Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / D. Anpassung ausländischer erbrechtlicher Institute an das inländische Sachenrecht

Rz. 41 Erbrecht und Sachenrecht liegen dicht beieinander. Unterliegt die Erbfolge einem anderen Recht als ein zum Nachlass gehörender Gegenstand (z.B. im Fall der Vererbung eines in Deutschland belegenen Grundstücks durch einen mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich verstorbenen Erblasser), so können sich aus dem französischen Erbrecht Folgen ergeben, die das deut...mehr

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Ungarn / VI. Beschränkungen gem. Art. 30 EuErbVO

Rz. 35 Das ungarische Recht sieht strenge Vorschriften für den Eigentumserwerb von inländischen land- und forstwirtschaftlich genutzten Bodenflächen vor. Diese Vorschriften gehören in den Anwendungsbereich von Art. 31 EuErbVO, d.h., sie sind unabhängig davon anwendbar, was das lex successionis ist. Rz. 36 Diese einschlägigen Vorschriften sind in zwei Gesetzen enthalten, und z...mehr

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Bosnien und Herzegowina / d) Vertrag über den Unterhalt zu Lebzeiten (Leibrentenvertrag)

Rz. 85 Der Leibrentenvertrag ist zwar im Erbgesetz in dem Abschnitt Erbverträge geregelt, stellt aber keinen Erbvertrag, sondern einen schuldrechtlichen Vertrag mit gewissen erbrechtlichen Folgen dar. In der Praxis ist er ein gängiger Vertrag. Er ist gegenseitig verpflichtend und entgeltlich. Durch diesen Vertrag verpflichtet sich eine Partei die andere Vertragspartei bis zu...mehr

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Luxemburg / d) Güterrechtsstatut

Rz. 16 Nach Art. 1 Abs. 2 lit. d) EuErbVO sind Fragen des ehelichen Güterrechts sowie des Güterrechts aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten, vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgeschlossen. Andererseits bestimmt Art. 23 Abs. 2 lit. b) EuErbVO, dass dem Erbstatut die Nachlassansprüche...mehr

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Rumänien / 4. Der Voraus des Ehegatten

Rz. 15 Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten umfasst auch ein besonderes Wohnrecht des überlebenden Ehegatten in der gemeinsamen Ehewohnung (Art. 973 CCN). Dieses Recht erlischt mit der Nachlassteilung, dauert aber zumindest ein Jahr und verfällt, wenn der überlebende Ehegatte in dieser Zeit wieder heiratet (Art. 973 Abs. 4 CCN). Rz. 16 Erbt er nicht mit Abkömmlingen, so er...mehr

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Luxemburg / 3. Vermächtnis

Rz. 70 Jede Zuwendung des Erblassers durch letztwillige Verfügung erfolgt durch Vermächtnis (legs). Unterschieden wird zwischen dem Rz. 71 Das Universalvermächtnis (legs universel) entspricht am ehesten der deutschen Erbeinsetzung und ist diejenige testamentarische Verfügung, durch die der Erblasser e...mehr

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Schweiz / 7. Ehegattengesellschaft

Rz. 174 Art. 168 ZGB erlaubt den Ehegatten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben den Abschluss beliebiger Rechtsgeschäfte unter sich und mit Dritten. Beim Erwerb von Grundstücken begründen die Ehegatten, gestützt auf diese ihnen offenstehende Möglichkeit und im Sinne einer Alternative zum Miteigentum, vielfach eine einfache Gesellschaft (Ehegattengesellschaft).[313] Diese Rech...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitspapiere / 3 Ausschlussfristen

Die Herausgabepflichten von Arbeitspapieren werden i. d. R. nicht von tarfivertraglichen oder arbeitsrechtlichen Ausschlussfristen erfasst, da diese auf einen auf Eigentum des Arbeitnehmers gestützten Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB regelmäßig nicht anwendbar sind.mehr

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Tschechien / V. Anerkennung deutscher Erbscheine

Rz. 159 Die Anerkennung deutscher Erbscheine richtet sich in der Tschechischen Republik nach der Regelung in der EuErbVO (Art. 39 ff.). Gemäß Art. 74 EuErbVO bedarf es hinsichtlich Urkunden, die einem EU-Mitgliedstaat nach der EuErbVO ausgestellt werden, weder Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit. Die Vollstreckung einer in einem EU-Mitgliedstaat ergangenen und in ...mehr

