Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 5.7.2 Erfassung der Kfz-Kosten in der Anlage EÜR

In den Zeilen 81 bis 83 werden sämtliche tatsächlichen Kosten für Fahrzeuge, darüber hinaus aber auch als Reisekosten einzustufende Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und von Mietwagen zusammengefasst. Zeile 84 übernimmt ergänzend Nutzungseinlagen infolge betrieblicher Fahrten mit einem Fahrzeug des Privatvermögens. Die Minderung um Kosten für Fahrten zwische...mehr

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Bemessungsgrundlage für Vorteilsversteuerung bei Dienstfahrrädern sinkt weiter ab

Kommentar In neuen gleich lautenden Erlassen haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun erneut die Regeln zur Vorteilsbewertung bei der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer überarbeitet. Die Bemessungsgrundlage für die Lohnversteuerung sinkt demnach ab dem 1.1.2020 weiter ab. Privatnutzung betrieblicher Fahrräder Die private Nutzung von betrieblichen (Ele...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 3 Ausnahmsweise Erstattung bei isoliertem Erwerb des Gewinnanspruchs (S. 2)

Rz. 5 S. 2 der Vorschrift, der dem Erwerber von Dividendenscheinen oder sonstigen Gewinnansprüchen in den Fällen des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (§ 20 EStG a. F. Rz. 197ff.) die Erstattung der bei der Ausschüttung einbehaltenen KapESt zuspricht, wurde durch G. v. 13.9.1993[1] in das EStG eingefügt und galt erstmals für Fälle, in denen die Veräußerung, d. h. die Tre...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 1b § 45 S. 2 EStG nimmt Bezug auf die Fälle des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a S. 2 EStG . Gem. § 45 S. 3 EStG ist in den Fällen des 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG die Erstattung von KapESt an den Erwerber von Zinsscheinen nach der allg. Erstattungsvorschrift des § 37 Abs. 2 AO ausgeschlossen. Nach § 50d Abs. 1 S. 12 EStG gilt § 45 EStG für die Erstattung der KapESt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 1.4 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 1c Aufgrund des Art. 2 des G. zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften [1] wurde § 45 EStG m. W. z. 31.7.2014 (Art. 28 Abs. 1) geändert. In der Vorschrift wurde S. 2 dahingehend formuliert, dass S. 1 nicht nur nicht für den Erwerber eines Dividendenscheins, sondern nunmehr auch nicht für...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 1.5 Entwicklung der Verwaltungsauffassung/BMF-Schreiben

Rz. 2 Die Finanzverwaltung hat sich im Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer [1] grundlegend zu KapESt-Abzugsverpflichtungen geäußert. Zu dem zu § 45 S. 2 EStG in Verbindung stehenden § 36a EStG vgl. BMF-Schreiben zu "Anwendungsfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der KapEst nach § 36a EStG"[2], das in 2018[3] ergänzt wurde.mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45 Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer

1 Allgemeines 1.1 Überblick und Systematik Rz. 1 § 45 EStG ist eine Vorschrift, die bestimmte Ausnahmen für den Anspruch auf Erstattung von KapESt regelt.[1] Die Vorschrift schließt in S. 1 die Erstattung von KapESt an den Zahlungsempfänger aus, wenn die Auszahlung nicht an den Anteilseigner selbst erfolgt, sondern an einen Dritten. S. 2 EStG ermöglicht dem Erwerber eines Divi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 4 Keine Erstattung bei isoliertem Erwerb von Zinsscheinen (S. 3)

Rz. 7 S. 3 der Vorschrift schließt die Erstattung von KapESt an den Erwerber von Zinsscheinen nach § 37 Abs. 2 AO ausdrücklich aus. Auch die Einlösung des isoliert erworbenen Zinsscheins bei Fälligkeit unterliegt dem KapESt-Abzug. Die Erstattung dieser KapESt an den Zinsscheinerwerber ist durch S. 3 ausgeschlossen.[1] Nachdem § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG durch G. v....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 1.1 Überblick und Systematik

