Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Versorgungsfreibetrag für Kinder (Abs. 2)

Rz. 10 Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 steht ein nach Alter abgestufter Versorgungsfreibetrag zu. Die Vorschrift knüpft die Gewährung von besonderen Versorgungsfreibeträgen ausdrücklich und ausschließlich an das Alter der Kinder(max. bis 27. Lebensjahr). Sie kann daher nicht im Wege der Auslegung auf schwerbehinderte Kinder ohne Altersbegrenzung ausgeweitet werden....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Wertansatz, Wertabschlag (Abs. 1)

Rz. 2 Bebaute Grundstücke und Grundstücksteile i.S.v. § 13d Abs. 3 ErbStG (siehe Rdn 8 ff.), die zu Wohnzwecken vermietet werden, werden mit 90 % ihres steuerlichen Werts angesetzt. Der Wertabschlag ist bei allen steuerbaren Erwerben, auch bei mittelbaren Grundstücksschenkungen, zu gewähren.[4] Maßgebend sind die Verhältnisse (Vorliegen eines bebauten Grundstücks, Vermietung...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Betriebskosten

Rz. 3 Nicht zum Entgelt (Rohertrag) gehören die als Umlage gezahlten Betriebskosten i.S.d. § 27 II. BV oder § 2 BetrKV, die neben der Miete mit dem Mieter abgerechnet werden können (umlagefähige Betriebskosten). Sind die Betriebskosten ganz oder teilweise in der vereinbarten Miete enthalten, sind sie herauszurechnen. Werden Betriebskosten pauschal erhoben und nicht mit dem M...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse

Rz. 33 Ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse sind nach § 9 Abs. 2 S. 3 BewG nicht zu berücksichtigen. Rz. 34 Ungewöhnlich sind Umstände, mit denen im Verkehrsleben bei der Schätzung des Werts eines Wirtschaftsguts üblicherweise nicht gerechnet werden muss, und die lediglich in einem Einzelfall ausnahmsweise die Preisbildung beeinflusst haben.[31] Nicht ungewöhnlich sind ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Veräußerung/Entnahme von Teilbetrieben und wesentlichen Betriebsgrundlagen

Rz. 225 Gemäß § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG ist die Veräußerung bzw. Aufgabe von Teilbetrieben der von ganzen Gewerbebetrieben bzw. Mitunternehmeranteilen gleichgestellt.[514] Dasselbe gilt gem. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG auch für wesentliche Betriebsgrundlagen.[515] Ebenfalls sanktioniert wird die Entnahme solcher Gegenstände bzw. ihre Zuführung zu betriebsfr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 177 Abs. 1 BewG schreibt vor, dass für die Bewertung der Grundstücke des Grundvermögens der gemeine Wert zugrunde zu legen ist. Aufgrund dieses gesetzlich fixierten Bewertungsziels besteht ein grundsätzlicher Aktualisierungsbedarf der Bewertungsansätze bei der Immobilienbewertung. Aufgrund des BFH-Urteils II R 13/16,[2] welches im Kern zur Anwendung der Liegenschafts...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Anwendungsbereich

Rz. 2 Gem. § 11 ErbStG sind der Wert der Bereicherung insgesamt gem. § 10 ErbStG, der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände, die Teil der Bereicherung insgesamt sind, gem. § 12 ErbStG jeweils zum Bewertungsstichtag zu ermitteln. Obwohl nur § 12 Abs. 2, 3, 5, 6 ErbStG ausdrücklich auf § 11 ErbStG verweisen, gilt der Bewertungsstichtag auch für die Wertermittlung von ausländ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / D. Nachweis des niedrigeren Verkehrswertes

Rz. 6 Ist der Steuerpflichtige der Auffassung, dass der Steuerwert über dem individuellen Verkehrswert liegt, hat er Anspruch auf Ansatz des niedrigeren individuellen Verkehrswerts (§ 198 BewG). Voraussetzung ist allerdings, dass er den niedrigeren Verkehrswert durch Bausachverständigengutachten bzw. durch Gutachten des Gutachterausschusses schlüssig nachweist. Näheres dazu ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 ist der gemeine Wert (§ 9) zu Grunde zu legen. (2) Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten des Gutachterausschusses im Sinne des § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs sind bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 196 für längstens zwei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der vom Gutachteraussch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Besteuerung des erweiterten Inlandsvermögens

