Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 9.2 Wahlrecht des Insolvenzverwalters (§ 103 InsO)

Rz. 595 Für den Anspruch der Erwerber auf mangelfreie Erstellung des gemeinschaftlichen und des Sondereigentums hat der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht, sofern die Vergütung nicht bereits komplett im Voraus, sondern in den entsprechenden Raten nach der Makler- und Bauträgerverordnung gezahlt wurde: Er kann die geschuldete Werkleistung erfüllen. Er kann sie aber auch ablehne...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.2.6.6 Nicht vom Sicherungsumfang umfasste Positionen

Rz. 514 Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert hingegen nicht ab: aufgrund einer Bauzeitverzögerung aufgetretene Verluste durch Entgang von Steuervorteilen oder entgangener Nutzung [1]; einen Verzugsschaden, der durch Überschreiten der Bauzeit entstanden ist[2]; Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für Mängelbeseitigung, wenn der Eigentümer das Werk vom Unternehmer als mangelfre...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.2.2 Sachmängel

Rz. 555 Zu den Sachmängeln eines Wohnungs- oder Teileigentums in Bezug auf das Grundstück gehören vor allem Baugrundprobleme, Altlasten sowie fehlerhafte Zusicherungen. Ein Sachmangel kann ferner darin liegen, dass eine im Gewerbegebiet gelegene Wohnung nur von einem bestimmten Personenkreis genutzt werden kann.[1] Außerdem kann eine Nutzungsbeschränkung nach § 15 Abs. 1 WEG...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 2.2.2 Überblick einiger Entscheidungen zum AGB-Recht

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.2.3 Rechtsmängel

Rz. 556 Ein Rechtsmangel eines Wohnungs- oder Teileigentums ist etwa gegeben, wenn ein in der Teilungserklärung als Speicher ausgewiesener Raum als Wohnraum verkauft wird.[1] Ferner, wenn der Bauträger erklärt, zur Eigentumswohnung gehöre ein Hobbyraum und dieser Raum zwar tatsächlich benutzbar ist, daran aber weder Sondereigentum noch ein Sondernutzungsrecht besteht.[2] Ein...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.2.7 Erschließungskosten

Rz. 516 Allgemeines Die Parteien des Bauträgervertrags sollten i. d. R. eine Vereinbarung über die Erschließungskosten in den Bauträgervertrag aufnehmen. Unter Erschließungskosten versteht man im Wesentlichen die Kosten für die Ver- und Entsorgung von Grundstücken mit Wasser und Abwasser sowie teilweise die sogenannten Hausanschlusskosten (Kosten für die Abzweigung der Ver- u...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.2.5 Zusicherungen

Rz. 560 Der Bauträger haftet dem Erwerber eines Wohnungs- oder Teileigentums auch dafür, dass vertraglich zugesicherte Eigenschaften i. S. v. §§ 442 Abs. 1 Satz 2 Variante 2, 444 Variante 2 BGB bestehen. Zusicherungsfähige Eigenschaften sind z. B.: der Mietertrag; die Wohnungsgröße (ein Mangel, der unter §§ 633 ff. BGB fällt); eine öffentlich-rechtliche Bau- oder Nutzungsgenehm...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.5.5 Vergleiche

Rz. 577 Schließt die Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Bauträger einen Vergleich, ist mit Zustandekommen des Vergleichs im Verhältnis zum Bauträger über alle Mängelrechte abschließend und bindend entschieden.[1] Ein Wohnungseigentümer ist etwa durch einen Vergleich, wonach der Verband für die Wohnungseigentümer wegen Mängeln eine Geldleistung einwirbt, gehindert, noch N...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.4.5.2 Beschlüsse zur Abnahme

Rz. 538 Bis zur Entdeckung der Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähigem Verband entsprach es fast allgemeiner Meinung, dass die Wohnungseigentümer über die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums keinen Beschluss fassen können. Dieses Bild hat sich seit 2007 gewandelt. Mittlerweile vertreten namhafte Stimmen des Wohnungseigentumsrechts die Möglichkeit eines Beschlus...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.4.4 Abnahmevollmachten

