Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Allgemeines

Rz. 80 Der Abzugsbetrag gem. § 13a Abs. 2 ErbStG dient dazu, kleinere Betriebe, bei denen nach Anwendung der Regelverschonung (85 %) noch ein in den steuerpflichtigen Erwerb einzubeziehender positiver Wert des begünstigten Vermögens (i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG) verbleibt, zusätzlich zu entlasten. Gleichzeitig verfolgt der Gesetzgeber damit das Ziel einer Verwaltungsvereinfac...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 193 BewG regelt im Rahmen der Grundstücksbewertung, wie der Wert des Erbbaurechts an einem inländischen Grundstück zu ermitteln ist.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 197 BewG regelt im öffentlichen Interesse die Steuerfreiheit von inländischen Gebäuden und Gebäudeteilen sowie von Anlagen für den Zivilschutz i.S.d. §§ 8, 9 ZSKG (Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz[1]).mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensfragen

Rz. 4 Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 197 BewG wird im Rahmen der gesonderten Wertfeststellung des Grundbesitzwerts entschieden. Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen von Gebäude und Gebäudeteile sowie von Anlagen für den Zivilschutz müssen im Einspruchsverfahren gegen den Feststellungsbescheid geklärt werden.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Bewertung im Vergleichswertverfahren (Abs. 1)

Rz. 2 Grundsätzlich soll der gemeine Wert des Erbbaurechts im Vergleichswertverfahren nach § 183 BewG ermittelt werden. Dies setzt voraus, dass in hinreichender Anzahl Vergleichskaufpreise bzw. aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren für Erbbaurechte in der Region des geerbten oder geschenkten Erbbaurechts vorliegen. Solche Vergleichspreise werden im Zweifel von den G...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Berücksichtigung des Übergangs des Gebäudes auf den Eigentümer des Erbbaugrundstücks

Rz. 13 In § 193 Abs. 5 S. 2 BewG ist der Fall geregelt, dass bei Ablauf des Erbbaurechts der verbleibende Gebäudewert nicht oder nur teilweise zu entschädigen ist, wenn er auf den Grundeigentümer übergeht. Je nach Erbbaurechtsvertrag hat der Erbbauberechtigte das Gebäude abzureißen, es auf den Grundeigentümer mit oder ohne Entschädigung bzw. gegen teilweise Entschädigung zu ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Grundstücksteile

Rz. 3 In bestimmten Fällen kann es erbschaftsteuerlich geboten sein, nur bestimmte Grundstücksteile zu bewerten, z.B. nur ein Grundstücksteil gehört zum Privatvermögen. Dafür enthält § 182 BewG keine Vorschriften. Im Allgemeinen wird man daher folgendermaßen vorgehen müssen: Zunächst muss das Grundstück im Ganzen bewertet werden, dann nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzfläche...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Keine Berücksichtigung der Buchwertklausel bei Schenkung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft (Abs. 5)

Rz. 224 § 7 Abs. 5 ErbStG enthält eine Sonderregelung für den Fall der Schenkung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft. Bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Verschärfungen der Mindestlohnsumme und der Behaltensregelungen

Rz. 397 Im Falle der Option zur Vollverschonung verlängert sich die Lohnsummenfrist i.S.v. § 13a Abs. 3 S. 1 ErbStG (fünf Jahre) gem. § 13a Abs. 10 Nr. 2 ErbStG auf sieben Jahre. Gleichzeitig erhöht sich gem. § 13a Abs. 10 Nr. 3–5 ErbStG die Mindestlohnsumme von 400 % auf 700 % bzw. von 250 % auf 500 % bzw. von 300 % auf 565 %[963] (wegen der Fristberechnung bzw. der Prüfung...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Schulden und sonstige Abzüge beim Finanzmitteltest (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG)

Rz. 22 Grundsätzlich gilt auch im Rahmen des Finanzmitteltests der Schuldenbegriff des § 103 BewG.[59] allerdings sind hier auch Kosten zu berücksichtigen, die im Rahmen der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung nicht als Schulden/Abzüge Betracht kommen. Dies gilt namentlich für Rückstellungen, deren Bildung der Steuerbilanz ein steuerliches Patentierungsverbot entgegensteht.[...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / k) Vermögensanfall im Ausland

