Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Bewertung

Rz. 24 Der Ansatz der in die Bestimmung des verfügbaren Vermögens einzubeziehenden Vermögensgegenstände erfolgt gemäß § 28a Abs. 2 S. 1 ErbStG jeweils mit dem gemeinen Wert. Insoweit gelten also die entsprechenden Vorgaben des BewG.[55] Bewertungsstichtag ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung,[56] nicht etwa der der Stellung oder des Entscheids über den Erlassantrag.[57] Etw...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Ausübung der Option

Rz. 399 Voraussetzung für die Gewährung der Optionsverschonung ist ein entsprechender unwiderruflicher[965] Antrag des Steuerpflichtigen, der schriftlich oder zur Niederschrift[966] bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung[967] zu stellen ist. Materielle Bestandskraft liegt vor, wenn der Bescheid unanfechtbar und schlichten Änderungen nicht mehr z...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Rechtsbehelfsbefugnis bei Anteilen an Kapitalgesellschaften

Rz. 6 Insoweit der Anteil der Kapitalgesellschaft Gegenstand der Feststellung ist, ist dieser dem neuen Erwerber zuzurechnen. Rechtsbehelfsbefugt sind also der Erwerber und die Kapitalgesellschaft wegen ihrer Erklärungspflicht. Dies gilt selbst dann, wenn der Erwerber erst als Adressat der Einspruchsentscheidung am Einspruchsverfahren beteiligt wurde und beschwert ist, das E...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Grundsatz

Rz. 191 Gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG gehören zum Verwaltungsvermögen zunächst "Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten". Die Begriffsdefinitionen bestimmen sich nach sachenrechtlichen Grundsätzen.[515] Mit umfasst sind daher auch ideelle Miteigentumsanteile an den genannten Vermögensgegenständen sowie Gebäude auf ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Bewirtschaftungskosten sind die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis; durch Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben unberücksichtigt. (2) Die Bewirtschaftungskosten sind nach Erfahrungssätzen anzusetzen. Anzuwenden sind die Erfahrungssätze, die von den Gutachterausschüs...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Gebäudebewertung

Rz. 3 Die Bewertung des Gebäudes mit dem Gebäudeertragswert ist in den §§ 185–188 BewG näher geregelt. Die Erbschaftsteuerhinweise 2019 geben dazu folgendes optisches Bewertungsschema (H B 184 ErbStH 2019): Rz. 4 Bei Mischbebauung siehe § 182 BewG Rdn 10.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Inhalt der Erklärung (Abs. 2)

Rz. 8 Die Verwendung der amtlichen Vordrucke ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, in der Praxis aber ratsam. So ist die Abgabe eines Verzeichnisses der zum Nachlass gehörenden Gegenstände nebst der zur Wertfindung erforderlichen Angaben Teil der Steuererklärung und damit verpflichtend. Daneben müssen Angaben zur Identität des Erben und des Erblassers bzw. zum Schenker u...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Inländische Kapitalgesellschaft

Rz. 15 Kapitalgesellschaftsanteile stellen dann Inlandsvermögen dar, wenn die jeweilige Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat und der Gesellschafter – allein oder zusammen mit ihm nahestehende Personen – zu mindestens 1/10 unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.[51] Ob es sich bei dem Gesellschafter um eine natürliche Person, eine Kapitalgesellsc...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Wirtschaftlicher Zusammenhang mit Inlandsvermögen

Rz. 36 Bei der Bewertung des Inlandsvermögens können grundsätzlich nur solche Schulden und Lasten abgezogen werden, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem jeweiligen Inlandsvermögen stehen. Ob dieser wirtschaftliche Zusammenhang, zu einzelnen Wirtschaftsgütern des Inlandsvermögens oder zu sämtlichem Inlandsvermögen insgesamt besteht, ist ohne Belang. Ein wirtschaftl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Bewertung von Kapitalforderungen und Schulden

Rz. 36 Kapitalforderungen und Schulden sind nach § 12 Abs. 1 S. 1 BewG grds. mit ihrem jeweiligen Nennbetrag anzusetzen. Abweichungen hiervon können jedoch erforderlich werden, wenn beispielsweise Forderungen uneinbringlich sind oder ihre Fälligkeit über einen längeren Zeitraum hinausgeschoben ist, während dessen die Forderung nur gering verzinst wird. Die diesbezüglichen De...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt vor dem Bewertungsstichta...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Zeitrente von unbestimmter Dauer

