Fachbeiträge & Kommentare zu Ehrenamtliche Tätigkeit

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§ 16 Vertragstypen / II. Vorstand der Genossenschaft

Rz. 732 Der Vorstand hat die Genossenschaft unter eigener Verantwortung zu leiten. Er hat dabei die Beschränkungen zu beachten, die durch die Satzung festgesetzt worden sind (§ 27 Abs. 1 GenG). Gemäß § 27 Abs. 1 S. 3 GenG (neu eingefügt durch das Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17.7.2017 – BGBl I, 2434) kann bei Genossens...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / I. Allgemeines

Rz. 906 Der geltende Kündigungsschutz erschöpft sich nicht im KSchG. Es existiert ein weites Spektrum von Kündigungsbeschränkungen, das von einfachen gesetzlichen Schranken bis hin zu temporären absoluten Kündigungsverboten reicht. KSchR ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber konkretisiertes Verfassungsrecht. Eine unmittelbare verfassungsrechtliche Kündigungsschranke enthält A...mehr

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zfs 08/2023, Zur Gewichtung... / 1 Sachverhalt

[1] I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 17.11.2020 in L ereignet hat. [2] Die zum Unfallzeitpunkt 82 Jahre alte Klägerin fuhr gegen 17:40 Uhr als Passagierin eines Linienbusses der Beklagten zu 2) zu ihrer Wohnung in der Senioreneinrichtung H.-R. Der Beklagte zu 1), der seit 30 Jahren als Busfahrer arbeitet, lenkte den Bus. Die Klägerin...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.8.4 Einzelfälle zum Schadensersatz

Rz. 220 Die systematischen Grundsätze beim Schadensersatz sind eigentlich denkbar einfach: Liegt ein Schadensersatz vor, ist mangels Leistungsaustausch ein der USt unterliegender Vorgang nicht vorhanden, es entsteht keine USt. Wenn aber zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitig Leistungen ausgetauscht werden...mehr

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Personenbedingte Kündigung:... / 10 Ehrenamt/Politische Betätigung

Die ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen mit karitativer, religiöser, künstlerischer oder sportlicher Zielsetzung kann eine personenbedingte Kündigung grundsätzlich nicht rechtfertigen. Gleiches gilt für die politische Betätigung des Arbeitnehmers. Zudem werden Parlamentarier nach Art. 48 Abs. 2 GG und Bundes-[1] bzw. Landesgesetzen[2] besonders gegen Kündigungen geschützt. En...mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Ab... / 5 Rechtliche Risiken unzutreffender Einstufung ehrenamtlicher Tätigkeit

5.1 Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses bei tatsächlichem Ehrenamt 5.1.1 Arbeitsrecht Wurde mit einem ehrenamtlich Tätigen unzutreffend ein "Arbeitsvertrag" geschlossen oder wird der Ehrenamtsinhaber als "Arbeitnehmer" bezeichnet, so liegt dennoch "nur" ein Auftragsverhältnis vor. Die fehlerhafte Bezeichnung ist insoweit unschädlich, sofern tatsächlich eine ehrenamtliche T...mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Ab... / 5.1 Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses bei tatsächlichem Ehrenamt

5.1.1 Arbeitsrecht Wurde mit einem ehrenamtlich Tätigen unzutreffend ein "Arbeitsvertrag" geschlossen oder wird der Ehrenamtsinhaber als "Arbeitnehmer" bezeichnet, so liegt dennoch "nur" ein Auftragsverhältnis vor. Die fehlerhafte Bezeichnung ist insoweit unschädlich, sofern tatsächlich eine ehrenamtliche Tätigkeit beabsichtigt und auch durchgeführt wurde. Wird dies erkannt, ...mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Ab... / 5.2 Vereinbarung ehrenamtlicher Tätigkeit bei tatsächlichem Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis

5.2.1 Arbeitsrecht Wurde eine ehrenamtliche Tätigkeit vereinbart und liegt tatsächlich ein Arbeitsverhältnis im Sinne einer Vereinbarung von "Arbeit gegen Geld" vor, so finden grundsätzlich die Bestimmungen des Arbeitsrechts Anwendung. Das bedeutet, dass der Ehrenamtsinhaber u. a. individualarbeitsrechtliche Ansprüche auf Vergütung entsprechend Mindestlohnbestimmungen, bezahlte...mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Ab... / 4 Rechte und Pflichten von Ehrenamtsinhaber und Auftraggeber