Rz. 534 Individuelle Vollmacht Der Erwerber kann einem Dritten eine individuelle Vollmacht erteilen, an seiner Stelle das Sonder-, vor allem aber das gemeinschaftliche Eigentum abzunehmen.[1] Es bietet sich z. B. an, dass anstelle des Erwerbers ein öffentlich bestellter Bausachverständiger die tatsächliche Abnahme erklären soll. Rz. 535 Vorformulierte Klauseln Neben individuell...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 3.3.1 Allgemeines

Rz. 458 Nach § 633 Abs. 1 Satz 1 BGB muss der Bauträger das Sonder- und das gemeinschaftliche Eigentum frei von Sach- und Rechtsmängeln herstellen.[1] Rz. 459 Sachmängel Sonder- und gemeinschaftliches Eigentum sind frei von Sachmängeln, wenn sie jeweils die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Beschaffenheit haben, § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB. Zur vereinbarten Beschaffenheit ...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.4.2 Abnahme des Sondereigentums

Rz. 531 Zur Abnahme des Sondereigentums ist der jeweilige Erwerber berechtigt und verpflichtet. Die Abnahme des Sondereigentums umfasst nicht die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums.[1] Etwas anderes kann im Ausnahmefall gelten, wenn es sich um Teile des gemeinschaftlichen Eigentums handelt, die ausschließlich in einem Sondereigentumsbereich liegen.[2] Eine solche Annah...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 2.3.2 Zur Änderung der Gemeinschaftsordnung

Rz. 446 Der Bauträger kann sich im Bauträgervertrag Vollmachten zur Änderung der schuldrechtlichen, vor allem aber der dinglichen Vereinbarungen einräumen lassen (sogenannte Änderungsvorbehalte [1]). Auf diesem Weg kann der Bauträger auch noch nach Entstehung der Eigentümergemeinschaft einseitig Regelungen zur Gemeinschaftsordnung treffen[2], z. B. Bestimmungen zum Gebrauch i...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.4.5.1 Regelung im Erwerbsvertrag

Rz. 537 Haben Bauträger und Nachzügler eine wirksame Abnahmevollmacht vereinbart, kann die Abnahme von einem Dritten erklärt werden. Dieses ist allerdings eine weitere Abnahme, keine Bindung an eine erfolgte Abnahme. Streitig ist hingegen, ob ein Nachzügler in seinem Erwerbsvertrag auch an die Wirkungen und das Ergebnis einer bereits durchgeführten Abnahme gebunden werden kan...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.7.2 Sondereigentum und Rückabwicklungsrechte

Rz. 580 Wegen Mängeln des Sondereigentums und für seine Rückabwicklungsrechte muss jeder Wohnungseigentümer selbst dem Bauträger eine Frist setzen. Jeder Erwerber/Wohnungseigentümer ist mithin befugt, dem Veräußerer zur Vorbereitung des großen Schadensersatzes oder für seinen Rücktritt eine Frist zur Beseitigung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum zu setzen.[1] Hinwei...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 1 IFRS-GuV-Rechnung und sonstiges Gesamtergebnis als Bestandteil des IFRS-Abschlusses

Rz. 1 In Deutschland ist die EU-Verordnung, welche die Anwendung der IAS/IFRS-Standards ab 2005 für kapitalmarktorientierte Konzerne grundsätzlich verpflichtend vorsieht,[1] durch das Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (sog. Bilanzrechtsreformgesetz – BilReG) umgesetzt worden. Neben der sich ber...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.2 Mängelrechte am Sondereigentum

