Fachbeiträge & Kommentare zu Darlehen

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Steuer Check-up 2024 / 2.3.2 Verluste aus Gesellschafterdarlehen

Verluste aus gesellschaftsrechtlich veranlassten Darlehen können bei Beteiligungen i.S.v. § 17 EStG zu nachträglichen Anschaffungskosten führen. Der mit dem Jahressteuergesetz 2019 neu eingeführte § 17 Abs. 2a EStG (erstmalige gesetzliche Grundlage für im Rahmen von § 17 EStG zu berücksichtigende (nachträgliche) Anschaffungskosten) enthält keine eigene Bewertungsnorm. Der BF...mehr

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Steuer Check-up 2024 / 4.6 Nicht verzinstes Gesellschafterverrechnungskonto

In dem Fall, der dem BFH-Urteil v. 22.2.2023 (I R 27/20, BStBl 2023 II S. 840) zugrunde liegt, führte eine Kapitalgesellschaft ein Verrechnungskonto eines bei ihr angestellten Gesellschafter-Geschäftsführers. In Höhe der die Gehälter übersteigenden Sollbuchungen entstanden Forderungen der Gesellschaft. Aufgrund der wirtschaftlich schlechten Situation des Gesellschafters ordn...mehr

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Steuer Check-up 2024 / 2.4.9 Keine erweiterte Grundstückskürzung für Sondervergütungen

Die erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung entfällt, soweit der Gewerbeertrag Sondervergütungen (Tätigkeitsvergütungen, Vergütungen für die Hingabe von Darlehen oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern) i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG enthält. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Sondervergütungen i.S.v. § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a Satz 1 GewStG für d...mehr

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Steuer Check-up 2024 / 2.2.3 Eingeschränkte Verlustberücksichtigung bei Zins-Währungsswaps

Verluste aus Termingeschäften unterliegen nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG grundsätzlich einer Verlustverrechnungs- bzw. Verlustausgleichsbeschränkung. Eine Rückausnahme gilt für solche Geschäfte, die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen (§ 15 Abs. 4 Satz 4 Alt. 2 EStG). Erforderlich ist dazu neben einem subjektiven Sicherungszusammenhang zwis...mehr

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Steuer Check-up 2024 / 1.2 Änderungen bei der Zinsschranke

Nach § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG sind Zinsaufwendungen eines Betriebs nur in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA, abziehbar (sog. Zinsschranke). Der vollständige Abzug der Zinsaufwendungen wird gewährt, wenn die Nettozinsaufwendungen die Freigrenze von 3 Mio. EUR nicht übersteigen, der Betrieb nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern...mehr

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Steuer Check-up 2024 / 2.2.1 Arrangement Fees und Zinsschranke

Nach der Zinsschrankenregelung des § 4h EStG ist der Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt. Der BFH sieht als Zinsaufwendungen i.S.v. § 4h EStG nur Entgelte für die zeitlich begrenzte Zurverfügungstellung von Fremdkapital (BFH, Beschluss v. 22.3.2023, XI R 45/19, BFH/NV 2023 S. 1109). Im Konkreten musste die Darlehensnehmerin ...mehr

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Privateinlagen / 3.1.3 Folgen der Nichtanerkennung eines Darlehens zwischen Angehörigen

Das einem Unternehmer von einem Angehörigen gewährte Darlehen, das zwar zivilrechtlich, aber im Hinblick auf den Fremdvergleich [1] steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, muss dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zugeordnet werden. Wenn und soweit die Darlehensvaluta fälschlicherweise, dem betrieblichen Konto gutgeschrieben werden, muss der Darlehensbetrag in der Bilanz a...mehr

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Zukunftsfinanzierungsgesetz / 1.4 Verwaltung von Krediten sowie Kreditsicherheiten durch Kreditgeber

Nach dem Regierungsentwurf sollten mit Änderungen in § 4 Nr. 8 Buchst. a und g UStG die umsatzsteuerlichen Befreiungstatbestände auf die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch Kreditgeber ausgedehnt werden. Diese Regelung ist in der verabschiedeten Fassung gestrichen worden.mehr

