Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck; Anwendungsbereich

Rz. 1 § 82a GBO ist durch § 4 GBVereinfVO[1] in die GBO eingefügt worden. Er stellt eine Ergänzung des § 82 GBO dar, der wohl im Allgemeinen ausreicht, die Berichtigung des Grundbuchs herbeizuführen, jedoch nicht immer zu dem gewünschten Erfolg führt. So lässt sich eine zwangsweise Berichtigung oftmals nicht erreichen, wenn der Antragsverpflichtete im Ausland wohnt oder verm...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Mehrere Grundstücke

Rz. 3 Voraussetzung ist die Gesamtbelastung mehrerer Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte. Dasselbe gilt für Grundstücksbruchteile, auch wenn sämtliche Miteigentümer oder Wohnungseigentümer ihre Anteile mit demselben Recht belasten. Ein solches Grundpfandrecht ist Gesamtgrundpfandrecht, auch wenn die mehreren Eigentümer gemeinschaftlich eine Hypothek oder Grundschuld ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Aufteilung des Wertes der Betriebswohnung (Abs. 5)

Rz. 62 [Autor/Stand] Der Wert der Betriebswohnungen ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Befinden sich die Betriebswohnungen im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, so erfolgt die Aufteilung nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung. Rz. 63– 65 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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§ 1 Kaufmannsbegriff / IV. Nebengewerbe

Rz. 53 Für Nebengewerbe des Betriebsinhabers findet gem. § 3 Abs. 3 HGB ebenfalls die Privilegierung der § 3 Abs. 1 und Abs. 2 HGB Anwendung. Das Nebengewerbe von Land- oder Forstwirten ist damit von den Vorschriften über Kaufleute ausgenommen. Der Betriebsinhaber kann aber nichtsdestotrotz die Kaufmannseigenschaft durch Eintragung im Handelsregister wählen; auch eine getren...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Zugehörigkeit zum Nachlass oder Gesamtgut

Rz. 5 a) Die Bestimmung kommt zur Anwendung, wenn es sich um den Nachlass einer Erbengemeinschaft oder das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft handelt. Keine Anwendung ist möglich auf den Alleinerben oder alleinigen Vorerben,[6] hier ist eine Auseinandersetzung nicht denkbar. Eine Auseinandersetzung liegt auch nicht vor, wenn dieselbe Person zugleich partiell Vorerbe, im restl...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Notwendigkeit vorzeitigen Abbruchs

a) Begriff und Anwendungsbereich Rz. 171 [Autor/Stand] Auch aufgrund der in § 88 BewG nicht ausdrücklich erwähnten Notwendigkeit des vorzeitigen Abbruchs kann eine Ermäßigung des Gebäudewerts zulässig sein. Ein vorzeitiger Abbruch in diesem Sinne liegt immer dann vor, wenn das Gebäude vor Ablauf der gewöhnlichen, d.h. technischen Lebensdauer abgebrochen werden muss. Typische ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Besonderheiten beim maschinellen Grundbuch

Rz. 3 Beim maschinellen Grundbuch sind anders als beim Papiergrundbuch weder die Einsichtnahme in das Grundbuch noch die Erstellung von Ausdrucken an das örtlich zuständige Grundbuchamt gebunden. Vielmehr kann sich der Einsichtnehmende unter den allgemeinen Voraussetzungen (insb. Darlegung eines berechtigten Interesses) an jedes Grundbuchamt wenden, dessen besonders benannte...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Im Bestandsverzeichnis sind in dem durch die Spalten 2 bis 4 gebildeten Raum einzutragen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Gesetzliche Grundlage (§§ 20, 21 RSG)

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Für die Eintragung der Umstellung im Grundbuch eingetragener Rechte und sonstiger Vermerke auf EUR, deren Geldbetrag in der Währung eines Staates bezeichnet ist, der an der einheitlichen europäischen Währung teilnimmt, genügt in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 der Antrag des Grundstückseigentümers oder des Gläubigers oder Inhabers des sonstigen Rec...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Wohngeld / 2.1 Mietzuschuss

Der Mietzuschuss wird ausschließlich an Personen gezahlt, die Wohnraum gemietet haben und diesen selbst nutzen. Der Person gleichgestellt sind[1] der Eigentümer eines Hauses mit mehr als 2 Wohnungen, wenn er in dem Haus selbst wohnt. (z. B. Haus mit 3 Wohnungen), der nicht nur vorübergehend in einem Heim aufgenommene Heimbewohner, wenn es sich um ein Heim im Sinne des Heimgese...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Inhalt des Protokolls (Abs. 1)

