Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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§ 4 Güterstände / cc) Schenkung und Ausstattung

Rz. 521 Unentgeltliche Zuwendungen wie Schenkungen im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB sowie Ausstattungen nach § 1624 BGB oder auch der Erlass von Schulden werden gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen zugerechnet. Rz. 522 Die Vorschrift des § 1374 Abs. 2 BGB ist nach der Rechtsprechung des BGH auf Zuwendungen zwischen Ehegatten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um "echt...mehr

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§ 7 Vermögensauseinanderset... / III. Wegfall der Geschäftsgrundlage § 313 BGB

Rz. 198 Hat ein Schwiegerkind Investitionen am Eigentum der Schwiegereltern getätigt, um ein Familienheim zu gestalten, scheitert die Ehe dann aber, ist ein Anspruch des Schwiegerkindes gegen die Schwiegereltern auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB nicht von vornherein ausgeschlossen.[159] Rz. 199 Allerdings ist hierfür allein die etwaige Vorstellung des Schwiegerkindes vom F...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 2. Verfügungsbeschränkungen, §§ 1365, 1369 BGB

Rz. 148 Grundsätzlich kann jeder Ehegatte mit seinem Vermögen verfahren, wie er es will. Eine Einwilligung des anderen Ehegatten ist weder zur Veräußerung noch zur schenkweisen Aufgabe des Eigentums erforderlich. Dies gilt allerdings nicht, wenn es um das Eigentum eines Ehegatten "im Ganzen" geht, also entweder das gesamte nahezu gesamt Vermögen veräußert werden soll, § 1365 ...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (a) Unterhaltsrechtliche Lösung

Rz. 277 Rechenbeispiel Zugewinnausgleichsberechnung Endvermögen des Ehemannes Endvermögen der Ehefraumehr

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§ 4 Güterstände / cc) Ausreichender Grund für die Verweigerung

Rz. 800 Ein im Sinne des § 1365 Abs. 2 BGB ausreichender Grund zur Verweigerung der Zustimmung liegt dann vor, wenn das Gesamtvermögensgeschäft mit dem Schutzzweck des § 1365 BGB nicht zu vereinbaren ist, also wenn der Grund gegen die Vornahme des Rechtsgeschäfts selbst spricht. Rz. 801 Jede Verweigerung, die nicht die Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie oder...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / 5. Muster: Antrag auf Durchführung des Gesamtgläubigerausgleichs

Rz. 424 Muster 3.1: Antrag auf Durchführung des Gesamtgläubigerausgleichs Muster 3.1: Antrag auf Durchführung des Gesamtgläubigerausgleichs An das Amtsgericht _________________________ - Familiengericht - _________________________ Antrag auf Gesamtgläubigerausgleich in der Familiensache Verfahrensbevollmächtigte: ________________________...mehr

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§ 5 Ausgleichsmechanismen (... / 4. Ehegatteninnengesellschaft

Rz. 18 Entscheidend zur Abgrenzung einer Ehegatteninnengesellschaft gegenüber einer unbenannten Zuwendung ist, ob ein Gesellschaftsvertrag angenommen werden kann, dessen Ziel beider Ehegatten auf eine gemeinsame Vermögensbildung über das eheliche Zusammenleben hinausgeht.[8] Der Einsatz von Vermögensbeiträgen oder Arbeitsleistungen (Geld- oder Sachleistungen) des Zuwendenden...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / b) "Anderweitige Bestimmung" als vorrangiger Verteilungsmaßstab im Innenverhältnis

Rz. 67 Anders ist dies dann, wenn es eine "anderweitige Bestimmung" im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gibt. Diese "anderweitige Bestimmung" muss sich nicht zwingend aus einer konkreten Vereinbarung zwischen den Gesamtschuldnern ergeben. Sie kann sich auch aus einer analogen Anwendung der Vorschrift über das "Mitverschulden" gemäß § 254 BGB oder aus der konkreten Ausgestalt...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (3) Sonstige Gegenstände