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Privateinlagen / 3.1.1 Bareinlage bei Verzicht auf Darlehensrückführung

Eine Bareinlage beim Darlehensschuldner liegt vor, wenn der Darlehensgläubiger auf die Rückzahlung eines Darlehens, das beim Schuldner für betriebliche Zwecke verwendet wurde, verzichtet. Dieser Fall kommt in der Praxis wohl nur vor, wenn der Darlehensgeber das Geld aus seinem Privatvermögen einem Angehörigen für dessen Betrieb zur Verfügung gestellt hat. Zur einer Privateinl...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Kein Zwischenurteil gemäß § 99 Abs. 2 FGO bei fehlenden Feststellungen zur Sachdienlichkeit

Leitsatz 1. Ein Zwischenurteil darf nur ergehen, wenn sich die Tatsachen, welche die Sachdienlichkeit im Sinne des § 99 Abs. 2 FGO begründen, aus den Feststellungen des Finanzgerichts ergeben. 2. Zur Unternehmereigenschaft einer Holding bei der Vergabe von Darlehen. Normenkette § 99 Abs. 2 FGO, § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG Sachverhalt Über die Klage einer Holding z...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Privateinlagen / 3.1.4 Abzinsung von Angehörigendarlehen

Unverzinsliche (betriebliche) Verbindlichkeiten aus Darlehen, die ein Angehöriger einem Gewerbetreibenden, Selbstständigen gewährt, waren nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG a. F. abzuzinsen, wenn der Darlehensvertrag unter Heranziehung des Fremdvergleichs steuerrechtlich anzuerkennen ist.[1] Im Rahmen der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestanden ernsthafte Zweifel an der Verfas...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Privateinlagen / 3.1.2 Nachweis der Herkunft bei Einzahlungen vom Privat- auf Geschäftskonto des Unternehmers

Bei diversen Einzahlungen vom Privatkonto auf das Geschäftskonto reicht es nicht, diese als Privateinlagen zu verbuchen. Mangels Vorlage der kompletten Kontoauszüge des Unternehmers und fehlender Feststellbarkeit, ob es sich um Privateinlagen oder weitergeleitete Betriebseinnahmen gehandelt hat, kann das Finanzamt Zuschätzungen bei den Betriebseinnahmen vornehmen.[1] Ungeklär...mehr

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Gesamtvergütungsmodell: Rah... / 3.1 Zahlung des Arbeitsentgelts

Das Arbeitsentgelt kann nach verschiedenen Kriterien vereinbart und ausbezahlt werden: Stundenweise (Stundenlohn): Das Arbeitsentgelt wird nach den tatsächlich gearbeiteten Stunden abgerechnet. Auch Urlaubs-/Feiertagsentgelt wird stundenweise verrechnet. Monatsweise (z. B. Monatsgehalt): Es ist ein Betrag für einen ganzen Monat vereinbart, unabhängig von der Länge des Monats s...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 2.2.2.2 Darlehen einer Personengesellschaft an Gesellschafter

Rz. 20 Steuerrechtlich kann nach Verwaltungsanweisung[1] zur Beurteilung eines Darlehens einer Personengesellschaft an Gesellschafter § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG weder direkt noch indirekt angewendet werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob das Darlehen an den Gesellschafter aus der Sicht der Gesellschaft betrieblich oder außerbetrieblich veranlasst ist. Dabei ist im Rahmen einer Ges...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 1.2 Arten von Darlehen

Rz. 3 Hinsichtlich der Tilgung unterscheiden sich die Darlehen in Fälligkeitsdarlehen: Zum Fälligkeitstag ist das Darlehen in einem Betrag zurückzuzahlen; Tilgungsdarlehen: Das Darlehen ist im Fall eines Darlehens mit Ratentilgung in gleichen Raten (Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder (meistens) Jahresraten) zurückzuzahlen.[1] Im Fall eines Darlehens mit Annuitätentilgun...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 2.2.3.1 Darlehen einer Kapitalgesellschaft an Gesellschafter

