Fachbeiträge & Kommentare zu Entgeltpunkte

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Jansen, SGB VI § 307f Zusch... / 2.2.2.2 Grundrentenzeiten

Rz. 28 Die Ermittlung des Zuschlags für die von § 307f Abs. 5 erfassten Versicherten erfordert – wie bei Neurenten nach § 76g Abs. 1 und Bestandsrenten nach § 307e Abs. 1 – zunächst, dass mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind. Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus Abs. 5. Die Vorschrift nimmt jedoch ausdrücklich auf § 76g Abs. 2 Bezug, indem sie best...mehr

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Jansen, SGB VI § 307e Zusch... / 2.1 Nach dem SGB VI berechnete Bestandsrente mit Rentenbeginn nach dem 31.12.1991

Rz. 6 § 307e findet nur Anwendung, wenn am 31.12.2000 ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestand, die nach dem 31.12.1991 begonnen hat und nach dem SGB VI berechnet wurde (Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4). 2.1.1 Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Rz. 7 Erfasst sind nicht nur die Regelaltersrente (§§ 35, 235) und die vorgezogenen Altersrente...mehr

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Jansen, SGB VI § 307e Zusch... / 2.1.2 Rentenbeginn nach dem 31.12.1991

Rz. 8 Die Rente muss i. S. v. § 99 nach dem 31.12.1991 (= Tag vor Inkrafttreten des SGB VI) begonnen haben. Das ist der Fall, wenn der Versicherte ab dem 1.1.1992 Anspruch auf Auszahlung der Rente, also auf die erste monatliche Einzelleistung, hatte.mehr

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Jansen, SGB VI § 307e Zusch... / 2.1.4 Rentenanspruch am 31.12.2020

Rz. 10 § 307e findet nur Anwendung, wenn der Versicherte (noch) am 31.12.2020 (= Tag vor Inkrafttreten des Grundrentengesetzes) Anspruch auf die nach dem SGB VI berechnete Rente hatte. Ist der Rentenanspruch vor dem Stichtag (31.12.2020) entfallen, wird kein Zuschlag für langjährige Versicherung gewährt. Beginnt die Rente ab Inkrafttreten des Grundrentengesetzes, d. h. ab de...mehr

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Jansen, SGB VI § 307f Zusch... / 2.1.1 Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Rz. 8 Erfasst werden – wie bei § 76g und § 307e – nicht nur die Regelaltersrente (§§ 35, 235) und die vorgezogenen Altersrenten (§§ 36 ff., 236 ff.), sondern sämtliche Rentenarten i. S. v. § 33, also insbesondere auch Hinterbliebenen- und Erwerbsminderungsrenten. Eine Beschränkung auf Altersrenten lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Auch der Sinn und Zwec...mehr

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Jansen, SGB VI § 307f Zusch... / 2.1.3 Rentenberechnung nach dem vor dem 1.1.1992 geltenden Recht

Rz. 10 Darüber hinaus muss die Rente nach den Vorschriften berechnet worden sein, die vor dem 1.1.1992 galten (Abs. 8). Erfasst sind zum einen Renten, die nach den früheren bundesdeutschen Vorschriften, also nach dem Recht der RVO, des AVG oder des RKG, berechnet worden sind (Abs. 1 bis 4). Zum anderen fallen unter § 307f auch Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsge...mehr

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Jansen, SGB VI § 307f Zusch... / 2.3 Einkommensanrechnung

Rz. 52 Auch wenn die Voraussetzungen für den Zuschlag für langjährige Versicherung nach § 307f vorliegen, wird dieser – ebenso wie für Zugangsrenten nach § 76g – nur gewährt, soweit das monatliche Einkommen des Versicherten, seines Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners (vgl. § 21 LPartG) nicht nach § 97a auf den Zuschlag anzurechnen ist. Hierdurch soll gewährleistet ...mehr

