Fachbeiträge & Kommentare zu Drittstaat

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 15.2 Nicht-EU-Unternehmen

Rz. 90 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach italienischem Recht eine Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus. Dies bedeutet, dass Italien Vorsteuerbeträge nur vergütet, wenn das andere Land dies ebenfalls an italienische U...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Beklagtes Unternehmen mit Sitz im Nicht-EU-Ausland.

Rn 4 Hat das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der EU, so ist die Brüssel-Ia-VO idR nicht anwendbar. Für Individualklagen gilt zwar der Verbrauchergerichtsstand des Art 18 Abs 1 Brüssel Ia-VO auch gegen Unternehmen aus Drittstaaten; dieser ist aber auf Verbandsklagen mangels Vertragsbeziehung des Verbands mit dem Unternehmer nicht anwendbar (vgl EuGH C-167/00 – Henkel = ECLI...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 15.2 Nicht-EU-Unternehmen

Rz. 73 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach luxemburgischem Recht keine Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus. Luxemburg vergütet grundsätzlich an Antragsteller aus allen Drittstaaten. Anträge können für ganze Kj. gestell...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Europarecht und die Unterscheidung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht

Rz. 16 [Autor/Stand] Aufgrund der Entscheidung des EuGH v. 11.12.2003[2] zur Unzulässigkeit des fehlenden Schuldenabzugs bei beschränkter Steuerpflicht in den Niederlanden ist auch bei Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer der Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 Abs. 1 EG, jetzt Art. 63 AEUV) und Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 EG, jetzt Art. 49 ff. AEUV) zu bea...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 15.2 Nicht-EU-Unternehmen

Rz. 75 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach finnischem Recht keine Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus. Finnland vergütet grundsätzlich an Antragsteller aus allen Drittstaaten. Anträge können für ganze Kj. oder für Peri...mehr

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Fassung Brüssel IIb-VO

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach den Stellungnahmen des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Soziala...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 2 Brüssel IIb-VO – Begriffsbestimmungen.

Gesetzestext (1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ›Entscheidung‹ eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats einschließlich einer Verfügung, eines Beschlusses oder eines Urteils, mit der die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe ausgesprochen wird, oder in Verfahren betreffend die elter...mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 3.13.1 Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2014

Rz. 175 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Seit dem 01.01.2010 bestimmt sich im B2B-Bereich der Leistungsort bei Güterbeförderungen (Leistungen i. S. d. § 3b Abs. 1 S. 3 und Abs. 3 UStG), selbstständigen Güterbeförderungsnebenleistungen (Beladen, Entladen, Umschlagen oder bei ähnlichen mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammenhang stehenden Leistungen i. S. d. § 3b Abs. 2 UStG...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Überblick

Rz. 85 [Autor/Stand] Nach § 13a Abs. 4, Abs. 9a ErbStG und § 13b Abs. 10 ErbStG hat sich der Katalog der gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen erheblich erweitert. Danach stellen die für die Feststellung nach § 151 BewG örtlich zuständigen Finanzämter (s. § 152 BewG) neben den in § 151 BewG genannten Besteuerungsgrundlagen folgende weitere Besteuerungsgrundlagen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 35 Brüssel Ia-VO

Zusammenfassung Art. 35 Brüssel Ia-VO0 Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen können bei den Gerichten dieses Mitgliedstaats auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist. Rn 1 Die Vorschrift dient der Effektuierung des grenzüber...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anerkennungsversagungsgründe.

Rn 1b Lit a enthält die Ordre-public-Klausel, nach der ausdrücklich das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist (vgl eingehend BGH FamRZ 15, 1011: Bestellung eines Verfahrensbeistandes ist nicht erforderlich). Da der Verstoß ›offensichtlich‹ sein muss, reicht im Falle einer Sorgerechtsregelung eine nur kindeswohlwidrige Entscheidung nicht aus, es kommt dann nur eine Abänderun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Konkurse und Vergleiche.

Rn 15 Für Insolvenzverfahren gilt die Insolvenz-VO 2015/848 . Die Ausnahme gem lit b schließt hieran begrifflich nahtlos an und ist im systematischen Einklang hiermit europäisch-autonom auszulegen. Sie erfasst Verfahren, die auf der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung beruhen und ein Eingreifen des Gerichts zum Zwecke von Liquidation oder Fortführung vorsehen bzw unm...mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.10.1 Allgemeines

Rz. 73 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 § 6 Abs. 3a UStG regelt die Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung in Fällen des nichtkommerziellen Reiseverkehrs ("Export über den Ladentisch"). In den Anwendungsbereich der Vorschrift fällt auch die Lieferung von Waren im Transitbereich deutscher Flughäfen in sog. Duty-Free-Läden (vgl. BFH, Urteil vom 03.11.2005, Az: V R 63/02, BStBl II 2006,...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.7 Grenzpendler

