Fachbeiträge & Kommentare zu Entgelt

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§ 7 Zeitvergütung für den T... / II. Immer zulässig: Zeitvergütung kraft Erblasseranordnung

Rz. 9 Nach dem System des § 2221 BGB wird die Höhe der Testamentsvollstreckervergütung vorrangig durch den Willen des Erblassers bestimmt. Hat er die Vergütung, wozu auch die Art und Weise der Bemessung der Vergütung gehört, selbst bestimmt, ist diese Bestimmung verbindlich.[18] Praxishinweis Von diesem Grundsatz ist nur in krassen Ausnahmefällen abzuweichen. So hatte sich da...mehr

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§ 7 Zeitvergütung für den T... / D. Höhe des Stundensatzes

Rz. 18 Als das größte Problem der stundenmäßigen Vergütung wird die Höhe des Stundensatzes des Testamentsvollstreckers gesehen. Birk schlägt für anwaltliche Testamentsvollstrecker einen Stundensatz von 120 EUR zuzüglich Umsatzsteuer vor.[25] Er orientiert sich dabei am durchschnittlichen Stundensatz eines Rechtsanwaltes, wobei er auf das Statistische Berichtssystem für Recht...mehr

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§ 8 Besteuerung der Testame... / II. Erbschaftsteuer

Rz. 18 Soweit die im Testament festgelegte Vergütung des Testamentsvollstreckers einen angemessenen Betrag (§ 2221 BGB) übersteigt, kann in Höhe des unangemessenen Teils zivilrechtlich ein Vermächtnis des Erblassers gesehen werden. Haben die Erben die zugebilligte Vergütung unangemessen hoch ausgelegt, könnte es sich um eine freigiebige Zuwendung der Erben handeln.[18] Nahel...mehr

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§ 7 Zeitvergütung für den T... / A. Einführung

Rz. 1 Eine zeitbezogene Vergütung ist grundsätzlich eine faire Vergütung. Sie ist in der Rechtsberatung vielfach erprobt und hat auch etwas mit Seriosität zu tun. Vor allem im vermögensverwaltenden Bereich hat sich gerade in den letzten Jahren die Erkenntnis durchgesetzt, dass tätigkeitsbezogene Vergütungen der Qualität der Arbeit eher förderlich sind als in Prozentsätzen de...mehr

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§ 8 Besteuerung der Testame... / 3. Kleinunternehmerregelung und Vorsteuerabzug

Rz. 29 Mangels Steuerbefreiung sind die im Inland gegen Entgelt erbrachten Leistungen des Testamentsvollstreckers grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, die in Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Allerdings ist – zumindest soweit die Testamentsvollstreckung nicht im Rahmen des bestehenden anwaltlichen oder...mehr

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§ 10 Empirisches / I. Negative Bestimmungen

Rz. 15 8 % aller Testamente mit einer Testamentsvollstreckungsanordnung enthalten die Verfügung, dass keine Vergütung entrichtet bzw. das Amt unentgeltlich ausgeübt werden soll. Bezogen allein auf die 30 % der Testamente mit einer Vergütungsanordnung ist das immerhin etwas mehr als jedes vierte Testament. Zumeist handelt es sich um Verwandte des Erblassers, die als Testament...mehr

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§ 5 Formulierungsbeispiele ... / I. Einfache und pauschale Formulierungen

Rz. 2 Eine typische einfache und pauschale Vergütungsverfügung eines Erblassers lautet: Hinweis Für die Abwicklung des Nachlasses bis zur Herausgabe an die Erben erhält der Testamentsvollstrecker eine Vergütung in Höhe von (…) % des Bruttonachlasswertes.[4] Oder: Hinweis Der Testamentsvollstrecker erhält eine Vergütung von (…) EUR pro Stunde zuzüglich Umsatzsteuer.[5] Von § 19 ...mehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / 2. Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins aus dem Jahr 2000

Rz. 22 Eine besondere Rolle innerhalb der verschiedenen Vergütungstabellen spielen die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins aus dem Jahr 2000.[47] Die neuere Rechtsprechung hat diese, auch "Neue Rheinische Tabelle" genannten Empfehlungen als grundsätzlich – wenn auch nicht in schematischer Anwendung – geeignet angesehen, um auch bei überdurchschnittlich werthalt...mehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / 3. Zuschlag für besonders qualifizierte Testamentsvollstrecker?

