Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Leitfaden 2019 - Anlage Zin... / 3.6 Zeile 9

In dieser Zeile sind weitere Tatbestände zu erfassen, die zu einem Untergang des Zinsvortrags führen. Es handelt sich um folgende Tatbestände: Aufgabe oder Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs (§ 8a Abs. 1 KStG i. V. m. § 4h Abs.5 EStG): U.E. kann dieser Tatbestand bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften nur für Teilbetriebe vorkommen, da Körperschaften nur ...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage Zin... / 3.8 Zeile 11

In dieser Zeile sind die Zinsaufwendungen des laufenden Wirtschaftsjahrs hinzuzurechnen. Den Begriff der Zinsaufwendungen definiert § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG.[1] Dieser Betrag ist in keiner Anlage enthalten, muss also ermittelt und in Zeile 11 eingetragen werden. Bei Organschaften werden die Auswirkungen der Zinsschranke nur auf der Ebene des Organträgers ermittelt, da alle Ges...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage Zin... / 3.23 Zeile 25

In dieser Zeile ist der nicht abzugsfähige Zinsaufwand zu ermitteln. Dieser ergibt sich aus dem gesamten Zinsaufwand (Zeile 13), abzüglich des abziehbaren Zinsaufwands im Wirtschaftsjahr (Zeile 24).mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage Zin... / 3.15 Zeile 18

In dieser Zeile ist die Zwischensumme zu bilden. Der Betrag zeigt den noch nicht verrechneten Zinsaufwand (Zinsvortrag aus Zeile 10 und Zinsaufwand des laufenden Jahrs aus Zeile 11) nach Verringerung um die abzugsfähigen Zinsen in Höhe der Zinserträge. Dieser Betrag bildet den Ausgangswert für die weitere Ermittlung der Abzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen.mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage Zin... / 6.9 Zeile 57

In dieser Zeile wird der EBITDA-Betrag ermittelt, der durch Verrechnung mit dem steuerfreien Sanierungsertrag untergeht. Der Betrag ergibt sich aus der Summe der Beträge der vorangehenden Wirtschaftsjahre (Zeilen 66, 74, 82, 90 und 98) sowie des laufenden Wirtschaftsjahrs (Zeile 101). Der Betrag ist zur Verrechnung mit dem Sanierungsertrag in Zeile 41 der Anlage SAN zu übert...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage Zin... / 3.20 Zeile 22

In dieser Zeile ist die Zwischensumme zu ermitteln. Es handelt sich um den nach Abzug des verrechenbaren EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs noch nicht abgezogenen Zinsaufwand einschließlich des Zinsvortrags.mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage Zin... / 3.22 Zeile 24

In dieser Zeile ist der Betrag der im laufenden Wirtschaftsjahr insgesamt abziehbaren Zinsaufwendungen auszuweisen. Er ergibt sich als Summe der Zeilen 17, 19, 20, 21 und 23. Der Betrag in Zeile 24 ist nach Zeile 179 der Anlage GK zu übertragen und mindert dort das Einkommen.mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage Zin... / 3.18 Zeile 20

In diese Zeile ist der Zinsaufwand einzutragen, der tatsächlich abziehbar ist. Dieser ist aus Zeile 18 zu entnehmen.mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage Zin... / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Die Anlage Zinsschranke dient als Anlage zur Körperschaftsteuererklärung sowie zur gesonderten Feststellung des Zins- und EBITDA-Vortrags. Sie nimmt die für die Anwendung der Zinsschranke erforderlichen Daten auf. In der Anlage sind die abziehbaren Zinsaufwendungen (Zeile 24), der Zinsvortrag (Zeile 27) und der EBITDA-Vortrag (Zeile 59) nach § 8a KStG i. V. m. § 4h EStG zu e...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage Zin... / 6.2 Zeile 50

In dieser Zeile ist der verrechenbare EBITDA-Vortrag einzutragen. In Zeile 50 bei der Ermittlung der Gesamtbeträge ist der für das Wirtschaftsjahr 2018 festgestellte Vortrag zu erfassen. Einzutragen ist das aus dem vortragsfähigen EBITDA ermittelte "verrechenbare EBITDA" i. H. v. 30 % des EBITDA. Bei Organschaften ist diese Zeile nur vom Organträger auszufüllen. Ein EBITDA-Vor...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage Zin... / 3.10 Zeile 13