Rz. 1 § 45 EStG ist eine Vorschrift, die bestimmte Ausnahmen für den Anspruch auf Erstattung von KapESt regelt.[1] Die Vorschrift schließt in S. 1 die Erstattung von KapESt an den Zahlungsempfänger aus, wenn die Auszahlung nicht an den Anteilseigner selbst erfolgt, sondern an einen Dritten. S. 2 EStG ermöglicht dem Erwerber eines Dividendenanspruchs, abweichend von der Grund...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 1.2 Zweck der Regelung

Rz. 1a § 45 EStG wurde durch G. v. 25.7.1988[1] in das EStG eingefügt und soll im Grundsatz sicherstellen, dass dem Erwerber von Dividenden- oder Zinsscheinen die KapESt nicht etwa deshalb erstattet wird, weil er im Verhältnis zum Emittenten der Schuldverschreibung nicht Gläubiger der Kapitalerträge ist, sondern lediglich eine entgeltlich erworbene Forderung einzieht.mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 2 Keine Erstattung bei Anteilsveräußerung ex Dividende (S. 1)

Rz. 3 Wird die Dividende an einen anderen als an den Anteilseigner ausgezahlt, ist nach S. 1 der Vorschrift die Erstattung von KapESt an den Zahlungsempfänger ausdrücklich ausgeschlossen. Es handelt sich hierbei z. B. um Fälle, in denen der bisherige Inhaber das Stammrecht veräußert hat, bei der Veräußerung jedoch vereinbart wurde, dass die Dividendenansprüche des laufenden ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 1 Allgemeines

1.1 Überblick und Systematik Rz. 1 § 45 EStG ist eine Vorschrift, die bestimmte Ausnahmen für den Anspruch auf Erstattung von KapESt regelt.[1] Die Vorschrift schließt in S. 1 die Erstattung von KapESt an den Zahlungsempfänger aus, wenn die Auszahlung nicht an den Anteilseigner selbst erfolgt, sondern an einen Dritten. S. 2 EStG ermöglicht dem Erwerber eines Dividendenanspruc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9b... / 2 Regelungsbereich des § 9b Abs. 1 EStG

2.1 Grundlagen Rz. 11 Der Regelungsbereich des § 9b EStG beinhaltet die einkommensteuerliche Behandlung der dem Stpfl. in Rechnung gestellten USt. Die Vorsteuer nach § 15 UStG gehört, soweit sie bei der USt abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung sie entfällt. Dies gilt für alle Ein...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9b... / 3.3.1 Grundsätzliche Regelung

Rz. 41 Eine nachträgliche zeitanteilige Vorsteuerberichtigung oder ein entsprechender Wegfall der Berichtigung hätte nach § 9b Abs. 1 EStG zur Folge, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzupassen wären. Ein häufiges Verändern der Anschaffungs- oder Herstellungskosten würde Folgeänderungen bei der AfA usw. nach sich ziehen. Dieses verhindert § 9b Abs. 2 EStG. Rz. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9b... / 3 Regelungsbereich des § 9b Abs. 2 EStG

3.1 Grundsätzliche Regelung Rz. 34 § 9b Abs. 2 EStG enthält als Rechtsfolgeverweisung (Rz. 4) eine Vereinfachungsregelung[1] für die Behandlung der umsatzsteuerlichen Vorsteuerberichtigungsbeträge in der ertragsteuerlichen Gewinn- und Überschussermittlung. Sie ermöglicht, nachträgliche Korrekturen des Vorsteuerabzugs sofort erfolgswirksam zu behandeln. Dabei bleiben die urspr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9b... / 2.4 Nichtabzugsfähige Vorsteuer

Rz. 28 Der Vorsteuerbetrag nach § 15 UStG gehört nur insoweit nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, als er bei der USt abgezogen werden kann (§ 9b Abs. 1 EStG). Die nichtabzugsfähigen Vorsteuern sind unter den sonstigen Voraussetzungen zu diesen Kosten zu rechnen, da sie auch Kostencharakter haben. Sie erhöhen die Bemessungsgrundlage für die AfA. Rz. 29 Nicht ab...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9b... / 2.1 Grundlagen