Rz. 762 Bei sonstigen Gegenständen gereift § 749 Abs. 1 BGB regelmäßig ein, da hier allenfalls noch aus § 1353 Abs. 1 S. 2 Hs.1 BGB folgende nacheheliche Treue- und Fürsorgepflichten dem Anspruch in Ausnahmefällen entgegenstehen können. Rz. 763 Hinweis Nach hier vertretener Ansicht besteht der Aufhebungsanspruch nach § 749 Abs. 1 BGB bei im Miteigentum der Ehegatten stehenden...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / a) Unterhaltsbetrug

Rz. 967 Jeder Ehegatte ist verpflichtet, die zur Bestimmung des Unterhaltsanspruches dienenden tatsächlichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben und nichts zu verschweigen. Wer hier falsche Angaben über Leistungsfähigkeit bzw. Bedürftigkeit macht, begeht einen Betrug, in einem laufenden Unterhaltsprozess einen Prozessbetrug, der den anderen Ehegatten zum Schadenersatz nach §§ ...mehr

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§ 4 Güterstände / f) Vermittlungsverfahren

Rz. 1368 Treffen die Ehegatten keine Vereinbarung über die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft, kann jeder Ehegatte entweder ein gerichtliches Vermittlungsverfahren gemäß §§ 373 i.V.m. 363 ff. FamFG einleiten oder bei Gericht die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft nach §§ 261, 111 ff. FamFG beantragen. Rz. 1369 Mit dem Vermittlungsverfahren wird eine einvernehmlich...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 3. Beschränkung und Ausschluss von Geschäften, § 1357 BGB

Rz. 157 Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen, § 1357 Abs. 1 BGB, sog. Schlüsselgewalt. Rz. 158 Einerseits soll die Bestimmung den haushaltführenden Ehegatten in die Lage versetzen, seine Aufgaben mit der nach außen notwendigen Handlungsfreiheit auszuüben.[121] And...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (bb) Gesamtschuldnerische Haftung nur bei "Eigeninteresse"

Rz. 100 Darlehensnehmer und damit grundsätzlich als Gesamtschuldner gegenüber dem Gläubiger verantwortlich ist der jeweilige Ehegatte dann, wenn er über Auszahlung und Verwendung des Darlehens volle (Mit)Entscheidungsbefugnis hat und den Kreditvertrag also (auch) im eigenen Interesse eingeht.[85] Hierfür ist nicht auf den wörtlichen Inhalt des Kreditvertrages abzustellen, so...mehr

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§ 4 Güterstände / dd) Negativer Zugewinn

Rz. 34 Auch wenn mit der Reform 2009 sowohl negatives Anfangsvermögen als auch Endvermögen eingeführt worden sind, ist ein "negativer Zugewinn" nach wie vor nicht möglich. Da nach § 1373 BGB der Zugewinn der Betrag ist, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt, kann sich für den Rechnungsposten "Zugewinn" kein negativer Wert für die Ausgleichsbi...mehr

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§ 4 Güterstände / a) Grundstruktur des Güterstands (Art. 2)

Rz. 1556 Entscheiden sich Eheleute (oder eingetragene Lebenspartner) für den deutsch-französischen Wahlgüterstand, bleiben ihre Vermögen – wie bei der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht – während der Ehe getrennt (Art. 2 S. 1). Jeder Ehegatte verwaltet und nutzt sein Vermögen allein (Art. 4 S. 1). Er verfügt auch allein über sein Vermögen, wobei Art. 5 und Art. 6 dies...mehr

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§ 4 Güterstände / a) Normzweck

Rz. 862 Bei Gesamtvermögensgeschäften gemäß § 1365 Abs. 1 BGB sowie bei Verfügungen über Haushaltsgegenstände gemäß § 1369 Abs. 1 BGB, die ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen schließt, bestimmt § 1366 BGB deren Wirksamkeit, wenn dieser die Geschäfte genehmigt. § 1366 BGB normiert die Folgen des Fehlens dieser Wirksamkeitsvoraussetzung und legt fest, ...mehr

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§ 4 Güterstände / e) Verweigerung der Genehmigung

Rz. 879 Die Verweigerung der Genehmigung gemäß § 1366 Abs. 4 BGB ist einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die alternativ entweder an den Dritten oder an den eigenen Ehegatten gerichtet werden kann. Auch die Verweigerung ist unwiderruflich.[1109] Rz. 880 Die Verweigerung hat zur Rechtsfolge, dass das bis dahin schwebend unwirksame Rechtsgeschäft unwirksam wird. Der S...mehr