Rz. 564 Mängel an dem, was sich im Sondereigentum befindet, kann jeder Erwerber selbst geltend machen.[1] Für diese Mängel besteht keine Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft oder/und der anderen Wohnungseigentümer. Ein Wohnungseigentümer ist wegen Mängeln des Sondereigentums stets berechtigt, individuell gegen den Bauträger vorzugehen.[2] Sofern ein Wohnungseigen...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.1 Allgemeines

Rz. 562 Beklagen Wohnungseigentümer als Erwerber Mängel des Gemeinschafts- und/oder Sondereigentums oder wegen des Grundstücks, so ist zu klären, welche Stelle welche Rechte geltend machen kann. Zu unterscheiden ist einerseits zwischen Mängeln am Sonder- und solchen am Gemeinschaftseigentum. Für das gemeinschaftliche Eigentum ist ferner danach zu unterscheiden, ob es sich um...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.1.1 Erlöse

Rz. 49 Ausgangsgröße der GuV-Rechnung sind gemäß IAS 1.82 a) die (Umsatz-)Erlöse. IFRS 15. Appendix A definiert Erlöse als Ertrag aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens. Eine nähere Präzisierung des Begriffs der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ oder Abgrenzung von den nicht zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zählenden Erträgen fehlt in IFRS 15. Zudem dü...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 1.7 Diskussion

Rz. 421 Obwohl Bauträgerverträge "Gang und Gäbe" sind, wird teilweise in Zweifel gezogen, ob sie in ihrer bislang gelebten Ausgestaltung zukunftsfähig sind. Der Bauträgervertrag weicht nämlich vom "Leitbild" des BGB dadurch ab, dass ein Erwerber zu einer teilweisen Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet werden soll, obwohl noch keine Abnahme und keine im Wesentlichen...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.2.4 Rechtsfolgen

Rz. 559 Ist ein Wohnungs- oder Teileigentum in Bezug auf das Grundstück wegen eines Sach- oder Rechtsmangels mangelhaft, kann der Erwerber, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der Bestimmungen vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, folgende Rechte geltend machen:mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.4.5 Bindung von "Nachzüglern"

Rz. 536 In der Praxis besteht aus Sicht von Bauträgern, manchmal aber auch aus Sicht der Wohnungseigentümer (str.) ein Bedürfnis danach, später vom Bauträger Erwerbende ("Nachzügler") an eine bereits erteilte Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums durch die anderen Erwerber zu binden.[1] "Nachzügler" ist der, der ein Wohnungs- oder Teileigentum im Rahmen eines Bauträgerver...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 1.6.2 Sondereigentum

Rz. 419 Raum Sondereigentum sind nach § 5 Abs. 1 WEG vor allem die nach dem Teilungsvertrag/der Teilungserklärung gewillkürt dazu bestimmten Räume. Raum kann auch eine Garage, eine Lagerhalle oder ein Schuppen sein. Für Garagenstellplätze fingiert § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG die Raumeigenschaft. Auch eine Doppelstockgarage mit Kippvorrichtung (Duplex-Stellplatz) ist "Raum"; an ihr ...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.8.1 Erwerber

Rz. 584 Will ein Erwerber aufrechnen, ist zu unterscheiden. Überblick Rechnet ein Erwerber mit etwaigen Forderungen auf Schadensersatz gegen den Bauträger gegen offene Kaufpreisforderungen des veräußernden Bauträgers gegen sich auf, ist das möglich, soweit der Erwerber wegen Mängeln des Sondereigentums aufrechnet: Schadensersatzansprüche wegen des Sondereigentums stehen allein...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 1.3.2 Kaufrechtliche Elemente

Rz. 409 Mit dem Bauträgervertrag verpflichtet sich der Bauträger zur Verschaffung eines Wohnungs- und/oder Teileigentums sowie zur Übertragung des Eigentums am Gemeinschaftseigentum. Insoweit handelt es sich jeweils um einen Rechtskauf i. S. d. § 453 BGB, auf den die Vorschriften der §§ 433 ff. BGB über den Sachkauf entsprechende Anwendung finden.mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.2 Vergütung

