Fachbeiträge & Kommentare zu Diskriminierung

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 4 Kürzungsvereinbarung

Rz. 17 Sondervergütungen können bei Vorliegen von Fehlzeiten aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nur dann gekürzt werden, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien vorliegt (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung). § 4a EFZG räumt dem Arbeitgeber damit kein einseitiges Kürzungsrecht ein.[1] Mit der Vereinbarung, dass "krankheitsbedingte Fehlta...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 4a EFZG eröffnet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, Vereinbarungen über die Kürzung von Sondervergütungen für die Zeit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu treffen. Die Vorschrift nimmt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Kürzung von Sondervergütungen auf. Diese erachtete die Kürzung um 1/60 pro Arbeitstag bei einzelvertra...mehr

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Beschwerdestelle, AGG

Zusammenfassung Begriff Nach dem AGG haben Beschäftigte das Recht, sich "bei den zuständigen Stellen des Betriebs" zu beschweren, wenn sie sich vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen einem der durch das AGG geschützten Diskriminierungsmerkmale benachteiligt fühlen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung § 13 AGG Arbeitsrecht 1 Beschwerderec...mehr

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Beschwerdestelle, AGG / 5 Beschwerdeverfahren

Wie mit einer Beschwerde im Einzelnen umzugehen ist, ist im AGG nicht weiter geregelt. Das Gesetz gibt lediglich vor, dass die Beschwerde inhaltlich zu prüfen und das Ergebnis dem/der sich beschwerenden Beschäftigten mitzuteilen ist. Die Pflicht zur Prüfung trifft grundsätzlich den Arbeitgeber. Auch wenn er die Prüfung auf die von ihm eingerichtete Beschwerdestelle delegiert hat...mehr

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Beschwerdestelle, AGG / 3 In Betracht kommende Beschwerdestellen

Der Begriff der zuständigen Stelle ist nach der Gesetzesbegründung umfassend zu verstehen. In Betracht kommende Beschwerdestellen im Sinne des AGG sind zunächst alle Stellen im Betrieb, im Unternehmen oder in der Dienststelle, zu deren Aufgaben die Personalführung gehört. Solche Stellen sind insbesondere die Vorgesetzten, die Personalabteilung, die Betriebsleitung, die Geschäfts...mehr

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Beschwerdestelle, AGG / 2 Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat nach § 12 Abs. 5 AGG die Pflicht, "Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden zuständigen Stellen im Betrieb oder in der Dienststelle bekanntzumachen". Das Gesetz setzt das Bestehen zuständiger Stellen voraus. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eigens eine für Beschwerden nach dem AGG zuständige Stelle einzurichten. Er kann vielmehr im...mehr

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Beschwerdestelle, AGG / 1 Beschwerderecht der Beschäftigten

Die Beschäftigten haben nach § 13 Abs. 1 AGG das Recht, sich wegen einer eingetretenen Benachteiligung "bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle" zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen einem der 8 durch das AGG geschützt...mehr

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Beschwerdestelle, AGG / Arbeitsrecht

1 Beschwerderecht der Beschäftigten Die Beschäftigten haben nach § 13 Abs. 1 AGG das Recht, sich wegen einer eingetretenen Benachteiligung "bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle" zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen ...mehr

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Beschwerdestelle, AGG / Zusammenfassung

Begriff Nach dem AGG haben Beschäftigte das Recht, sich "bei den zuständigen Stellen des Betriebs" zu beschweren, wenn sie sich vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen einem der durch das AGG geschützten Diskriminierungsmerkmale benachteiligt fühlen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung § 13 AGGmehr

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Beschwerdestelle, AGG / 4 Rechte des Betriebsrats

Das im AGG normierte Beschwerderecht der Beschäftigten berührt die in § 84 BetrVG und in § 85 Abs. 1 BetrVG vorgesehenen Beschwerderechte der Arbeitnehmer und die in §§ 85 und 86 BetrVG geregelten Rechte und Pflichten des Betriebsrats nicht. Die Frage, ob überhaupt eine Beschwerdestelle für Beschwerden nach § 13 Abs. 1 AGG errichtet wird, unterliegt nicht der Mitbestimmung de...mehr

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Beschwerdestelle, AGG / 6 Art der Bekanntgabe/Information

