Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Besitz.

Rn 63 Der Besitz ist kein Recht, sondern die tatsächliche Herrschaft über eine Sache (§ 854 I). In bestimmten Fällen sind jedoch Zuweisungsgehalt (Nutzungsbefugnis, s Staud/J Hager § 823 Rz B 168) und Ausschließungsfunktion (Besitzschutzrechte) vorhanden. In solchen Fällen kommt nach hM ein Schutz als sonstiges Recht in Betracht (zB BGHZ 32, 194, 204 mwN; 62, 243, 248 ff; 13...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. 2Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts. (2) Die Übergabe einer im mittelbaren Besitz des Eigentümers befindlichen Sache kann dadurc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1255 BGB – Aufhebung des Pfandrechts.

Gesetzestext (1) Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Pfandgläubigers gegenüber dem Verpfänder oder dem Eigentümer, dass er das Pfandrecht aufgebe. (2) 1Ist das Pfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. 2Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1234 BGB – Verkaufsandrohung; Wartefrist.

Gesetzestext (1) 1Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. 2Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist. (2) 1Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vertragseintritt (Abs 1).

Rn 4 Voraussetzungen für die entspr Anwendung der §§ 566 ff ist zunächst die Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks oder Grundstücksteils, auch: Wohnungseigentumsberechtigung, durch den Nießbraucher. Bei Vermietung/Verpachtung durch den Eigentümer vor dem Nießbrauchsbeginn ist der Nießbraucher gem § 567b gebunden. Der Eigentümer ist es ohnehin. Rn 5 Die Vermietung/Verp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsinhalt.

Rn 1 § 1001 regelt nicht – wie der Überschrift nach zu vermuten wäre – das Klageverfahren, sondern die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verwendungsersatzansprüchen gem §§ 994 ff. Durch den Gesetzeswortlaut ›nur‹ wird sich auf lediglich zwei, alternativ vorliegende Konstellationen beschränkt, um den Weg für einen Ersatzanspruch freizumachen: Entweder wird der Heraus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Prozessuale Besonderheiten.

Rn 3 Bei der prozessualen Behandlung des Wegnahmerechts nach § 997 sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden: Entweder hat der Besitzer die verbundene Sache (zB das Gartenhaus auf dem herauszugebenden Grundstück) bereits abgetrennt und sich (wieder) angeeignet, so dass mangels fortbestehender Verbindung auch kein wesentlicher Bestandteil der herauszugebenden Hauptsache ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / gb) Ausnahmefall: zivilrechtlicher Eigentumsübergang vor Übergang von Besitz, Nutzungen, Gefahr, Lasten

Rn. 170o Stand: EL 142 – ET: 04/2020 Wenngleich der Regelfall zeitlicher Divergenz zwischen Übergang zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums bei Grundstücken im vorgelagerten Übergang von Besitz, Nutzungen, Gefahr, Lasten und damit des wirtschaftlichen Eigentums besteht, kann in Ausnahmefällen auch (ggf ungewollt) der umgekehrte Fall eintreten, dass der Besitz-, Gefah...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Überblick

Rz. 35 [Autor/Stand] Anzeigepflichtig ist sowohl nach Abs. 1 als auch nach Abs. 2 derjenige, der nach § 10 GrStG als Steuerschuldner (s. die Kommentierung zu § 10 GrStG) in Betracht kommt. Steuerschuldner der Grundsteuer ist nach § 10 GrStG derjenige, dem der Steuerwert bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet worden ist. Das ist grundsätzlich der zivilrechtlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Eigentumsverhältnisse.

Rn 27 § 912 sagt nichts über die Eigentumsverhältnisse an dem Überbau und an dem überbauten Grundstücksteil aus; wer dessen Eigentümer ist, ergibt sich nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch als mittelbare Folge der Vorschrift (BGHZ 110, 298, 300). Danach gilt Folgendes: Rn 28 Liegen die Voraussetzungen des § 912 I vor und muss der Nachbar demnach den Überbau dulden, unterli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Rn 23 Miet- und Pachteinnahmen sind Einkünfte aus der Nutzung eines Vermögens. Wegen denkbarer Schwankungen (etwa vorübergehender Wohnungsleerstand) ist im Zweifel ein Mehrjahresdurchschnitt bei der Einkommensermittlung zugrunde zu legen (BGH FamRZ 07, 1532). Bei Miet- und Pachteinnahmen handelt es sich um Überschusseinkünfte (§ 2 II 2 EStG). Sie sind durch Abzug der Werbung...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Fallgruppen: Differenzierung nach Wirtschaftsgut(sub-)gruppen

