Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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Niederlande / IV. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten mit Kindern

1. Die gesetzliche Verteilung Rz. 93 Das niederländische Erbrecht beinhaltet eine gesetzliche Überlebendenregelung für verheiratete Personen mit Kindern. Wenn ein verheirateter Erblasser stirbt, werden der überlebende Ehegatte und die Kinder Erben. Der überlebende Ehegatte wird vom Gesetz jedoch weitgehend bevorzugt, weil er das alleinige Eigentum der Güter des Nachlasses erh...mehr

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Frankreich / 5. Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten

a) Allgemeines Rz. 75 Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist in Art. 756 ff. C.C. geregelt. Erbberechtigt ist nach Art. 732 C.C. der nicht rechtskräftig geschiedene[72] Ehegatte. Mit Gesetz Nr. 2013–404 vom 17.5.2013, das am 18.5.2013 in Kraft getreten ist, wurde in Frankreich die (echte) gleichgeschlechtliche Ehe eingeführt, gleichgeschlechtlichen Ehepaaren ...mehr

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Deutschland / IV. Erbrecht des Ehegatten

1. Voraussetzungen des gesetzlichen Ehegattenerbrechts Rz. 19 Voraussetzung des Ehegattenerbrechts ist in erster Linie das Bestehen einer wirksamen Ehe mit dem Erblasser im Todeszeitpunkt. Seit dem 28.6.2017 ist "Ehe" im Sinne des Gesetzes eine Ehe zwischen Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts.[15] An einer "Ehe" fehlt es, wenn die Ehe rechtskräftig aufgehoben wur...mehr

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Norwegen / 3. Erbrecht des Ehegatten

a) Umfang des Erbrechts Rz. 20 Die Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten beruht auf den gesetzlichen Regelungen des Erbgesetzes über das gesetzliche Erbrecht, über das Mindesterbe des Ehegatten, über das Recht, den Nachlass ungeteilt zu übernehmen (uskifte), sowie über das testamentarische Erbrecht. Weiterhin hat der eheliche Güterstand Bedeutung für den Umfang des Rechts...mehr

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Rumänien / II. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten

1. Die Erbberechtigung des Ehegatten Rz. 12 Der überlebende Ehegatte gehört keiner der Ordnungen an, sondern erbt konkurrierend mit und neben diesen. Er erbt zu bestimmten Bruchteilen neben den Verwandten des Erblassers. Voraussetzung der Erbberechtigung ist, dass zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers eine wirksame Ehe besteht. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht erlischt nich...mehr

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Ungarn / 3. Die gesetzliche Erbberechtigung des Ehegatten

a) Allgemeines Rz. 47 Das Ehegattenerbrecht richtet sich im ungarischen Recht danach, wer neben dem überlebenden Ehegatten zur gesetzlichen Erbfolge berufen ist. Rz. 48 Sind keine Abkömmlinge vorhanden und sind die Eltern des Erblassers schon vor dem Erblasser verstorben, erbt der Ehegatte nach der allgemeinen Erbfolge und wird Alleinerbe.[47] Rz. 49 Neben den Abkömmlingen steh...mehr

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Irland / 3. Erbrecht des Ehegatten

a) Erbberechtigung und Erbquote Rz. 40 Im irischen Recht erhält der überlebende Ehegatte – anders als in vielen anderen Common-Law-Rechtsordnungen – eine feste Erbquote. Die Höhe seiner Beteiligung hängt davon ab, ob er mit Nachkommen oder sonstigen Verwandten zusammentrifft. Neben Abkömmlingen erhält der überlebende Ehegatte eine Erbquote von zwei Dritteln. Das verbliebene D...mehr

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Luxemburg / 4. Gesetzliches Erbrecht des überlebenden Ehegatten

a) Gesetzliche Erbfolge Rz. 50 Der überlebende Ehegatte (conjoint survivant) ist erbberechtigt, soweit die Ehe zwischen ihm und dem Erblasser nicht geschieden ist und kein rechtskräftiges Urteil auf Trennung von Tisch und Bett vorliegt, Art. 767 Cciv. Rz. 51 Der überlebende Ehegatte ist gesetzlicher Erbe zweiter Ordnung. Hinterlässt der Erblasser neben dem Ehegatten keine Kind...mehr

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Bulgarien / III. Erbrecht des Ehegatten

