Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Selbstberechnung und Anmeldung der Steuer (Abs. 7)

Rz. 20 Wie bei der Umsatz- und Lohnsteuer ist auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer die Berechnung der Steuer durch den Erwerber vorgesehen, ohne dass es eines Steuerbescheides bedarf. Ist wegen der eher unkompliziert zu ermittelnden Bemessungsgrundlage bei der Lohn- und der Umsatzsteuer eine Selbstberechnung noch eher zumutbar, dürfte dies für die Erbschaftsteuer in d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Tod oder Verzicht des Zahlungsempfängers

Rz. 19 Mit dem Tod des begünstigten Zahlungsempfängers entfällt die Jahressteuer. Auch wenn die Jahresbesteuerung gewählt wurde, kann im Todesfall auf Antrag der Erben des Verstorbenen eine Berichtigung der Besteuerung nach § 14 Abs. 2 BewG in Betracht kommen (vgl. § 14 BewG Rdn 9 ff.). Diese führt u.U. zu einer Neuberechnung des Steuersatzes und damit zu einer geringeren Ja...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Darlehen

Rz. 12 Bei einem zinslosen Darlehen liegt nach der Rechtsprechung des BFH die Bereicherung in der unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit des Kapitals. Diese bemisst sich nach dem Kapitalwert, der sich aus einem Vielfachen des Jahreswertes der Nutzungen berechnet.[15] Dem steht auch § 498 Abs. 1 S. 2 BGB nicht entgegen, wonach Zinsen nur geschuldet werden, wenn sie vereinbart si...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Definition des Grundstücks im Zustand der Bebauung

Rz. 2 § 196 Abs. 1 BewG enthält die Definition des Grundstücks im Zustand der Bebauung. Nähere Erläuterungen sind in R B 196.1 ErbStR 2019 enthalten. Das Grundstück im Zustand der Bebauung unterscheidet sich vom unbebauten Grundstück i.S.d. § 178 BewG. Letzteres liegt vor, wenn sich auf dem Grundstück keine benutzbaren Gebäude befinden. Dies ist i.d.R. auch bei Grundstücken ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Gesellschaftsrechtlich motivierte Gewinnbeeinflussungen

Rz. 16 Gemäß § 202 Abs. 2 Nr. 3 BewG sind auch sonstige, nicht in Nr. 1 u. 2 genannte, wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderungen oder -erhöhungen mit Einfluss auf den zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrag zu korrigieren;[36] das gilt insb. auch für entsprechende gesellschaftsrechtlich veranlasste Vorgänge. Gemeint sind hier vor allem willkürliche "Gewin...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Schätzung anhand anderer anerkannter Methoden

Rz. 42 Die am Ertrag orientierte Bewertung ist jedoch nach Auffassung des Gesetzgebers nicht für die Bewertung jedes Unternehmens geeignet. Soweit in bestimmten Fällen bzw. Branchen am Markt andere gebräuchliche Bewertungsmethoden zur Preisbildung angewandt werden, hat das Steuerrecht dies zu respektieren.[139] In diesen Fällen orientiert sich die Bestimmung des gemeinen Wer...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Grund und Boden, auf denen die Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz stehen

Rz. 3 Der Grund und Boden ist nicht befreit und mit dem Wert des unbebauten Grundstücks gem. § 179 BewG anzusetzen (Näheres siehe § 179 BewG Rdn 2 ff. und R B 197 Abs. 2 ErbStR 2019). Führt die Bebauung mit Zivilschutzanlagen zu einem niedrigeren Verkehrswert, hat der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch darauf, dass ein niedrigerer Verkehrswert als der Wert des Grund und B...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Einzelheiten zum Einspruchsverfahren

Rz. 2 Rechtsschutz kann sowohl gegen die Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung (z.B. Auswahlermessen des Finanzamtes fehlerhaft, da der Aufgeforderte die zur Erklärung erforderlichen Erkenntnisse nicht hat; Miterbe kann die Erklärung mit geringerem Aufwand abgeben, da er im Besitz aller maßgeblichen Daten ist) als auch gegen den Feststellungsbescheid begehrt w...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Der Wert des Erbbaurechts ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen. (2) In allen anderen Fällen setzt sich der Wert des Erbbaurechts zusammen aus einem Bodenwertanteil nach Absatz 3 und einem Gebäudewertanteil nach Absatz 5. (3) Der Bode...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Entnahmebeschränkungen

