Fachbeiträge & Kommentare zu Elektronische Signatur

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Digitale Signaturen im Arbe... / 4.5 Unterweisungen und sonstige Vereinbarungen

Im Arbeitsrecht gibt es eine Vielzahl an Erklärungen und Vereinbarungen. Es gilt der Grundsatz, dass nur dann die elektronische Signatur nicht verwendet werden darf, wenn das Gesetz die Schriftform vorsieht und gleichzeitig die elektronische Signatur ausschließt. Ist Schriftform gefordert, kann nur die QES als elektronische Form verwendet werden. In allen anderen Fällen, d. ...mehr

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Digitale Signaturen im Arbe... / 4 Die elektronische Form im Arbeitsverhältnis

Nachfolgend werden chronologisch typische Etappen eines Arbeitsverhältnisses begutachtet, vom Eintritt bis zur Beendigung. 4.1 Unbefristete Arbeitsverträge Arbeitsverträge können nach dem Grundsatz der Formfreiheit auch mündlich geschlossen werden. Erst recht genügt zum Abschluss eines Arbeitsvertrages dann die elektronische Signatur, d. h. insbesondere die einfachen Formen un...mehr

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Digitale Signaturen im Arbe... / 7 Fazit

Die Tendenz des europäischen Gesetzgebers geht klar in Richtung Digitalisierung und Formerleichterung, wie die Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (Richtlinie (EU) 2019/1152) zeigt. In Deutschland hat das Betriebsrätemodernisierungsgesetz den Einsatz der elektronischen Signatur gefördert, sodass z. B. die Beschlüsse der Einigungsstelle in elektr...mehr

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Digitale Signaturen im Arbe... / 4.1 Unbefristete Arbeitsverträge

Arbeitsverträge können nach dem Grundsatz der Formfreiheit auch mündlich geschlossen werden. Erst recht genügt zum Abschluss eines Arbeitsvertrages dann die elektronische Signatur, d. h. insbesondere die einfachen Formen und nicht die QES.mehr

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Digitale Signaturen im Arbe... / 4.3 Ausbildungsverträge

Gemäß § 11 Berufsbildungsgesetz (BBiG) haben Ausbildende unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrags, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Berufsausbildungsvertrags schriftlich niederzulegen. Dazu gehören u. a. Angaben zu Art, sachlicher und zeitlicher Gliederung sowie Zielen der Berufsausbildung, Beginn und Dauer der Berufsau...mehr

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Digitale Signaturen im Arbe... / Zusammenfassung

Überblick Im Zeitalter der "digitalen Wirtschaft" steigt auch der Bedarf in Unternehmen zunehmend Verträge und die Interaktionen zwischen Mitarbeitern auf ein vollständig papierloses Modell umzustellen Das Fehlen weltweit harmonisierter Rechtsvorschriften in Verbindung mit schwerfälligen nationalenGesetzen hat jedoch, zumindest in der Vergangenheit, zu Unsicherheiten hinsich...mehr

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Digitale Signaturen im Arbe... / 4.2 Befristete Arbeitsverträge

Vorsicht ist geboten bei befristeten Arbeitsverträgen. § 14 Abs. 4 TzBfG bestimmt, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Die elektronische Form wird hier nicht explizit ausgeschlossen, sodass im Grundsatz der Verwendung einer QES nichts im Wege steht. Die h. M., also fast die gesamte juristische Literatur, ist der Ansicht, dass...mehr

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Digitale Signaturen im Arbe... / 5 Vereinbarungen über nachvertragliche Wettbewerbsverbote

Ähnlich wie bei Befristungen sieht das Gesetz keinen Ausschluss bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten vor, sondern gemäß § 74 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) allein die Schriftform, die durch die QES ersetzt werden kann. Die Schriftform erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt der Wettbewerbsvereinbarung. Die Verletzung der Schriftform führt zur Nichtigkeit des Wettbewer...mehr

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Digitale Signaturen im Arbe... / 4.4 Verträge zwischen Verleiher und Entleiher bei Arbeitnehmerüberlassung

