Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.2.4 Bruttoerträge aus eigener Wirtschaftstätigkeit

Rz. 82 Die Entlastungsberechtigung der zwischengeschalteten Gesellschaft entfällt, soweit die von der ausl. Gesellschaft im betreffenden Wirtschaftsjahr erzielten Bruttoerträge nicht aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammen. Insoweit kann aber eine Entlastungsberechtigung auf der Ebene der Gesellschafter dieser Gesellschaft bestehen. Andererseits bedeutet die Regelung, dass ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.2 Freistellung bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (Abs. 8)

Rz. 174 § 50d Abs. 8 EStG ist durch G. v. 15.12.2003[1] mit Wirkung ab Vz 2004 eingeführt worden.[2] Die Vorschrift enthält eine besondere Bestimmung für die Freistellung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach einem DBA, wenn der Arbeitnehmer unbeschränkt stpfl. ist. Angesprochen ist also der Fall, dass in der Bundesrepublik ein Wohnsitz oder der gewöhnliche Auf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.3.3.1 Sonderbetriebsvermögen I

Rz. 287 § 50d Abs. 10 S. 2 EStG in der Neufassung der Vorschrift bestimmt ergänzend, dass die Qualifikation als Teil des Unternehmensgewinns auch für die durch das Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträge und Aufwendungen gelten soll. Diese Regelung geht als selbstverständlich von dem nationalen Regime des Sonderbetriebsvermögens aus, hierzu § 15 EStG Rz. 415ff. Auffällig...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.2.2.2 Grenzüberschreitende Beziehung und Anwendbarkeit eines DBA

Rz. 267 Ohne dass dies im Gesetzestext ausdrücklich geregelt ist, muss die Beziehung zwischen Gesellschafter und Personengesellschaft bzw. KGaA grenzüberschreitend sein, weil anderenfalls ein DBA nicht anwendbar wäre. Der Gesellschafter muss also in einem anderen Staat ansässig sein als die Personengesellschaft bzw. die KGaA bzw. die Betriebsstätte der Personengesellschaft o...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.1 Übersicht über die Vorschrift

Rz. 1 § 50d EStG zerfällt in mehrere Teile, die keine Verbindung miteinander haben. Die Vorschrift wäre aus systematischer Sicht daher besser in mehrere Vorschriften aufgeteilt worden (s. Gliederungsnummern 2 bis 5): § 50d Abs. 1–7 EStG regelt Besonderheiten bei der beschr. Steuerpflicht. Abs. 1–6 enthalten Regeln, die zu beachten sind, wenn der Steuerabzug (Quellensteuer) im...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6.4 Nichtanwendbarkeit des internationalen Schachtelprivilegs

Rz. 314 Nach § 50d Abs. 11 EStG ist das internationale Schachtelprivileg nur insoweit anwendbar, als die Gewinnausschüttung nach nationalem Recht nicht einer anderen Person als dem Zahlungsempfänger zugerechnet wird. Die Steuerfreistellung erfolgt also nicht, soweit die Ausschüttung nicht bei dem Zahlungsempfänger, sondern bei einer anderen Person, dem Komplementär der KGaA ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.4 Anwendung von DBA-Klauseln (Abs. 9 S. 4)

Rz. 227a § 50d Abs. 9 S. 4 EStG enthält eine Norm zur Auslegung von Klauseln, die den Tatbeständen des Abs. 9 Nr. und Nr. 2 entsprechen, aber in einem DBA enthalten sind. Die Vorschrift wurde durch G. v. 20.12.2016[1] mit Wirkung ab Vz 2017 angefügt. Die Vorschrift ist, anders als Abs. 9 Nr. 1, nicht auf Switch-over-Klauseln und damit die Regelung von Qualifikationskonflikte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 3.2 Pauschalierung bei Zuschüssen zur Mahlzeit (Abs. 2 S. 1 Nr. 1)

Rz. 20 Die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG ist zulässig, wenn der Arbeitgeber arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgibt oder wenn er Zuschüsse an ein anderes Unternehmen zahlt, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt abgibt. Das "andere Unternehmen" kann ein konzernangehöri...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2.2.2.3 Tatbestand: Gläubiger ist nicht Zurechnungssubjekt

Rz. 33k Der Tatbestand der Vorschrift setzt voraus, dass der Gläubiger der Kapitalerträge oder der Vergütungen nach § 50a EStG eine Person ist, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach deutschem Recht oder dem Recht des anderen Vertragsstaats nicht zugerechnet werden. Es muss also eine Situation vorliegen, nach der die dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte nicht dem G...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 3.5 Pauschalierung bei Erholungsbeihilfen (Abs. 2 S. 1 Nr. 3)