Rz. 359 § 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 1 ErbStG fordert, die gesellschaftsvertragliche Beschränkung der Entnahmen oder Ausschüttungen[856] auf höchstens 37,5 % des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen anfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrages des steuerrechtlichen Gewinns zu beschränken. Entnahmen bzw. Ausschüttungen, die zur Begleichung der auf die Beteilig...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Gesamtwert des Erbbaurechts nach dem gesetzlichen (finanzmathematischen) Verfahren (Abs. 2)

Rz. 3 Liegen Vergleichspreise/Vergleichsfaktoren nicht vor, regelt § 193 Abs. 2–4 BewG die Wertermittlung. Die dort vorgesehene Wertermittlung ist ein finanzmathematisches Verfahren, das so in etwa auch bei der allgemeinen Verkehrswertermittlung üblich ist. Abweichend davon schließt das BewG eine Berücksichtigung weiterer wertbeeinflussender Umstände beispielsweise von Markt...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Vergleichswertverfahren sind allgemein übliche Methoden zur Ermittlung von Verkehrswerten bzw. zur Ermittlung von möglichen Kauf- oder Verkaufspreisen. § 183 BewG übernimmt die Vergleichswertmethode für häufig vorkommende und oft vergleichbare Immobilientypen mit Einschränkungen für die erbschaftsteuerliche Grundstücksbewertung. Mit dem Vergleichswertverfahren nach § 1...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Kreditanstalten des öffentlichen Rechts

Rz. 10 Bei Kreditanstalten des öffentlichen Rechts handelt es sich um Unternehmen, die der Kreditgewährung dienen und von öffentlich-rechtlichen Körperschaften betrieben werden. Die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts kann der Einrichtung auch verliehen sein.[20] Neben Girozentralen und öffentlichen Sparkassen sind auch öffentlich-rechtliche Leihanstalten ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Veräußerung/Aufgabe eines Gewerbebetriebes bzw. einer freiberuflichen Praxis

Rz. 207 Als Verstoß gegen die Behaltensbedingung kommt gem. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 ErbStG insb. die Veräußerung sowie die Aufgabe eines Gewerbebetriebes oder eines Teilbetriebes in Betracht. Wegen der bewertungsrechtlichen und erbschaftsteuerrechtlichen Gleichbehandlung des der Ausübung eines freien Berufs dienenden Vermögens mit einem Gewerbebetrieb (vgl. § 96 BewG) gilt d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das JStG 2007 vom 13.12.2006[1] eingefügt worden. Eine über die allgemeinen Vorschriften der §§ 193–207 AO hinausgehende Regelung wurde erforderlich, nachdem in § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 BewG das Betriebsvermögen in den Katalog der gesondert festzustellenden Vermögenswerte aufgenommen und hierdurch die Zuständigkeit für die Bewertung der Betri...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / X. Nicht-Inlandsvermögen

Rz. 28 Die Aufzählung des § 121 BewG ist abschließend; alle dort nicht genannten Vermögensgegenstände zählen nicht zum Inlandsvermögen. Besonders zu erwähnen sind insoweit:[105]mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Verschonungsabschlag

Rz. 72 Soweit die vorstehend dargestellten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind, gewährt § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG einen Verschonungsabschlag auf das übergehende begünstigte Vermögen, namentlich die nicht von den Begünstigungen ausgenommenen Teile des Betriebsvermögens, land- und forstwirtschaftliche Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften i.S.v. § 1...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Bewertung des Grund und Bodens

Rz. 2 Zur Wertermittlung des Grund und Bodens wird auf die Erläuterungen zu § 179 BewG hingewiesen (siehe § 179 BewG, insbesondere Rdn 2, 3, 9).mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Freiverkehr

Rz. 10 Pendant zum Regulierten Markt ist der Freiverkehr (§ 48 BörsG), der – jedenfalls an der Frankfurter Wertpapierbörse – seit Oktober 2005 auch als Open Market bezeichnet wird. Beim Freiverkehr handelt es sich nicht um einen organisierten Markt i.S.v. § 2 Abs. 5 WpHG. Basis für die Einbeziehung von Wertpapieren in den Freiverkehr bilden die Freiverkehrsrichtlinien der De...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Rechtsbehelfsbefugnis bei Erbengemeinschaften