1. Einfluss des Güterrechts Rz. 23 Nach bulgarischem Familienrecht ist die eheliche Errungenschaftsgemeinschaft zwingender gesetzlicher Güterstand. Dies bedeutet, dass dingliche Rechte und Kontoguthaben, die im Laufe der Ehe durch gemeinsamen Beitrag der Ehegatten erworben bzw. angespart worden sind, beiden Ehepartnern zu gemeinsamem Eigentum zustehen. Der gemeinsame Beitrag ...mehr

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Frankreich / b) Die institution contractuelle durch Dritte zugunsten künftiger Ehegatten

Rz. 136 Art. 1082 Abs. 1 C.C. bestimmt, dass Dritte im Ehevertrag über das gesamte Vermögen, das sie im Tod hinterlassen, oder einen Teil davon zugunsten der Ehegatten oder für den Fall, dass der donateur diese überlebt, zugunsten der aus der Ehe hervorgehenden Kinder verfügen können. Eine institution contractuelle durch Dritte zugunsten künftiger Ehegatten muss in deren Ehe...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / b) Erblasser in erster Ehe verheiratet

Rz. 44 Ist der Erblasser in erster Ehe verheiratet und existieren keine Kinder oder nur gemeinsame Kinder mit diesem längstlebenden Ehegatten, so fällt der gesamte Nachlass zunächst dem längstlebenden Ehegatten, gewissermaßen einem unbefreiten Vorerben vergleichbar, alleine zu, und zwar auch vor den gemeinsamen Kindern der Ehegatten (ÄB 3:1). Dies gilt aber nicht, wenn im Ze...mehr

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Finnland / c) Recht auf finanzielle Unterstützung für Kinder, den überlebenden Ehegatten und den Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Rz. 16 Sind für die Erziehung und Ausbildung eines Kindes des Erblassers Mittel über das hinaus erforderlich, was dem Kind als Erbe zufällt, so ist ihm gem. PK 8:1 eine einmalige Unterstützung zu gewähren. Auch dem überlebenden Ehegatten, dem/der Verlobten und dem Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft der selbst nicht für sein Auskommen sorgen kann, ist gem. PK 8:2 ei...mehr

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Belgien / 1. Tarif für Erwerber in gerader Linie, Ehegatten, Zusammenwohnende

Rz. 202 Bei Erben und Vermächtnisnehmern, die mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt waren, unter Ehegatten und Zusammenwohnenden wird das Nachlassvermögen in unbewegliche Güter einerseits, bewegliche Güter andererseits aufgespalten. Der Wert der Immobilie, welche durch den Erblasser und seinen Ehepartner oder den Partner, mit dem er zusammenwohnte, zum Zeitpunkt des To...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / 4. Vermögensbewertung

Rz. 147 Gemäß ÄB 20:4 ist das Vermögen bei Errichtung des Nachlassverzeichnisses zu bewerten. Auszugehen ist hierbei regelmäßig von den wirklichen Werten. Bei Grundeigentum ist es jedoch gebräuchlich und akzeptiert, den Steuereinheitswert des vor dem Todesfalle maßgeblichen Jahres anzusetzen, der die Grundlage der Grundstücksbesteuerung des Vorjahres bildete. Bestimmte Anspr...mehr

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Polen / 1. Die Erbordnungen

Rz. 17 Die gesetzliche Erbfolge ist in den Art. 931–940 Zivilgesetzbuch (ZGB)[17] geregelt. Der Gesetzgeber hat die Vorschriften, die die Erbfolge betreffen, insbesondere die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge, ausführlich bestimmt. Am 28.6.2009 ist das Gesetz zur Änderung des Zivilgesetzbuches[18] in Kraft getreten, das zu umfangreichen Änderungen bei der gesetzlichen Erb...mehr

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Serbien / C. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 8 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Es gelten die Regeln der Repräsentation und der Erbfolge nach Stämmen (Art. 9 serbErbG). Eheliche, nichteheliche und adoptierte Abkömmlinge erben gleichberechtigt. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers; bei Vorversterben eines Elternteils treten dessen Abkömmlinge in den Erbteil jeweils ihres Vorv...mehr