Rz. 2 Das Protokoll über Einsichten in Grundbücher muss so gefasst sein, dass der Eigentümer erkennen kann, wer wann und gegebenenfalls für wen das Grundbuch eingesehen hat. Es muss ersichtlich sein, ob das gesamte Grundbuchblatt oder nur Teile davon eingesehen wurden. Auch der Einsichtsgrund ist zu protokollieren; es genügt schlagwortartige Beschreibung. Wie die Protokollier...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / bb) Errichtung der Projektgesellschaft

Rz. 287 Um das Projekt der Finanzierung und dessen finanzielle Ausstattung aus der Bilanz der Projektsponsoren auszugrenzen, ist eine rechtlich selbstständige Projektgesellschaft zu gründen. Sie hat i.d.R. als sogenannte "Einzweckgesellschaft" nur Errichtung und Betrieb des Projektes zum Geschäftszweck. Sie fungiert als Rechtsträger für das Projekt, d.h. sie ist Eigentümer d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Löschung des Rechts im Grundbuch

Rz. 7 Das Grundpfandrecht oder die Reallast erlöschen mit der Hinterlegung des Geldbetrages. Bei Grundpfandrechten erfolgt mithin kein Übergang auf den Eigentümer nach §§ 117 BGB. Damit wird wesentlich die Löschung erleichtert, weil keine Zustimmung nach § 27 GBO erforderlich wird (§ 27 S. 2 GBO). Die Löschung erfolgt im Wege der Grundbuchberichtigung mit dem Hinterlegungssc...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundstücke im Rechtssinne

Rz. 3 Es muss sich um mehrere Grundstücke im Rechtssinne, also Grundbuchgrundstücke handeln. Den Grundstücken stehen die grundstücksgleichen Rechte gleich, im Falle des § 3 Abs. 4, 5 GBO auch Miteigentumsanteile.[2] Auch die Zusammenschreibung mehrerer demselben Eigentümer gehörenden Wohnungs- od. Teileigentumsrechte (z.B. Wohnung u. Garage in Form selbstständigen Teileigent...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Verpfändung des schuldrechtlichen Anspruchs

Rz. 36 Voraussetzungen: B kann durch Vertrag mit X seinen schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumsverschaffung ohne Grundbucheintragung und ohne Zustimmung des A an X verpfänden, sofern dieser Anspruch verpfändbar ist (siehe Rdn 21), muss die Verpfändung aber dem A anzeigen (§§ 1273 Abs. 2, 1205, 1280 BGB). Die Verpfändung ist formlos wirksam (siehe hierzu § 20 GBO Rdn 115)....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Bildung eines neuen WE-Rechtes aus anderen WE-Rechten

Rz. 75 Der Eigentümer mehrerer WE-Rechte kann durch einseitige Erklärung ohne Mitwirkung der übrigen WEer[311] Teile seiner Miteigentumsanteile abtrennen, diese zu einem neuen Miteigentumsanteil vereinigen und mit diesem gleichzeitig neues Sondereigentum verbinden.[312] Dadurch entsteht ein neues WE-Recht unter gleichzeitiger Veränderung der dazu verwendeten alten WE-Rechte....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / d) Deutsch-französischer Güterstand der Wahlzugewinngemeinschaft

Rz. 109 § 1519 BGB i.V.m. dem Gesetz zu dem Abkommen vom 4.2.2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahlzugewinngemeinschaft vom 15.3.2012[276] erlaubt deutsch-französischen Ehepaaren die Vereinbarung der Wahlzugewinngemeinschaft (WZG).[277] Art. 5 WZGA erlegt für die WZG dem Ehegatten-Eigentümer der Ehewohnung ein...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / a) Nutzungsüberlassung als Instrument der Beherrschung

Rz. 45 Die ältere Rspr. des BFH zur Frage, wann ein Wirtschaftsgut für das Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage ist, führte das Erfordernis des Tatbestandsmerkmals der sachlichen Verflechtung auf das Erfordernis des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens zurück. Der oder die Besitzunternehmer mussten nicht nur durch die personelle Verflechtung, son...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Veräußerungserlöse und Entschädigungsfonds