Rz. 476 Unterfiele der Bauträgervertrag allein Werkvertragsrecht, wäre nach § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB die Vergütung immer erst bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Dieser sehr späte Zeitpunkt ist ohne Weiteres vereinbar, aus Sicht von vielen Bauträgern zurzeit aber nicht wünschenswert. Bauträger zielen stattdessen zu einem sehr viel früheren Zeitpunkt auf einen Teil der V...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.1.6 Abschreibungen

Rz. 70 Abschreibungen auf Vermögenswerte sind nach IFRS in unterschiedlichen Posten auszuweisen:mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 2.1.1 Beurkundungspflicht

Rz. 426 Eine der Hauptpflichten des Bauträgers ist es, dem Erwerber Eigentum an einem Grundstück zu übertragen. Zu seiner Wirksamkeit muss der Bauträgervertrag gem. § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB daher notariell beurkundet werden. Auch Änderungen müssen grundsätzlich beurkundet werden.mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 3.1 Einführung

Rz. 452 Der Bauträger schuldet dem Erwerber als Hauptleistungen in der Regel die Übertragung – anteiligen – Eigentums an einem mangelfreien Grundstück sowie des – anteiligen – gemeinschaftlichen und des Sondereigentums sowie eine mangelfreie werkvertragliche Herstellung des meist schlüsselfertigen gemeinschaftlichen – und des Sondereigentums einschließlich der Außenanlagen. ...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.4.1.5 Teilabnahmen

Rz. 530 Der Erwerber ist aus seinem Vertrag mit dem Bauträger heraus verpflichtet, sowohl das Gemeinschaftseigentum als auch das Sondereigentum abzunehmen. Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum können, müssen dabei nicht getrennt abgenommen werden. Im Fall einer Trennung handelt sich rechtlich um Teilabnahmen.[1] Ein Anspruch des Bauträgers auf Abnahme fertiggestellter Te...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 2.3.1.3 Innenverhältnis

Rz. 445 Das Innenverhältnis – das Verhältnis zwischen Bauträger und vollmachtgebenden Erwerber – unterliegt hingegen den Beschränkungen der §§ 305 ff. BGB.[1] Die Änderungsvollmacht muss sich vor allem an § 308 Nr. 4 BGB messen lassen.[2] Danach ist eine Klausel, die dem Verwender das Recht einräumt, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, unwirksam, we...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 5.1 Allgemeines

Rz. 546 Erwerbern ist zum Teil daran gelegen, die vorgesehene Ausstattung und Errichtung des von ihnen zu erwerbenden Wohnungs- oder Teileigentums im Rahmen von Sonderwünschen zu ändern.[1] Diese Wünsche können sich auf das Sondereigentum, aber auch das gemeinschaftliche Eigentum (z. B. Veränderung einer Terrasse oder eines Balkons) richten. Vorstellbar ist, dass der Bauträg...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.2.1 Überblick

Rz. 554 Durch den Bauträgervertrag wird der Bauträger gem. § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Erwerber das Grundstück zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen. Der Bauträger hat dem Erwerber das Grundstück außerdem frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Ein Wohnungs- oder Teileigentum ist in Bezug auf das Grundstück gem. § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB fre...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.5 Die Errungenschaftsgemeinschaft

Rz. 20 Die Errungenschaftsgemeinschaft war gesetzlicher Güterstand in der ehemaligen DDR (§§ 13 und 14 FGB-DDR). Nach dem Einigungsvertrag vom 31.8.1990 (BGBl II 1990, 885) ist kraft Gesetzes zum 3.10.1990 eine Überleitung in die BGB-Zugewinngemeinschaft erfolgt.[1] Das im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Vermögen (§ 13 Abs. 2 FGB-DDR) sowie sein Anteil an dem gemeins...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.5.2 Vergemeinschaftung