Rz. 32 Sofern sich im Nachlass oder im durch lebzeitige Übertragung übergegangenen Vermögen ausländisches Sachvermögen befindet, hat für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach §§ 10, 12 ErbStG eine Wertermittlung, die nach § 31 BewG am gemeinen Wer orientiert ist, zu erfolgen. Zu beachten ist dabei, dass die Besonderheiten der Steuerfreiheiten nach § 13 ErbStG sowie Ver...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) In Fällen von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (Absatz 2) und die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (Absatz 3) gesondert zu ermitteln. (2) Das Gebäude auf fremdem Grund und Boden wird bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren mit dem Gebäudeertragswert nach § 18...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Steuern sind nach § 3 Abs. 1 AO Geldleistungen. Damit sie berechnet und festgesetzt werden können, müssen die für die Besteuerung relevanten Umstände, Besteuerungsgrundlagen genannt (vgl. §§ 162 Abs. 1 S. 1, 199 Abs. 1 AO), in Geldeinheiten ausgedrückt werden. Diesen Vorgang nennt man Bewertung. Rz. 2 Eine Bewertung erübrigt sich, wenn die Besteuerungsgrundlage in Geld ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. Kryptowährungen

Rz. 52 Kryptowährungen sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen, da keine andere Bewertung vorgeschrieben ist (§ 9 Abs. 1 BewG). Der Wert ist in erster Linie im Vergleichswertverfahren zu ermitteln. Denn der fiktive Veräußerungspreis zum Bewertungsstichtag lässt sich aus effektiven Verkäufen ableiten, die zeitnah zum Stichtag liegen.[54]mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (1) Einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille, insbesondere Betriebsaufspaltung

Rz. 197 Gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. a ErbStG ist eine schädliche Nutzungsüberlassung (von Grundbesitz) an Dritte nicht anzunehmen, wenn der Erblasser oder Schenker sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann oder der Grundbesitz zu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Bewertung im Vergleichswertverfahren (Abs. 1)

Rz. 2 Für die Bewertung des Erbbaugrundstücks sieht das Gesetz vorrangig eine Bewertung mit Vergleichspreisen/Vergleichsfaktoren vor. Sind diese von den Gutachterausschüssen nicht ermittelt und auch von anderen Marktbeobachtern in statistisch qualifizierter Form nicht erhältlich, sieht das Gesetz eine schematische Bewertung in den § 194 Abs. 2–4 BewG vor. Rz. 3 In der Gesetze...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Stille Beteiligungen

Rz. 35 Zivilrechtlich besteht eine typisch stille Beteiligung im Regelfall nur aus Forderungen des Stillen gegenüber dem Inhaber.[129] Diese umfassen sowohl seine Einlage als auch Guthaben auf etwaigen Privat- oder Darlehenskonten einschließlich dort gutgeschriebenen Gewinnanteilen. Diese Einordnung gilt auch bewertungsrechtlich, hinsichtlich der "stehengelassenen" Gewinnant...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Verfahrensrechtliche Aspekte (Abs. 9a)

Rz. 390 Ursprünglich lag die Zuständigkeit für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen nach § 13a Abs. 9 ErbStG vorlagen, (allein) beim für die Erbschaftsteuer zuständigen Veranlagungsfinanzamt. Die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen wurden diesem vom Betriebsfinanzamt lediglich nachrichtlich übermittelt.[946] Rz. 391 Durch das Jahressteuergesetz 2020[947] wurde § 13...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Objektiver oder objektivierter Wert

Rz. 14 In der Literatur[8] wird unter Bezugnahme auf ältere Rechtsprechung immer noch die Auffassung vertreten, der gemeine Wert sei ein objektiver Wert, den das Gut für jeden am Kauf Beteiligten habe. Das hat eine lange Tradition, stand ja schon in § 112 des Teils I Titel 2 des preußischen ALR zu lesen, der Nutzen, den die Sache einem jeden Besitzer gewähren könne, sei ihr ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Vervielfältigung des Gebäudereinertrags (4. Schritt)

Rz. 9 Der ermittelte Gebäudereinertrag ist mit den sich aus Anlage 21 BewG ergebenden Vervielfältigern zu kapitalisieren, d.h. zu multiplizieren. Bei den Vervielfältigern handelt es sich um jährlich nachschüssige (Zeit-)Rentenbarwertfaktoren. Die Vervielfältigertabelle ist horizontal nach der Restnutzdauer des Gebäudes und vertikal nach dem Liegenschaftszins unterteilt, d.h....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / e) Zusammentreffen von Bedingung und Betagung