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Jansen, SGB VI § 307g Prüfu... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 307g steht im Zusammenhang mit § 76g und §§ 307e und f. § 76g bestimmt für Neu- bzw. Zugangsrentner, also für Versicherte, die erstmals ab Inkrafttreten des Grundrentengesetzes (am 1.1.2021) eine Rente erhalten, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ermittelt wird. §§ 307e und f regeln die Ermitt...mehr

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Jansen, SGB VI § 313 Hinzuv... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 313 enthält Sonderregelungen zu den Vorschriften über den Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in § 96a . Abs. 1 trifft eine Übergangsregelung für Bestandsrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die am 30.6.2017 wegen eines Hinzuverdienstes nur teilweise geleistet werden. Die Neuregelung war notwendig, weil sich die Vorschriften zur Anrechn...mehr

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Jansen, SGB VI § 307g Prüfu... / 2.2 Reihenfolge der Prüfung

Rz. 5 Bei der Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung sollen die Rentenversicherungsträger vorrangig die Ansprüche älterer Berechtigter prüfen.mehr

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Jansen, SGB VI § 307g Prüfu... / 2.1 Anspruch auf Prüfung des Zuschlags (Satz 1)

Rz. 4 Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung besteht nicht vor Ablauf des 31.12.2022 (Satz 1). Anspruchsberechtigt sind sämtliche Versicherte, die zu dem von § 76g sowie §§ 307e und f begünstigten Personenkreis gehören. Das sind sowohl Bestandsrentner, die am 31.12.2020 eine Rente beanspruchen konnten, als auch Neurentner, die ab Ink...mehr

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Jansen, SGB VI § 307h Evalu... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Sie steht im Zusammenhang mit § 76g sowie §§ 307e und f, die für Neurenten (mit einem Rentenbeginn ab Inkrafttreten des Grundrentengesetzes am 1.1.2021) sowie für Bestandsrenten, die am 31.12.2020 bereits eine Rente bezogen haben, unter den dort genannten Voraussetzungen einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung vorsehen. Der Zuschlag soll sicherste...mehr

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Jansen, SGB VI § 88 Persönl... / 2.3 Sonderregelung zum Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Besitzschutz

Rz. 26 Durch das Grundrentengesetz v. 12.8.2020 (BGBl. I S. 1879) wurde gemäß §§ 76g, 307e, 307f mit Wirkung zum 1.1.2021 ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen (sog. Grundrentenzuschlag) eingeführt. Zur Feststellung des Grundrentenbedarfs sieht § 97a eine jährliche Einkommenspr...mehr

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Jansen, SGB VI § 88 Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift, die den Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten für Folgerenten regelt, trat gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft. Durch Art. 1 Nr. 25 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 AVmEG v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) wurde die bisherige Überschrift, die mit der Bezeichnung des Fünften Titels identisch war, mit Wirkung v. ...mehr

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Jansen, SGB VI § 88 Persönl... / 2.2.1 Hinterbliebenenrenten im Anschluss an Versichertenrenten

Rz. 18 Der Berechnung einer Hinterbliebenenrente sind mindestens die persönlichen Entgeltpunkte einer bisherigen Versichertenrente des Verstorbenen zugrunde zu legen, wenn die Hinterbliebenenrente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende des Versichertenrentenbezuges beginnt (Abs. 2 Satz 1). Ein Versichertenrentenbezug i. S. d. Vorschrift liegt vor, wenn die...mehr

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Jansen, SGB VI § 88 Persönl... / 2.1.4 Besitzschutzprüfung bei Zahlung von Beiträgen nach Beginn einer Altersrente

Rz. 15 Nach Abs. 3 der Vorschrift werden bei einer Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Beiträgen nach Beginn einer Altersrente zugrunde gelegt, wenn die Beiträge noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten bei einer Vorrente geführt haben. Bei dieser am 1.8.2004 durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 ...mehr

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Jansen, SGB VI § 88 Persönl... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt einen Besitzschutz für Folgerenten in einer dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht vergleichbaren Weise. Grundsätzlich sollen Rentenberechtigte, die in naher Vergangenheit bereits eine Rente bezogen hatten, bei einem erneuten Rentenanspruch aus demselben Versicherungsverhältnis mindestens die Rente in bisheriger Höhe weiter erhalten. Während nach d...mehr

