Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 5.2 Übernahme der pauschalen LSt durch den Arbeitnehmer

Rz. 57 Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass im Innenverhältnis der Arbeitnehmer die pauschale LSt zu tragen hat, so stellt die Erstattung des Betrags der pauschalen LSt durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber keine Rückzahlung von Arbeitslohn dar. Gem. § 40 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 EStG gilt die auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale LSt als zugeflossener Arbeitsl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.5 Ansässigkeitsbescheinigung (Abs. 4)

Rz. 163 Die Berechtigung zur Anwendung des § 43b EStG bzw. die Abkommensberechtigung hängen von der Ansässigkeit des Empfängers der Zahlung in dem ausl. Staat ab. Der Ausschluss der Abzugssteuer nach § 50g EStG hängt nach § 50g Abs. 3 Nr. 5 EStG davon ab, dass das ausl. Unternehmen eine bestimmte Rechtsform aufweist, in einem EU-Mitgliedstaat bzw. der Schweiz ansässig ist un...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 4.1 Wahlrecht des Arbeitgebers

Rz. 41 Der Arbeitgeber hat ein Wahlrecht, ob er von den Pauschalierungen nach § 40 Abs. 1 und 2 EStG sowie nach § 40a EStG und § 40b EStG Gebrauch macht und den jeweiligen Arbeitslohn der pauschalen LSt unterwirft.[1] In den Fällen des § 40 Abs. 1 EStG steht dem Arbeitgeber das Wahlrecht nur dann zu, wenn die Pauschalierung auf Antrag des Arbeitgebers vom FA zugelassen worde...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 7 Besteuerungsrecht bei Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses, Abs. 12

Rz. 324 § 50d Abs. 12 EStG wurde durch G. v. 20.12.2016[1] eingeführt, um aus deutscher Sicht Besteuerungslücken bei Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses zu vermeiden, die durch die Rspr. des BFH entstehen können. Nach dieser Rspr. werden Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses nicht für die in der Vergangenheit geleisteten ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.3 Absehen vom Steuerabzug (Abs. 2)

Rz. 49 Erfolgt aufgrund eines DBA bzw. der Regelungen in § 43b EStG und § 50g EStG eine Freistellung der Vergütung vom Steuerabzug oder eine Reduzierung des Abzugssteuersatzes, ermöglicht es § 50d Abs. 2 EStG dem Vergütungsschuldner in bestimmten Fällen vom Steuerabzug abzusehen. Damit wird das umständliche Verfahren der Einbehaltung und Abführung der Steuer mit nachfolgende...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 6.1 Festsetzung der pauschalen LSt

Rz. 58 Die pauschale LSt wird i. d. R. durch LSt-Anmeldung des Arbeitgebers festgesetzt. Die LSt-Anmeldung steht nach § 168 S. 1 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Unterlässt der Arbeitgeber die LSt-Anmeldung oder berechnet er die pauschale LSt falsch, so kann die pauschale LSt nicht durch einen Haftungsbescheid nachgefordert werden. Das FA mu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 3.9 Pauschalierung bei Übereignung betrieblicher Fahrräder (Abs. 2 S. 1 Nr. 7)

Rz. 36i Nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG kann der Arbeitgeber die LSt pauschalieren, wenn er dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad, das kein Kfz i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ist, übereignet. Zweck des Pauschalierung ist es, die Nutzung von Fahrrädern zu fördern und das hierauf gerichtete umweltfreundliche Engagement der Arbeitnehmer ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 3.10.4 Pauschalierung für Freifahrtberechtigungen von Soldaten (Abs. 2 S. 2 Nr. 3, S. 4)

Rz. 40g § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EStG ermöglicht die Pauschalierung für Freifahrtberechtigungen, die Soldaten nach § 30 Abs. 6 Soldatengesetz erhalten. Die Gewährung der Freifahrtberechtigungen soll dazu dienen, die Soldaten in der Öffentlichkeit sichtbar und erkennbar zu machen, damit sie als "Bürger(innen) in Uniform" Engagement und Verantwortungsbewusstsein zeigen und auf d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 4.3 Übernahmeerklärung des Arbeitgebers