Rz. 27 Nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG kann Arbeitslohn, der als Erholungsbeihilfe gezahlt wird, pauschal besteuert werden, wenn er zum stpfl. Arbeitslohn gehört. Eine Pauschalierung scheidet daher für Zuwendungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands aus, die nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei sind.[1] Gleiches gilt für Zuwendungen in Krankheit...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.2.2 Anwendung auf Sondervergütungen bei Personengesellschaften

Rz. 209 Der praktisch wohl häufigste Fall der Anwendung des Abs. 9 S. 1 Nr. 1 (und wohl auch der Fall, der den Gesetzgeber zur Schaffung der Vorschrift veranlasst hat) ist der Fall der Beteiligung eines unbeschränkt Stpfl. an einer ausl. Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), wenn Sondervergütungen (insbes. Darlehenszinsen) von der Personengesellschaft gezahlt werden. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.3.2 Rechtsfolgen für die Sondervergütungen (Abs. 10 S. 1)

Rz. 278 Als Rechtsfolge bestimmt § 50d Abs. 10 S. 1 EStG, dass die Sondervergütungen für Zwecke der Anwendung des Abkommens ausschließlich als Teil des Unternehmensgewinns nach Art. 7 OECD-MA zu qualifizieren sind. Durch den Ausdruck "ausschließlich" wird bestimmt, dass eine andere Qualifizierung, etwa als Zinsen oder Lizenzgebühren nach Art. 11, 12 OECD-MA, nicht in Betrach...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.1.4.2 Zur Vereinbarkeit des Treaty Overrides mit höherrangigem Recht

Rz. 246 Da nach den Ausführungen in Rz. 6ff. weder das nationale Recht noch das EU-Recht ein allgemeines Verbot der Doppelbesteuerung enthält, ist eine Vorschrift, die zu einem Treaty Override führt, grundsätzlich wirksam. Sie verstößt allein aus dem Grund, dass sie ein Treaty Override enthält, weder gegen höherrangiges nationales Recht noch gegen EU-Recht. Der gegenteiligen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.3 Tatbestand des Abs. 9 S. 1 Nr. 2

Rz. 219 Der Tatbestand des Abs. 9 S. 1 Nr. 2 erfasst die Fälle, in denen die Einkünfte einer im Inland unbeschränkt stpfl. Person nur deshalb nicht im Ausland besteuert werden, weil der ausl. Staat diese Einkünfte im Rahmen der beschr. Steuerpflicht nicht erfasst. Der Gesetzeswortlaut ist nicht an das internationale Begriffsverständnis angepasst; gemeint ist, dass die Einkün...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.1.5 Inkrafttreten der Vorschrift

Rz. 258 Nach § 52 Abs. 59a S. 8 EStG war die Vorschrift i. d. F. des G. v. 19.12.2008[1] in allen Fällen anzuwenden, in denen die ESt oder KSt noch nicht bestandskräftig festgesetzt war. Die Vorschrift legt sich also Rückwirkung für alle offenen Fälle zu und ist danach auf bereits abgelaufene Veranlagungszeiträume anzuwenden. Nach § 52 Abs. 59a S. 10 EStG soll auch die durch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.2.5.5 Verbot der "Merkmalsübertragung"

Rz. 115 § 50d Abs. 3 S. 2 EStG enthält eine nähere Bestimmung des Beurteilungsrahmens. Danach dürfen der Beurteilung, ob die Tatbestände der Nrn. 1 und 2 (bis 31.12.2011: Nrn. 1–3) erfüllt sind, nur die Verhältnisse der ausl. Gesellschaft selbst zugrunde gelegt werden, die die Steuerentlastung geltend macht. Merkmale anderer Unternehmen desselben Konzerns[1] bleiben außer Be...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 7 Anwendung von Pauschalierungsgrundsätzen bei Erhebung individueller LSt

Rz. 64 Bei einer Nachforderung von LSt (z. B. aufgrund einer LSt-Außenprüfung) kann die LSt nicht pauschaliert werden, wenn kein Pauschalierungsantrag des Arbeitgebers vorliegt oder der Arbeitgeber keine Übernahmeerklärung abgegeben hat. Grundsätzlich hat das FA in einem solchen Fall den Nachforderungsbetrag auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse des einzelnen Arbe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.1 Allgemeines