Rz. 2 Grundstücke, Gebäudeeigentum, grundstücksgleiche Rechte oder sonstige Vermögensrechte konnten in staatlicher Verwaltung stehen.[1] Diese endete zum Ablauf des 31.12.1992. Grundlagen staatlicher Verwaltung waren insbes. Verordnungen aus den Jahren 1952 bis 1968, die ausländische Eigentümer betrafen oder Personen, welche die DDR rechtswidrig verlassen haben.[2]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Begriff

Rz. 22 Das Recht steht auch hier den Berechtigten gemeinsam und in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit zu; wesentlich ist jedoch, dass im Unterschied zur Gesamthand der einzelne Gläubiger die Leistung an sich allein verlangen kann und diese Leistung den Schuldner auch gegenüber den anderen Mitberechtigten befreit. Die Gesamtberechtigung ist, wenn auch zögernd, von der Rec...mehr

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§ 14 Bauvertrag / 5. Ausführungen

Rz. 150 Bezüglich der Umgebung des Baugrundstückes, bezogen auf die baulichen Anlagen, Straßen, Kanäle und Ähnlichem, besteht die Möglichkeit einer Beweissicherung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nach § 3 Abs. 4 VOB/B. Hierbei sind die Eigentümer der Nachbargrundstücke mit einzubeziehen, damit nach Abschluss des Bauvorhabens festgestellt werden kann, ob es sich bei S...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Die Grundbucheintragung durch Nennung aller Gesellschafter

Rz. 36 Mit den umfassenden Änderungen der §§ 705 ff. BGB ist die Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) seit 1.1.2024 gesetzlich geregelt (siehe Einl. § 4 Rdn 52 ff.). Der Begriff der Teilrechtsfähigkeit, der in der Anerkennung der Handelsgesellschaften durch § 124 HGB seinen Ursprung hat, darf nicht mit der Anerkennung als juristische Person verwechs...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Urkundenrückgabe; Aktenversendung (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 7 Die Rückgabe von Urkunden kann in den in § 10 genannten Fällen geschehen (siehe § 10 GBO Rdn 10); wegen der Aktenversendung siehe die landesrechtlichen Bestimmungen der Grundbuchgeschäftsanweisungen (z.B. Abschn. 2.1 BayGBGA). Ist mit der Übersendung auch an Behörden die Übermittlung personenbezogener Daten verbunden – notgedrungen ist dies fast immer der Fall –, sollt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Die Grundbuchämter dürfen auch ein Verzeichnis der Eigentümer und der Grundstücke sowie mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung weitere, für die Führung des Grundbuchs erforderliche Verzeichnisse einrichten und, auch in maschineller Form, führen. Eine Verpflichtung, diese Verzeichnisse auf dem neuesten Stand zu halten, besteht nicht; eine Haftung bei nicht richtiger ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeiner Regelungsgehalt

Rz. 1 Zweck der Vorschrift ist die Bereinigung der Grundbücher im Beitrittsgebiet von alten Grundpfandrechten oder Reallasten mit geringem Kapitalwert oder Geldbetrag. Damit soll die Beleihungsfähigkeit der Immobilien erleichtert werden, da solche Grundpfandrechte den Beleihungswert erheblich mindern, auch wenn von ihnen wirtschaftlich "wenig Gefahr" ausgehen mag.[1] Während ...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 1. Wesentlich beteiligte Person

Rz. 275 Die Haftung beschränkt sich auf wesentlich beteiligte Personen. Die Rechtsform der Gesellschaft ist hierbei unerheblich. Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AO ist eine Person an einem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen des Unternehmens beteiligt ist. Hierbei werden nach dem Gesetzeswortlaut sowohl mittelbare ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Soll bei einem zum Nachlass oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehörenden Grundstück oder Erbbaurecht einer der Beteiligten als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden, so genügt zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des Eigentumsübergangs erforderlichen Erklärungen der Beteiligten ein gerichtliches Zeugnis. Das Zeugnis erteilt...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / a) Vorbemerkung

Rz. 104 Häufig ist auf dem Baugrundstück die Möglichkeit nicht gegeben, dass die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, z.B. Unterfangungsarbeiten, ausgeführt werden können. Deshalb muss dann das benachbarte Grundstück mitbenutzt werden. Das nachfolgende Muster kann als Vereinbarungsgrundlage mit dem Grundstückeigentümer verwendet werden. In der Praxis bietet sich des Weiteren ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Einstellung des Verfahrens