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§ 1 Einführung / VII. Erbschaftsteuern

Rz. 349 Der Erwerb von Todes wegen unterliegt gem. § 1 ErbStG der Erbschaftsteuer. In § 3 ErbStG ist der Begriff, was von Todes wegen erworben wird, definiert. Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft wird der Anteil des Gesamtgutes ausschließlich den anteilsberechtigten Abkömmlingen zugerechnet, § 4 ErbStG. Der konkrete Zugewinn ist kein Erwerb von Todes wegen und unterliegt...mehr

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§ 4 Güterstände / 3. Anfangsvermögen, § 1374 BGB

Rz. 498 § 1374 Abs. 1 BGB definiert den für den Zugewinn nach § 1373 BGB konstitutiven Begriff des Anfangsvermögens und entzieht dem Zugewinn in § 1374 Abs. 2 BGB bestimmte Vermögensbestandteile, die zwar während der Ehe dazugewonnen worden sind, aber an denen der andere Ehegatte nach dem Grundgedanken der Zugewinngemeinschaft keinen Anteil haben soll, indem diese Vermögensg...mehr

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§ 4 Güterstände / (3) Veräußerung eines Gesellschaftsanteils

Rz. 782 Unstreitig stellt die Übertragung des Gesellschaftsanteils eines Ehegatten im Wege der Abtretung eine Verfügung im Sinne des § 1365 BGB dar. Sie unterliegt daher dem Schutzzweck der Norm, soweit der Anteil des verheirateten Gesellschafters an der Gesamthand zumindest nahezu sein gesamtes Vermögen ausmacht.[1044] Selbst wenn der Ehegatte nur ein Anwartschaftsrecht an ...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / 1. Dingliche Berechtigung

Rz. 34 Regelmäßig wird derjenige Ehegatte, der die Anschaffung der Wertpapiere vornimmt, auch ihr Alleineigentümer, sofern die Eheleute nicht ausdrücklich nach außen als gemeinschaftliche Erwerber auftreten. Aber auch bei Erwerb nur durch einen Ehegatten kann im Einzelfall bei Anschaffungen während bestehender Ehe die Begründung von Miteigentum in Betracht kommen, denn die v...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / c) Haushaltsgegenstände

Rz. 687 Das Familiengericht kann auf einen nicht bindenden Sachantrag des Alleineigentümer-Ehegatten oder des Miteigentümer-Ehegatten, der dem anderen Ehegatten Haushaltsgegenstände überlassen muss (gemäß § 1361a Abs. 1 S. 2 BGB im Falle des Alleineigentümers; gemäß § 1361a Abs. 2, Abs. 3 S. 1 BGB im Falle des Miteigentums), gemäß § 1361a Abs. 3 S. 2 BGB eine Vergütung für d...mehr

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§ 4 Güterstände / (a) Grundsatz

Rz. 1282 Die Gläubiger des Mannes und die Gläubiger der Frau können gemäß § 1459 Abs. 1 BGB, soweit sich aus den §§ 1460–1462 BGB nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten). Das Gesamtgut haftet demnach, außer in den Ausnahmenfällen der §§ 1460–1462 BGB für alle Verbindlichkeiten, die die Eheleute gemeinsam begründet haben, ...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (b) Noch nicht zurückgeführte gesamtschuldnerische Verbindlichkeit

Rz. 201 Besteht bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages die Schuld, für die beide Ehegatten gesamtschuldnerisch haften noch, ist sie im Rahmen der Vermögensbilanz im Endvermögen jedes Ehegatten voll als Verbindlichkeit einzustellen (und nicht etwa nur mit der im Innenverhältnis auf jeden Ehegatten entfallenden Hälfte!). Dies ergibt sich zwingend aus § 421 BGB, wonach der...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / c) Familienrechtliche Überlagerung des Schuldverhältnisses

Rz. 338 Bei Rechtsverhältnissen zwischen Ehegatten kann unmittelbar auf die Bestimmungen des Schuld- und Sachenrechts zurückgegriffen werden. Allerdings ergeben sich Besonderheiten durch die über die sonstigen rechtlichen Beziehungen hinaus bestehende besondere Verbundenheit der Beteiligten als Ehegatten. Durch diese sogenannte familienrechtliche Überlagerung ist ein Anspruc...mehr