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Portugal / c) Scheidungsstatut

Rz. 27 Die Ehescheidung unterliegt seit dem 21.6.2012 unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anwendbaren Rechts[7] (Rom III-Verordnung) bei fehlender Rechtswahl der Ehegatten in abgestufter Reihenfolge dem Recht d...mehr

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Ungarn / a) Erbrecht der lokalen Gemeinde

Rz. 86 Seit dem 1.7.2023 erbt die inländische Liegenschaft des (mangels sonstigen Erben verstorbenen) Erblassers die lokale Gemeinde (lokale Selbstverwaltung) in dessen Bezirk die Liegenschaft belegen ist. Das gesetzliche Erbrecht der Gemeinde erstreckt sich auch auf die zum Eigentum des Erblassers gehörenden beweglichen Sachen, die in der betroffenen Liegenschaft aufzufinde...mehr

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Katalonien / VI. Verjährung der Erbschaftsteuer

Rz. 114 Ebenso wie im Rest Spaniens beträgt die Verjährungsfrist für die Erbschaftsteuer vier Jahre ab dem Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Tod des Erblassers, in der die Steuererklärung abgegeben werden muss. In der Praxis bedeutet das, dass nach viereinhalb Jahren nach dem Tod des Erblassers keinerlei Steuerverpflichtung mehr besteht. Jedoch besteht weiterhin ...mehr

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Katalonien / 5. Das Vermächtnis

Rz. 50 Das CCCat präsentiert eine umfangreiche Regelung des Vermächtnisses als freiwillige erbrechtliche Verfügung durch besondere Zuwendung (Art. 427–1 bis 427–45 CCCat). Das CCCat unterscheidet zwischen Vermächtnissen mit dinglicher und mit obligatorischer Wirkung. In der Praxis bedeutet dies, dass das Objekt des Vermächtnisses ein Gut oder ein Recht aus dem Nachlass ist o...mehr

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Belgien / 2. "Tontine" (Zuwachsvereinbarung)

Rz. 237 Bei Übertragung des Eigentums- oder Nießbrauchrechts in Ausführung einer Tontine oder einer Zuwachsvereinbarung, die im Rahmen eines Erwerbs durch eine oder mehrere Personen vereinbart wurden (siehe Rdn 94), fällt keine Erbschaftsteuer an, sondern die Registrierungsgebühr, die sich je nach Region i.d.R. auf 10 oder 12,50 % des Wertes des von Todes wegen übertragenen ...mehr

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Belgien / a) Umfang des Ehegattenerbrechts

Rz. 40 Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten wurde durch Gesetz vom 14.5.1981[71] grundlegend in der Weise reformiert, dass er neben Verwandten des Erblassers ein weit umfänglicheres eigenes gesetzliches Erbrecht erhält.[72] Der Umfang seines gesetzlichen Erbrechts wird durch den Güterstand,[73] in dem er mit seinem vorverstorbenen Ehepartner gelebt hat, und durch das Vorh...mehr

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Irland / c) Ansprüche des nichtehelichen und nichtverpartnerten Lebenspartners nach dem Civil Partnership and Certain Rights and Obligations of Cohabitants Act 2010

Rz. 126 Auch Lebenspartner, die mit dem Erblasser nicht verheiratet waren und auch nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit ihm gelebt haben, haben durch den Civil Partnership and Certain Rights and Obligations of Cohabitants Act 2010 die Möglichkeit bekommen, unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Tod des Lebenspartners Ansprüche auf Übertragung von Vermögens...mehr

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Schweiz / 1. Allgemeines

Rz. 112 Im Gegensatz zur derogierbaren Ordnung der gesetzlichen Erbfolge umfasst das Pflichtteilsrecht diejenigen Bestimmungen, die sich auch gegen abweichende Anordnungen des Erblassers durchsetzen lassen. Dem Pflichtteilsrecht kommt mithin zwingende Bedeutung zu, und die gebundene Quote bleibt der Verfügung des Erblassers entzogen in dem Sinne, als eine die Pflichtteile ni...mehr

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Frankreich / bb) Wohnrecht an der Ehewohnung