Rz. 7 Ausgangspunkt für die Rechtsbehelfsbefugnis ist die in § 154 Abs. 3 BewG geregelte entsprechende Anwendung des § 183 AO (vgl. § 154 BewG Rdn 15). Der nach Satz 2 entsprechend anwendbare § 352 AO und der ihm nachgebildete § 48 FGO für die Frage der Klagebefugnis beschränkt die Rechtsbehelfsbefugnis in Fällen, in denen ein Feststellungsbescheid mit Wirkung für und gegen ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensfragen

Rz. 6 Die Entscheidung, ob ein Grundstück im Sachwertverfahren zu bewerten ist, wird im Feststellungsbescheid getroffen. Ist der Steuerpflichtige der Auffassung, dass ein anderes Bewertungsverfahren anzuwenden sei, kann die Rechtsstreitigkeit nur im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Feststellungsbescheid entschieden werden. Es obliegt nicht den Steuerpflichtigen, zur...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Eigenhändige Unterschrift (Abs. 4)

Rz. 16 Die Erklärung muss durch den Erklärungspflichtigen eigenhändig unterschrieben werden. Die Unterschrift durch einen Vertreter ist nur in den Fällen zulässig, wo die Erfüllung der steuerlichen Pflichten gesetzlich auf den Vertreter übertragen wurde, § 34 Abs. 1 AO, oder der Erklärungspflichtige an der Unterschrift gehindert ist, § 150 Abs. 3 S. 1 AO. Die Unterzeichnung ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 184 BewG regelt die Bewertung von inländischen Grundstücken nach einem Ertragswertverfahren in seinen Grundzügen. Aus der Vorschrift ergibt sich, dass nur die Gebäude nach dem Ertragswertverfahren bewertet werden müssen. Der Bodenwert wird nach dem fiktiven Verkaufspreis auf der Grundlage der Bodenrichtwerte x Fläche dazuaddiert. Wichtig ist die Auffangregelung in § ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Absatz 2

Rz. 4 Als bebautes Grundstück kann ein Gebäude gelten, das auf fremdem Grund und Boden errichtet wurde, d.h. die wirtschaftliche Einheit "Gebäude auf fremden Grund und Boden" ist das "Grundstück", obwohl das (fiktive) Grundstück nur aus einem Gebäude besteht (siehe § 195 BewG Rdn 3, 7). Entsprechendes gilt in sonstigen Fällen, in denen das Gebäude einem anderen als dem Eigen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Bewertung der Versicherungsansprüche

Rz. 28 Da durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 die Wahlmöglichkeit für den Steuerpflichtigen, den Wert des Versicherungsanspruchs mit ⅔ der vor der Übertragung gezahlten Prämien anzusetzen, gestrichen wurde, richtet sich die Bewertung nunmehr einzig und allein nach dem Rückkaufswert. Rückkaufswert ist nach § 12 Abs. 4 S. 2 BewG der Betrag, den das Versicherungsunterneh...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Bewertungsfragen stellen sich vornehmlich bei wiederkehrenden Sachleistungen oder Sachbezügen, so bei Altenteilen und Deputaten. Wenn Nutzungen in Geld bestehen, stellen sich keine Bewertungsfragen. Rz. 2 Die Begriffe "Nutzung" und "Leistung" sind in § 13 BewG Rdn 8 ff. erläutert. Rz. 3 Nutzungen und Leistungen sind Bruttogrößen. Die Gewinnungskosten (vgl. § 102 BGB) sin...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Korrekturvorschriften

Rz. 21 Feststellungsbescheide sind den Steuerbescheiden gleichgestellte Bescheide (§ 153 Abs. 5 BewG, § 181 Abs. 1 AO), so dass zur Korrektur des Bescheides die Regelungen der §§ 129, 164, 165 und 172–177 AO heranzuziehen sind. Insbesondere ist es möglich, den Feststellungsbescheid unter den Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO zu stellen, die in Form einer Außenpr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Zeitlicher Zusammenhang in- und ausländischer Steuerentstehung

Rz. 43 Gem. § 21 Abs. 1 S. 4 ErbStG kann die ausländische Steuer nur dann auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden, wenn diese innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist. Trotz der insoweit missverständlichen Formulierung kann hiermit nicht gemeint sein, dass die ausländische Steuer zwingend vor der...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensfragen

Rz. 14 Über die Höhe des Gebäudesachwerts wird im Feststellungsbescheid für das Grundstück entschieden. Bestehen Meinungsverschiedenheiten über einzelne Kriterien, z.B. Gebäudeklasse, Ausstattungsstandard, Bruttogrundfläche und Alterswertminderung, sind diese im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Feststellungsbescheid zu klären. Grundsätzlich ist das Finanzamt für den...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Fehlende Kursnotierung