Rz. 11 Der Regelungsbereich des § 9b EStG beinhaltet die einkommensteuerliche Behandlung der dem Stpfl. in Rechnung gestellten USt. Die Vorsteuer nach § 15 UStG gehört, soweit sie bei der USt abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung sie entfällt. Dies gilt für alle Einkunftsarten de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9b... / 3.3 Einkommensteuerrechtliche Folgen der Vorsteuerberichtigung

3.3.1 Grundsätzliche Regelung Rz. 41 Eine nachträgliche zeitanteilige Vorsteuerberichtigung oder ein entsprechender Wegfall der Berichtigung hätte nach § 9b Abs. 1 EStG zur Folge, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzupassen wären. Ein häufiges Verändern der Anschaffungs- oder Herstellungskosten würde Folgeänderungen bei der AfA usw. nach sich ziehen. Dieses verh...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9b... / 3.4 Andere Änderungen beim Vorsteuerabzug

3.4.1 Grundlagen Rz. 50 § 9b Abs. 2 EStG betrifft ausschließlich die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG. Von der Vorsteuerberichtigung sind einige Gruppen mit Änderungen des Vorsteuerabzugs abzugrenzen, die nicht in den Anwendungsbereich des § 15a UStG fallen. Ursachen für umsatzsteuerrechtliche Änderungen können auf der Ebene des leistenden Dritten oder auf der Ebene des ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9b Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug

1 Allgemeines 1.1 Inhalt der Regelung Rz. 1 Die Vorschrift befasst sich mit den einkommensteuerlichen Auswirkungen des umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzugs. Dieser ist als wesentlicher Teil des Mehrwertsteuersystems zum 1.1.1968 eingeführt worden. Zuvor war die bis dahin erhobene USt kumulativ, d. h. ohne gesonderten Ausweis in den Anschaffungs- und Herstellungskosten enthalten....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9b... / 3.1 Grundsätzliche Regelung

Rz. 34 § 9b Abs. 2 EStG enthält als Rechtsfolgeverweisung (Rz. 4) eine Vereinfachungsregelung[1] für die Behandlung der umsatzsteuerlichen Vorsteuerberichtigungsbeträge in der ertragsteuerlichen Gewinn- und Überschussermittlung. Sie ermöglicht, nachträgliche Korrekturen des Vorsteuerabzugs sofort erfolgswirksam zu behandeln. Dabei bleiben die ursprünglich angesetzten Anschaf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9b... / 1.1 Inhalt der Regelung

Rz. 1 Die Vorschrift befasst sich mit den einkommensteuerlichen Auswirkungen des umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzugs. Dieser ist als wesentlicher Teil des Mehrwertsteuersystems zum 1.1.1968 eingeführt worden. Zuvor war die bis dahin erhobene USt kumulativ, d. h. ohne gesonderten Ausweis in den Anschaffungs- und Herstellungskosten enthalten. Zum gleichen Zeitpunkt wurde § 9b E...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9b... / 1.3 Wechselwirkungen zwischen Einkommen- und Umsatzsteuer

Rz. 6 Im Rahmen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG wird die Freigrenze für Geschenke von 35 EUR anhand der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einschließlich nicht abziehbarer Vorsteuer bemessen. Dabei bleibt § 15 Abs. 1a UStG unberücksichtigt (R 9b Abs. 2 S. 3 EStR 2012). Rz. 7 Bei der Bestimmung der Wertgrenzen für Wirtschaftsgüter und geringwertige Anlagegüter von 250 EUR (b...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9b... / 1.4 Rechtsentwicklung

Rz. 10 Die Vorschrift ist mehrfach geändert worden: Durch G. v. 20.12.2001[1] wurde § 9b Abs. 1 S. 2 EStG aufgehoben. Durch G. v. 18.12.2013[2] wurde § 9b Abs. 2 EStG entsprechend einer vorgehenden Änderung des UStG (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) [3] angepasst. Es muss nunmehr bei Einnahmen aus Berichtigungen ein Zusammenhang mit einer Einkunftsart bestehen, und Ausgaben dem Betrieb ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9b... / 3.4.4 Rückwirkende Eröffnung des Vorsteuerabzugs durch spätere Option zur Regelversteuerung (§ 19 Abs. 2 UStG)