Rz. 89 Nach Art. 763 Abs. 1 C.C. hat der überlebende Ehegatte für ein Jahr automatisch das unentgeltliche Nutzungsrecht an der Ehewohnung und dem zugehörigen Mobiliar, sofern die Ehewohnung im Eigentum der Ehegatten stand. Handelt es sich um eine Mietwohnung[76] oder war der Verstorbene lediglich Miteigentümer der Wohnung, so werden dem überlebenden Ehegatten für ein Jahr na...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / b) Grundsatz der Einheitlichkeit

Rz. 70 Das Güterstatut knüpft an personenbezogene Umstände an (Staatsangehörigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, engste Verbindung der Eheleute). Daher gilt dieses Recht für das gesamte Vermögen der Eheleute, gleich welcher Art und wo belegen (Grundsatz der Einheitlichkeit des Güterstatuts). Dennoch können sich Durchbrechungen der Einheitlichkeit ergeben:mehr

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Bulgarien / 1. Einfluss des Güterrechts

Rz. 23 Gesetzlicher Güterstand ist die eheliche Errungenschaftsgemeinschaft. Sachen und dingliche Rechte (str. bei Kontoguthaben), welche die Ehegatten während der Ehe durch gemeinsamen Beitrag i.w.S. erworben haben, stehen gem. Art. 21 FamKodex beiden Ehepartnern zur gesamten Hand zu – unabhängig davon, wer sie erworben hat und wer in der Urkunde als Inhaber erscheint. Der ...mehr

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Frankreich / bb) Universal- bzw. Erbvermächtnis

Rz. 104 Gemäß Art. 1003 C.C. ist ein Universal- bzw. Erbvermächtnis (legs universel) eine testamentarische Verfügung, durch die der Erblasser einer oder mehreren Personen das gesamte im Zeitpunkt seines Todes existierende Vermögen zuwendet. Es ist jedoch nur bedingt mit einer Alleinerbeinsetzung des deutschen Rechts vergleichbar. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist...mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Rückabwicklung von Schenkungen

Rz. 101 Da ein Pflichtteil durch die übermäßigen unentgeltlichen Verfügungen zu Lebzeiten sowie durch die testamentarischen und vertraglichen Verfügungen über den verfügbaren Teil hinaus verletzt werden kann, richten sich die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten zuerst auf die Minderung der testamentarischen Verfügungen und, wenn dies nicht zur Befriedigung des Pflichtteil...mehr

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Portugal / 1. Erbschaftsannahme

Rz. 119 Das portugiesische Recht beruht auf dem römisch-rechtlichen Gedanken einer hereditas iacens, einer ruhenden Erbschaft (herança jacente). Eine solche liegt nach der Umschreibung in Art. 2046 CC bei der eröffneten, aber noch nicht angenommen oder bei einer vom Staat für vakant erklärten Erbschaft vor. Ein Vonselbsterwerb der Erbschaft tritt nicht ein. Der Erbe muss die...mehr

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Italien / 1. Allgemeines

Rz. 256 Nach Art. 713 Abs. 1 c.c. können die Miterben jederzeit die Teilung (divisione ereditaria) verlangen. Sie ist aber kein rechtsübertragender Akt, sondern vollzieht lediglich den im Zeitpunkt des Erbfalls bereits eingetretenen Erwerb der dem Erben durch die Teilung zugefallenen Nachlassgegenstände nach (Rückwirkung auf den Erbfall).[424] Kein Miterbe hat je Eigentum an...mehr

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Ungarn / e) Zustellung und weitere Maßnahmen

Rz. 302 Der Nachlassübergabebeschluss muss den Betroffenen durch Zustellung bekanntgemacht werden. Diesbezüglich sind die allgemeinen Vorschriften über die Zustellung amtlicher Schriftstücke maßgebend; der Notar kann diesen Beschluss jedoch denjenigen Betroffenen, die an der Nachlassverhandlung anwesend sind, auch persönlich zustellen. Rz. 303 Der Notar hat den Nachlassüberga...mehr

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Katalonien / 2. Steuervergünstigung für familiäre Liegenschaften