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Republik Nord-Mazedonien / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 3 Das materielle Erbrecht ist in dem am 20.9.1996 in Kraft getretenen Erbgesetz (mazErbG) enthalten, welches das vormalige Erbgesetz aus dem Jahre 1973 abgelöst hat.[5] Rz. 4 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind gem. Art. 13 mazErbG die Kinder und der Ehegatte. Für Abkömmlinge der Kinder gelten die Regeln über die Repräsentation und die Erbfolge nach Stämmen. Nichtehelic...mehr

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Montenegro / C. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 7 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Es gelten die Regeln über die Repräsentation und die Erbfolge nach Stämmen (Art. 11 montErbG). Eheliche, nichteheliche und adoptierte Abkömmlinge erben gleichberechtigt (Art. 10 montErbG). Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers; bei Vorversterben eines Elternteils treten dessen Abkömmlinge ein, ers...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / c) Erblasser in zweiter (oder weiterer) Ehe verheiratet

Rz. 54 Ist der Verstorbene in zweiter (oder weiterer) Ehe verheiratet und hat dieser Kinder aus vorherigen Beziehungen (z.B. Kinder aus vorheriger Ehe oder uneheliche Kinder; särkullsbarn ), die nicht zugleich Kinder des längstlebenden Ehegatten sind, so ist es auch hier so, dass diese Kinder sogleich ihren Erbanteil einfordern können, d.h. im Verhältnis zu diesen fällt der en...mehr

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Slowenien / II. Gesetzliche Erben erster Ordnung

Rz. 14 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Kinder sowie der Ehegatte [26] des Erblassers. Grundsätzlich erben sie zu gleichen Teilen (Art. 11 Abs. 1, 2 ErbG). Uneheliche Kinder sind ehelichen gleichgestellt (Art. 4 Abs. 2 ErbG).[27] Rz. 15 Das Familiengesetzbuch (FamGB)[28] sieht ausschließlich eine Volladoption von Kindern[29] vor (Art. 9, 212 ff. FamGB). Mangels abweic...mehr

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Kroatien / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 7 Das materielle Erbrecht ist in dem am 3.4.2003 in Kraft getretenen Erbgesetz[10] enthalten, welches das noch aus dem Jahr 1955 stammende alte jugoslawische Bundesgesetz über das Erbrecht abgelöst hat.[11] Da die jugoslawische Teilrepublik Kroatien während der Dauer der Zugehörigkeit zur SFR Jugoslawien von ihrer Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Erbrechts keine...mehr

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Luxemburg / a) Gesetzliche Erbfolge

Rz. 50 Der überlebende Ehegatte (conjoint survivant) ist erbberechtigt, soweit die Ehe zwischen ihm und dem Erblasser nicht geschieden ist und kein rechtskräftiges Urteil auf Trennung von Tisch und Bett vorliegt, Art. 767 Cciv. Rz. 51 Der überlebende Ehegatte ist gesetzlicher Erbe zweiter Ordnung. Hinterlässt der Erblasser neben dem Ehegatten keine Kinder oder sonstigen Abköm...mehr

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Irland / c) Übertragung von Ehewohnung und Hausrat (right of appropiation)

Rz. 45 Der überlebende Ehegatte hat im Rahmen der Erbteilung eine Sonderstellung. Zwar richtet sich sein Erbanspruch – wie bei den anderen Begünstigten – grundsätzlich nur auf eine wertmäßige Beteiligung am Nachlass. Er kann aber schriftlich vom personal representative verlangen, dass sein Erbanspruch durch die Übertragung der Ehewohnung (dwelling) und der Hausratsgegenständ...mehr

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Frankreich / b) Höhe des Ehegattenerbrechts

Rz. 76 Der überlebende Ehegatte erhält gem. Art. 757–2 C.C. den gesamten Nachlass zu Eigentum, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge oder Eltern hinterlässt. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn der Erblasser Geschwister oder Geschwisterkinder hinterlässt. Allerdings bestimmt Art. 757–3 C.C., dass im Falle des Vorversterbens der Eltern gegebenenfalls von Vorfahren – nich...mehr

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Irland / a) Erbberechtigung und Erbquote

Rz. 40 Im irischen Recht erhält der überlebende Ehegatte – anders als in vielen anderen Common-Law-Rechtsordnungen – eine feste Erbquote. Die Höhe seiner Beteiligung hängt davon ab, ob er mit Nachkommen oder sonstigen Verwandten zusammentrifft. Neben Abkömmlingen erhält der überlebende Ehegatte eine Erbquote von zwei Dritteln. Das verbliebene Drittel erhalten die Kinder gemä...mehr

