen Rechts besteht für den Stpfl. insoweit nicht. Die rückwirkende Anwendung des neuen Rechts war schon in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags vo...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.6.7.1 Begriff des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden

Rz. 568 Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden liegt vor, wenn ein anderer als der Eigentümer des Grund und Bodens darauf ein Gebäude errichtet hat und ihm das Gebäude zuzurechnen ist. Die abweichende Zurechnung kann schon aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts folgen, wenn es sich bei dem Gebäude um einen sog. Scheinbestandteil des Grundstücks handelt, weil es zu ein...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.6.8 Grundstücke im Zustand der Bebauung (§ 196 BewG)

Rz. 574 Die Umschreibung des Begriffs "Grundstücke im Zustand der Bebauung" entspricht § 149 Abs. 1 BewG. Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt danach vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude und Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind.[1] Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung von Baustoffen, die zur planmäßigen Er...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.3.3 Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften

Rz. 626 Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften gehören nicht zum ausländischen Betriebsvermögen i. S. d. § 12 Abs. 7 ErbStG.[1] Ihre Bewertung richtet sich nach § 11 BewG. Soweit die Anteile am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen waren, ist der niedrigste am Stichtag oder der letzte innerhalb...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.6.5.3 Regionalfaktor

Rz. 550a Nach der für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022 geltenden Neufassung des § 190 BewG durch das JStG 2022 vom 16.12.2022[1] sind die Regelherstellungskosten mit einem Regionalfaktor zu multiplizieren.[2] Durch Regionalfaktoren wird der Unterschied zwischen dem bundesdurchschnittlichen und dem regionalen Baukostenniveau berücksichtigt.[3] Anzuwenden sind die Regio...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.5.2 Bewertungsstichtage

Rz. 436 Nach § 161 Abs. 1 BewG sind für die Größe des Betriebs, für den Umfang und den Zustand der Gebäude sowie für die stehenden Betriebsmittel die Verhältnisse am Bewertungsstichtag maßgebend. Dies entspricht dem Grundsatz des § 11 ErbStG. Abweichend davon ist nach § 161 Abs. 2 BewG für die umlaufenden Betriebsmittel der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.1 Überblick

Rz. 250 Durch das ErbStRG ist die Bewertung von nicht börsennotierten Unternehmen grundsätzlich rechtsformunabhängig auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 BewG geregelt worden. Unternehmen i. d. S. sind: gewerbliche Einzelunternehmen [1], gewerblich tätige Personengesellschaften [2], freiberuflich tätige Einzelunternehmen und Personengesellschaften[3] sowie Kapitalgesellschaften [4], d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.9.1 Bewertungsgrundsatz: Ansatz mit dem Nennwert

Rz. 101 Sowohl Kapitalforderungen als auch Kapitalschulden sind grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen. Dies rechtfertigt sich daraus, dass Kapitalforderungen regelmäßig nicht zur Veräußerung, sondern zur Einziehung bestimmt sind, sodass eine Bewertung nach § 9 BewG nicht sachgerecht wäre.[1] Kapitalschulden sind von dem Schuldner ohnehin durch Zahlung des dem Gläubiger g...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.6.4.3 Bodenwert als Mindestwert

Rz. 544 Als Mindestwert ist der Bodenwert anzusetzen.[1] Zum Ansatz des Mindestwerts kommt es dann, wenn der Gebäudeertragswert gleich 0 oder gar negativ ist, weil das Grundstück nachhaltig keinen Ertrag abwirft. Mit der Mindestwertregelung sollen in solchen Fällen komplizierte Wertberechnungen vermieden werden.[2] Die Regelung ist nachteilig für Grundstückseigentümer, deren...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.6.9 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz (§ 197 BewG)

Rz. 575 Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die wegen der in § 1 ZSG bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts außer Betracht. Die Regelung entspricht § 150 BewG. Ist ein Grundstück nur mit Gebäuden bebaut, die die Befreiungsvora...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.1 Allgemeines

