Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 7.2.2 Dauerverlustgeschäfte bei Betrieben gewerblicher Art (Abs. 7 S. 1 Nr. 1)

Rz. 585 Nach Nr. 1 führt ein Dauerverlustgeschäft nicht zu den Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn es von einem Betrieb gewerblicher Art betrieben wird.[1] Ein Betrieb gewerblicher Art braucht nicht mit Gewinnerzielungsabsicht zu handeln[2]; die Absicht, Einnahmen zu erzielen, genügt. Daher liegt auch bei bloßer Einnahmeerzielungsabsicht ein steuerpflichti...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 2.8.2.2 Ermittlung des Verlustabzugs

Rz. 127 Nach § 10d EStG ergibt sich der Verlustabzug (Verlustvortrag und -rücktrag) aus den Verlusten, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden. Dieser Betrag entspricht einkommensteuerlich dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte, der sich bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ergibt. Rz. 128 Stpfl., die nicht unter § 8 Ab...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 15 ... / 4.1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 31 Durch Gesetz v. 20.12.2001[1] wurde Nr. 2 (Internationales Schachtelprivileg) gestrichen und ab dem Zeitpunkt des Übergangs vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren in der neuen Nr. 2 die sog. Bruttomethode eingeführt, bei der Steuerfreistellungen nicht mehr auf der Ebene der Organgesellschaft, sondern des Organträgers zur Anwendung kommen. Regelmäßig gilt die ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 2.7 Gesamtbetrag der Einkünfte

Rz. 120 Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte wird die Summe der Einkünfte (Gewinn bzw. Überschuss) um Beträge gekürzt oder erhöht, die außerhalb der Gewinn- bzw. Überschussermittlung stehen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist daher nicht mit dem Gewinn bzw. Überschuss identisch.[1] Zur Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte ist die Summe der Einkünfte um di...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.8 Erbschaften und Vermächtnisse

Rz. 505a Wird eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft, eine VVaG oder ein Betrieb gewerblicher Art als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt, ist die Vermögensmehrung der KSt zu unterwerfen. Da diese Körperschaften nach § 8 Abs. 2 KStG nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen und keine private Sphäre haben können, bilden bei ihnen alle Vermögensmehrungen Betriebseinn...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 32a... / 3.1 Tatbestand

Rz. 20 Als Tatbestand setzt Abs. 1 voraus, dass gegenüber einer Körperschaft ein Steuerbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert wird und dies auf der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung beruht.[1] Unter "Erlass" eines Steuerbescheids ist das erstmalige Ergehen einer Steuerfestsetzung i. S. d. §§ 155, 157 AO zu verstehen. Das Gesetz regelt nicht, um was fü...mehr

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I GmbH & Co. KG als Gesells... / 5.6 Doppelstöckige GmbH & Co. KG

Rz. 20 Bei der doppelstöckigen oder mehrstufigen GmbH & Co. KG ist Komplementärin der GmbH & Co. KG eine weitere GmbH & Co. KG. Sie entsteht i. d. R. dadurch, dass natürliche Personen zunächst eine GmbH gründen,[1] mit der sie zusammen eine GmbH & Co. KG errichten[2] (KG I). Diese KG I wird ihrerseits Komplementärin einer weiteren KG (KG II). Die natürlichen Personen sind au...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.3.2.2.2 Inkongruente (disproportionale) offene Gewinnausschüttung

Rz. 352 Nach § 29 Abs. 3 S. 1 GmbHG wird der nach § 29 Abs. 1 GmbHG auszuschüttende Gewinn nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile verteilt. Nach § 29 Abs. 3 S. 2 GmbHG kann im Gesellschaftsvertrag ein anderer Maßstab der Verteilung festgesetzt werden. Eine solche Satzungsbestimmung über eine abweichende Gewinnverteilung stellt für sich allein betrachtet keinen Rechtsmissbr...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 2.8.1 Allgemeines

Rz. 121 Bei der Ermittlung des Einkommens ist der Gesamtbetrag der Einkünfte um den Verlustabzug nach § 10d EStG zu kürzen (Rz. 122ff.). Durch Abzug etwaiger Freibeträge nach §§ 24, 25 KStG wird das zu versteuernde Einkommen ermittelt (Rz. 139).mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 5.1 Allgemeines

