Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Eigentliche Erklärung

Rz. 50 Vom reinen Eintragungsantrag und der Antragsvollmacht abgesehen, alle ausdrücklich vorgeschriebenen grundbuchrechtlichen Erklärungen, wie Eintragsbewilligung, auch in Gestalt einer Berichtigungsbewilligung,[120] auch für die Eintragung altrechtlicher Dienstbarkeiten,[121] alle Vereinigungs- und Zuschreibungserklärungen,[122] Zustimmungen (§§ 22 Abs. 2, 27 GBO) des Eig...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundsatz

Rz. 6 Für die Durchführung des Berichtigungsverfahrens nach § 82a GBO gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG). Das Grundbuchamt soll grundsätzlich die zur Feststellung des Eigentümers erforderlichen Ermittlungen selbst vornehmen. Es ist hierbei nicht an die für das Antragszwangsverfahren geltenden Beweisvorschriften gebunden. Insbesondere ist im Fall der Unrichtigkeit...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / G. Sonstige Voraussetzungen

Rz. 20 Die Bestimmung des § 14 GBO befreit den Antragsteller nicht von der Beibringung sonstiger, für die Berichtigung des Grundbuchs erforderlicher Unterlagen.[24] Vorzulegen sind daher die notwendige Eintragungsbewilligung (§§ 19, 29 GBO) oder die die Unrichtigkeit beweisenden Urkunden (§ 22, 29 GBO), wobei die Eintragung eines Eigentümers oder Erbbauberechtigten stets ohn...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Blätter bei verschiedenen Grundbuchämtern

Rz. 6 Werden die Grundbuchblätter der beteiligten Grundstücke von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, muss vor Durchführung der Verbindung hier das zuständige Grundbuchamt (§ 5 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 1 S. 2 GBO) zunächst über die Verbindung Beschluss fassen. Es ist also eine Verständigung zwischen den beiden Grundbuchämtern erforderlich. Es sind dabei folgende Fälle zu unt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Verletzung des § 46 GBO

Rz. 9 Ist ein Recht irrtümlich gelöscht oder nicht übertragen worden, so ist das Grundbuch, sofern das Recht nicht ohnehin schon erloschen war, unrichtig. Insbesondere gilt die irrtümliche Nichtübertragung als Löschung,[20] so dass eine Nachholung der unterbliebenen Mitübertragung ausscheidet. Das Grundbuchamt hat mit der lastenfreien Eintragung des Grundstücks im neuen Grun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Wohnungseigentum

Rz. 11 Die Begründung von Wohnungseigentum hindert nicht, dass zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks als Ganzem – nämlich zugunsten der jeweiligen Miteigentümer – subjektiv-dingliche Rechte bestehen bleiben oder neu begründet werden. In solchen Fällen kann jedoch die Vorschrift des § 9 Abs. 1 S. 1 GBO, nach der das Recht auf dem Blatt des herrschenden Grundstü...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Keine Vereinbarung über Erweiterung

Rz. 3 Eine Erweiterung dieses Kreises der betreffenden Rechte durch Vereinbarung ist nicht möglich. Unter Zuhilfenahme von aufschiebenden und auflösenden Bedingungen sowie der Rechtsfigur des Vertrages zugunsten Dritter lässt sich zwar unter Umständen für subjektiv-persönliche Rechte eine Rechtslage konstruieren, die sie im Ergebnis einem subjektiv-dinglichen Rechte annähert...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Wird ein Abrufverfahren eingerichtet, so ist systemtechnisch sicherzustellen, daß Abrufe nur unter Verwendung eines geeigneten Codezeichens erfolgen können. Der berechtigten Stelle ist in der Genehmigung zur Auflage zu machen, dafür zu sorgen, daß das Codezeichen nur durch deren Leitung und berechtigte Mitarbeiter verwendet und mißbrauchssicher verwahrt wird. Die Genehm...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Wahl zwischen Berichtigungsbewilligung und Unrichtigkeitsnachweis

Rz. 171 Zwischen der Möglichkeit der Berichtigungsbewilligung und der des Unrichtigkeitsnachweises hat der Antragsteller grundsätzlich die Wahl (vgl. Rdn 8; zur unrichtigen Beurteilung der Rechtslage durch das GBA siehe Rdn 30).[414] Dies gilt auch für die Eintragung eines Eigentümers oder Erbbauberechtigten.[415] Indes genügen Bewilligung und Zustimmung nur dann, wenn zusät...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Zeitraum bis 31.12.2001