Rz. 620 Gem. § 12 Abs. 7 ErbStG werden ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen nach § 31 BewG bewertet. Die Vorschrift stimmt wörtlich mit § 12 Abs. 6 ErbStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung überein. Allerdings hat sich die sachliche Bedeutung der Vorschrift insofern verändert, als der Bewertungsgrundsatz des gemeinen Werts, der sich aus der W...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.1 Überblick

Rz. 420 Nach § 157 Abs. 2 BewG sind die Grundbesitzwerte für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Gewerbebetrieb einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würden,[1] unter Anwendung der §§ 158–175 BewG zu ermitteln. Auch für Betriebe der Land- und Forst...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.6.7.2 Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2023

Rz. 569 § 195 BewG regelt die Bewertung in einem stark typisierenden Verfahren, für das nicht auf Vorschriften der Verkehrswertermittlung zurückgegriffen werden kann. In dem Bericht des Finanzausschusses[1] wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht auszuschließen sei, dass der nach dieser Vorschrift ermittelte Wert den gemeinen Wert übersteigt und dem Stpfl. der Nachw...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.5.2 Verfahren zur Ermittlung des gemeinen Werts

Rz. 69 Da eine tatsächliche Veräußerung des zu bewertenden Wirtschaftsguts im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am Bewertungsstichtag in aller Regel nicht stattgefunden hat, ist ein solcher Verkauf zur Ermittlung des gemeinen Werts zu fingieren.[1] Die in § 9 Abs. 2 und 3 BewG genannten Merkmale geben an, welche Kriterien in die Ermittlung des mutmaßlichen Preises in dem gedacht...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.7.3.3 Einzelbewertung von Beteiligungen

Rz. 332 § 200 Abs. 3 BewG schreibt auch für Beteiligungen an anderen Unternehmen, die nicht unter § 200 Abs. 2 BewG fallen, die gesonderte Bewertung vor. Unter Beteiligungen an anderen Unternehmen sind sowohl Anteile an einer Kapitalgesellschaft als auch Beteiligungen an einer Personengesellschaft zu verstehen.[1] Auf eine Mindestbeteiligungsquote kommt es nicht an.[2] Die Vo...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.5.1 Ermittlung des Unternehmenswerts unter "Berücksichtigung" der Ertragsaussichten

Rz. 290 Wie sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu Art. 2 Nr. 2 ErbStRG ergibt, ist die Wertermittlung "unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten" aus Sicht des Gesetzgebers gleichbedeutend mit der Bewertung im Ertragswertverfahren. Davon gingen auch die während der Dauer des Gesetzgebungsverfahrens veröffentlichten Diskussionsbeiträge in der Literatur einhelli...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.1 Überblick

Rz. 495 Nach § 157 Abs. 3 BewG sind die Grundbesitzwerte für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG unter Anwendung der §§ 159 und 176–198 BewG zu ermitteln. Der Umfang des Grundvermögens wird durch § 176 BewG bestimmt. Die Abgrenzung gegenüber dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ergibt sich aus d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.6.5.1 Überblick

Rz. 545 Das Sachwertverfahren kommt nach § 182 Abs. 4 BewG immer dann zur Anwendung, wenn bei Wohnungs- und Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäusern geeignete Vergleichswerte fehlen (Nr. 1) und wenn sich bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken auf dem örtlichen Grundstücksmarkt keine übliche Miete ermitteln lässt (Nr. 2); darüber hinaus ist es al...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.7 Paketzuschlag (§ 11 Abs. 3 BewG)

Rz. 90 Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände höher als der Wert, der sich aufgrund der Kurswerte[1] bzw. der gemeinen Werte[2] für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist nach § 11 Abs. 3 BewG der gemeine Wert der Beteiligung maßgeblich. Dies kommt nach dem Gesetz insbesondere...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.6.2 Überblick über die Bewertungsverfahren

Rz. 526 § 182 Abs. 1 S. 1 BewG schreibt vor, dass der Wert der bebauten Grundstücke in Abhängigkeit von der Grundstücksart nach dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren zu ermitteln ist. Für welche Grundstücksart welches Bewertungsverfahren zur Anwendung kommt, ergibt sich aus § 182 Abs. 2–4 BewG. Die unterschiedlichen Bewertungsverfah...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.9.2 Vom Nennwert abweichender Ansatz wegen besonderer Umstände

