Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2 Materielle Voraussetzungen des Bewertungswahlrechts

4.3.2.1 Voraussetzungen und Rückausnahmen Rz. 200 Alle tatbestandlichen Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Soweit die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der gemeine Wert anzusetzen ist. Rz. 201 Zusätzlich sind die Rückausnahmen bei der Gewährung auch anderer Wirtschaftsgüter, bei erstmaliger Begründung des deutschen Besteuerungsre...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gesellschafterdarlehen / 2.1 Auf Ebene der Gesellschaft gilt handelsrechtlich der Erfüllungsbetrag und steuerrechtlich der Nennwert

2.1.1 Ansatz des Darlehens In der Handelsbilanz ist das Gesellschafterdarlehen als Verbindlichkeit mit dem Erfüllungsbetrag zu passivieren.[1] Erfüllungsbetrag ist der Betrag, der zur Erfüllung der Verpflichtung aufgebracht werden muss, hierbei sind künftige Preis- und Kostensteigerungen bzw. -minderungen zu berücksichtigen. In der Steuerbilanz muss das Gesellschafterdarlehen ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.5 Wertobergrenze für sonstige Gegenleistungen

4.3.2.5.1 Ermittlung der Wertobergrenze Rz. 236a Die Regelung des § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 UmwStG sieht eine relative und eine absolute Wertobergrenze für den gemeinen Wert der sonstigen Gegenleistungen vor, wobei die für den Einbringenden günstigere Alternative maßgebend ist. Es ist zu prüfen, nach welcher Vorschrift sich eine geringere Einschränkung des Wertansatzwahlrechts e...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.1 Überblick über das Bewertungswahlrecht

Rz. 194 Die übernehmende Gesellschaft darf das eingebrachte Betriebsvermögen nach § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG ausnahmsweise mit seinem Buchwert oder einem Zwischenwert ansetzen, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Zu den Voraussetzungen gehören die in § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 UmwStG genannten materiellen "Buchwertvoraussetzungen" sowie auch die Antragstel...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.6 Antragstellung als formale Voraussetzung

4.3.2.6.1 Notwendigkeit der Antragstellung Rz. 237 Soll die Einbringung nicht zum gemeinen Wert erfolgen, muss die übernehmende Gesellschaft einen entsprechenden Antrag stellen. Der Antrag selbst ist damit eine Voraussetzung für den Ansatz des Buchwerts oder eines Zwischenwerts. Allerdings setzt die Antragstellung selbst voraus, dass die eben genannten Buchwertvoraussetzungen...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.6.4 Änderung des Wahlrechts

Rz. 245 Nach wirksamer Wahlrechtsausübung ist eine Bilanzänderung, etwa durch die Wahl eines Zwischenwerts nach einem ursprünglichen Buchwertansatz ausgeschlossen.[1] Nach Auffassung des BFH liegt hierin keine Bilanzänderung, sondern eine rückwirkende Sachverhaltsgestaltung die steuerlich nicht anzuerkennen ist.[2] Anders dürfte der Sachverhalt zu beurteilen sein, wenn der A...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.3 Umfang des Bewertungswahlrechts

4.3.3.1 Buchwert Rz. 248 Das Bewertungswahlrecht gibt der übernehmenden Gesellschaft die Möglichkeit, für das eingebrachte Betriebsvermögen zwischen dem Ansatz mit dem bisherigen Buchwert, dem aktuellen gemeinen Wert oder einem Zwischenwert zu wählen. Rz. 249 Der Buchwert ist nach § 1 Abs. 5 Nr. 4 UmwStG der Wert, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewin...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4 Rückausnahme: Einschränkung des Bewertungswahlrechts

4.4.1 Überblick über die Einschränkungen Rz. 273 Auch soweit die 4 materiellen Buchwertvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 4 UmwStG und damit die Voraussetzungen für eine Antragstellung erfüllt sind und die übernehmende Gesellschaft zudem gewillt ist, den Antrag auf Buchwertfortführung zu stellen, kann es zwangsweise zum Ansatz des gemeinen Werts oder eines (ggf. h...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3 Ausnahme: Bewertungswahlrecht (§ 20 Abs. 2 S. 2 bis 4 UmwStG)