Rz. 29 Ist der Erwerb eines Wirtschaftsguts auf einen bestimmten Termin hinausgeschoben (Betagung), gleichzeitig bzw. zusätzlich aber auch an eine Bedingung geknüpft, muss es für die Besteuerung stets auf das Ereignis ankommen, das später eintritt. Rz. 30 Umgekehrt ist die Situation bei bedingten und betagten Herausgabeverpflichtungen. Allerdings ist, solange hinsichtlich ein...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 185 Abs. 1 BewG regelt die Grundzüge der Ermittlung des Gebäudeertragswerts. Ermittlungsgrundlage sind die Entgelte, die für die Benutzung des bebauten Grundstücks nach den am Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen Vereinbarungen für den Zeitraum von 12 Monaten zu zahlen sind, insb. also Mieten, Pachten. Da Mieten, Pachten immer auch einen Entgeltanteil für die N...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / X. Verfügungsbeschränkungen

Rz. 36 Wie sich aus § 9 Abs. 3 BewG ergibt, unterscheidet das Gesetz zwischen Verfügungsbeschränkungen, die nur für eine bestimmte Person gelten, und Verfügungsbeschränkungen, die sich auf den Bewertungsgegenstand beziehen und, wie der BFH[35] sagt, in dem Wirtschaftsgut gründen und für alle Verfügungsberechtigten gelten. Persönliche Verfügungsbeschränkungen wirken sich nich...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / cc) (Unbedingter) Erwerb aufschiebend bedingter, betagter oder befristeter Ansprüche

Rz. 21 Aufschiebend bedingte, befristete oder betagte Ansprüche sind gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 4, 8 BewG zunächst nicht zu berücksichtigen; sie sind aber gleichwohl mit dem Übergang etwa auf einen Erben bereits erworben. Erwirbt ein Erbe mit dem Nachlass einen aufschiebend bedingten, betagten oder befristeten Anspruch, verschiebt § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Hs. 2 ErbS...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Ermittlung des Rohertrags (1. Schritt)

Rz. 2 Zunächst ist der Rohertrag des Grundstücks zu ermitteln. Was Rohertrag im hier verstandenen Sinne ist, wird in § 186 BewG definiert. Ermittlungsgrundlage ist das vereinbarte Entgelt (Miete/Pacht) nach Abzug der umgelegten Betriebskosten. "Vereinbartes" Entgelt bedeutet, dass es auf das Entgelt laut Miet- oder Pachtvertrag bzw. sonstige Nutzungsvereinbarung ankommt. Zu ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Sonderfall: Betriebsaufspaltung

Rz. 33 Im Falle der Betriebsaufspaltung gehören die dem Betriebsunternehmen überlassenen Wirtschaftsgüter grundsätzlich zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. Eine abweichende Einordnung kann sich jedoch bei mitunternehmerischen Betriebsaufspaltungen ergeben; dann können die dem Betriebsunternehmen überlassenen Wirtschaftsgüter auch als Sonderbetriebsvermögen bei der B...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Schätzung des gemeinen Werts

Rz. 11 § 9 Abs. 2 S. 1 BewG sagt, der gemeine Wert werde durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Die Verwendung des Irrealis erhellt, dass der Kaufpreis gesucht wird, der bei einer fiktiven Veräußerung erzielt würde. Es wird also so getan, als ob der Erwerber in der gl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Wahlrecht für Erwerbe in 2007 und 2008

Rz. 2 Durch Art. 3 ErbStRG v. 24.12.2008[10] wurde für Erwerbsfälle zwischen dem 1.1.2007 und 31.12.2008 ein Wahlrecht eingeführt, ob der Steuerfall nach altem oder neuem Recht behandelt werden soll. Hat der Erwerber bis zum 30.6.2009 einen Antrag auf Anwendung des neuen Rechtes gestellt, so finden auch die durch das ErbStRG neu geschaffenen Bewertungsregeln (§§ 157–205 BewG...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Eine Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 741 ff. BGB; zur sachenrechtlichen Seite vgl. §§ 1008 ff. BGB) besteht an einem Recht, das Mehreren gemeinschaftlich zusteht. Die Teilhaber können über ihre Anteile selbstständig verfügen, über den gemeinschaftlichen Gegenstand können sie nur gemeinschaftlich verfügen (§ 747 BGB). Rz. 2 Bei einer Gesamthandsgemeinschaft gibt es im ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Anwendungsbereich

