Fachbeiträge & Kommentare zu Entgelt

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Kosten – Gebühren

Rz. 17 Die Tätigkeit des Vollstreckungsgerichts lässt keine Gerichtskosten entstehen. Die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers ist mit dessen normaler Pfändungstätigkeit abgegolten. Für die Schätzung durch einen Sachverständigen anfallende Auslagen nach KV 703 GvKostG bzw. KV 9005 GKG) sind diesem in voller Höhe zu erstatten und als solche Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 7...mehr

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Bildungsurlaub / 5.2.1 Ablehnungsgründe

Die Bildungsurlaubsgesetze sehen vor, dass der Arbeitgeber den Bildungsurlaub unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen kann. Soweit die Anerkennung einer Bildungsveranstaltung durch die zuständige Behörde nach dem einschlägigen Landesgesetz ein Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Bildungsurlaub darstellt, die vom Arbeitnehmer gewünschte Veranstaltung aber nicht staatlic...mehr

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Bildungsurlaub / 11.2.4.2 Anrechnung

Wechselt der Arbeitnehmer bzw. Auszubildende seinen Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz, so muss er sich die in demselben Kalenderjahr bereits in Anspruch genommene Bildungszeit auf das ihm zustehende Freistellungskontingent anrechnen lassen. Freistellungen, die auf anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen beruhen, s...mehr

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Bildungsurlaub / 2.1 Bundesrecht

Die Bundesrepublik Deutschland hat 1976 das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) vom 24.6.1974 über den bezahlten Bildungsurlaub (BGBl. II S. 1526) ratifiziert. Die das Übereinkommen ratifizierenden Mitgliedstaaten haben danach eine Politik festzulegen und durchzuführen, die notfalls schrittweise die Gewährung von bezahltem Bildungsurlaub fördert. Alle...mehr

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Bildungsurlaub / 9 Anrechenbarkeit anderweitiger Freistellungsansprüche

Der Arbeitgeber soll durch den gesetzlichen Bildungsurlaubsanspruch nicht zusätzlich gebunden werden. Deshalb sehen die meisten Bildungsurlaubsgesetze vor, dass sonstige Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträgen, betrieblichen Vereinbarungen oder Einzelverträgen beruhen, angerechnet werden (kö...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1 Druckerzeugnisse mit Online-Angeboten

Rz. 23 Den Nutzern zahlreicher Printmedien, die als Lieferungen unter die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 49 der Anlage 2 des UStG fallen (z. B. gedruckte Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Fachzeitschriften, Kommentare), wird oft auch ein Zugang zu einem elektronischen Medium geboten (z. B. E-Book, E-Paper, Online-Version des Printerzeugnisses). Dabei mu...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2 Elektronische Erzeugnisse mit begünstigten und nicht begünstigten Elementen

Rz. 24 In der Verlagsbranche werden zunehmend sog. Produkt-Pakete mit unterschiedlichen Inhalten angeboten, auch als "Bundling" oder "Bundle Angebote" bezeichnet (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 681d). Handelt es sich dabei um Pakete, deren Einzelkomponenten für sich gesehen unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen würden, stellt sich die Frage, auf welche Weise der zutreffende...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4 Entgeltlichkeit als Voraussetzung für die Steuerermäßigung

Rz. 12 Eine Steuerermäßigung kommt nur in Betracht, wenn der Leistungsempfänger (Kunde, Leser) für die elektronisch erbrachte sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet. Das heißt, dass der Leistungsempfänger für E-Books, E-Paper und andere elektronisch erbrachte Leistungen bezahlen muss. Nur in diesem Fall stellt sich die Frage, ob der ermäßigte Steuersatz Anwendung auf die e...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen

Rz. 9 Die Umsätze (Veräußerungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren) von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften usw. in Papierform werden umsatzsteuerrechtlich als Lieferungen angesehen. Auf diese Umsätze ist regelmäßig der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 49 Buchst. a bis e der Anlage 2 des UStG anzuwenden (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Rz. 643ff.). Hörbücher...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.5 Erzeugnisse, die Werbezwecken dienen