In dieser Zeile ist eine Zwischensumme zu bilden. Der Betrag repräsentiert die gesamten im Wirtschaftsjahr zu berücksichtigenden Zinsaufwendungen, d. h. die aus den Vorjahren vorgetragenen Zinsaufwendungen abzüglich des Untergangs von Zinsaufwendungen, und die Zinsaufwendungen des laufenden Wirtschaftsjahrs.mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage Zin... / 3.14 Zeile 17

Ohne weitere betragsmäßige Begrenzung abziehbar sind Zinsaufwendungen einschließlich des Zinsvortrags aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren in Höhe der Zinserträge. In Zeile 17 sind daher als abziehbar auszuweisen die Zinsaufwendungen aus Zeile 13, höchstens in Höhe der Summe aus den Zinserträgen lt. Zeilen 14–16. Im Ergebnis ist also der niedrigere der Beträge aus Zeile 13 ...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage Zin... / 6.8 Zeile 56

In dieser Zeile ist die Verwendung des verrechenbaren EBITDA-Vortrags im laufenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen. Dieser Wert darf höchstens dem Betrag in Zeile 23 entsprechen.mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage Zin... / 3.16 Zeile 19

In dieser Zeile ist der Betrag aus Zeile 18 zu übernehmen, wenn dieser kleiner als 3 Mio. EUR ist. Sofern sich dieser Betrag allerdings nur aus dem Zinsaufwand des laufenden Wirtschaftsjahres ergibt, ist gar keine Anlage Zinsschranke auszufüllen. Anwendung findet diese Zeile nach Auffassung der Finanzverwaltung daher nur, wenn die Summe aus dem Netto-Zinsaufwand des laufende...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage Zin... / 6.10 Zeile 58

In dieser Zeile ist der EBITDA-Vortrag zu Beginn des fünften vorangegangenen Wirtschaftsjahrs abzuziehen. Der Betrag muss dem aus Zeile 67 entsprechen.mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage Zin... / 3.21 Zeile 23

In Zeile 23 sind die noch nicht abgezogenen Zinsaufwendungen mit dem EBITDA-Vortrag der vorangegangenen Wirtschaftsjahre zu verrechnen. Die Höhe dieser Vorträge ist in den Zeilen 50–52 zu ermitteln und die Summe in Zeile 23 zu übertragen. Da der EBITDA-Vortrag nur insoweit genutzt wird, wie nach der Verrechnung des Zinsaufwands mit dem EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs e...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage Zin... / 3.5 Zeile 8a

In dieser Zeile ist der Zinsvortrag einzutragen, der durch eine Abspaltung untergeht (§ 15 Abs. 3, § 16 UmwStG). Dieser Betrag ist von dem Zinsvortrag zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs (Zeile 5) abzuziehen. Der Zinsvortrag der übertragenden Körperschaft mindert sich im Verhältnis der gemeinen Werte des übergehenden Vermögens zu dem bei der übertragenden Körper...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage Zin... / 6.3 Zeile 51

In dieser Zeile ist der EBITDA-Vortrag der einzelnen Wirtschaftsjahre im Fall einer Abspaltung zu verringern. Bei einer Abspaltung (§ 15 Abs. 3, § 16 UmwStG) verringert sich der EBITDA-Vortrag der übertragenden Körperschaft im Verhältnis der gemeinen Werte des übergehenden Vermögens zu dem bei der übertragenden Körperschaft verbleibenden Vermögen. Der Minderungsbetrag geht u...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage Zin... / 3.4 Zeile 8

In dieser Zeile sind Verringerungen des verbleibenden Zinsvortrags zu berücksichtigen, die auf einem schädlichen Beteiligungserwerb i. S. d. § 8c KStG beruhen. Der Zinsvortrag geht bei einem schädlichen Beteiligungserwerb nach den gleichen Regeln unter wie der verbleibende Verlustvortrag. Der hier einzutragende untergehende Zinsvortrag ist um den Betrag zu kürzen, für den de...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage Zin... / 3.3 Zeile 7

Zeile 7 berücksichtigt, dass im Falle eines schädlichen Ereignisses i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG der fortführungsgebundene Zinsvortrag insoweit bestehen bleibt, wie stille Reserven vorhanden sind. Da in Zeile 6 der volle Betrag des fortführungsgebundenen Zinsvortrags abgezogen wird, wird der Betrag, der durch vorhandene stille Reserven erhalten bleibt, in Zeile 7 wieder hinzuge...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage Zin... / 6.7 Zeile 55