Rz. 31 Kapitalgesellschaften sind auch steuerrechtlich eigenständige Rechtssubjekte. Sie haben keine Privatsphäre und damit auch kein Privatvermögen. Darlehensforderungen der Kapitalgesellschaft werden daher in der Steuerbilanz aktiviert und die Zinsen sind als Betriebseinnahmen zu behandeln, auch wenn es sich um Darlehensforderungen an Gesellschafter handelt. Rz. 32 Die Darl...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 2.2.2.3 Darlehen von Gesellschaftern an die Personengesellschaft

Rz. 26 Vergütungen, die ein Gesellschafter von der Gesellschaft für die Hingabe von Darlehen bezieht, sind beim Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Durch diese Vorschrift werden Einkünfte des Gesellschafters zu Einkünften aus Gewerbebetrieb qualifiziert, die ohne diese Norm nicht als inländische gewerbliche Einkünfte anzusehen wären. ...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 2.2.3.2 Darlehen von Gesellschaftern an die Kapitalgesellschaft

Rz. 35 Darlehensforderungen der Gesellschafter an die Kapitalgesellschaft sind als deren Betriebsvermögen oder Privatvermögen zu behandeln, je nachdem, ob die betreffenden Gesellschafter das Darlehen aus ihrem Betriebsvermögen (bspw. Einzelunternehmer oder als Mitunternehmer einer Personengesellschaft) oder Privatvermögen gewähren. Die an die Gesellschafter gezahlten Zinsen ...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 1.1 Begriff des Darlehens

Rz. 1 Bei einem Gelddarlehen empfängt der Darlehensnehmer (Darlehensschuldner) einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe vom Darlehensgeber (Darlehensgläubiger) und verpflichtet sich schuldrechtlich, dem Darlehensgeber das zur Verfügung gestellte Darlehen bei Fälligkeit zurückzuerstatten. Er ist ferner schuldrechtlich verpflichtet, den geschuldeten Zins zu zahlen (§ 488 Abs. 1 B...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 2.2.2.4 Betriebsaufspaltung

Rz. 30 Ein im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vom Besitzunternehmen der Betriebsgesellschaft gewährtes Darlehen gehört dann zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens, wenn das Darlehen dazu dient, die Vermögens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung des Besitzunternehmens an der Betriebsgesellschaft zu erhalten oder zu e...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 2.3.3 Damnum/Disagio

Rz. 51 Wird bei der Auszahlung ein Damnum/Disagio einbehalten, so ist der Nennwert als Anschaffungskosten zu aktivieren (§ 250 Abs. 2 HGB). Praxis-Beispiel G gewährt N am 2.1.01 ein Darlehen über 200.000 EUR zu einem Auszahlungskurs von 95 %. Das Darlehen soll in 4 Jahren in einem Betrag zurückgezahlt werden. Am 2.1.01 zahlt daher G 190.000 EUR aus und vereinnahmt zum 31.12.0...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 3.3.5 Überverzinslichkeit

Rz. 137 Entsprach der vereinbarte Zins im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme dem Marktzins und sinkt zu einem späteren Bilanzstichtag das Marktzinsniveau unter den vereinbarten Zins, so stellt sich die Frage, wie sich eine solche Entwicklung auf die Bewertung des Schulddarlehens auswirkt. Praxis-Beispiel S nimmt bei der Bank G am 5.1.00 ein Darlehen in Höhe von 100.000 EUR auf. ...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 3.3.3 Geldbeschaffungskosten

Rz. 130 Geldbeschaffungskosten sind mit der Aufnahme eines Darlehens verbundene Kosten, z. B. Vermittlungsprovisionen, Grundbuchkosten, Veröffentlichungskosten, Druckkosten, Notargebühren. Es handelt sich hierbei um Aufwendungen.[1]mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 2.1.2 Bilanzierung

Rz. 10 Handelsrechtlich gilt die Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB. Hiernach gelten die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörend. Von einem Einzelkaufmann an Dritte gewährte Darlehen sind daher im Zweifel betrieblich veranlasst und damit zu aktivieren. Rz. 11 Darlehensforderungen einer Personengesellschaft gehöre...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 3.3.2 Damnum/Disagio