Der Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher bedarf der Schriftform.[1] Der Formmangel führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit des Vertrags. Die elektronische Form kann an die Stelle der Schriftform treten, da ein solcher Ausschluss in § 12 AÜG nicht geregelt ist. Der Leiharbeitsvertrag kann hingegen auch mündlich geschlossen werden und bedarf keiner Form.mehr

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Digitale Signaturen im Arbe... / 4.6 Kündigungen und Auflösungsverträge

Bei den wohl häufigsten Beendigungstatbeständen im Arbeitsverhältnis, der Kündigung und dem Auflösungsvertrag, ist die elektronische Form gemäß § 623 BGB ausgeschlossen. Der Arbeitgeber kann hier die Form nicht frei wählen und hat die Kündigung eigenhändig durch Unterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens zu unterzeichnen und im Original zuzustellen. Beim Au...mehr

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Digitale Signaturen im Arbe... / 6 Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis

Für die Abgabe eines Schuldversprechens oder eines Schuldanerkenntnisses (z. B. über eine unerlaubte Handlung im Arbeitsverhältnis zur Durchsetzbarkeit von Schadensersatzforderungen) gilt strenges Schriftformerfordernis. Die elektronische Form ist von Gesetzes wegen in § 780 BGB und § 781 BGB ausgeschlossen. Auch hier wird der Warnfunktion der handschriftlichen Unterzeichnun...mehr

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Digitale Signaturen im Arbe... / 3 Anwendungsbeispiele

Das Schriftformerfordernis des § 126 BGB erfordert ein schriftlich abgefasstes Dokument (eine Urkunde). Ein Telefax[1], eine E-Mail[2], ein E-Postbrief oder eine SMS genügen nicht.[3] Das Dokument muss vom Arbeitgeber also eigenhändig unterschrieben werden.[4] Die Unterschrift muss den Inhalt der Urkunde, z. B. das Kündigungsschreiben vollends räumlich abdecken, d. h. unter ...mehr

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Umsatzsteuer in Dänemark / 8 Elektronische Rechnungsstellung

Rechnungen können nach den Bedingungen des dänischen Rechts elektronisch übermittelt werden. Bei elektronischen (digitalen) Signaturen muss es sich um fortgeschrittene elektronische Signaturen handeln, die mindestens so verlässlich wie z. B. ein "OCES-Certifikat" (Zertifikat für elektronisch zugängliche öffentliche Dienste) ist. D.h., jede digitale Signatur, die diesem Siche...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 5. Einspruch gegen Strafbefehl (§ 410 StPO)

Der Einspruch gegen einen Strafbefehl ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen (§ 410 Abs. 1 S. 1 StPO). Die schlichte Übersendung eines abgelichteten und unterschriebenen Schreibens als Anhang einer E-Mail genügt nicht dem Erfordernis der Schriftlichkeit (gl.A. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 147 Rz. 1; Momsen in Satzger/Schl...mehr

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Aktuelle Änderungen im Umsa... / h) Weitere Änderungen des § 14 UStG

Neben der Einführung der E-Rechnung sollen die Ausführungen zur Echtheit der Herkunft der Rechnung, zur Unversehrtheit ihres Inhalts und ihrer Lesbarkeit von § 14 Abs. 1 Satz 2 ff. UStG in § 14 Abs. 3 UStG-E überführt werden. Für eine E-Rechnung sollen wie bisher insbesondere eine qualifizierte elektronische Signatur und das EDI-Verfahren die Echtheit der Herkunft und die Un...mehr

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Offenlegung und Hinterlegun... / 2.3 Offenlegungspflichtige Unterlagen

Rz. 12 Nach § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 HGB haben alle publizitätspflichtigen Gesellschaften – von größenabhängigen Ausnahmen abgesehen – die folgenden Unterlagen offenzulegen: den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang,[1] den Lagebericht, bei prüfungspflichtigen Gesellschaften: den Bestätigungsvermerk des...mehr