Tz. 31 Stand: EL 136 – ET: 04/2024 Grenzpendler pendeln normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus zu ihrem Arbeitsplatz in einem anderen Staat. Sollten diese nun vermehrt ihrer Tätigkeit im Home Office nachgehen, kann dies auch steuerliche Folgen auslösen, etwa dann, wenn nach den zugrunde liegenden Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens der beiden betroffenen Staaten ...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.1.2 Beförderungsleistung/Besorgungsleistungen

Rz. 20 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Aus der Sicht des § 4 Nr. 3 UStG ist die Vorschrift des § 3 Abs. 11 UStG (Dienstleistungskommission) v.a. für die Spediteure von Bedeutung. Nach § 453 Abs. 1 HGB besorgt der Spediteur die Versendung eines Gutes, seine Leistung fällt daher grundsätzlich über § 3 Abs. 11 UStG in den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 3 UStG. Besorgt der Spediteur ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32006R1896 Art. 21 EuMVVO – Vollstreckung.

Gesetzestext (1) Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung gilt für das Vollstreckungsverfahren das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats. Ein vollstreckbar gewordener Europäischer Zahlungsbefehl wird unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckbar gewordene Entscheidung. (2) Zur Vollstreckung in einem anderen Mitgliedsta...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Regelungsgehalt.

Rn 2 Art 30 betrifft die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen (zu öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen s Art 65). Erfasst sind grds alle Entscheidungen im sachlichen Geltungsbereich der VO. Die Gründe für die Nichtanerkennung sind auf ein Mindestmaß beschränkt. Folge ist für Deutschland ua, dass im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Anwendungsbereich.

Rn 4 Die Vorschrift gilt nur, wenn der Kläger – auch eine juristische Person (EuGH NJW 93, 2431) – seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz (BGH NJW-RR 05, 148, 149 [BGH 30.06.2004 - VIII ZR 273/03]) nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR hat. Seit dem 1.1.21 gilt § 110 auch bei Sitz/Aufenthalt im Vereinigten Königreich (Brexit; BGH v 1.3.21 – X ZR 54/19, juris Rz ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Internationale Zuständigkeit.

Rn 5 Die Verbraucherschlichtungsstellen stehen (wie sich aus einem Umkehrschluss aus Abs 4 ergibt) Verbrauchern aus der ganzen Welt offen. Das gilt für Verbraucher aus EU-Staaten und Staaten des EWR (Norwegen, Island, Liechtenstein) zwingend. Die Zuständigkeit für Verbraucher aus Drittstaaten kann die einzelne Verbraucherschlichtungsstelle ausschließen (Abs 4).mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 3.3.2 Innergemeinschaftlicher Warenverkehr (Grundzüge)

Rz. 80 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Bis einschließlich 1992 war eine Warenlieferung von Deutschland in das Ausland (Export) als so genannte Ausfuhrlieferung steuerfrei (§§ 4 Nr. 1, 6 UStG), wenn die Ausfuhr buch- und belegmäßig nachgewiesen wurde. Dies gilt seit 1993 nur noch im Verhältnis zu Drittstaaten. Innerhalb der EU wird der Warenexport umsatzsteuerlich nunmehr als i. g....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Anhängige Verfahren im Ausland.

Rn 5 Ob im Ausland erhobene Verbands- oder Gruppenklagen eine Sperrwirkung im Inland entfalten, ist in § 8 nicht geregelt. Dafür sind die allgemeinen Regeln heranzuziehen, dh für Verfahren im EU-Ausland die Art 29 ff Brüssel I-VO (dazu Touw/Tzankova NIPR 23, 9) und für Verfahren in Drittstaaten die übliche Anerkennungsprognose (s § 261 ZPO Rn 14).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 75 Brüssel IIb-VO – Sicherheitsleistung, Hinterlegung.

Gesetzestext Einer Partei, die in einem Mitgliedstaat die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, darf wegen ihrer Eigenschaft als ausländischer Staatsangehöriger oder wegen Fehlens eines gewöhnlichen Aufenthalts im Vollstreckungsmitgliedstaat keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, au...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines und Zweck.