4.1 Ehrenamt als Auftragsverhältnis Die ehrenamtliche Tätigkeit als "unbesoldetes Amt" ist in erster Linie durch das Fehlen der zivilrechtlichen Vereinbarung eines Austauschverhältnisses von "Arbeit (bzw. Arbeitserfolg) gegen Geld" gekennzeichnet, wie es für Arbeitnehmer, freiberuflich Tätige oder Werkunternehmer prägend ist. Das Fehlen einer Vergütung für die erbrachte Arbei...mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis

Zusammenfassung Überblick Die gesellschaftliche Bedeutung des Ehrenamts ist erheblich. Nach statistischen Erhebungen engagiert sich etwa jeder fünfte Bürger ab 14 Jahren in irgendeiner Weise ehrenamtlich. Das Tätigkeitsspektrum ehrenamtlich Tätiger ist vielfältig: Wichtige Bereiche sind insbesondere soziale und gesundheitliche Dienste, Sport, Tierschutz, Kultureinrichtungen u...mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Ab... / 1 Begriff des Ehrenamts

Eine genaue gesetzliche Definition des "Ehrenamts" besteht nicht. Dem Begriff nach ist eine ehrenamtliche Tätigkeit dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht um des Geldes oder eines anderen materiellen Vorteils willen, sondern ohne Vergütung und darum "ehrenhalber" ausgeübt wird. Aus der Geschichte des Ehrenamts heraus ist dabei die ehrenamtliche Tätigkeit auf gemeinnützige Ar...mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Ab... / 5.1.1 Arbeitsrecht

Wurde mit einem ehrenamtlich Tätigen unzutreffend ein "Arbeitsvertrag" geschlossen oder wird der Ehrenamtsinhaber als "Arbeitnehmer" bezeichnet, so liegt dennoch "nur" ein Auftragsverhältnis vor. Die fehlerhafte Bezeichnung ist insoweit unschädlich, sofern tatsächlich eine ehrenamtliche Tätigkeit beabsichtigt und auch durchgeführt wurde. Wird dies erkannt, so empfiehlt sich ...mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Ab... / 5.2.1 Arbeitsrecht

Wurde eine ehrenamtliche Tätigkeit vereinbart und liegt tatsächlich ein Arbeitsverhältnis im Sinne einer Vereinbarung von "Arbeit gegen Geld" vor, so finden grundsätzlich die Bestimmungen des Arbeitsrechts Anwendung. Das bedeutet, dass der Ehrenamtsinhaber u. a. individualarbeitsrechtliche Ansprüche auf Vergütung entsprechend Mindestlohnbestimmungen, bezahlten Urlaub, Entgeltfo...mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Ab... / 3 Abgrenzung von ehrenamtlicher Tätigkeit und Arbeitsverhältnis

Beim Einsatz ehrenamtlich Tätiger kommt es entscheidend darauf an, eine klare Trennung zwischen der Tätigkeit von Ehrenamtsinhabern und von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu gewährleisten. Die Grenzen zwischen freiwilligem Engagement und Arbeitsverhältnis können dabei je nach der konkreten Ausgestaltung fließend sein. Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist ...mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Ab... / Zusammenfassung

Überblick Die gesellschaftliche Bedeutung des Ehrenamts ist erheblich. Nach statistischen Erhebungen engagiert sich etwa jeder fünfte Bürger ab 14 Jahren in irgendeiner Weise ehrenamtlich. Das Tätigkeitsspektrum ehrenamtlich Tätiger ist vielfältig: Wichtige Bereiche sind insbesondere soziale und gesundheitliche Dienste, Sport, Tierschutz, Kultureinrichtungen und Gefahrenabwe...mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Ab... / 5.2.2 Abgabenrecht

Der Arbeitgeber haftet als Beitragsschuldner nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der Regel für die gesamten Sozialversicherungsbeiträge aus einem tatsächlich bestehenden Beschäftigungsverhältnis. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall zwar gemäß § 28g Satz 1 SGB IV einen Anspruch gegen den Beschäftigten auf Erstattung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversic...mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Ab... / 2 Rechtliche Grundlagen des Ehrenamts