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§ 4 Güterstände / (a) Gesamtgutsverbindlichkeiten

Rz. 1205 In § 1437 Abs. 1 BGB ist die Haftung des Gesamtguts geregelt. Nach dieser Vorschrift können aus dem Gesamtgut die Gläubiger des Ehegatten, der das Gesamtgut verwaltet,[1423] und, soweit sich aus den §§ 1438–1440 BGB nichts anderes ergibt, auch die Gläubiger des anderen Ehegatten Befriedigung verlangen. Man spricht insoweit von "Gesamtgutsverbindlichkeiten". Dies sin...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / b) Unterhaltsrechtliche Aspekte

Rz. 77 Gesamtschuldnerausgleichsansprüche werden auch durch das Unterhaltsrecht nicht verdrängt. Allerdings sind (auch) gemeinsame Verbindlichkeiten bei den Berechnungen im Unterhalt zu berücksichtigen. Im Rahmen einer wertenden Betrachtung kann sich ein Einfluss ergeben auf die Ausgleichsverpflichtung eines Ehegatten nach § 426 Abs. 1 BGB. Im Sinne einer "anderweitigen Best...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / b) Gesamtgläubigerausgleich und Zugewinnausgleich

Rz. 379 Der Zugewinnausgleich nach §§ 1372 ff. BGB verdrängt den Gläubigerausgleich nicht.[210] Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, wenn auch zum Gesamtschuldnerausgleich, dem Gegenstück zum Gesamtgläubigerausgleich. Der BGH[211] führt insoweit in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 aus: Zitat Die güterrechtlichen Vorschriften über den Zugewinnausgleich verd...mehr

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§ 4 Güterstände / (c) Überschuldung des Gesamtguts durch den Gesamtgutsverwalter

Rz. 1316 Ein Aufhebungsantrag kann gemäß § 1447 Nr. 3 BGB auch dann durch den nicht verwaltenden Ehegatten gestellt werden, wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind, in solchem Maße überschuldet ist, dass ein späterer Erwerb des Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, erheblich gefährdet wird. Die Schutzwürdigk...mehr

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§ 1 Einführung / ff) Aufhebungsverfahren

Rz. 274 Für den Fall eines Aufhebungsverfahrens ist das Erbrecht nur nach dem antragstellenden Ehegatten ausgeschlossen und nicht nach dem zustimmenden Ehegatten. Ein Aufhebungsantrag der Verwaltungsbehörde nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BGB führt nicht zum Ausschluss des Erbrechtes des Ehegatten. Nur nach § 1318 Abs. 5 BGB (Kenntnis der dort benannten Aufhebungsgründe) is...mehr

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§ 1 Einführung / 1. Grundsätzliches

Rz. 247 Nach § 1922 BGB geht mit dem Tod einer Person, dem Erbfall, das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf die oder den Erben über. Es gilt damit die Gesamtrechtsnachfolge. Die oder der Erbe treten in die Rechtsposition des Verstorbenen mit allen Rechten und Verpflichtungen ein. Problematisch kann in der Erbauseinandersetzung werden den Nachlass des verstorbenen Ehegatte...mehr

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§ 4 Güterstände / 1. Übersicht über die Anspruchsgrundlagen des § 1379 BGB

Rz. 981 Für eine sachgemäße Bezifferung bestehender Zugewinnausgleichsforderungen, sowohl bei der außergerichtlichen als auch gerichtlichen Geltendmachung, ist es unerlässlich und von überragender Wichtigkeit, detaillierte Kenntnis über die vermögensrechtlichen Verhältnisse beider Ehegatten zu besitzen. Soweit man bei der Vermögensermittlung zu den jeweiligen Stichtagen betr...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / a) Grundlagen

Rz. 617 Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinn-"Gemeinschaft" nach § 1363 Abs. 2 S. 1 BGB entsteht kein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten allein aufgrund der Ehe. Es handelt sich bei dem gesetzlichen Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft, trotz des Gegenteiliges suggerieren Begriffs, um eine Erscheinungsform der Gütertrennung. Rauscher[327] formuliert beso...mehr