Rz. 21 Nach § 14 Abs. 2 Nr. 14 S. 2 UStG sind auch elektronische Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen, ausdrücklich von der Steuerermäßigung ausgenommen. Im Internet sind viele Inhalte auch werbefinanziert und dienen insoweit auch der Werbung.[1] Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass diese elektronis...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / D. Richtige Vergütung im Besonderen

I. Grundsatz Rz. 19 Die Vergütungsfrage sollte gerade bei notariell beurkundeten Verfügungen, auch in den Vorbesprechungen, nicht tabuisiert oder übergangen werden. Die vom Erblasser festgesetzte Vergütung sollte für den Testamentsvollstrecker angemessen und für die Nachlassbeteiligten akzeptabel sein. Rz. 20 Die Festsetzung der Vergütung des Testamentsvollstreckers durch den ...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / II. Art der Vergütung

Rz. 22 Wird eine Verfügung von Todes wegen mit Anordnung der Testamentsvollstreckung notariell beurkundet und darin die Testamentsvollstreckervergütung festgesetzt, ist zu klären, in welcher Weise sie ermittelt wird. Es gibt unterschiedliche Modelle, nämlichmehr

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§ 3 Vergütungstabellen / 4. Tabelle von Groll: Direkt ablesbare Vergütung

Rz. 34 Bei der Tabelle von Groll kann die Vergütung bis 5.000.000 EUR direkt abgelesen werden, bei Werten darüber beträgt die Vergütung 50.000 EUR zuzüglich 1 % aus dem Wert, der über 5.000.000 EUR liegt.mehr

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§ 5 Formulierungsbeispiele ... / III. Schuldner der Vergütung, mehrere Testamentsvollstrecker

Rz. 12 § 2221 BGB lässt offen, wer die Kosten der Testamentsvollstreckung (Vergütung und Auslagen) bei mehreren Nachlassbeteiligten zu tragen hat. In Betracht kommen sowohl der gesamte Nachlass als auch einzelne am Nachlass beteiligte Personen, bspw. Vermächtnisnehmer. In erster Linie richtet sich die Frage nach der Kostentragung danach, wem die Testamentsvollstreckung zugut...mehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / 6. Das Problem der Vergütung des Vorerben-Testamentsvollstreckers

Rz. 31 Im Fall einer Vorerbschaft ist der Testamentsvollstrecker des Vorerben ersichtlich "Diener zweier Herren".[63] Er hat auch die Rechte und Interessen der Nacherben zu wahren. Das kann dann zu der Farge führen, aus welchem "Nachlasstopf" er seine Vergütung verlangen kann. Schmidl spricht sich überzeugend für die Übertragung der Verteilung nach §§ 2124, 2126 BGB auf die A...mehr

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§ 4 Vergütung des Testamentsvollstreckers aus der Sicht der Notare

A. Ausgangslage Rz. 1 Die Vergütung des Testamentsvollstreckers wird nach dem gesetzlichen Leitbild des § 2221 BGB vorrangig durch den Erblasser festgesetzt. Denjenigen Personen, die Einfluss auf die Gestaltung der maßgeblichen Verfügung von Todes wegen haben, kommt damit auch ein Teil der Verantwortung dafür zu, wie die Vergütung des Testamentsvollstreckers festgesetzt wird....mehr

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§ 5 Formulierungsbeispiele zur Testamentsvollstreckervergütung und zur Durchsetzung der Vergütung

A. Vergütungsstreit zwischen Erben und Testamentsvollstrecker Rz. 1 Immer wieder zeigt es die Praxis: Ungeachtet vielfältiger Bemühungen in der wissenschaftlichen Literatur sind in Deutschland Fragen von zentraler Bedeutung für die Bemessung der angemessenen Testamentsvollstreckervergütung nach wie vor ungelöst.[1] Erben und Testamentsvollstrecker streiten daher oftmals hefti...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / VI. Dauervollstreckung