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Dänemark / VI. Exkurs: Übernahme von Nachlassgegenständen nach Werteinschätzung

Rz. 64 Die §§ 6 und 7 ARL gestatten den Erben, einzelne Nachlassgegenstände auf der Grundlage einer Werteinschätzung zu übernehmen. Die Erben können nach § 6 ARL innerhalb ihres Erbteils die Nachlassaktiva zum geschätzten Wert übernehmen. Wünschen mehrere Erben denselben Gegenstand, entscheidet das Los. Etwas anderes gilt dann, wenn der Gegenstand für einen der Erben einen b...mehr

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Deutschland / IV. Typische Ehegattentestamente – Berliner Testament

Rz. 89 Typisch für die Gestaltung von Ehegattentestamenten ist, dass Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen und der Nachlass erst nach dem Tod des Letztversterbenden auf einen oder mehrere Dritte (regelmäßig die gemeinsamen Kinder) übergehen soll. Für derartige Gestaltungen ist der Begriff "Berliner Testament" gebräuchlich. Hier bestehen zwei Gestaltungsmöglichkeiten:...mehr

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Litauen / 3. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 38 Je nach Testamentsersteller unterscheidet man Testamente, die von nur einer Person errichtet werden, von solchen, die gemeinschaftlich errichtet werden. Erstere können sowohl öffentlich als auch eigenhändig, Letztere hingegen nur öffentlich errichtet werden. Rz. 39 Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten errichten (Art. 5.43 ff. lit. BGB). Dieses Recht gi...mehr

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Frankreich / c) Die stipulation de parts inégales und die clause d’attribution de la totalité de la communauté

Rz. 196 In den Art. 1520–1525 C.C. findet sich die gesetzliche Regelung der stipulation de parts inégales und der clause d’attribution de la totalité de la communauté. Dabei handelt es sich um Vereinbarungen dahingehend, dass das Gesamtgut bei Beendigung des Güterstands nicht hälftig geteilt wird, sondern dass einem der Ehegatten ohne Verpflichtung zur Ausgleichszahlung ein ...mehr

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Tschechien / 1. Erste Gruppe

Rz. 16 Innerhalb der ersten Gruppe erben Kinder des Erblassers und dessen Ehegatte zu gleichen Teilen (§ 1635 Abs. 1 ZGB). An die Stelle eines Kindes treten ersatzweise dessen Kinder zu gleichen Teilen (§ 1635 Abs. 2 Hs. 1 ZGB). Entsprechendes gilt für die weiteren Abkömmlinge des weggefallenen Kindes (§ 1635 Abs. 2 Hs. 2 ZGB). Im Gegensatz zu § 473 ZGB a.F. wird der eingetr...mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Erben erster Ordnung

Rz. 37 Zur ersten Erbordnung zählen die Abkömmlinge des Erblassers und sein Ehegatte; in der Föderation BuH und BD BuH auch sein nichtehelicher Partner. Innerhalb der ersten Erbordnung erben Kinder des Erblassers und dessen Ehegatte zu gleichen Teilen, Art. 10 ErbG FBuH, Art. 8 ErbG RS, Art. 10 ErbG BD BuH. Bezüglich der Abkömmlinge tritt die Repräsentation nach Stämmen ein....mehr

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Niederlande / 3. Sonstige gesetzliche Rechte

Rz. 103 Wenn der überlebende Ehepartner enterbt wird oder der überlebende Ehepartner erbt nicht alle Assets, hat der überlebende Ehepartner eine Reihe von Willensrechten. Er kann ein Recht auf einen Nießbrauch an der Ehewohnung und am Hausrat geltend machen. Nach Versterben des Erblassers kann der überlebende Ehegatte sechs Monate in der Ehewohnung wohnen bleiben mit Nutzung...mehr

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Frankreich / cc) Güterrechtsstatut bei Eheschließung zwischen dem 1.9.1992 und 29.1.2019

Rz. 7 Für den Zeitraum zwischen dem 1.9.1992 und dem 29.1.2019 gilt in Frankreich das Haager Übereinkommen über das auf Ehegüterstände anwendbare Recht vom 14.3.1978 (HGA). Gemäß Art. 2 HGA handelt es sich dabei um loi uniforme. Die Bestimmungen gelten also aus französischer Sicht auch im Verhältnis zu Deutschland, obgleich Deutschland das Übereinkommen nicht ratifiziert hat...mehr