Rn. 151 Stand: EL 142 – ET: 04/2020 Ein zivilrechtlicher Nichteigentümer ist wirtschaftlicher Eigentümer, das betreffende WG ihm damit zuzurechnen, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abrede(n) die mit dem jeweiligen WG verbundenen wesentlichen Rechte, soweit sie wirtschaftlich von Wert und damit zurechnungsrelevant sind, ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1179b BGB – Löschungsanspruch bei eigenem Recht.

Gesetzestext (1) Wer als Gläubiger einer Hypothek im Grundbuch eingetragen oder nach Maßgabe des § 1155 als Gläubiger ausgewiesen ist, kann von dem Eigentümer die Löschung dieser Hypothek verlangen, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Eintragung mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt. (2) § 1179a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, 5 ist en...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt.

Rn 27 Von Verlängerung des EV wird gesprochen, wenn dem Verkäufer der Verlust seiner Sicherheit durch Weiterveräußerung der Sache vom Käufer an einen Dritten oder durch Verarbeitung nach § 950 droht. IE kann ein Verlust des Eigentums für den Verkäufer dadurch eintreten, dass der Käufer nach § 185 berechtigt ist, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird. (2) 1Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. 2Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Nachträglicher Erwerb.

Rn 1 Wird der Inhaber eines – beschränkten dinglichen oder grundstücksgleichen – Rechts an einem Grundstück zugleich Eigentümer dieses Grundstücks, bleibt das Recht grds unverändert bestehen. Dies gilt sowohl, wenn der Eigentümer später das Recht erwirbt als auch wenn der Rechtsinhaber nachträglich das Eigentum erwirbt. Bei einer Verfügung über das Grundstücksrecht oder das ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Werterhöhung.

Rn 3 Der gutgläubige Besitzer kann Ersatz nur dann verlangen, wenn der Wert der Sache im Zeitpunkt der Wiedererlangung durch den Eigentümer noch erhöht ist. Dabei ist der Kaufpreis der Sache hier unerheblich für die Bewertung der Werterhöhung. Erste Voraussetzung ist eine Kausalität von (nützlicher) Verwendung und Werterhöhung. Die zweite Voraussetzung bildet der Fortbestand...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Dem öffentlichen Verkehr dienend

Rz. 111 [Autor/Stand] Das Grundsteuergesetz enthält in § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG keine Definition des Begriffs "dem öffentlichen Verkehr dienend". Eine besondere Qualifikation der Verkehrsfläche als sog. öffentliche Sache in einem vom öffentlichen Recht geprägten Sinne wird durch den Wortlaut allein für sich genommen nicht gefordert.[2] Nach dem Wortlaut des § 4 Nr. 3 Buchst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 § 1133 stellt lediglich auf eine Verschlechterung des belasteten Grundbesitzes ab; die Ursache ist gleichgültig. Es kommen also sowohl Handlungen des Eigentümers (zB Gebäudeabbruch, Rostock OLGR 41, 17) als auch Naturereignisse in Betracht. In jedem Fall muss es sich um tatsächliche Ereignisse handeln; Beeinträchtigungen der rechtlichen Situation (zB Pfändung von Mieten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Entstehung der Hypothek.

Rn 5 Die Hypothek entsteht durch (formlose) Einigung und Eintragung (§ 873; Ausn: Wertpapierhypothek, § 1188). Bei fehlender oder unwirksamer Einigung zwischen Eigentümer und Gläubiger entsteht eine Eigentümergrundschuld (aA Ddorf ZIP 15, 1650 und die hM: kein Grundpfandrecht). Aus der Einigung ergibt sich auch, ob bei Nichtigkeit des Darlehensvertrags der Anspruch des Darle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wohnen als Hauptzweck.