Rz. 7 Der gemeine Wert ist nach § 9 Abs. 1 BewG jeder Bewertung zugrunde zu legen, soweit nichts anders vorgeschrieben ist. Rz. 8 Ob etwas anderes vorgeschrieben ist, ergibt sich in erster Linie aus den Einzelsteuergesetzen. So muss die Einlage eines Wirtschaftsguts in ein Betriebsvermögen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zum Teilwert erfolgen. Manchmal muss der für den Rechtsvorgä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Nachholung einer Feststellung durch Ergänzungsbescheid

Rz. 28 Soweit in dem Feststellungsbescheid eine notwendige Feststellung, wie z.B. den Hinweis nach § 181 Abs. 5 S. 2 AO, unterblieben ist, ist sie durch Ergänzungsbescheid nachzuholen (§ 179 Abs. 3 AO). Allerdings dient diese Regelung nicht dazu, Rechtsfehler zu korrigieren. Denkbar ist, dass nach § 151 Abs. 1, 2 BewG notwendige Feststellungen (z.B. Höhe des Wertes, Grundstü...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Bodenschatz

Rz. 10 Bodenschätze sowie die Betriebsvorrichtungen sind nicht in das Grundvermögen einzubeziehen. Bodenschätze aller Art (z.B. Kies, Sand, Kohle) gehören häufig zum Betriebsvermögen. In diesem Fall werden sie im Rahmen der Bewertung des Betriebsvermögens erfasst (siehe dazu §§ 199 ff. BewG). Gehören die Bodenschätze ausnahmsweise zum privaten Grundvermögen, muss dafür ihr g...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Kosten der Außenprüfung

Rz. 12 Durch die Außenprüfung können beim Beteiligten (§ 154 BewG) erhebliche Kosten entstehen, denen in Fällen, in denen die Beteiligten nicht zugleich auch Steuerschuldner sind (z.B. Kapitalgesellschaft in dem Fall, dass der Anteil an der Gesellschaft zum Erwerb gehört), kein Nutzen gegenübersteht. In Ermangelung gesetzlicher Regelungen kann der Ausgleich dieser Kosten nur...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Euro-Umrechnung

Rz. 48 Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, kann die im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer auf die deutsche angerechnet werden. Technische Voraussetzung für die Durchführung der Anrechnung ist, dass die ausländische Steuer in einem Eurobetrag ausgedrückt wird. Hierzu ggf. erforderliche Umrechnungen sind auf der Grundlage des amtlichen, Devisenkurses – ermittelt anhand...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Gegenstand der Bewertung

Rz. 3 Nach § 2 Abs. 1 S. 1 BewG werden wirtschaftliche Einheiten [1] bewertet. Sie bilden jeweils eine Bewertungseinheit.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Abgrenzung beim (potenziell) begünstigungsfähigen Vermögen

Rz. 19 Insoweit kann sich allerdings das Problem ergeben, dass die Abgrenzung zwischen (potenziell) verfügbarem und nicht verfügbarem, also begünstigtem Vermögen nur schwer vorzunehmen ist. Denn die hierzu – beim begünstigungsfähigen Vermögen – eigentlich erforderlichen Einzelfeststellungen zu Gegenständen des (jungen) Verwaltungsvermögens und zu (jungen) Finanzmitteln waren...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Verein als Steuerschuldner

Rz. 31 Ein rechtsfähiger Verein kann Erbschaft-/Schenkungsteuerschuldner sein. Auch der nicht rechtsfähige Verein ist anders als die BGB-Gesellschaft körperschaftlich strukturiert.[41] Fällt einem nicht rechtsfähigen Verein Vermögen durch Erbfall zu, sind daher nicht die einzelnen Vereinsmitglieder als am Vereinsvermögen gesamthänderisch Beteiligte, sondern der Verein selbst...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Definition der Bewirtschaftungskosten

Rz. 2 Bewirtschaftungskosten sind die für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und zulässige Nutzung marktüblich entstehenden jährlichen Aufwendungen. Sie umfassen die Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten, das Mietausfallwagnis. Zu den Verwaltungskosten gehören die Kosten der zur Verwaltung des Grundstücks erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, di...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Ungewisse oder schwankende Nutzungen und Leistungen

Rz. 13 Bei Nutzungen und Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird (§ 15 Abs. 3 BewG). Rz. 14 Ungewiss sind Nutzungen und Leistungen, bei denen zu Beginn nicht mit ausreichender Sicherheit feststellt, dass sie anfallen werden. Schwa...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Sonderfall: Gemeinnützige GmbH