In dieser Zeile ist zur Ermittlung des Vortragsvolumens an EBITDA der EBITDA-Verbrauch des jeweils laufenden Wirtschaftsjahrs anzusetzen. Das EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs ist vor dem vorgetragenen EBITDA mit noch nicht abgezogenen Zinsen zu verrechnen. Es handelt sich für das laufende Wirtschaftsjahr 2019 um den in Zeile 21 einzutragenden Betrag, der zur Verrechnung...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage Zin... / 3.11 Zeile 14

In dieser Zeile sind die Zinserträge des laufenden Wirtschaftsjahrs zu erfassen.[1] Im Fall der Organschaft sind nur die Zinserträge des Organträgers einzutragen. Die Zinserträge der Organgesellschaften werden in Zeile 15 erfasst. Auch hier sind an sich Zinserträge innerhalb des Organkreises nicht zu berücksichtigen, da der Organkreis für die Zinsschranke als "ein" Betrieb gi...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage Zin... / 3.12 Zeile 15

In Zeile 15 sind die Zinserträge aller Organgesellschaften einzutragen. Der Zinsertrag der einzelnen Organgesellschaft ergibt sich aus Zeile 28 der Anlage OG, wird nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt und nach Zeile 31 der Anlage OT übertragen. Die Beträge sind aus den Zeilen 31 der Anlagen OT für alle Organgesellschaften zu entnehmen und als Summe in Zeile 15 einzut...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage Zin... / 6.11 Zeile 59

Das berücksichtigungsfähige verrechenbare EBITDA aus Zeile 53 abzüglich des Verbrauchs an verrechenbarem EBITDA für das laufende Wirtschaftsjahr aus den Zeilen 54–57 sowie abzüglich des wegfallenden EBITDA-Vortrags aus dem fünften vorangegangenen Wirtschaftsjahr ergibt den Vortrag an verrechenbarem EBITDA zum Schluss des laufenden Wirtschaftsjahrs. Dieser Betrag wird in Zeil...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage Zin... / 3.25 Zeile 27

In dieser Zeile ergibt sich der vorzutragende verbleibende Zinsabzug nach Verminderung durch eine Sanierung. Ist ein Tatbestand der Zeilen 19 oder 20 erfüllt, beträgt der Zinsvortrag notwendig 0. Ist das nicht der Fall, kann der Zinsvortrag positiv sein oder 0 betragen. Dieser Betrag wird gesondert festgestellt und ist zeitlich unbeschränkt vortragsfähig. Er bildet den Ausga...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage Zin... / 3.1 Zeile 5

In dieser Zeile ist als Ausgangswert für die Ermittlung der abzugsfähigen Zinsen und des verbleibenden Zinsvortrags der auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs gesondert festgestellte Zinsvortrag einzutragen. Zu einem Zinsvortrag kann es außer in dem Fall, dass die Zinsaufwendungen in Wirtschaftsjahren bis 2018 nicht vollständig abgezogen werden konnten, auch da...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage Zin... / 3.2 Zeile 6

Von dem zum 31.12.2018 festgestellten Zinsvortrag (Zeile 5) ist derjenige Zinsvortrag abzuziehen, der fortführungsgebunden i. S. d. § 8d KStG ist und der durch ein schädliches Ereignis im Vz 2019 gem. § 8d Abs. 2 KStG in diesem Vz untergeht. Ein schädliches Ereignis kann die Einstellung, die Ruhend-Stellung, die Änderung der Zweckbestimmung des Geschäftsbetriebs, die Aufnahme...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage Zin... / 6.4 Zeile 52

In dieser Zeile sind weitere Verringerungen des verrechenbaren EBITDA-Vortrags zu berücksichtigen. Es handelt sich um folgende Tatbestände: Aufgabe oder Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs: U. E. kann dieser Tatbestand bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften nicht vorkommen, da sie nur einen einheitlichen Betrieb haben können; die Aufgabe des Betriebs würde...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage Zin... / 3.9 Zeile 12

In diese Zeile sind die Zinsaufwendungen der Organgesellschaften einzutragen. Einzutragen ist der kumulierte Betrag aller Organgesellschaften. Die Zinsaufwendungen der einzelnen Organgesellschaften sind in Zeile 27 der Anlage OG enthalten, werden nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt und in Zeile 30 der Anlage OT übertragen. Ist die Organgesellschaft selbst Organträge...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage Zin... / 3.19 Zeile 21