Rz. 3 Bis zum Ablauf des 31.12.2001 sollte die Umstellung des Geldbetrages nur auf Antrag des Eigentümers, des Gläubigers oder eines sonst Berechtigten erfolgen (§ 26a Abs. 1 S. 1 GBMaßnG). Materiell-rechtlich wurde die Umstellung der Währungseinheit als Inhaltsänderung nach §§ 877, 873 BGB verstanden.[5]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Fehlen der Schuldurkunde

Rz. 3 Das Nichtvorhandensein einer Schuldurkunde oder ihr Verlust und die Nichtanfertigung einer neuen Urkunde sind zu beweisen. Die in Abs. 2 erwähnte Erklärung des Eigentümers genügt für diesen Beweis. Sie unterliegt nicht der Form des § 29 GBO, da es sich nicht um eine zur Eintragung erforderliche Erklärung handelt. Fehlt der Nachweis, dass keine Urkunde ausgestellt wurde...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Integration mit dem Liegenschaftskataster; Richtigstellungen und Gesamtrechte

Rz. 1 § 127 GBO schafft die Rechtsgrundlage, nach der die Länder die maschinelle Übernahme von Daten des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters aus dem jeweils anderen Verzeichnis einführen können (und zwar über die gemeinsame Nutzung von Hilfsverzeichnissen hinaus, vgl. § 126 GBO Rdn 25). Die in Abs. 1 bereits erhaltenen Verordnungsermächtigungen zugunsten der Landesregi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Begriff

Rz. 25 Gesamthandsberechtigung liegt vor, wenn eine im Rechtssinne unteilbare Leistung mehreren dergestalt zusteht, dass sie zwar von jedem der Gläubiger verlangt werden kann, vom Schuldner aber nur gegenüber der Gemeinschaft erbracht werden muss und kann. Der Unterschied zur Bruchteilsgemeinschaft besteht in der Unteilbarkeit der geschuldeten Leistung. Von der Gesamtgläubig...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Grundstücksverzeichnis und andere Verzeichnisse

Rz. 15 Soweit solche bestehen (z.B. Grundstücks- oder Straßenverzeichnis), gelten die oben dargestellten Regeln entsprechend. Von großer praktischer Bedeutung ist das Grundstücksverzeichnis, das gemarkungsbezogen sämtliche Grundstücke, Wohnungs- und Teileigentum und grundstücksgleiche Rechte erfasst. Dieses Verzeichnis dient der Ermittlung des Eigentümers, wenn nur das Grunds...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Löschung des Altenteils

Rz. 17 Die Löschung des Altenteils erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften entweder auf Bewilligung des oder der Berechtigten oder – häufiger – aufgrund Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO.[47] Da mit Ausnahme der Reallast betreffend die Tragung von Beerdigungs- und Grabpflegekosten die Rechte des Altenteils auf die Lebenszeit des oder der Berechtigten beschränkt sind, ka...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Mitsondereigentum

Rz. 47 Dieser Begriff bezeichnet eine besondere Gemeinschaftsform von Sondereigentum an einem Raum oder sonstigen sondereigentumsfähigen Gegenständen, die den Eigentümern von zwei oder mehreren, nicht jedoch allen Raumeinheiten als Bruchteilseigentum zustehen. Beispiele: gemeinsame Speicher oder Keller für zwei Eigentumswohnungen; nichttragende Wände zwischen zwei Wohnungen;...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Beschränkte persönliche Dienstbarkeit

Rz. 12 Bei der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist der Inhalt des Rechts schlagwortartig anzugeben (§ 44 Abs. 2 GBO). Häufiger vorkommende Rechtstypen: Baubeschränkung (= jede Art von Beschränkung bei Errichtung eines Bauwerkes); Betretungsrecht; Garten(mit-)benutzungsrecht; Geh- und Fahrtrecht; Gewerbebetriebsbeschränkung; Kanalrecht, Kraftfahrzeuge...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, deren Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt werden, kann ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden, solange hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. (2) Dasselbe gilt, wenn die Grundstücke zu einem Hof im Sinne der Höfeordnung gehören oder in ähnlicher Weise bundes- oder landesrechtlich miteinander verb...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Voraussetzungen des § 66 GBO

Rz. 3 § 66 GBO findet unter folgenden Voraussetzungen Anwendung:[3]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Sicherheiten am Bau / b) Nachteile des § 650e BGB