Rz. 110 Die Vergünstigung für familiäre Liegenschaften ist einer der bedeutendsten Steuervorteile in Katalonien und sehr weit verbreitet. Das Gesetz sieht im Fall der Rechtsnachfolge bezüglich des Wohnhauses des Erblassers vor, dass die Nachfolger nur 5 % seines Wertes versteuern müssen und 95 % steuerfrei sind. Allerdings ist dieser Prozentsatz der Vergünstigung wegen der E...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / I. Einleitung

Rz. 95 Nach spanischem Rechtsverständnis handelt es sich bei den erbrechtlichen Bestimmungen um eine der "verschiedenen Arten, das Eigentum zu erwerben" – so der Titel des 3. Buches des Código Civil (Art. 609–1087 CC). Anders als nach deutschem Recht wird nach der Systematik des CC vorrangig auf den testamentarisch geäußerten Willen des Erblassers (Art. 658 CC) abgestellt. S...mehr

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Russische Föderation / VII. Aufteilung des Nachlasses

Rz. 88 Sofern mehrere Erben den Nachlass gemeinschaftlich erhalten, haben diese Erben gemeinschaftliches Eigentum an diesem Nachlass, welches jedoch durch Vereinbarung zwischen ihnen aufgeteilt werden kann. Sollte unter den Erben ein noch ungeborenes Kind sein, so ist eine Aufteilung des Nachlasses gem. Art. 1166 ZGB erst nach der Geburt des Kindes möglich. Sollten unter den...mehr

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Deutschland / I. Besonderheiten im Hinblick auf Grundstücke

Rz. 174 Materiell-rechtliche Besonderheiten, die die Vererbung von Grundstücken betreffen, existieren nicht. Insofern verbleibt es bei den allgemeinen erbrechtlichen Regelungen. Es gibt in Deutschland auch keine Regelungen, die den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer beschränken. Rz. 175 Allerdings sind verfahrensrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen: Da der Erbe G...mehr

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Schweiz / b) Erbeinsetzung

Rz. 100 Eine Erbeinsetzung liegt dann vor, wenn der Erblasser der begünstigten Person eine bestimmte Quote am Nachlass oder den gesamten Nachlass zuweist (Art. 484 ZGB).[169] Die eingesetzten Erben treten – gleich wie die gesetzlichen Erben – mit dem Tod des Erblassers uno actu und ipso iure in alle vererblichen Rechtspositionen des Erblassers ein, und die Schulden des Erbla...mehr

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Österreich / 2. Eigentumswohnung

Rz. 30 Eine Eigentumswohnung[13] kann an eine juristische Person, an eine Personengesellschaft oder an maximal zwei natürliche Personen je zur Hälfte übertragen werden. Die Erbteilung hat zwingend im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen; kommt es zu keiner Einigung, ist die Eigentumswohnung zu versteigern (§ 12 WEG).[14] Rz. 31 Steht eine Eigentumswohnung im Eigentum von zwe...mehr

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Belgien / IX. Steuerzahlung

Rz. 238 Die Erben und Universalvermächtnisnehmer sind gesamtschuldnerisch verpflichtet, die Erbschaftsteuern, die auf ihren Anteil am Nachlass entfallen, zu zahlen. Sie haften gemäß Art. 70 Abs. 2 ErbStGB/Art. 3.10.4.3.1. des Codex auch für die Steuern, die zu Lasten der Bruchteilvermächtnisnehmer und Einzelvermächtnisnehmer sind, mit Ausnahme der Steuern, die aufgrund der A...mehr

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Frankreich / I. Hinweis auf das frühere Internationale Erbrecht

Rz. 1 Seit 17.8.2015 gilt für Frankreich die EuErbVO. Im französischen IPR existieren generell nur wenige kollisionsrechtliche Gesetzesvorschriften.[1] Von Bedeutung ist neben vorrangigen Staatsverträgen vor allem Art. 3 C.C. Dieser bestimmt in seinem Absatz 2, dass Immobilien, selbst wenn sie im Eigentum von Ausländern stehen, dem französischen Recht unterliegen, und in Abs...mehr

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Kroatien / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 7 Das materielle Erbrecht ist in dem am 3.4.2003 in Kraft getretenen Erbgesetz[10] enthalten, welches das noch aus dem Jahr 1955 stammende alte jugoslawische Bundesgesetz über das Erbrecht abgelöst hat.[11] Da die jugoslawische Teilrepublik Kroatien während der Dauer der Zugehörigkeit zur SFR Jugoslawien von ihrer Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Erbrechts keine...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Sondersituation bei einem Alleinerben