Rz. 121 Der Erfüllungsbetrag eines Schulddarlehens kann höher als der Ausgabebetrag sein. Die Bemessungsgrundlage für die Rückzahlung des Darlehens ist der Erfüllungsbetrag, mit diesem ist das Darlehen zu bewerten. Der Unterschiedsbetrag zwischen Erfüllungs- und Ausgabebetrag wird Damnum oder Disagio genannt. Praxis-Beispie...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 3.1.1 Gliederung

Rz. 87 Beim Darlehensnehmer sind die Darlehen langfristige Verbindlichkeiten. Rz. 88 Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften weisen die Darlehen unter "Sonstige Verbindlichkeiten" aus, mit Ausnahme der Darlehen gegenüber Kreditinstituten. Diese werden unter den "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" bilanziert (§ 266 Abs. 3 Buchst. c HGB). Bei kleinen und Kleinstk...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 2.2.1 Einzelunternehmen

Rz. 13 Steuerrechtlich wird zwischen dem Betriebsvermögen und dem Privatvermögen unterschieden. Darlehensforderungen werden bilanziert, wenn sie zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen gehören.[1] Rz. 14 Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören die Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden oder dazu bestimmt si...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 2.3.2 Anschaffungskosten

Rz. 44 Ausgangswert für die Bewertung der Vermögensgegenstände sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB). Bei den Darlehensforderungen ist von den Anschaffungskosten auszugehen. Rz. 45 Nach der Definition des § 255 Abs. 1 HGB sind Anschaffungskosten Aufwendungen, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu ve...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 3.2.2 Nahe Angehörige

Rz. 99 Die Verwaltungsanweisungen zur Beurteilung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen wurden in dem BMF-Schreiben v. 23.12.2010 [1] neu zusammengefasst. Hiernach müssen zur Anerkennung durch die Finanzverwaltung folgende Voraussetzungen erfüllt sein, wenn Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich anerkannt werden sollen: Zivilrechtlich wirksamer Abschluss...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 3.4.4 Zero-Bonds

Rz. 155 Zero-Bonds und ähnliche Anleihen werden in der Steuerbilanz wie in der Handelsbilanz behandelt.mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 1 Grundlagen

1.1 Begriff des Darlehens Rz. 1 Bei einem Gelddarlehen empfängt der Darlehensnehmer (Darlehensschuldner) einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe vom Darlehensgeber (Darlehensgläubiger) und verpflichtet sich schuldrechtlich, dem Darlehensgeber das zur Verfügung gestellte Darlehen bei Fälligkeit zurückzuerstatten. Er ist ferner schuldrechtlich verpflichtet, den geschuldeten Zins ...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 2.1 Aktivierung und Ausweis in der Handelsbilanz

2.1.1 Gliederung Rz. 5 Beim Darlehensgeber stellen die Darlehen langfristige Forderungen dar. Sie dienen längere Zeit dem Betrieb und gehören daher zum Anlagevermögen, zu den sog. Finanzanlagen. Bei den Kreditinstituten werden aber die Kreditforderungen an Kunden zum Umlaufvermögen gerechnet.[1] Rz. 6 Bei den Kapitalgesellschaften rechnen die Darlehensforderungen zu den Auslei...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 2.2.3 Kapitalgesellschaften

2.2.3.1 Darlehen einer Kapitalgesellschaft an Gesellschafter Rz. 31 Kapitalgesellschaften sind auch steuerrechtlich eigenständige Rechtssubjekte. Sie haben keine Privatsphäre und damit auch kein Privatvermögen. Darlehensforderungen der Kapitalgesellschaft werden daher in der Steuerbilanz aktiviert und die Zinsen sind als Betriebseinnahmen zu behandeln, auch wenn es sich um Da...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 2.2 Aktivierung und Ausweis in der Steuerbilanz