Rz. 23 Aus der Entstehungszeit Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins in 2000 heraus erklärlich wird die Frage unterschiedlicher Vergütungssätze in Abhängigkeit von der Qualifikation als Testamentsvollstrecker auch in diesen Vergütungsempfehlungen nicht thematisiert. Geht man von dem Gedanken aus, dass sich die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins 200...mehr

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Vorwort

Dieses kleine Buch hat, wofür wir herzlich danken, eine ausgesprochen freundliche Aufnahme gefunden. Das und die Weiterentwicklung des Themas in der Praxis haben diese zweite Auflage erforderlich gemacht. Nach wie vor werden die Vermögen der Nachkriegsgeneration vererbt. So ist jährlich in zehntausenden von Unternehmen und bei noch sehr viel mehr privaten Immobilien die Nachf...mehr

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§ 10 Empirisches / II. Unwirksame und nichtssagende Vergütungsformulierungen

Rz. 18 Nicht selten findet man in Testamenten – sowohl in notariell beurkundeten als auch in handschriftlich verfassten – dass die "übliche" oder auch die "gesetzliche" Vergütung gezahlt werden soll. Solche gibt es aber nicht. Auch eine Bestimmung, dass das Nachlassgericht die Vergütung festsetzen soll, ist unwirksam, weil ein solches Verfahren nicht zu den Aufgaben eines Na...mehr

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§ 10 Empirisches / IV. Die Umsatzsteuer

Rz. 27 Ein besonderes Problem in der Praxis scheint die Umsatzsteuer auf die Vergütung zu bieten: Nur in 9 % der Fälle, in denen der Erblasser für den Testamentsvollstrecker eine positive Vergütungsregelung trifft, wird ausdrücklich erwähnt, dass die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen sei. In 91 % aller Fälle wird also diese Frage einfach offengelassen, obwohl der finanzielle Unt...mehr

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§ 10 Empirisches / 2. Die "klassischen" Vergütungsformen

Rz. 23 Zu den klassischen Vergütungsregelungen sind zu rechnen: ein Prozentsatz vom Nachlasswert, eine feste Geldsumme, ein Stundensatz oder auch die Zuwendung eines bestimmten Gegenstandes aus dem Nachlass, manchmal untereinander kombiniert oder mit einer Gewinnbeteiligung ergänzt, auch bei längerer Dauer der Testamentsvollstreckung oft jährlich zugesprochen. Hier sind der K...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / 1. Geringe Aussagekraft der Tabellen

Rz. 69 Die substanzielle Vergrößerung der Vermögen in Deutschland, aber auch die – eher nominelle – Wertsteigerung bei Immobilien haben dazu geführt, dass die Nachlässe, die Testamentsvollstrecker zu verwalten haben, immer größer werden. Auch insoweit sind die vorliegenden Tabellen nicht mehr auf dem neuesten Stand. Die letzte Degressionsstufe beginntmehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / 5. Sonderfall: Testamentsvollstreckung an Unternehmen

Rz. 29 Im Bereich der Testamentsvollstreckung an Unternehmen besteht angesichts der besonders großen Bandbreite an Kriterien und der eher noch weniger gefestigten Rechtsprechung ein besonders großer Regelungsbedarf. Ausgehend vom Kriterium der Verantwortungsvergütung ist es dabei u.E. weniger angebracht, eine reine Umsatz- oder Ertragsbetrachtung des Unternehmens als Kriteri...mehr

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§ 8 Besteuerung der Testame... / 1. Einkünfteerzielung