Rz. 46 Soweit der Erblasser/Schenker eine Person i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 AStG ist, unterliegt er für die Dauer von zehn Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem seine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht endete,[117] der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuerschuld; dieser muss in einen – einkommensteuer...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Absatz 2

Rz. 5 In vielen Fällen befinden sich auf den Grundstücken Bauwerke, die auf Dauer keiner Nutzung mehr zugeführt werden können, z.B. Miethäuser, die seit Jahren unbenutzt stehen und in denen Küche und Bad zerstört sind, Betriebsgebäude, Fertigungshallen usw., die aufgrund des Bauzustandes und der technischen Überalterung einfach stehen gelassen worden sind, Ruinen, eingefalle...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 9 ErbStG bestimmt konkretisierend – im Vergleich zu § 38 AO spezialgesetzlich – den Zeitpunkt der Steuerentstehung (Besteuerungszeitpunkt). Durch § 9 ErbStG wird im Prinzip die Erbschaft- oder Schenkungsteuerschuld dem Grund und der Höhe nach auf einen ganz bestimmten Zeitpunkt fixiert (erbschaftsteuerrechtliches Stichtagsprinzip (§ 11 i.V.m. § 9 Abs. 1 ErbStG).[1] I...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Vergleichsfaktor

Rz. 5 In den Fällen, in denen Vergleichsobjekte und somit auch direkte Vergleichspreise fehlen, besteht die Möglichkeit der Heranziehung von sog. Vergleichsfaktoren (§ 183 Abs. 2 S. 1 BewG). Diese werden von den Gutachterausschüssen für geeignete Bezugseinheiten, insbesondere Flächeneinheiten des Gebäudes, ermittelt und mitgeteilt. Diese Vergleichsfaktoren sind mitunter noch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Allgemeines

Rz. 40 In § 10 Abs. 5 ErbStG ist geregelt, dass Nachlassverbindlichkeiten,[46] sofern sich nicht aus den Abs. 6–9 etwas anderes ergibt, grundsätzlich abzugsfähig sind. Der Vermögenszuwachs des Erwerbers wird also um die Nachlassverbindlichkeiten entsprechend gemindert. Steuerbar ist also der Netto-Vermögenszuwachs, sofern nicht grundsätzlich, wie bspw. in § 13 Abs. 1 Nr. 4 B...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Ermittlung des Liegenschaftszinssatzes (Abs. 2)

Rz. 3 Der Liegenschaftszinssatz wird nicht individuell ermittelt. Liegen von dem Gutachterausschuss ermittelte und dem Finanzamt mitgeteilte örtliche Liegenschaftszinsen vor, sind diese zu nehmen (vgl. § 193 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 und S. 3 BauGB). Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten subsidiär die in § 188 Abs. 2...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Vorliegen eines Erbbaurechts

Rz. 2 Ob und inwieweit ein Erbbaurecht besteht, ergibt sich nach dem Zivilrecht (Gesetz über das Erbbaurecht [3]). Im Nachlass kann es sich nur befinden, wenn es im Grundbuch eingetragen ist. Dabei wird von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Erbbaugrundbuch) angelegt. Im Grundstücksgrundbuch wird das Erbbaurecht in Abteilung II eingetragen. Wird ein Erbbaurecht geschen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Bewertung

Rz. 32 Soweit ein selbstständiger Gewerbebetrieb zum Inlandsvermögen gehört, sind hinsichtlich seiner Bewertung keine Besonderheiten zu beachten. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es sich lediglich um den Teil eines ausländischen Gewerbebetriebes handelt; denn dann kann der Wert des zum Inlandsvermögen gehörenden Teils entweder nach der sog. direkten oder der indirekten M...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Aufschiebende Bedingung