2.2.1 Einzelunternehmen Rz. 13 Steuerrechtlich wird zwischen dem Betriebsvermögen und dem Privatvermögen unterschieden. Darlehensforderungen werden bilanziert, wenn sie zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen gehören.[1] Rz. 14 Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören die Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werde...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 2 Darlehensforderungen

2.1 Aktivierung und Ausweis in der Handelsbilanz 2.1.1 Gliederung Rz. 5 Beim Darlehensgeber stellen die Darlehen langfristige Forderungen dar. Sie dienen längere Zeit dem Betrieb und gehören daher zum Anlagevermögen, zu den sog. Finanzanlagen. Bei den Kreditinstituten werden aber die Kreditforderungen an Kunden zum Umlaufvermögen gerechnet.[1] Rz. 6 Bei den Kapitalgesellschafte...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 3.2 Passivierung und Ausweis in der Steuerbilanz

3.2.1 Betriebsvermögen Rz. 93 Verbindlichkeiten werden steuerlich grundsätzlich nur dann bilanziert, wenn sie zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehören. Sie rechnen zum Betriebsvermögen, soweit sie durch den Betrieb veranlasst sind. Hierfür ist der tatsächliche Verwendungszweck der Verbindlichkeit maßgebend. Bei einer Geldschuld kommt es daher auf die tatsächliche Verwend...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 3 Darlehensverbindlichkeiten

3.1 Passivierung und Ausweis in der Handelsbilanz 3.1.1 Gliederung Rz. 87 Beim Darlehensnehmer sind die Darlehen langfristige Verbindlichkeiten. Rz. 88 Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften weisen die Darlehen unter "Sonstige Verbindlichkeiten" aus, mit Ausnahme der Darlehen gegenüber Kreditinstituten. Diese werden unter den "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" ...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 3.1 Passivierung und Ausweis in der Handelsbilanz

3.1.1 Gliederung Rz. 87 Beim Darlehensnehmer sind die Darlehen langfristige Verbindlichkeiten. Rz. 88 Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften weisen die Darlehen unter "Sonstige Verbindlichkeiten" aus, mit Ausnahme der Darlehen gegenüber Kreditinstituten. Diese werden unter den "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" bilanziert (§ 266 Abs. 3 Buchst. c HGB). Bei klei...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 2.2.2 Personengesellschaften

2.2.2.1 Konsequenzen aus dem Maßgeblichkeitsgrundsatz Rz. 18 Bei einer gewerblich tätigen und bilanzierenden Personengesellschaft ist ein Wirtschaftsgut, das zivilrechtlich Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft und deshalb gemäß § 246 Abs. 1 HGB nach dem Vollständigkeitsgrundsatz in ihre Handelsbilanz aufzunehmen ist, wegen der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die ...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 2.4 Bewertung in der Steuerbilanz

2.4.1 Wertansätze Rz. 71 Steuerrechtlich sind die Darlehensforderungen als "andere als die in Nummer 1 (von § 6 Abs. 1 EStG) bezeichneten Wirtschaftsgüter" zu bewerten.[1] Hieraus ergibt sich: Ansatz mit den Anschaffungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG); Abschreibungswahlrecht auf den niedrigeren Teilwert bei einer voraussichtlich dau...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 3.3 Bewertung in der Handelsbilanz

3.3.1 Wertansätze Rz. 117 Handelsrechtlich sind Verbindlichkeiten und damit auch Darlehensverbindlichkeiten zu ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Das ist der Betrag, der zu zahlen ist, damit die Verpflichtung erfüllt wird. Unter Einschränkung des Stichtagsprinzips sind künftige Preis- und Kostensteigerungen einzubeziehen.[1] Rz. 118 Negative Erfolgsbe...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 3.4 Bewertung in der Steuerbilanz

3.4.1 Wertansätze Rz. 146 In der Steuerbilanz ist bei der Bewertung der Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG in sinngemäßer Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG von den Anschaffungskosten auszugehen. Als Anschaffungskosten einer Verbindlichkeit gilt ihr Nennwert oder Rückzahlungsbetrag.[1] Der Ausgangswert für die Bewertung stimmt also in Handelsbilanz und Steuerbilanz...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 2.3 Bewertung in der Handelsbilanz