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Jansen, SGB VI § 88 Persönl... / 2.2.3 Besitzschutzprüfung bei Zahlung von Beiträgen nach Beginn einer Altersrente

Rz. 24 Nach Abs. 3 der Vorschrift werden bei einer Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Beiträgen nach Beginn einer Altersrente (§ 76d) zugrunde gelegt, wenn die Beiträge noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Berechnung einer Vorrente geführt haben. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Folgeänd...mehr

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Jansen, SGB VI § 88 Persönl... / 2.2.2 Erneute Bewilligung von Hinterbliebenenrenten

Rz. 21 Eine weitere Besitzschutzregelung enthält Abs. 2 Satz 2 für Hinterbliebene, die in der Vergangenheit bereits eine Hinterbliebenenrente bezogen haben und diese aufgrund des Wegfalls einer Anspruchsvoraussetzung (z. B. Wiederheirat der Witwe/des Witwers, Ende der Ausbildung bei Waisenrenten) nicht mehr zu leisten war, wenn innerhalb von spätestens 24 Kalendermonaten nac...mehr

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Jansen, SGB VI § 88 Persönl... / 2.1.1 Versichertenrente nach Wegfall einer Altersrente

Rz. 4 Haben Versicherte eine Altersrente bezogen, werden ihnen nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift für eine spätere Versichertenrente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt, und zwar unabhängig davon, wie groß die Lücke zwischen dem Wegfall der zuerst bezogenen Altersrente und der Folgerente ist. Von der Besitzschutzregelung des Abs. 1 Satz 1 werde...mehr

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Jansen, SGB VI § 88 Persönl... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift, die den Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten für Folgerenten regelt, trat gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft. Durch Art. 1 Nr. 25 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 AVmEG v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) wurde die bisherige Überschrift, die mit der Bezeichnung des Fünften Titels identisch war, mit Wirkung v. 1.1.2002 in "Persön...mehr

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Jansen, SGB VI § 88 Persönl... / 2.2 Hinterbliebenenrenten

Rz. 17 Nach Abs. 2 bleiben die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte (ggf. die sich aus der Umwertung nach § 307 ergebenden persönlichen Entgeltpunkte) garantiert bei Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten, die innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Wegfall einer Versichertenrente beginnen, Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten, die innerhalb von 24 Kalendermonaten nach ihrem Wegf...mehr

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Jansen, SGB VI § 88 Persönl... / 2.1.3 Besitzschutz bei Renten für Bergleute

Rz. 14 Renten für Bergleute (§ 45 Abs. 1 und 3) sind Sonderleistungen der knappschaftlichen Rentenversicherung, die entweder aufgrund einer tatsächlichen Erwerbsminderung als Renten wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit (§ 45 Abs. 1) oder bei unterstellter Erwerbsminderung infolge langjähriger Untertagearbeit als Renten für Bergleute nach Vollendung des 50. Lebensjah...mehr

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Jansen, SGB VI § 88 Persönl... / 2.1.2 Versichertenrente nach Wegfall einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente

Rz. 10 Soweit als Vorrente eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen worden ist, ergibt sich der Besitzschutz für persönliche Entgeltpunkte aus Abs. 1 Satz 2. Voraussetzungen für die Anwendung dieser Besitzschutzregelung sind: der tatsächliche Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente, das Ende des B...mehr

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Jansen, SGB VI § 97a Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Einführung einer Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) v. 12.8.2020 (BGBl. I S. 1879) in das SGB VI eingeführt worden. Das Gesetz ist am 1.1.2021 in Kraft...mehr

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Jansen, SGB VI § 88 Persönl... / 2 Rechtspraxis