4.3.1 Überblick über das Bewertungswahlrecht Rz. 194 Die übernehmende Gesellschaft darf das eingebrachte Betriebsvermögen nach § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG ausnahmsweise mit seinem Buchwert oder einem Zwischenwert ansetzen, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Zu den Voraussetzungen gehören die in § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 UmwStG genannten materiellen "Buchwe...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.5.3 Besonderheiten bei Mitunternehmerschaften

Rz. 305 Bringt eine Personengesellschaft ihren Betrieb in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft ein und gehört zu dem eingebrachten Betrieb eine Pensionszusage zugunsten eines Mitunternehmers, so war die Pensionszusage vor der Einbringung in der Gesamthandsbilanz zu passivieren und der Pensionsanspruch in der Sonderbilanz des begünstigten Mitunternehmers korrespo...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.1 Grundlagen

Rz. 181 Grundsätzlich hat die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Rz. 182 Soweit bestimmte Voraussetzungen ("Buchwertvoraussetzungen") erfüllt sind, insbes. das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland am Gewinn aus der Veräußerung des eingebrachten Betriebsvermögens nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird, k...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.6.3 Antragszeitpunkt

Rz. 243 Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung vom Einkommen der übernehmenden Gesellschaft zuständigen FA zu stellen. Gemeint ist damit die steuerliche Schlussbilanz für das Wirtschaftsjahr, in das der steuerliche Übertragungsstichtag fällt.[1] Besteht die eingereichte steuerliche Schlussbilanz aus eine...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.6.1 Notwendigkeit der Antragstellung

Rz. 237 Soll die Einbringung nicht zum gemeinen Wert erfolgen, muss die übernehmende Gesellschaft einen entsprechenden Antrag stellen. Der Antrag selbst ist damit eine Voraussetzung für den Ansatz des Buchwerts oder eines Zwischenwerts. Allerdings setzt die Antragstellung selbst voraus, dass die eben genannten Buchwertvoraussetzungen erfüllt sind. Nur soweit diese Voraussetz...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.6.5 Antragsform

Rz. 247 Vielfach wird zu Recht die Auffassung vertreten, dass in entsprechender Anwendung der bisherigen Wahlrechtsausübung der Ansatz in der Schlussbilanz konkludent als Antrag zu werten ist. Entscheidend ist, dass sich die Wahlrechtsausübung eindeutig aus den eingereichten Unterlagen ableiten lässt.[1] Nach inzwischen ausdrücklicher Auffassung zumindest der bayrischen Fina...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.7 Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum, § 20 Abs. 2 Satz 5 UmwStG (n. F.)

Rz. 310a Der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 sieht vor, dass ein neuer § 20 Abs. 2 Satz 5 UmwStG klarstellen wird, dass entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung zu § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 i. V. m. § 20 Abs. 5 UmwStG [1] Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum bei der Ermittlung des eingebrachten Betriebsvermögens zu berücksichtigen sind.[2] Damit ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4.1 Überblick über die Einschränkungen

Rz. 273 Auch soweit die 4 materiellen Buchwertvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 4 UmwStG und damit die Voraussetzungen für eine Antragstellung erfüllt sind und die übernehmende Gesellschaft zudem gewillt ist, den Antrag auf Buchwertfortführung zu stellen, kann es zwangsweise zum Ansatz des gemeinen Werts oder eines (ggf. höheren) Zwischenwerts kommen. Dies kann ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.6 Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz

Rz. 308 Der Ansatz eines Werts unter dem gemeinen Wert in der Steuerbilanz ist laut Gesetzesbegründung auch dann zulässig, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen in der Handelsbilanz mit einem höheren Wert angesetzt wird. Der Maßgeblichkeitsgrundsatz gilt nicht.[1] Rz. 309 Ein höherer Wertansatz in der Handelsbilanz kann etwa vor dem Hintergrund von Basel II und des Ausweises...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.1 Voraussetzungen und Rückausnahmen