Rz. 559 Nach Abs. 5 bleiben bei Körperschaften und Personenvereinigungen die aufgrund der Satzung erhobenen Mitgliederbeiträge für die Einkommensermittlung außer Ansatz. Die Vorschrift ist auch auf beschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen anzuwenden.[1] Es bleiben aber nur solche Beiträge außer Ansatz, die von den Mitgliedern lediglich in ihrer Ei...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.2.4 Mittelbare Einlagen

Rz. 255 Die Annahme einer Einlage setzt nicht voraus, dass der Gegenstand der Einlage aus dem Vermögen des Gesellschafters stammt; er kann der Kapitalgesellschaft vielmehr auch von einer dem Gesellschafter nahestehenden Person zugeführt werden. Der Tatbestand des § 8 Abs. 3 S. 4 KStG betrifft in erster Linie direkte Einlagen, da Voraussetzung ist, dass die Einlage das Einkom...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 15 ... / 4.4 Bruttomethode bei Schachteldividenden (§ 15 Satz 2-4 KStG)

Rz. 70 § 15 Satz 2 KStG bestimmt, dass Satz 1 Nr. 2 entsprechend für Gewinnanteile aus einer Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft gilt, die nach einem DBA im Inland steuerfrei zu stellen sind (Internationales Schachtelprivileg). Sätze 3, 4 enthalten Anpassungen der Regelung für Investmenterträge, die dem internationalen Schachtelprivileg unterliegen. Rz. 71 Diese R...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 2.3.1 Die Körperschaft als steuerliches Zurechnungssubjekt

Rz. 48 Zivilrechtlich ist die Körperschaft, soweit sie eine juristische Person ist, selbstständiges Zurechnungssubjekt für Rechte und Pflichten. Mit der ihr zugestandenen Rechtsfähigkeit hat sie in der Rechtsordnung eine Stellung, die der der natürlichen Person entspricht. Sie kann Inhaberin aller vermögenswerten Rechte (einschließlich des Eigentums) und Trägerin aller damit...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 5.3.3 Mit Mitgliederbeiträgen zusammenhängende Aufwendungen

Rz. 574 Aufwendungen, die in Zusammenhang mit steuerfreien Mitgliederbeiträgen stehen, sind aufgrund der Blankettverweisung des § 8 Abs. 1 KStG gem. § 3c Abs. 1 EStG nicht abziehbar.[1] Mitgliederbeiträge sind keine nicht steuerbaren Einlagen, sondern steuerbare, aber sachlich steuerbefreite Einnahmen.[2] Bei der Aufteilung der Mitgliederbeiträge sind die mit ihnen zusammenh...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.2.8 Rückzahlung von Einlagen

Rz. 323 Einlagen auf das Nennkapital können nur auf dem handelsrechtlich vorgeschriebenen Weg, d. h. durch Kapitalherabsetzung oder Liquidation, zurückgezahlt werden. Da dieser Vorgang nur das Nennkapital berührt, liegt er außerhalb der Einkommenssphäre; körperschaftsteuerliche Folgen treten also grundsätzlich nicht ein.[1] Rz. 324 Verdeckte Einlagen gehen in das Vermögen der...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 2.4.3.3.2 Besonderheiten bei "Liebhaberei"

Rz. 92 Jede Tätigkeit der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft ist originär ihr zuzurechnen. Sie gehört zu ihrer betrieblichen Sphäre, da eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft keine außerbetriebliche Sphäre haben kann. Soweit eine solche Kapitalgesellschaft im eigenen Interesse handelt, d. h. ihre Zwecke durch diese Tätigkeit erfüllen will, sin...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.4 Verlustabzug in den Fällen des Mantelkaufs (Abs. 4 a. F.)