Rz. 52 Nach § 40 Abs. 3 EStG ist Folge der Pauschalierung, dass der Arbeitgeber die pauschale LSt übernimmt (Rz. 55). Diese Übernahme hat der Arbeitgeber zu erklären (Übernahmeerklärung); sie gehört zu den Voraussetzungen der Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 und 2 EStG sowie nach § 40a EStG und § 40b EStG. Die Übernahmeerklärung stellt die Erklärung des Arbeitgebers dar, dass...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 8 Einordnung von sonstigen Bezügen aus Aktien als Dividende, Abs. 13

Rz. 333 Durch G. v. 12.12.2019[1] wurde ein neuer Abs. 13 angefügt. Die Regelung steht in Zusammenhang mit § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 4 EStG und mit § 49 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Buchst. a EStG.[2] Diese Vorschriften bestimmen, dass Beträge, die an Stelle von Dividenden an den Erwerber von Aktien bei einem Leerverkauf gezahlt werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworbe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2.2.2.1 Übersicht

Rz. 33a Grundsätzlich richtet sich die Frage, welche Person erstattungsberechtigt ist, nach deutschem Steuerrecht. Erstattungsberechtigt ist nach § 50d Abs. 1 S. 2 EStG der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen. Dabei geht das deutsche Steuerrecht davon aus, dass diese Person auch diejenige ist, die die entsprechenden Einkünfte zu versteuern hat (Rz. 30f.). Dabei wir...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2.2.1 Materielle Voraussetzungen der Erstattung

Rz. 29 Ist nach § 43b EStG, § 50g EStG bzw. den jeweiligen DBA der Steuerabzug nur mit einem niedrigeren Steuersatz als nach innerstaatlichem Recht oder überhaupt nicht zulässig, so steht dem beschr. Stpfl. ein Anspruch auf Erstattung der danach zu viel einbehaltenen Steuer zu. § 50d Abs. 1 S. 2 EStG bestimmt ausdrücklich, dass durch die Verpflichtung des Vergütungsschuldner...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.4 Anrechnung ausländischer Steuern (Abs. 10 S. 5, 6)

Rz. 298 § 50d Abs. 10 S. 5 EStG enthält eine Regelung für den Fall, dass die Besteuerung der Sondervergütungen des beschr. stpfl. Gesellschafters im Inland zu einer Doppelbesteuerung führt. Werden nach § 50d Abs. 10 S. 1–4 EStG die Einkünfte aus den Sondervergütungen und die mit Sonderbetriebsvermögen zusammenhängenden Aufwendungen und Erträge dem Gesellschafter der Mitunter...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 2.4 Ermittlung des Pauschsteuersatzes (Abs. 1 S. 2 und 4)

Rz. 13 Der Pauschsteuersatz nach § 40 Abs. 1 EStG ist grundsätzlich entsprechend § 38a EStG zu ermitteln. Das bedeutet, dass durch die Pauschalierung diejenige LSt erhoben werden muss, die auch bei der Einzelermittlung nach § 38a EStG zu erheben wäre. § 40 Abs. 1 EStG bezweckt keine Steuervergünstigung, sondern nur eine Vereinfachung der Steuerberechnung. Die Pauschalierung ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 3.4 Pauschalierung bei Betriebsveranstaltungen (Abs. 2 S. 1 Nr. 2)

Rz. 23 Nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG kann pauschale LSt von dem Arbeitslohn erhoben werden, der aus Anlass von Betriebsveranstaltungen gezahlt wird. Der Zweck der Pauschalierung besteht darin, dem Arbeitgeber die Übernahme der LSt zu eröffnen, weil dieser praktisch kaum die Möglichkeit hat, die von ihm eingeladenen Arbeitnehmer mit der LSt zu belasten.[1] Durch G. v. 22.12...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2.2.2.5 Fallgruppen: Zwei-Staaten-Fälle

Rz. 34 Die Rechtsfolgen, d. h. die Übertragung des Erstattungsanspruchs auf das Zurechnungssubjekt, wirken sich bei einer materiellen und formellen Auslegung der Vorschrift jeweils unterschiedlich aus.[1] Weiter ist zu unterscheiden zwischen Erstattung der Abzugsteuer auf Lizenzen nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG und bei Erstattung der KapESt. Weiter zu berücksichtigen ist, dass...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2.2.2.6 Fallgruppen: Mehrstaaten-Fälle