Jedenfalls als Erst- oder Mindestmaßnahme sollten die Personalabteilung und/oder die Vorgesetzten als Beschwerdestellen benannt werden. Ob darüber hinaus weitere Stellen installiert werden, sollte einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Betriebs und Unternehmens vorbehalten bleiben. Die Information kann in demselben Rahmen und auf die...mehr

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Zuschläge und Zulagen in de... / 2.8.2 Ermittlung des Grundlohns bei Altersteilzeit

Die Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen bestimmt sich nach dem steuerlichen Grundlohn, auf den die vom Gesetzgeber für die begünstigten Arbeiten unterschiedlich festgelegten Zuschlagssätze anzuwenden sind.[1] Unter dem Grundlohn ist dabei der auf eine Arbeitsstunde entfallende Anspruch auf laufenden Arbeitslohn zu verstehen, den ein Arbeitnehm...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.3.2 Mittelbare Benachteiligung

Rz. 46 Verboten ist nicht nur eine unmittelbare, sondern auch eine mittelbare Benachteiligung. Eine solche liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grunds gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können. Im Unterschied zur unmittelbaren Benachteiligung reicht hier die bloß...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.3.1 Unmittelbare Benachteiligung

Rz. 43 Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person eine weniger günstige Behandlung erfährt als sie eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die Ungleichbehandlung muss wegen eines der in § 1 AGG genannten Diskriminierungsmerkmale erfolgen. Häufig wird sie in einem Unterlassen liegen: Praxis-Beispiel Arb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.4.7 Haftung des Arbeitgebers für Benachteiligungen durch den Betriebsrat

Rz. 63 Die vorstehend genannten, in §§ 13 ff. AGG normierten Rechte der Beschäftigten bestehen gegenüber dem Arbeitgeber. Unstreitig haftet der Arbeitgeber nach diesen Vorschriften, wenn er selbst oder sein gesetzlicher Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfe die Benachteiligung begangen hat.[1] Das Verschulden der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wird dem Arbeitgeber...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.3 Formen der Benachteiligung

Rz. 42 § 7 Abs. 1 AGG, der auch für die Ermittlung einer Benachteiligung i. S. d. § 75 Abs. 1 BetrVG heranzuziehen ist, verbietet sowohl die unmittelbare wie die mittelbare Benachteiligung. § 3 AGG enthält Legaldefinitionen der unterschiedlichen Formen der Benachteiligung: 3.5.3.3.1 Unmittelbare Benachteiligung Rz. 43 Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Pers...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift enthält die wesentlichen Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen durch Arbeitgeber und Betriebsrat. Nach § 75 BetrVG sind beide verpflichtet, für eine Behandlung der Betriebsangehörigen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit zu sorgen. Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Abstammung oder sonstigen Her...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.1 Allgemeines

Rz. 28 Neben dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz enthält § 75 Abs. 1 BetrVG Kriterien, die für sich allein niemals eine unterschiedliche Behandlung von Betriebsangehörigen rechtfertigen, mithin absolute Benachteiligungsverbote darstellen. Als solche nennt § 75 BetrVG die Rasse, die ethnische Herkunft, die Abstammung oder sonstige Herkunft, die Religion oder Wel...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.4.4 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen Alters

Rz. 53 § 10 AGG lässt unter den dort genannten Voraussetzungen eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zu. Die Generalklausel des § 10 Sätze 1 und 2 AGG bestimmt, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Darüber hinaus muss das angewandte Mittel ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.4.5 Entschädigung

Rz. 61 Nach § 15 Abs. 2 AGG kann ein benachteiligter Arbeitnehmer neben dem Schadensersatz auch eine angemessene Entschädigung wegen eines Schadens verlangen, der nicht Vermögensschaden ist. Ersetzt wird in diesem Fall der durch die Diskriminierung erlittene immaterielle Schaden. Es handelt sich hierbei um einen verschuldensunabhängigen Anspruch, der auf Geld gerichtet ist. ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.4.3 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung

Rz. 52 Grundsätzlich verbietet § 7 AGG eine unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion oder Weltanschauungsgemeinschaft. Die Vorschrift des § 9 AGG macht aber von der in der Richtlinie 2000/78/EG [1] eröffneten Möglichkeit Gebrauch, bereits geltende Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten beizubehalten, die bisher schon e...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.2.6 Religion oder Weltanschauung