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Dänemark / 3. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 89 Das gemeinschaftliche Testament ist gesetzlich nicht definiert. Nach den Gesetzesvorarbeiten können auch mehrere Testamente eine gemeinsame testamentarische Verfügung darstellen. Dies setzt voraus, dass eines der Testamente auf das oder die anderen Testament(e) verweist. Ein einseitiger Widerruf (zum Widerruf vgl. Rdn 117) einer gemeinsamen testamentarischen Verfügung...mehr

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Griechenland / I. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 32 Die gesetzliche Erbfolge (Art. 1813 ff. grZGB) beruht auf dem Gesetz.[33] Sie kommt in Betracht, sofern Rz. 33 Gemäß Art. 1710...mehr

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Island / 3. Recht zur Fortsetzung der Gütergemeinschaft (óskipt bú)

Rz. 11 Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft, hat der überlebende Ehegatte das Recht, nach dem Tod des Partners diese Gütergemeinschaft mit den gemeinsamen Kindern fortzusetzen (óskipt bú), es sei denn, der Erblasser hat dies testamentarisch ausgeschlossen (Art. 7 ErbG). Zum ungeteilten Gut gehören mit dem Tod des Ehegatten zum einen die Gegen...mehr

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Niederlande / 1. Die gesetzliche Verteilung

Rz. 93 Das niederländische Erbrecht beinhaltet eine gesetzliche Überlebendenregelung für verheiratete Personen mit Kindern. Wenn ein verheirateter Erblasser stirbt, werden der überlebende Ehegatte und die Kinder Erben. Der überlebende Ehegatte wird vom Gesetz jedoch weitgehend bevorzugt, weil er das alleinige Eigentum der Güter des Nachlasses erhält und den Kindern nur ein F...mehr

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Großbritannien: Schottland / 1. Prior Rights

Rz. 6 Zunächst erhält der überlebende Ehegatte (bzw. der längerlebende Civil Partner)[8] als sog. prior rights folgende Nachlassgegenstände:[9]mehr

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Frankreich / c) Ehegattennießbrauch

Rz. 81 Der Nießbrauch des überlebenden Ehegatten entsteht kraft Gesetzes ohne weitere Bestellungsakte. Die Stellung des Ehegatten als Nießbraucher richtet sich nach Art. 578 ff. C.C. Der Nießbrauch ist gem. Art. 595 C.C. übertragbar, erlischt gem. Art. 617 C.C. jedoch in jedem Fall mit dem Tod des Berechtigten. Der Nießbrauch bezieht sich nach Art. 757 C.C. immer auf sämtlic...mehr

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Schweiz / 3. Gütergemeinschaft

Rz. 162 Für die Gütergemeinschaft kennzeichnend ist das unter den Bestimmungen über das Gesamteigentum[263] stehende Gesamtgut der Ehegatten (Art. 222–224 ZGB). Die gemeinschaftliche Berechtigung der Ehegatten an einem Teil[264] der Einkünfte und des Vermögens führt zu einer materiellen Gleichstellung der Ehepartner in vermögensrechtlicher Hinsicht und bringt damit die Idee ...mehr

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Frankreich / bb) Wohnrecht an der Ehewohnung

Rz. 86 Nach Art. 763 Abs. 1 C.C. hat der überlebende Ehegatte für ein Jahr automatisch das unentgeltliche Nutzungsrecht an der Ehewohnung und dem zugehörigen Mobiliar, sofern die Ehewohnung im Eigentum der Ehegatten stand. Handelt es sich um eine Mietwohnung[74] oder war der Verstorbene lediglich Miteigentümer der Wohnung, so werden dem überlebenden Ehegatten für ein Jahr na...mehr

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Schweiz / 2. Errungenschaftsbeteiligung

Rz. 160 Die Errungenschaftsbeteiligung kennt kein eheliches Vermögen, das in besonderer Weise in den Dienst der ehelichen Gemeinschaft gestellt ist bzw. beiden Ehegatten gemeinsam gehört.[260] Vielmehr sind je zwei getrennte Gütermassen jedes Ehegatten zu unterscheiden: die Errungenschaft (Art. 197 ZGB) und das Eigengut (Art. 198 f. ZGB). Die zu diesen Gütermassen gehörenden...mehr