Rz. 18 Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer werden grundsätzlich mit dem 9,3-Fachen des Jahreswerts bewertet (§ 13 Abs. 2 BewG). Der Vervielfältiger beträgt also die Hälfte des Vervielfältigers einer ewigen Rente. Im rechnerischen Ergebnis entspricht das einer Zeitrente von 13 Jahren. Bewertungsrechtlich ist das also die Hälfte der Ewigkeit. Rz. 19 Von einer unbest...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Ermittlung des Jahreswertes

Rz. 4 Stichtag für die Ermittlung des Jahreswertes ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung, § 9 ErbStG. Entscheidend für die Bewertung sind die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt. Nachträgliche Wertveränderungen wirken sich nicht aus, da die Jahressteuer lediglich die Nachteile, die bei einer sofortigen umfassenden Besteuerung nach dem Kapitalwert entstehen können, ausgleichen ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte, Abs. 4

Rz. 175 Die Ausgangslohnsumme und die Anzahl der Beschäftigten sind nach § 13a Abs. 4 ErbStG für jede zum begünstigten Vermögen gehörende wirtschaftliche Einheit bzw. für jeden Betrieb durch das jeweils örtlich zuständige Betriebsfinanzamt (§ 152 Nr. 1–3 BewG) zu ermitteln und gesondert festzustellen, wenn diese Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung i.S...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst wird. (2) Anzuwenden sind die Liegenschaftszinssätze, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt. Soweit von den Gutachterausschüssen kei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Sonstiger Handel

Rz. 13 Nicht unter § 11 Abs. 1 BewG fallen solche Anteile, die weder im Regulierten Markt noch im Freiverkehr gehandelt werden. Dies gilt auch für solche Wertpapiere, die über einen freien Markt, der weder offiziell noch halboffiziell überwacht wird, an- bzw. verkauft werden können, z.B. im Telefonverkehr oder im Handelsverkehr zwischen Banken.[17]mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach § 181 BewG werden bebaute Grundstücke in sechs Grundstücksarten unterteilt. Die Grundstücksart ist für die Zuordnung des Bewertungsverfahrens von entscheidender Bedeutung. Gemäß § 182 BewG wird die Anwendung des Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahrens von dem Vorliegen einer bestimmten Grundstücksart abhängig gemacht. Die Bestimmung der Grundstücksar...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / D. Nachweis des niedrigeren Verkehrswerts

Rz. 13 Ist der Steuerpflichtige der Auffassung, dass der Steuerwert über dem individuellen Verkehrswert des Objekts liegt, hat er einen Rechtsanspruch auf Ansatz des niedrigeren Verkehrswerts. Voraussetzung ist, dass er diesen durch Bausachverständigengutachten oder durch Gutachten des Gutachterausschusses schlüssig nachweist. Näheres siehe Erläuterungen zu § 198 BewG (siehe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Obwohl auch das vereinfachte Ertragswertverfahren grundsätzlich auf eine Kapitalisierung der zukünftig nachhaltig erzielbaren Erträge abzielt,[1] wird für deren Prognose nicht etwa – wie beim Ertragswertverfahren nach IDW S 1[2] – auf Planungsrechnungen zurückgegriffen, sondern auf die in der Vergangenheit tatsächlich erzielten Ergebnisse. Auf diese Weise trägt der Ges...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / ff) Sockelbetrag

Rz. 297 Die Finanzmittel i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG sind im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen typisierenden Betrachtung als betriebsnotwendig und daher nicht als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren, soweit ihr Wert entweder nicht größer als Null ist[784] oder – unter weiteren Voraussetzungen (vgl. Rdn 299) – einen Anteil von 15 % des anzusetzenden Werts des Betr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Anrechnungsbetrag