Rz. 34d Sind an dem Verfahren über die Erstattung der Abzugsteuer Personen beteiligt, die in mehr als in zwei Staaten ansässig sind (Mehrstaaten-Fälle), enthält § 50d Abs. 1 S. 11 EStG keine umfassende Regelung. Mehrstaaten-Fälle können vorliegen, wenn Gesellschafter des Zahlungsempfängers in einem oder mehreren anderen Staaten ansässig sind als die Gesellschaft. Im Ergebnis...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 2.2 Pauschalierung bei sonstigen Bezügen (Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3)

Rz. 6 Nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist die Pauschalierung möglich, wenn der Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt (zum Begriff der "sonstigen Bezüge" vgl. § 39b EStG Rz. 52). Die Pauschalierung ist nur zulässig, wenn eine "größere Zahl von Fällen" vorliegt. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Einschränkung soll ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.1.1 Übersicht

Rz. 62 Die Regelung des § 50d Abs. 3 EStG soll sicherstellen, dass "funktionslosen" Gesellschaften die Steuerentlastung nicht gewährt werden muss; die Zwischenschaltung einer funktionslosen Gesellschaft aus steuerlichen Gründen, um eine Entlastung von der Abzugssteuer zu erreichen, stellt grundsätzlich einen Missbrauch (§ 42 AO) dar. Das Gesetz dient dazu, den Begriff "funkt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.2.2.4 Sachlicher Regelungsbereich bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit

Rz. 273 Nach § 18 Abs. 4 EStG gelten die Vorschriften des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, und damit die Regelungen über Sondervergütungen, entsprechend für Gesellschafter, die Einkünfte aus einer Personengesellschaft als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG erzielen, Hieran anschließend bestimmt § 50d Abs. 10 S. 7 Nr. 2 EStG, dass die S. 1–6 für diese Sondervergü...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.1.3 Verhältnis zu § 1 Abs. 5 AStG

Rz. 238a § 50d Abs. 10 EStG regelt die Zuordnung von Einkünften für Sondervergütungen im Verhältnis zwischen Personengesellschaft oder KGaA und dem Gesellschafter. § 1 Abs. 5 AStG regelt ebenfalls die Zuordnung von Einkünften, allerdings allgemein, nicht bezogen auf Sondervergütungen. Da beide Vorschriften Regeln über die Zuordnung von Einkünften enthalten, können sie sich i...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen

1 Allgemeines 1.1 Überblick Rz. 1 § 40 EStG gehört zu den Regelungen über das LSt-Verfahren. Die Vorschrift enthält 3 deutlich voneinander abgegrenzte Teile. § 40 Abs. 1 und 2 EStG regeln jeweils eine Gruppe von Pauschalierungstatbeständen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen. Bei den Tatbeständen des § 40 Abs. 1 EStG ist die pauschale LSt mit dem durchschnittlichen Steuersatz z...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.1.3 Verhältnis zu DBA und § 42 AO

Rz. 64 Systematisch enthält § 50d Abs. 3 EStG objektive Merkmale, bei deren Vorliegen unwiderleglich auf eine vorhandene Missbrauchsabsicht geschlossen wird. Die Vorschrift hat also den Charakter einer unwiderlegbaren Vermutung. Rechtspolitisch ist zu kritisieren, dass dies für den mit der Vorschrift verfolgten Zweck zu weit geht; eine widerlegbare Vermutung wäre ausreichend...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2.2.2.4 Rechtsfolgen

Rz. 33l Als Rechtsfolge bestimmt die Vorschrift, dass der Erstattungsanspruch derjenigen Person zusteht, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach den Steuergesetzen des Ansässigkeitsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden ("Zurechnungssubjekt"). Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass diejenige Person, die die Kapitalert...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.1 Allgemeines

Rz. 188 In Abs. 9 wurde durch G. v. 13.12.2006[1] eine allgemeine Switch-over-Klausel (Nr. 1) bzw. eine spezielle Subject-to-tax-Klausel (Nr. 2) eingeführt.[2] Diese Vorschrift ersetzt aufgrund von zwei Tatbeständen in bestimmten Fällen die Freistellungsmethode durch die Anrechnungsmethode. Zweck der Vorschrift ist es, die Steuerfreistellung in DBA auf die Fälle einer tatsäc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.2.2.3 Sachlicher Regelungsbereich bei doppel- und mehrstöckigen Personengesellschaften