2.1 Versichertenrenten 2.1.1 Versichertenrente nach Wegfall einer Altersrente Rz. 4 Haben Versicherte eine Altersrente bezogen, werden ihnen nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift für eine spätere Versichertenrente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt, und zwar unabhängig davon, wie groß die Lücke zwischen dem Wegfall der zuerst bezogenen Altersrente...mehr

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Jansen, SGB VI § 88 Persönl... / 2.1 Versichertenrenten

2.1.1 Versichertenrente nach Wegfall einer Altersrente Rz. 4 Haben Versicherte eine Altersrente bezogen, werden ihnen nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift für eine spätere Versichertenrente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt, und zwar unabhängig davon, wie groß die Lücke zwischen dem Wegfall der zuerst bezogenen Altersrente und der Folgerente is...mehr

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Jansen, SGB VI § 120f Inter... / 2.3 Anrechte ungleicher Art in der gesetzlichen Rentenversicherung

Rz. 7 § 120f Abs. 2 legt fest, dass Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterschiedlicher Wertigkeit nicht als Anrechte gleicher Art i. S. v. § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG gelten. Zu den Anrechten mit unterschiedlicher Wertigkeit zählen im Einzelnen: Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung, die bis zum 30.6.2024 im Beitrittsgebiet erworben wurden (sog. E...mehr

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Jansen, SGB VI § 54 Begriff... / 2.2.2 Beitragszeiten als beitragsgeminderte Zeiten

Rz. 7 Beitragsgeminderte Zeiten i. S. d. Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b sind Kalendermonate, die a) sowohl mit einer Beitragszeit als auch mit einer Anrechnungszeit, Zurechnungszeit oder einer Ersatzzeit (Abs. 3 Satz 1), b) mit einer Berufsausbildung (Abs. 3 Satz 2), c) mit Inflationsbeiträgen (§ 246 Satz 1), d) mit Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer fiktiven beruflichen Ausbildung (§...mehr

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Jansen, SGB VI § 56 Kindere... / 2.9 Bewertung von Kindererziehungszeiten

Rz. 21 Für jeden Kalendermonat mit anzurechnenden Kindererziehungszeiten erhalten Erziehende gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 bei der Rentenberechnung 0,0833 Entgeltpunkte für Beitragszeiten, wenn die Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung durchgeführt worden ist. Beim Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten (= andere Beitragszeiten als Ki...mehr

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Jansen, SGB VI § 54 Begriff... / 2.2.1 Vollwertige Beitragszeiten

Rz. 5 Die Legaldefinition des Begriffs "vollwertige Beitragszeiten" ergibt sich aus Abs. 2 der Vorschrift. Danach sind Zeiten mit vollwertigen Beiträgen Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten i. S. v. Abs. 3 oder § 246 sind, weil es sich um Kalendermonate handelt, die nach Abs. 3 Satz 1 sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungsze...mehr

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Jansen, SGB VI § 56 Kindere... / 2.7 Rechtsnatur von Kindererziehungszeiten

Rz. 17 Für Kindererziehungszeiten i. S. v. § 56 besteht seit dem 1.1.1986 (Inkrafttreten des HEZG v. 11.7.1985, BGBl. I S. 1450) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar ab 1.1.1992 gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 als sonstige Versicherte und bis zum 31.12.1991 gemäß § 1227a RVO, § 2a AVG, § 29a RKG. Vor dem 1.1.1986 zurückgelegte Kindererziehungszeiten g...mehr

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Jansen, SGB VI § 54 Begriff... / 2.2 Beitragszeiten

Rz. 4 Die Legaldefinition des Begriffs "Beitragszeiten" ergibt sich aus § 55 Abs. 1. Danach sind Beitragszeiten Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge nach Bundesrecht gezahlt worden sind oder für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 1 und 2). Darüber hinaus gelten als Beitragszeiten auch Zeiten, für die gem...mehr