Rz. 57 Für den Fall, dass von einem steuerpflichtigen Vorgang sowohl Inlands- als auch Auslandsvermögen erfasst wird, enthalten § 21 Abs. 1 S. 2 und 3 ErbStG besondere Regelungen. Diese zielen darauf ab, eine durchgängige Besteuerung wenigstens mit dem deutschen Steuerniveau sicherzustellen. Ein höheres ausländisches Steuerniveau soll die nicht auf Auslandsvermögen entfallen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Genussscheine

Rz. 36 Genussscheine können börsennotiert sein; dann handelt es sich um Wertpapiere, deren Bewertung sich nach § 11 Abs. 1 BewG richtet. Soweit jedoch eine Börsennotierung nicht besteht, ist zu unterscheiden, ob der Genussschein eine Beteiligung am Ertrag und einem etwaigen Liquidationserlös gewährt (dann Bewertung nach § 11 Abs. 2 BewG) oder lediglich am Ertrag. Im letztgen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / e) (Ehemaliges) Sonderbetriebsvermögen bei zur Körperschaftsteuer optierenden Gesellschaften

Rz. 94 Gem. § 1a Abs. 1 KStG sind die Gesellschafter von Personengesellschaften, die zur Körperschaftsteuer optiert haben "wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln". Der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung gilt nach § 1a Abs. 2 S. 1 KStG als Formwechsel i.S.v. § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG. Dies führt dazu, dass vor der Optionsausüb...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften. (2) Als Nachweis des nie...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs mitgeteilten Vergleichspreise. (2) Ans...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Weitere Feststellungen bei Grundbesitzwerten (Abs. 2)

Rz. 40 In Anlehnung an § 19 Abs. 3 BewG sind bei der Feststellung von Grundbesitzwerten weitere Feststellungen vorzunehmen.[161] 1. Art der wirtschaftlichen Einheit (Abs. 2 Nr. 1) Rz. 41 Auf der ersten Stufe erfolgt die Zuordnung des Grundvermögens zu einem bestimmten Vermögen (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, § 33 BewG; Betriebsvermögen, § 99 BewG; Privatvermögen, § ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 14. Zinsen

Rz. 51 Auch wenn Zinsen oftmals erst zu einem bestimmten Datum fällig werden, sind sie – unabhängig davon, ob Fälligkeit vor oder nach dem Stichtag eintritt – zeitanteilig anzusetzen, soweit sie auf die Zeit vor dem Stichtag entfallen.[157] Da Kapitalertragsteuer bzw. Zinsabschlagsteuer, die im Falle der Auszahlung von Kapitalerträgen von der Auszahlungsstelle einzubehalten ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Abfindungsbeschränkungen

Rz. 373 Nach § 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 3 ErbStG muss schließlich die Abfindung eines aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters auf einen Betrag unter dem gemeinen Wert der Beteiligung beschränkt werden. Das Ausmaß der Abfindungsbeschränkung ist gleichzeitig nach § 13a Abs. 9 S. 3 ErbStG maßgeblich für die Bemessung des vorzunehmenden Wertabschlags. Rz. 374 Maßgebliche B...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / dd) Besonderheiten bei Mitunternehmerschaften

Rz. 292 Besondere Herausforderungen birgt die Behandlung von Finanzmitteln bei Mitunternehmerschaften. Dies gilt sowohl für die Bestimmung der jungen Finanzmittel als auch für den Finanzmitteltest im Übrigen und hat seine Ursache darin, dass im Falle des Vorhandenseins bzw. der Mit-Übertragung von Sonderbetriebsvermögen sowohl die (anteiligen) Finanzmittel im Gesamthandsverm...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / D. Nachweis des niedrigeren Verkehrswerts

Rz. 7 Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann für die nach §§ 179, 182–196 BewG bewerteten wirtschaftlichen Einheiten geführt werden, wobei der Nachweis die jeweils gesamte wirtschaftliche Einheit umfassen muss (vgl. R B 198 Abs. 2 S. 1 ErbStR 2019). Wird der Nachweis mithin nur über die Komponente "Bodenwert" geführt, ist dies nicht statthaft im Sinne der Norm. Bei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Wertabschlag