Rz. 449 Die höchstrichterliche Rspr. hat den Verlustabzug jahrzehntelang in der "Mantelrechtsprechung" nicht nur von der rechtlichen, sondern auch von der wirtschaftlichen Identität zwischen dem den Verlust erzielenden und dem den Verlustabzug beanspruchenden Rechtsgebilde abhängig gemacht und ihn in Fällen des Mantelkaufs mit der Begründung abgelehnt, die wirtschaftliche Id...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 15 ... / 4.6 Anwendung bei der Gewerbesteuer

Rz. 93 Die Bruttomethode ist unmittelbar bei der gewerbesteuerlichen Organschaft nicht anzuwenden. § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG bezieht sich nämlich nur auf die §§ 14, 17 und 18 KStG, also nicht auf § 15 KStG. Für die Ermittlung des Einkommens gilt jedoch die allgemeine Regelung des § 7 GewStG, wonach der Gewerbeertrag (der Organgesellschaft) nach den Vorschriften über das körpe...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 17 ... / 3.4.4 Übergangsregelung für Altverträge aufgrund des Gesetzes v. 18.12.2013

Rz. 44 § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG gilt zunächst nur für neu abgeschlossene Ergebnisabführungsverträge (Rz. 34). Für Verträge, die vor dem 27.2.2013 abgeschlossen worden sind, die sog. Altverträge, enthält § 34 Abs. 10b S. 2–4 KStG i. d. F. des Gesetzes v. 18.12.2013[1] eine Übergangsregelung; diese ist aufgrund der Regelung in § 17 Abs. 2 KStG auch nach der Abs. 10b nicht m...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.3.1 Allgemeines

Rz. 326 Nach Abs. 3 dürfen Gewinnausschüttungen jeder Art das Einkommen nicht mindern. Die Regelung hat ihren Grund darin, dass Ausschüttungen Einkommensverwendung darstellen (Rz. 35). Abziehbar sind nur Aufwendungen, die zum Bereich der Einkommenserzielung gehören, nicht Aufwendungen, die Einkommensverwendung sind. Andererseits bedeutet dies, dass gewinnabhängige Vergütunge...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.5.1 Rechtslage vor dem BilMoG

Rz. 470 Der Erwerb eigener Anteile ist bei der GmbH grundsätzlich (auch aktuell) uneingeschränkt möglich; unzulässig ist nur der Erwerb von eigenen Anteilen, die nicht vollständig eingezahlt sind.[2] Bei der AG ist der Erwerb eigener Aktien in den in § 71 Abs. 1 Nrn. 1–8 AktG genannten Fällen möglich.[3] Erwarb eine Körperschaft eigene Anteile, bildeten diese bei ihr grundsä...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 32a... / 2 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 15 Der Anwendungsbereich des § 32a KStG ist hinsichtlich der Rechtsform der betroffenen Stpfl. nicht ganz klar. Eindeutig ist, dass der die verdeckte Gewinnausschüttung leistende Stpfl. nach Abs. 1 eine Körperschaft sein muss, die rechtlich in der Lage ist, eine verdeckte Gewinnausschüttung zu erbringen,[1] sowie, dass der die verdeckte Einlage nach Abs. 2 empfangende St...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 15 ... / 4.1.1 Systematik

Rz. 25 Die Vorschrift regelt die Anwendung von rechtsformabhängig steuerlich nicht zu berücksichtigenden Vermögensmehrungen und -minderungen (Steuerfreistellungen) innerhalb eines Organkreises. Durch das Außerkrafttreten des Anrechnungsverfahrens ist § 8b KStG neu gefasst worden.[1] § 15 Satz. 1 Nr. 2 KStG bezieht sich dadurch auf § 8b KStG n. F. Die Regelung betrifft § 8b Ab...mehr

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I GmbH & Co. KG als Gesells... / 5.9 Vermögensverwaltende GmbH & Co. KG

Rz. 23 Niedrige Zinsen und Schwankungen am Kapitalmarkt können derzeit als Alternative zur Kapitalanlage zur Gründung von Gesellschaften führen, die Immobilien erwerben, um sie langfristig im Bestand zu halten und sich ausschließlich auf die Vermietung und Verpachtung zu konzentrieren. Dies sind vermögensverwaltende Immobiliengesellschaften, regelmäßig in Form einer GbR oder...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 7.2.4 Begriff des Dauerverlustgeschäfts (Abs. 7 S. 2)