Das bürgerliche Recht kennt – im Unterschied zum Arbeits- oder Dienstvertrag – kein spezielles Rechtsinstitut der ehrenamtlichen Dienstleistung. Das Ehrenamt ist vielmehr eine Erscheinungsform des Auftragsverhältnisses.[1] Das Auftragsverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beauftragte sich verpflichtet, ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft unentgeltlich zu...mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Ab... / 5.1.2 Abgabenrecht

Da rein tatsächlich kein Beschäftigungsverhältnis besteht, wurde kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen erzielt. Erstattungsansprüche verjähren nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV grundsätzlich in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie errichtet worden sind. Wenn der Fehler bei der Statusfeststellung beim Sozialversicherungsträger liegt, können u. U. weiter zur...mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Ab... / 4.5 Berücksichtigung ehrenamtlich Tätiger bei der Berechnung von Schwellenwerten

Wenn es sich bei der ausgeübten Tätigkeit tatsächlich um ein Ehrenamt handelt, sind die ehrenamtlich Tätigen bei der Berechnung des Schwellenwertes im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht zu berücksichtigen. Grund hierfür ist, dass ein Schutz vor unberechtigter Kündigung, wie er Arbeitnehmern zukommen soll, für ehrenamtlich Tätige verfassungsrechtlich nicht geboten ist.[1]mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Ab... / 4.2 Arbeits(zeit)schutz

Die Bestimmungen des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes sind auf ehrenamtlich Tätige nicht anwendbar. So unterliegen Ehrenamtsinhaber also etwa keinen zeitlichen Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes. Allerdings trifft den Auftraggeber beim Einsatz des Auftragnehmers eine grundsätzliche Schutzpflicht als Nebenpflicht aus dem Auftragsverhältnis. Grundsätzlich ist also au...mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Ab... / 4.4 Sonstige Pflichten

Eine generelle Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Anzeige der Übernahme von Ehrenämtern gegenüber dem Arbeitgeber besteht nicht. Allerdings kann arbeitsvertraglich vereinbart sein, dass jegliche Nebentätigkeit dem Arbeitgeber vor ihrer Aufnahme anzuzeigen ist. Unabhängig davon ist der Arbeitnehmer verpflichtet, darauf zu achten, dass er alle arbeitsvertraglichen Verpflichtu...mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Ab... / 4.1 Ehrenamt als Auftragsverhältnis

Die ehrenamtliche Tätigkeit als "unbesoldetes Amt" ist in erster Linie durch das Fehlen der zivilrechtlichen Vereinbarung eines Austauschverhältnisses von "Arbeit (bzw. Arbeitserfolg) gegen Geld" gekennzeichnet, wie es für Arbeitnehmer, freiberuflich Tätige oder Werkunternehmer prägend ist. Das Fehlen einer Vergütung für die erbrachte Arbeit korrespondiert mit der Möglichkei...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ehrenamtliche Tätigkeit: Ab... / 4.3 Freistellungsansprüche des Arbeitnehmers für Ehrenamtsaufgaben

Ehrenamtlich Tätige stehen häufig vor der Herausforderung, Ehrenamt und Erwerbsarbeit miteinander zu vereinbaren. Dies trifft vor allem für Organisationen wie die Freiwillige Feuerwehr oder das Technische Hilfswerk zu, die eine Präsenz des Ehrenamtsinhabers ggf. auch während seiner Arbeitszeiten im Hauptberuf bedingen. Grundsätzlich besteht dabei kein Anspruch auf (bezahlte)...mehr

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§ 1 Allgemeines / I. Abgeltungsbereich des RVG

Rz. 77 Anspruchsgrundlagen des anwaltlichen Vergütungsanspruchs finden sich im BGB, dort: Geschäftsbesorgungsvertrag §§ 611, 675 BGB. Nur in Ausnahmefällen, wie z.B. für die Erstellung eines Gutachtens, ist von einem Werkvertrag auszugehen. Vergütungsschuldner ist der Auftraggeber. Ausnahmen: Anspruchsgrundlage des Pflichtverteidigers, im Rahmen der PKH/VKH beigeordneten RA u...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 249b Beiträ... / 2.1.3 Versicherungsfreiheit oder fehlende Versicherungspflicht