Rz. 27 Ist der Nachlass über einen längeren Zeitraum zu verwalten, stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe ggf. der Testamentsvollstrecker eine jährliche Vergütung – neben oder als Teil der allgemeinen Vergütung – erhält. Nach Struktur des Nachlasses wird die Regelung zu gestalten sein, allgemeine Empfehlungen liegen vor (vgl. § 3 Rdn 48 ff.), sie sind aber notgedrunge...mehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / B. Grundsätze zur Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung

Rz. 6 Im Rahmen der Angemessenheitsbestimmung nach § 2221 BGB geht es darum, einen Betrag zu finden, der sowohl die Interessen des Testamentsvollstreckers an einer auskömmlichen Vergütung als auch die Interessen der Zahlungspflichtigen, also regelmäßig der Erben, in praktische Konkordanz bringt.[14] I. Formel der Rechtsprechung Rz. 7 Die Rechtsprechung greift hierbei auf eine ...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / VII. Umsatzsteuer

Rz. 28 Dauerbrenner bei der Testamentsvollstreckervergütung ist die Frage, ob die Umsatzsteuer in der angemessenen Vergütung enthalten ist oder nicht. Darauf sollte man es bei einem notariell formulierten Testament nicht ankommen lassen. Die Frage ist in der maßgeblichen Verfügung zu klären.[16]mehr

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§ 7 Zeitvergütung für den T... / II. Nachteile zeitbezogener Vergütung

Rz. 15 Im Vergleich zu ihren Vorteilen werden die Nachteile der zeitbezogenen Vergütung regelmäßig überbewertet. Vielfach wird es für unzumutbar gehalten, dass ein Testamentsvollstrecker eine Zeiterfassung führt. Nach der hier vertretenen Auffassung, dass die Zeitvergütung eine gleichberechtigt neben den Wertvergütungen stehende Methodik der Angemessenheitsbestimmung nach § ...mehr

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§ 7 Zeitvergütung für den T... / I. Vorteile zeitbezogener Vergütung

Rz. 13 Die Vorteile der Zeitvergütung liegen auf der Hand. Sie wird dem Zeitaufwand im Einzelfall in besonderem Maße gerecht und löst daneben viele praktische Probleme aus dem Bereich der Testamentsvollstreckervergütung. Ganz nebenbei kann sie in der Praxis erfahrungsgemäß häufig zu einer positiven Streitkultur beitragen, indem sie besänftigend auf allzu streitlustige Erben ...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / I. Grundsatz

Rz. 19 Die Vergütungsfrage sollte gerade bei notariell beurkundeten Verfügungen, auch in den Vorbesprechungen, nicht tabuisiert oder übergangen werden. Die vom Erblasser festgesetzte Vergütung sollte für den Testamentsvollstrecker angemessen und für die Nachlassbeteiligten akzeptabel sein. Rz. 20 Die Festsetzung der Vergütung des Testamentsvollstreckers durch den Erblasser be...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / V. Mehrere Testamentsvollstrecker

Rz. 26 Sind mehrere Testamentsvollstrecker ernannt, ist zu regeln, ob die Testamentsvollstreckervergütung zu vervielfältigen oder aufzuteilen ist, ggf. in welchem Verhältnis. Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht, die Empfehlungen in der Literatur sind uneinheitlich.[15]mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / V. Belehrung über die rechtliche Tragweite

Rz. 17 Der Notar wird bei der Beurkundung einer Verfügung von Todes wegen auf die spezifischen Risiken der Testamentsvollstreckung hinweisen. Diese resultieren vor allem aus § 2306 BGB und dem aufgrund dieser Vorschrift gegebenen Risiko, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe, der durch Testamentsvollstreckung beschwert wird, die Erbschaft ausschlägt und den Pflichtteil verla...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / IV. Formulierungspflicht

Rz. 14 Der Testamentsvollstrecker regiert möglicherweise über längere Zeit "mit der toten Hand des Erblassers" weiter und verwaltet Vermögen und Schicksale. Der Notar sollte die Testamentsvollstreckung daher nicht nur als "Appendix" zu den sonstigen Anordnungen sehen, sondern ihnen die nötige Aufmerksamkeit widmen. Dies gilt naturgemäß auch für die Vergütung des Testamentsvo...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / C. Allgemeine Pflichten des Notars bei der Beurkundung