Rz. 2 Einkommensteuerlich ist die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker nur relevant, wenn sie gegen Entgelt erfolgt. Die Entgeltlichkeit muss nicht zwingend in Geld bestehen, hier können auch Nutzungen oder Duldungen gemeint sein. Weiter muss eine Gewinnerzielungsabsicht bestehen, auch wenn dies nur ein Nebenzweck ist (§ 15 Abs. 2 S. 1 und 3 EStG). Liegt eine solche Gewinner...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / 4. Testamentsvollstreckung über Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen

Rz. 50 Besondere Probleme treten bei Verwaltungsvollstreckungen (Dauervollstreckungen) auf, wenn ein Geschäftsbetrieb in den Nachlass fällt, sei es als Unternehmen, sei es als Unternehmensbeteiligung. Für die Vergütung des Testamentsvollstreckers werden in diesen Fällen besondere Gesichtspunkte maßgebend sein. Rechtsprechung und Literatur haben sich mit diesen speziellen Fra...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / c) Modell Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung

Rz. 75 Einen positivrechtlichen Anhaltspunkt liefert die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) in der ab 1.1.2021 geltenden Fassung. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei der InsVV wie auch bei den übrigen Tabellen – anders als bei den DNotV-Empfehlungen und der Groll´schen Tabelle – die Vergütung nicht einfach ablesbar ist, sondern gestaffelt berechnet werd...mehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / 4. Zuschlag wegen besonderer sozialer Verantwortung?

Rz. 25 Aber auch in den Fällen, in denen die Testamentsvollstreckung in besonderer sozialer Verantwortung erfolgt – und diese sind in der Praxis gar nicht so selten – erweist sich die Gebührenbegrenzung als ein eher kontraproduktives Mittel. Rz. 26 Praxisbeispiel Ein Einzelunternehmen, alt eingesessen, aber ohne nennenswerten Verkehrswert, soll durch den Testamentsvollstrecke...mehr

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§ 7 Zeitvergütung für den T... / I. Grundsätzliche Positionen von Rechtsprechung und Literatur

Rz. 5 Zunächst wird der sicherlich in der Praxis erhebliche Einwand erhoben, der Bundesgerichtshof habe die Zeitvergütung ausdrücklich abgelehnt.[7] Tatsächlich hat sich der Bundesgerichtshof zuletzt im Jahr 2005 im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde mit der Frage eines Zeithonorars als Kriterium für die Angemessenheitsbestimmung im Rahmen des § 2221 BGB beschäftigt. Für...mehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / II. Sicht des Testamentsvollstreckers

Rz. 9 Aus der Sicht des Testamentsvollstreckers ist festzustellen, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen in den zurückliegenden fünfzehn Jahren deutlich geändert haben. Die bisherige Rechtsprechung datiert überwiegend aus Zeiten, als die Testamentsvollstreckung entweder als reiner Freundschaftsdienst angesehen oder ausschließlich durch Rechtsanwälte u...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / I. Die Tabellen als Grobraster

Rz. 35 Würde man bei der Ermittlung des Vergütungsgrundbetrages aufhören, wäre nicht ausreichend nach der Art der Testamentsvollstreckung differenziert: Die "Tabellenwerte" sollen nämlich nach ihrem eigenen Anspruch nur die glatte Abwicklung unter normalen Verhältnissen abgelten. Sie decken den Zeitraum bis zur Beendigung der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers ab; das ist...mehr

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§ 5 Formulierungsbeispiele ... / C. Individuelle, gesonderte Vereinbarungen mit den Erben?

Rz. 18 Eine zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben mangels letztwilliger Anordnung ausgehandelte Vergütung ist regelmäßig angemessen[32] und daher eine ausgezeichnete und in der Praxis erprobte Möglichkeit, Streitigkeiten über die Vergütung zu vermeiden.[33] Eine solche Vereinbarung sollte möglichst zu Beginn der Tätigkeit der Testamentsvollstreckung getroffen wer...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / III. Anfechtung

Rz. 85 Hat der Erblasser die Anwendung einer bestimmten Tabelle letztwillig verfügt, ist damit eine entscheidende Vorfrage, die sich ohne besondere Vergütungsregelung stellen würde, schon erledigt. Gleichwohl können sich in der Folge Probleme ergeben. Vor allem bei großen Nachlässen, bei den sich aufgrund der vom Erblasser verfügten Tabelle eine besonders hohe Vergütung erre...mehr