Rn 4 Eine andersartige Nutzung kann nur Nebenzweck sein (LM Nr 3). Der Eigentümer muss von der Benutzung des Gebäudes oder Gebäudeteils ausgeschlossen sein. Ist dies nicht der Fall, so liegt eine gewöhnliche beschränkt-persönliche Dienstbarkeit vor (Kobl NZM 01, 1095 [OLG Koblenz 08.03.2000 - 3 U 1295/99]). Eine Mitbenutzung des Eigentümers ist aber zulässig an nicht bebaute...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Vorrangige Rechte.

Rn 5 Bestehen vorrangige Rechte u übersteigt der Barerlös diese nicht, so erhält der betreibende Gläubiger nichts. Das vorrangige Recht setzt sich am Erlös fort (RGZ 119, 265, 269), dessen Alleineigentümer der ehemalige Eigentümer der Pfandsache wird. Rn 6 Übersteigt der Barerlös das vorrangige Recht, so gebührt dem betreibenden Gläubiger der überschießende Betrag bis zur Höh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1051 BGB – Sicherheitsleistung.

Gesetzestext Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentümers begründet, so kann der Eigentümer Sicherheitsleistung verlangen. Rn 1 Das Verhalten des Nießbrauchers (oder des Ausübungsberechtigten) muss objektiv eine erhebliche Verletzung der Eigentümerrechte besorgen lassen. Ein Verschulden ist nicht erforderlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Nützliche Verwendung.

Rn 2 Nützliche Verwendungen sind nicht zu deren Erhalt dienende, aber wertsteigernde Aufwendungen auf die Sache (Celle NJW-RR 95, 1527). Dazu gehört zB die Errichtung einer Garage auf einem Grundstück oder das Aufbringen einer Wärmedämmtapete. Außerhalb davon liegen sog Luxusverwendungen: Diese sind weder wertsteigernd noch zur Erhaltung der Sache erforderlich. Mithin sind L...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kosten.

Rn 3 Zu den Kosten, für die gehaftet wird, gehören die Kosten der Kündigung (§ 1141: Zustellung, Kosten für die Ermittlung des Eigentümers, Vertreterbestellung), nicht aber für die Beauftragung eines Anwalts zu diesem Zweck (aA MüKo/Lieder Rz 10), und die Kosten der Rechtsverfolgung. Voraussetzung ist, dass sie erforderlich waren (entspr Anwendung von §§ 91, 788 ZPO) und der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Besitzmittler.

Rn 9 Ist der Eigentümer mittelbarer Besitzer, dann ist für die Frage des Abhandenkommens der natürliche Wille des unmittelbaren Besitzers und Besitzmittlers gem I 2 entscheidend (BGH NJW 14, 1524 [BGH 13.12.2013 - V ZR 58/13]). Bei unfreiwilligem Besitzverlust des Besitzmittlers ist also ein Abhandenkommen nur dann zu verneinen, wenn nicht ausnahmsweise der Eigentümer der We...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Personenidentität von Veräußerer und Vermieter.

Rn 4 § 566 I setzt eine Veräußerung des vermieteten Wohnraums oder Grundstücks durch den vermietenden Eigentümer voraus. Lammel (§ 566 Rz 23) argumentiert gestützt auf die Gesetzesgeschichte des § 571 aF, dass es nicht auf eine Identität (vgl Streyl WuM 08, 579, Rostock NZM 06, 262; BGH ZMR 08, 704; NJW-RR 10, 1309) von Vermieter und Eigentümer bei der Anmietung ankomme, son...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gebrauchsentziehende (dingliche) Belastungen, § 567 S 1.

Rn 4 Hier tritt der aus ihr Berechtigte anstelle des Vermieters in die Rechte und Pflichten desselben aus dem Mietverhältnis mit den aus § 566 bekannten Rechtsfolgen ein. Veräußert der vermietende Eigentümer das gesamte Mietobjekt unter Nießbrauchsvorbehalt bleibt er weiter Vermieter (LG Baden-Baden WuM 93, 357). Bei gebrauchsentziehenden dinglichen Rechten, die sich räumlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsinhalt.

Rn 1 Nach seiner amtlichen Überschrift regelt § 991 die Haftung des Besitzmittlers, mithin des gem § 854 unmittelbaren Besitzers, der – auch im mehrstufigen Besitzverhältnis, § 871 – für einen mittelbaren Besitzer (§ 868) den Besitz mittelt (zB Untermieter – Mieter – Zwischenvermieter – Vermieter). Unter I werden die Voraussetzungen für Ansprüche des Eigentümers auf Herausga...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Das Anwartschaftsrecht und die Rechtsstellung des Käufers.