Rz. 53 Die noch bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung mögliche Option zur Regelversteuerung nach § 19 Abs. 2 UStG kann der Kleinunternehmer – innerhalb der Festsetzungsfrist – u. U. noch nach Jahren für ein früheres Jahr erklären. Eine Steuerfestsetzung findet nämlich bei den Kleinunternehmern nicht statt. Die Option hat dann die Behandlung als Regelversteuerer für ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9b... / 3.4.1 Grundlagen

Rz. 50 § 9b Abs. 2 EStG betrifft ausschließlich die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG. Von der Vorsteuerberichtigung sind einige Gruppen mit Änderungen des Vorsteuerabzugs abzugrenzen, die nicht in den Anwendungsbereich des § 15a UStG fallen. Ursachen für umsatzsteuerrechtliche Änderungen können auf der Ebene des leistenden Dritten oder auf der Ebene des Leistungsempfäng...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9b... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt der Regelung Rz. 1 Die Vorschrift befasst sich mit den einkommensteuerlichen Auswirkungen des umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzugs. Dieser ist als wesentlicher Teil des Mehrwertsteuersystems zum 1.1.1968 eingeführt worden. Zuvor war die bis dahin erhobene USt kumulativ, d. h. ohne gesonderten Ausweis in den Anschaffungs- und Herstellungskosten enthalten. Zum gleichen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9b... / 2.3 Abziehbarkeit der Vorsteuer

Rz. 22 In § 9b Abs. 1 EStG ist geregelt, dass die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts gehören. Ob Vorsteuer abgezogen und verrechnet werden kann, richtet sich allein nach dem Umsatzsteuerrecht.[1] Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG ist nur die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9b... / 3.3.3 Berücksichtigungszeitpunkt

Rz. 46 Zum Zeitpunkt der erfolgswirksamen Berücksichtigung sagt § 9b Abs. 2 EStG nichts. Die Änderungen des Vorsteuerabzugs sind sofort in der Erfolgsrechnung zu berücksichtigen. Erhöht sich aufgrund der Änderung der Verwendung des Wirtschaftsguts der Vorsteuerabzug, so sind die Mehrbeträge bei den Unternehmern, deren Einkünfte als Gewinn ermittelt werden, als Betriebseinnah...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9b... / 1.2 Anwendungsbereich der Regelung

Rz. 5 Die Regelung ist sachlich auf alle Einkunftsarten anzuwenden, bei denen Einnahmen i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG in den Bereich des Unternehmens einzubeziehen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob das Wirtschaftsgut zum Anlage- oder Umlaufvermögen gehört. Der persönliche Anwendungsbereich erschließt sich über den sachlichen Anwendungsbereich, der sich auf Einkünfte i. S. d. §...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9b... / 2.5 Teilweise Abziehbarkeit der Vorsteuer

Rz. 33 Der Vorsteuerabzug allgemein und das Abzugsverbot nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG sind im Regelfall unproblematisch, wenn ein Unternehmer entweder nur Umsätze tätigt, die voll zum Abzug berechtigen, oder nur solche, die zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen. Praktische Probleme ergeben sich in den Fällen, in denen ein Unternehmen Umsätze tätigt, die zum Vorsteuerabzug ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9b... / 3.4.3 Änderung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs wegen unplanmäßiger Erstverwendung

Rz. 52 Wird die beim Vorsteuerabzug vor Fertigstellung des Wirtschaftsguts bestehende Verwendungsabsicht nach der Fertigstellung nicht durch die tatsächliche Verwendung bestätigt und bestehen zwischen beiden hinsichtlich des Vorsteuerabzugs Unterschiede, so ist ein zunächst vorgenommener Vorsteuerabzug rückgängig zu machen, ein unterlassener Vorsteuerabzug nachzuholen. Da si...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9b... / 3.4.2 Berichtigung des Vorsteuerabzugs wegen Änderung der Bemessungsgrundlage oder ähnlicher Vorgänge nach § 17 UStG