Rz. 200 Alle tatbestandlichen Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Soweit die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der gemeine Wert anzusetzen ist. Rz. 201 Zusätzlich sind die Rückausnahmen bei der Gewährung auch anderer Wirtschaftsgüter, bei erstmaliger Begründung des deutschen Besteuerungsrechts, bei faktischer Unmöglichkeit einer ...mehr

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Gesellschafterdarlehen / 2.1.1 Ansatz des Darlehens

In der Handelsbilanz ist das Gesellschafterdarlehen als Verbindlichkeit mit dem Erfüllungsbetrag zu passivieren.[1] Erfüllungsbetrag ist der Betrag, der zur Erfüllung der Verpflichtung aufgebracht werden muss, hierbei sind künftige Preis- und Kostensteigerungen bzw. -minderungen zu berücksichtigen. In der Steuerbilanz muss das Gesellschafterdarlehen sinngemäß nach § 6 Abs. 1 ...mehr

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Gesellschafterdarlehen / 2.2 Auf Ebene des Gesellschafters ist eine Forderung zu aktivieren

Handelt es sich bei dem Gesellschafter, der das Darlehen gewährt, um einen Kaufmann, der zur Buchführung verpflichtet ist und wird das Darlehen im Betriebsvermögen gehalten (z. B. Darlehen der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft), ist beim Gesellschafter das gewährte Darlehen als Forderung gegenüber der Gesellschaft zu bilanzieren. Die Forderung stellt Sonderbetriebsv...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4.5 Fehlen eines bisherigen Buchwerts

Rz. 299 Ein Buchwert kann nur fortgeführt werden, wenn überhaupt ein Buchwert existiert. In § 1 Abs. 5 Nr. 4 UmwStG ist der Buchwert ausdrücklich definiert als der Wert, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung in einer für den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellenden Steuerbilanz ergibt oder ergäbe. Die Einschränkung durch den Konj...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.5.1 Ermittlung der Wertobergrenze

Rz. 236a Die Regelung des § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 UmwStG sieht eine relative und eine absolute Wertobergrenze für den gemeinen Wert der sonstigen Gegenleistungen vor, wobei die für den Einbringenden günstigere Alternative maßgebend ist. Es ist zu prüfen, nach welcher Vorschrift sich eine geringere Einschränkung des Wertansatzwahlrechts ergibt.[1] Die absolute Wertobergrenze na...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.2 Körperschaftsteuerpflicht der übernehmenden Gesellschaft

Rz. 202 Eine spätere Veräußerung des eingebrachten Betriebsvermögens muss bei der übernehmenden Gesellschaft der KSt unterliegen; es kann sich dabei auch um eine der deutschen Körperschaftsteuer vergleichbare ausländische Steuer handeln.[1] Rz. 203 Es muss sich mithin um eine Gesellschaft i. S. d. § 1 oder 2 KStG handeln, die nicht von der KSt befreit ist. Allerdings kann die...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.3.1 Buchwert

Rz. 248 Das Bewertungswahlrecht gibt der übernehmenden Gesellschaft die Möglichkeit, für das eingebrachte Betriebsvermögen zwischen dem Ansatz mit dem bisherigen Buchwert, dem aktuellen gemeinen Wert oder einem Zwischenwert zu wählen. Rz. 249 Der Buchwert ist nach § 1 Abs. 5 Nr. 4 UmwStG der Wert, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung nach...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.4 Kein Ausschluss und keine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts an dem eingebrachten Betriebsvermögen

Rz. 218 Das Bewertungswahlrecht ist ausgeschlossen, soweit das Recht der Bundesrepublik Deutschland an der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung des eingebrachten Betriebsvermögens nach der Einbringung im Vergleich zu dem Zeitpunkt vor der Einbringung entweder ausgeschlossen oder beschränkt ist. Rz. 219 Die Abgrenzung der beiden Begriffe "Ausschluss" und "Beschränkung" ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.4 Einheitlichkeitsgrundsatz