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§ 4 Güterstände / (d) Zwangsvollstreckung und Insolvenz

Rz. 1209 Zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ist ein Titel gegen den alleinverwaltungsberechtigten Ehegatten erforderlich und genügend, § 740 Abs. 1 BGB. Dies gilt selbst dann, wenn er ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten materiell-rechtlich nicht über den Gegenstand hätte verfügen dürfen.[1429] Rz. 1210 Durch die Insolvenz des Gesamtgutsverwalters oder des nichtver...mehr

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§ 4 Güterstände / aa) Vermögen

Rz. 749 Gegenstand einer in § 1365 BGB geschützten Verfügung muss das Vermögen eines Ehegatten im Ganzen sein. Für § 1365 BGB ist der "juristische" Vermögensbegriff, der nur die Aktiven erfasst, zugrunde zu legen.[1000] Ein Rechtsgeschäft über das Vermögen im Ganzen liegt jedenfalls dann vor, wenn Geschäftsgegenstand das Vermögen als Inbegriff ist und sich die die Parteien da...mehr

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§ 4 Güterstände / a) Güterrechtlicher Vermögensbegriff

Rz. 52 Beim güterrechtlichen Vermögensbegriff geht der Gesetzgeber in den §§ 1374 ff. BGB jeweils vom Bruttovermögen und nicht vom Nettovermögen eines Ehegatten als Summe aller ihm zustehenden, rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, mithin aller ihm gehörenden Sachen und objektiv bewertbaren Rechte aus.[19] Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der §§ 1374 A...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 5. Die Ehegatteninnengesellschaft

Rz. 270 Zum Ausgleichsanspruch von Eheleuten aus einer sog. Ehegatteninnengesellschaft kann es auch dann kommen, wenn die Ehegatten Gütertrennung vereinbart haben. Rz. 271 Nach der Rechtsprechung des BGH [173] besteht ein solcher Ausgleichsanspruch dann, wenn eine Beibehaltung der formalen Zuordnung zum Vermögen eines einzelnen Ehegatten angesichts der in der Ehe durch erhebli...mehr

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§ 4 Güterstände / c) Bilaterales Abkommen zwischen Deutschland und Frankreich vom 4.2.2010

Rz. 1544 Beide Staaten haben sich daher entschlossen, auf dem Weg zu einem europäischen Güterrecht zunächst im Wege eines bilateralen Abkommens einen gemeinsamen deutsch-französischen (Wahl-) Güterstand zu errichten, dieses gemeinsam gefundene Modell für andere Mitgliedstaaten zu öffnen und so den Weg für weitere Angleichungen in Europa zu bereiten (Das Abkommen ist zweispra...mehr

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§ 1 Einführung / 3. Verschärfte Haftung des Fachanwalts für Familienrecht

Rz. 54 Für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung zum Fachanwalt für Familienrecht hat der Rechtsanwalt besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen. Rz. 55 Nach der Rechtsprechung unterliegen Fachanwälte damit auch einer besonders strengen Sorgfaltspflicht. Dabei hat das OLG Zweibrücken[16] die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten...mehr

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§ 7 Vermögensauseinanderset... / a) Zuwendung

Rz. 8 Zuwendung aus dem Vermögen im Sinne des § 516 BGB ist die Hingabe eines Vermögensbestandteils von einer Person zugunsten einer anderen. Es muss eine Verminderung der Vermögenssubstanz bei dem Zuwendenden eintreten.[1] Gegenstand einer Zuwendung kann das Vermögen selbst oder jeder übertragbare Vermögensgegenstand sein.[2] Unproblematisch zählen dazu Immobilien wie Grund...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (2) Oder-Depotkonto

Rz. 43 Beim Oder-Depot dagegen werden die Eheleute nach § 430 BGB zwar Gesamtgläubiger hinsichtlich der Rechte aus dem Verwahrungsvertrag und können gegenüber dem Verwahrer einzeln verfügen, jedoch gilt dies nicht auch für die Berechtigung an den Wertpapieren, da diese allein nach den sachenrechtlichen Vorschriften zu bestimmen ist, die keine Gesamtgläubigerschaft vorsehen. O...mehr

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§ 4 Güterstände / b) Positives und negatives Endvermögen (§ 1375 Abs. 1 BGB)