Rz. 228 § 50d Abs. 10 EStG ist durch G. v. 19.12.2008[1] eingefügt worden. Da die Vorschrift infolge unzureichender Regelungen gegenstandslos war, wurde sie durch G. v. 26.6.2013[2] neu gefasst.[3] Zum Inkrafttreten der Vorschrift vgl. Rz. 258. 5.1.1 Zur Systematik der Vorschrift Rz. 229 § 50d Abs. 10 EStG stellt eine besondere Vorschrift zur Auslegung der DBA dar, die die Bes...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 6.2 Stellung des Arbeitnehmers im Pauschalierungsverfahren

Rz. 62 Der Arbeitnehmer ist am Pauschalierungsverfahren nicht beteiligt, obwohl die Pauschalierung aufgrund seiner Tatbestandsverwirklichung erfolgt; er ist zu diesem Verfahren auch nicht hinzuzuziehen. Da der Arbeitgeber alleiniger Schuldner der pauschalen LSt ist, richtet sich der Pauschalierungsbescheid ausschließlich an ihn. Der Arbeitnehmer ist hiervon nicht betroffen. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 2.1 Übersicht

Rz. 5 § 40 Abs. 1 EStG enthält zwei Tatbestände, die die Pauschalierung gestatten: Gewährung sonstiger Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen, Nachforderung von LSt bei nicht ordnungsgemäßer Einbehaltung in einer größeren Zahl von Fällen. Gemeinsam ist beiden Tatbeständen, dass die pauschale LSt nicht in einem festen Steuersatz bemessen wird, sondern ein durchschnittlicher St...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.1.2 Verhältnis zu Abs. 9

Rz. 236 Nach § 50d Abs. 10 S. 8 EStG bleibt die Regelung des Abs. 9 S. 1 Nr. 1 unberührt. Abs. 10 erfasst Sondervergütungen, die von inländischen und ausl. Personengesellschaften an ihre Gesellschafter gezahlt werden. Die Qualifikation als Unternehmensgewinne kann bei von ausl. Personengesellschaften an inländische Gesellschafter gezahlten Sondervergütungen dazu führen, dass...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50d (a. F.) Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g

1 Allgemeines 1.1 Übersicht über die Vorschrift Rz. 1 § 50d EStG zerfällt in mehrere Teile, die keine Verbindung miteinander haben. Die Vorschrift wäre aus systematischer Sicht daher besser in mehrere Vorschriften aufgeteilt worden (s. Gliederungsnummern 2 bis 5): § 50d Abs. 1–7 EStG regelt Besonderheiten bei der beschr. Steuerpflicht. Abs. 1–6 enthalten Regeln, die zu beachten...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.2.3 Weitere Anwendungsfälle

Rz. 214 Weitere Fälle dieser Art können vorliegen, wenn der ausl. Staat die Personengesellschaft als Kapitalgesellschaft besteuert (z. B. Spanien; mittel- und osteuropäische Staaten). Dann kann eine Veräußerung der Beteiligung an der Personengesellschaft durch einen unbeschränkt Stpfl. zur Nichtbesteuerung des Veräußerungsgewinns führen. Die Bundesrepublik sieht den Veräußer...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.2.3 Beteiligung nicht entlastungsberechtigter Personen

Rz. 79 Die Steuerentlastung (Erstattung, Freistellung) kann nach § 50d Abs. 3 S. 1 EStG entfallen, soweit an der ausl. Gesellschaft Personen beteiligt sind, denen die Entlastung nicht zustünde, wenn die Einkünfte (Einnahmen) ihnen unmittelbar zuzurechnen wären. Die Gesetzesformulierung ist ungenau. Die Zurechnung der "Einkünfte" ist als Zurechnung der "Einnahmen" zu verstehe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 4 Formelle Voraussetzungen der Pauschalierung

4.1 Wahlrecht des Arbeitgebers Rz. 41 Der Arbeitgeber hat ein Wahlrecht, ob er von den Pauschalierungen nach § 40 Abs. 1 und 2 EStG sowie nach § 40a EStG und § 40b EStG Gebrauch macht und den jeweiligen Arbeitslohn der pauschalen LSt unterwirft.[1] In den Fällen des § 40 Abs. 1 EStG steht dem Arbeitgeber das Wahlrecht nur dann zu, wenn die Pauschalierung auf Antrag des Arbeit...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.3 Rechtsfolgen