2.3.1 Wertansätze Rz. 42 Als Finanzanlagen gehören Darlehensforderungen zum Anlagevermögen. Handelsrechtlich werden sie folgendermaßen bewertet: Ansatz höchstens mit den Anschaffungskosten, vermindert um Abschreibungen (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB); Abschreibung auf den niedrigeren Wert bei vorübergehender Wertminderung Abschreibungswahlrecht (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB) bei voraussichtl...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 3.4.2 Rechnungsabgrenzungsposten

Rz. 150 Steuerrechtlich ist ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Erfüllungsbetrag und dem Ausgabebetrag eines Schulddarlehens als Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen.[1] Es besteht daher im Gegensatz zum Handelsrecht ein Aktivierungsgebot, und zwar in voller Höhe. Ferner ist das Damnum auf die volle Laufzeit des Darlehens a...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 2.3.6 Niedrigverzinslichkeit und Unverzinslichkeit

Rz. 64 In der Regel wird für die Überlassung eines Darlehens als Gegenleistung eine angemessene Verzinsung vereinbart. Ist daher ein Darlehen unverzinslich oder niedriger als üblich verzinslich, liegt sein Wert unter den Anschaffungskosten. Zuvor ist aber zu prüfen, ob nicht eine verdeckte Verzinsung erfolgt. Das ist der Fall, wenn der Darlehensnehmer statt einer Zinszahlung ...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 3.4.5 Überverzinslichkeit

Rz. 156 Handelsrechtlich kommt bei Überverzinslichkeit der Darlehensverbindlichkeit eine Drohverlustrückstellung zum Ansatz. Steuerrechtlich dürfen diese Rückstellungen nicht bilanziert werden (§ 5 Abs. 4a EStG). Insoweit weicht daher die Handelsbilanz von der Steuerbilanz ab. Rz. 157 In der Steuerbilanz ist der höhere Teilwert anzusetzen, wenn die Werterhöhung einer Darlehen...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 3.2.1 Betriebsvermögen

Rz. 93 Verbindlichkeiten werden steuerlich grundsätzlich nur dann bilanziert, wenn sie zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehören. Sie rechnen zum Betriebsvermögen, soweit sie durch den Betrieb veranlasst sind. Hierfür ist der tatsächliche Verwendungszweck der Verbindlichkeit maßgebend. Bei einer Geldschuld kommt es daher auf die tatsächliche Verwendung der finanziellen M...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 3.4.3 Geldbeschaffungskosten

Rz. 152 Bei den Geldbeschaffungskosten ist steuerlich zu unterscheiden, ob sie an den Gläubiger oder an Dritte gezahlt werden. Rz. 153 Werden sie an Dritte gezahlt, was auch der Fall ist, wenn sie an den Gläubiger zur Weiterleitung an Dritte oder als Ersatz für an Dritte gezahlte Auslagen entrichtet werden, so sind es Entgelte für einmalige Leistungen dieser Dritten. Da diese Le...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 2.4.5 Niedrigverzinslichkeit und Unverzinslichkeit

Rz. 80 Ist ein Darlehen niedriger als üblich verzinslich oder unverzinslich, kommt steuerrechtlich entsprechend der Abschreibung in der Handelsbilanz auf den niedrigeren Wert eine Teilwertabschreibung in Betracht. Als niedrigerer Teilwert wird der Barwert angesetzt. Abweichend vom Handelsrecht kommt die Teilwertabschreibung nur im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertmi...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 2.4.4 Damnum/Disagio

Rz. 79 Ebenso wie in der Handelsbilanz wird auch in der Steuerbilanz ein Forderungsdarlehen zum Nennwert mit den Anschaffungskosten aktiviert. Der bei der Auszahlung des Darlehens an den Darlehensnehmer einbehaltene Betrag stellt wie in der Handelsbilanz für den Darlehensgeber eine Einnahme vor dem Abschlussstichtag dar, die einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem T...mehr