Rz. 375 Der Wertabschlag greift vor Anwendung der (sonstigen) Verschonungsregelungen ein[903] und kann auch zur Unterschreitung des Schwellenwerts für Großerwerbe (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG) führen. Der Vorwegabschlag ist auch zu berücksichtigen, wenn aufgrund entsprechender Optionsausübung die Vollverschonung eingreift.[904] Die Höhe des Abschlags entspricht gemäß § 13a Abs. 9...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Auffangbewertung im Sachwertverfahren

Rz. 6 Liegen keine geeigneten Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren i.S.d. § 183 BewG vor, ist zwangsläufig eine Bewertung nach dem Sachwertverfahren vorzunehmen. Das Finanzamt ist bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens dafür beweispflichtig, dass entsprechend genug hinreichende Vergleichspreise vorliegen. Das kann von Bedeutung sein, wenn der Steuerpflichtige durch V...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Grabpflegekosten

Rz. 56 Im Rahmen der Grabpflegekosten werden sämtliche Kosten erfasst, die mit der Grabpflege in Zusammenhang stehen. Es sind lediglich die angemessenen Grabpflegekosten abzugsfähig. Orientierung bieten die üblichen Sätze lokaler Friedhofsgärtner (250–350 EUR p.a). Eine solche wiederkehrende Leistung ist nach § 13 Abs. 2 BewG mit dem 9,3-Fachen des Jahreswertes zu kapitalisi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (a) Grundsätzliches

Rz. 226 Eine Ausnahme von der Verwaltungsvermögensqualifikation besteht gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. d ErbStG für solchen Dritten zur Nutzung überlassenen Grundbesitz, der dem Betriebsvermögen[623] eines Einzelunternehmens bzw. einer Personen- oder Kapitalgesellschaft zuzuordnen ist, deren Hauptzweck in der Vermietung von Wohnungen besteht, wenn die Erreichung dieses...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / f) Anfangs- und Endtermine

Rz. 31 Soweit für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt wird, erklärt § 163 BGB die Vorschriften über aufschiebende und auflösende Bedingungen für entsprechend anwendbar. Die Bestimmung eines Anfangstermins steht insoweit der Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung gleich, die Bestimmung eines Endtermins einer aufl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / D. Nachweis des niedrigeren Verkehrswerts

Rz. 15 Ist der Steuerpflichtige der Auffassung, dass der nach bewertungsrechtlichen Vorschriften ermittelte Wert des Erbbaugrundstücks höher ist als der individuelle Verkehrswert, hat er einen Rechtsanspruch auf Ansatz des niedrigeren Verkehrswerts. Voraussetzung ist, dass der niedrigere Verkehrswert durch Bausachverständigengutachten oder Gutachten des Gutachterausschusses ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Betagung

Rz. 20 Die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG betrifft nur solche Fälle, bei denen der Eintritt oder der Zeitpunkt des Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses ungewiss oder unbestimmt ist (Steuerentstehung bei Eintritt der Fälligkeit).[62] Die Erbschaftsteuer für betagte Ansprüche (§ 813 Abs. 2 BGB; § 8 BewG), die zu einem bestimmten (feststehenden) Zei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Kapitalisierungsmethode

Rz. 12 Was der Jahreswert ist und wie er ermittelt wird, ergibt sich aus den §§ 15 u. 16 BewG. Maßgebend sind die Nutzungen und Leistungen, die am Bewertungsstichtag noch ausstehen.[11] Rückständige Beträge sind selbstständige Rechte und Verbindlichkeiten. Rz. 13 Die Fälligkeit und der Zinssatz sind verbindlich festgelegt. Aus Vereinfachungsgründen ignoriert das Gesetz, wann ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Festsetzungsverjährung in der Außenprüfung

Rz. 9 Bei drohender Verjährung hemmt der Beginn der Außenprüfung den Verjährungseintritt (§ 171 Abs. 4 AO). Dies gilt indes nur, wenn die Prüfungsanordnung wirksam bekannt gegeben worden ist. Fehlt es an der wirksamen Bekanntgabe, leben weder die erweiterten Mitwirkungs- und Duldungspflichten der Beteiligten auf, noch greift die Ablaufhemmung. Inhaltsadressat der Prüfungsano...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Erwerbsgegenstand wird später erworben, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a