5.3.1 Übersicht Rz. 277a Die Vorschrift enthält in § 50d Abs. 10 S. 1 EStG die Rechtsfolge für die Sondervergütungen, in S. 2 die entsprechende Rechtsfolge für mit den Sondervergütungen zusammenhängende Erträge und Aufwendungen, die selbst keine Sondervergütungen sind. § 50d Abs. 10 S. 3 EStG schließlich enthält im ersten Halbs. die Zuordnung der Sondervergütungen zu einer Be...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.2 Tatbestand des Abs. 9 S. 1 Nr. 1

4.3.2.1 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 als Vorschrift zur Lösung von Qualifikationskonflikten Rz. 199 Der Tatbestand des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 EStG betrifft Fälle, in denen der andere Staat (d. h. der Quellenstaat) wohl aus deutscher Sicht das unbeschränkte Besteuerungsrecht hat, aus seiner Sicht aber nicht. Es geht also um Fälle, in denen der Quellenstaat, anders als Deutschland als An...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.2 Tatbestand der Vorschrift

2.4.2.1 Persönlicher Regelungsbereich Rz. 66 Hinsichtlich des persönlichen Regelungsbereichs setzt § 50d Abs. 3 EStG eine ausl. Gesellschaft voraus. Die Vorschrift erfasst also insofern eine Konzernstruktur, als auf eine ausl. Gesellschaft und die an ihr beteiligten Gesellschafter abgestellt wird. Bei der Entlastung von KapESt ist der inländische Vergütungsschuldner Kapitalge...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4 Entfallen der Steuerentlastung bei Missbrauch (Abs. 3)

2.4.1 Allgemeines 2.4.1.1 Übersicht Rz. 62 Die Regelung des § 50d Abs. 3 EStG soll sicherstellen, dass "funktionslosen" Gesellschaften die Steuerentlastung nicht gewährt werden muss; die Zwischenschaltung einer funktionslosen Gesellschaft aus steuerlichen Gründen, um eine Entlastung von der Abzugssteuer zu erreichen, stellt grundsätzlich einen Missbrauch (§ 42 AO) dar. Das Ges...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2.2.2 Erstattungsberechtigung bei hybriden und vergleichbaren Gesellschaftsformen, Abs. 1 S. 11

2.2.2.2.1 Übersicht Rz. 33a Grundsätzlich richtet sich die Frage, welche Person erstattungsberechtigt ist, nach deutschem Steuerrecht. Erstattungsberechtigt ist nach § 50d Abs. 1 S. 2 EStG der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen. Dabei geht das deutsche Steuerrecht davon aus, dass diese Person auch diejenige ist, die die entsprechenden Einkünfte zu versteuern hat (R...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.3.3 Rechtsfolgen für Aufwendungen und Erträge aus dem Sonderbetriebsvermögen (Abs. 10 S. 2)

5.3.3.1 Sonderbetriebsvermögen I Rz. 287 § 50d Abs. 10 S. 2 EStG in der Neufassung der Vorschrift bestimmt ergänzend, dass die Qualifikation als Teil des Unternehmensgewinns auch für die durch das Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträge und Aufwendungen gelten soll. Diese Regelung geht als selbstverständlich von dem nationalen Regime des Sonderbetriebsvermögens aus, hierz...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 2 Pauschalierung mit zu ermittelndem Steuersatz (Abs. 1)

2.1 Übersicht Rz. 5 § 40 Abs. 1 EStG enthält zwei Tatbestände, die die Pauschalierung gestatten: Gewährung sonstiger Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen, Nachforderung von LSt bei nicht ordnungsgemäßer Einbehaltung in einer größeren Zahl von Fällen. Gemeinsam ist beiden Tatbeständen, dass die pauschale LSt nicht in einem festen Steuersatz bemessen wird, sondern ein durchsch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.2.5 Funktionsvoraussetzungen (Abs. 3 S. 1 Nrn. 1, 2)

2.4.2.5.1 Übersicht Rz. 94 Besteht keine oder keine vollständige eigene Entlastungsberechtigung der zwischengeschalteten Gesellschaft, weil die Bruttoerträge ganz oder teilweise nicht aus eigener wirtschaftlicher Tätigkeit stammen, wird diese Entlastungsberechtigung bei Vorliegen der in den § 50d Abs. 3 Nrn. 1 und 2 EStG (bis 31.12.2011: 1–3) aufgeführten Funktionsmerkmale er...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5 Sondervergütungen bei Mitunternehmerschaften (Abs. 10)