Rn 1 Die Vorschrift regelt nicht-ausschließliche besondere Gerichtsstände. Mit Rücksicht auf den Schutzzweck des Art 4 scheidet eine ausdehnende Anwendung idR aus. Die Vorschriften gehen ins Leere, wenn sie auf Drittstaaten verweisen; es bleibt in diesen Fällen bei Art 4 (EuGH Slg 89, 341). Die auf den Streitgegenstand bezogenen Zuständigkeiten in Nr 1 und 2 begründen eine Z...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 15.2 Nicht-EU-Unternehmen

Rz. 75 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach litauischem Recht eine Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus. Aktuell wird nur an Unternehmen aus Armenien, Großbritannien, Island, Kanada, Norwegen, der Schweiz und der Türkei...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 15.2 Nicht-EU-Unternehmen

Rz. 75 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach irischem Recht keine Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus. Anträge können für ganze Kj. oder für Perioden von mindestens drei Kalendermonaten gestellt werden. Der Mindestvergütu...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 15.2 Nicht-EU-Unternehmen

Rz. 73 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach griechischem Recht eine Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus. Griechenland vergütet aktuell daher nur an Antragsteller aus der Schweiz oder aus Norwegen. Britische Unternehmen...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.5 Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren (§ 27 Abs. 14 UStG)

Rz. 20 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 § 18 Abs. 9 UStG beinhaltet die Reglungen zum Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren, das ausländische Unternehmer betrifft, die ihre Ansprüche auf Zurückerhalt entstandener deutscher Vorsteuerbeträge nicht im "normalen" Voranmeldungsverfahren befriedigen können, weil sie für Zwecke von steuerbaren Ausgangsumsätzen im Inland nicht umsatzsteuerlich ...mehr

Lexikonbeitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 15.2 Nicht-EU-Unternehmen

Rz. 75 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach bulgarischem Recht eine Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus. Aktuell besteht u. a. mit folgenden Staaten Gegenseitigkeit: Großbritannien, Island, Israel, Kanada, Nordmazedoni...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 15.2 Nicht-EU-Unternehmen

Rz. 71 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach schwedischem Recht keine Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus. Dies bedeutet, dass Schweden grundsätzlich an Antragsteller aus allen Staaten Vorsteuern vergütet. Anträge können...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 15.2 Nicht-EU-Unternehmen

Rz. 74 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach zyprischem Recht eine Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus. Aktuell besteht nur Gegenseitigkeit mit Israel und der Schweiz. Verhandlungen mit Großbritannien laufen. Anträge kön...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 15.2 Nicht-EU-Unternehmen

Rz. 71 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach estnischem Recht eine Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus. Es gibt hierzu keine offiziellen Veröffentlichungen, doch wird i. d. R. an Unternehmen aus Island, Israel, Norwegen...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2 Vorsicht bei Drittlandsfragen

Rz. 11 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Das Umsatzsteuerrecht kennt keine DBA; jedes Land der Welt regelt seine Umsatzsteuerfragen damit grundsätzlich autark. Rz. 12 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Viele Drittstaaten haben sich aber – ob der Vorteile des Vorsteuerabzugs (Arbeitsteilung bleibt unbesteuert!) – bei der Gestaltung ihres eigenen Umsatzsteuerrechts an den Grundsätzen und Leitli...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 1 Allgemeines und Überblick über die Vorschrift

Rz. 1 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 § 18g UStG bestimmt ausschließlich, auf welchem Weg ein im Inland ansässiger Unternehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern stellt, diesen Antrag zu stellen hat. Das deutsche Recht dagegen kennt für Anträge im Inland ansässiger Unternehmer, die in Drittstaaten gestellt werden, anders als § 18g UStG fü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Ausländisches Gericht.

Rn 5 Erhebung der Klage vor einem ausl Gericht, wenn mit Anerkennung der ausl Entscheidung zu rechnen ist (BGH NJW 86, 2195 [BGH 10.10.1985 - I ZR 1/83]). Ob und wann Rechtshängigkeit im Ausland eingetreten ist, richtet sich nach der lex fori des ausl Gerichts (BGH NJW-RR 92, 642 [BGH 12.02.1992 - XII ZR 25/91]). Es verstößt gegen den deutschen ordre public, wenn das ausl Ge...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 15.2 Nicht-EU-Unternehmen

Rz. 70 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Anträge können in niederländischer, englischer oder deutscher Sprache gestellt werden. Gegenseitigkeit wird nicht verlangt. Ein Antrag ist grundsätzlich bis zum 30.06. des Folgejahres einzureichen. In den Niederlanden kann der An...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 72 Brüssel Ia-VO

Zusammenfassung Art. 72 Brüssel Ia-VO0 Diese Verordnung lässt Vereinbarungen unberührt, durch die sich die Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 nach Artikel 59 des Brüsseler Übereinkommens von 1968 verpflichtet haben, Entscheidungen der Gerichte eines anderen Vertragsstaats des genannten Übereinkommens gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gew...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.4.2 Schritt 2: Einkauf einer externen Beratung empfehlen