Rz. 19 Die aufschiebende Bedingung (§ 158 BGB, §§ 4, 6 BewG) kann sowohl einen positiven Erwerb wie auch eine Verbindlichkeit betreffen. Dabei kann der Erwerb bedingt oder unbedingt und/oder der Anspruch bzw. die Verpflichtung daraus wegen Ungewissheit des Eintritts und ggf. des Zeitpunkt des Eintritts aufschiebend bedingt sein. Beispiele Erblasser setzt ein Vermächtnis für K...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Gestaltungshinweise

Rz. 365 Soweit ein Unternehmen – wie im Regelfall – in seinem Betriebsvermögen (ggf. auch im Sonderbetriebsvermögen) Verwaltungsvermögen hat, ist es von entscheidender Bedeutung, dessen Umfang möglichst genau zu kennen. Denn das nach Abzug des unschädlcihen verwaltungsvermögens verbleibenede Verwaltungsvermögen ist nicht begünstigt. Insoweit ist nicht nur die Anwendung des V...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Kürzungsmethode

Rz. 8 Bei der Kürzungsmethode führen die verbleibenden persönlichen Freibeträge dagegen anteilig über die gesamte Laufzeit des Rechtes zu einer anteiligen Reduzierung der Steuer auf die Jahreswerte. Wird neben der wiederkehrenden Leistung noch weiteres Vermögen erworben gilt: Zur Ermittlung der Kürzungsquote ist der nach Abzug der Beträge, die der Sofortbesteuerung unterlieg...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. Fehlerhafte Feststellungen

Rz. 20 Jede Feststellung ist, soweit sie mit verbindlicher Wirkung nach § 182 AO ausgestattet ist, ein gesonderter Verwaltungsakt und damit der gesonderten Rechtskraft fähig (§ 157 Abs. 2 AO). Gemäß § 351 Abs. 2 AO können fehlerhafte Feststellungen nur durch Einspruch gegen den Feststellungsbescheid selber und nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung verfolgt werden. Da die Fra...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Schuldenüberhang

Rz. 44 Soweit die mit dem Inlandsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden und dieses belastenden Schulden den Wert der zum Inlandsvermögen gehörenden Aktiva übersteigen, ist das Inlandsvermögen insgesamt mit seinem negativen Wert anzusetzen.[152]mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensrecht

Rz. 24 Das Verfahren ist mehrstufig. Ob ein (bebautes) Grundstück vorliegt,[44] wird von einer besondere Stelle des Finanzamts[45] (Bewertungsstelle/Grundbesitzstelle) gesondert festgestellt (§ 151 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 157 Abs. 2 und 3 BewG). Nach der Auffassung des BFH[46] obliegt allerdings letztlich dem Finanzamt, das für die Festsetzung der Steuer zuständig ist, die Prü...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Ermittlung und Anwendung der Wertzahl

Rz. 2 Grundsätzlich und vorrangig sind die von den Gutachterausschüssen für das Sachwertverfahren bei der Verkehrswertermittlung abgeleiteten Wertzahlen heranzuziehen. Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Sachwertfaktoren/Wertzahlen zur Verfügung stehen, sind die in Anlage 25 zum BewG bestimmten Wertzahlen zu verwenden. Die Wertzahl bestimmt sich nach der Gru...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Andere Umstände

Rz. 31 Bei der Ermittlung des gemeinen Werts sind nach § 9 Abs. 2 S. 2 BewG alle Umstände zu berücksichtigen, die den Preis beeinflussen. Sie können tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Natur sein. Dazu gehören Altlasten[23] oder ein Altlastenverdacht, wenn er im Zeitpunkt des gedachten Verkaufs besteht.[24] Ungünstige Umwelteinflüsse wie Lärm, Gerüche, Erschütter...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Sachliche Verfügungsbeschränkungen

Rz. 40 Sachliche Verfügungsbeschränkungen gelten für jeden Eigentümer des Wirtschaftsguts. Auch sie können sich aus dem Gesetz[41] oder einem Rechtsgeschäft ergeben. Rz. 41 Gesetzliche Verfügungsbeschränkungen bestehen im Recht der Personengesellschaften. Hier können die Gesellschafter unter Lebenden nicht über ihre Gesellschafterrechte verfügen (§ 717 S. 1 BGB, §§ 105 Abs. 3...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Abs. 1 Nr. 4b und 4c: Erwerb des Familienheims von Todes wegen