5.1 Allgemeines Rz. 228 § 50d Abs. 10 EStG ist durch G. v. 19.12.2008[1] eingefügt worden. Da die Vorschrift infolge unzureichender Regelungen gegenstandslos war, wurde sie durch G. v. 26.6.2013[2] neu gefasst.[3] Zum Inkrafttreten der Vorschrift vgl. Rz. 258. 5.1.1 Zur Systematik der Vorschrift Rz. 229 § 50d Abs. 10 EStG stellt eine besondere Vorschrift zur Auslegung der DBA d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.1.4 Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

5.1.4.1 Zum Treaty Override durch Abs. 10 Rz. 239 Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des § 50d Abs. 10 EStG können sich daraus ergeben, dass es sich um eine Verdrängung der Regelungen eines DBA handelt, also ein Treaty Override (Rz. 3ff.). Die Frage, ob es sich bei der Vorschrift um ein Treaty Override handelt, ist umstritten. Gegen den Charakter als Treaty Override spricht,...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.2 Tatbestand der Vorschrift

5.2.1 Persönlicher Regelungsbereich Rz. 262 Die Vorschrift bezieht sich auf Sondervergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbs. 2 EStG. Daraus ergibt sich, dass eine Personengesellschaft vorliegen muss, die Mitunternehmerschaft ist. Einbezogen ist damit die atypische stille Gesellschaft. Soweit keine Mitunternehmerschaft vorliegt, also die Personengesellschaft nur v...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4 Ausschluss der Steuerfreistellung bei unbeschränkt Stpfl.

4.1 Subject-to-tax- und Switch-over-Klauseln Rz. 172 § 50d Abs. 8 und 9 EStG enthalten Bestimmungen für unbeschränkt Stpfl. bei Bestehen eines DBA. Sie enthalten materielle Bestimmungen zur Anwendung der DBA, indem sie bestimmte Regelungen des jeweiligen DBA verdrängen; es handelt sich daher um einen Treaty Override (Rz. 3ff.). Rz. 172a Der Sache nach enthalten die beiden Vors...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 3.10 Pauschalierung bei Fahrtkosten (Abs. 2 S. 2 bis 4)

3.10.1 Überblick über die Pauschalierungen Rz. 37 § 40 Abs. 2 S. 2 bis 4 EStG enthält drei unterschiedliche Pauschalierungsregelungen im Hinblick auf Fahrtkosten des Arbeitnehmers. In § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EStG wurden die bisherigen Pauschalierungen für Fahrtkosten aller Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem Vz 2020 neu gefasst. Beide Vorschriften sind danach abzugrenzen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.2.2 Sachlicher Regelungsbereich

5.2.2.1 Sondervergütungen Rz. 265 In sachlicher Hinsicht setzt § 50d Abs. 10 S. 1 EStG voraus, dass Vergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbs. 2 EStG bzw. nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG vorliegen. Es handelt sich dabei um Vergütungen an den Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft einschl. der atypischen stillen Gesellschaft) bzw. an den persö...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2 Regelungen für den Quellensteuerabzug (Abs. 1–6)

2.1 Allgemeines Rz. 15 Die Vorschrift regelt Fälle, in denen ein nicht im Inland Ansässiger[1] an einem Steuergut im Inland in der Weise beteiligt ist, dass die Bundesrepublik für die Einkünfte des nicht Ansässigen an dem Steuergut das Besteuerungsrecht nach § 49 EStG in Anspruch nimmt. § 50d Abs. 1–6 EStG setzt daher beschr. Steuerpflicht voraus. Die Vorschrift ist damit sys...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2 Steuerabzug und Erstattung aufgrund eines DBA oder einer EU-Richtlinie

2.2.1 Einbehalt trotz Anspruchs auf Steuerentlastung Rz. 19 § 50d Abs. 1 S. 1 EStG bestimmt, dass der Steuerabzug vom Kapitalertrag, §§ 43ff. EStG, und nach § 50a EStG nach den allg. innerstaatlichen Vorschriften durchzuführen ist, ohne Rücksicht darauf, ob sich aus besonderen Vorschriften ein niedriger Abzugssteuersatz oder sogar ein Abzugssteuersatz von 0 ergibt. Solche bes...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2.2 Erstattung der einbehaltenen Steuer