Zeile 21 ist nur auszufüllen, wenn die Zeilen 19 und 20 nicht in Betracht kommt. In Zeile 21 ist der beschränkte Zinsabzug zu ermitteln, der nur eingreift, wenn keiner der 3 Ausnahmetatbestände der Zeilen 19 und 20 anwendbar ist. In Zeile 21 ist der Teil der Zinsaufwendungen zu ermitteln, der in Höhe des berücksichtigungsfähigen EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs abzugsfäh...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Cum-Cum-Geschäfte als steuerlicher Gestaltungsmissbrauch

Leitsatz Wechselseitige Wertpapiergeschäfte zur Erlangung der Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG sind missbräuchlich. Sachverhalt In dem sehr umfangreichen Urteilsfall sind die nicht steuerfrei gestellten Aktiendividenden sowie die Anrechnung der auf die Dividenden erhobenen Kapitalertragsteuer strittig. Eine Hypothekenbank hatte mit anderen Banken Verträge über wechsel...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Literaturverzeichnis / Kommentare

Alternativkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 6: Erbrecht, §§ 1922–2385, 1991 (zit.: AK/Bearbeiter) Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Bürgerliches Gesetzbuch: BGB, 4. Auflage 2019 (zit.: Bamberger/Roth/Bearbeiter) Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Auflage 2009 Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Auflage 2018 BeckOK BGB, 43. Edition, 15.6.2017 Bumiller/Harders/Schwamb, Fr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsätzliches

Rz. 3 Die Anordnung der Verwaltungs- und Dauervollstreckung erfolgt entweder durch den Erblasser i.R.d. letztwilligen Verfügung ausdrücklich oder aber (qua Auslegung) konkludent, wobei wegen der Einschränkung durch § 2209 BGB ein strenger Maßstab anzulegen ist.[1] Im Einzelnen wird die Auslegung schwierig sein, ob der Erblasser eine Testamentsvollstreckung nebst Nießbrauch o...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2371 ff.... / 3. Einkommensteuer

Rz. 10 Veräußert ein Miterbe seinen Erbteil, zu dem ein gesamthänderisch gebundener Betriebsvermögensanteil gehört, an einen Dritten außerhalb der Erbengemeinschaft, so kann, wenn der Kaufpreis über dem Buchwert liegt, dies einen zu versteuernden Veräußerungsgewinn auslösen, §§ 16, 34 EStG.[10] Die unentgeltliche Übertragung der gesamten Erbschaft einschließlich des Betriebs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Begriffsbestimmung

Rz. 346 Dass laufende Einkünfte im Regelfall der Einkommensteuer unterliegen, ist kein Geheimnis und im Grunde auch nichts Neues. Daneben können aber auch (in einer zunehmenden Zahl von Konstellationen) Gewinne im Rahmen der Veräußerung von Vermögensgegenständen, insbesondere solcher, mit deren Hilfe Einkünfte erzielt wurden, einkommensteuerpflichtig sein. Dies gilt nicht nu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Steuerrechtliche Fragen

Rz. 31 Fortbestand und Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft werfen vielfältige steuerliche Probleme auf, die hier nicht einmal nur angerissen werden können (siehe im Übrigen aber auch die Kommentierung zu den jeweiligen Paragrafen).[68] Seit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5.7.1990 sind Erbfall und Erbauseinandersetzung als selbstständiger Rechtsvorgang zu ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Einkommensteuer

Rz. 15 Die Erfüllung des Vermächtnisses kann Einkommensteuer auslösen, wenn eine einkommensteuerrechtliche Verstrickung vorlag. Eine einkommensteuerliche Verstrickung mit einkommensteuerlichen Folgen kann vorliegen, wenn Betriebsvermögen i.R.d. Erfüllung des Vermächtnisses entnommen wird (§ 4 Abs. 1 EStG). Dies kann zur Realisierung stiller Reserven führen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (1) Grundsätzliches

Rz. 362 Wie die steuerlichen Verhältnisse des idealen Erben zu bestimmen sind, hat die Rechtsprechung bislang nicht einheitlich entschieden. Klare Vorgaben hierzu existieren (noch) nicht.[932] Insofern stellt sich zunächst die Frage nach dem anzuwendenden Steuersatz – aber auch nach anderen persönlichen (Besteuerungs-)Merkmalen. Im Bereich des Güterrechts (Zugewinnausgleich) w...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Steuerrechtliche Fragen

Rz. 17 Bis zur Auseinandersetzung wird die Erbengemeinschaft bei Überschusseinkünften als Bruchteilsgemeinschaft gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO und bei Gewinneinkünften als Mitunternehmerschaft i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG behandelt.[30] Hat die Erbengemeinschaft ein Grundstück veräußert, so ersetzt der Verkaufserlös gem. § 2041 BGB das Grundstück im Nachlassvermögen. Sowei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Einkommensteuer