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Jansen, SGB VI § 286e Auswe... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Nach § 286e Satz 1 Nr. 1 haben Versicherte, die mit einem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Daten, die für die Durchführung der Rentenversicherung sowie für die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft relevant sind, nachweisen können, das Recht, in einer beglaubigten Abschrift des vollständigen Ausweises oder bei Auszügen de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Elektronische Unterschrift/digitale bzw. elektronische Signatur in der Theorie

I. Ausgangssituation Rz. 6 Elektronische Dokumente sind ihrem Wesen nach flüchtig, manipulierbar und nicht aus sich selbst heraus individualisierbar. Infolge der zunehmenden Ersetzung traditionell mündlicher oder gewillkürt schriftlicher Erklärungen im Rechtsverkehr wurden die Gefahren wie die Gefährdung des ungesicherten elektronischen Dokuments offenbar. Rz. 7 In den 1970er ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / L. Elektronische Gerichtsakte; gerichtliches elektronisches Dokument; Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 FamFG

Rz. 35 Außer in Papierform können die Gerichtsakten des Beschwerdeverfahrens auch elektronisch geführt werden (§ 73 Abs. 2 S. 2 GBO i.V.m. § 14 Abs. 1 Abs. 1 FamFG), sofern diese Möglichkeit eröffnet worden ist. Die entsprechende Verordnungsermächtigung über die Einführung und Ausgestaltung ist in § 81 Abs. 4 GBO geregelt, wobei weder § 73 Abs. 2 S. 2 GBO noch § 81 Abs. 4 GB...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Elektronische Form, Abs. 3 i.V.m. § 73 Abs. 2 S. 2 GBO

Rz. 30 Für die Einlegung der Rechtsbeschwerde genügt die Aufzeichnung und Übertragung der Rechtsbeschwerdeschrift als elektronisches Dokument. Insoweit verweist Abs. 3 auf die Form für die Einlegung der Beschwerde nach § 73 Abs. 2 S. 2 GBO (s. dazu § 73 GBO Rdn 14). Erforderlich ist allerdings die qualifizierte elektronische Signatur eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Elektronische Archivurkunden in der elektronischen Grundakte

Rz. 18 Eine wichtige Auswirkung dieser hohen Anforderungen an die Qualität der elektronischen Register- und inzwischen auch Aktenführung sei hier bereits erwähnt, auch wenn sie sich erst mit der elektronischen Grundakte entfaltet hat.[17] Sie hat aber hier, in der Qualität der elektronischen Sicherung ihren Ursprung. Während das Urkundenarchiv der Bundesnotarkammer erst die ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Elektronische Übermittlung

Rz. 6 § 78 Abs. 1 S. 2 GBV gestattet die elektronische Übermittlung mittels aller dem Grundbuchamt zur Verfügung stehenden Techniken, etwa per Fax, E-Mail[6] o.Ä., jedoch nur beim einfachen Ausdruck. Für amtliche Ausdrucke schließt § 78 Abs. 2 S. 3 GBV diese Übermittlungsform ausdrücklich aus, um den Anforderungen an Sicherheit und Zuverlässigkeit der öffentlichen Urkunde un...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Wesen und Funktionen der eigenhändigen Unterschrift

Rz. 1 In der herkömmlichen, vom Papier geprägten Rechtswelt spielt die eigenhändige Unterschrift eine überragende Rolle. Das Gesetz definiert sie nicht, sondern setzt sie in § 126 BGB als einen in seinen rechtlichen und soziokulturellen Wirkungen im Bewusstsein der Bevölkerung verwurzelten Begriff voraus.[1] Rz. 2 Die Attraktivität des Schriftdokuments mit Unterschrift folgt ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Begriffsbestimmung

Rz. 8 In der technischen Fachwelt hat sich hierfür der Begriff der digitalen Signatur herausgebildet. Juristen haben diese Überlegungen fortgesetzt und in der Diskussion über eine Eignung solcher Sicherungsmechanismen als Unterschriftsersatz dafür den Begriff der elektronischen Unterschrift geprägt. § 75 GBV greift dieses Verständnis auf. Die Signatur ist mit Inkrafttreten d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Übermittlung von Entscheidungen, Verfügungen, Mitteilungen