Rz. 40 § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG regelt die Steuerbefreiung für den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner (nicht dagegen Verlobte oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft) bei dem Erwerb eines Familienheims von Todes wegen,[74] während in § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG erstmalig eine Steuerbefreiung für einen Übergang auf Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 186 BewG definiert den Begriff "Rohertrag des Grundstücks" und enthält Gesetzesanweisungen zur Ermittlung des Rohertrags. Die Ermittlung des Rohertrags ist ausführlich in den R B 186.1–186.5 ErbStR 2019 geregelt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (7) Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Flächen

Rz. 244 Schließlich sind von der Verwaltungsvermögenseigenschaft solche Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen Rechte und Bauten ausgenommen, die an Dritte zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden, § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. f ErbStG. Insoweit geht es allerdings nicht um jeglichen zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken verpachteten G...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Wohnungs-/Teileigentum

Rz. 6 Das Wohnungs- und Teileigentum ist seit 2009 für erbschaftsteuerliche Zwecke jeweils eine eigene Grundstücksart. Bei der Einheitsbewertung richtete sich die Grundstücksart beim Wohnungs- und Teileigentum nach der Nutzung; in der Regel war z.B. eine Eigentumswohnung ein Einfamilienhaus. Seit 2009 kommt es für Erbschaftsteuerzwecke auf die Nutzung nicht an, maßgeblich is...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Erwerb weiteren Vermögens innerhalb von zehn Jahren, Abs. 4 S. 1 Nr. 3

Rz. 44 Außerdem entfällt der Erlass nach § 28a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG dann, wenn der Steuerpflichtige (Erwerber) innerhalb von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der erlassenen Steuer (§ 9 ErbStG) weiteres Vermögen durch Schenkung oder von Todes wegen erwirbt, das als "verfügbares Vermögen" anzusehen ist. In diesem Fall kann der Erwerber allerdings einen erneuten Ant...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 188 Abs. 1 BewG enthält die Definition des Liegenschaftszinssatzes für bewertungsrechtliche Zwecke.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Nicht notierte Anteile an Gesellschaften

Rz. 49 In § 199 BewG ist ein vereinfachtes Ertragswertverfahren geregelt, das anzuwenden ist, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Alsdann ist die Bewertung nach den im Geschäftsverkehr üblichen Bewertungsmethoden vorzunehmen.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Grundsätzliches

Rz. 185 Gem. § 13b Abs. 2 ErbStG kommt die Anwendung der Verschonungsregeln für Produktivvermögen nur in Bezug auf das begünstigte Vermögen in Betracht. Um dieses zu bestimmen, muss der (Netto-)Wert des Verwaltungsvermögens ermittelt werden. Den ersten Schritt hierzu stellt die Identifikation der zum Verwaltungsvermögen zählenden Vermögensgegenstände dar, den zweiten deren B...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Unbeschränkte Steuerpflicht

Rz. 8 Eine Anwendung von § 21 ErbStG kommt nur dann in Betracht, wenn wenigstens einer der Beteiligten der unbeschränkten Steuerpflicht i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG [12] unterliegt. Im Regelfall muss also entweder der Erblasser/Schenker oder der Erwerber Inländer sein. Denn im Rahmen der nur beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i.V.m. § 121 BewG unterlieg...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Besteuerung des Vorerben, Abs. 1

Rz. 23 Mit dem Eintritt des Erbfalls wird der Vorerbe wie ein unbeschränkter Vollerbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Der Vorerbe hat die Erbenstellung allein ohne den Nacherben inne.[40] Unabhängig von den vom Erblasser dem Vorerben auferlegten Beschränkungen oder Befreiungen nach § 2136 BGB ist der Vorerbe nach § 6 Abs. 1 ErbStG Erbe des Erblassers geworden. Damit u...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Abschmelzung der Kürzung des Verschonungsabschlags