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Latentes Eigentümerrecht

Rz. 7 Die Löschung von Fremdgrundpfandrechten, aus denen keine Eigentümergrundschulden entstehen können, bedarf keiner Eigentümerzustimmung. Dies gilt insbesondere für Hypotheken nach dem ZGB-DDR (Art. 233 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB), weil diese mit Tilgung der durch sie gesicherten Forderung erlöschen (§ 454 Abs. 2 ZGB),[11] für Grundpfandrechte, die nach § 1181 BGB im Zwangsver...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Landwirtschaftliche Nutzfläche

Rz. 20 [Autor/Stand] § 169 Abs. 1 BewG stellt auf die regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen ab. Dazu gehören in erster Linie die im Eigentum des Betriebsinhabers stehenden und tatsächlich landwirtschaftlich genutzten Flächen. Rz. 21 [Autor/Stand] Forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind bei der Betrachtung ebenso auszuscheiden wie gärtnerisch genutzte Flächen. Obst...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Betriebsaufspaltungen / a) Mehrheitserfordernisse verschiedener Rechtsformen nach dem Gesetz

Rz. 66 Die folgende Übersicht zeigt, welche Mehrheitserfordernisse nach dem Gesetz bestehen:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundlagen des rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs

Rz. 25 Nach Grundbuchrecht richtet sich die Frage, ob der Auflassungsempfänger eingetragen wird, nach Sachenrecht ob er Eigentum erwirbt, nach Schuld- und Sachenrecht, ob er durch eine eingetragene Vormerkung wirklich gesichert ist, nach Schuldrecht ob er auf Verschaffung des Eigentums einen Anspruch (§§ 241, 194 BGB) hat und das Eigentum behalten darf. Denn wenn der Auflass...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Wohnungen und nicht zu Wohnzwecken dienende Räume

Rz. 33 Sondereigentum besteht an zu Wohnzwecken oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen. Sie sind dann Sondereigentum, wenn sie nach § 3 Abs. 1 oder § 8 WEG zum Sondereigentum bestimmt und nach Lage und Größe aus dem Aufteilungsplan ersichtlich und gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG genau bezeichnet sind. Zum Begriff der "Wohnung" und der "nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume" gil...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Partnerschaftsvertrag / D. Praxisrelevante Regelungsgegenstände

Rz. 14 In der Literatur sind verschiedentlich Muster für Partnerschaftsverträge nichtehelicher Lebensgemeinschaften vorgestellt worden.[46] Da derartige Verträge, wie oben gezeigt (siehe oben Rdn 2), grundsätzlich nicht der notariellen Beurkundung bedürfen, dürften diese Muster in der Kautelarpraxis eine vernachlässigenswerte Rolle spielen. Gleichwohl spricht vieles dafür, b...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / dd) Grundbuchrechtliche Folgen einer Vergemeinschaftung

Rz. 234 Fällt ein deutsches Grundstück in ein gemeinschaftliches Gut nach ausländischem Güterrecht, so können die Ehegatten nicht als Bruchteilseigentümer eingetragen werden.[740] Vielmehr ist die aus dem fremden Güterrecht sich ergebende gemeinschaftliche Bindung als gemeinschaftliches Rechtsverhältnis nach § 47 GBO zu bezeichnen.[741] Dabei muss der ausländische Güterstand...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Inhalt der Erklärung im Einzelnen

Rz. 48 Aus den vorstehend dargestellten Grundsätzen ergeben sich für den notwendigen Inhalt der Abtretungserklärung die nachfolgenden Mindestanforderungen, um eine Verwendbarkeit innerhalb des Grundbuchverfahrens sicherzustellen und die Eintragung der Abtretung zu ermöglichen. Rz. 49 a) Der Verfügende muss erkennbar sein, bei mehreren Abtretungen gilt dies für jede Rechtsüber...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Gemeinsamer Immobiliene... / G. Mitfinanzierung der Immobilie des Partners

Rz. 53 Im vorangegangenen Abschnitt ging es darum, dass eine Immobilie auf den Namen beider Partner erworben wird. Gestaltungsbedarf besteht jedoch auch, wenn ein Partner die Immobilie nur deshalb allein erwirbt, weil der andere Partner den Zugriff seiner Kinder aus (geschiedener) Vorehe verhindern möchte, sich jedoch bei der Finanzierung mit engagiert, beispielsweise, indem...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Genehmigungserfordernisse

Rz. 149 Vertreter, deren Vertretungsmacht im Familien- oder Erbrecht gründet, bedürfen bei Grundstücksgeschäften materiell-rechtlich bei Anwendbarkeit deutschen Sachrechts[334] häufig der Genehmigung des Familien- bzw. Betreuungs- oder Nachlassgerichts. Die Genehmigungserfordernisse sind im Einzelnen für die Betreuung geregelt. Im Recht der Vormundschaft (vgl. § 1799 BGB) un...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Konstruktive Gebäudeteile und Versorgungsanlagen