2.2.2.1 Materielle Voraussetzungen der Erstattung Rz. 29 Ist nach § 43b EStG, § 50g EStG bzw. den jeweiligen DBA der Steuerabzug nur mit einem niedrigeren Steuersatz als nach innerstaatlichem Recht oder überhaupt nicht zulässig, so steht dem beschr. Stpfl. ein Anspruch auf Erstattung der danach zu viel einbehaltenen Steuer zu. § 50d Abs. 1 S. 2 EStG bestimmt ausdrücklich, das...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.1 Allgemeines

2.4.1.1 Übersicht Rz. 62 Die Regelung des § 50d Abs. 3 EStG soll sicherstellen, dass "funktionslosen" Gesellschaften die Steuerentlastung nicht gewährt werden muss; die Zwischenschaltung einer funktionslosen Gesellschaft aus steuerlichen Gründen, um eine Entlastung von der Abzugssteuer zu erreichen, stellt grundsätzlich einen Missbrauch (§ 42 AO) dar. Das Gesetz dient dazu, d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6 Internationales Schachtelprivileg bei hybriden Beteiligungen (Abs. 11)

6.1 Rechtsentwicklung und Inkrafttreten Rz. 304 § 50d Abs. 11 EStG enthält eine besondere Regelung für den Fall, dass ein DBA die Steuerfreistellung einer Gewinnausschüttung vorsieht, diese aber nach nationalem Recht einem anderen als dem Zahlungsempfänger zugerechnet wird, der nach seiner Rechtsform diese Steuerfreistellung nicht in Anspruch nehmen kann. Die Vorschrift wurde...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 3 Pauschalierung mit festem Steuersatz (Abs. 2)

3.1 Übersicht Rz. 19 § 40 Abs. 2 EStG regelt die Erhebung der pauschalen LSt in bestimmten Fällen von sonstigen Bezügen. Unterschiede zu § 40 Abs. 1 EStG bestehen vor allem in folgenden Punkten: Die Pauschalierung ist nicht vom Vorliegen einer größeren Zahl von Fällen und nicht von einer Zulassung durch das FA abhängig. Die Pauschalierung erfolgt nach einem festen Pauschsteuers...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.1.4.1 Zum Treaty Override durch Abs. 10

Rz. 239 Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des § 50d Abs. 10 EStG können sich daraus ergeben, dass es sich um eine Verdrängung der Regelungen eines DBA handelt, also ein Treaty Override (Rz. 3ff.). Die Frage, ob es sich bei der Vorschrift um ein Treaty Override handelt, ist umstritten. Gegen den Charakter als Treaty Override spricht, dass der Vorschrift die charakteristisch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.1.2 Zweck der Vorschrift

Rz. 63 Die Regelung soll eine missbräuchliche Erschleichung der Erstattungs- und Freistellungsberechtigung aufgrund eines DBA oder einer EU-Richtlinie durch Zwischenschaltung einer im Wesentlichen funktionslosen Gesellschaft verhindern. Es soll ausgeschlossen werden, dass ein nach einem DBA oder einer EU-Richtlinie nicht entlastungsberechtigter Stpfl. eine Kapitalgesellschaf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.3 Beweislast

Rz. 128 Das BMF[1] hat zu der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung des § 50d Abs. 3 EStG die Auffassung vertreten, dass die Feststellungslast (objektive Beweislast) bei der ausl. Gesellschaft liegt, die die Entlastung geltend macht. M. E. war das in dieser allg. Form nicht richtig. Der zwischengeschalteten ausl. Gesellschaft steht nach Abs. 1, 2 grds. die Entlastung nach DBA...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.2.5.4 Angemessen eingerichteter Geschäftsbetrieb (S. 1 Nr. 2, bis 31.12.2011: Nr. 3)

Rz. 110 Schließlich steht der ausl. Gesellschaft nach § 50d Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EStG (bis 31.12.2011: Nr. 3) die Steuerentlastung nur zu, wenn sie mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Gewerbebetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Nicht einbezogen werden kann ein Geschäftsbetrieb einer anderen konzernangehörigen Gesellschaft. Dazu ist...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.2.5.2 Fehlen beachtlicher Gründe (S. 1 Nr. 1)

Rz. 96 Nach § 50d Abs. 3 S. 1 Nr. 1 EStG ist die Steuerentlastung zu versagen, wenn für die Einschaltung der ausl. Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen. Infolge des G. v. 7.12.2011[1] hat sich die Bedeutung dieses Merkmals geändert. Bis zum 31.12.2011 mussten beachtliche Gründe für die Einschaltung der ausl. Gesellschaft überhaupt fehlen. Ab 1.1....mehr