Rz. 36 Diese beiden Begriffe weisen erhebliche Unschärfen auf. Kennzeichnend für eine Religion ist der transzendente Bezug des Glaubens. Darunter ist die Eingliederung des Einzelnen in einen jenseitigen, nicht mit von den Menschen gesetzten Maßstäben zu beurteilenden und durch wissenschaftliche Erkenntnisquellen nicht erschöpfend zu erklärenden Zusammenhang zu verstehen. Gesc...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.2.11 Sexuelle Identität

Rz. 41 § 75 BetrVG verbietet schließlich die Diskriminierung von im Betrieb Beschäftigten wegen ihrer sexuellen Identität. Dieses Kriterium ist durch das BetrVerf-ReformG 2001 neu in Absatz 1 aufgenommen worden. Unzulässig ist danach eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern, die homosexuell, bisexuell, transsexuell oder zwischengeschlechtlich sind.[1] Dies gilt nic...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.1 Allgemeines

Rz. 24 § 75 Abs. 1 BetrVG verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat dazu darauf zu achten, dass jede Benachteiligung von im Betrieb tätigen Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftl...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.2.2 Ethnische Herkunft

Rz. 32 Auch dieser Begriff stammt aus der Antirassismusrichtlinie. Nach der Rechtsprechung des EuGH[1] kann auf Wertungen nach Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zurückgegriffen werden. Unter einer Ethnie ist grundsätzlich eine Gruppe von Personen zu verstehen, die durch gemeinsame Geschichte, Herkunft, Kultur oder Zusammengehörigkeitsgefühl verbunden s...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.3.3 Belästigung

Rz. 48 Auch eine Belästigung kann eine (verbotene) Benachteiligung darstellen. Dies ist gem. § 3 Abs. 3 AGG dann der Fall, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 AGG genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.2.8 Alter

Rz. 38 Dieses Kriterium ist 2006 neu in § 75 Abs. 1 BetrVG aufgenommen worden. Nach der bis dahin geltenden Regelung in § 75 Abs. 1 Satz 2 hatten Arbeitgeber und Betriebsrat nur darauf zu achten, dass Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden. Seit 2006 haben sie darauf zu achten, dass jede Benachteiligung wegen des Alters unterblei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Überwachungspflicht und Überwachungsrecht

Rz. 14 § 75 BetrVG begründet eine Überwachungspflicht von Betriebsrat und Arbeitgeber. Diese Pflicht besteht allerdings nicht nur im Verhältnis zwischen den Betriebspartnern, sondern auch im Verhältnis des Betriebsrats und der einzelnen Betriebsratsmitglieder gegenüber den Arbeitnehmern des Betriebs ebenso wie im Verhältnis des Arbeitgebers zu den einzelnen Arbeitnehmern.[1]...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.2.10 Geschlecht

Rz. 40 § 75 BetrVG verbietet jede unterschiedliche Behandlung der Betriebsangehörigen wegen ihres Geschlechts. Das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts und der Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau sowie für Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, sind in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verfassungsrechtl...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.4.2 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen

Rz. 51 Gemäß § 8 AGG ist die unterschiedliche Behandlung wegen eines Grunds i. S. d. § 1 AGG zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Eine wesentliche und entscheidende berufliche A...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.4.1 Allgemeines

Rz. 50 Nicht jede unterschiedliche Behandlung wegen eines der Diskriminierungsmerkmale des § 1 AGG stellt eine verbotene Benachteiligung dar. Das Gesetz sieht vielmehr eine Reihe besonderer Tatbestände vor, bei denen eine unterschiedliche Behandlung zulässig ist und keine Benachteiligung im Sinne des § 7 AGG darstellt. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen der allgemeinen ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.2 Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Rz. 25 Neben den in § 75 BetrVG ausdrücklich genannten Diskriminierungsverboten, die auch nach der seit 2006 geltenden Fassung der Regelung nicht abschließend sind, ist auch der arbeitsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten.[1] Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Regel...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.2.1 Rasse

Rz. 31 Das Diskriminierungsmerkmal "Rasse" ist von der Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG vorgegeben. Es weist die Besonderheit auf, dass menschliche Rassen nach den Vorstellungen des deutschen Gesetzgebers nicht existieren. Die Aufnahme dieses Merkmals in den Katalog des § 1 AGG und damit auch des § 75 Abs. 1 BetrVG erfolgte mit dem Ziel, rassistischen Tendenzen entgegenzuw...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.4.6 Ansprüche bei Anwendung kollektivrechtlicher Regelungen