Rn 21 Beim Verkauf unter EV handelt es sich wegen der aufschiebenden Bedingung der dinglichen Einigung und der Stundung des Kaufpreises um einen gestreckten Rechtserwerb. In diesem Falle vollzieht sich der dingliche Erwerb in mehreren Etappen, so dass sich die Frage ergibt, wie die Rechtsstellung des Käufers in der Schwebelage zu beurteilen ist (der Verkäufer bleibt bis zum ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / (4) Der von der Einziehung betroffene Personenkreis

Rz. 1131.11 [Autor/Stand] Nach § 74 Abs. 3 StGB ist die Einziehung nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen, und zwar grds. als Alleineigentümer oder -berechtigtem. Man spricht hier auch von einer täterbezogenen Einziehung [2]. Für diesen Einziehungsgrund ist im Wesentlichen der Strafgedanke bestimmend. Durch...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cc) Versendungskauf (§ 447 BGB)

Rn. 423 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Abgrenzung: Bei einem Versendungskauf handelt es sich um einen Kaufvertrag über eine bewegliche Sache, bei der der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die Nebenpflicht übernommen hat, die Kaufsache vom Erfüllungsort aus an einen davon abweichenden anderen Ort zu versenden (§ 447 BGB). Die Nebenpflicht zur Versendung auf Verlangen des Käufer...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Bilsdorfer, Bilanzierung von Nutzungsmöglichkeiten an im Miteigentum stehenden Gebäuden u Gebäudeteilen, BB 1980, 197; Kolbinger, Mietereinbauten/Mieterumbauten in der StB des Mieters, BB 1982, 82; Rudolph, Bilanzsteuerliche Behandlung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Einrichtungen und Mietereinbauten, 1985; Weyand/Reiter, INF 1995, 646; Neufang, INF 1998, 65; Sauren, DStR 1998, 706;...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Zurechnungsrelevante Herrschaftsbefugnisse unbeweglicher WG/Prüfformel

Rn. 170 Stand: EL 142 – ET: 04/2020 Der wirtschaftliche Wert eines unbeweglichen WG wird entscheidend durch die Verfügungsmacht über dessen Substanz und Ertrag bestimmt (BGH v 06.11.1995, II ZR 164/94, NJW 1996, 458; BFH v 27.11.1996, X R 92/92, BStBl II 1998, 97 (zu Gebäuden auf fremdem Grund und Boden); BFH v 18.07.2001, X R 23/99, BStBl II 2002, 281 (zu Gebäuden auf fremde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Anspruchsinhaber und Anspruchsgegner.

Rn 38 Den Ausgleichsanspruch kann zum einen der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks geltend machen. Zum anderen steht der Anspruch auch dem Besitzer zu (BGHZ 157, 188, 190), und zwar jedem Besitzer, der einen primären Abwehranspruch nach § 862 I hat. Der bloße Benutzer des Grundstücks ist allerdings nicht anspruchsberechtigt; der Ausgleichsanspruch leitet sich aus de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 919 BGB – Grenzabmarkung.

Gesetzestext (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt. (2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1178 BGB – Hypothek für Nebenleistungen und Kosten.

Gesetzestext (1) 1Die Hypothek für Rückstände von Zinsen und anderen Nebenleistungen sowie für Kosten, die dem Gläubiger zu erstatten sind, erlischt, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt. 2Das Erlöschen tritt nicht ein, solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht. (2) 1Zum Verzicht auf die Hypothek für die im Absatz 1 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Erlischt nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an einer Sache, so erlöschen auch die sonstigen an der Sache bestehenden Rechte. 2Erwirbt der Eigentümer der belasteten Sache Miteigentum, so bestehen die Rechte an dem Anteil fort, der an die Stelle der Sache tritt. 3Wird der Eigentümer der belasteten Sache Alleineigentümer, so erstrecken sich die Rechte auf die hinzutretende ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen war. 2Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhandengekommen war. (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen der Beschränkung.