Rz. 573a Die Wohnungseigentümer besitzen gem. § 21 Abs. 1, 3 und Abs. 5 Nr. 2 WEG die Kompetenz, nicht gemeinschaftsbezogene Mängelrechte im Wege des Beschlusses zu vergemeinschaften und der Wohnungseigentümergemeinschaft als Aufgabe zuzuweisen[1], soweit die ordnungsgemäße Verwaltung ein gemeinschaftliches Vorgehen erfordert.[2] Der Befugnis der Wohnungseigentümer, Erfüllun...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.2.5.9 Beweislast für Fertigstellung

Rz. 503 Der Bauträger trägt bei seinem Verlangen auf Schlussratenzahlung die Beweislast für das Nichtvorhandensein der vom Erwerber behaupteten Mängel, da die Fälligkeit der Schlussrate eine gesetzliche Voraussetzung der Zahlungsklage ist.[1] Eine Regelung in einem Bauträger-Erwerbsvertrag, wonach die letzte Rate bereits vor Übergabe der Wohnungen zu zahlen ist, allerdings z...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 1.5.2 Bauherrengemeinschaft (Bauherrenmodell)

Rz. 416 Wenn sich mehrere Personen als Gesellschafter in Form einer GbR oder KG zusammenschließen, Miteigentumsanteile an einem Grundstück erwerben und die Errichtung des Bauvorhabens durch einen Generalunternehmer durchführen, spricht man von einer Bauherrengemeinschaft. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens soll dieses in der Regel durch vertragliche Begründung i. S. v. § 3...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 1.2.1 Begriff

Rz. 401 Beim Bauträgervertrag verspricht ein Bauträger zum einen die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks. Zum anderen übernimmt der Bauträger die Verpflichtung, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen. Als ein "Bauträger" ist ein Gewerbetreibender (natürliche oder ju...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.2.6.7 Wohnungseigentümergemeinschaft

Rz. 515 Ansprüche aus einer Bürgschaft i. S. v. §§ 7 und 2 Abs. 2 MaBV stehen vermögensrechtlich dem Erwerber, nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Die Bürgschaftsansprüche sind nicht Teil des Verwaltungsvermögens i. S. v. § 10 Abs. 7 WEG und sie sind auch keine dieses Vermögen direkt betreffenden Ansprüche.[1] Über die Frage, ob und wie eine § 7 MaBV-Bürgschaft gelt...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.4.7.2 Mitwirkung des Verwalters

Rz. 543 Ob der Verwalter bereit ist, die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums durchzuführen, steht in seinem Belieben. Gegen seinen Willen kann dem Verwalter eine Abnahme nicht übertragen werden.[1] Ob der Verwalter im Innenverhältnis gegen Weisungen der Wohnungseigentümer verstößt, ist für die Wirksamkeit der Abnahme im Außenverhältnis, also gegenüber dem Bauträger, ohn...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.4.5.3 Vereinbarungen zur Abnahme

Rz. 539 Ob die Wohnungseigentümer für die Abnahme eine Vereinbarung schließen können, ist umstritten, im Ergebnis aber zu bejahen.[1] Zu unterscheiden sind schuldrechtliche und verdinglichte Vereinbarungen. Schließen die Wohnungseigentümer über die Abnahme einen Vertrag, wollen sie diesen aber nicht zum Gegenstand eines Sondereigentums machen (= "schuldrechtliche" Vereinbarun...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.4.7 Verwalteraufgaben bei der Abnahme

Rz. 541 WEG-Verwaltern fehlt für eine rechtliche und tatsächliche Abnahme in der Regel eine tatsächliche und rechtliche Sachkunde. Verwalter sind von Gesetzes wegen auch nicht verpflichtet noch berechtigt, das gemeinschaftliche Eigentum abzunehmen, weder vom Bauträger[1] noch von anderen Werkunternehmern. Soll etwas anderes gelten, muss der Verwalter ermächtigt werden. Überbl...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.4.1 Allgemeines