Rz. 269 Das Bewertungswahlrecht ist für jeden Einbringungsvorgang bzw. Sacheinlagegegenstand insoweit einheitlich auszuüben ("Einheitlichkeitsgrundsatz"), als die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG dafür vorliegen. Soweit die Voraussetzungen für einzelne Teile des eingebrachten Betriebsvermögens nicht erfüllt sind, insbes. weil das deutsche Besteuerungsrecht hierfü...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4.2 Gewährung einer "überdimensionierten" sonstigen Gegenleistung (§ 20 Abs. 2 S. 4 UmwStG)

Rz. 274 Erhält der Einbringende neben den Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft auch sonstige Gegenleistungen, deren gemeiner Wert den sich nach etwaiger Anpassung infolge § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG ergebenden Buchwert bzw. das infolge § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG angepasste buchmäßige Eigenkapital des eingebrachten Betriebsvermögens übersteigt, hat die übernehmende Gesellschaf...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4.4 Tatsächliche Unmöglichkeit der Antragstellung

Rz. 290 Sofern die Anwendungs- und die materiellen Buchwertvoraussetzungen des § 20 UmwStG erfüllt sind, kann nach § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG auf Antrag einheitlich für den gesamten Sacheinlagegegenstand bei der übernehmenden Gesellschaft der Buchwert oder ein Zwischenwert angesetzt werden. Rz. 291 Der Antrag ist nach § 20 Abs. 2 S. 3 UmwStG bis zur Abgabe der steuerlichen Schlu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.14.3 Insolvenzplanverfahren

Rz. 178 Nach §§ 217ff. InsO können die Folgen einer Insolvenz in einem Insolvenzplan abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden (hierzu allgemein Abschn. 61 VollStrA).[1] Das Insolvenzplanverfahren ist an die Stelle des Vergleichs nach der VerglO und dem Zwangsvergleichsverfahren nach den §§ 173ff. KO getreten. Das Insolvenzplanverfahren soll den Beteiligte...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.5.2 Überschreiten der Wertobergrenze

Rz. 236d Die Möglichkeit zur Buchwertfortführung besteht nur, soweit die Wertobergrenze nicht überschritten wird. Bei einem Überschreiben der Wertobergrenze kommt es zwangsläufig zu einer anteiligen Aufdeckung der stillen Reserven. Nach der Gesetzesbegründung wird der die Wertobergrenze übersteigende gemeine Wert der sonstigen Gegenleistungen im Ergebnis als (schädliches) En...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.3 Keine "Überschuldung" des eingebrachten Betriebsvermögens

Rz. 205 Die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermögens dürfen die Aktivposten nicht übersteigen, wobei das Eigenkapital weder als Aktiv- noch als Passivposten zu berücksichtigen ist. Zu den Passivposten rechnen in voller Höhe auch steuerfreie Rücklagen, die mithin zu einer Überschuldung führen können.[1] Rz. 206 Bei ausl. Betriebsvermögen sind die Bilanzansätze maßgebli...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.6.2 Zuständiges Finanzamt

Rz. 238 Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft zuständigen FA zu stellen. Damit kann nur das deutsche FA gemeint sein, das für die Steuern vom Einkommen aus der Veräußerung des eingebrachten Vermögens zuständig ist, also das FA, dem auch die Schlussbilanz einzureichen ist, in der die übernommenen Wirtschaftsgüter erfasst sind.[1] Rz. 239 Bei...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4.3 Erstmalige Begründung des deutschen Besteuerungsrechts

Rz. 280 Ausweislich der Gesetzesbegründung[1] soll entsprechend der Regelung des § 4 Abs. 1 S. 8 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG insoweit das Bewertungswahlrecht eingeschränkt und der gemeine Wert anzusetzen sein, als das deutsche Besteuerungsrecht durch die Einbringung erstmalig begründet wird. Der Einheitlichkeitsgrundsatz steht dem nicht entgegen.[2] Rz. 281 Nach einer Lit...mehr

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Gesellschafterdarlehen / 2.1.2 Verzinsung des Darlehens

Sowohl für verzinsliche als auch unverzinsliche oder unterverzinsliche Verbindlichkeiten muss handelsrechtlich der Erfüllungsbetrag bilanziert werden.[1] Eine Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten scheidet somit in der Handelsbilanz aus, da dies zu einem Ausweis zukünftiger noch nicht realisierter Erträge führen und somit gegen das Realisationsprinzip des § 252 Abs. 1 ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.3.2 Zwischenwert