Rz. 271 In der ursprünglichen Fassung der Vorschrift war die Frage nicht eindeutig geregelt, ob auch Sondervergütungen, die im Rahmen einer doppelstöckigen oder mehrstöckigen Personengesellschaft gezahlt werden, unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen sollten. Ein mittelbar im Rahmen einer solchen mehrstöckigen Konstruktion beteiligter Gesellschafter gilt nach § 15...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.2.2.5 Ausnahme für gewerblich geprägte Personengesellschaften

Rz. 276 Nach § 50d Abs. 10 S. 7 Nr. 1 EStG sind die Regelungen des § 50d Abs. 10 EStG nicht auf Personengesellschaften anwendbar, die unter § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG fallen. Es handelt sich um gewerblich geprägte Personengesellschaften, die nach deutschem Recht zwar Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, originär, d. h. ohne die Qualifizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, aber ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.1.1 Zur Systematik der Vorschrift

Rz. 229 § 50d Abs. 10 EStG stellt eine besondere Vorschrift zur Auslegung der DBA dar, die die Besteuerung bestimmter grenzüberschreitend gezahlter Sondervergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbs. 2 EStG regeln soll. Erfasst wird der Fall, dass eine Personengesellschaft Sondervergütungen an einen Gesellschafter zahlt. Dem Wortlaut nach gilt die Vorschrift sowohl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.5 Gestaltungen

Rz. 149 Eine "Aushebelung" des Abs. 3 durch Gestaltungen ist schwierig.[1] Möglich ist es, die zwischengeschaltete Gesellschaft so mit Substanz auszustatten, dass sie die Voraussetzungen des Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2 erfüllt. Bei Leistungen gegenüber konzernabhängigen Gesellschaften ist jedoch die Gefahr von verdeckten Gewinnausschüttungen zu vermeiden. Bei einer Umqualifizierung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 3 Mittelbare Leistungen aus öffentlichen Kassen (Abs. 7)

Rz. 170 Durch § 50d Abs. 7 EStG sollen Probleme bei der Auslegung des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG vermieden werden. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG gehören zu den beschränkt stpfl. Einkünften Zahlungen aus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis. Nach der "Kassenstaatklausel" der DBA steht dem Kassenstaat in diesen Fällen das...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 3.7 Pauschalierung bei Datenverarbeitungsgeräten und Internetnutzung (Abs. 2 S. 1 Nr. 5)

Rz. 34 Nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG kann der geldwerte Vorteil, den der Arbeitnehmer dadurch erhält, dass der Arbeitgeber ihm zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Datenverarbeitungsgeräte, Zubehör und Internetzugang unentgeltlich oder verbilligt überlässt, pauschal besteuert werden. Gleiches gilt für Zuschüsse, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu den Koste...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.2.1 Persönlicher Regelungsbereich

Rz. 262 Die Vorschrift bezieht sich auf Sondervergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbs. 2 EStG. Daraus ergibt sich, dass eine Personengesellschaft vorliegen muss, die Mitunternehmerschaft ist. Einbezogen ist damit die atypische stille Gesellschaft. Soweit keine Mitunternehmerschaft vorliegt, also die Personengesellschaft nur vermögensverwaltend tätig ist, ohne ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.2.4 Inkrafttreten der Vorschrift

Rz. 218 § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 EStG soll nach § 52 Abs. 59a S. 6 EStG i. d. F. des G. v. 13.12.2006[1] auf alle noch offenen Vz anwendbar sein; das Gesetz erkennt sich also Rückwirkung zu. Es soll sich also nur um eine Klarstellung handeln. Dies beruht darauf, dass die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten hat, dass die Einführung der Switch-over-Klausel in Art. 23A Abs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.2.6 Rechtsfolgen

Rz. 121 Rechtsfolge des § 50d Abs. 3 EStG ist, dass die zwischengeschaltete Gesellschaft die Steuerentlastung nur in voller Höhe in Anspruch nehmen kann, wenn entweder alle Bruttoerträge der zwischengeschalteten Gesellschaft aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammen, wenn an ihr nur Gesellschafter beteiligt sind, denen die Steuerentlastung bei direktem Bezug der Einkünfte aus...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.2.1 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 als Vorschrift zur Lösung von Qualifikationskonflikten