Rn 22 Soweit die Beschränkungen des Eigentums durch privatrechtliche Vorschriften oder Rechte Dritter (Rn 13, Rn 18) reichen, darf der Eigentümer sowohl die positiven als auch die negativen Eigentümerbefugnisse (Rn 2) nicht ausüben. Tut er es dennoch, greift er damit in unzulässiger Weise in einen fremden Rechtsbereich ein; die davon Betroffenen können sich dagegen mit dem U...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sicherungsobjekt.

Rn 4 Dogmatischer Anknüpfungspunkt für den Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek ist ua der durch die Bauleistungen herbeigeführte Mehrwert des Baugrundstückes (vgl: BGH BauR 84, 413; auch das Erbbaurecht – BGHZ 91, 139, 142). Pfandgegenstand kann deshalb grds nur das Baugrundstück des Bestellers sein, für den der Unternehmer die Bauleistung erbringt – § 650e I 1....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Grundstruktur

Rz. 1753 [Autor/Stand] In ihrer Grundstruktur sind Cum-Ex-Geschäfte um den Dividendenstichtag so gestaltet, dass ein Leerverkäufer dem Erwerber kurz vor dem Dividendenstichtag (dem Hauptversammlungstag) die Aktie mit dem Dividendenanspruch (cum Dividende) verkauft. Der Leerverkäufer ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht Eigentümer der Aktie. Er selbst deckt sich erst nach dem D...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Werturteile und Rechtsauffassungen als Tatsachen?

Rz. 237 [Autor/Stand] Von den Tatsachen abzugrenzen sind Werturteile, d.h. Äußerungen, bei denen Tatsachen einer Wertung unterzogen werden, wie z.B. Schlussfolgerungen, Schätzungen, rechtliche Beurteilungen oder Prognosen über eine zukünftige Entwicklung (s. aber zur inneren Tatsache Rz. 228). Werturteile sind nicht dem Beweis zugängliche Ereignisse und keine Tatsachen. Somi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1099 BGB – Mitteilungen.

Gesetzestext (1) Gelangt das Grundstück in das Eigentum eines Dritten, so kann dieser in gleicher Weise wie der Verpflichtete dem Berechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mit der im § 469 Abs. 2 bestimmten Wirkung mitteilen. (2) Der Verpflichtete hat den neuen Eigentümer zu benachrichtigen, sobald die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt oder ausgeschlossen ist. Rn 1 Die Norm ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 954 regelt den Fall, dass nicht der Eigentümer, sondern ein dinglich Berechtigter die Fruchtziehung vornimmt. Dann erwirbt dieser und nicht der Eigentümer das Eigentum an den abgetrennten Erzeugnissen und den sonstigen Bestandteilen mit der Trennung von der Hauptsache. § 954 verdrängt also die Grundregel des § 953, kann ihrerseits aber von den §§ 955 ff verdrängt werden.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / i) Veräußerung unter Ersatz der Verschaffung unmittelbaren Besitzes durch Besitzkonstitut

Rn. 453 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Abgrenzung: Bei beweglichen Sachen ist für den Eigentumsübergang grundsätzlich erforderlich, dass der Eigentümer dem Erwerber durch Übergabe den unmittelbaren Besitz an der Sache verschafft (§ 929 BGB). Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1181 BGB – Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück.

Gesetzestext (1) Wird der Gläubiger aus dem Grundstück befriedigt, so erlischt die Hypothek. (2) Erfolgt die Befriedigung des Gläubigers aus einem der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke, so werden auch die übrigen Grundstücke frei. (3) Der Befriedigung aus dem Grundstück steht die Befriedigung aus den Gegenständen gleich, auf die sich die Hypothek erstreckt. Rn 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Die Rechtsnatur.

Rn 1 Ein dingliches Recht zum Wohnen kann als beschränkte persönliche Dienstbarkeit durch Wohnungsrecht gem § 1093, bei dem ein bestimmtes Gebäude oder ein Gebäudeteil unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung genutzt werden darf, als Wohnungsnutzungsrecht nach den §§ 1090–1092, bei einer Mitbenutzung ohne Ausschluss des Eigentümers, als vererbliches und veräußerliches so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkaufberechtigt ist. (2) Das Vorkaufsrecht kann auch zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. 2Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.mehr