Rz. 62 Nach § 15 Abs. 3 AGG ist der Arbeitgeber bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen, die eine Benachteiligung enthalten, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zur Entschädigung verpflichtet. Der Arbeitgeber ist im Fall des Abschlusses etwa einer Betriebsvereinbarung an die dort getroffenen Vereinbarungen als Vertragspartei gebunden. Er kann zur Durchführ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.2.4 Sonstige Herkunft

Rz. 34 Dieser Begriff knüpft in Abgrenzung zur "ethnischen Herkunft" an das frühere Differenzierungsmerkmal "wegen der Herkunft" in § 75 Abs. 1 BetrVG a. F. an. Es verbietet auch weiterhin eine Benachteiligung wegen der örtlichen, regionalen oder sozialen Herkunft.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.4.3 Leistungsverweigerungsrecht

Rz. 59 Gemäß § 14 AGG haben Beschäftigte unter den nachfolgenden Voraussetzungen ein Leistungsverweigerungsrecht: Der Beschäftigte muss Opfer einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz geworden sein; der Arbeitgeber ergreift keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung; das Leistungsverweigerungsrecht besteht nur insowei...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 5.4 Unabdingbarkeit

Rz. 59 § 2 EFZG gilt zugunsten des Arbeitnehmers zwingend. Denn nach § 12 EFZG kann, abgesehen von § 4 Abs. 4 EFZG, nicht zuungunsten des Arbeitnehmers von den Vorschriften des EFZG abgewichen werden. § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG enthält aber nur eine Tariföffnungsklausel für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Deshalb kann nicht einmal ein Tarifvertrag Rechte...mehr

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ABC der Werbungskosten / Ehescheidung

Literatur: Tiedke, FR 1985, 631; Tiedke, BB 1988, 2079 Aufwendungen für eine Ehescheidung und die Scheidungsfolgen sind immer privat veranlasst. Die Scheidung betrifft den personenrechtlichen Status des Stpfl. und kann daher nicht mit der beruflichen Sphäre zusammenhängen. Das gilt auch, wenn der Stpfl. im Hinblick auf seine berufliche Stellung einer großzügigen Regelung der ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitszeitkonto / 2.1 Individualarbeitsrechtliche Grundlage

In individual-arbeitsrechtlicher Hinsicht ist die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos eine Abrede zur flexiblen Gestaltung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Dem Arbeitszeitkonto liegt dabei die Idee zugrunde, dass der Arbeitnehmer ein verstetigtes Monatsentgelt erhält und die diesem Entgelt entsprechende Arbeitszeit variabel eingeteilt werden kann. Die Flexibilisieru...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 1.3.5 Doppelbelastung von Beteiligungserträgen

Rz. 53 Eine weitere Besonderheit der Abgeltungsteuer ist die Gleichbehandlung von Dividenden und Zinserträgen. Diese unterwirft der Gesetzgeber gleichermaßen dem besonderen Proportionaltarif i. H. v. 25 % nach § 32d Abs. 1 S. 1 EStG, obwohl Dividenden bei der ausschüttenden Kapitalgesellschaft im Regelfall mit KSt vorbelastet sind, während Zinserträge beim Schuldner der Zins...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 1.3.2 Besonderer proportionaler Steuertarif

Rz. 41 Die deutlichste Ungleichbehandlung, die die Einführung der Abgeltungsteuer mit sich bringt, ist der proportionale Sondertarif für die Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG i. H. v. lediglich 25 % (§ 32d Abs. 1 S. 1 EStG), während die Einkünfte der anderen Einkunftsarten wie bisher dem allgemeinen Progressivtarif nach § 32a Abs. 1 EStG i. H. v. bis zu 45 % u...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Beratungsgebot, § 120 Abs. 1 Satz 1

Rn 24 Gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 sollen Insolvenzverwalter und Betriebsrat über eine einvernehmliche Herabsetzung der die Insolvenzmasse belastenden Leistungen beraten. Dies beinhaltet auch die Befugnis, die durch Betriebsvereinbarung geregelten Leistungen vollständig aufzuheben. Eine gerichtlich erzwingbare Verpflichtung zur Beratung besteht nicht.[63] Eine Einigungsstelle z...mehr

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§ 5 Ermittlung des Sachverh... / IV. Abwehr unzulässiger Anhörung