Rz. 40 Konstruktive Teile des Gebäudes, z.B. Fundamente, tragende Wände,[162] Außenwände, Decken,[163] Dächer, Schornsteine, Brandmauern,[164] Außenputz,[165] Isolierschicht am Flachdach,[166] schwimmender Estrich,[167] Schließanlagen[168] sind zwingend Gemeinschaftseigentum (§ 5 Abs. 2 WEG), auch wenn mehrere selbstständige Gebäude auf dem gleichen Grundstück stehen, z.B. E...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Baustofflieferung / I. Delikthaftung

Rz. 59 Wegen der Lieferung mangelhaften Baumaterials oder mangelhafter Bauelemente können dem Gewerkeunternehmer neben den kaufrechtlichen Mängelansprüchen auch deliktische Schadensersatzansprüche zustehen. Diese ein Verschulden erfordernden Ansprüche können sich gegen den Verkäufer, in Konkurrenz mit vertragsrechtlichen Ansprüchen, oder auch gegen Dritte, insoweit namentlic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Entscheidungskriterien

Rz. 2 Das Grundbuchamt muss nach den allgemeinen Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit selbst über das Eigentum entscheiden und darf sich dieser Pflicht nicht entziehen. Eine andere Frage ist es, ob nicht die Befugnis besteht, das Anlegungsverfahren mit Rücksicht auf einen schwebenden Rechtsstreit über das Eigentum auszusetzen. Hier wird eine Analogie zum Erbscheinsve...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Überblick

Rz. 43 In den Fällen des § 20 GBO muss die materiell-rechtliche Einigung über die dingliche Rechtsänderung stattfinden:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Maßnahmen zum Schutz des Verkäufers

Rz. 31 Dem Schutz des Verkäufers gegen die Risiken des Verlustes seines Eigentums vor Kaufpreiszahlung dienen z.B.:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Pflichtteilsergänzungs... / II. Leihe auf den Tod

Rz. 8 Die Leihe auf den Tod, d.h. aufschiebend befristet auf den Tod des Eigentümers, an die Lebensgefährtin kommt insbesondere als Ausweichgestaltungsmittel zur faktischen Aushöhlung einer bindenden Zuwendung an den Vertragserben in Betracht. Ihre Vorteile bestehen in der Formfreiheit und der Immunität gegenüber Ansprüchen der Vertragserben nach § 2287 BGB. Nachteilhaft sin...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Voraussetzungen der Grundbucheintragung

Rz. 57 Die Voraussetzungen einer Grundbucheintragung richten sich nach Grundbuchverfahrensrecht der GBO und bestimmten öffentlich-rechtlichen Normen (z.B. GrEStG, BauGB, GrdstVG, GVO). Sind sie nicht erfüllt, kann die Eintragung nicht vorgenommen und der darauf gerichtete Antrag muss zurückgewiesen werden. Gegenstand und Umfang der Prüfung und der Eintragungstätigkeit des Gr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Verwirrung bei unterschiedlicher Grundstücksbelastung

Rz. 15 Verwirrungsgefahr besteht demnach mit Rücksicht auf Belastungen der beteiligten Grundstücke. Nach Abs. 1 S. 2 besteht Verwirrung, wenn die Grundstücke mit unterschiedlichen Grundpfandrechten oder Reallasten oder mit denselben Rechten, aber in unterschiedlichen Rangverhältnissen belastet sind. Eine unterschiedliche Belastung mit Dienstbarkeiten braucht – wie auch § 7 Ab...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Auslegung

Rz. 52 Der gestellte Antrag ist als verfahrensrechtliche Erklärung auslegungsfähig in entsprechender Anwendung des § 133 BGB,[98] auch durch das Beschwerdegericht;[99] dabei genügt es, wenn im Wege der Auslegung der Inhalt bestimmbar ist.[100] Die Auslegung darf sich jedoch nur auf den Wortlaut und Sinn der Urkunde stützen. Außerhalb der Erklärung liegende Umstände dürfen (n...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Zuständigkeit

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Relative Verfügungsbeschränkungen