Rz. 261 § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG gestattet, das eingebrachte Betriebsvermögen mit einem zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert liegenden Zwischenwert zu bewerten. Grundsätzlich kann die übernehmende Gesellschaft den Zwischenwert in seiner Höhe beliebig wählen. Allerdings soll beim Antrag ausdrücklich anzugeben sein, in welcher Höhe oder zu welchem Prozentsatz die stillen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.5.1.2 Insolvenzgründe

Rz. 35 Bei den Gründen für die Eröffnung des Verfahrens ist danach zu differenzieren, über wessen Vermögen das Verfahren eröffnet werden soll, da nicht alle Antragsgründe auch für alle Schuldner gelten.[1] Insbesondere ist bei dem Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit nur ein Eigenantrag des Schuldners zulässig. Die gesetzlichen Regelungen zu den Insolvenzantragsg...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.4.4 Gewährung auch sonstiger Gegenleistungen

Rz. 176 Die Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft muss nicht dem buchmäßigen Eigenkapital des eingebrachten Betriebsvermögens entsprechen. Es reicht aus, wenn das Gesellschaftskapital sich um den gesellschaftsrechtlich vorgeschriebenen Mindestbetrag erhöht. In Höhe des überschießenden buchmäßigen Eigenkapitals kann eine Zuführung zu einer Rücklage erfolgen, und/...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verluste: Körperschaftsteue... / 1.2.1 Teilwertabschreibung der Gesellschaftsanteile

Hält ein GmbH-Gesellschafter seine Anteile an der GmbH im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens, besteht die Möglichkeit, die Anteile auf ihren Teilwert abzuschreiben. Da die Verluste der GmbH i. d. R. den Wert der Anteile bis hin zu ihrer völligen Wertlosigkeit mindern, können die Anteile in der Bilanz der Einzelfirma auf ihren niedrigeren Teilwert[1] abgeschrieben wer...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kapitalgesellschaft: Liquid... / 3.3.2 Abwicklungs-Endvermögen

Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung kommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien Vermögensmehrungen, z. B. Investitionszulage, offene und verdeckte Einlagen, die im Abwicklungszeitraum zugeflossen sind.[1] Die Bewertung des Abwicklungs-Endvermögens erfolgt nach den Regelungen der §§ 5 und 6 EStG. Da sämtliche stille Reserven aufzudecken und zu besteuern sind,...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Datenschutz: Diese Regeln s... / 3.2 Datenschutz-Folgenabschätzung

Art. 35 DSGVO verpflichtet Unternehmen zu einer sog. "Datenschutz-Folgenabschätzung". Diese muss durchgeführt werden, wenn eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Solc...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Arbeitskampf / 2.14 Streikfolgen

Während eines rechtmäßigen Arbeitskampfs ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten für die Zeit, während der sich die Arbeitnehmer am Streik beteiligen, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer einer Gewerkschaft angehört oder nicht. Im Zuge der zunehmenden wirtschaftlichen Verflechtung ist es möglich, dass inländische Arbeitgeber bzw. Beschäftigte durch ausländ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Datenschutz: Diese Regeln s... / 3.1 Technische und organisatorische Maßnahmen

Was hinsichtlich des Datenschutzes zu tun ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zum einen gibt es allgemeine Empfehlungen, die immer beachtet werden sollten, auch wenn hierzu keine expliziten vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen bestehen. Diese Regeln dienen dem Schutz des Unternehmens vor vermeidbaren Unannehmlichkeiten durch einen Datenmissbrauch durch Dritt...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebliches Vorschlagswes... / 2.3.5 Für die grundlegende Einordnung genügen Schätzungen

Für eine erste Bewertung ist es meist nicht erforderlich mit konkreten EUR-Werten zu arbeiten, sondern es genügt eine grundlegende Einschätzung vorzunehmen. Dabei gilt: Je mehr "Ja-Antworten", desto eher sollte es eine Umsetzungsempfehlung für einen Vorschlag geben. Bei einem positiven (Erst-)Bescheid sollten Sie versuchen, den Nutzen Schritt für Schritt zu konkretisieren un...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebliches Vorschlagswes... / 2.3 Schritt 3: Vorschläge in Bezug auf Nutzen und Umsetzbarkeit bewerten