I. Grundsatz Rz. 7 § 17 Abs. 1 BeurkG legt die Pflichten und damit auch Möglichkeiten des Notars bei der Beurkundung von Willenserklärungen, damit auch von Testamenten, fest: Der Notar soll Diese ...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / E. Fazit

Rz. 29 Notare sind in der Lage, Testamentsvollstreckungen zum Erfolg zu verhelfen. Ihr Einfluss ist allerdings begrenzt. Wird eine Verfügung von Todes wegen mit Testamentsvollstreckungsanordnung notariell beurkundet, ist es sachgerecht, auch die Vergütungsfragen so zu regeln, dass Streit nach dem Tod des Erblassers möglichst vermieden wird.mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / III. Sachverhaltsaufklärung

Rz. 12 Der Notar muss vor der Beurkundung mit den Beteiligten den Sachverhalt aufklären. Erste Frage ist immer, ob die Testierfreiheit gegeben oder etwa durch frühere verbindliche Verfügungen eingeschränkt ist. Zweite Frage ist, ob der künftige Nachlass die richtige Struktur hat. Bei der Sachverhaltsermittlung selbst wird der Notar häufig feststellen, dass der Erblasser seine...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / IV. Vergütungsschuldner

Rz. 25 In einem von einem Fachmann formulierten Testament sollte auch geregelt sein, wer Schuldner der Testamentsvollstreckervergütung ist. Problematisch ist dies bei Erbteilsvollstreckungen, da insoweit nach der maßgeblichen Rechtsprechung des BGH[12] alle Erben haften und dies regelmäßig nicht sachgerecht sein wird. Problematisch ist die Frage, wer Schuldner der Vergütung ...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / III. Bemessungsgrundlage

Rz. 23 Wird die Testamentsvollstreckervergütung als Wertvergütung festgesetzt, stellt sich die Frage nach der Bemessungsgrundlage. Probleme gibt es bei der Bewertung, aber auch bei der Frage, welche Nachlassbestandteile in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. So soll nach der Rspr. des BGH[10] bei ungeteilter Erbengemeinschaft der Gesamtnachlass Bemessungsgrundlage au...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / A. Ausgangslage

Rz. 1 Die Vergütung des Testamentsvollstreckers wird nach dem gesetzlichen Leitbild des § 2221 BGB vorrangig durch den Erblasser festgesetzt. Denjenigen Personen, die Einfluss auf die Gestaltung der maßgeblichen Verfügung von Todes wegen haben, kommt damit auch ein Teil der Verantwortung dafür zu, wie die Vergütung des Testamentsvollstreckers festgesetzt wird. Dies sind vor ...mehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / I. Tabellenmäßige Vergütung

Rz. 14 Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit i.S.d. § 2221 BGB hat die Rechtsprechung seit jeher auf Tabellen zurückgegriffen.[28] Von ihrer Rechtsnatur her handelt es sich bei diesen Tabellen nicht um Regelungen, die mit irgendeiner Rechtskraft ausgestattet wären oder auch nur gesetzesnahe Regelungskraft entfalten würden.[29] Sie müssen daher von...mehr

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§ 11 Fortentwicklung der Em... / II. Anmerkung 2: Fälligkeit der Vergütung in Teilen zu Beginn und laufend

Rz. 10 Nach der Neuen Rheinischen Tabelle (Ziffer I. a.E.) soll der Vergütungsgrundbetrag zur Hälfte nach Abschluss der Konstituierung und im Übrigen mit Abschluss der Erbschaftsteuerveranlagung bzw. Abschluss der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers fällig sein. Das erscheint nicht angemessen. Der Testamentsvollstrecker hat eine besondere Vertrauensposition inne. Gängig sin...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / II. Willenserforschung