Rz. 328 Zusätzlich zu den angesprochenen gegenständlichen Beschränkungen der Nachversteuerung gilt bei Behaltensfristverstößen (nicht für Überentnahmen)[791] – seit dem ErbStG 2009 – auch eine zeitanteilige Abschmelzung des Umfangs des Wegfalls der Verschonungen.[792] Demzufolge reduziert sich der Wegfall des Verschonungsabschlags mit jedem vollen[793] seit dem Beginn der Be...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 195 BewG regelt die Wertermittlung für inländische Gebäude auf fremdem Grund und Boden sowie für den inländischen Grund und Boden, auf dem das fremde Gebäude steht.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Zusammenrechnung und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Rz. 40 Es kann vorkommen, dass infolge eines Nacherwerbs eine Zusammenrechnung mit einem Vorerwerb erforderlich ist, für dessen Wertermittlung eine gesonderte Wertfeststellung notwendig ist/war. Ist diese wegen steuerlicher Relevanz unterblieben und wird die Feststellung zum Zwecke der Zusammenrechnung des Werts dieses Erwerbs mit einem späteren Erwerb nach § 14 Abs. 1 S. 1 ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Abzug statt Anrechnung

Rz. 67 Da die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer eine Doppelbelastung in vielen Fällen nicht bzw. nur eingeschränkt verhindert, wäre ein Abzug der ausländischen Steuer als Nachlassverbindlichkeit für den Steuerpflichtigen mitunter die günstigere Alternative.[141] Dies kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Steuer noch in der Person des Erblassers entstanden is...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Wie schon zu § 13 BewG erläutert, hängt der Barwert von Nutzungen und Leistungen unter anderem von ihrer Laufzeit ab. Ist sie unbekannt, muss sie prognostiziert oder geschätzt werden. Rz. 2 Unbekannt ist die Laufzeit, wenn sie von der Lebenszeit des Berechtigten abhängt. Denn die individuelle Lebenszeit lässt sich nicht berechnen. Mit Hilfe statistischer Verfahren berec...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Ablösung der Jahressteuer

Rz. 16 Für Erwerbe ab dem 1.1.1974 kann der Empfänger jederzeit die Jahressteuer durch Zahlung eines Einmalbetrages für die Zukunft ablösen.[20] Der Ablösebetrag, bei dem es sich nach dem Gesetzeswortlaut um den Kapitalwert der Jahressteuer handelt, ist unter Heranziehung der §§ 13 ff. BewG auf den Zeitpunkt der Ablösung zu berechnen. Beispiel Der 35-jährige Sohn B erwirbt vo...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das JStG 2007 vom 13.12.2006[1] eingefügt worden und durch das ErbStRG vom 24.12.2008[2] um den Absatz 3 erweitert worden. Im Vergleich zu der in § 78 AO enthaltenen allgemeinen Regelung zur Beteiligtenstellung wird der Kreis der Beteiligten um die Personen erweitert, die Inhaber von Vermögenswerten (z.B. Gemeinschaften, Personen- und Kapitalge...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Persönliche Verfügungsbeschränkungen

Rz. 37 Persönliche Verfügungsbeschränkungen können auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhen und absoluter oder relativer Art sein.[36] Der Wechsel in der Geschäftsführung eines Unternehmens stellt nicht stets einen persönlichen Umstand dar; besonders bei einem mittelständischen Unternehmen, dessen Wahrnehmung am Markt maßgeblich von den geschäftsführenden Gesellschaftern geprä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 8. Nachrichtliche Angaben beim Grundvermögen

Rz. 21 Durch die Erbschaftsteuerreform sind eine Reihe weiterer Angaben bezogen auf den Feststellungsgegenstand erforderlich, damit die Erbschaftsteuerstelle auf der Ebene der Steuerfestsetzung die notwendigen Schlussfolgerungen ziehen kann.[99] Diese weiteren Angaben finden im Wortlaut des § 151 BewG keine Erwähnung, so dass es sich lediglich um nachrichtliche Angaben des L...mehr