Rz. 616 § 8 Abs. 7 S. 2 KStG definiert den Begriff "Dauerverlustgeschäft", der nicht nur für Abs. 7, sondern auch für Abs. 9 und § 15 S. 1 Nr. 4 KStG Bedeutung hat. Der Begriff "Dauerverlustgeschäft" geht zurück auf die Rspr.[1], die allerdings statt "Dauerverlustgeschäfte" den Terminus "dauerdefizitärer Betrieb" verwendete. Rz. 617 Der Begriff "Dauerverlustgeschäft" enthält ...mehr

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Psychische Belastung am Arb... / 7.2 Finanzielle und personelle Unterstützung

Unterstützung können Unternehmen bei Krankenkassen und Unfallversicherungsträgern erhalten. Beide sind durch das Sozialgesetzbuch verpflichtet, im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz tätig zu werden. Sie können Firmen finanziell oder auch mit fachlichem Rat bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und der abgeleiteten Maßnahmen unterstützen. Viele Krankenkass...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.3 Natürliche Person als Organträger

Rz. 108 Nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG kann Organträger auch eine natürliche Person sein. Bis Vz 2011 musste eine natürliche Person unbeschränkt stpfl. sein. Ausl. natürliche Personen konnten unter den Voraussetzungen des § 18 KStG a. F. Organträger sein. Ab Vz 2012 ist das Merkmal der unbeschränkten Stpfl. aufgegeben worden. Stattdessen wird der Inlandsbezug durch § 14 Ab...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.4.2 Gewerbliches Unternehmen

Rz. 125 Die Personengesellschaft muss, wie jeder andere Organträger auch, ein gewerbliches Unternehmen betreiben.[1] Seit Vz 2003 müssen Personengesellschaften als Organträger nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG originär gewerblich tätig sein.[2] Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG liegt bei Personengesellschaften nur dann ein Gewerbebetrieb vor, wenn die Gesellschaft gewerblich i. S. ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 6.2.2 Feststellung des Einkommens und damit zusammenhängender Besteuerungsgrundlagen (Abs. 5 S. 1)

Rz. 926 Gesondert festgestellt werden das dem Organträger zuzurechnende Einkommen und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen. Der Feststellungsbescheid enthält damit keine ausdrückliche Feststellung, dass ein steuerlich anzuerkennendes Organschaftsverhältnis vorliegt. Allerdings beruht die verfahrensrechtliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Ein...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.7 Steuerfreie Vermögensmehrungen

Rz. 604 Dem Organträger ist lediglich das stpfl. Einkommen der Organgesellschaft zuzurechnen. Auf der Ebene der Organgesellschaft sind daher alle steuerfreien Vermögensmehrungen aus der Einkommensermittlung auszuscheiden. Dazu gehören Einlagen, steuerfreie ausl. Vermögensmehrungen, die InvZul, steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG sowie etwaige Freibeträge. Ausnahmen gelten le...mehr

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Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung im Falle einer betriebsbedingten Kündigung

Leitsatz Keine ermäßigte Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung im Falle einer betriebsbedingten Kündigung bei unbefristetem Rückkehrrecht des Arbeitnehmers zu früherem Arbeitgeber und bei Fortsetzung des im Wesentlichen unveränderten Arbeitsverhältnisses mit dem früheren Arbeitgeber. Wird ein Arbeitsverhältnis durch betriebsbedingte Kündigung mit dem einen Arbeitgeber, der...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2.1.4 Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Organbeteiligung

Rz. 627 Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob Aufwendungen des Organträgers, die mit der Beteiligung an der Organgesellschaft wirtschaftlich zusammenhängen, nach § 3c EStG abzugsfähig sind. Dies betrifft insbesondere Kosten für die Darlehensfinanzierung des Erwerbs der Organbeteiligung, aber auch sonstige Aufwendungen des Organträgers, z. B. Kosten der Beteiligungsverwaltu...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.3.11.6 Rechtsfolge der Auflösung des Ausgleichspostens

Rz. 908 Die Auflösung der Ausgleichsposten hat steuerwirksam zu erfolgen, erhöht oder vermindert daher den steuerpflichtigen Gewinn. Als Rechtsfolge bestimmt § 14 Abs. 4 S. 4 KStG, dass auf die Auflösung des Ausgleichspostens § 3 Nr. 40 EStG, § 3c Abs. 2 EStG und § 8b KStG anzuwenden sind. Dabei sind der Buchwert der Beteiligung und des Ausgleichsposten zusammenzufassen.[1] ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.2.2 Gewerbliches Unternehmen