Rz. 109 Eine Anhörung der Parteien erfolgt oft aber mit dem Ziel, ihr ungünstige Geständnisse zu entlocken. Das ist vor allem deshalb so bedenklich, weil sich eine Partei ihrer Anhörung leicht entziehen kann, indem sie der Ladung keine Folge leistet; sie riskiert dann zwar, dass gegen sie ein Ordnungsgeld verhängt wird, doch schmerzt das häufig weniger, als sich einer peinli...mehr

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§ 5 Ermittlung des Sachverh... / III. Literatur

Rz. 108 Während sich also in der (veröffentlichten) Rspr. der Instanzgerichte Tendenzen abzeichnen, die Unterscheidung von Parteianhörung und Parteivernehmung aufzugeben, hält die (Kommentar-)Literatur, auch diejenige, die einer Ausweitung der Anwendung des § 448 ZPO das Wort redet, vgl. Rdn 172, eher an einer einschränkenden Auslegung des § 141 ZPO fest.[247] Erhebliche Bede...mehr

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Sauer, SGB III § 368 Aufgab... / 2.5 IT-System zur Unterstützung der örtlichen rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit zur Integration junger Menschen

Rz. 12f Abs. 2a schafft eine Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mehrerer Träger, z. B. in den Jugendberufsagenturen. Damit sollen insbesondere Bedenken in Bezug auf die zulässige Datenübermittlung ausgeräumt werden. Die in der Gesetzesbegründung genannten Jugendberufsagenturen stellen keine abschließende Benennung dar, es ist vielmehr davon auszugehen, dass alle Bündniss...mehr

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Sauer, SGB III Einführung / 1 Arbeitsförderung nach dem Arbeitsförderungs-Reformgesetz (Eingliederung der Arbeitsförderung in das SGB III)

Rz. 1 Mit der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts als Drittes Buch in das Sozialgesetzbuch wollte der Gesetzgeber ungelöste Probleme angehen: ungünstige Erwerbschancen für Arbeitslose, kaum sichtbare Strategien zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, unübersichtliches, komplexes und kaum anwendbares Arbeitsförderungsrecht im Arbeitsförderungsgesetz, nicht ausgeschöpftes Potenzi...mehr

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Jansen, SGB X § 69 Übermitt... / 2.2.1 Übermittlung an gleichgestellte Leistungsträger (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 14 Abs. 2 Nr. 1 betrifft vor allem Fälle, in denen Sozialleistungen auf anderen Gesetzen als dem SGB beruhen. Die zuständigen Stellen werden im Hinblick auf eine zulässige Datenübermittlung den Stellen nach § 35 SGB I gleichgestellt (sog. Quasi-Leistungsträger), soweit sie die Daten zur Erfüllung einer gesetzlich oder tarifvertraglich geregelten Aufgabe benötigen. Rz. 15...mehr

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Wehrübung / 5 Benachteiligungsverbot

Zusätzlich zum Kündigungsschutz schützt das ArbPlSchG den an der Wehrübung teilnehmenden Arbeitnehmer allgemein und umfassend vor Benachteiligungen.[1] Benachteiligung meint dabei alle Schlechterstellungen hinsichtlich rechtlicher und tatsächlicher Arbeitsbedingungen. Es muss eine kausale Verbindung zwischen der konkreten benachteiligenden Maßnahme und der Teilnahme an einer...mehr

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Wehrübung / Zusammenfassung

Begriff Die Wehrübung ist eine der gesetzlich vorgesehenen Wehrdienstarten. Auch nach Aussetzen der Wehrpflicht zum 1.7.2011 können sich ehemalige Soldaten (Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit oder Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach dem bis 30.6.2011 geltenden Recht geleistet haben) freiwillig zu einer Wehrübung melden. Durch das Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatz...mehr

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Bildungsurlaub Baden-Württe... / 8 Fortzahlung des Arbeitsentgelts, Verbot von Erwerbstätigkeit und Benachteiligung (§ 8 BzG BW)

Rz. 52 (1) Während der Bildungszeit und im Fall der Erkrankung während der Bildungszeit wird das Arbeitsentgelt fortgezahlt und entsprechend den §§ 9, 11 und 12 des BUrlG berechnet. (2) Während der Inanspruchnahme der Bildungszeit darf keine dem Zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. (3) Niemand darf wegen der Inanspruchnahme der Bildungszeit b...mehr