Rz. 19 Das Verfahren ist einzustellen, sofern das Grundbuch richtig ist. Da es sich bei der Verfahrenseinstellung um eine Sachentscheidung handelt (s. Rdn 5), die der Grundbuchbeschwerde unterliegt (s. Rdn 40), bedarf es einer förmlichen Entscheidung durch Beschluss (§ 38 FamFG), der mit Gründen und einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG) zu versehen ist. Dies gilt insbeso...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Notare dürfen demjenigen, der ihnen ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 darlegt, den Inhalt des Grundbuchs mitteilen. Die Mitteilung kann auch durch die Erteilung eines Grundbuchabdrucks erfolgen. (2) Die Mitteilung des Grundbuchinhalts im öffentlichen Interesse oder zu wissenschaftlichen und Forschungszwecken ist nicht zulässig. (3) Über die Mitteilung des Grund...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Inhalt

Rz. 8 Die Eintragung ist im Wortlaut zu verfügen, sei es auf einem gesonderten Vordruck oder im Handblatt (24 GBV). Das Handblatt wurde im Papiergrundbuch als Kopie oder Durchschlag des Grundbuchs in der Grundakte geführt. Im maschinell geführten Grundbuch ist es nicht mehr erforderlich.[12] Rz. 9 In der Eintragungsverfügung werden üblicherweise auch weitere Tätigkeiten angeo...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Ort der Eintragung

Rz. 4 Die sämtlichen Eintragungen in das Bestandsverzeichnis und in die Abt. II und III sind an der zunächst freien Stelle im unmittelbaren Anschluss an die vorgehende Eintragung der Spalte und ohne Rücksicht darauf, zu welcher Eintragung einer anderen Spalte sie gehören, vorzunehmen. Zwischenräume zwischen den einzelnen Eintragungen, d.h. den zusammengehörigen, einen Rechts...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bb) Der erforderliche Betreuungsort

Rn. 1212 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Die Betreuung der nicht schulpflichtigen Kinder muss erfolgen: in Kindergärten oder in vergleichbaren Einrichtungen (zB Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter, Ganztagspflegestellen; nicht dagegen die alleinige Betreuung im Haushalt durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige (R ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (A...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBV § 89 Ergänzungen des Briefes

Gesetzestext Bei einem maschinell hergestellten Brief für ein im maschinell geführten Grundbuch eingetragenes Recht können die in §§ 48 und 49 vorgesehenen Ergänzungen auch in der Weise erfolgen, daß ein entsprechend ergänzter neuer Brief erteilt wird. Dies gilt auch, wenn der zu ergänzende Brief nicht nach den Vorschriften dieses Abschnitts hergestellt worden ist. Der bish...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 8. Einheitshypothek

Rz. 22 Drei Hypotheken von bisher: 1 20.000 EUR 2 10.000 EUR 3 30.000 EUR werden zusammengefasst zu: 60.000 EUR Zitat Die Hypotheken Nr. 1, 2 und 3 sind zusammengefasst zu einer einheitlichen Hypothek für sechzigtausend EUR Darlehen mit bis zu 8 % Jahreszinsen und bis zu 5 % weiteren Nebenleistungen gegen den jeweiligen Eigentümer sofort vollstreckbar. Die bisherigen Hypothekenbrie...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Sonstiges öffentliches Recht

Rz. 15 Eine gesetzliche Ausnahme enthält § 25 Abs. 2 S. 2 BauGB; infolgedessen ist die Eintragung des aus einer Auflassungsvormerkung Berechtigten als Eigentümer zur Eintragung einer Vormerkung zum Vorbehalt von Rechten nach § 25 Abs. 2 BauGB nicht erforderlich.[27] Eine gesetzliche ausdrückliche Ausnahme enthält ferner § 10 Nr. 3 RVermG vom 16.5.1961.[28] Rz. 16 Liegt die Er...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / a) Haftung für Betriebssteuern

Rz. 278 Die Haftung umfasst nur Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, bei denen sich die Steuerpflicht zwingend auf den Betrieb des Unternehmens gründet (Betriebssteuern). Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich. Zu den Betriebssteuern gehören insb.: USt, Gewerbesteuer, Verbrauchsteuern bei Herstellungsbetrieben und Rückforderung von ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Eintragung des Vermerks

Rz. 40 Die Löschungserleichterung nach Abs. 2 setzt die Eintragung des Löschungserleichterungsvermerks voraus;[120] eine Bezugnahme auf die Bewilligung ist nicht zulässig,[121] da es sich nicht nur um eine nähere Ausgestaltung des Rechts handelt. Die Eintragung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen: Rz. 41mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Kosten