Rz. 84 Nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG kann nur ein gewerbliches Unternehmen Organträger sein. Während der Unternehmensbegriff nur eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr voraussetzt, also z. B. auch land- und forstwirtschaftliche und freiberufliche Unternehmen erfasst, engt das Merkmal "gewerblich" die Fähigkeit, Organträger zu sein, erheblich ein. Die Frage, ob der Organträger ein...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.4.3 Sachlicher Regelungsbereich

Rz. 500 Der sachliche Regelungsbereich der Vorschrift hat sich durch das Gesetz v. 20.2.2013[1] geändert. Die bis dahin geltende Fassung der Vorschrift erfasste das negative Einkommen des Organträgers, dem Wortlaut nach also nur den Fall, dass der Organträger ein negatives Einkommen auswies. Das Gesetz enthielt keine besonderen Voraussetzungen zur Einkommensquelle. Der Geset...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.2.3 Rechtsfolgen

Rz. 764 Für Wirtschaftsjahre der Organgesellschaft, die ab 1.1.2004 enden, also deren Ergebnisse steuerlich im Vz 2004 oder später zu erfassen sind, sind Mehrabführungen, die Folgewirkungen aus der vororganschaftlichen Zeit sind, nach dem durch Gesetz v. 9.12.2004[1] in § 14 KStG eingefügten Abs. 3 als (fiktive) Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger z...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.6.1 Holding als Organträger

Rz. 143 Eine Holding ist ein Rechtsträger, der keinen eigenen Handels- oder Produktionsbetrieb unterhält, sondern nur Beteiligungen an anderen Unternehmen – regelmäßig an Kapitalgesellschaften, aber auch an Personengesellschaften – besitzt und die sich daraus ergebenden Rechte wahrnimmt.[1] Der Rechtsträger kann eine natürliche Person[2], eine Personengesellschaft, eine Kapi...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.4.3 Vereinbarkeit mit europäischem Recht

Rz. 45 Innerhalb der EU führen das Erfordernis des Organträgers mit Geschäftsleitung im Inland und der "doppelte Inlandsbezug" bei der Organgesellschaft zu der Frage, ob eine unzulässige Diskriminierung ausl. Tochtergesellschaften vorliegt. Erleidet eine inl. Tochtergesellschaft Verluste und besteht zu der inl. Muttergesellschaft ein Organschaftsverhältnis, kann der Organträ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.1.2 Begriff der Minder- und Mehrabführungen

Rz. 713 Das Gesetz enthält keine Legaldefinition des Begriffs der Minder- oder Mehrabführungen. § 14 Abs. 4 S. 6 KStG kann nicht als Legaldefinition für § 14 Abs. 3 KStG herangezogen werden, da Abs. 4 S. 6 eindeutig nur auf Abs. 4 S. 1 verweist, nicht aber auf Abs. 3.[1] Jedoch ist der Begriff "Mehrabführung" bzw. "Minderabführung", der außer in § 14 Abs. 3 und 4 KStG auch in...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.3.2 Verlustabzug

Rz. 577 Bei der Einkommensermittlung nach § 8 KStG ist auch der Verlustabzug nach § 10d EStG zu berücksichtigen. Der Verlustabzug (Verlustvortrag oder -rücktrag) mindert daher das Einkommen. Nach § 15 S. 1 Nr. 1 KStG ist bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft der Verlustabzug nach § 10d EStG jedoch ausgeschlossen. Gemeint ist damit ein vororganschaftlicher V...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.1 Zweck der Organschaft

Rz. 1 Das Institut der Organschaft ist das Herzstück des deutschen "Konzernsteuerrechts".[1] Allerdings kann man nicht von einem echten Konzernsteuerrecht sprechen. Bei den zu diesem Bereich zählenden Rechtsinstituten, insbes. der verdeckten Gewinnausschüttung, der verdeckten Einlage und der Organschaft, handelt es sich mehr um vereinzelte Sonderregelungen für die Besteuerun...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.3.1.2 Rechtliche Natur der Ausgleichsposten