Rz. 92 Relative Verfügungsverbote bezwecken nur den Schutz bestimmter Personen mit der Folge, dass nur ihnen gegenüber eine materiell-rechtliche Verfügung unwirksam ist (siehe §§ 135, 136 BGB), während sie im Verhältnis zu anderen wirksam bleibt. Sie können im Grundstücksrecht nur im Anwendungsbereich des § 888 Abs. 2 BGB (nicht nach § 894 BGB) geltend gemacht werden.[223] G...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Neuer Antrag

Rz. 5 Ein völlig neuer Antrag kann weder als Haupt- noch als Hilfsantrag zum Gegenstand der Beschwerde gemacht werden.[6] Ein solcher Antrag ist im Beschwerdeverfahren unzulässig. Über ihn hat zunächst das Grundbuchamt zu entscheiden; wird er gleichwohl mit der Beschwerde verfolgt, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.[7] Neu ist ein Antrag, wenn er die Angele...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Bewilligung durch gerichtliches Urteil

Rz. 164 Die Bewilligung wird herbeigeführt durch das rechtskräftige[403] Urteil, durch das der Betroffene zur Abgabe der Bewilligung verurteilt ist, vgl. § 894 Abs. 1 S. 1 ZPO.[404] Klage und Urteil können im Zusammenhang mit dem Erwerb eines dinglichen Rechts gerichtet sein auf:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Entstehen und Erlöschen

Rz. 156 Entstehen und Erlöschen der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit erfolgen in gleicher Weise wie bei der Grunddienstbarkeit. Eine Vollmacht, Stellplätze zugunsten des jeweiligen Eigentümers einer abgeschriebenen Teilfläche zu bestellen, deckt nicht die Bestellung einer Stellplatzdienstbarkeit zugunsten der Stadt in der Form einer beschränkten persönlichen Dienstbar...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Abschreibung auf dem alten Blatt

Rz. 11 Die Eintragungen in den Spalten 1–6 des Bestandsverzeichnisses, die das abzuschreibende Grundstück betreffen, sind rot zu unterstreichen. Die Abschreibung ist in Spalten 7 und 8 einzutragen. Der Vermerk in Spalte 8 lautet: Zitat "Übertragen nach Moosach Bd. … Bl. …" Bleibt das Grundstück in demselben Grundbuchbezirk, so genügt die Angabe des Bandes und des Blattes. Geht ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / G. Sonderfall: Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan – Mängel der Vollstreckung im Grundbuch

Rz. 95 Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn er gesetzlich notwendige Bestandteile nicht enthält oder sonstige Mängel enthält, die nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden können. Denn anderenfalls erhielte die beantragte Eintragung einen Rang, der ihr nicht gebührt.[240] Der Antrag ist daher sofort zurückzuweisen.[241] Wird gegen die Bestimmung verstoßen und erfolgt späte...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Überleitung des Mitbenutzungsrechts nach § 321 ZGB

Rz. 4 Die Beibehaltung des Status quo für Grundstücksrechte nach Art. 233 § 3 EGBGB sollte auch für das Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB gelten. Nach Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB gilt das Mitbenutzungsrecht dann als Recht am Grundstück, soweit zu seiner Begründung seinerzeit die Zustimmung des Grundstückseigentümers notwendig war. Dies war bei Mitbenutzungsrechten zu ein...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Vormerkungsfähigkeit des Anspruchs auf Neufestsetzung

Rz. 209 Der künftige schuldrechtliche Anspruch aus einem Leistungsvorbehalt auf Eintragung einer Reallast, wonach der dann neu festgesetzte Erbbauzins zu entrichten ist, kann durch Vormerkung gesichert werden, wenn er nach Inhalt und Gegenstand genügend bestimmt oder bestimmbar ist.[867] Da die Erbbauzinsreallast bereits eine Wertsicherung durch Gleitklausel beinhalten kann,...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Überblick

Rz. 35 Gemäß § 19 GBO legitimiert sich die Grundbucheintragung durch die einseitige Erklärung des von ihr "Betroffenen". Betroffen ist jede Person, deren grundbuchmäßiges Recht durch die bewilligte Eintragung rechtlich – nicht nur wirtschaftlich – (unmittelbar oder mittelbar) beeinträchtigt oder nachteilig berührt wird oder bei der dies nicht auszuschließen ist. Rz. 36 Ist di...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) In den Fällen der §§ 3, 5 und 6 hat das Grundbuchamt gleichzeitig mit der jeweiligen Eintragung einen Widerspruch gegen die Richtigkeit dieser Eintragung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 von Amts wegen zugunsten des Eigentümers des zu belastenden oder betroffenen Grundstücks einzutragen, sofern nicht dieser die jeweilige Eintragung bewilligt hat oder ein Vermerk über di...mehr