Rz. 102 Bei den Umständen, die einen vom Nennwert abweichenden Ansatz der Kapitalforderung oder Schuld rechtfertigen, kann es sich nur um solche handeln, die der Forderung bzw. der Schuld selbst immanent sind.[1] Maßgeblich für die Bewertung von Geldforderungen und -schulden ist daher deren Ausstattung z. B. hinsichtlich der Verzinsung, Rückzahlung und Kündbarkeit sowie bei ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.9.9 Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen (§ 12 Abs. 4 BewG)

Rz. 118 § 12 Abs. 4 BewG regelt die Bewertung noch nicht fälliger Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen. Nicht fällig sind Ansprüche aus Lebensversicherungen, solange die versicherte Person noch nicht verstorben ist, und Ansprüche aus Rentenversicherungen, solange die Rentenzahlung noch nicht aufgenommen worden ist. Anderenfalls sind die Ansprüche nach al...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.6.3 Vergleichswertverfahren (§ 182 Abs. 2 BewG, § 183 BewG)

Rz. 527 Nach dem Vergleichswertverfahren werden grundsätzlich Wohnungs- und Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser bewertet. Eine Anwendung auf andere Grundstücksarten ist ausgeschlossen. Beim Vergleichswertverfahren wird der Marktpreis i. d. R. aus tatsächlich realisierten Kaufpreisen anderer Grundstücke abgeleitet. Zur Ermittlung des gemeinen Werts kommt es daher nu...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.5.7.6 Rückwirkende Ersetzung des Fortführungswerts durch den Liquidationswert (§ 166 BewG)

Rz. 474 Nach § 166 Abs. 1 BewG tritt in den Fällen des § 162 Abs. 3 oder 4 BewG der Liquidationswert mit Wirkung für die Vergangenheit an die Stelle des bisherigen Wertansatzes. Aus der durch § 166 Abs. 1 BewG vorgesehenen Rückbeziehung folgt, dass sich die Nachbewertung nach den tatsächlichen Verhältnissen und den Wertverhältnissen des Bewertungsstichtags richtet. Die Verwir...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.5.7.4 Ansatz des Liquidationswerts bei Herauslösung wesentlicher Wirtschaftsgüter aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang (§ 162 Abs. 4 BewG)

Rz. 470 § 162 Abs. 4 BewG schreibt den nachträglichen Ansatz des Liquidationswerts für den Fall vor, dass – ohne Veräußerung des Betriebs oder eines Anteils i. S. d. § 158 Abs. 2 S. 2 BewG – wesentliche Wirtschaftsgüter dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nicht mehr auf Dauer zu dienen bestimmt sind. Wesentliche Wirtschaftsgüter ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.5.6 Nachweis des geringeren gemeinen Werts (§ 165 BewG)

Rz. 459 Bei der Bewertung nach § 163 BewG wird der Wert des Wirtschaftsteils aus der Summe der für die einzelnen Nutzungen ermittelten Wirtschaftswerte gebildet.[1] § 165 Abs. 2 BewG bestimmt, dass der für den Wirtschaftsteil anzusetzende Wert nicht niedriger als der nach § 164 BewG ermittelte Mindestwert sein darf. Nach § 165 Abs. 3 BewG kann der Stpfl. nachweisen, dass der ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2.1 Grund und Boden, Gebäude, sonstige Bestandteile und Zubehör (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG)

Rz. 503 Zum Grundvermögen gehört in erster Linie der Grund und Boden, entweder allein, wenn es sich um unbebaute Grundstücke handelt, oder zusammen mit den darauf errichteten Gebäuden, wenn es sich um bebaute Grundstücke handelt. Daneben gehören zum Grundvermögen die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. 6.2.1.1 Bestandteile des Grundstücks Rz. 504 Den Begriff "Bestandteile"...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2.2 Erbbaurecht (§ 176 Abs. 1 Nr. 2 BewG)