Rz. 199 Der Tatbestand des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 EStG betrifft Fälle, in denen der andere Staat (d. h. der Quellenstaat) wohl aus deutscher Sicht das unbeschränkte Besteuerungsrecht hat, aus seiner Sicht aber nicht. Es geht also um Fälle, in denen der Quellenstaat, anders als Deutschland als Ansässigkeitsstaat, das Abkommen so anwendet, dass er die Einkünfte von der Besteu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 4.2.2 Zulassung durch das Finanzamt

Rz. 47 Die Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG ist nur zulässig, wenn das FA sie aufgrund des Antrags des Arbeitgebers zulässt. Bei der Entscheidung des FA handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. [1] Liegen die Voraussetzungen der Pauschalierung vor, so ist die Pauschalierung regelmäßig zuzulassen. Die Ermittlung des durchschnittlichen Steuersatzes durch den Arbeitgebe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.3.4 Zuordnung zu einer Betriebsstätte (Abs. 10 S. 3)

Rz. 293 Nach § 50d Abs. 10 S. 3 EStG sind die Sondervergütungen derjenigen Betriebsstätte der Personengesellschaft zuzurechnen, der der Aufwand für die Sondervergütungen zugeordnet worden ist. Damit wird die Aufwandszuordnung durch die Hinzurechnung der Sondervergütungen rückgängig gemacht. Der gleichen Betriebsstätte sind die mit dem Sonderbetriebsvermögen zusammenhängenden...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6.1 Rechtsentwicklung und Inkrafttreten

Rz. 304 § 50d Abs. 11 EStG enthält eine besondere Regelung für den Fall, dass ein DBA die Steuerfreistellung einer Gewinnausschüttung vorsieht, diese aber nach nationalem Recht einem anderen als dem Zahlungsempfänger zugerechnet wird, der nach seiner Rechtsform diese Steuerfreistellung nicht in Anspruch nehmen kann. Die Vorschrift wurde durch G. v. 8.5.2012[1] eingeführt und...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.3.3.2 Sonderbetriebsvermögen II

Rz. 292a Nicht klar geregelt ist, ob § 50d Abs. 10 EStG auch Aufwendungen und Erträge aus dem Sonderbetriebsvermögen II erfasst.[1] Sonderbetriebsvermögen II dient nicht der Personengesellschaft. Für dieses Sonderbetriebsvermögen werden daher keine Sondervergütungen i. S. d. S. 1 gezahlt. Sonderbetriebsvermögen II dient vielmehr der Beteiligung des Gesellschafters an der Per...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.2.5.6 Ausnahmen

Rz. 118 Nach § 50d Abs. 3 S. 5 EStG (bis 31.12.2011: Abs. 3 S. 4) sind bestimmte Gesellschaften von der Regelung des Abs. 3 ausgenommen. Diese Gesellschaften brauchen daher die persönlichen Voraussetzungen und den "Funktionstest" nicht zu erfüllen, sondern sind immer, unabhängig von der Entlastungsberechtigung der Gesellschafter und der Art und dem Umfang ihrer Tätigkeit, en...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.3.1 Übersicht

Rz. 277a Die Vorschrift enthält in § 50d Abs. 10 S. 1 EStG die Rechtsfolge für die Sondervergütungen, in S. 2 die entsprechende Rechtsfolge für mit den Sondervergütungen zusammenhängende Erträge und Aufwendungen, die selbst keine Sondervergütungen sind. § 50d Abs. 10 S. 3 EStG schließlich enthält im ersten Halbs. die Zuordnung der Sondervergütungen zu einer Betriebsstätte. F...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.1.4.3 Zu europarechtlichen Bedenken

Rz. 256 Für die europarechtliche Prüfung ist die Niederlassungsfreiheit (Art. 45 AEUV) zugrunde zu legen. In Betracht kommt eine Beschränkung, wenn die grenzüberschreitende Beziehung ungünstiger besteuert wird als die nicht grenzüberschreitende. Das ist insoweit nicht der Fall, als auch im reinen Inlandsfall die Sondervergütungen im Rahmen der Personengesellschaft erfasst we...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6.3 Vereinbarkeit mit europäischen Recht