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Norwegen / c) Recht auf das ungeteilte eheliche Gesamtgut

Rz. 24 Lebte der Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Allgemeinen Gütergemeinschaft norwegischen Rechts, kann der überlebende Ehegatte durch Erklärung das ungeteilte eheliche Gesamtgut übernehmen (uskifte), § 14 Abs. 1 Erbgesetz. Eine solche Erklärung ist innerhalb von 60 Tagen nach dem Todesfall an das Nachlassgericht (tingrett) zu übersenden, § 19 Erbgesetz. Rz. 25 In d...mehr

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San Marino / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 3 Das Zivilrecht ist nicht durchgehend kodifiziert, sondern beruht noch weitgehend auf dem ius commune, wie es in Italien vor dem Inkrafttreten des Code Napoléon galt. Das Gesetz Nr. 49 vom 26.4.1986 (Riforma del Diritto di Famiglia)[3] regelt nun teilweise auch das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten und der Kinder. Rz. 4 Gemäß Art. 137 Reformgesetz erben die Kinder als g...mehr

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Slowakei / 2. Erste Ordnung

Rz. 6 In der ersten Ordnung erben die Kinder und der Ehegatte des Erblassers zu jeweils gleichen Teilen.[2] Die Kinder des Erblassers können ausschließlich in der ersten Ordnung erben und ihre Stellung als Erben ist nicht an eine Erbstellung des Ehegatten gebunden. Falls ein Kind nicht erbt, geht sein Erbteil zu gleichen Teilen auf dessen Kinder über. Erben auch diese Kinder...mehr

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Belgien / a) Umfang des Ehegattenerbrechts

Rz. 40 Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten wurde durch Gesetz vom 14.5.1981[72] grundlegend in der Weise reformiert, dass er neben Verwandten des Erblassers ein weit umfänglicheres eigenes gesetzliches Erbrecht erhält.[73] Der Umfang seines gesetzlichen Erbrechts wird durch den Güterstand,[74] in dem er mit seinem vorverstorbenen Ehepartner gelebt hat, und durch das Vorh...mehr

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Slowenien / III. Gesetzliche Erben zweiter Ordnung

Rz. 26 Sind keine Nachkommen vorhanden, erben die Eltern des Erblassers die Hälfte des Nachlasses zu gleichen Teilen, die andere Hälfte erbt der Ehegatte.[60] Mangels eines Ehegatten erben die Eltern je die Hälfte des gesamten Nachlasses (Art. 14 ErbG). Der Ehegatte ist gesetzlicher Alleinerbe, wenn die Eltern des Erblassers ohne weitere Nachkommen vorverstorben sind (Art. 1...mehr

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Frankreich / f) Avantages matrimoniaux bei der participation aux acquêts

Rz. 207 Auch beim französischen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (participation aux acquêts) kann der überlebende Ehegatte gem. Art. 1581 Abs. 2 C.C. durch Abänderung der Abwicklungsvorschriften auf den Todesfall begünstigt werden. Möglich ist die Vereinbarung einer clause de participation inégale, die bewirkt, dass abweichend von Art. 1575 Abs. 2 C.C. der Unterschiedsbet...mehr

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Tschechien / 2. Zweite Gruppe

Rz. 24 Gelangen keine Abkömmlinge des Erblassers zur Erbfolge, erben innerhalb der zweiten Gruppe der Ehegatte oder Lebenspartner, die Eltern des Erblassers und ferner die Personen, die mit dem Erblasser mindestens ein Jahr vor dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und aus diesem Grund den gemeinsamen Haushalt mitgeführt haben oder auf Unterhalt des Erblassers ange...mehr

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Türkei / 1. Pflichtteilsberechtigte und Pflichtteilsquote

Rz. 62 Pflichtteilsberechtigt sind gem. Art. 505 Abs. 1 ZGB und Art. 506 ZGB (zuvor Art. 453) die Abkömmlinge, die Eltern, der Ehegatte, aber auch die Geschwister des Erblassers. Der Pflichtteil ist im Gegenteil zum deutschen Recht kein lediglich schuldrechtlicher Anspruch, sondern ein echtes Noterbrecht.[100] Es ist die den Noterben vorbehaltene quotale Beteiligung am Vermö...mehr