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§ 8 Besteuerung der Testame... / e) Einkünfte aus mehrjähriger Tätigkeit gem. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG

Rz. 14 Für außerordentliche Einkünfte sieht § 34 Abs. 1 EStG eine Tarifermäßigung nach der sog. "Fünftelregelung" vor, um eine Übermaßbesteuerung durch die Progressionswirkung bei einer Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum zu vermeiden. Zu den außerordentlichen Einkünften rechnen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch Vergütungen für eine mehrjährige Tätigk...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / I. Ausgangslage

Rz. 1 Das deutsche Erbrecht folgt einem privatautonomen Konzept. Dies gilt auch für die Vergütung des Testamentsvollstreckers. Es bleibt den Beteiligten – Erblasser, Testamentsvollstrecker und Erben – überlassen, sie festzusetzen oder zu vereinbaren. Jedenfalls fehlt eine gesetzliche Rahmenregelung mit verlässlichen Parametern für die Höhe der Vergütung. Kommt es nicht zu ei...mehr

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§ 7 Zeitvergütung für den T... / F. Formulierungshilfe

Rz. 30 Formulierungsbeispiel: Anordnung einer Zeitvergütung in der letztwilligen Verfügungmehr

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§ 7 Zeitvergütung für den T... / E. Nachweis der geleisteten Stunden

Rz. 24 In dem Maße, in dem sich die Stundenvergütung von Testamentsvollstreckern gerade bei anspruchsvollen Nachlassgestaltungen durchzusetzen beginnt, werden die Anforderungen an den Nachweis der geleisteten Tätigkeit des Testamentsvollstreckers unterschiedlich beurteilt. Auszugehen ist zunächst von dem Grundsatz, dass derjenige, der eine für sich positive Rechtsfolge gelte...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / I. Veränderte Geldwertverhältnisse

Rz. 64 Die Geldwertverhältnisse haben sich in Deutschland in den letzten Jahrzehnten deutlich verändert, vor allem im Zuge der Euro-Einführung und durch den Anstieg der Immobilienpreise. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) hat sich seit dem Jahr 2000 (Veröffentlichung der DNotV-Empfehlungen) bis zum Jahre 2020 von 79,9 auf 105,8 Punkte, also von 100 % auf 132 % e...mehr

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§ 6 Testamentsvollstreckerv... / II. Honorarmodelle und -höhe

Rz. 23 Die gesetzliche Regelung zur Vergütung des Testamentsvollstreckers in § 2221 BGB gilt selbstverständlich berufsgruppenübergreifend und somit auch für Banken. Um Streit und Unklarheiten zu vermeiden, sollte der Erblasser die Vergütung des späteren Testamentsvollstreckers im Einvernehmen mit diesem selbst regeln. Die am Markt tätigen Institute bieten ihren Kunden in der...mehr

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§ 8 Besteuerung der Testame... / IV. Fazit

Rz. 46 Testamentsvollstrecker, welche die Gelegenheit haben, auf die Testamentsvollstreckeranordnungen in den letztwilligen Verfügungen Einfluss zu nehmen, können gegebenenfalls dabei auch die steuerlichen Folgen für sich selbst berücksichtigen. Beratungsseitig geschieht dies regelmäßig im Einvernehmen mit dem Erblasser. Durch die geschickte Wahl der Zahlungszeitpunkte der Te...mehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / V. Zeithonorare

Rz. 36 Die Nachteile von Pauschalvergütungen, seien sie durch Gegenstandswerte oder durch Festbeträge bestimmt, zeigen sich immer dann, wenn der investierte Zeitaufwand gering und die Pauschalvergütung hoch ist. Aufgewandte Zeit und "verdientes" Honorar haben nach allgemeinem Verständnis in einem angemessenen Verhältnis zu stehen, ansonsten werden sie als ungerecht empfunden...mehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / IV. Pauschalhonorar?