Rz. 313 Die Vorschrift bezieht sich nur auf das internationale Schachtelprivileg nach einem DBA, nicht auf die entsprechende Regelung der Mutter-Tochter-Richtlinie. Nach dieser Richtlinie sind bei einer Beteiligung ab 10 % die Einkünfte auch bei der Muttergesellschaft freizustellen bzw. ist die ausl. Steuer anzurechnen. Deutschland hat diese Bestimmung der Mutter-Tochter-Ric...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 6 Pauschalierungsverfahren

6.1 Festsetzung der pauschalen LSt Rz. 58 Die pauschale LSt wird i. d. R. durch LSt-Anmeldung des Arbeitgebers festgesetzt. Die LSt-Anmeldung steht nach § 168 S. 1 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Unterlässt der Arbeitgeber die LSt-Anmeldung oder berechnet er die pauschale LSt falsch, so kann die pauschale LSt nicht durch einen Haftungsbesche...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 5 Rechtsfolgen der Pauschalierung (Abs. 3)

5.1 Übergang der Steuerschuld auf den Arbeitgeber Rz. 55 Ist die Pauschalierung zulässig und liegen die formellen Voraussetzungen für die Pauschalierung vor (Rz. 41ff.), so geht die LSt mit ihrer Durchführung in der Form der pauschalen LSt auf den Arbeitgeber über , und zwar auflösend bedingt durch Rücknahme der Übernahmeerklärung. Gleichzeitig erlischt insoweit das Steuersch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1 Allgemeines

1.1 Übersicht über die Vorschrift Rz. 1 § 50d EStG zerfällt in mehrere Teile, die keine Verbindung miteinander haben. Die Vorschrift wäre aus systematischer Sicht daher besser in mehrere Vorschriften aufgeteilt worden (s. Gliederungsnummern 2 bis 5): § 50d Abs. 1–7 EStG regelt Besonderheiten bei der beschr. Steuerpflicht. Abs. 1–6 enthalten Regeln, die zu beachten sind, wenn d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3 Freistellung nach DBA (Abs. 9)

4.3.1 Allgemeines Rz. 188 In Abs. 9 wurde durch G. v. 13.12.2006[1] eine allgemeine Switch-over-Klausel (Nr. 1) bzw. eine spezielle Subject-to-tax-Klausel (Nr. 2) eingeführt.[2] Diese Vorschrift ersetzt aufgrund von zwei Tatbeständen in bestimmten Fällen die Freistellungsmethode durch die Anrechnungsmethode. Zweck der Vorschrift ist es, die Steuerfreistellung in DBA auf die F...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 1 Allgemeines

1.1 Überblick Rz. 1 § 40 EStG gehört zu den Regelungen über das LSt-Verfahren. Die Vorschrift enthält 3 deutlich voneinander abgegrenzte Teile. § 40 Abs. 1 und 2 EStG regeln jeweils eine Gruppe von Pauschalierungstatbeständen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen. Bei den Tatbeständen des § 40 Abs. 1 EStG ist die pauschale LSt mit dem durchschnittlichen Steuersatz zu ermitteln, ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.4 Vereinbarkeit mit DBA- und EU-Recht

Rz. 131 Soweit das einschlägige DBA keine Missbrauchsklausel enthält, verstößt die einseitige Missbrauchsregelung des Abs. 3 gegen das DBA. Dies ist jedoch als Treaty Override rechtlich möglich (Rz. 3ff.). Zu den abkommensrechtlichen Bedenken gegen die "Aufteilungsklausel" vgl. Rz. 121c. Rz. 132 Die Einschränkung der Steuerentlastung nach § 43b EStG schränkt die Wirkung der M...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.3 Verhältnis zu § 2 AO (Treaty Override)

Rz. 3 § 50d EStG regelt, zusammenfassend ausgedrückt, dass bestimmte Vorschriften der DBA bzw. von EU-Richtlinien unter bestimmten Bedingungen und in bestimmtem Ausmaß nicht anzuwenden sind. Dies betrifft den Steuerabzug vom Kapitalertrag und den Steuerabzug nach § 50a EStG, der trotz gegenteiliger Regelungen in DBA oder EU-Richtlinien durchzuführen ist. Daher gehen § 50d Ab...mehr