Rz. 18 Voraussetzung für die pauschale Beitragspflicht des Arbeitgebers ist zudem, dass die Versicherten in dieser geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind. Diese weiteren Tatbestandsvoraussetzungen erscheinen zusätzlich zu der Voraussetzung der Geringfügigkeit der Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und der gesetzlichen Ver...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
E III Der Katalog zur Vergü... / 11 Ehrenamtlicher Richter

Rz. 9 Nach Einführung des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern werden die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter insbesondere im berufsgerichtlichen Verfahren sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschä...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Selbstständige und uns... / VII. Rechnungslegung und Prüfung von Stiftungen

Rz. 44 Die Rechnungslegung bei Stiftungen[68] dient den Stiftungsorganen und der Finanzverwaltung, aber auch der Stiftungsaufsicht als Informationsquelle und im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben als Entscheidungsgrundlage. In den einzelnen Landesstiftungsgesetzen finden sich üblicherweise einschlägige Vorschriften. Außerdem finden sich Vorschriften im BGB (§ 84a Abs. 1 i.V.m....mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Infektionsschutz / 2.5 Lebensmittelverarbeitung

Infektionsrisiken im Umgang mit Lebensmitteln werden leicht unterschätzt, obwohl regelmäßig Vorfälle mit durch Lebensmittel übertragenen Infektionen zu verzeichnen sind. Zur Infektionsausbreitung kommt es sowohl durch mit Erregern behaftete Lebensmittel als auch durch Ausscheider, die Erreger in den Produktionsprozess eintragen. Die häufigste Ursache für durch Lebensmittel ü...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 11 Zu berüc... / 2.9 Berechnung von Einkommen, Vorlage von Unterlagen

Rz. 193 § 11 bestimmt nicht, was Einkommen i. S. der Vorschrift ausmacht; die Vorschrift enthält keine Definition des Begriffs Einkommen, etwa zur Abgrenzung von Vermögen. § 11 regelt auch nicht, nach welcher Methode Einkommen zu berücksichtigen ist. Grundsätzlich wird zwischen der horizontalen und der vertikalen, als eine Alternative auch kaskadierende Bedarfsanteilmethode ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Repräsentationsaufwendungen... / Ehrenamt

Ehrenamtliche Tätigkeiten, die die Voraussetzungen der §§ 3 Nr. 26 bis 3 Nr. 26b erfüllen, sind bis zu einem Betrag von 3.000 EUR bzw. 840 EUR steuerfrei. Der Abzug von darüber hinausgehenden Ausgaben muss in vollem Umfang nachgewiesen werden. Auch ein Verlust kann steuerlich geltend gemacht werden, soweit die Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübt wird. Unabhängi...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Freie Mitarbeiter beschäftigen / 2.2 Wichtige Entscheidungen ohne Bezug auf bestimmte Berufe

Ehrenamtliche Tätigkeit Durch die Ausübung unentgeltlicher ehrenamtlicher Tätigkeit wird kein Arbeitsverhältnis begründet.[1] Angewiesensein auf Hilfskräfte (Franchisenehmer) Ist ein Franchisenehmer nach den tatsächlichen Umständen nicht in der Lage, seine vertraglichen Leistungspflichten alleine zu erfüllen, sondern ist er auf Hilfskräfte angewiesen, und zugleich vertraglich b...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.1.2 Beispiele zu den begünstigten Tätigkeiten

Tz. 8 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Zu den begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten gehören z. B. die folgenden Tätigkeiten: Alten- und Krankenbetreuer; Ärzte im Behindertensport (s. Vfg. der OFD Frankfurt/M. vom 09.09.2003, DStR 2003, 2116; s. auch Vfg. der OFD Frankfurt/Main vom 12.08.2014, AZ: S 2245 A – 2 – St 213) sowie im Unterrichten von Krankenhaus-Pflegepersonal (s. FG ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Üblicherweise bestehende Vergütungspflicht.