Rz. 17 Liegt am Bewertungsstichtag keine Kursnotierung im Regulierten Markt vor, so ist gem. § 11 Abs. 1 S. 2 BewG der letzte innerhalb von 30 Kalendertagen vor dem Stichtag im Regulierten Markt notierte Stichtagskurs maßgeblich. Bei variablen Kursnotierungen ist auch insoweit auf den niedrigsten Kurs am selben Tag abzustellen. Liegt auch eine Notierung innerhalb von 30 Kale...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Mehrere Berechtigte

Rz. 11 Die Nutzungen oder Leistungen fallen über die Lebenszeit mehrerer Personen an. Dann sind zwei Fälle zu unterscheiden: Rz. 12 Den ersten Fall regelt § 14 Abs. 3 BewG. Er unterscheidet dana...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Typisierende Bewertungsverfahren

Rz. 18 Das BVerfG[10] hat entschieden, dass die Erbschaft- und Schenkungsteuer den Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erfasst, der mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist. In der Wahl der Bewertungsmethode ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei, er darf sich daher, unter anderem im Interesse der Verwaltungspraktikabilität, typisierender Bewertungsverfahren bedienen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Während § 201 BewG die Grundsätze für die Ermittlung des der Bewertung zugrunde zu legenden durchschnittlichen Jahresertrages regelt, befasst sich § 202 BewG mit den Details der Ermittlung bzw. der Korrektur der Erträge der einzelnen in die Ermittlung des Durchschnittsertrages einzubeziehenden Geschäftsjahre.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensfragen

Rz. 5 Gem. § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG sind Grundbesitzwerte gesondert festzustellen, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. Gegenstand der Bewertung sind dabei die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens (§ 157 Abs. 3 S. 1 BewG). Jede wirtschaftliche Einheit ist dabei für sich zu bewerten (§ 2 Abs. 1 S. 1 BewG). Die Finanzbehör...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Übliche Miete

Rz. 2 Grundsätzlich ist zur Ermittlung des Rohertrags von den tatsächlichen Nutzungsentgelten nach den vertraglichen Konditionen auszugehen. Ist dies im Einzelfall nicht möglich oder nicht zulässig, ist stattdessen die übliche Miete heranzuziehen. So ist z.B. bei Eigennutzung, Leerstand u. dgl. eine tatsächliche Miete nicht vorhanden. Nicht zulässig ist ein Ansatz der tatsäc...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 In den Wirtschaftswissenschaften wird unter einem Gut ein Mittel verstanden, das knapp ist und Nutzen stiftet, weil es menschliche Bedürfnisse befriedigt. Sein Wert hängt von der Bereitschaft ab, für den Nutzen zu zahlen. Deshalb entsprechen sich der Wert des Gutes und der Wert des Nutzens. Sie sind zwei Seiten einer Medaille, so dass keiner der Werte höher sein kann a...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 die Grenze des § 13a Absatz 1 Satz 1 von 26 Millionen Euro, ist die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer auf Antrag des Erwerbers zu erlassen, soweit er nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen im Sinne des Absatzes 2 zu beglei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Grundsätzliches

Rz. 54 Vor dem Hintergrund der (früher) europarechtswidrigen Ungleichbehandlung von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht[132] hatte der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften[133] solchen beschränkt Steuerpflichtigen, bei denen es sich um EU- bzw. EWR-Ausländer handelt,[134] eine Optio...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die n...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Gemeiner Wert

Rz. 2 Der Begriff "gemeiner Wert" ist ein hergekommener steuerlicher Begriff, der in § 9 BewG allgemein definiert ist. Er entspricht dem landläufigen Begriff "Verkehrswert" (Marktwert) – aus Erwerbersicht – nach § 194 BauGB (vgl. R B 177 ErbStR 2019).[5] § 177 BewG ist eine "Programmvorschrift", die das Ziel und das Ergebnis der steuerlichen Bewertung festlegt. Damit soll – ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Wie bei jeder ertragsorientierten Bewertungsmethode kommt auch im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens der Bestimmung des Kapitalisierungsfaktors bzw. des Kapitalisierungszinssatzes erhebliche Bedeutung zu. In der betriebswirtschaftlichen Praxis bildet dies eines der schwierigsten und streitbeladensten Probleme, zumal eine exakte, wissenschaftlich überprüfbar...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Aufteilung bei Gesellschaften