Rz. 18 In § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG sind zwei Fallvarianten geregelt, einmal ist zum anderen sind § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG ist vorrangig zu den §§ 4–8 BewG. Zu unterscheiden sind aufschiebend bedi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Durchbrechungen der Bestandsidentität

Rz. 14 Die Bestandsidentität, die auch im Rahmen des § 103 Abs. 1 BewG grundsätzlich gilt, wird aber in einigen Fällen durchbrochen. Diese ergeben sich insbesondere aus § 103 Abs. 2 u. Abs. 3 BewG. Zu nennen sind insbesondere in der Steuerbilanz gewinnmindernd gebildete Rücklagen, und zwar unabhängig vom Rechtsgrund für ihre Bildung. Hierzu zählen insbesondere Rücklagen nach...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 190 BewG wurde durch Art. 9 Nr. 3 Steueränderungsgesetz 2015 vom 2.11.2015[1] neu gefasst und wurde für Bewertungsstichtage ab 1.1.2016 von zuvor zwei auf vier Absätze erweitert und damit an die Sachwertrichtlinie vom 5.9.2012[2] angepasst. Die Vorschrift regelte die Ermittlung des Gebäudesachwerts für die Wertermittlung bebauter Grundstücke im Sachwertverfahren. Mit...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Grundsatz

Rz. 29 Das Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG unterliegt gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach deutschem Recht. Der Erwerb von Gegenständen des Inlandsvermögens wird also der Erbschaftsteuer unterworfen, soweit sie auch im Falle des Bestehens unbeschränkter Steuerpflicht einem steuerpflichtigen Erwerb zuzurechnen wären.[111] Wirtschaftsgüte...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Zuständigkeit für ausländisches Vermögen

Rz. 10 Zählt im Ausland belegenes Vermögen zum steuerpflichtigen Erwerb, bleibt wegen des Ausschlusses eines Feststellungsverfahrens nach § 151 Abs. 4 BewG und mangels Zuständigkeit eines Feststellungsfinanzamtes die Erbschaftsteuerstelle für die Ermittlung des Wertes zuständig[20] und hat diese als unselbstständige Besteuerungsgrundlage in die Wertfeststellung einzubeziehen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Sachbezüge

Rz. 10 Sachbezüge sind Nutzungen und Leistungen, die nicht in Geld bestehen. Sie sind nach § 15 Abs. 2 BewG mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen. Bis 1990 galt im Einkommensteuerrecht nach § 8 Abs. 2 EStG a.F. die gleiche Bewertung. Es kam also auf die Endpreise am Abgabeort an. Seit 1996 sind die um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endprei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Begriff und Umfang der begünstigten Kapitalgesellschaftsanteile

Rz. 103 § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigt den Übergang von Anteilen an Kapitalgesellschaften, bei denen der Erblasser oder Schenker am Nennkapital der jeweiligen Gesellschaft zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war bzw. ist (Mindestbeteiligungsquote). Trotz der Verwendung des Wortes "Übergang" können auch neu entstehende Anteile (z.B. anlässlich einer disquotalen Kapit...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Gemeinschaft

Rz. 7 Anders als § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO stellt § 3 BewG nicht auf die Art der Gemeinschaft ab, sondern nur darauf, ob die Gemeinschaft steuerpflichtig ist oder ob das die Gemeinschafter sind. Im ersten Fall liegt eine steuerlich intransparente Gemeinschaft vor, im zweiten eine steuerlich transparente Gemeinschaft. Wann das eine und wann das andere gegeben ist, lässt § 3 BewG o...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Abs. 3 sind die Sachwertfaktoren anzuwenden, die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs für das Sachwertverfahren bei der Verkehrswertermittlung abgeleitet wurden. Anzuwenden sind die Sachwertfaktoren, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kal...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Fällige Versicherungsansprüche

Rz. 31 Fällige Versicherungsansprüche sind wie andere Forderungen auch grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 BewG mit ihrem jeweiligen Nennwert anzusetzen. Ist Gegenstand der Versicherung die Auszahlung einer Rente, richtet sich die Ermittlung deren Kapitalwerts nach den §§ 13 ff. BewG. Steht eine Versicherungsleistung beim Tod eines Kindes dessen Eltern zu und haben diese zuvor sel...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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