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Jansen, SGB VI § 97a Einkom... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die in Form eines – abhängig vom Umfang der sog. Grundrentenzeiten (vgl. § 76g Abs. 1, 2 und 4 und die Kommentierung dort) – gestaffelten Rentenzuschlags konzipierte Grundrente soll das Vertrauen der Menschen, die jahrzehntelang verpflichtend Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt oder andere Zeiten der Pflichtversicherung zurückgelegt haben, darauf stärk...mehr

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Jansen, SGB VI § 54 Begriff... / 2.4 Berücksichtigungszeiten

Rz. 9 Nach Abs. 1 Nr. 3 der Vorschrift zählen zu den rentenrechtlichen Zeiten auch Berücksichtigungszeiten. Berücksichtigungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr (§ 57), Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person in der Zeit vom 1.1.1992 bis 31.3.1995 (§ 249b). Berücksichtigungszeiten werden in jedem Fa...mehr

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Jansen, SGB VI § 120f Inter... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 4 Nr. 8, Art. 23 Satz 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) v. 3.4.2009 (BGBl. I S. 700) mit Wirkung zum 1.9.2009 in Kraft getreten. Durch Art. 1 Nr. 3, Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) wurden in Abs. 2 N...mehr

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Jansen, SGB VI § 56 Kindere... / 2.8 Beginn und Ende von Kindererziehungszeiten

Rz. 18 Die Kindererziehungszeit beginnt mit Ablauf des Monats der Geburt eines Kindes und endet für nach dem 31.12.1991 geborene Kinder nach 36 Kalendermonaten (Abs. 5 Satz 1, Umkehrschluss aus § 249 Abs. 1). Für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind endet die Kindererziehungszeit bereits 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt (§ 249 Abs. 1). Die ersten 36/30 Kale...mehr

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Jansen, SGB VI § 54 Begriff... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Der Begriff "rentenrechtliche Zeiten" ist im Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland mit dem Inkrafttreten des SGB VI v. 18.12.1989 zum 1.1.1992 (BGBl. I S. 2261) eingeführt worden. Abs. 1 der Vorschrift benennt im Einzelnen die "rentenrechtlichen""Zeiten", die sowohl eine anspruchsbegründende als auch eine rentensteigernde Wirkung haben können. Danach sind folgende Z...mehr

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Jansen, SGB VI § 97a Einkom... / 2.2 Einkommensanrechnung und Freibeträge

Rz. 14 Da Abs. 4 eine monatliche Einkommensanrechnung regelt, bestimmt Abs. 3 zunächst die Errechnung des monatlichen Anrechnungsbetrags. Dieser beträgt – ausgehend von der auf das Jahreseinkommen abstellenden Einkommenssteuererklärung – ein Zwölftel des Einkommens, das nach Abs. 2 zu berücksichtigen ist. Da aus Gründen der Gleichbehandlung auch mit den Einkünften nach Abs. ...mehr

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Jansen, SGB VI § 98 Reihenf... / 2.1 Rangfolge der Anwendung der Berechnungsvorschriften (Satz 1)

Rz. 3 Im Fall der Erhöhung, Minderung oder des Wegfalls einer Rente aufgrund eines Versorgungsausgleichs (§ 76) oder eines dem Versorgungsausgleich seit dem 1.1.2002 gleichgestellten Rentensplittings (§§ 120a ff.), eines Aufenthalts des Berechtigten im (vertragslosen) Ausland (§§ 110 bis 114) oder aufgrund eines Zusammentreffens mit anderen Renten oder mit sonstigem Einkomme...mehr

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Jansen, SGB VI § 93 Rente u... / 2.3 Grenzbetrag (Abs. 3)

Rz. 9 Gemäß Abs. 3 Satz 1 HS 1 beträgt der maßgebliche Grenzbetrag 70 % eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes (vgl. §§ 81 ff. SGB VII), der der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 67), die für denselben...mehr

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Jansen, SGB VI § 120f Inter... / 2.1 Überblick

Rz. 3 Gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes (= Hälfte des Ehezeitanteils i. S. v. § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 VersAusglG) bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (sog. interne Teil...mehr

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Jansen, SGB VI § 244 Anrech... / 2.5 Glaubhaftmachung und Ausschluss von Grundrentenzeiten