Der Ideenkoordinator muss in Rücksprache mit Einreicher und ggf. Vorgesetztem jeden Vorschlag zeitnah bewerten. Zeitnah bedeutet, dass die Bewertung möglichst innerhalb von höchstens 5–10 Arbeitstagen erfolgt, um dem Mitarbeiter zu zeigen, dass etwas passiert. Verfügen die genannten Personen nicht über ausreichendes Fachwissen, sind sie in der Bewertung unterschiedlicher Mein...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebliches Vorschlagswes... / 2.4.2 Prämienberechnung bei nicht-monetärem Nutzen

Schwieriger ist es, eine "gerechte" Prämie für einen nicht-monetären Nutzen zu bestimmen. Hier kann der einreichende Mitarbeiter entweder eine Pauschalprämie bekommen, unabhängig davon, wie groß der nicht-monetäre Vorteil ausfällt. Der Vorteil ist, dass kein Berechnungs- bzw. Schätzaufwand notwendig ist. Der Nachteil ist, dass bei Mitarbeitern leicht der Eindruck entstehen k...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebliches Vorschlagswes... / 3.1 Ideen-Workshops und -labore

Hauptziel von Ideen-Workshops oder -laboren ist es, Innovationen zu fördern und Konzepte für die Realisierung zu entwickeln. In den Workshops arbeiten mehrere Beschäftigte zusammen. Sie sollen Ideen offen diskutieren und sich austauschen, möglichst ohne diese zu bewerten. Je nach Ausgestaltung und Vorstellungen im Betrieb geht es zunächst "nur" darum, Ideen zu finden und zu ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebliches Vorschlagswes... / 2 Einfaches Vorschlagswesen einführen

Für KMU genügt ein einfaches Konzept, um die Ideen und Verbesserungsvorschläge der Mitarbeiter zu erfassen, zu sammeln, zu bewerten und aus den Vorschlägen konkrete Maßnahmen abzuleiten. Wie man ein einfaches Vorschlagswesen einführen kann, zeigt die folgende Schritt für Schritt-Anleitung. Wichtig ist, dass es nach der Anlaufphase gelingt, mit geringem Zusatzaufwand und so w...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebliches Vorschlagswes... / 5.2 Lösung

Nach mehreren Treffen wurde folgende Lösung erarbeitet: Innerhalb von 4 Wochen soll ein standardisiertes Formular entworfen werden, das jeder Mitarbeiter, der Verbesserungsvorschläge hat und hierfür eine Prämie erhalten will, ausfüllen muss. Es soll zwei Vorschlagskategorien geben: eine mit einem zählbaren monetären Nutzen, eine mit einem nicht-monetären Nutzen. Unabhängig davo...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
LkSG: Dokumentations- und B... / 2.3 Ausgestaltung und Umsetzung der Dokumentation nach LkSG

Bezüglich der konkreten Umsetzung haben Unternehmen verschiedene Möglichkeiten, die entsprechende Dokumentation im Unternehmen abzubilden: Digitale Plattformen und Software: Unternehmen können spezielle Softwarelösungen oder digitale Plattformen nutzen, die speziell für das Management von Lieferkettenrisiken und die Dokumentation der Sorgfaltspflichten entwickelt wurden. Dies...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Zielvereinbarungsprozess: G... / 4 Schaffen Sie einen nachvollziehbaren Prozess, geben Sie ihm einen Namen, der zum Unternehmen passt und wenden Sie ihn konsequent an!

Sollen Zielvereinbarungs-Systeme erfolgreich sein, müssen sie konsequent angewendet, kontinuierlich betreut, bei nachhaltigen Umsetzungsproblemen angepasst oder verbessert werden. Üblicherweise ist die Zielvereinbarung in einen Mitarbeitergesprächsprozess eingebettet, der sich neben der Zielvereinbarung auch mit der Personalentwicklung beschäftigt. Prozess Zielvereinbarungen D...mehr