Rz. 233 Insoweit sieht Art. 14.3 LH die Möglichkeit vor, dass der Alleinerbe beim Grundbuchamt unter Vorlage des Erbtitels mit den entsprechenden Grundbuchurkunden die Umschreibung des Eigentums auf seinen Namen beantragt. Der Einschaltung eines spanischen Notars bedarf es in diesem Falle grundsätzlich nicht. Aus praktischen Erwägungen sollte aber auch der Alleinerbe zwecks ...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / II. Rechtsquellen des belarussischen Erbrechts

Rz. 2 Art. 44 der belarussischen Verfassung garantiert den gesetzlichen Schutz des Eigentums sowie die Testierfreiheit. Die Hauptrechtsquellen des materiellen Erbrechts in Belarus sind hauptsächlich Art. 1031–1092 ZGB RB. Darüber hinaus werden einzelne wichtigen Fragen im Zivilprozessbuch der Republik Belarus (ZPB RB) und dem Bodengesetz der Republik Belarus geregelt. Zudem ...mehr

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Türkei / 5. Die Erbauseinandersetzung

Rz. 99 Grundsätzlich kann jeder Erbe zu jeder Zeit die Auseinandersetzung der Erbschaft verlangen (Art. 642 Abs. 1 ZGB). Würde die sofortige Vornahme der Teilung der Erbschaft den Wert der Erbschaft erheblich schädigen, kann das Friedensgericht die Verschiebung der Teilung des Nachlasses oder einzelner Erbschaftssachen anordnen (Art. 642 Abs. 3 ZGB). Ist ein noch nicht gebor...mehr

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Bosnien und Herzegowina / V. Ausländer als Erben

Rz. 10 Obwohl das ehemalige sozialistische Jugoslawien eine sehr restriktive Haltung gegenüber dem Grundstückserwerb durch Ausländer einnahm und gewisse Beschränkungen auch in BuH bis vor Kurzem beibehalten worden waren,[22] war das Recht eines Ausländers, eine Erbschaft in Bosnien und Herzegowina anzutreten, weder früher, als BuH ein Teil des ehemaligen Jugoslawiens war, no...mehr

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Estland / 2. Nachlassverwaltung

Rz. 36 Das Gericht beschließt im Erbfall eine Nachlassverwaltung,[24] wenn: Das Gericht bestimmt auf eigene Initiative oder auf An...mehr

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Frankreich / cc) Erbteilvermächtnis

Rz. 106 Gemäß Art. 1010 Abs. 1 C.C. ist ein Erbteilvermächtnis (legs à titre universel) eine letztwillige Anordnung, die auf die Zuwendung eines Vermögensbruchteiles oder auf die Zuwendung aller Mobilien oder Immobilien oder auf die Zuwendung eines Bruchteils der Mobilien oder Immobilien gerichtet ist. Auch die Zuwendung eines Nießbrauchs kann ein legs à titre universel sein...mehr

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Ungarn / IV. Erbnachweise der nationalen Rechte anderer Mitgliedstaaten

Rz. 29 Ungeklärt ist derzeit die Frage, ob und wie die in den einzelnen Mitgliedstaaten erteilten nationalen Erbnachweise (z.B. der deutsche Erbschein) in Ungarn verwendet werden können. Eine gefestigte Rechtspraxis gibt es derzeit noch nicht. In den bisher bekannten wenigen Fällen verhielten sich die ungarischen Banken hinsichtlich der Akzeptanz deutscher Erbscheine untersc...mehr

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Portugal / b) Ehewirkungsstatut

Rz. 26 Für die allgemeinen Beziehungen zwischen den Ehegatten (relações entre os conjuges – Ehewirkungen) gilt nach der EuGüVO zunächst das Recht ihres gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts und mangels eines solchen, das gemeinsame Heimatrecht beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung und falls beide Kriterien nicht erfüllt sind, das Recht des Staates, zu dem sich die ...mehr

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Russische Föderation / II. Zuständigkeit für das Nachlassverfahren