Rz. 51 § 17 UStG befasst sich mit einer Reihe von verschiedenartigen Fällen, bei denen sich aufgrund bestimmter Vorgänge die Bemessungsgrundlage für einen stpfl. Umsatz ändert und aufgrund dieser Änderung ein Unternehmer den von ihm geschuldeten USt-Betrag und ein anderer Unternehmer den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug berichtigen müssen. Die erforderlichen Berichtigun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9b... / 3.3.2 Veräußerung und Entnahme

Rz. 44 Nach § 15a Abs. 8 S. 2 UStG, der durch das JStG 2010[1] und nach § 27 Abs. 16 UStG mit Wirkung v. 1.1.2011 gilt, liegt eine Änderung der Verhältnisse auch bei einer Veräußerung oder Entnahme von Grundstücken vor, für die der Vorsteuerabzug wegen gemischter unternehmerischer und nichtunternehmerischer Verwendung nach § 15 Abs. 1b UStG teilweise ausgeschlossen war. Es l...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9b... / 3.4.5 Rückwirkender Verzicht auf eine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG

Rz. 56 Für bestimmte steuerfreie Umsätze sieht § 9 Abs. 1 UStG die Möglichkeit des Verzichts auf die Steuerbefreiung vor, sofern der jeweilige Umsatz an einen Unternehmer bewirkt wird. Ein Verzicht auf Steuerbefreiungen (Option) ist nur in den Fällen des § 4 Nr. 8 Buchst. a bis g, Nr. 9 Buchst. a, Nr. 12, 13 oder 19 UStG zulässig. Der Unternehmer hat bei diesen Steuerbefreiu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9b... / 2.2 Vorsteuerabzug im Umsatzsteuerrecht

Rz. 12 § 9b Abs. 1 EStG verweist hinsichtlich des Vorsteuerbetrags auf § 15 UStG. Daraus folgt, dass für die Frage, ob die Vorsteuer von der USt abgezogen werden kann, ausschließlich das USt-Recht gilt.[1] Dabei ist zu beachten, dass das USt-Recht einer erheblichen Dynamik ausgesetzt ist, die von gesetzgeberischen Maßnahmen, aber zunehmend auch von zahlreichen Entscheidungen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9b... / 3.2 Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG

Rz. 36 § 15a UStG ist keine Verfahrensvorschrift, sondern eine materiell-rechtliche Berichtigungsvorschrift und ergänzt § 15 UStG, der einen Vorsteuerabzug unabhängig von der Verwendungsdauer der für das Unternehmen bezogenen sonstigen Leistung oder Lieferung grundsätzlich im Zeitpunkt der Ausführung dieser Leistung und der Rechnungserteilung ermöglicht. Es wird davon ausgeg...mehr

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§ 13 Prozesskostenhilfe, Ve... / 1. Einzusetzendes Einkommen und Vermögen

Rz. 17 Für die Entscheidung über die Gewährung von PKH ist in erster Linie das anzusetzende Einkommen gem. § 115 Abs. 1 ZPO maßgeblich, da sonstiges Vermögen gem. § 115 Abs. 3 ZPO nur anzusetzen ist, soweit dies in Anlehnung an § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zumutbar ist. Rz. 18 Die Partei hat daher einzusetzen:mehr

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FoVo 8+9/2020, Die Neuregelung der Pfändungsfreigrenzen wirft ihre Schatten voraus

Der steuerliche Grundfreibetrag steigt und steigt … Das Bundeskabinett hat am 29.7.2020 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen beschlossen. Von der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates ist auszugehen. Es wirkt sich unmittelbar auf die Zwangsvollstreckung aus. Nach den Vorstellun...mehr

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§ 4 Aktivlegitimation / F. Steuern

Rz. 123 Der Schädiger hat auf Entschädigungsbeträge zu leistende Steuern voll zu übernehmen (BGH VersR 1979, 672; 1979, 519). Rz. 124 Beachte Im Rahmen jeder Klage auf Verdienstausfall oder Unterhalt muss auch ein Feststellungsantrag gestellt werden, dass der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer verpflichtet sind, die auf den Netto-Entschädigungsbetrag vom Geschädigten ...mehr