Rz. 3 Die den Beteiligten bekannt zu gebenden Beschlüsse und Zwischenverfügungen liegen dem Grundbuchamt regelmäßig als elektronische Dokumente vor.[6] Diese und, wo der ERV zunächst in Etappen umgesetzt wurde wie etwa in Sachsen, insbesondere die Mitteilungen über Grundbucheintragungen nach § 55 GBO,[7] können nach Abs. 2 S. 1 in elektronischer Form übermittelt werden. Besc...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Aufnahme elektronischer Dokumente in die elektronische Grundakte

Rz. 3 Die Anforderungen des § 96 Abs. 2 S. 1 GBV gelten nicht für Dokumente des GBA selbst, da die geltenden Verfahrensregelungen Integrität und Authentizität dieser Dokumente sicherstellen.[3] Für alle anderen elektronischen Dokumente sind die Bestimmungen von § 96 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–5 zu beachten und es ist ein Protokoll zu fertigen. Rz. 4 Das Prüfprotokoll ist danach bei de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Funktionsweise

Rz. 9 Zum Verständnis der ablaufenden Vorgänge muss man sich von dem Vergleich mit der eigenhändigen Unterschrift lösen. Die digitale Signatur ist ihrem Urheber nur indirekt zuzuordnen, umfasst aber im Gegensatz zu der stets nur angefügten manuellen Unterschrift den signierten Text mit. Diese Zusammenhänge meint auch § 75 S. 2 GBV, wenn von einer textabhängigen und unterzeic...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Die digital signierte Erklärung in der GBV

Rz. 13 Zum Zeitpunkt des Erlasses des RegVBG befand sich die Diskussion über ein Signaturgesetz in ihren Anfangsgründen.[13] Die Aufnahme einer Vorschrift wie § 75 GBV in die Grundbuchordnung stellte seinerzeit eine Pioniertat dar, die hoch einzuschätzen ist. Da eine Verweisungsmöglichkeit damals nicht bestand, musste die GBV den Einsatz der digitalen Signatur im Zusammenhan...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Rechtslage nach dem Signaturgesetz

Rz. 11 Das Signaturgesetz und die daran anschließenden Ausführungsbestimmungen der Signaturverordnung sowie die von §§ 12 Abs. 2, 16 Abs. 6 SigV vorgesehenen Maßnahmenkataloge greifen das Anliegen der asymmetrischen Kryptoverfahren auf, elektronische Dokumente gegen Manipulationen zu schützen und sie auf einen Urheber zurückzuführen. Sie schaffen den für den Praxiseinsatz in...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Ist eine zur Eintragung erforderliche Erklärung oder eine andere Voraussetzung der Eintragung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen, so kann diese als ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a des Beurkundungsgesetzes versehenes elektronisches Dokument übermittelt werden. Der Nachweis kann auch durch die Übermittlung ein...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Ausgangssituation

Rz. 6 Elektronische Dokumente sind ihrem Wesen nach flüchtig, manipulierbar und nicht aus sich selbst heraus individualisierbar. Infolge der zunehmenden Ersetzung traditionell mündlicher oder gewillkürt schriftlicher Erklärungen im Rechtsverkehr wurden die Gefahren wie die Gefährdung des ungesicherten elektronischen Dokuments offenbar. Rz. 7 In den 1970er Jahren wurden jedoch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Die Grundakte kann vollständig oder teilweise elektronisch geführt werden. Bei teilweiser elektronischer Führung sind in die beiden Teile der Grundakte Hinweise auf den jeweils anderen Teil aufzunehmen. (2) Mit dem elektronischen Dokument ist in die Grundakte ein Protokoll darüber aufzunehmen,mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundsatz

Rz. 11 § 71 GBO setzt eine Entscheidung des Grundbuchamts voraus. Der Begriff der Entscheidung ist so zu verstehen wie derjenige in dem früheren § 19 FGG; das FamFG hat diesen Begriff für Grundbuchsachen unberührt gelassen. Entsprechend fallen darunter alle vom Grundbuchamt in der Sache selbst erlassenen endgültigen Beschlüsse (vgl. § 38 FamFG) oder Zwischenverfügungen (vgl....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Manipulationsschutz

Rz. 9 Mit der "elektronischen Unterschrift" die in § 75 GBV näher definiert wird, wurde ein Verfahren zum Schutz vor unbemerkten Datenmanipulationen eingeführt, das nicht mit der handschriftlichen Unterschrift verwechselt werden darf. Es handelt sich nicht um das digitalisierte Abbild der Unterschrift des Rechtspflegers, sondern um einen Rechenprozess, der aus dem elektronis...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Einlegung in elektronischer Form, Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 FamFG

Rz. 14 Seit dem 1.1.2018 kann gem. § 73 Abs. 2 S. 2 GBO i.V.m. § 14 Abs. 2 FamFG die Beschwerde auch als elektronisches Dokument entsprechend §§ 130a, 298 ZPO eingelegt werden. Nach § 130a Abs. 1 ZPO können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter als elektronisc...mehr

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Vorbemerkung zu § 126 GBO / Literaturtipps

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Dokumente in öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden

Rz. 6 Hat der Nachweis von Eintragungsbewilligungen oder sonstigen erforderlichen Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zu erfolgen, ist für die Übermittlung an das Grundbuchamt ein Transformationsprozess erforderlich, um die elektronische Form des § 39a BeurkG zu erreichen. Zentrales Anliegen ist auch im Bereich des Grundbuchwesens die Sicherheit und das Vertrauen in ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Künstlersozialabgabe / 1 Melde- und Zahlungspflicht

Die Künstlersozialkasse (KSK) und die Deutsche Rentenversicherung stellen in einem 2-stufigen Verfahren zunächst die Abgabepflicht dem Grunde nach fest. Anhand eines vom abgabepflichtigen Unternehmen zu erstellenden Meldebogens über die Höhe der an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlten abgabepflichtigen Entgelte werden innerhalb der Verjährungsfristen die Künstl...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / F. Dokumente, die keiner Form bedürfen

Rz. 11 Entsprechend der Regelung in § 13 Abs. 2 S. 1 GBO wonach ein Antrag, wenn er nicht zu Protokoll erklärt wird, in einem Schriftstück niedergelegt sein muss und es genügt, wenn die Person des Antragstellers zweifelsfrei erkennbar ist, sieht Abs. 4 S. 1 vor, dass die Beantragung einer Grundbucheintragung mittels eines elektronischen Dokuments lediglich voraussetzt, dass ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Wird die Grundakte vollständig oder teilweise elektronisch geführt, können Entscheidungen und Verfügungen in elektronischer Form erlassen werden. Sie sind von der ausstellenden Person mit ihrem Namen zu versehen, Beschlüsse und Zwischenverfügungen zusätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Ein mittels Datenfernübertragung als elektronisches Dokument übermittelter Eintragungsantrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, sobald ihn die für den Empfang bestimmte Einrichtung nach § 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 aufgezeichnet hat. Der genaue Zeitpunkt soll mittels eines elektronischen Zeitstempels bei dem Antrag vermerkt werden. § 13 Absatz 2 und 3 ist nicht anzuwe...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Überprüfungen

Rz. 5 Die Überprüfung der Urheberschaft von Verfügung und Eintragung ist beim Papiergrundbuch durch Vergleich der Eintragung und der bei den Grundakten aufbewahrten Eintragungsverfügung leicht möglich. Die Unterschriften der die Eintragung veranlassenden Person und des vollziehenden Urkundsbeamten sind Wirksamkeitserfordernis nach § 44 S. 2 Hs. 2 GBO. Auch in den Fällen von ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Übermittlung mittels Datenfernübertragung und Eingang