Rz. 59 Für den Sonderfall der Bewertung gemeinnütziger, also ausschließlich steuerbegünstige Zwecke i.S.v. §§ 51 ff. AO verfolgender, Kapitalgesellschaften gibt es keine eigenständigen Regelungen (mehr).[207] Nach Gesetzes-bzw. Richtlinien-Lage würde das bedeuten, dass eine Bewertung nach allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen hätte. Das erscheint allerdings wenig sachgerecht, ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 10. REITs

Rz. 45 Bei einer Beteiligung an REITs, bei denen es sich um börsennotierte Immobilien-Aktiengesellschaften handelt, sind Gegenstand einer Übertragung (unter Lebenden oder von Todes wegen) grundsätzlich Aktien mit einer stichtagsbezogenen Börsennotierung. Die Bewertung richtet sich daher nach § 11 Abs. 1 BewG. Besonderheiten gegenüber anderen Kapitalgesellschaften bestehen gr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Nutzungsverhältnis

Rz. 4 Soweit die Grundstücksart von einer prozentualen Aufteilung der Nutzung, z.B. Wohnnutzung und geschäftliche Nutzung, abhängt (siehe § 181 Abs. 2, 3, 6 BewG), ist die Abgrenzung nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzfläche vorzunehmen. Für die Bestimmung der Wohnfläche ist die Wohnflächenverordnung v. 25.11.2003[1] maßgeblich. Liegt nur eine Wohnflächenberechnung nach d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Richtigkeitsvermutung

Rz. 35 Ob die Finanzverwaltung befugt ist, unwiderlegbar zu vermuten, dass zeitnahe Verkäufe in der Vergangenheit den zutreffenden Marktwert zum Bewertungsstichtag (ohne jegliche Anpassung) richtig widerspiegeln, ist nicht vollständig klar.[114] Im Gesetz selbst ist eine solche unwiderlegbare Vermutung nicht vorgesehen. Zwar fehlt auch eine Regelung, die den Nachweis eines (...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Nutzungen

Rz. 6 § 16 BewG gilt nur für Nutzungen, nicht für Leistungen, auch dann nicht, wenn sie dinglich gesichert sind,[7] z.B. durch eine Reallast. Ohne Bedeutung ist, ob es sich um dingliche oder obligatorische Nutzungsrechte handelt.[8] Rz. 7 Nutzungen eines Wirtschaftsguts setzen einen engen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Anspruch des Berechtigten und...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Grundstücke mit Gebäuden von untergeordneter Bedeutung

Rz. 4 Befinden sich auf dem Grund und Boden benutzbare Gebäude, ist es für die Bewertung ab 2009 nicht mehr relevant, ob es sich um Gebäude mit untergeordneter Bedeutung handelt. Die Grundstücksart als bebautes Grundstück richtet sich nach dem Gebäudetyp. Befindet sich z.B. auf einem sehr großen Grundstück ein kleines Bootshaus (sonstiges bebautes Grundstück), wäre für die B...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift beruht auf der Annahme, der Erwerber orientiere sich nicht am Ertrag, sondern an der Substanz eines Unternehmens. Der Substanzwert[1] ergibt sich als Rekonstruktions- oder Wiederbeschaffungswert aller im Unternehmen vorhandenen immateriellen und materiellen Werte und Schulden. Er ist die Summe der Ausgaben, die beim Aufbau eines identischen Unternehmens ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Kaufpreis unter dem steuerlichen Grundbesitzwert

Rz. 3 Als Nachweis kommen zeitnahe Kaufpreise in Betracht, z.B. der Erbe hat das Grundstück im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft oder der Erblasser hatte es kurz vor seinem Tod gekauft. Diese Regelung ist konsequent, da nach R B 177 S. 2 ErbStR 2019 der zugrunde zu legende gemeine Wert dem Verkehrswert nach § 194 BauGB entsprechen soll. Voraussetzung ist dabei, dass die...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. 10-Jahreszeitraum

Rz. 7 Beginn und Ende der 10-Jahresfrist sind vom Datum der Entstehung der Steuer nach § 9 ErbStG, d.h. vom jeweiligen Besteuerungszeitpunkt, abhängig. Durch aufschiebende Bedingungen, betagtes Vermächtnisse etc. kann der Entstehungszeitpunkt in die Zukunft gelegt, durch Widerrufsklauseln rückwirkend aufgehoben werden.[18] In § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a–j ErbStG wird für vers...mehr