Rz. 35 In der Praxis der letztwillig verfügten Testamentsvollstreckervergütung erscheinen Pauschalhonorare in der Form eines bestimmten Vomhundertsatzes des Nachlasses und – seltener – in der Form einer betragsmäßig festgelegten Vergütung. Im Rahmen der an dieser Stelle zu beurteilenden Frage, ob ein Pauschalhonorar eine angemessene Vergütung im Sinne des § 2221 BGB darstell...mehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / IV. Sicht des Erblassers

Rz. 13 Es verbleibt ein kontrollierender Blick auf die Interessenlage des Erblassers. Betroffen ist das von ihm geschaffene Vermögen, mit dem er nach seinem Belieben verfahren kann. Der Bundesgerichtshof[25] hat deutlich herausgestellt, dass es die freie Entscheidung des Erblassers ist, welche Person er zum Testamentsvollstrecker bestimmt und dass mit der Wahl der Person des...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / I. Beurkundungsverfahren

Rz. 81 Fraglich ist, wie in letztwilligen Verfügungen wirksam auf Vergütungstabellen verwiesen werden kann. Testamente – notariell beurkundete wie auch privatschriftlich erstellte – enthalten häufig pauschale Bezugnahmen auf Tabellen, nach denen sich die Vergütung des Testamentsvollstreckers richten soll. Entsprechende Formulierungen sind in fast allen kautelarjuristischen W...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / 3. Wertvergütung als maßgebliches Modell

Rz. 5 Fehlt eine Aussage des Erblassers zur Vergütung, hat diese nach § 2221 BGB angemessen zu sein. Der Grundsatz der Angemessenheit, der in § 2221 BGB verankert ist, beinhaltet zum einen zum anderen Aufgrund des Differenzierungsgebots ist im Rahmen der erforderlichen Einzelfallbetrachtung auf die vom Testamentsvollstrecker ko...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / 1. Eigenes Selbstverständnis

Rz. 10 Die veröffentlichten und in der Praxis angewandten Vergütungstabellen sind nicht mit gesetzlichen Vergütungsordnungen (z.B. für Rechtsanwälte, Notare etc.) zu vergleichen. Tabellen sind, wie bei der erstmaligen Vorstellung der DNotV-Empfehlungen betont wurde,[4] nur eine Hilfestellung. Die Anwendung der Tabellen ist eine Art Annährungsversuch; Verfügungen von Todes we...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / 3. Letztwillige Bezugnahme auf Tabellen

Rz. 13 Hat der Erblasser selbst die Vergütung festgesetzt und dabei auf Vergütungstabellen verwiesen, sind diese dann im Kontext der maßgeblichen Verfügung von Todes wegen zu sehen, auch die Art der Anwendung der Tabellen kann dabei durch Auslegung des letzten Willens festgelegt werden. Auch Irrtümer über den Inhalt der verfügten Vergütung sind zu berücksichtigen (vgl. dazu ...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / 8. InsVV

Rz. 28 Seit dem 1.1.2021 gilt eine neue Fassung des § 2 Abs. 1 InsVV:[23] Der Insolvenzverwalter erhält in der Regelmehr

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§ 3 Vergütungstabellen / 4. Umsatzsteuer

Rz. 61 Von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, ob die Testamentsvollstreckervergütung eine Brutto- oder Nettovergütung ist. § 7 InsVV sieht vor, dass die Umsatzsteuer zur Vergütung des Insolvenzverwalters hinzukommt, ebenso § 3 Abs. 1 S. 3 VBVG für den Betreuer.[43] Für § 2221 BGB fehlt eine gesetzliche Regelung. Rz. 62 Die Vergütung sollte hiernach eine Bruttovergütu...mehr

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§ 10 Empirisches / 3. Die Häufigkeit der verschiedenen Vergütungsformen

Rz. 26 Die zuvor erwähnten Vergütungsformen teilen sich prozentual wie folgt auf:mehr

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§ 5 Formulierungsbeispiele ... / D. Außergerichtliche Durchsetzung des Vergütungsanspruchs