Rz. 8 Der Notar hat den tatsächlichen Willen des Erblassers zu erforschen. Er hat darauf zu achten, dass Zweifel und Irrtümer vermieden werden (§ 17 Abs. 1 S. 2 BeurkG). Dabei ist zu klären, ob es zweckmäßig und hilfreich ist, Testamentsvollstreckung anzuordnen, ob Testamentsvollstreckung also überhaupt nötig ist, um die Intentionen des Erblassers umzusetzen.[3] Auch wenn ma...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / B. Begrenzter Einfluss der Notare auf die Testamentsgestaltung

Rz. 3 Aus diesen Vorüberlegungen ergibt sich bereits, dass der Einfluss der Notare auf die Gestaltung von Testamenten begrenzt ist, besteht doch weitestgehend die Möglichkeit, privatschriftlich zu testieren. Statistische Ermittlungen haben zudem ergeben, dass nur etwa 39 % der Bundesbürger unter Hinterlassung eines Testamentes versterben. Davon hat sich zwar immerhin gut jed...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / I. Grundsatz

Rz. 7 § 17 Abs. 1 BeurkG legt die Pflichten und damit auch Möglichkeiten des Notars bei der Beurkundung von Willenserklärungen, damit auch von Testamenten, fest: Der Notar soll Diese Verpflichtun...mehr

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§ 8 Besteuerung der Testame... / 4. Bemessungsgrundlage und Steuersatz

Rz. 32 Sind die Leistungen des Testamentsvollstreckers umsatzsteuerpflichtig und kommt die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung, so unterliegen seine Leistungen dem Regelsteuersatz. Bemessungsgrundlage im Sinne des § 10 UStG ist das Entgelt. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Zum En...mehr

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§ 9 Oft gestellte Fragen aus der Testamentsvollstreckerpraxis

Rz. 1 1. Kann ein Erblasser die Vergütung vorab mit dem Testamentsvollstrecker vereinbaren? (Bearbeitet von RA Norbert Schönleber, Köln) Auch bei der Testamentsvollstreckung musste sich der Gesetzgeber überlegen, welche Vergütung geschuldet sein soll, wenn die Beteiligten dies nicht regeln und also eine gesetzliche Regelung eingreifen muss. Beim Kaufvertrag ist der Gesetzgeber ...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / 2. Höchstbetrag

Rz. 59 Treffen mehrere Erschwerungsgründe zusammen, sind sie gesondert zu bewerten; die Vergütungen sind zu addieren. Die Gesamtobergrenze wird hier vielfach bei 12 % des Nachlasswertes gesehen.[42] Nach den DNotV-Empfehlungen soll die Gesamtvergütung das Dreifache des Vergütungsgrundbetrages nicht überschreiten (Ziffer II 2). Obergrenzen sind allerdings nirgendwo verankert....mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / 1. Mehrere Testamentsvollstrecker

Rz. 56 Das Gesetz enthält keine Sonderregelung für den Fall, dass mehrere Testamentsvollstrecker tätig sind. Der Vergütungsanspruch steht jedem Testamentsvollstrecker eigenständig zu, er kann ohne Mitwirkung der anderen Vollstrecker geltend gemacht werden. Dementsprechend ist jeder Testamentsvollstrecker passiv legitimiert, wenn der Erbe die Angemessenheit der Vergütung best...mehr

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§ 10 Empirisches / A. Einführung

Rz. 1 In den vorangegangenen Kapiteln wurde vor allem der Frage nachgegangen, welche Vergütung der Erblasser in welcher Höhe für den Testamentsvollstrecker festlegen kann und wie die Vergütung für einen Testamentsvollstrecker festzulegen ist, wenn eine Bestimmung durch den Testator fehlt und daher die angemessene Vergütung gefunden werden muss. Nach der Intention des Gesetzge...mehr

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§ 5 Formulierungsbeispiele ... / E. Gerichtliche Durchsetzung des Vergütungsanspruchs

Rz. 23 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vergütung des Testamentsvollstreckers sind grundsätzlich vor den Zivilgerichten auszutragen. Etwas anderes gilt, wenn sich die Streitenden etwa wegen der Vertraulichkeit der Verhandlung auf ein privates Schiedsgericht geeinigt haben, oder der Erblasser hat ein solches, was er ohne weiteres kann, letztwillig angeordnet.[35] Rz. 24...mehr