Rz. 67 Zuständig für das Nachlassverfahren ist nicht, wie in Deutschland, ein Gericht, sondern der örtlich zuständige Notar. Hierbei bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des Erbfalls, welcher sich grundsätzlich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers richtet (vgl. Art. 1115 S. 1 ZGB). Sofern der letzte Wohnort eines Erblassers, der Eigentum in der Russische...mehr

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Estland / 6. Probleme bei der Vererbung bestimmter Rechte, u.A. von und an Ausländer

Rz. 62 Die Vererbung von Rechten an Ausländer und von Ausländern ist in der Regel problemlos. Eine Ausnahme bilden Internet-Domains mit der Endung .ee: Nach estnischem Recht können Domains mit der Endung .ee im Eigentum von Ausländern sein, wenn als Verwaltungskontaktperson eine natürliche Person angegeben wird, die eine in Estland ausgegebene ID-Nummer besitzt. Voraussetzung...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Dienstwohnung / 2.3 Beeinträchtigungen nur in Ausnahmefällen wertmindernd zu berücksichtigen

Persönliche Bedürfnisse des Arbeitnehmers (z. B. hinsichtlich der Größe der Wohnung) werden bei der Mietwertermittlung für die Wohnung nicht berücksichtigt. Bei Hausmeisterwohnungen können jedoch die Beeinträchtigungen, die sich durch die Besonderheit der Berufstätigkeit ergeben, wertmindernd berücksichtigt werden. Im Übrigen ist der ortsübliche Mietpreis unabhängig davon an...mehr

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Finnland / b) Quotenvermächtnis und Stückvermächtnis

Rz. 52 Der Erblasser kann über seinen Nachlass in der Form von Vermächtnissen verfügen. Dabei sind Quotenvermächtnisse (yleistestamentti) und Stückvermächtnisse (erityisjälkisäädös/legaatti) zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist von Bedeutung für die Art der Beteiligung am Nachlass. Rz. 53 Der mit einem Quotenvermächtnis Bedachte ist neben den Erben und dem überlebenden ...mehr

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Ukraine / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 6 Das ukrainische Erbrecht ist im ukrainischen Zivilgesetzbuch vom 16.1.2003 geregelt, das das alte, noch auf dem sowjetischen Zivilrecht beruhende ZGB von 1963 ersetzt hat. Das neue Recht hat insbesondere die im sozialistischen Recht bestehende Beschränkung der gesetzlichen Erbfolge auf zwei Erbordnungen durchbrochen und auf fünf Erbordnungen erweitert und auch die Mögl...mehr

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Griechenland / III. Steuerpflichtige Vermögensanfälle

Rz. 107 Ein Vermögen gilt als von Todes wegen erworben, wenn es folgendermaßen erworben wird: durch Erbanfall, aufgrund von Vermächtnis oder Auflage, durch elterliche Teilung (Teilung des Vermögens unter Lebenden)[66] oder durch Wiedervereinigung von Nießbrauch mit dem Eigentum nach dem Tod des Nießbrauchsberechtigten. Erfasst werden zudem auch Versicherungssummen bzw. Abfin...mehr

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Niederlande / d) Testament mit Wahlvermächtnis und Nießbrauchsvermächtnis

Rz. 120 In diesem Testament wird dem überlebenden Ehegatten die Wahl überlassen, welches Vermögen er im Alleineigentum erwerben möchte. Darüber hinaus kann er wählen, welche Vermögenswerte er im Nießbrauch erwerben möchte. Die Kinder werden dann Hauptbegünstigte (sie erhalten Nießbrauchseigentum). Ein Nießbrauchsvertrag kann attraktiv sein, wenn sich der Wert der Güter in der...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / II. Vollzertifikat und Teilzertifikat

Rz. 5 Art. 39 des Kommissionsentwurfs vom 14.10.2009 sah noch ausdrücklich die Möglichkeit vor, ein "Teilzeugnis" zu beantragen, das nur einzelne Rechte an dem Nachlass ausweist.[1] Die endgültige Fassung der EuErbVO enthält diese Vorschrift nicht mehr. Dennoch ergeben sich m.E. Hinweise darauf, dass nicht in jedem Fall das gesamte Formblatt auszufüllen ist. So wird man scho...mehr