Rz. 26 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Das Umsatzsteuerrecht kennt keine DBA. Jedes Land der Welt regelt seine Umsatzsteuerfragen damit grundsätzlich autark (vgl. Rz. 11). Viele Drittstaaten haben sich aber – ob der Vorteile des Vorsteuerabzugs (Arbeitsteilung bleibt unbesteuert!) – bei der Gestaltung ihres eigenen Umsatzsteuerrechts an den Grundsätzen und Leitlinien des europäisc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 68 Brüssel Ia-VO

Zusammenfassung Art. 68 Brüssel Ia-VO(1) Diese Verordnung tritt im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten an die Stelle des Brüsseler Übereinkommens von 1968, außer hinsichtlich der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, die in den territorialen Anwendungsbereich des genannten Übereinkommens fallen und aufgrund der Anwendung von Artikel 355 AEUV von dieser Verordnung ausgesch...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 15.2 Nicht-EU-Unternehmen

Rz. 72 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach dänischem Recht keine Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus. Dies bedeutet, dass Dänemark grundsätzlich an Antragsteller aus allen Staaten Vorsteuern vergütet. Anträge können fü...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 15.2 Nicht-EU-Unternehmen

Rz. 74 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach spanischem Recht Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus. Spanien vergütet derzeit lediglich Antragstellern aus Kanada, Israel, Japan Monaco, Norwegen, der Schweiz und dem Verein...mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.2.3 Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung (KF-VO)

Rz. 37 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Diese VO gilt für die Versendung von Waren in Kleinsendungen bis zu einem Warenwert je Sendung von 45 EUR. Kleinsendungen sind gelegentliche Sendungen nicht kommerzieller Art, die von natürlichen Personen aus Drittstaaten unentgeltlich an andere natürliche Personen gesandt werden und ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch im Haush...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 15.2 Nicht-EU-Unternehmen

Rz. 76 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach französischem Recht keine Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus. Der Mindestvergütungsbetrag in einem Antrag für weniger als ein, aber mindestens ein Vierteljahr muss 400 EUR be...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 15.2 Nicht-EU-Unternehmen

Rz. 72 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach lettischem Recht eine Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus. Aktuell wird nur an Unternehmen aus Großbritannien, Island, Monaco, Norwegen und der Schweiz die Vorsteuer vergütet...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 15.2 Nicht-EU-Unternehmen

Rz. 73 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach portugiesischem Recht Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus. Allerdings gibt es keine verbindliche Regelung, und es sind Fälle bekannt, in denen Antragstellern aus dem gleichen...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.3.2 Begriffsbestimmungen

Rz. 37 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Der Linienverkehr umfasst die regelmäßige Beförderung von Personen auf einer zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichteten und genehmigten Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- oder aussteigen können. Mitzuführen ist die Genehmigung für jede Teilstrecke der von der jeweiligen Linie zu befahrenden ...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 15.2 Nicht-EU-Unternehmen

Rz. 73 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach rumänischem Recht eine Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus. Aktuell wird i. d. R. nur an Unternehmen aus Norwegen, Serbien und der Schweiz die Vorsteuer vergütet. Es ist nich...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 15.2 Nicht-EU-Unternehmen

Rz. 80 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach belgischem Recht keine Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus. Dies bedeutet, dass Belgien grundsätzlich an Antragsteller aus allen Staaten Vorsteuern vergütet. Anträge können fü...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 15.2 Nicht-EU-Unternehmen

Rz. 74 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach maltesischem Recht keine Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus. Dies bedeutet, dass Malta grundsätzlich an Antragsteller aus allen Staaten Vorsteuern vergütet. Anträge können fü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 67 Brüssel Ia-VO

Zusammenfassung Art. 67 Brüssel Ia-VO0 Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen, die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit oder die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regeln und in Unionsrechtsakten oder in dem in Ausführung dieser Rechtsakte harmonisierten einzelstaatlichen Recht enthalten sind. Rn 1 Die Norm spricht d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. EU-rechtlicher ordre public.

Rn 63 Normen, die zum EU-rechtlichen ordre public gehören, wie zB Art 81, 82 EGV, sind von den Gerichten vAw anzuwenden (EuGH, Slg 06, I-6653 Rz 31 – Manfredi). Sie sind daher wie Normen zu behandeln, die zum nationalen ordre public gehören, wie etwa die zwingenden Verbotsnormen der §§ 1, 19–21 GWB. Der EuGH hat mit dem Achmea-Urteil von 2018 (C-284/16, Rz 62) und seine hier...mehr