Rz. 842 Die rechtliche Natur der organschaftlichen Ausgleichsposten ist trotz der Regelung in Abs. 4 bislang nicht eindeutig geklärt. Eindeutig geklärt ist nur, dass der Ausgleichsposten in der Steuerbilanz des Organträgers zu bilden ist.[1] Er kann daher nicht durch entsprechende Aufzeichnungen außerhalb der Steuerbilanz ersetzt werden. Andererseits ist er in der Handelsbil...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.4.6.2 Vereinbarkeit mit Art. 3 GG

Rz. 529a Die Vorschrift ruft aus mehreren Gründen Bedenken gegen ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgebot nach Art. 3 GG hervor. Sie enthält ein Sonderrecht für die Organschaft, obwohl die gleiche Problematik des doppelten Abzugs von Verlusten auch bei nicht organschaftlich gebundenen Unternehmen auftreten kann. Praxis-Beispiel Die inl. A-AG unterhält eine Betriebsstätte i...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.6.4 Stille Gesellschaft

Rz. 169 Die typische stille Gesellschaft ist keine Gesellschaft in dem Sinn, dass sie Träger steuerrechtlicher Beziehungen sein kann. Sie wird steuerlich als darlehensähnlich behandelt[1] und kann daher nicht Organträger sein. Rz. 170 Die atypische stille Gesellschaft ist steuerlich eine Mitunternehmerschaft und wird daher weitgehend wie eine Personengesellschaft, d. h. als M...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.3.6 Ausgleichsposten bei mittelbarer Beteiligung

Rz. 881 Die Ausgleichsposten sind in der Bilanz des Organträgers zu bilden. Das gilt auch, wenn der Organträger an der Organgesellschaft nur mittelbar beteiligt ist, aber Organschaft zwischen der Mutter- und der Enkelgesellschaft besteht.[1] In diesen Fällen ist der Ausgleichsposten in der Bilanz des Organträgers enthalten, obwohl die Beteiligung an der Organgesellschaft sel...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.4.2 Minderabführungen als Einlagen (Abs. 4 S. 1)

Rz. 913 Nach § 14 Abs. 4 S. 1 KStG werden Minderabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, als Einlage des Organträgers in die Organgesellschaft behandelt. Der Grundfall für diese Regelung ist die Bildung einer zulässigen Gewinnrücklage in der Handels- und Steuerbilanz der Organgesellschaft.[1] In diesem Fall vermindert sich die handelsrechtliche Gewinnabf...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.4.1 Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 120 Nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG kann eine Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG Organträger sein, wenn sie eine Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ausübt.[1] Die Verweisung auf § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG stellt klar, dass alle Mitunternehmerschaften Organträger sein können. Es handelt sich insbesondere um OHG, KG, GmbH & Co. KG, GbR,...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.3.11.3 Einlage der Organbeteiligung

Rz. 900 Ein Ausgleichsposten ist nach § 14 Abs. 4 S. 5 KStG aufzulösen, wenn die Organbeteiligung verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt wird. Dieser Fall wird der Veräußerung gleichgestellt. Dies ist systematisch zutreffend, da die verdeckte Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG grds. mit dem Teilwert zu bewerten ist. Es kommt daher bei dem Organträger zum Ausweis...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.2 Die Organtheorie

Rz. 20 Die §§ 14ff. KStG enthalten zwar positivrechtliche Regelungen für die Organschaft, der systematische Grundgedanke, der zu diesen Vorschriften geführt hat, wird aber nicht deutlich. Diese theoretischen Grundlagen für das Organschaftsverhältnis zu erarbeiten, ist Aufgabe der Organtheorie. Im Zuge der Rechtsentwicklung sind die Angestellten-, die Filial- oder Einheits- u...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2.1.1 Allgemeines

Rz. 614 Ebenso wie bei der Organgesellschaft ist auch bei dem Organträger ein eigenes Einkommen zu ermitteln. Alle von dem Organträger verwirklichten Besteuerungsgrundlagen mit Ausnahme der Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme, die in die Ermittlung der Einkünfte eingehen, sind daher auf der Ebene des Organträgers so zu ermitteln, als wenn keine Organschaft bestünde. Daher ...mehr