Rz. 27 Für die Durchführung des Amtslöschungsverfahrens einschließlich der Löschung gegenstandsloser Eintragungen sowie für die Beurkundung der Erklärungen der Beteiligten, werden mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes keine Gerichtsgebühren erhoben.[87] Das GNotKG vermeidet konsequent Auffanggebühren.[88]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundlagen der Bestimmtheit

Rz. 1 § 15 GBV regelt die Frage, wie ein Berechtigter im Grundbuch zu bezeichnen ist. Wer überhaupt als Berechtigter eingetragen werden kann, bestimmt sich nach den materiell-rechtlichen Vorschriften (siehe § 4 Einl. Rdn 42 ff.). Rz. 2 Die Vorschrift des § 15 GBV gilt für die Bezeichnung aller Berechtigten im Grundbuch, gleichgültig, ob es sich um Eigentümer oder dinglich Ber...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Die Möglichkeit der Einsichtserlangung

Rz. 4 Die Gewährung der Grundbucheinsicht kann auf zweierlei Weise erlangt werden:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / F. Löschung des Nacherbenvermerkes

Rz. 41 Die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch hat lediglich grundbuchverfahrensrechtliche Bedeutung. Sie lässt die Nacherbfolge materiell-rechtlich unberührt. Das Grundbuchamt darf nach Löschung des Nacherbenvermerks aber nicht mehr prüfen, ob der eingetragene Eigentümer den Verfügungsbeschränkungen einer Nacherbfolge (noch) unterliegt.[77] Der Nacherbenvermerk ist ...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / 1. Vorbemerkungen

Rz. 77 Der hier beschriebene Fall gleicht dem vorhergehenden Fall unter Rdn 69. Allerdings muss kein Grundstückseigentümer zuwarten bis tatsächlich eine Vertiefung eingetreten ist und daraus ggf. auch noch Schäden resultieren. In diesem Fall steht dem betroffenen Eigentümer und auch dem Besitzer ein Unterlassungsanspruch nach §§ 909, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zur Seite.[40] Rz. 7...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Erlöschen in der Zwangsversteigerung

Rz. 10 Im Verfahren der Zwangsversteigerung gilt seit 1.1.2011, dass die nicht eingetragene Dienstbarkeit im Verfahren und insbes. bei der Bestimmung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt wird.[14] Sie erlischt dann mit dem Zuschlag. Eine Neueintragung ist nur auf Bewilligung des Erstehers als neuem Eigentümer möglich.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Abbildung dinglicher Rechte

Rz. 9 Das Grundbuch bildet die privaten dinglichen Rechte an Grundstücken ab. Es soll über diese Rechtsverhältnisse möglichst erschöpfend und zuverlässig Auskunft geben.[18] Das Grundbuch ist die Rechtsgrundlage für den Verkehr mit Grundstücken, Wohnungseigentum, Erbbaurechten oder selbstständigem Gebäudeeigentum (Art. 231 § 5 und Art. 233 § 4 EGBGB) und für die Beziehungen ...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 5. Verfahrensrecht

Rz. 280 Die Inanspruchnahme erfolgt durch Haftungsbescheid (§ 191 AO). Im Haftungsbescheid muss die Entscheidung zum Entschließungs- und Auswahlermessen begründet und eine gegenständliche Beschränkung angegeben werden. Die Festsetzungsfrist für eine auf § 74 AO beruhende Haftung beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungstatbestand verwirkl...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Beschränktes dingliches Recht am Grundstück

Rz. 1 Besondere beschränkte dingliche Rechte können ihrer Natur nach nicht am einzelnen Wohnungseigentum als solchem bestehen, sondern nur an dem ganzen Grundstück (z.B. Geh- und Fahrtrechte, Leitungsrechte, Rechte auf Sicherung von Abstandsflächen etc.). Diese Rechte sind in Spalte 3 dergestalt einzutragen, dass die Belastung des ganzen Grundstücks erkennbar ist. Die Belast...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / f) Anspruchsinhalt

Rz. 95 Auch bei – verschuldensunabhängigem – enteignungsgleichem Eingriff oder nachbarrechtlichem Ausgleich sind die vorstehenden Grundsätze entsprechend zu verwenden. Der Anspruch (bei enteignungsgleichem Eingriff) geht allerdings nicht auf Schadensersatz, sondern auf einen angemessenen Ausgleich desjenigen, was von dem Geschädigten aufgewendet werden musste.[48] Bei nachba...mehr