Rz. 511 Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche des belasten Grundstücks ein Bauwerk zu haben.[1] Auf das Erbbaurecht finden die Vorschriften des bürgerlichen Rechts weitgehend Anwendung.[2] Da das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück im Eigentum des Erbbaurechtsverpflichteten verbleibt, entstehen mit der Belastung 2 selbsts...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2 Grundvermögen

Rz. 501 Der Begriff des Grundvermögens wird durch § 176 BewG inhaltlich übereinstimmend mit § 68 BewG geregelt. Nach § 176 Abs. 1 S. 1 BewG gehören zum Grundvermögen der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, das Erbbaurecht, das Wohnungs- und Teileigentum sowie das Wohnungs- und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz, soweit es sich n...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.4.1 Land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

Rz. 433 Die landwirtschaftliche Nutzung unterteilt sich in die Nutzungsarten (Betriebsformen) Ackerbau, Milchvieh, sonstiger Futterbau, Veredlung, Pflanzenbauverbund, Viehverbund und Pflanzen- und Viehverbund. Die Einbeziehung der Verbundbetriebe ist vor dem Hintergrund neuer Abgrenzungskriterien unter Rückgriff auf die Daten der Agrarberichterstattung zu sehen.[1] Die forstw...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.3.2 Personengesellschaften und Gemeinschaften

Rz. 430 Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Form einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft geführt, ist das land- und forstwirtschaftliche Vermögen einheitlich zu ermitteln. Durch § 158 Abs. 2 S. 2 BewG werden in diese wirtschaftliche Einheit auch diejenigen Wirtschaftsgüter einbezogen, die im Allein- oder Miteigentum eines Gesellschafters oder Gemeinschafte...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.1 Überblick

Rz. 200 § 151 BewG regelt in den Abs. 1–4 die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Durch die seit dem 1.1.2007 geltenden Regelungen wird die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen von der Steuerfestsetzung getrennt. Die Bescheide über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen stellen Grundlagenbescheide[1] für...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.4 Umfang des Wirtschaftsteils (§ 160 Abs. 2 BewG)

Rz. 432 § 160 Abs. 2 BewG definiert in Übereinstimmung mit § 34 Abs. 2 BewG den Wirtschaftsteil und zählt die Nutzungen als Gesamtheit der jeweils hierzu gehörenden Wirtschaftsgüter abschließend auf. Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen: die landwirtschaftliche Nutzung, die forstwirtschaftliche Nu...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2.5 Nicht zum Grundvermögen gehörende Wirtschaftsgüter (§ 176 Abs. 2 BewG)

Rz. 514 Nach § 176 Abs. 2 BewG sind in das Grundvermögen nicht einzubeziehen Bodenschätze, die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Bodenschätze, die sich zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut konkretisiert haben, sind je nachdem, ob sie zum Betriebs- oder Pri...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.4.1 Anwendungsbereich

Rz. 213 Nach § 151 Abs. 3 S. 1 BewG sind gesondert festgestellte Werte i. S. d. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–4 BewG einer innerhalb Jahresfrist erfolgenden Feststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert zugrunde zu legen, wenn sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Die Vorschrift betrifft den Fall, dass ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2 Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit

Rz. 251 Obwohl die Bewertung als solche für alle nicht börsennotierten Unternehmen einheitlich geregelt ist, gibt es weiterhin rechtsformanhängige Unterschiede in Bezug auf die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheiten. Die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit ist im Hinblick auf die Abgeltungswirkung des für sie festzustellenden Werts von Bedeutung. Aktive und passive Wi...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.2.2 Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörende Wirtschaftsgüter

Rz. 426 § 158 Abs. 3 BewG präzisiert in positiver Hinsicht, welche Wirtschaftsgüter der wirtschaftlichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind. Dazu gehören insbesondere: der Grund und Boden, d. h. alle Flächen, die nicht nach § 159 BewG als Grundvermögen zu erfassen sind; die Wirtschaftsgebäude, d. h. Gebäude oder Gebäudeteile, die ausschließli...mehr