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ZErb 01/2020, Relevanz des ... / 1. Pflichtteilsergänzungsrecht

Gerade ein jahrelanges, mietfreies Wohnen, wie hier im Fall vor dem LG Kaiserslautern durch den Beklagten, erscheint ein intensiv gezogener Vorteil zu sein. Diesem die Pflichtteilsergänzungsrelevanz abzusprechen, erscheint nicht hinnehmbar. Wenn in diesem Fall einem Abkömmling unentgeltlich eine Wohnung zur Verfügung gestellt wird, dürfte klar sein, dass der Erblasser insowe...mehr

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Oldenburg, Unterhaltsleitli... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Der Unterhaltsberechnung sind alle Einnahmen und Ausgaben mit 1/12 ihres Jahresbetrages zugrunde zu legen. Geldeinnahmen 1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschließlich Renten und Pensionen Maßgebend sind die Einnahmen eines Jahres einschließlich Zulagen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien, Tantiemen sowie sonstiger regelmäßiger Einmalzahlungen. 1.2 Unregelmäßige Einkommen Bei ...mehr

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Frankfurt am Main, Unterhal... / 1.6 Sonstiges

25. Rundung Der Unterhaltsbetrag ist auf volle EUR aufzurunden. 26. Übergangsregelung Für bis zum 31.12.2007 fällig gewordene Unterhaltsansprüche gilt das bisherige Recht. Die an § 32 Abs. 6 S. 1 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergelds und des Kinderzuschlags vom 16.7.2015 (BGBl. I 2015, 1202) ausgerichteten Mindestunt...mehr

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Hamburg, Unterhaltsleitlini... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuer- und sozialrechtlichen Einkommen. 1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen...mehr

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Koblenz, Unterhaltsleitlini... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen

1. Geldeinnahmen 1.1. Auszugehen ist vom Jahresbruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstiger Zuwendungen, wie z.B. Tantiemen und Gewinnbeteiligungen. 1.2. Einmalige höhere Zahlungen, wie z.B. Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen, sind auf einen angemessenen Zeitraum nach Zufluss zu verteilen (in der Regel mehrere Jahre). 1.3. Überstundenvergütunge...mehr

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§ 7 Materielle Schadensposi... / b) Merkantile Wertminderung

Rz. 193 Trotz ordnungsgemäß durchgeführter Reparatur bzw. der Verwendung von Neuteilen (AG Chemnitz zfs 2004, 262) kann dem Fahrzeug der Makel eines "Unfallfahrzeugs" verbleiben, der sich im Falle des Weiterverkaufes realisieren könnte (BGH zfs 2005, 127, 129). Der Ersatz des merkantilen Minderwertes soll dem Geschädigten die auch bei Weiterbenutzung des ordnungsgemäß repari...mehr

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FoVo 8+9/2020, Vorausabtret... / 2 II. Aus der Entscheidung

BGH sieht den Vorteil bei der Abtretung Die Revision hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das OLG hat zu Recht angenommen, dass der vom Kläger erwirkte PfÜB hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Auszahlung der Ablaufleistungen ins Leere gegangen ist, weil der Schuldner diese Ansprüche zuvor wirksam an die Streithelfer...mehr

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§ 38 Die Zwangsvollstreckun... / W. Zusammenrechnung mehrerer Einkünfte

Rz. 126 Nach § 850e Nr. 2 ZPO sind mehrere Arbeitseinkommen auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, welches die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet. Rz. 127 Mit dem Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistu...mehr

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OLG Hamm, Unterhaltsleitlin... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen

1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen ist von einem durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstigen Zuwendungen, auch Sachbezügen und Gewinnbeteiligungen. 1.2 Höhere einmalige Zuwendungen (z.B. Jubiläumszulagen) können auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. Abfindungen sind regelmäßig auf einen angemessenen Zeitraum zur Aufrech...mehr