Rz. 11 Mit Wirkung zum 1.1.2021 wurde durch Art. 1 Nr. 3, Art. 8 Abs. 1 GruRG v. 12.8.2020 (BGBl. I S. 1879) bei Berechnung von Renten für Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen ein weiterer Zuschlag an Entgeltpunkten eingeführt, dessen Voraussetzungen und Höhe sich aus § 76g ergeben. Nach § 76g Abs. 1 Satz 1 wird dieser Zuschlag an Entgeltpunkten nur ermittelt, w...mehr

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Jansen, SGB VI § 97a Einkom... / 2.1.3 Verfahren der Anrechnung

Rz. 9 Da erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden kann, dass der Finanzbehörde die Veranlagungsdaten i. d. R. 2 Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums zur Verfügung stehen, sind der Einkommensprüfung die Festsetzungsdaten zugrunde zu legen, die jeweils bis zum 30. September für das vorvergangene Kalenderjahr bei den Finanzbehörden vorliegen (Abs. 2 Satz 2). Dadurch ist ...mehr

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Jansen, SGB VI § 54 Begriff... / 2.3 Beitragsfreie Zeiten

Rz. 8 Beitragsfreie Zeiten sind nach Abs. 4 der Vorschrift Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten (§§ 58, 252 bis 253), einer Zurechnungszeit (§ 59, 253a) oder mit Ersatzzeiten (§ 250) belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind. Soweit für Kalendermonate mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten zeitgleich oder nacheinander ...mehr

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Jansen, SGB VI § 97a Einkom... / 2.1 Anzurechnendes Einkommen

Rz. 3 Abs. 1 regelt, dass das Einkommen des Leistungsberechtigten und seines Ehegatten oder – über den Wortlaut des Gesetzes hinaus – seines (eingetragenen) Lebenspartners auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach den §§ 76g, 307e und 307f anzurechnen ist. Das Einkommen wird also nur auf den nach den vorgenannten Bestimmungen g...mehr

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Jansen, SGB VI § 97a Einkom... / 2.1.2 Steuerfreie Rentenanteile

Rz. 7 Neben den Einkünften i. S. v. § 2 Abs. 5 EStG ist nach Abs. 2 Nr. 2 auch der steuerfreie Teil der Renten des Leistungsberechtigten und seines Ehepartners und Lebenspartners i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG anzurechnen (vgl. zum Umfang des steuerfreien Teils der Rente die in vorgenannter Bestimmung enthaltene Tabelle). Damit wird dem Ums...mehr

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Jansen, SGB VI § 120f Inter... / 2.2 Anrechte gleicher Art beim selben Versorgungsträger

Rz. 5 Soweit ein Familiengericht für beide Ehegatten/Lebenspartner "Anrechte gleicher Art" beim "selben Versorgungsträger" gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG jeweils intern geteilt hat, haben die zuständigen Versorgungsträger den Beschluss des Familiengerichts gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG lediglich in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung zu vollziehen. In diesem Zusamm...mehr

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Jansen, SGB VI § 244 Anrech... / 2.2 Wartezeit von 15 Jahren

Rz. 4 Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist gemäß § 243b Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237) sowie für einen Anspruch auf Altersrente für Frauen (§ 237a). Auf die Wartezeit von 15 Jahren sind nach § 244 Abs. 2 Kalendermonate mit Beitragszeiten (§§ 55, 56, 247 bis 249a sowie §§ 15, 16 FRG) und ...mehr

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Jansen, SGB VI § 93 Rente u... / 2.2 Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Renten (Abs. 2)

Rz. 7 Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Renten gilt zunächst der Grundsatz, dass diese Summe vor einer ggf. vorzunehmenden Einkommensanrechnung auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. nach den §§ 34, 96a oder 97) zu bilden ist. Der Anwendungsbereich des § 93 würde erheblich eingeschränkt, würde man die Summe aus den nach Einkommensanrec...mehr