Rn 14 In einem ersten Schritt ist zu bestimmen, ob die Tätigkeit üblicherweise entgeltlich erfolgt. Erst danach ist über die Höhe der Vergütung zu entscheiden (dazu Rn 18 ff). Die Tätigkeit muss aus objektiver Sicht üblicherweise zu bezahlen sein (BAG NJW 78, 343). Dies trifft va auf erwerbswirtschaftliche Leistungen zu (Musielak/Voit/Flockenhaus § 850h Rz 14). Rn 15 Vollstre...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Aufwandsentschädigungen, Auslösungen etc (Nr 3).

Rn 9 Aufwandsentschädigungen gelten besondere Belastungen des ArbN ab, die nicht mit den regelmäßigen Bezügen vergütet werden. Sie betreffen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit notwendig werden, ohne bereits mit dem Tätigkeitsentgelt abgegolten zu sein (BGH NZI 17, 461 Rz 10). Die Entschädigungen stellen damit einen Ersatz für tatsächlich entstandenen Aufwa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm ersetzt § 1836 aF in modifizierter Form und regelt die Frage der Vergütung des ehrenamtlichen Vormunds und Betreuers. Bestimmend ist zunächst der Grundsatz der Unentgeltlichkeit der ehrenamtlichen Tätigkeit (1), der aus der Konzeption von Vormundschaft und Betreuung als staatsbürgerliches Ehrenamt resultiert. Nach 2 soll der ehrenamtliche Betreuer daher nur in ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Haftung.

Rn 7 Die Schadensersatzpflicht ggü dem Verein aufgrund von Pflichtverletzungen bei der Geschäftsführung folgt allg Regeln (§ 280 I; näher Ehlers NJW 11, 2689), zB haften die vertretenden Vorstandsmitglieder dem Verein, wenn dieser aufgrund des Zuflusses verdeckter Vergütungen an Lizenzspieler eine Vertragsstrafe an den DFB zahlen muss (LG Kaiserslautern VersR 05, 1090). Der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Vorbemerkung vor §§ 1773 ff BGB

Rn 1 Das materielle Vormundschaftsrecht hat in §§ 1773 ff seine Regelung gefunden und gliedert sich in die Vormundschaft über Minderjährige (§§ 1773–1808), die rechtliche Betreuung (§§ 1814–1881), die Pflegschaft für Minderjährige (§§ 1809–1813) und sonstige Pflegschaften (§§ 1882–1888), die den Dritten Abschnitt beschließt. Als besonders ausgestaltete Art der Pflegschaft is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 5 Geschäftsführung ist die Tätigkeit des Vorstands für den Verein. Soweit nicht die Vertretung betroffen ist, kann die Satzung mit der Geschäftsführung ein anderes Organ betrauen (BGHZ 69, 250). Der ehrenamtliche Vorstand darf aber nicht wesentliche Aufgaben auf eine entgeltlich tätige Gesellschaft übertragen (Brandbg NZG 22, 929, 930 f). Bestimmt die Satzung nichts ander...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1813 BGB – Anwendung des Vormundschaftsrechts.

Gesetzestext (1) Auf die Pflegschaften nach diesem Titel finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. (2) Für Pflegschaften nach § 1809 Absatz 1 Satz 1 gelten die §§ 1782 und 1783 nicht. Rn 1 Nach I 1 sind auf die Pflegschaft grds die für die Vormundschaft geltenden Regeln anzuwenden. Das gi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. 2Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertret...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen.

Rn 6 Nach Annahme des Amtes (die auch ein Vereinsmitglied ablehnen kann, Ddorf NZG 16, 698) erlangt die bestellte Person die Organstellung eines Vorstandsmitglieds, dessen Befugnisse sich nach dem Beschl des AG richten und das einschließlich etwaiger Beschränkungen der Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen ist (§§ 64, 67 II, 68, 70). Aus Gründen der Effizienz u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Höhe.

Rn 2 I 2 bestimmt die pauschale Aufwandsentschädigung für ein Jahr als das 17-Fache des Höchstbetrages der Zeugenentschädigung nach § 22 JVEG, also (17 × 25,– EUR =) 425 EUR pro Jahr. Da es sich um einen Festbetrag handelt, kommt es auf den Umfang und den Grad der Schwierigkeit der Tätigkeit des Betreuers im Einzelfall nicht an. Ein Nachweis konkret entstandener Kosten ist n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Erfasster Personenkreis.