Rz. 21 Vor einer unter Umständen zeit- und kostenintensiven gerichtlichen Geltendmachung sollte der Testamentsvollstrecker auch im Streitfall zumindest den Versuch einer außergerichtlichen Durchsetzung seines Vergütungsanspruches unternehmen. Das ist schon allein deshalb erforderlich, um die Gefahr einer Belastung mit den vollen Prozesskosten nach sofortigem Anerkenntnis der...mehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / I. Formel der Rechtsprechung

Rz. 7 Die Rechtsprechung greift hierbei auf eine Formel zurück, die der Bundesgerichtshof vor mittlerweile über 60 Jahren entwickelt hat.[15] Danach gilt Folgendes: Zitat "Für die Vergütung des Testamentsvollstreckers (ist) der ihm im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm gele...mehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / 1. Gutgläubiger Testamentsvollstrecker

Rz. 45 Der Testamentsvollstrecker, der im Vertrauen auf seine wirksame Einsetzung für den Nachlass handelt, soll nach überwiegender Auffassung für seine bis dahin geleistete Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Anspruchsgrundlage sind dann die Vorschriften über die Geschäftsbesorgung, die der vermeintliche Testamentsvollstrecker hier zugunsten der Erben führt, §§ 6...mehr

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§ 11 Fortentwicklung der Em... / III. Anmerkung 3: Hinzuziehung von Fachleuten

Rz. 11 Ein Testamentsvollstrecker wird als Vertrauensperson beauftragt. Die Hinzuziehung von Fachleuten (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Kunstsachverständige, aber auch Hilfspersonen für einzelne Aufgaben wie der Verschaffung des Zugangs zu IT-Geräten des Erblassers u.v.m.) auf Kosten des Nachlasses wird in der heutigen Zeit der zunehmenden fachlichen Spezialisierung oftm...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / 4. Funktion von Vergütungstabellen

Rz. 8 Mit der Option für die Wertvergütung allein ist das Angemessenheitsproblem noch nicht gelöst. Es stellt sich dann die Frage, welcher Prozentsatz für die Vergütung angemessen ist. Nötig sind Leitlinien für die Berechnung. Die Vergütungstabellen übernehmen diese Funktion. Mit ihrer Hilfe wird ein Vergütungsgrundbetrag ermittelt. Rz. 9 Die Tabellen wurden erstellt, um die ...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / III. Die Anwendung der Tabellen: Drei-Schritt-Verfahren

Rz. 14 Die angemessene Vergütung wird in drei Schritten ermittelt:mehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / E. Resümee

Rz. 49 Die gesetzlichen Gebührenordnungen als Regelfall der Vergütung für die Testamentsgestalter sind die entscheidenden Ursachen dafür, dass eine präzise Vergütungsregelung für den Testamentsvollstrecker keinen Eingang in die letztwilligen Verfügungen findet. Für den Berater ist es regelmäßig schlicht einfacher, und damit wirtschaftlich vernünftiger, die Frage der Vergütun...mehr

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§ 8 Besteuerung der Testame... / A. Einführung

Rz. 1 Die Einnahmen, die der Testamentsvollstrecker aus seiner Tätigkeit erzielt, sind regelmäßig sowohl beim Testamentsvollstrecker selbst als auch bei den Erben steuerlich relevant.[1] Beim Testamentsvollstrecker stellt sich vor allem die Frage der Steuerpflicht der Vergütung im Bereich der Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Durch die zunehmende Durchführung von Testam...mehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / VI. Sonderfall: Vergütungsmodelle für interprofessionell agierende Testamentsvollstrecker

Rz. 37 Angesichts der immer komplexer werdenden Vermögensstrukturen anspruchsvoller Nachlässe wird die geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung der Zukunft von der interprofessionellen Zusammenarbeit mehrerer Testamentsvollstrecker, zumindest aber der verstärkten Einschaltung von Hilfspersonen, geprägt sein.[75] Diesem Umstand müssen moderne Vergütungsmodelle entsprechen könn...mehr