Rz. 550 Endvermögen ist gemäß § 1375 Abs. 1 S. 1 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Dazu zählen alle rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, mithin neben den den Ehegatten gehörenden Sachen alle ihnen zustehenden, objektiv bewertbaren Rechte, die am Stichtag bereits entstanden ...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 2. Die Kernbereichslehre des BGH

Rz. 86 Die Grundentscheidung des BGH: Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urt. v. 11.2.2004 [55] das Spannungsverhältnis zwischen der grundsätzlichen Disponibilität der Scheidungsfolgen einerseits und dem nicht akzeptablen unterlaufen des Schutzzweckes der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen andererseits aufgezeigt. Eine unzumutbare Lastenverteilung sei ...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / aa) Formelle Voraussetzungen nach § 1933 BGB

Rz. 199 Ist der Verstorbene der Antragsteller des Scheidungsverfahrens gewesen, muss das Verfahren, dies ist erste Voraussetzung, vor seinem Ableben rechtshängig geworden sein. Es muss also der Scheidungsantrag dem Ehegatten zugestellt worden sein, §§ 124, 133 FamFG i.V.m. § 253 ZPO.[142] Rz. 200 Hinweis Die Einreichung – und auch Zustellung – lediglich eines auf ein Scheidun...mehr

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§ 4 Güterstände / ff) Verteilung des Überschusses (sechster Schritt)

Rz. 1477 In einem letzten Schritt ist der Überschuss, der nach Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, zwischen den Ehegatten hälftig zu teilen, § 1476 Abs. 1 BGB. Dabei gilt die hälftige Teilung unabhängig davon, was der einzelne Ehegatte in die Gütergemeinschaft eingebracht oder während der Gütergemeinschaft erworben hat.[1637] Für die Aufteilung gilt das R...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / a) Grundsatz

Rz. 117 Ein von der hälftigen Teilung divergierender Verteilungsmaßstab im Innenverhältnis kann sich aus Gesetz, aus Vertrag, aus Inhalt und Zweck zwischen den Beteiligten Gesamtschuldnern bestehender sonstiger Rechtsverhältnisse, insbesondere "das familienrechtliche besondere Schuldverhältnis" sowie auch aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben.[10...mehr

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§ 1 Einführung / 2. Nicht getrennt lebend, § 1357 Abs. 3 BGB

Rz. 113 Die Ehegatten müssen verheiratet sein und dürfen nicht getrennt leben, da der Anwendungsbereich der Vorschrift nur eröffnet ist, wenn ein gemeinsamer Haushalt geführt wird. Praxistipp Ein Ehegatte kann den anderen nach § 1357 BGB nicht mehr mit berechtigen und/oder verpflichten, wenn ein Anspruch auf Zahlung von Barunterhalt nach § 1361 BGB besteht.[59] Konsequenterwe...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / a) Eheüberschreitender Gesellschaftszweck

Rz. 537 Wesentliche Voraussetzung einer stillschweigend geschlossenen Ehegatteninnengesellschaft ist, dass die Ehegatten durch ihre beiderseitigen Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, indem sie z.B. durch Einsatz von Vermögen und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Vermögen aufbauen oder berufliche oder gewer...mehr

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§ 4 Güterstände / (4) Einzelne Entscheidung

Rz. 741 Soweit ersichtlich, hat sich mit der Verwirkung der Zugewinnausgleichsforderung nur einmal ein Gericht beschäftigt: Allein daraus, dass ein Ehegatte etwa 2 ½ Jahre zuwartet, bis er nach Erteilung von Auskünften durch den anderen Ehegatten auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Geltendmachung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich klagt, kann nicht die Verwirkung des...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / 3. Beispiele für Arten der Mitverpflichtung

Rz. 886 Zur Einordnung der jeweiligen Mitverpflichtung nach den genannten Kriterien sind beispielhaft nachfolgende Entscheidungen zu nennen: Rz. 887 Unterzeichnen Eheleute einen Kreditvertrag zur Finanzierung des Kaufs eines ihren finanziellen Verhältnissen entsprechenden Pkw, der zur Gestaltung und Bewältigung des täglichen Lebens benutzt werden soll, als "Kreditnehmer" und ...mehr