Rz. 3 Die Regelung des Abs. 1 S. 1, nach der ein elektronisch übermitteltes Dokument beim Grundbuchamt eingegangen ist, sobald ihn die für den Empfang bestimmte Einrichtung nach § 135 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 GBO des Grundbuchamtes aufgezeichnet hat, dient der Rechtssicherheit und vermeidet Haftungsgefahren für den Einreicher. Allerdings bedarf der genaue Zeitpunkt einer weiteren K...mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 1. Entgegennahme und Behandlung von Anträgen

a) Bei elektronisch eingegangenen Eintragungsanträgen wird der Eingangszeitpunkt automatisiert vermerkt. b) schriftliche Eintragungsanträge aa) Bei schriftlichen Eintragungsanträgen hat die für die Entgegennahme eines Eintragungsantrags zuständige Person, der der Antrag zuerst zugeht, das Schriftstück mit dem Eingangsvermerk zu versehen. Im Vermerk ist der Zeitpunkt des Eingan...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Vermerke

Rz. 9 Nach § 30 Abs. 1 lit. h Nr. 1 und 2 GBV und § 68 Abs. 2 GBV sind die dort vorgesehenen Umschreibungsvermerke erforderlich. Die in § 30 GBV angeordnete Unterschrift kommt beim maschinellen Grundbuch nicht in Betracht. Die elektronische Unterschrift nach § 75 GBV[3] kann im Wege der ergänzenden Auslegung als Ersatz herangezogen werden, obwohl sie aufgrund ihrer systemati...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Schriftstücke in Papierform

Rz. 3 § 97 Abs. 1 GBV regelt allgemein den Transfer bei Schriftstücken, die in Papierform vorliegen.[5] Für Urkunden, auf die in einer Grundbucheintragung Bezug genommen wird, gelten die weitergehenden Vorschriften in § 97 Abs. 2 GBV (vgl. § 97 GBV Rdn 7 ff.). Selbstverständlich ist es zulässig, auch Schriftstücke dem Transferverfahren nach § 97 Abs. 2 GBV zu unterziehen. Rz...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Wird ein in Papierform vorliegendes Schriftstück in ein elektronisches Dokument übertragen und in dieser Form anstelle der Papierurkunde in die Grundakte übernommen, ist vorbehaltlich des Absatzes 2 durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit dem Schriftstück inhaltlich und bildlich übereinstimmt. Bei dem elektronischen Dokum...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Zuständigkeitsmängel

Rz. 19 Zuständigkeitsmängel[22] führen zur Unwirksamkeit der Eintragung, so bei der Unterzeichnung durch den Urkundsbeamten anstelle des zuständigen Rechtspflegers (vgl. § 1 GBO Rdn 26), bei Unterzeichnung durch einen Beamten des gehobenen Dienstes, der nicht Rechtspfleger ist (siehe § 1 GBO Rdn 27) und bei der Unterzeichnung durch einen nur zur zweiten Unterschrift ermächti...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 20 GBV ergänzt § 44 GBO und sagt eigentlich etwas Selbstverständliches. Jede Eintragung wird regelmäßig die Ausfüllung mehrerer Spalten des Grundbuchs notwendig machen, schon allein betreffend die Spalten 1, 2 und 3. Nach § 20 GBV ist nicht die Ausfüllung jeder einzelnen Spalte als gesonderte Eintragung anzusehen und zu unterschreiben. Vielmehr gelten die zusammengeh...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / f) Beschlüsse außerhalb der Versammlung

Rz. 726 Außerhalb einer Gesellschafterversammlung können Beschlüsse gefasst werden, wenn alle Gesellschafter hiermit und mit der Art der Abstimmung einverstanden sind. Als Abstimmungsart kommt schriftliche, telefonische, telegrafische, elektronische Abstimmung oder Abstimmung in Textform in Betracht. Schriftlich bedeutet, dass jeder Gesellschafter seine Abstimmungserklärung ...mehr