Rz. 307 Das junge Verwaltungsvermögen von Kapitalgesellschaften wird auf die Anteilseigner bzw. die übertragenen Anteile nach dem sich aus § 97 Abs. 1b BewG ergebenden Verhältnis aufgeteilt.[824] Hinsichtlich Mitunternehmerschaften bestehen folgende Besonderheiten: Die Aufteilung des zum Gesamthandsvermögen gehörenden jungen Verwaltungsvermögens erfolgt nach dem durch § 97 Ab...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Nießbrauch

Rz. 17 Bei dem Nießbrauch an einem Grundstück kann von dem jährlichen Reinertrag ausgegangen werden, der der Differenz zwischen den marktüblich erzielbaren Erträgen und marktüblich entstehenden Bewirtschaftungskosten entspricht (vgl. §§ 31 f. ImmoWertV 2021). Allerdings spricht viel dafür, den Reinertrag nach den §§ 185 ff. BewG zu berechnen, damit der Bewertung des Grundstü...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Wert des früheren Erwerbs

Rz. 13 Für die Besteuerung wird ein Gesamtbetrag gebildet, der sich aus dem Nacherwerb und allen Vorerwerben der letzten 10 Jahre zusammensetzt (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Die Vorerwerbe fließen mit ihrem früheren Wert in die Zusammenrechnung ein (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Der letzte Erwerb mit seinem aktuellen (Brutto-)Erwerb im Zeitpunkt des Nacherwerbs (§ 9 ErbStG, d.h. vo...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Rz. 9 Gem. § 97 Abs. 1 Nr. 3 BewG zählen auch Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit zu den Körperschaften, deren gesamtes Vermögen von Gesetzes wegen als Betriebsvermögen gilt. Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit i.S.d. Vorschrift kann nur ein rechtsfähiger Verein sein, der über eine von der entsprechenden Aufsichtsbehörde (BaFin) erteilte Erlaubnis verfügt.[19]mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. ABC der Entstehung bei Schenkungen

Rz. 53 Abfindung, für Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisverzicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG): Grds. entsteht die Steuer (spätestens) im Zeitpunkt der Leistung der Abfindung. Der Ausführungszeitpunkt kann auch schon früher liegen, nämlich zum Zeitpunkt der wirksamen Vereinbarung der Abfindung, wenn dadurch ein durchsetzbares Forderungsrecht (z.B. ein Stammrecht zur Rentenzahlu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Ausschluss der Verschonung; Grundstück im Betriebsvermögen

Rz. 18 Grds. gilt, dass die Anwendung des § 13d ErbStG ausscheidet, wenn die zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücke sich im nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigungsfähigen Vermögen befinden und nach § 13a bzw. 13c ErbStG begünstigt sind.[34] Der Wert vermieteter Grundstücke im Betriebsvermögen, die im Fall der Regelverschonung nach Abzug des Verschonungsbetrags von 85 % und de...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Nutzung einer Geldsumme

Rz. 5 Nach § 15 Abs. 1 BewG entspricht der Jahreswert der Nutzung einem fiktiven Zinsertrag. Er wird mit einem Zinssatz von 5,5 % berechnet, wenn kein anderer Wert feststeht. Der Zinssatz wird damit gerechtfertigt, er habe sich als mittlerer Wert bewährt und berücksichtige die üblichen Schwankungen des Zinsniveaus am Kapitalmarkt.[3] Dass er trotz der langjährigen Niedrigzin...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Erfindungen, Urheberrechte, Know-how

Rz. 46 Werden sie in Lizenz vergeben oder in sonstiger Weise gegen Entgelt einem Dritten zur Ausnutzung überlassen, ist eine vereinbarte einmalige Lizenzgebühr maßgebend. Andernfalls wird der Anspruch auf die vereinbarten Zahlungen kapitalisiert, soweit keine anderen geeigneten Bewertungsgrundlagen vorhanden sind. Bei unbestimmter Vertragsdauer und einer veränderlichen Lizen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Schenker als Steuerschuldner

Rz. 38 Bei Schenkungen unter Lebenden ist auch der Schenker Steuerschuldner (§ 20 Abs. 1 ErbStG). Schenker ist derjenige, der als Zuwender oder Geber die Zuwendung, die aus seinem Vermögen stammt, erbringt. Durch die Vermögenshingabe tritt beim Schenker eine Entreicherung ein. Wer Schenker ist, ergibt sich danach aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 4–8 ErbStG. Auch der S...mehr