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Literaturspiegel für Testamentsvollstrecker

Balzer, Peter/Weidlich, Thomas, Estate Planning durch Banken und freie Finanzdienstleister, ZIP 2012, 349 Baumgart, Holger, Steuerrecht: die Haftung des Testamentsvollstreckers im Steuerrecht, Tagungsband 13. Testamentsvollstreckertag 2019, S. 43 ff. Becker, Christian, Der Tod des Gesellschafters einer Personengesellschaft mit Familienstämmen: Gestaltungsinstrumente für den Ge...mehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / A. Einführung und gesetzliche Grundlagen

Rz. 1 Es dürfte mittlerweile allgemein anerkannt sein: Testamentsvollstreckung ist eine Dienstleistung, und zwar eine sehr anspruchsvolle. Sie erfordert Verantwortungsbewusstsein ebenso wie Durchsetzungsvermögen sowie wirtschaftlichen und rechtlichen Sachverstand. Soweit entsprechende Kenntnisse fehlen, hat sich der Testamentsvollstrecker diese zu verschaffen, und zwar ggf. ...mehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / 1. Grundvergütung

Rz. 15 Den verschiedenen Tabellen ist der Ansatz gemein, zunächst durch einen Prozentsatz, der sich auf den Nachlasswert als Bezugsgröße bezieht, eine Grundvergütung zu bestimmen. Sodann werden durch ggf. hinzutretende Zuschläge, die sich auf die Grundvergütung als Bezugsgröße beziehen, besondere Schwierigkeiten der Tätigkeit zusätzlich vergütet. Die Einzelheiten hierzu, abe...mehr

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§ 5 Formulierungsbeispiele ... / II. Spezifische Formulierungen

Rz. 5 Auch wenn zumindest über die Andeutungstheorie[13] eine rechtswirksame einfache Bezugnahme auf die einschlägigen Tabellen und Vergütungsrichtlinien für Testamentsvollstrecker[14] möglich ist,[15] erscheint wegen der zahlreichen, vorstehend angesprochenen Fragen und Unklarheiten bei diesen Regelwerken eine spezifische Vergütungsregelung durch den Erblasser für seinen ko...mehr

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§ 8 Besteuerung der Testame... / 1. Steuerbarkeit

Rz. 21 Die Testamentsvollstreckung ist eine sonstige Leistung, die der Umsatzsteuer unterliegt, wenn sie im Inland gegen Entgelt im Rahmen eines Unternehmens, d.h. nachhaltig und selbstständig zur Erzielung von Einnahmen, ausgeführt wird; auf die Absicht, Gewinn zu erzielen, kommt es dabei nicht an (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 S. 1, 3 UStG). Wird die Tätigkeit also einmalig un...mehr

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§ 10 Empirisches / D. Überlegungen zum Anlass für die geringe Anzahl von Vergütungsbestimmungen in letztwilligen Verfügungen

Rz. 29 Im Schrifttum und in der Praxis ist eine merkwürdige Ambivalenz zu erkennen, wenn es um die Frage geht, wie nachdrücklich ein Berater einem Erblasser empfehlen sollte, die Vergütung für den Testamentsvollstrecker in der letztwilligen Verfügung zu bestimmen. Einerseits wird darauf hingewiesen, dass viele Menschen sich bei der Frage nach ihrem letzten Willen wie gelähmt ...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / 2. Vorrang des Erblasserwillens

Rz. 4 Das Gesetz (§ 2221 BGB) geht somit bei der Vergütung des Testamentsvollstreckers vom Vorrang des Erblasserwillens aus. Nur wenn in der letztwilligen Verfügung die Vergütung nicht wirksam festgesetzt und aus ihr auch nicht zu entnehmen ist, dass die Testamentsvollstreckung unentgeltlich zu führen sei, und sich auch durch Auslegung der letztwilligen Verfügungen nichts an...mehr