Rz. 14 Die Erfüllung des Vermächtnisses kann Einkommensteuer auslösen. Dies kann der Fall sein, wenn eine einkommensteuerrechtliche Verstrickung vorlag. Diese ist beispielsweise gegeben, wenn Betriebsvermögen i.R.d. Erfüllung des Vermächtnisses entnommen wird (§ 4 Abs. 1 EStG). Dies kann zur Realisierung stiller Reserven führen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

Rz. 23 Ansprüche auf Steuererstattungen [129] fallen insgesamt in den Nachlass, wenn nur der Erblasser steuerpflichtige Einkünfte hatte. Haben beide Ehegatten verdient, so wird empfohlen, eine Aufteilung nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen Einkünfte vorzunehmen. Richtiger ist es jedoch, wie bei der Behandlung dieser Ansprüche beim Zugewinnausgleich, diese im Verhältnis d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Latente Steuern – grundsätzliche Berücksichtigung

Rz. 100 Der Wert einzelner Nachlassgegenstände kann oftmals nur durch deren Versilberung realisiert werden. Vor allem, wenn zum Nachlass auch Betriebsvermögen gehört, können durch dessen Veräußerung einkommensteuerpflichtige Gewinne entstehen (§ 16 Abs. 3 EStG). Die daraus resultierende Steuerbelastung haben – im Verhältnis zum FA – grundsätzlich der bzw. die Erben zu tragen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Pflichtteilsgeltendmachung

Rz. 56 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt nur der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch der Erbschaftsteuer. Durch diese gesetzliche Regelung wird der Zeitpunkt der Steuerentstehung hinausgeschoben, was in erster Linie dem Schutz des Pflichtteilsberechtigten dient.[244] Er soll davor bewahrt werden, dass für ihn auch dann Erbschaftsteuer anfällt, wenn er seinen Anspruch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Dogmatische Einordnung

Rz. 352 Entgegen der Auffassung des BGH, dass die latente (oder fiktive) Steuer im Rahmen der Bewertung der Aktiva erfasst werden müsse, hat das OLG Oldenburg[923] jüngst angenommen, die im Falle der Veräußerung von Kapitalanlagen anfallende Abgeltungssteuer (§ 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG) sei eine Verbindlichkeit, die dem Grunde nach bereits in der Person des Erblassers entstanden...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / aa) Eintritt der Nacherbfolge durch den Tod des Vorerben

Rz. 13 Bildet der Tod des Vorerben den Nacherbfall, hat der Nacherbe gem. § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Für die Steuerklasse, den persönlichen Freibetrag etc. ist somit das Angehörigkeitsverhältnis des Nacherben zum Vorerben maßgeblich. Die zivilrechtliche Wertung des § 2100 BGB bleibt jedoch insoweit nicht unbeachtet, als nach § ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. "Vom Erblasser herrührende Schulden" (Erblasserschulden)

Rz. 6 Als Erblasserschulden werden diejenigen Verbindlichkeiten angesehen, die schon vor dem Eintritt des Erbfalls in der Person des Erblassers entstanden waren, darüber hinaus solche, die zwar erst nach dem Erbfall voll entstehen, deren wesentliche Entstehungsgrundlagen schon vor dem Erbfall gesetzt waren.[8] Für die Schulden des Erblassers haftet der Erbe selbstverständlic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Öffentlich-rechtliche Lasten

Rz. 3 Öffentlich-rechtliche Lasten sind z.B. Erschließungsbeiträge oder Straßenanliegerbeiträge, auch wenn für sie Ratenzahlung vorgesehen ist. Ferner gehören dazu kraft ausdrücklicher Regelung in § 20 Abs. 4 ErbStG die Erbschaftsteuer[8] sowie – im Hinblick auf die Bemessung nach dem Wert der Sache und nicht der Nutzungen – die nach den §§ 16, 17 EStG auf die Veräußerung vo...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2371 ff.... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VIII. Steuern

Rz. 30 Bei einer unangemessen hohen Vergütung kann es wegen des Vermächtnischarakters zu einer Doppelbesteuerung mit Einkommen- und Erbschaftsteuer kommen. Die Vergütung unterliegt gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 EStG der im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit ausgeübten Testamentsvollstreckung. Grundsätzlich unterliegt die Testamentsvollstreckervergütung gem. §§ 1, 2 Abs. ...mehr