Rz. 523 Der Erwerber eines neu hergestellten oder grundlegend sanierten Wohnungs- oder Teileigentums muss wegen seiner werkvertraglichen Komponente die Werkleistungen des Bauträgers in Bezug auf das gemeinschaftliche und das Sondereigentum gem. § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB tatsächlich und rechtlich bei Abnahmereife abnehmen.[1] 4.4.1.1 Begriff Rz. 524 Unter Abnahme versteht man im ...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.4.1.3 Erklärung der Abnahme

Rz. 527 Die rechtsgeschäftliche Abnahme ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung.[1] Eine Abnahme kann verschieden erklärt werden: Dass der Erwerber eine schriftliche oder/und mündliche Abnahme erklärt hat, ist meist problemlos. Schwieriger ist die Frage, wann eine Abnahme durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten vorliegt. Diese setzt ein Verhalten vor...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.4.1.2 Abnahmereife

Rz. 525 Der Bauträger kann eine Abnahme grundsätzlich erst dann verlangen, wenn das gesamte, dem einzelnen Erwerber geschuldete Werk abnahmereif und i. S. v. § 640 Abs. 1 BGB vollständig fertiggestellt (das ist nicht mit der Fertigstellung i. S. d. MaBV zu verwechseln) ist.[1] Abnahmereife setzt ein vollständiges, von unwesentlichen Mängeln abgesehen mangelfreies Werk voraus...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.5.4 Folgen der Vergemeinschaftung

Rz. 576 Nach einer Vergemeinschaftung ist allein die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Durchsetzung der auf die Beseitigung von Mängeln des gemeinschaftlichen Eigentums gerichteten gemeinschaftlichen Ansprüche und die Schaffung ihrer Voraussetzungen zuständig.[1] Durch die Vergemeinschaftung eines Mängelrechts sind (auch) die nicht i. S. v. § 10 Abs. 6 Satz 3 Variante 1...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.9 Leistungsverweigerungsrechte

Rz. 586 Will ein Erwerber seine Leistung zurückbehalten, ist zu unterscheiden. Überblick Wegen Mängeln des Sondereigentums kann jeder Erwerber seine geschuldete Leistung gem. § 320 BGB zurückbehalten. Solange es zu keiner Vergemeinschaftung gekommen ist, kann ein Erwerber ferner wegen Mängeln des gemeinschaftlichen Eigentums ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.[1] Ein mang...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.2.6.5 Zahlung ohne Bauleistung (Vorauszahlungsvereinbarung)

Rz. 513 Etwas anderes soll hingegen in Fallkonstellationen gelten, in denen der Erwerber nach den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Bauträger abweichend vom dispositiven Recht des § 641 Abs. 1 BGB und den Vorgaben des § 3 Abs. 2 MaBV Vorauszahlungen auf den Erwerbspreis zu erbringen hatte, ohne dass Bauleistungen erbracht worden waren. In diesen Fällen soll es dem Zweck e...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 1.5.1 Generalunternehmer-/Generalübernehmervertrag

Rz. 414 Wenn ein Dritter dem Erwerber nicht das Eigentum am Grundstück verschafft, sondern auf einem ihm fremden Grundstück, meist das des Auftraggebers, baut, spricht man von einem Generalunternehmer- oder Generalübernehmervertrag. Generalunternehmer- und Generalübernehmervertrag unterscheiden sich dadurch, dass der Generalunternehmer einen (Groß-)Teil der Bauleistungen (me...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Trennungsunterhalt durch Naturalleistungen

Leitsatz 1. Die auf einem entgeltlichen Rechtsverhältnis beruhende Überlassung einer Wohnung an den geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG. 2. Dagegen handelt es sich bei einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung um Naturalunterhalt, der in sinngemäßer Anwendung von § 15 Abs. 2 BewG in Höhe de...mehr