Rn 3 Nach Abs 1 S 1 ist die Vorschrift auf die Tätigkeit des Richters und aller anderen ›Gerichtspersonen‹ anwendbar, dh ehrenamtliche Richter, Rechtspfleger und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie Notare, soweit ihnen gerichtliche Aufgaben übertragen wurden (etwa nach §§ 363 ff FamFG, dazu Holzer ZEV 13, 656, 657). Für Verfahrensbeistände gilt die Vorschrift nicht (Büc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO E

E-Akte 298 ZPO 1 Echtheit der Vergleichsschrift 441 ZPO 6 Beweiswürdigung 442 ZPO 1 Sachverständiger 441 ZPO 6 Echtheit durch Schriftvergleichung 441 ZPO 1 Echtheit öffentlicher Urkunden Vermutung der Echtheit 437 ZPO 2 EDV-Streitigkeit selbstständiges Beweisverfahren 485 ZPO 5 Ehefähigkeitszeugnis 23 EGGVG 11 Ehefeindliche Tatsachen 127 FamFG 14 Ehefreundliche Tatsachen 127 FamFG 11 Eh...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Bereicherung des Erwerbers

a) Das Tatbestandsmerkmal der Bereicherung Rz. 8 [Autor/Stand] Das wichtigste Tatbestandsmerkmal der freigebigen Zuwendung ist die – objektive – Bereicherung des Bedachten.[2] Sie zeigt sich i.d.R. als substanzieller Vermögenszuwachs,[3] der nicht nur in einer Vermehrung der Vermögensgegenstände und Forderungen, sondern auch – bestätigt durch § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG (s. hier...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Persönliche Anforderungen ieS.

Rn 2 Positiv verlangt das Gesetz zunächst, dass der Handelsrichter Deutscher ist (vgl auch § 9 Nr 1 DRiG). Hier steht die rechtspolitische Forderung einer Öffnung zumindest im Rahmen der EU im Raum (für die ehrenamtlichen Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit: Dombrowski BB 16, 3129). Eine Erweiterung der Kompetenz und Akzeptanz angesichts der zunehmenden Verflechtungen im H...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO L

Ladung 141 ZPO 8; 214 ZPO 1 Begriff 214 ZPO 1 Entbehrlichkeit 218 ZPO 1 erforderliche Belehrung 215 ZPO 2 Exterritorialität 214 ZPO 5 Form 214 ZPO 3 notwendiger Inhalt 214 ZPO 2 vAw 214 ZPO 1 Zeuge 377 ZPO 2; 381 ZPO 5 Ladungsfrist Terminsverlegung 217 ZPO 3 Lancray/Peters und Sickert 328 ZPO 20 Landesblindenhilfe Rechtsweg 13 GVG 9 Landesrecht Angelegenheiten 1 FamFG 6 Zuständigkeit 1 FamF...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Aufsichtspflicht des BtG. Der Grundsatz der Selbstständigkeit des Betreuers bei der Führung seiner ihm übertragenen Aufgaben erfährt in § 1862 im Interesse der staatlichen Kontrolle und Aufsicht verschiedene Einschränkungen. In den Regelungsgehalt sind die Bestimmungen des § 1837 II u III aF in modifizierter Form aufgenommen worden, zur Bericht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Normzweck.

Rn 1 Die Norm übernimmt mit einigen Änderungen § 1899 aF. Sie regelt die Voraussetzungen der Bestellung mehrerer Betreuer und deren Verhältnis zueinander. Wegen des Grundsatzes der Einzelbetreuung hat sie Ausnahmecharakter, sodass das Vorhandensein eines geeigneten Betreuers für alle bestehenden Aufgabenkreise einen wichtigen Grund für die Entlassung der für verschiedene Auf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 2.2.3.5 Ehrenamtliche Tätigkeit

Rz. 49 Ehrenamtliche Tätigkeiten kommen im privaten und öffentlichen Bereich vor. Privatrechtliche Ehrenämter finden sich bei Vereinen oder Standes- oder Wohlfahrtsorganisationen. Öffentlich-rechtliche Ehrenbeamte nehmen aufgrund eines Beamten-(Dienst-)Verhältnisses Verwaltungsaufgaben wahr, wie z. B. ehrenamtliche Bürgermeister, Richter und Schöffen. Die Annahme eines Arbei...mehr